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Die Nacherfüllung des Architekten

by Jari Greiner (Author)
©2021 Thesis 460 Pages

Summary

Ob und in welchem Umfang ein Architekt bei Mängeln seiner Leistung zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet ist, ist umstritten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Mangel des Architektenwerkes im Bauwerk verkörpert hat. Diese Arbeit untersucht die Nacherfüllung des Architekten in ihrem haftungsrechtlichen Gesamtkontext und zeigt, dass eine Nacherfüllung auch dann möglich ist, wenn sich der Mangel des Architektenwerkes im Bauwerk verkörpert hat, etwa durch eine Mangelbeseitigungsplanung oder eine Überwachung der Mangelbeseitigungsarbeiten. Darauf aufbauend entwickelt der Autor eine Konzeption der Nacherfüllung des Architekten, die an der ursprünglichen Leistungsverpflichtung ausgerichtet ist und den Interessen der Beteiligten gerecht wird.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Teil: Einführung
  • § 1 Einführung in die Haftungsproblematik des Architekten
  • § 2 Einführung in die Nacherfüllung des Architekten
  • § 3 Zielrichtung und Gliederung
  • 2. Teil: Die Rahmenbedingungen der Nacherfüllung
  • § 4 Überblick über den Ablauf und die Beteiligten eines Bauvorhabens
  • A. Der Ablauf eines Bauvorhabens
  • B. Die Beteiligten eines Bauvorhabens
  • I. Der Bauherr
  • II. Der Bauunternehmer
  • III. Der Architekt
  • C. Zusammenfassung
  • § 5 Die Bedeutung der Nacherfüllung für die Parteien
  • A. Die Bedeutung für den Architekten
  • I. Gegenleistungsinteresse
  • II. Liberationsinteresse
  • III. Leistungserbringungsinteresse
  • IV. Sekundärpflichtvermeidungsinteresse
  • V. Versicherungsschutz
  • 1. Normierung
  • 2. Versicherte Tätigkeit
  • 3. Architektenleistungen bei der Beseitigung von Baumängeln
  • 4. Zusammenfassung
  • B. Die Bedeutung für den Bauherrn
  • I. Entgegenstehende Interessen
  • II. Vorteile der Nacherfüllung
  • 1. Befriedigung der Wert- und Verwendungsinteressen
  • 2. Zusätzlicher Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung
  • 3. Praktische Vorteile
  • 4. Schwächen der Pekuniarerfüllung
  • C. Zusammenfassung
  • § 6 Der Architektenvertrag als werkvertragsähnlicher Vertrag
  • A. Die Entwicklung von Rechtsprechung und Literatur
  • B. Die Reform des Bauvertragsrechts
  • C. Zusammenfassung
  • § 7 Das mangelhafte Werk des Architekten
  • A. Der Mangelbegriff des Werkvertragsrechts
  • B. Die geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerkes
  • I. Das Geschuldete Werk
  • 1. Die geschuldete Leistungshandlung
  • 2. Der geschuldete Leistungserfolg
  • a. Mangelfreie Bauwerkserrichtung kein geschuldeter Leistungserfolg
  • aa. Die erweiterte Werktheorie
  • bb. Die eingeschränkte Werktheorie
  • cc. Stellungnahme
  • b. Die Bestimmung des geschuldeten Leistungserfolges
  • c. Die Bedeutung des Bauwerksmangels für Mängel des Architektenwerkes
  • 3. Gesamtleistung und Arbeitsschritte
  • II. Die Beschaffenheitsvereinbarung
  • 1. Mögliche Bestandteile einer Beschaffenheitsvereinbarung
  • 2. Planungssoll und Erfolgssoll
  • 3. Arten von Beschaffenheitsvereinbarungen
  • III. Die übliche Beschaffenheit
  • 1. Der Auslegungsmaßstab der §§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 650p Abs. 1 BGB
  • 2. Die Orientierung an der HOAI
  • C. Wesentliche Vertragspflichten und typische Mängel
  • I. Planung
  • 1. Geschuldete Leistungen
  • a. Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung
  • b. Leistungsphase 2 – Vorplanung
  • c. Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung
  • d. Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung
  • e. Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung
  • 2. Typische Planungsmängel
  • a. Missachtung der Zielvorgaben des Bauherrn
  • b. Fehlende Genehmigungsfähigkeit
  • c. Technische Mängel
  • d. Fehlende Funktionstauglichkeit
  • e. Unvollständigkeit der Planung
  • f. Wirtschaftliche Belange
  • II. Vergabe
  • 1. Geschuldete Leistungen
  • a. Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe
  • b. Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe
  • 2. Typische Mängel
  • III. Objektüberwachung und -betreuung
  • 1. Leistungsphase 8 – Objektüberwachung
  • a. Überwachung
  • b. Koordination
  • c. Kosten
  • d. Sonstiges
  • 2. Leistungsphase 9 – Objektbetreuung
  • D. Zusammenfassung
  • § 8 Die Mängelhaftung des Architekten
  • A. Die Mängelrechte des Bauherrn
  • I. Die einzelnen Mängelrechte
