Die grenzüberschreitende Verschmelzung unter Beteiligung deutscher und spanischer Kapitalgesellschaften
Gesellschafts- und steuerrechtliche Fragen
Series:
Hugo Bascopé
4 Gesellschaftsrechtliche Behandlung einer grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verschmelzung
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4.1 Legaldefinition der grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verschmelzung Art. 2 Nr. 2 VRL 2005/56/EG unterscheidet hinsichtlich der grenzüberschrei- tenden (innergemeinschaftlichen) Verschmelzung zwischen der Verschmelzung zur Aufnahme, der Verschmelzung zur Neugründung und der Verschmelzung der 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (Aufwärtsver- schmelzung). Verschmelzung zur Aufnahme nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a) VRL 2005/56/EG Bei der Verschmelzung zur Aufnahme übertragen eine oder mehrere Gesell- schaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die in einem anderen EU-Staat ansässig ist. Die Übertragung führt zur Auflösung der übertragenden Gesellschaft(en) ohne deren Abwicklung. Sie erfolgt gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der überneh- menden bereits existenten Gesellschaft als Kompensation für die untergegange- nen Anteile an der aufgelösten Gesellschaft sowie gegebenenfalls einer baren Zuzahlung. Die bare Zuzahlung darf 10 % des Nennwertes oder - bei Fehlen ei- nes solchen - des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten. Verschmelzung zur Neugründung nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. b) VRL 2005/56/EG Bei der Verschmelzung zur Neugründung übertragen (mindestens) zwei oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine im Zuge des Vorgangs neu gegründete Gesellschaft, wobei mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener EU-Staaten unterliegen müssen. Die Übertragung führt zur Auflösung der übertragenden Gesell- schaft(en) ohne deren Abwicklung. Sie erfolgt gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft sowie gegebenfalls einer baren Zuzahlung. Auch in dieser Variante darf die bare Zuzahlung 10...
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