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Festschrift für Gerhard Wolf

von Thomas Bode (Band-Herausgeber:in) Martin Mrosk (Band-Herausgeber:in) Nikolaus Wrage (Band-Herausgeber:in)
©2018 Andere 570 Seiten

Zusammenfassung

Die Festschrift ist dem Hochschullehrer Gerhard Wolf gewidmet. Sie vereint 28 Beiträge namhafter Autoren aus Wissenschaft und Praxis aus den Bereichen des materiellen und prozessualen Strafrechts sowie der Rechtspolitik. Eindrucksvoll spiegeln sie die vielfachen Interessen des Jubilars wider.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Autorenverzeichnis
  • Das große Ganze
  • Grußwort
  • Ein „ketzerischer“ Vorschlag zur Reform des Rechtsmittelrechts in Strafsachen
  • Falsa demonstratio (non nocet) und error in persona in der strafrechtlichen Hauptverhandlung: Überlegungen zum „falschen“ Angeklagten
  • „Weiterfresserschaden“ im Strafrecht? – Die Schädigung des Nasciturus und das dadurch verursachte Fetale Alkoholsyndrom (FAS/FAE) bei geborenen Menschen aus strafrechtlicher Sicht
  • Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen in Australien
  • Strafjustiz im Spannungsverhältnis zwischen Zwang und Dialog
  • Vom Sinn des Gutachtenstils
  • Reformbedürftigkeit des Schriftenbegriffs im StGB
  • Die Realität des Rechts im Kontext einer evolutionären Theorie – eine Skizze und drei Vignetten
  • Die elektronische Akte in Strafsachen
  • Der unvermeidbare Erlaubnistatumstandsirrtum – ein Rechtfertigungsgrund sui generis!
  • Aktienoptionen im scheidungsbedingten Zugewinnausgleich (Anfangsvermögen)
  • Das neue Recht der Einziehung
  • Gnade oder Recht für die Tötung von Haustyrannen? Einige Anmerkungen
  • Verteidigung lege artis
  • „Das Volk“ als Richter über NS-Verbrechen Die Urteilspraxis der bayerischen Schwurgerichte
  • Zum Irrweg der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft in Wirtschaftsunternehmen
  • About Magicians and Witches Reflections on Legal History
  • Mehr wagen müssen – mehr wagen dürfen
  • Freud und Leid des Festschriftbeitrags – Ein ungewöhnlicher Beitrag –
  • § 56a StGB: Gründe für wider die gesetzliche Dauer der Bewährungszeit
  • Der neue § 169 Abs. 3 GVG, insbesondere in Strafsachen
  • Die Reform des Tötungsstrafrechts nach dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2016
  • Zur Rechtsstellung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
  • Formen der Umsetzung europäischer Vorgaben zur Bekämpfung des Menschenhandels
  • Reformbedarf bei den Sicherheitsbehörden des Bundes und deren verfassungsrechtliche Grenzen
  • Ton- und Filmaufnahmen und -übertragungen von Urteilsverkündungen. Eine kritische Betrachtung der neuen Fassung des § 169 GVG
  • Grundrechtsschutz
  • Mittäterschaftlich begangener Mord durch unerlaubtes Autorennen? – LG Berlin NStZ 2017, 471
  • List of Figures

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Das große Ganze

Gerhard Wolf wirkte in den Jahren 1994 bis 2017 als Strafrechtslehrer an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder). Geprägt durch den Vater Ernst Wolf, Professor für Zivilrecht an der Philipps-Universität in Marburg, und seinen eigenen akademischen Lehrer, den viel zu früh verstorbenen Marburger Strafrechtslehrer Dieter Meurer, standen bei Gerhard Wolf Sprache und Methodik im Zentrum des Schaffens. Für ihn waren dies die notwendigen Bedingungen, um das Strafrecht im Zaum zu halten. Jedem, der sich nur ansatzweise mit diesem Rechtsgebiet auseinandersetzt, weiß, wie politisch überfrachtet das Strafrecht ist. Auch die gut gemeinten Gegenansätze sind voll widersprüchlicher Symbolik. Das ganze Strafrecht strotzt vor ironischen Brechungen. Gerhard Wolf ist nie einem Trend hinterher gelaufen. So arbeitete er all die Jahre und bis heute an einem widerspruchsfreien Strafrechtssystem, das keine Einfallstore für Willkür bietet, immer das große Ganze im Blick. Ein akademisch asketischer Weg mit hohem Anspruch und ohne schrille Töne. Was nicht bedeutet, dass sich Gerhard Wolf mit Kritik gegenüber der sog. herrschenden Meinung zurückgehalten hätte. Man kann das eine wollen und das andere trotzdem tun. Vielleicht ist diese Facette auch so eine ironische Brechung.