  • II. Der Vorrang der Nacherfüllung
  • 1. Die elektive Konkurrenz der Mängelrechte
  • 2. Die Legitimation des Vorrangs der Nacherfüllung
  • a. Die philosophisch-dogmatische Legitimation
  • b. Die ökonomische Legitimation
  • c. Die Interessen der Parteien
  • B. Die Abnahme des Architektenwerkes
  • C. Der Anwendungszeitpunkt der Mängelrechte aus § 634 BGB
  • I. Anwendbarkeit vor Abnahme
  • 1. Der Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • II. Die Voraussetzungen einer Anwendbarkeit vor Abnahme
  • 1. Teilweise vertretene Ansätze
  • 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  • 3. Anwendbarkeit ab Fälligkeit
  • 4. Anwendbarkeit vor Fälligkeit
  • III. Nebeneinander von Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen
  • IV. Zusammenfassung
  • D. Zusammenfassung
  • § 9 Die Haftung des Architekten mit anderen am Bau Beteiligten
  • A. Die Haftung von Architekt und Bauunternehmer
  • I. Die Haftung in der Erfüllungsphase (Primärebene)
  • II. Die Haftung in der Gewährleistungsphase (Sekundärebene)
  • III. Mitverschulden
  • IV. Inanspruchnahme durch den Bauherrn
  • 1. Keine generelle Subsidiarität der Haftung des Architekten
  • 2. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650t BGB
  • 3. Begrenzung des Wahlrechts des Bauherrn
  • B. Die Haftung des Architekten mit anderen Architekten und Ingenieuren
  • I. Mehrere Architekten
  • II. Architekten und Sonderfachleute
  • C. Zusammenfassung
  • 3. Teil: Die Nacherfüllung vor der Verkörperung
  • § 10 Der Nacherfüllungsanspruch
  • A. Ziel und Wesen der Nacherfüllung
  • B. Das Wahlrecht des Architekten
  • I. Die Dispositionsfreiheit des Architekten
  • II. Beschränkungen des Wahlrechts
  • C. Die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs
  • I. Das Nacherfüllungsverlangen
  • II. Darlegung und Beweis
  • D. Streit über die Nacherfüllungsmethode
  • I. Erhebliche Risiken für die Parteien
  • II. Wege zur Bestimmung der Nacherfüllungsmethode
  • E. Leistungsstörungen bei der Nacherfüllung
  • F. Die Mitwirkung des Bauherrn
  • I. Mitwirkungshandlungen
  • II. Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten
  • III. Rechtsnatur der Mitwirkung des Bauherrn
  • 1. Obliegenheiten
  • 2. Rechtspflichten
  • G. Die rechtliche Qualität des „Nacherfüllungsrechts“
  • I. Ein Anspruch des Architekten
  • II. Eine Obliegenheit des Bauherrn
  • III. Ergebnis
  • H. Zusammenfassung
  • § 11 Inhalt und Umfang der Nacherfüllung
  • A. Allgemeines
  • I. Nachbesserung und Neuherstellung
  • II. Erforderliche Leistungen
  • III. Gewerkefremde Leistungen
  • IV. Mangelbeseitigung nur am eigenen Werk
  • V. Untersuchung der Mangelursachen
  • B. Im Einzelnen
  • I. Planung
  • 1. Unvollständigkeit der Planung
  • 2. Missachtung der Zielvorgaben
  • 3. Technische Mängel
  • 4. Fehlende Genehmigungsfähigkeit
  • II. Vergabe
  • III. Objektüberwachung und Objektbetreuung
  • 1. Überwachungsleistungen
  • a. Laufende Überwachung der Bauausführung
  • b. Nachfolgende Kontrolle der Bauausführung
  • 2. Koordination
  • 3. Bautagebuch
  • 4. Sonstige Leistungen
  • IV. Kosten
  • 1. Kostenüberschreitung
  • 2. Fehlerhafte Kostenermittlungen
  • 3. Fehlerhafte Rechnungsprüfung
  • C. Zusammenfassung
  • § 12 Die Kosten der Nacherfüllung
  • A. Die Kostentragungspflicht des Architekten
  • I. Umfasste Kosten
  • II. Nicht umfasste Kosten
  • B. Die Kostenbeteiligung des Bauherrn
  • I. Mitverschulden des Bestellers
  • II. Weitere Konstellationen
  • III. Vertraglicher Erstattungsanspruch
  • C. Zusammenfassung
  • § 13 Ausschluss der Nacherfüllung
  • A. Die Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1
  • I. Die objektive Unmöglichkeit
  • II. Die subjektive Unmöglichkeit
  • B. Die Leistungsverweigerungsrechte des Architekten
  • I. Unverhältnismäßige Kosten gemäß § 635 Abs. 3 BGB
  • 1. Das Verhältnis zu § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. und § 275 Abs. 2 BGB
  • 2. Die Abwägung im Einzelfall
  • a. Das Verhältnis von Nacherfüllungskosten und Leistungserfolg
  • b. Die zu berücksichtigenden Umstände
  • II. Unverhältnismäßiger Aufwand gemäß § 275 Abs. 2 BGB
  • III. Unzumutbarkeit persönlicher Leistungserbringung nach 275 Abs. 3 BGB
  • IV. Sonstige Einreden
  • C. Die Rechtsfolgen der Leistungsverweigerungsrechte
  • D. Das Zurückweisungsrecht des Bauherrn
  • I. Berechtigte Zurückweisung der Nacherfüllung
  • 1. Unzureichende Nacherfüllungsleistung
  • 2. Leistungsverweigerung durch den Architekten
  • 3. Fehlschlagen der Nacherfüllung
