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Sezession im Völkerrecht – Faktisches Phänomen oder reale Utopie

Die Geschichte eines Prinzips im Lichte eines unglücklichen Präzedenzfalls

von Anna Fischer (Autor:in)
©2017 Dissertation 284 Seiten

Zusammenfassung

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eines der komplexesten, ambivalentesten und zugleich erfolgreichsten rechtlich-politischen Konzepte. Dieses Buch wirft einen Blick zurück auf das 20. Jahrhundert – dabei erscheint dieses als Jahrhundert der Selbstbestimmung und seine zweite Hälfte als Zeitalter der Sezession. Im Zentrum der Analyse steht der Fall Kosovo, der bis heute Gegenstand kontroversieller völkerrechtlicher und politischer Debatten ist. Das Buch geht der Frage nach, wie sich das Prinzip der Selbstbestimmung im Sinne einer «konkreten Utopie» weiterentwickeln könnte. Gerade durch seine Humanisierung in den letzten Jahrzehnten appelliert das Völkerrecht an das Gewissen der Staatengemeinschaft und fungiert dabei als Katalysator bei der Realisierung des Fernziels einer gerechten Weltordnung, welche die Menschenrechte und das Recht auf Selbstbestimmung gewährleistet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Dank
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Vorwort
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Geschichte der Selbstbestimmung Von einer aufklärerischen Idee zu einem Phänomen der globalen Welt
  • 2.1 Einleitung
  • 2.2 Die Amerikanische Unabhängigkeit und die Französische Revolution: die Anfänge nationaler Selbstbestimmung und Volkssouveränität
  • 2.3 Lenin und Wilson: Zwei Propheten der Selbstbestimmung auf der weltpolitischen Bühne
  • 2.3.1 Wilson – messianische Hoffnungen auf Weltfrieden
  • Kritik an Wilsons Begriff der Selbstbestimmung: Eine gefährlich unbestimmtes, mit Dynamit geladenes Prinzip
  • 2.3.2 Lenin – „Die sozialistische Revolution und das Selbstbestimmungsrecht der Nationen“
  • 2.4 Selbstbestimmung in der Zeit des Völkerbundes
  • 2.4.1 Das Mandatssystem: Selbstbestimmung in den ersten Anfängen der Dekolonialisierung
  • 2.4.2 Der Völkerbund und der Aland-Fall
  • 2.5 Selbstbestimmung nach der Entstehung der Vereinten Nationen
  • 2.5.1 Die Charta der Vereinten Nationen
  • 2.5.2 Entkolonialisierung: die „Domestizierung“ des Prinzips
  • Koloniale Völker unter der UN-Charta
  • Das Konsultationsprinzip gemäß Artikel 76 und der Präzedenzfall Togoland
  • Resolution 1514 (VX): Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker
  • Resolution 1541 (XV) – „Lex Portugal“
  • 2.5.3 Das Selbstbestimmungsrecht als Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte
  • 2.5.4 Die Friendly Relations Declaration von 1970
  • 2.5.5 Die Wiener Menschenrechtserklärung von 1993 der Menschenrechtskonferenz der Vereinten Nationen in Wien – „Wiener Erklärung und Aktionsprogramm“
  • 2.6 Innere Selbstbestimmung: Rechtsnorm oder politisches Prinzip?
