Heimliches Vorgehen und aktive Täuschung im Ermittlungsverfahren
Ermittlungsarbeit zwischen Beschuldigtenrechten und dem Gebot effektiver Strafverfolgung, diskutiert am Beispiel legendierter Kontrollen
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Bijan Nowrousian
7 Zur Rechtfertigung über allgemeine Verfahrensgrundsätze: Aktive Täuschung und das Gebot der effektiven Strafverfolgung
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7 Zur Rechtfertigung über allgemeine Verfahrensgrundsätze: Aktive Täuschung und das Gebot der effektiven Strafverfolgung
7.1 Zur praktischen Bedeutung des in Rede stehenden Vorgehens
Allerdings ist damit die Frage nach der Zulässigkeit legendierter Kontrollen ebenso wenig abschließend beantwortet wie die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit aktiver Täuschung oder noch allgemeiner danach, woran sich die Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen im deutschen Strafprozessrecht generell zu messen hat. Gerade am Beispiel legendierter Kontrollen nämlich lässt sich zeigen, dass bei der Frage der Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen über die Regeln des einfachen Rechts hinaus Grundsätzlicheres bedacht werden muss, was in der deutschen Strafprozessrechtsdogmatik nicht selten zu kurz kommt.
Gemeint ist die Frage danach, inwieweit legendierte Kontrollen oder auch sonstige zur Diskussion stehende Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Strafverfolgung erforderlich sind und welche rechtliche Qualität einem solchen Erfordernis zukommt.
Um dieses Problem am Beispiel der legendierten Kontrollen zu erörtern, soll zunächst deren praktische Bedeutung noch einmal ausführlicher dargelegt werden: Legendierte Kontrollen sind im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und der organisierten Kriminalität nach den auf eigenem Erleben sowie auf Berichten von Polizeibeamten und anderen Staatsanwälten beruhenden Erkenntnissen des Verfassers ein Standardinstrument, welches ebenso selbstverständlich zum Repertoire der Ermittlungsbehörden zählt wie Durchsuchungen nach der Strafprozessordnung oder Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung. Erfolgt die Entscheidung, eine legendierte Maßnahme durchzuführen, nicht durch die Polizei selbst – wobei...
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