  • 4. Erfolgloser Ablauf der Nacherfüllungsfrist
  • 5. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
  • a. Person und Leistungen des Architekten
  • b. Folgen für den Bauherrn
  • II. Unberechtigte Zurückweisung der Nacherfüllung
  • E. Geltendmachung sekundärer Mängelrechte
  • F. Zusammenfassung
  • 4. Teil: Die Nacherfüllung nach der Verkörperung
  • § 14 Kein genereller Ausschluss der Nacherfüllung
  • A. Der Streitstand
  • I. Die Entwicklung des Streitstandes
  • II. Die herrschende Auffassung
  • III. Die Gegenauffassung
  • B. Bewertung
  • I. Erfüllung
  • II. Unmöglichkeit
  • 1. Leistungshandlungen
  • 2. Leistungserfolg
  • a. Hier vertretene Auffassung
  • aa. Planungsfehler
  • bb. Überwachungsfehler
  • b. Herrschende Meinung
  • aa. Die Unmöglichkeitsthese
  • bb. Die Mangelfolgeschadensthese
  • 3. Ergebnis
  • III. Unzumutbarkeit
  • 1. Person oder Leistungen des Architekten
  • 2. Negative Auswirkungen
  • a. Besondere Eilbedürftigkeit
  • b. Das Dispositionsinteresse des Bauherrn
  • c. Kollision mit den Gewerken der anderen Beteiligten
  • 3. Ergebnis
  • IV. Weitere Überlegungen
  • 1. Dogmatische Überlegungen
  • 2. Die Interessen der Beteiligten
  • 3. Allgemeine Überlegungen
  • C. Ergebnis
  • § 15 Inhalt und Umfang der Nacherfüllung nach Verkörperung
  • A. Planungsfehler
  • I. Korrektur der Ursprungsplanung
  • II. Mängelbeseitigungsplanung
  • 1. Meinungsstand
  • a. Herrschende Auffassung: Kein Bestandteil der Nacherfüllung
  • b. Teilweise vertretene Auffassung: Bestandteil der Nacherfüllung
  • 2. Bewertung
  • a. Kein Bestandteil der Nacherfüllung des Bauunternehmers
  • aa. Herrschende Auffassung: Ablehnung einer Mitwirkungspflicht
  • bb. Teilweise vertretene Auffassung: Annahme einer Mitwirkungspflicht
  • cc. Stellungnahme
  • (1) Umfang der Nacherfüllung
  • (2) Umsetzungsplanung
  • (3) Mängelbeseitigungsplanung
  • dd. Ergebnis
  • ee. Konsequenzen für den Umfang der Nacherfüllung des Architekten
  • b. Bestandteil der Nacherfüllung des Architekten
  • 3. Ergebnis
  • III. Überwachungsleistungen
  • 1. Nur Planung
  • a. Überwachung keine eigentliche Nacherfüllungsleistung
  • b. Überwachung keine Nachfolgearbeit der Nacherfüllungsleistung
  • 2. Vollarchitektur
  • B. Überwachungsfehler
  • I. Überwachungsleistungen
  • 1. Keine Nachbesserung der ungenügenden Überwachungsleistung
  • 2. Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten
  • a. Erfüllungsebene
  • b. Nacherfüllungsebene
  • aa. Teilweise vertretene Auffassung: Kein Teil der Nacherfüllung
  • bb. Teilweise vertretene Auffassung: Teil der Nacherfüllung
  • cc. Stellungnahme
  • II. Planungsleistungen
  • 1. Nur Überwachung
  • a. Eigentliche Nacherfüllung
  • b. Vorbereitungsarbeit
  • aa. Planung der körperlichen Mängelbeseitigung
  • bb. Planung der Überwachung der Mängelbeseitigung
  • 2. Vollarchitektur
  • C. Bauleistungen
  • I. Eigentliche Nacherfüllung
  • 1. Die geschuldeten Leistungshandlungen
  • 2. Der geschuldete Leistungserfolg
  • 3. Ergebnis
  • II. Vor- oder Nacharbeiten
  • 1. Keine Vorbereitungsarbeit der Nacherfüllung der Überwachung
  • 2. Keine Nacharbeit der Nacherfüllung der Planung
  • III. Auswirkungen der kaufrechtlichen Einbaufälle
  • 1. Die Haftung in den „Einbaufällen“
  • a. Die kaufvertragliche Haftung
  • b. Die ursprüngliche Lösung
  • c. Die „Weber und Putz“-Entscheidung des EuGH
  • d. Die Umsetzung der „Weber und Putz“-Entscheidung des EuGH
  • e. Die neue Gesetzeslage
  • 2. Die Auswirkungen auf die Nacherfüllung des Architekten
  • 3. Ergebnis
  • IV. Zusammenfassung
  • D. Zusammenfassung
  • § 16 Das Schadensbeseitigungsrecht
  • A. Die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
  • B. Die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB
  • C. Vertragliche Vereinbarung
  • D. Zusammenfassung
  • 5. Teil: Ergebnisse und Ausblick
  • § 17 Ergebnisse
  • A. Wesentliche Ergebnisse
  • 1. Die Bedeutung der Nacherfüllung für die Parteien
  • 2. Die Rechtsnatur des Architektenvertrages
  • 3. Die geschuldete Leistung des Architekten
  • 4. Der Anwendungszeitpunkt der Mängelrechte
  • 5. Die Haftung von Architekt und Bauunternehmer
  • 6. Der Nacherfüllungsanspruch
  • 7. Inhalt und Umfang der Nacherfüllung vor Verkörperung
  • 8. Kein genereller Ausschluss der Nacherfüllung nach Verkörperung
  • 9. Inhalt und Umfang der Nacherfüllung nach Verkörperung
  • 10. Das Schadensbeseitigungsrecht
  • B. Fazit
  • § 18 Ausblick
  • Literaturverzeichnis