  • 2.6.1 Inhalt des Rechts auf innere Selbstbestimmung
  • 2.7 Das „Selbst“ des Rechts auf Selbstbestimmung
  • 2.7.1 Staatsvolk
  • 2.7.2 „Subgruppierungen“ innerhalb eines Staatsverbandes
  • 2.7.3 Minderheiten
  • 2.7.4 Das indigene Volk als selbstidentifizierte Minderheit im Land der Vorfahren
  • 2.7.5 Das Recht auf Selbstbestimmung – „verdient, nicht angeboren“
  • 3. Sezession – von der konkreten Utopie zum faktischen Phänomen?
  • 3.1 Sezession im post-kolonialen Kontext
  • 3.2 Remedial Secession – Sezession als Notwehrrecht – ein Damoklesschwert über der territorialen Integrität und Souveränität der Staaten?
  • 3.2.1 Gerichtliche Entscheidungen und UN-Dokumente: Klarheit und Rechtsverbindlichkeit?
  • Reference re Secession of Quebec
  • Der Aland-Insel-Fall
  • Katangese Peoples’ Congress v. Zaire
  • Loizidou v. Turkey
  • Allgemeine Empfehlung Nr. XXI über das Recht auf Selbstbestimmung des Ausschusses für die Beseitigung von Diskriminierung vom 8. März 1996 und Bericht von Asbjørn Eide
  • 3.3 Sezession und territoriale Integrität: der Kampf zweier Titanen
  • 3.4 Anerkennung im Völkerrecht
  • 3.4.1 Konstitutive und deklaratorische Theorien der Anerkennung und die Suche nach einem Tertium Quid
  • 3.4.2 (Einseitige) Sezession und Anerkennung
  • „Selfistans“: Anerkennung und die Herrschaft der Großmächte
  • 3.4.3 (Kollektive) Nichtanerkennung und vorzeitige Anerkennung
  • 3.4.4 Kosovo und die Anerkennung: Konstitutiv oder deklaratorisch?
  • 4. Der Fall Kosovo und das Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs
  • 4.1 Entwicklung vor der Unabhängigkeitserklärung
  • 4.1.1 NATO-Intervention im Kosovo
  • 4.1.2 Resolution 1244 vom 10. Juni 1999
  • 4.1.3 Der „Eide-Report“
  • 4.1.4 Der Ahtisaari-Plan
  • 4.1.5 Die einseitige Unabhängigkeitserklärung
  • 4.2 Das Rechtsgutachten des IGH
  • 4.2.1 Serbiens Motive den IGH anzurufen
  • 4.2.2 Die Formulierung der Fragestellung
  • 4.2.3 Die Entscheidung des IGH
  • Zuständigkeit und Ermessen
  • Die „Question Question“
  • Unabhängigkeitserklärungen und allgemeines Völkerrecht: „The Question whether the Declaration of Independence is in accordance with General International Law“
  • Territoriale Integrität und nichtstaatliche Akteure
  • Resolution 1244 und die Autoren der Unabhängigkeitserklärung
  • Urheberschaft der Unabhängigkeitserklärung
  • Minding Gaps and Fixing Holes – Lücken im Rechtsgutachten und im Völkerrecht
  • Das Kosovo-Gutachten und die Doktrin der „Remedial Secession“
  • 5. Der Präzedenzfall Kosovo und die Krim
  • 5.1 Die Büchse der Pandora und das zweischneidige Schwert
  • 5.1.1 Die „Kosovo-Rhetorik“ und ihre Mittel
  • 5.2 „Illegal but legitimate“ und sui generis – das zweischneidige Schwert des Präzedenzfalls
  • 5.2.1 Kosovo und die Krim: Remedial Secession in beiden Fällen nicht anwendbar
  • Nachwort
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Vorwort