Wie alle akzentuierten Persönlichkeiten, die der Welt etwas zu sagen haben, ist Gerhard Wolf nicht mit drei Federstrichen zu beschreiben. Aber das Vorwort einer Festschrift bietet für seine Schüler den Rahmen, es zumindest zu versuchen, in aller gebotenen Kürze.

Der Wissenschaftler

1984 promovierte der Jubilar zum Thema „Strafe und Erziehung nach dem Jugendgerichtsgesetz“. Sechs Jahre später folgte das Werk „Das System des Rechts der Strafverteidigung“ des Habilitationsstipendiaten der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Kleinteiliges war nie die Sache von Gerhard Wolf. Er strebte von Anfang an danach, große Linien aufzuzeigen. So etwas kann man nur leisten, wenn man eine Idee zu der Frage nach dem Kern von allem hat. Gerhard Wolfs Antwort auf diese Frage war immer eindeutig: Gesetzesauslegung, strikt innerhalb der Wortlautgrenze.

Dieses Verständnis hat seinerseits zwei Säulen.

Die erste Säule ist die Gewaltenteilung. Legislative. Exekutive. Judikative. Beim Auseinanderhalten dieser Rollen innerhalb des Rechtsstaates war Gerhard Wolf immer außerordentlich genau. Er hat ein feines Gespür für Systembrüche, ←11 | 12→besonders an der Schnittstelle von Legislative und Judikative. Handwerklich schlecht gemachte Gesetze, korrigiert durch richterliche Rechtsfortbildung – für viele hingenommene Normalität, für Gerhard Wolf eine grauenvolle Kombination. Was passieren kann, wenn das Koordinatensystem zusammenbricht, haben die Jahre 1933 bis 1945 gezeigt. Strafrecht wurde zum Instrument des politischen Terrors. Sein eigener Vater kam mit Anfang Zwanzig ins Konzentrationslager, weil er gegen die Zwangsemeritierung eines Professors demonstriert hatte. So eine Erfahrung schafft Haltung in der ganzen Familie – und vielleicht besonders beim Sohn. Gerhard Wolfs Herangehensweise an das Strafrecht als Wissenschaftler ist ohne diese historische und persönliche Komponente nur unvollständig erfassbar. Erst mit diesem Schlüssel öffnet sich die Tür. Der Nukleus der Strafrechtswissenschaft ist nicht die fünfundzwanzigste Auslegungstheorie eines Tatbestandsmerkmals, sondern das Ringen um eine transparente und wirksame Außengrenze für die staatliche Strafgewalt.

Die zweite Säule sind eindeutige sprachliche Kategorien. Gerhard Wolf ist im besten Sinne Verfechter einer klaren Sprache. Man braucht weder das große Latinum, noch einen Abschluss in Philosophie oder Soziologie, um seinen Gedanken zu folgen. Dieses Maß an Uneitelkeit ist unter Professoren keine Selbstverständlichkeit. Gerhard Wolf entlarvte mit analytischer Präzision sprachliche Verschwurbelungen, denen andere unkritisch folgten. Das Gerede über die limitierende Funktion des Rechtsguts ebenso wie freischwebende teleologische Reduktionen gegen den Wortlaut oder auch die Voraussetzungen des Feindstrafrechts. Gerhard Wolf setzte in diesen Fällen gerne auf den Begriff „Wortgeklingel“. Das traf den Kern.

Sein Gegenmodell ist die Realistische Wissenschaftliche Rechtslehre. Ein rigoroser linguistischer Ansatz ohne idealistischen Überbau, basierend auf der Annahme, dass der Mensch sprachlich denkt. Die Arbeiten an einem schlüssigen Gesamtsystem auf dieser Grundlage sind langwierig und noch nicht abgeschlossen.