←18 | 19→

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

Andere Auffassung

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

AHB

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung

BauR

Baurecht – Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht

BB

Betriebsberater

BBR

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflicht von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren

BBR/Arch

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren – Musterbedingungen des GDV

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

Bl.

Blatt, Blätter

BlGBW

Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht

bspw.

Beispielsweise

BRDrucks.

Drucksachen des Deutschen Bundesrates

BT-Drucks.

Drucksachen des Deutschen Bundestages

bzw.

Beziehungsweise

CESL

Common European Sales Law

CISG

United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

DAR

Deutsches Autorecht

DB

Deutsche Bauzeitung – Zeitschrift für Architekten und Bauingenieure

DZWIR

Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ff.

fortfolgende

FS

Festschrift

GDV

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

GG

Grundgesetz←19 | 20→

ggf.

Gegebenenfalls

GPR

Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht

grds.

grundsätzlich

Grundeigentum

Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft

h.M.

herrschende Meinung

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

IBR

Immobilien- und Baurecht

i.d.R.

in der Regel

insb.

Insbesondere

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter – Zeitschrift für Studenten und Referendare

Jura

Juristische Ausbildung

JurionRS

Jurion Rechtsprechung

JuS

Juristische Schulung – Zeitschrift für Studium und Referendariat

JW

Juristische Wochenschrift

JZ

Juristenzeitung

KG

Kammergericht Berlin

LBO BW

Landesbauordnung Baden-Württemberg

LBO NW

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

LG

Landgericht

LMK

Kommentierte BGH-Rechtsprechung Lindenmaier-Möhring

LPH

Leistungsphase

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NJOZ

Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJW

Neue juristische Wochenschrift

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report

NZBau

Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

OLG

Oberlandesgericht

ÖNORM

Österreichische Norm

RBBau

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

RIW

Recht der internationalen Wirtschaft

S.

Seite

u.a.

unter anderem

Urt.

Urteil←20 | 21→

VersR

Versicherungsrecht, Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht

VOB/A

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

VOB/B

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B

VOF

Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen

Vorbem.

Vorbemerkung

z.B.

zum Beispiel

ZEuP

Zeitschrift für europäisches Privatrecht

ZfBR

Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

ZfIR

Zeitschrift für Immobilienrecht

ZGS

Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZVglRWiss

Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft

Das Abkürzungsverzeichnis beinhaltet die wichtigsten, in dieser Arbeit verwendeten Abkürzungen. Im Übrigen wird verwiesen auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage 2015.

←22 | 23→

1. Teil: Einführung

„Der Architektenvertrag ist seit jeher ein Sorgenkind der Rechtsprechung gewesen.“

Horst Tschernitschek, NJW 1963, 1133

§ 1 Einführung in die Haftungsproblematik des Architekten

Die Haftung des Architekten ist in den letzten Jahren wieder verstärkt in den Fokus gerückt.1 Sie wird als überproportional und ungerecht empfunden.2 Die Anforderungen an die Tätigkeit des Architekten sind durch die Fortentwicklung der Baukunst stetig gestiegen, wodurch diese extrem haftungsträchtig geworden ist.3 Hinzu kommt, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Baubeteiligten stetig ausgebaut und in der Praxis zunehmend auf den Architekten verlagert wurde.4 Haben Architekt und Bauunternehmer einen Baumangel gemeinsam verursacht, haften sie gegenüber dem Bauherrn gesamtschuldnerisch, sodass dieser wählen kann, welchen Schuldner er in Anspruch nehmen möchte.5 Im Regelfall entscheidet sich der Bauherr für eine Inanspruchnahme des Architekten, da dieser über die Berufshaftpflicht regelmäßig versichert ist, wohingegen aufseiten der Bauunternehmen derzeit kein vergleichbares Sicherungsinstrument ←23 | 24→besteht.6 Der Architekt ist nach einer Inanspruchnahme durch den Bauherrn dann gehalten, über den Gesamtschuldnerausgleich gegen den Bauunternehmer vorzugehen und trägt dadurch dessen Insolvenzrisiko.7 Dies führt zu einer überproportionalen und bisweilen einseitigen Haftung des Architekten.8

Daher wird seit geraumer Zeit diskutiert, ob und auf welche Weise die Haftung des Architekten entschärft werden kann.9 Die Lösung der Problematik wurde bisher insbesondere im Bereich der gesamtschuldnerischen Haftung gesucht.10 Der Gesetzgeber sieht im neu eingeführten § 650t BGB nunmehr vor, dass der Architekt die Leistung verweigern kann, wenn er wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch genommen wird, der zu einem Bauwerksmangel geführt hat, für den auch ein Bauunternehmer haftet und der Bauherr diesem noch nicht erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.11 Weiterhin wird diskutiert, ob und inwieweit die versicherungsrechtliche Konzeption geändert werden kann oder muss.12 Darüber hinaus könnte die Problematik jedoch insbesondere auch ←24 | 25→über die Nacherfüllung des Architekten gelöst werden. Hierbei stellt sich auch die Frage, ob eine befriedigende Lösung im bestehenden System gefunden werden kann oder ob hierfür eine Gesetzesänderung nötig ist.13

§ 2 Einführung in die Nacherfüllung des Architekten

Die Nacherfüllung des Architekten wurde in den letzten Jahren wieder verstärkt diskutiert.14 Die Lösung der Nacherfüllungsproblematik ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Von ihr hängen Inhalt und Umfang der Haftung des Architekten und mittelbar auch der Haftung der weiteren Beteiligten ab. Damit hat sie erhebliche wirtschaftliche und praktische Auswirkungen.