“To explore self-determination […] is […] a way of opening a window towards a multifaceted, hugely important phenomenon. It is also a way of opening a veritable Pandora’s box.”1

“People need Utopia. I have always distinguished utopic means from utopic ends. Utopia is bad when it is reduced to means. Such as, for example, the belief in a perfect constitution which would suit all countries in all epochs.

   A utopic end, in contrast, is the aspiration towards an ultimate goal. Of course, it can’t be achieved without the appropriate means. But these means can never be definite, they can only be provisional: they are temporary, interim and can be corrected or discarded.”2

„Wir werden also mit der Möglichkeit umzugehen wissen, sie begreifen, damit es nicht nur eine mehr oder minder vage Hoffnung ist und als solche mit schlechter Utopie verwechselt werden kann, sondern damit sie Anweisung zur fundierten Tat wird und etwas wie ein intellektueller Generalstab zur Umwälzung unserer Wirklichkeit zu einer rechten, guten, humanen, für Menschen erträglichen und endlich für Menschen gebauten daraus werden kann. Darum nie genug konkrete Utopie.“ (Herv. A.F.)3

An einem strahlenden Sommerwochenende im Jahr 1914 wollten Kinder in ihrem Garten in Bad Tölz mit Nachbarskindern ein kleines Theaterstück aufführen: Die Büchse der Pandora. In eigens geschneiderten Kleidern fieberten sie am Samstag, dem 1. August, der Generalprobe entgegen, doch diese wurde vom Kindermädchen der Familie jäh unterbrochen: „«Zieht euch nur wieder aus, […] der Krieg ist ausgebrochen.»“ Der Vater der Kinder, Thomas Mann, soll den Moment so kommentiert haben: „«Nun wird wohl auch gleich ein feuriges Schwert am Himmel erscheinen.»“4

Die Büchse der Pandora war geöffnet, das unheilvolle Schwert sollte auch nach 1918 nicht verschwinden, auch wenn für einen kurzen Augenblick, im Wilsonian Moment,5 ein Prinzip der Hoffnung am weltgeschichtlichen Horizont aufleuchtete: ← 15 | 16 → das Prinzip der Selbstbestimmung. Es vereinte gleich zwei utopische Prinzipien in sich: Freiheit und Ordnung,6 und sollte, so die Hoffnung vieler, Grundlage sein für eine Neuordnung Europas in Freiheit und Frieden. Sein eigener Außenminister warnte Präsident Wilson vor dem verhängnisvollen, mit Dynamit geladenen Begriff, der unerfüllbare Hoffnungen wecken, Abertausende von Leben kosten und Frieden und Stabilität gefährden werde.7

Im historischen Rückblick hat Wilson die Büchse der Pandora geöffnet8 – das Ordnungsprinzip der (nationalen) Selbstbestimmung, das Europa Freiheit und Demokratie bringen sollte, erwies sich als „Element internationaler Unruhe und Unordnung“, als doppeldeutiges Ideal, das „gleichzeitig Nationen schaffen und Staaten zerstören“ kann, bis zur Fragmentierung der Welt in „Natiönchen“.9

Selbst nach der „Domestizierung“10 des Prinzips nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Verankerung in der Charta der Vereinten Nationen und die Beschränkung auf die Entkolonialisierung behielt das Prinzip seine Sprengkraft und führte immer wieder zu unglücklichen Präzedenzfällen, insbesondere durch ihr anti-statisches, sezessionistisches Moment.

Trotz der Ambivalenz und gefährlichen Unbestimmtheit der Selbstbestimmung sehen manche in ihr bis heute ein hoffnungsvolles, utopisches Prinzip, das als Fernziel mehr ist als nur „abstraktes wishful thinking“.11 So glaubt Antonio Cassese an das Prinzip der Selbstbestimmung als reale Utopie, an die Möglichkeit, diese schrittweise zu realisieren. Das Fernziel der Verwirklichung der Utopie ← 16 | 17 → verhindert, dass uns Misserfolge in der Gegenwart, unglückliche Präzedenzfälle, resignativ stimmen, zynisch oder gar nihilistisch.12

Im Gegensatz zu Cassese ist das Prinzip der Selbstbestimmung für seine schärfsten Kritiker wie Robert Y. Jennings eine politische Worthülse ohne wirklich feststellbaren Inhalt.13 Wenn man in der Selbstbestimmung in erster Linie ein rhetorisches Kampfmittel, insbesondere der Großmächte, sieht, dann ist es konsequent, ihre Verabschiedung zu fordern: A Farewell to Rhetorical Arms.14