Der Strafrechtslehrer

Gerhard Wolf war bei den Studierenden beliebt, auch und gerade weil er Thesen vertrat, die im Widerspruch zur Ausbildungsliteratur und den Standardlösungsskizzen der juristischen Repetitorien standen. Er setzte nicht auf stumpfes Einpauken, sondern auf die Methodik des Lernens. „Der Jurist muss nicht alles wissen, sondern vor allem, wo er es findet.“ Er zeigte Bezüge zur Praxis auf, wo es nur ging. Zeitungsartikel als Klausursachverhalte, Besuche von Gerichtsverhandlungen, Rundgänge in Justizvollzugsanstalten. Es ging Gerhard Wolf um die realen Dimensionen, auch in der Ausbildung.

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Der akademische Lehrer

Als Chef des Lehrstuhls gewährte er Freiheiten und förderte den Nachwuchs. Aber er forderte auch ein, selbst im Urlaub. Im Sommer wurde am Lehrstuhl manches Mal jeden Tag eine neue Thermopapierrolle ins Faxgerät eingelegt, und jeden Morgen war der rote Strich am Rand zu sehen. Dann war Gerhard Wolf nachts im elterlichen Feriendomizil wieder in einen Arbeitsrausch geraten und hatte Aufträge geschickt. Manchmal ging das wochenlang.

Gerhard Wolfs akademische Schüler brauchten einen langen Atem. Der Jubilar hatte immer viele Fragen zu eingereichten Texten. Aber stets hatte er Respekt vor der eigenständigen gedanklichen Arbeit. Diese honorierte er großzügig, auch wenn er dem Ansatz selbst nicht folgte. Die wissenschaftliche Freiheit, die er für sich selbst gegenüber der Institution Universitätsbetrieb einforderte, gewährte er dem Nachwuchs in vorbildlicher Weise.

Der Mensch

Gerhard Wolf hat ein offenes, herzliches und verlässliches Wesen. Und er vertritt klare Standpunkte. Wer ihm ebenso begegnet, lernt einen hilfsbereiten, großzügigen und angenehm selbstironischen Zeitgenossen schätzen. Nachdem seine Frau Nina in sein Leben getreten war, brauchte der Lehrstuhl in den Sommermonaten deutlich weniger Thermopapierrollen für das Faxgerät. Was für ein Glück, nicht nur für den Jubilar. Die herrlich diskussionsreichen Grillabende im Garten der Familie Wolf am Vorabend der Semesterferien genossen einen legendären Ruf in Frankfurt (Oder). Gerhard Wolf kann sich nun ganz den Arbeiten an seinem großen zusammenhängenden Alterswerk widmen. Seine Schüler sind sicher, dass damit ein längst überfälliger neuer Impuls gesetzt werden wird. Es bleibt spannend.

Die Herausgeber

Thomas Bode  Nikolaus Wrage  Martin Mrosk  Michał Jakowczyk

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Grußwort

Da saß ich nun im Spätsommer 1994 in der gerade erst gegründeten „Europa-Universität“ in Frankfurt (Oder) und mir gegenüber einer der ersten Professoren. Es war ein „Strafrechtler“ aus Marburg an der Lahn – Gerhard Wolf. So lernten wir uns kennen.

Auch ich war selbst ganz neu an dieser jungen Universität und hatte keinen blassen Schimmer, was mich erwartet. Aber bald waren wir uns einig und legten los mit dem Aufbau eines neuen Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik. Zunächst in zweieinhalb Räumen im Dachgeschoss, in denen die dicken mit Aluminium verkleideten Heizungsrohre das Auffälligste waren. Doch es ging flott voran in dieser Anfangszeit: neue Möbel, Computer, Material – alles kein Problem. Und bald kamen auch neue Mitarbeiter. Einer der ersten Assistenten an diesem Lehrstuhl – Nikolaus Wrage ist Mitherausgeber und Autor dieser Festschrift.

Es folgten turbulente, arbeitsreiche und schöne Jahre, in denen ich mitarbeiten durfte an großen und kleinen Veranstaltungen und Projekten. Ich lernte eine Menge. Aber vor allem durfte ich so viele junge, intelligente und interessante Menschen kennenlernen, Studenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls – wie Michal Jakowczyk und Thomas Bode. Es ist für mich beeindruckend zu verfolgen, was aus ihnen geworden ist. Ich bin stolz, sie alle kennengelernt und mit ihnen gearbeitet zu haben.