Im Rahmen eines Bauvorhabens sind zahlreiche Beteiligte im Einsatz.15 Von zentraler Bedeutung sind dabei der Architekt und der Bauunternehmer. Während der Bauunternehmer das Bauwerk körperlich errichtet,16 erbringt der Architekt i.d.R. verschiedenste „geistige“ Leistungen, wie z.B. die Erstellung der Baupläne.17 Dabei können dem Architekten Fehler unterlaufen, die dazu führen, dass sein Werk mangelhaft wird.18 Dann stehen dem Bauherrn nach dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) verschiedene Mängelgewährleistungsrechte gegen den Architekten zu.19 In der Praxis spielen Schadensersatzansprüche (§§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311 a BGB) eine überragende Rolle.20 Dazu vorrangig ist jedoch die Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB).21 Diese ist für ←25 | 26→den Architekten zumeist unproblematisch möglich, wenn der (Planungs-) Fehler des Architekten rechtzeitig erkannt wird und noch keinen Niederschlag im Bauwerk gefunden hat,22 z.B., wenn der Bauherr vor Beginn der Unterkellerungsarbeiten bemerkt, dass die Pläne des Architekten einen unzureichenden Schutz des Bauwerks vor eindringendem, drückendem Wasser vorsehen, da eine sogenannte „weiße Wanne“ nicht eingeplant wurde.23 Hier kann der Architekt in der Regel seine bisherigen Pläne entsprechend ändern oder die Planung komplett neu erstellen.24 Zu diesem Zeitpunkt halten sich die nachteiligen Folgen des Planungsfehlers auch noch in Grenzen. Diese liegen im Wesentlichen in der zeitlichen Verzögerung des Bauvorhabens. Problematisch wird es jedoch dann, wenn sich der Fehler des Architekten erst dann zeigt, wenn dieser bereits seinen Niederschlag im Bauwerk gefunden hat (sogenannte „verkörperter“ Mangel des Architektenwerkes), d.h. das Bauwerk bereits nach den fehlerhaften Plänen des Architekten errichtet wurde.25 So z.B., wenn nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Bauwerks Wasser in den Keller eintritt, und festgestellt wird, dass dies auf eine fehlerhafte Planung des Architekten zurückzuführen ist, die den Einbau einer sogenannten „weißen Wanne“ nicht vorsah, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.26 Hier muss der verkörperte Mangel behoben werden, um eine weitere Schädigung des Baukörpers zu verhindern, und um die Funktionstauglichkeit des Objektes zu gewährleisten.27 In diesem Fall kann der Architekt sicherlich ←26 | 27→seine ursprünglichen Pläne entsprechend ändern oder eine entsprechende Neuplanung vornehmen, und so den ursprünglichen Mangel am Architektenwerk beheben. Dadurch wird jedoch nicht der Mangel am Bauwerk beseitigt.28 Dies ist nur durch eine körperliche Maßnahme möglich,29 im Beispiel, soweit möglich, durch den Einbau einer sogenannten „weißen Wanne“ bzw. entsprechenden Maßnahmen.30 Diese kann kompliziert und technisch anspruchsvoll sein und einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand hervorrufen. In der Regel muss hierbei ein Architekt die Planung, Koordination und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten übernehmen.31 Dies kann durch den ursprünglich beauftragten Architekten oder einen neu zu beauftragenden Architekten erfolgen.

Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Architekt bei einem Mangel seines Architektenwerkes nacherfüllen kann.32 Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Mangel des Architektenwerkes im Bauwerk niedergeschlagen hat, und ein sogenannter „verkörperter“ Mangel vorliegt.33 Dabei handelt es sich auf den ersten Blick um einen überschaubaren und hinreichend geklärten Problemkreis. Zum einen scheint die Problematik klar und eng abgegrenzt. Zum anderen wird die Problematik inzwischen schon seit über fünfzig Jahren in Rechtsprechung und Literatur diskutiert.34 Die Rechtsprechung und die herrschende Auffassung in der Literatur lehnen bereits seit den 1960er-Jahren eine Nacherfüllung des Architekten nach Verkörperung des Mangels des Architektenwerkes im Bauwerk ab.35 Die Auffassung wirkt gesichert und zementiert.