Schon vor gut 40 Jahren fragte Sinha, ob das Prinzip der Selbstbestimmung am Ende der Entkolonialisierung passé sei. Während er zum Schluss kommt, dass dies keineswegs der Fall ist15, sprechen andere heute von der Obsoleszenz der Selbstbestimmung16, oder von deren „Sonnenuntergang“17. Stehen wir am ← 17 | 18 → Ende des Zeitalters der Selbstbestimmung? Sind wir in einer Welt der Post-Selbstbestimmung (post-self-determination world)? Ist eine prägende Gestalt der Geschichte alt geworden und lässt sich nicht verjüngen, nur erkennen18 und verabschieden – mit einem würdigen Begräbnis19? Diejenigen, die den Abschied vom Prinzip der Selbstbestimmung fordern, zeichnen zum Teil ein düsteres Bild:

“[T]he dominant forms of representative democracy, self-determination and demo­cratisation promoted through international law are not alternatives to imperialism, but, rather, the means through which informal imperialism operates against the wishes of the majority of the population of the post-colonial world.”20

Abschied von der Selbstbestimmung als logische Konsequenz einer zunehmend postdemokratischen Welt?21 Unglückliche Präzedenzfälle wie Kosovo oder Krim scheinen diese radikale Kritik am Prinzip der Selbstbestimmung zu bestätigen. Sie zeigen, wie Großmächte je nach Bedarf das Völkerrecht instrumentalisieren, manipulieren oder sich ihm fallweise entziehen wollen: ← 18 | 19 →

“[P]owerful states tend to use international law as a means of regulation as well as of pacification and stabilization of their dominance; in other areas, faced with the hurdles of equality and stability that international law erects, they withdraw from it.“22

Instrumentalization und Withdrawal sind für Krisch zwei Pole einer hegemonialen Strategie.23 Ein aktueller Fall von „Withdrawal“ ist Russlands Widerruf seiner Zustimmung zum Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. In der allgemeinen Begründung Russlands heißt es, „der zur Verfolgung von Kriegsverbrechen eingerichtete Gerichtshof werde den Hoffnungen der internationalen Gemeinschaft nicht gerecht, er sei ineffizient, verursache aber hohe Kosten.“24 Kurz vor der Ankündigung Russlands, seine Unterschrift unter das Statut zurückzuziehen, hatte die Chefanklägerin des Strafgerichtshofs, Fatou Bensouda, erklärt, die russische Besetzung der Halbinsel Krim und die Kämpfe in der Ostukraine deuteten auf einen bewaffneten internationalen Konflikt zwischen Russland und der Ukraine hin.25 Wie die USA und China hatte Russland das Rom-Statut nicht ratifiziert, konnte aber mit dem Rückzug der Unterschrift ein Signal der Ablehnung setzen.

Durch ihre heuchlerische Logik und Rhetorik der „Selbstbestimmung“ haben insbesondere die Großmächte diesem Prinzip und dem gesamten Völkerrecht stark geschadet und dessen Weiterentwicklung im postkolonialen Kontext verhindert oder zumindest gefährdet: ← 19 | 20 →

“After all this talk of misuse of legal argument, obfuscation, frustration and covert operations, is international law no more than an excuse, a cloak of respectability covering up the ugly truths of power?”26

Wenn man sich nicht resignativ damit begnügen will, vergangene faktische Entwicklungen zu beschreiben oder im besten Fall zu rechtfertigen, dann muss man Selbstbestimmung als Gestaltung sehen, als „Versuch ein ‚besseres‘, ‚gerechteres‘ internationales System zu schaffen.“27 Wer diesen Weg geht, glaubt daran, um zum eingangs erwähnten Mythos von der Büchse der Pandora zurückzukehren, dass uns die Hoffnung geblieben ist:

„So ist auf Dauer die zweite Fassung des Pandoramythos doch die einzig wahre; Hoffnung ist das den Menschen gebliebene, das keineswegs bereits gereifte, aber auch keineswegs vernichtete Gut.“28

In einem Gespräch mit Antonio Cassese hat René-Jean Dupuy einen hoffnungsvollen Blick auf den Wert des Völkerrechts und dessen Bedeutung für das große Friedensprojekt29 der Menschheit geworfen:

“The value of international law is to present the following challenge to governments: If you don’t want to kill each other, if you want to build a peaceful solution, I, as a jurist, can provide you with the tools: mediation, conciliation, and arbitration. I can provide you with a way to set out a treaty, to make reservations to it, arrange it. I can provide you with all the means if you only consult me. Therefore, international law is a set of means which challenge the conscience of States. Obviously, a State won’t accept this challenge if it is governed by a dictator, and it will manipulate international law to entirely different ends. But the true nature and function of international law is to challenge the conscience of good-willed heads of State. It puts at their disposal the means for establishing peace and saving face.”30 (Herv. A. F.)