Und dafür möchte ich mich bedanken – bei Gerhard Wolf, der 22 Jahre mein Chef war. Ein Chef, der immer ehrlich seine Meinung gesagt hat, auch wenn das ganz gewiss nicht jedem gepasst hat. Der in guten aber besonders auch in schweren Zeiten für mich da war und auf den ich mich immer verlassen konnte. Ich hätte mir keinen besseren wünschen können.

 

Vielen Dank für diese Zeit!

Gerhard Wolf – es war mir eine Ehre.

Leane Böhm

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George Andoor

Ein „ketzerischer“ Vorschlag zur Reform des Rechtsmittelrechts in Strafsachen

Abstract: On a closer inspection, the over 140-year-old legal provisions regarding the right of appeal in criminal cases meet neither the legal protection requirements of a modern procedural law nor are they particularly economical in their design. This article addresses these obvious, yet little-discussed weaknesses of the appeal provisions in criminal procedure and sets out how a more modern and efficient right of appeal in criminal cases could be designed. Hereby, the author was inspired by the numerous attempts to reform the right of appeal in the 19th and early 20th century, the legal remedies of other German court procedural rules and foreign legal institutions. The aim of the article is to present the fundamentals of a reformed right of appeal for criminal cases, which, in comparison to the present one, is not only more efficient, but also provides a higher legal protection. In this respect, in addition to the extension of the appeal on points of fact and law („Berufung“) to criminal cases, which are being heard in the first instance before the state courts („Landgerichte“) and higher state courts (Oberlandesgerichte), also the introduction of a leave to appeal, the concentration of the appeal on law only („Revision“) at the Federal Court of Justice („Bundesgerichtshof“) and the introduction of a reference on a point of law („Revision zur Wahrung öffentlicher Interessen“) will be discussed.

Keywords: Berufung, Revision, Rechtsmittel, Rechtsmittelreform, erweiterte Revision

A Einleitung

In seinem tiefsten Inneren ist jeder Jurist doch auch ein bisschen Beamter – so mag es nicht überraschen, dass sich der von Bettermann aufgestellte Beamten- Dreisatz dem Grunde nach auch auf den Juristen übertragen lässt, sofern er mit grundlegenden Reformvorschlägen konfrontiert wird. Nicht selten heißt es dann: 1) Das haben wir immer so gemacht. 2) Das haben wir noch nie gemacht. 3) Da könnte ja jeder kommen.1 Schließlich wird weder der Student der Rechtswissenschaften noch der Rechtsreferendar im Rahmen der Ausbildung zum „Volljuristen“ planmäßig dazu angehalten, bestehende und bekannte Systeme grundlegend infrage zu stellen. So bleibt das rechtswissenschaftliche Studium trotz allen wissenschaftlichen Anspruchs im Kern ein Studium des geltenden Rechts. Auch daran mag es liegen, dass viele bekannte Aspekte des ←15 | 16→heutigen Rechts, selbst wenn sich ihre Mängel einem unbefangenen Betrachter aufdrängen müssten, ausgerechnet von Juristen als überkommen und (daher) selbstverständlich betrachtet werden, sodass sie sich zuweilen jeder Reformdiskussion beharrlich verweigern. Der sonst so gelobte dogmatische Zugang des Juristen zu seiner Jurisprudenz scheint insoweit einem (selbst-)kritischen Blick auf tradierte Systeme im Wege zu stehen, selbst wenn ihre Mängel seit jeher bekannt sind.

Nicht selten wird dabei selbst der „bloß“ wissenschaftliche Diskurs um schwierige Reformanliegen mit einem Pauschalverweis auf seine schwierige praktische Umsetzbarkeit oder seine mangelnde Akzeptanz in der viel gefürchteten „Praxis“ bereits im Keim erstickt. Freilich ist die „Wissenschaft“ auch nicht sonderlich darum bemüht, sich allzu „praxisfremder“ Themen anzunehmen, ist die Sorge doch groß, dass ein entsprechender Beitrag keinen Anklang in den einschlägigen Kreisen finden wird. Selbst der ehrwürdige Ordinarius will wohl ungern als der Bewohner eines Elfenbeinturms dastehen, dessen Ideen sich zwar auf dem Papier toll anhören, aber angesichts der harten Realität der Praxis das Papier nicht wert ist, auf dem sie niedergeschrieben wurden. So überrascht es wenig, dass es häufig den Anschein hat, dass selbst die universitäre Rechtswissenschaft ausschließlich damit befasst ist, Irrwege der Praxis nachträglich „dogmatisch“ zu legitimieren oder „praktische“ Lösungen zu entwickeln, die etwa von der Rechtsprechung adaptiert werden können. Für klassische Forschung im Sinne einer „Grundlagenforschung“ scheint dabei gerade im Strafprozessrecht nur noch wenig Raum zu sein, obwohl ausgerechnet die Strafprozessordnung als unsere älteste, immerhin über 140 Jahre alte Gerichtsverfahrensordnung zahlreiche Ansatzpunkte hierfür böte. Doch gerade die Kritik an überkommenen Rechtsinstituten des Strafverfahrensrechts scheint nahezu als ketzerisch zu gelten – insbesondere dann, wenn bereits ihre Sinnhaftigkeit infrage gestellt wird. Es wirkt, als würde selbst der Rechtswissenschaftler von jeglichen weiteren Reformerwägungen Abstand nehmen, sobald eine gesetzgeberische Entscheidung in der „Praxis“ angekommen ist. Das haben wir immer so gemacht, das haben wir noch nie gemacht, da könnte ja jeder kommen!