←27 | 28→

Bei intensiverer Betrachtung zeigt sich jedoch schnell, dass dieser Schein trügt. Zum einen wird deutlich, dass es sich um eine komplexe und dogmatisch schwierige Problematik handelt. Die Frage der Nacherfüllung ist nicht isoliert, sondern in ihrem haftungsrechtlichen Gesamtkontext zu betrachten. Sie ist eingebettet in das Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrechts und muss im Zusammenspiel mit und in der Abgrenzung zu den anderen Mängelgewährleistungsrechten des Bauherrn gesehen werden.36 Ebenso zu berücksichtigen ist die mögliche parallele Haftung mit anderen am Bau Beteiligten37 und die wirtschaftliche Tragweite.38 So gelangt man schnell zu grundlegenden dogmatischen Problemkreisen, wie der Abgrenzung von Nacherfüllung und Schadensersatz oder der Abgrenzung von Mangelschäden und Mangelfolgeschäden. Zum anderen lässt sich feststellen, dass die Problematik noch nicht hinreichend bearbeitet und geklärt wurde.39 Die Rechtsprechung ist bisher eine überzeugende Lösung schuldig geblieben.40 Die von ihr vertretene Auffassung ist systemwidrig und widersprüchlich.41 Sie berücksichtigt den Vorrang der Nacherfüllung nicht hinreichend und reibt sich mit den Wertungen, die in anderen Rechtsgebieten getroffen wurden.42 Zudem wird sie dem arbeitsteiligen Zusammenwirken von ←28 | 29→Architekt und Bauunternehmer und der Rolle des Architekten als Sachwalter des Bauherrn nicht gerecht.43 Die Lösung ist im Ergebnis unbillig.44 Sie bürdet dem Architekten ein nicht zu rechtfertigendes Haftungsrisiko auf. Dieser soll in Höhe der gesamten Kosten der Beseitigung des Bauwerksmangels auf Schadensersatz haften, obwohl ihm keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wird und die Kosten nicht vollständig von der Versicherung übernommen werden.45 Damit fehlt das nötige Äquivalent zum großen Schadensersatz.46 Ebenso nicht gerechtfertigt ist die Schlechterstellung des Architekten im Vergleich zu den anderen am Bau Beteiligten, denen regelmäßig die Nacherfüllungsmöglichkeit offen steht.47 Darüber hinaus ist die Lösung auch nicht interessengerecht.48 So kann eine Nacherfüllung durch den Architekten für die Beteiligten im Einzelfall sinnvoll sein, da diese unter Umständen kostengünstiger und effizienter ist als eine externe Mangelbeseitigung.49

Gleichzeitig zeigt der BGH im Umgang mit der Problematik eine gewisse Unsicherheit.50 So spricht der BGH bisweilen vorsichtig nur davon, dass eine Mangelbeseitigung durch den Architekten „i.d.R.“ nicht möglich sei.51 Hinzu kommt, dass der BGH seine aktuelle Auffassung nicht immer so vertreten hat. In seinem Urteil vom 25.04.196052 führte der BGH aus, dass der Bauherr gemäß § 633 Abs. 3 BGB vom Architekten die Beseitigung der aufgetretenen ←29 | 30→(verkörperten) Bauwerksmängel verlangen konnte, sofern diese darauf beruhten, dass der Architekt Planungs- oder Oberleitungspflichten verletzt hatte. Damit räumte der BGH dem Architekten nicht nur eine Nacherfüllungsmöglichkeit bei verkörperten Mängeln ein, sondern erstreckte diese auch auf die körperliche Beseitigung der Bauwerksmängel. Im sogenannten „Drainagefall“-Urteil vom 23.11.196153 hat der BGH gemäß §§ 635, 249 BGB eine Naturalverpflichtung des Architekten zur Beseitigung des vollständigen (verkörperten) Bauwerksschadens angenommen. Hiervon hat sich der BGH jedoch später ausdrücklich distanziert.54 Der Architektenvertrag kann daher immer noch als „Sorgenkind der Rechtsprechung“ bezeichnet werden.55

Auch die Beiträge in der Literatur konnten bisher (noch) nicht zu einer hinreichenden Klärung der Problematik führen. Nach einer anfänglichen grundlegenderen Beschäftigung mit der Thematik mangelte es lange Zeit an einer intensiveren Bearbeitung.56 Erst im Zuge der Schuldrechtsreform nahm die Diskussion wieder an Fahrt auf.57 Letztlich sind die meisten Beiträge jedoch zumeist knappgehalten und befassen sich lediglich mit Ausschnitten der Problematik. Es fehlt eine grundlegende Arbeit, die sich mit der Problematik umfassend, systematisch und zielgerichtet auseinandersetzt. Die Notwendigkeit einer solchen Arbeit zeigt sich insbesondere darin, dass sich die Rechtslage mit den Jahren, insbesondere im Zuge der Schuldrechtsreform,58 der Änderung des Werkvertragsrechts59 und dem zunehmenden Einfluss des Europarechts,60 geändert hat.

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§ 3 Zielrichtung und Gliederung

Durch das vorliegende „Werk“ soll die Problematik der Nacherfüllung des Architekten umfassend und systematisch behandelt werden. Dazu sollen die wesentlichen Streitstände dargestellt werden und die einzelnen Argumente, Lösungswege und dogmatischen Ansätze herausgearbeitet, analysiert und bewertet werden. Dafür soll die Problematik der Nacherfüllung in ihrem haftungsrechtlichen Gesamtkontext, insbesondere im Zusammenspiel mit und in Abgrenzung zu den sonstigen Mängelgewährleistungsrechten und der Haftung der anderen am Bau Beteiligten, dargestellt werden. Darauf aufbauend soll eine dogmatisch saubere und pragmatische Lösung der Problematik gefunden werden, die im Einklang mit den Interessen der Beteiligten steht.