Das Völkerrecht wird immer wieder instrumentalisiert und manipuliert – die Geschichte des Selbstbestimmungsrechts der Völker zeigt dies eindrucksvoll. Aber gerade durch seine Humanisierung in den letzten Jahrzehnten appelliert das Völkerrecht an das Gewissen der Staatengemeinschaft und ruft immer ← 20 | 21 → wieder das utopische Fernziel in Erinnerung: eine friedliche Weltordnung, welche die Menschenrechte und das Recht auf Selbstbestimmung gewährleistet. Für die Realisierung braucht es einen Fahrplan – die Schaffung eines normativen Rahmens. Der Fall Kosovo wurde gerade deshalb zum unglücklichen Präzedenzfall, weil ein solcher Rahmen fehlte und der Internationale Gerichtshof die historische Chance verpasste, einen mutigen Beitrag zur Schaffung eines solchen Rahmens zu leisten. ← 21 | 22 →


1 A. Cassese, Self-Determination of Peoples. A Legal Reappraisal, Cambridge 1995, S. 1.

2 René-Jean Dupuy im Gespräch mit Antonio Cassese, in: A. Cassese, Five Masters of International Law – Conversations with R. J. Dupuy, E. Jiménez de Aréchaga, R. Jennings, L. Henkin and O. Schachter, Oxford 2011, S. 41.

3 E. Bloch, Zum Begriff der Utopie, in: Abschied von der Utopie? Vorträge – Herausgegeben v. Hanna Gekle, Frankfurt a. M. 1980, S. 82.

4 J. Leonhard, Die Büchse der Pandora, Geschichte des Ersten Weltkrieges, München 2014, S. 9.

5 Vgl. E. Manela, The Wilsonian Moment, Self-Determination and the International Origins of Anticolonial Nationalism, New York 2007.

6 Ernst Bloch unterscheidet zwei gegensätzliche Arten von Utopien: Freiheitsutopien und Ordnungsutopien. Als Beispiele nennt er die liberal-föderative Utopie bei Thomas Morus und die autoritär-zentralistische Utopie bei Campanella. E. Bloch, Zum Begriff der Utopie, in: Abschied von der Utopie? Vorträge – Herausgegeben v. Hanna Gekle, Frankfurt a. M. 1980, S. 51 f.

7 Vgl. R. Lansing, The Peace Negotiations. A Personal Narrative. Boston and New York, 1921, S. 97 f.

8 Vgl. V. Prott, The Politics of Self-Determination – Remaking Territories and National Identities in Europe 1917–1923, New York 2016, S. 1.

9 K. Schwabe, Woodrow Wilson und das europäische Mächtesystem in Versailles: Friedensorganisation und nationale Selbstbestimmung, in: G. Clemens (Hrsg.), Nationen und Europa, Studien zum internationalen Staatensystem im 19. und 20. Jahrhundert, Stuttgart 2001, S. 89 ff.

10 Vgl. J. Fisch, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker – Die Domestizierung einer Illusion, München 2010.

Details

Seiten
284
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631725290
ISBN (ePUB)
9783631725306
ISBN (MOBI)
9783631725313
ISBN (Paperback)
9783631725283
DOI
10.3726/b11255
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juli)
Schlagworte
Utopie Selbstbestimmung Selbstbestimmungsrecht Menschenrechte Kosovo Internationaler Gerichtshof
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 284 S.

Biographische Angaben

Anna Fischer (Autor:in)

Anna Fischer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck. Ihre Forschungsschwerpunkte umfassen völkerrechtliche und rechtsphilosophische Themen.

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