Ungeachtet dessen will sich der Verfasser hier herausnehmen, einer Frage nachzugehen, die so alt ist wie die Strafprozessordnung und bis 1975 Gegenstand zahlreicher Reformerwägungen war, bis auch hier schließlich die Zweifel an etwas Neuem endgültig obsiegten – nämlich der Frage, ob das Rechtsmittelrecht in Strafsachen einer Reform bedarf. Bei dem Entwurf der Strafprozessordnung waren seine Verfasser, die noch unter dem Eindruck der Entwicklungen des 19. Jahrhunderts standen, noch der Auffassung, gewesen, ←16 | 17→dass die Garantien, welche die künftige Reichsstrafprozessordnung bieten würde, ausreichend waren, um einen hinreichenden Rechtsschutz für den Beschuldigten sicherzustellen. So sah der Entwurf gegen alle erstinstanzlichen Urteile der Strafgerichte als Rechtsmittel ausschließlich eine Revision vor, die vor allem der Rechtsvereinheitlichung im Reich dienen sollte. Im Grundrechtsstaat des 21. Jahrhunderts besteht jedoch ein völlig anderes Rechtsschutzbedürfnis – dies nicht nur, weil wesentliche Garantien, welche die Reichsstrafprozessordnung noch vorsah, nämlich die Schwurgerichtsbarkeit, die gerichtliche Voruntersuchung und die Besetzung der Strafkammern mit fünf Berufsrichtern, heute unbekannt sind. Auch dürfte es heute dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechen, dass hoheitliche Entscheidungen, die final darauf gerichtet sind, in die Grundrechte des Bürgers einzugreifen, einer umfassenden Nachprüfung unterliegen sollten. Insofern dürfte die auf Rechtsfragen beschränkte Revision als alleiniges Rechtsmittel in Strafsachen kaum noch als ausreichend angesehen werden. Dies ungeachtet der lebhaft umstrittenen Frage, ob Art. 19 IV GG auch einen Rechtsschutz gegen richterliche Entscheidungen verlangt.

Daher überrascht es, dass gegen Urteile der großen Strafkammern, der Schwurgerichte und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte auch heute noch ausschließlich das auf die Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel der Revision zulässig ist, obwohl ausgerechnet diese Spruchkörper über die schwersten Delikte verhandeln und entscheiden. Eine Berufung, mit der ein Urteil vollumfassend angefochten werden kann, sieht die Strafprozessordnung bekanntermaßen bloß gegen Urteile der amtsgerichtlichen Spruchkörper vor. Damit stellt sich die Frage, ob dieses Rechtsmittelrecht noch als zeitgemäß gelten kann. Zumal die jüngeren deutschen Gerichtsverfahrensordnungen – wie etwa die Verwaltungsgerichtsordnung, das Sozialgerichtsgesetz oder die reformierte Zivilprozessordnung und damit auch das Arbeitsgerichtsgesetz – dem Bürger tatsächlich einen effizienteren und intensiveren Rechtsschutz zu bieten scheinen. Aber auch weil die grundlegenden Strukturen der Strafprozessordnung noch durch das preußische Justizministerium in der konstitutionellen Monarchie des 19. Jh. erarbeitet worden sind, durchaus Zweifel daran angebracht, ob das bislang unveränderte Rechtsmittelrecht der Strafprozessordnung noch geeignet ist, die subjektiven Rechte der Bürger im heutigen Grundrechtsstaat hinreichend zu schützen.