Diese Arbeit befasst sich im 2. Teil mit den Rahmenbedingungen der Nacherfüllung des Architekten. Zunächst wird ein Überblick über den Ablauf und die Beteiligten eines Bauvorhabens gegeben (§ 4). Dann wird die Bedeutung der Nacherfüllung für die Parteien dargestellt (§ 5). Anschließend wird geklärt, dass auf den Architektenvertrag regelmäßig das Werkvertragsrecht Anwendung findet (§ 6). Danach wird herausgearbeitet, wann das Werk des Architekten mangelhaft ist (§ 7). Darauf folgend wird ein Überblick über die Mängelhaftung des Architekten gegeben (§ 8). Abschließend wird die Haftung des Architekten im Zusammenhang mit anderen Beteiligten behandelt (§ 9).

Im 3. Teil wird die Nacherfüllung des Architekten vor der Verkörperung eines Mangels des Architektenwerkes im Bauwerk behandelt. Zunächst werden die Grundlagen der werkvertraglichen Nacherfüllung und der werkvertragliche Nacherfüllungsanspruch dargestellt (§ 10). Im Anschluss daran werden Inhalt und Umfang der Nacherfüllung herausgearbeitet (§ 11). Darauf aufbauend wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Nacherfüllung des Architekten ausscheidet (§ 13) und welche Kosten mit der Nacherfüllung verbunden sind (§ 12).

Im 4. Teil wird die Nacherfüllung nach Eintritt der Verkörperung dargestellt. Zu Beginn wird herausgearbeitet, dass die Nacherfüllung des Architekten durch den Eintritt der Verkörperung nicht generell ausgeschlossen ist (§ 14). Dann wird der mögliche Inhalt und Umfang der Nacherfüllung geklärt (§ 15). Auch auf das Schadensbeseitigungsrecht des Architekten wird eingegangen (§ 16).

Abschließend werden im 5. Teil die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst (§ 17) und ein Ausblick auf die weitere Entwicklung gegeben (§ 18).

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1 Siehe hierzu u.a.: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, S. 70 f.; Klein, BauR 2015, 358 ff.; Dammert, BauR 2014, 1606 (1607); Maase, BauR 2014, 889; Reichert, BauR 2014, 626; Miernik, BauR 2014, 155 ff.; Putzier, BauR 2012, 143 ff.

2 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, S. 70 f.; Meier//Leidner, BauR 2016, 1375 ff.; These 6 von Preussner zum Baugerichtstag, BauR 2014, 24 (27); Preussner, BauR 2014, 751; Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht des Bundesministeriums der Justiz vom 18.06.2013, S. 7, 57; Dammert, BauR 2014, 1606 (1607); Wirth in: Korbion/Mantscheff/Vygen, Teil B Rn. 728.

3 Langen/Schiffers, Rn. 978.

4 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, S. 70; Dammert, BauR 2014, 1606 (1607).

5 Frechen in: Werner/Pastor, Rn. 2474 m.w.N.; Lauer/Wurm, Rn. 890; Schrammel, S. 244 f.; Diehl, FS Heiermann, 37 (42); siehe hierzu: S. 163 ff.

6 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, S. 70 f.; Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht des Bundesministeriums der Justiz vom 18.06.2013, S. 7; Wirth in: Korbion/Mantscheff/Vygen, Teil B Rn. 728; Meier/Leidner, BauR 2016, 1375 (1376); Dammert, Arbeitskreis IV, BauR 2014, 1606 (1607).

7 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks.18/8486, S. 70 f.; Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht des Bundesministeriums der Justiz vom 18.06.2013, S. 7; Meier/Leidner, BauR 2016, 1375 (1376).

8 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, S. 70 f.; These 6 von Preussner zum Baugerichtstag, BauR 2014, 24 (27); Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht des Bundesministeriums der Justiz vom 18.06.2013, S. 7, 57; Preussner, BauR 2014, 751; Wirth in: Korbion/Mantscheff/Vygen, Teil B Rn. 728.

9 Siehe hierzu u.a.: Langen in: Langen/Berger/Dauner-Lieb, § 650t BGB Rn. 1; Preussner, BauR 2015, 345 (353); Preussner, BauR 2014, 751 ff.; These 6 von Preussner zum Baugerichtstag, BauR 2014, 24 (27); Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht des Bundesministeriums der Justiz vom 18.06.2013, S. 7.

10 Siehe hierzu u.a.: Langen in: Langen/Berger/Dauner-Lieb, § 650t BGB Rn. 1 ff. m.w.N.; Langen, NZBau 2015, 71 (74); Preussner, BauR 2014, 751 ff. m.w.N.

11 Die Vorschrift trat am 01.01.2018 in Kraft; siehe zur Gesetzesbegründung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, S. 70 f.

12 Siehe hierzu bspw.: Langen in: Langen/Berger/Dauner-Lieb, § 650t BGB Rn. 2; Dammert, BauR 2017, 421 (427 f.); Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht des Bundesministeriums der Justiz vom 18.06.2013, S. 57 f.; Meier, BauR 2012, 1559.

13 Ähnlich: Preussner, BauR 2014, 751 (752).

14 Siehe u.a.: Pastor in: Werner/Pastor, Rn. 2164 m.w.N.; Miernik, BauR 2014, 155; Geck, FS Jochem (2014), 177.

15 Pastor in: Werner/Pastor, Rn. 1944; Frechen in: Werner/Pastor, Rn. 2474; siehe hierzu u.a.: § 4 B.

16 Langen/Schiffers, Rn. 9; Locher, Rn. 25; Lauer/Wurm, Rn. 2 und 5; Peters/Jacoby in: Staudinger, Vorbem. zu §§ 631 ff Rn. 81; Motzke, FS Kapellmann (2007), 321 (326).

17 OLG Celle, Urt. vom 27.11.1961 – 1 U 100/61, NJW 1962, 494 (495); Busche in: MüKo BGB, § 633 Rn. 41; Preussner in: Fuchs/Berger/Seifert, Syst. B Rn. 25; Ohler in: Messerschmidt/Voit, I. Teil D Rn. 355; Kehrberg in: Motzke/Preussner/Kehrberg, Kapitel A Rn. 8; Locher, Rn. 369; Jochem, FS Jochem (2014), 213; Motzke, FS Kapellmann (2007), 321 (323).

18 Siehe zu Mängeln der Architektenleistung insb.: § 7 C.

19 Siehe hierzu: § 8 A.

20 Dinale, S. 30.

21 Busche in: MüKo BGB, § 634 Rn. 72; Moufang/Koos in: Messerschmidt/Voit, I. Teil J. Rn. 24; Moufang/Koos in: Messerschmidt/Voit, II. Teil § 634 Rn. 34; Lauer/Wurm, Rn. 153; siehe zum Vorrang der Nacherfüllung: § 8 A. II.

22 Pastor in: Werner/Pastor, Rn. 2165 m.w.N.; Meier in: Neuenfeld, Stand: 3. Auflage 15. Lieferung September 2010, Band 1, IV Rn. 45; siehe hierzu: § 11 B.

23 Siehe zur Haftung des Architekten bei unzureichendem Schutz gegen eindringendes drückendes Wasser: BGH, Urt. vom 14.02.2001 – VII ZR 176/99, BauR 2001, 823 (824); KG, Urt. vom 13.12.2007 – 10 U 256/01, BauR 2009, 676 (677); OLG Düsseldorf, Urt. vom 20.08.2001 – 23 U 191/00, BauR 2002, 652 (653).

24 Busche in: MüKo BGB, § 634 Rn. 135; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, Einl. Rn. 163; Ganten, FS Korbion (1986), 85 (86); ähnlich auch: BGH, Urt. vom 29.09.1988 – VII ZR 182/87, NJW-RR 1989, 86 (88).

25 Nach ganz h.M. ist die Nacherfüllung des Architekten nach Eintritt der Verkörperung ausgeschlossen: BGH, Urt. vom 14.01.2016 – VII ZR 271/14, Rn. 33, BauR 2016, 852 (855); Motzke in: Motzke/Preussner/Kehrberg, Kapitel K Rn. 46; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, Einl. Rn. 164, 166; Koeble in: Kniffka/Koeble, 12. Teil Rn. 668; Pastor in: Werner/Pastor, Rn. 2165; Werner in: Werner/Pastor, 14. Auflage 2013, Rn. 1638 f. m.w.N., 1984, 1992; siehe hierzu ausführlich: § 14 A. II.

26 Siehe zur Haftung des Architekten bei unzureichendem Schutz gegen eindringendes drückendes Wasser: BGH, Urt. vom 14.02.2001 – VII ZR 176/99, BauR 2001, 823 (824); KG, Urt. vom 13.12.2007 – 10 U 256/01, BauR 2009, 676 (677); OLG Düsseldorf, Urt. vom 20.08.2001 – 23 U 191/00, BauR 2002, 652 (653).

27 Preussner in: Motzke/Preussner/Kehrberg, Kapitel I Rn. 165.

28 Vgl. BGH, Urt. vom 01.02.1965, GSZ 1/64, NJW 1965, 1175 (1176); OLG Bamberg, Urt. vom 09.11.1994 – 8 U 133/93, BauR 1996, 284 (284 f.); Motzke in: Motzke/Preussner/Kehrberg/Kesselring, S, Rn. 40. Siehe hierzu: Werner/Frechen in: Werner/Pastor, Rn. 1992 m.w.N.; Pastor in: Werner/Pastor, Rn. 2167 m.w.N.

29 Vgl. BGH, Urt. vom 01.02.1965, GSZ 1/64, NJW 1965, 1175 (1176); OLG Bamberg, Urt. vom 09.11.1994 – 8 U 133/93, BauR 1996, 284 (284 f.); Motzke in: Motzke/Preussner/Kehrberg/Kesselring, S, Rn. 40.

Details

Pages
460
Year
2021
ISBN (PDF)
9783631862674
ISBN (ePUB)
9783631862681
ISBN (MOBI)
9783631862698
ISBN (Softcover)
9783631860342
DOI
10.3726/b18716
DOI
10.3726/b18602
Language
German
Publication date
2022 (January)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 460 S.

Biographical notes

Jari Greiner (Author)

Jari Greiner, geboren 1983 in Augsburg, studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Sein Referendariat absolvierte er in Düsseldorf und München. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen war er zunächst mehrere Jahre als Rechtsanwalt in einer führenden Wirtschaftskanzlei im Bau- und Architektenrecht tätig. Seit 2019 ist er als Beamter für die Landesregierung Nordrhein-Westfalens tätig.

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Title: Die Nacherfüllung des Architekten
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