Just diese Frage war es, die den Verfasser umtrieb, als sich ihm die Möglichkeit bot, dem hochverehrten Jubilar einen Beitrag zu widmen, der ihm erlaubt, einen weniger gefälligen und etwas ketzerischeren Vorschlag in Bezug auf das ←17 | 18→strafrechtliche Rechtsmittelrecht zu unterbreiten.2 Wohl wissend um den wahren und im vorliegenden Rahmen kaum abschließend zu fassenden Umfang der Thematik versteht der Verfasser diesen Beitrag in erster Linie als eine Chance, die ihm als jungem „Nachwuchswissenschaftler“ den Gedankenaustausch mit einem verdienten Emeritus ermöglicht. Daher will er sich in diesem Rahmen auch nicht allzu sehr durch akademische Konventionen beschränken lassen. Schließlich soll dieser Beitrag in erster Linie den Gefallen des verehrten Jubilars finden – bloß in zweiter Linie hofft der Verfasser auf diesem Wege, wenn auch in einem sehr bescheidenen Umfang, an eine seit nahezu vier Jahrzehnten zum erliegen gekommene Debatte anzuknüpfen und diese in den Fokus des interessierten Lesers zu rücken.

B Ein Abriss der Versuche zur Reform des Rechtsmittelrechts in Strafsachen

I Die provisorische Natur der Strafprozessordnung und ihres Rechtsmittelrechts

Wenig bekannt ist die Tatsache, dass die Strafprozessordnung von dem Reichstag bei ihrer Einführung vorrangig als ein Provisorium beschlossen worden war, mit dem erste Erfahrungen auf dem Gebiet eines gesamtdeutschen Strafverfahrens gesammelt werden sollten, um auf dieser Grundlage eine endgültige Strafverfahrensordnung für das gesamtdeutsche Reich zu entwickeln. So führte der Vorsitzende der Reichsjustizkommission3, Abgeordneter Miquèl, während der zweiten Beratung der Strafprozessordnung in dem Plenum des Reichstages aus, warum die Zweifel an dem Entwurf der Strafprozessordnung beiseitegeschoben und dieser durch den Reichstag endgültig angenommen werden sollte:

»Ich […] komme aber schließlich doch zu der Entscheidung, […] daß ein Aufschub selbst von einigen Jahren eine größere Einmüthigheit nicht bringen wird. Die selben Erfahrungen pro et contra werden bestehen, dieselben verschiedenen Zustände in den ←18 | 19→einzelnen Ländern werden vorhanden sein. Wir müssen die Frage durchschauen, wie sie einmal liegt, und da schlage ich nach der Richtung hin, die am meisten das Zustandekommen der Justizgesetze fördert. […]«4

So räumte Miquèl ein:

»Es sind Uebergangszustände, die wir heute schaffen; eine Revision [der Strafprozessordnung] auf Grund einheitlicher Praxis kann in dieser Richtung nicht ausbleiben. Aber wer in der Justizkommission gesessen hat, weiß, daß eine gründliche und systematische Reform unseres Rechtswesens, unserer Gerichte und des Verfahrens vor denselben nur möglich ist auf Grund einer einheitlichen deutschen Praxis. Sehr richtig ist gesagt: im großen und ganzen vertritt jeder das, was er kennt. […] Haben wir eine einheitlich deutsche Praxis, dann wäre ich sicher, daß die Reform, welche sich als nothwendig auf Grund gemeinschaftlicher Erfahrung herausstellen wird, nicht lange ausbleiben kann«.5

Zuvor hatte bereits Abgeordneter von Schwarze, ebenfalls Mitglied der Reichsjustizkommission, eingeworfen, »daß das System der Prozeßordnung, wie es sich infolge der Beschlüsse nunmehr gestalte, vor der Wissenschaft nicht bestehen könne, auch in der Praxis auf Widerspruch stoße, Schwierigkeiten und Kontroversen hervorrufen werde«.6 Doch auch er räumte ein:

»[M]‌an müsse entweder auf die Schaffung einer deutschen Strafprozeßordnung gegenwärtig verzichten, wo viele Fragen noch im Fluß […] und vieler Fragen auch sich die Politik bemächtigt habe; oder aber bedenken, daß man ein Gesetz für einen Bundesstaat mache, und daher […] die verschiedenen Systeme und die auf Grund derselben in den einzelnen Ländern gemachten Erfahrungen […] mitverwerthe, hierdurch aber selbst die Einheit des Gesetzes gefährde. Man müsse deshalb Kompromisse eingehen; man müsse das Gesetz jetzt zu Stande bringen und dadurch eine gemeinsame Grundlage schaffen, auf welcher sodann die Erfahrungen die man machen werde, sich gleichartiger und einheitlicher gestalten würden, so daß hieraus erst die Basis für ein gemeinsames und definitives Gesetz gewonnen werden würde. Das jetzt zu schaffende Gesetz werde daher als ein provisorisches sich darstellen7

Bemerkbar machte sich diese provisorische Natur der Strafprozessordnung dabei vor allem an ihrem endgültigen Rechtsmittelrecht, das auch nach seiner Einführung umstritten blieb, weil es eine Berufung bloß gegen Urteile der Schöffengerichte – einen Strafrichter kannte die Strafprozessordnung ursprünglich ← | 20→noch nicht8 – vorsah, obwohl selbst die mit der Strafprozessordnung zeitgleich eingeführte Zivilprozessordnung gegen alle erstinstanzliche Urteile eine Berufung zuließ.9

II Versuche einer Rechtsmittelreform im Deutschen Reich

Dabei verlangte es den Verfassern des Entwurfs der Strafprozessordnung einiges an Begründungsaufwand ab, dazulegen, warum eine Berufung in Strafsachen generell ausgeschlossen sein sollte. So befassen sich nicht bloß zwei Seiten der Motive zur Strafprozessordnung,10 sondern auch eine 82 Seiten fassende Anlage, die den Motiven beigegeben war (»Die Berufungsinstanz im Strafverfahren«11), mit den Gründen für vollständige die Beseitigung der Berufungsinstanz in Strafsachen. Als sich im Rahmen der Beratungen des Entwurfs im Reichstag abzeichnete, dass gegen Urteile der Schöffengerichte eine Berufung eingeführt würde, bemühte sich die Reichsjustizkommission nicht minder darum, darzulegen, warum dies nun doch einen notwendigen Schritt darstellte.12 Ungeachtet dessen wurde das Fehlen einer Berufung in den Strafkammersachen seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung als ein ihr anhaftender Makel empfunden, mit dem sich der Reichsgesetzgeber nicht ohne Weiteres zufriedengeben wollte.

So überrascht es wenig, dass bereits etwas mehr als drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung, nämlich am 11. Januar 1883, ein erster Gesetzesentwurf aus der Mitte des Reichstages vorgelegt wurde, mit dem auch die Strafkammersachen um eine Berufung ergänzt werden sollten.13 Nachdem dieser erste Vorstoß erfolglos geblieben war, folgten in den Folgejahren bis zum Ersten Weltkrieg zahlreiche weitere Anträge aus der Mitte des Reichstags und sogar zwei Regierungsentwürfe, die allesamt die Einführung einer Berufung ← | 21→in den Strafkammersachen bezweckten.14 Bemerkenswert ist dabei, dass zwar die ersten dieser Entwürfe noch am Widerstand des Bundesrates gescheitert waren, doch jedenfalls seit 1894 zwischen den Regierungen der Bundesstaaten, der Reichsregierung und dem Reichstag Einigkeit in der „Berufungsfrage“ herrschte. So sah der bereits vom Bundesrat beschlossene Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderungen und Ergänzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung, der am 6. Dezember 1894 durch Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst dem Reichstag vorgelegt worden war, ebenfalls eine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern vor.15 In § 354 StPO des Entwurfs hieß es, dass eine Berufung »gegen die Urtheile der Schöffengerichte und gegen die Urtheile der Strafkammern« stattfinden sollte.Aufschlussreich ist auch die Begründung zu dem Entwurf, in der es heißt:

»Für die Ausschließung der Berufung ist insbesondere die Annahme maßgebend gewesen, die Zulassung eines solchen Rechtsmittels sei unvereinbar mit der Durchführung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens. Man glaubte eine bessere Gewähr für richtige Entscheidungen hinsichtlich der Thatfrage darin zu finden, daß man das Verfahren in erster Instanz mit einer Anzahl dem früheren Prozeßrecht unbekannter Garantien umgab.

Die praktischen Erfahrungen im großen Theile des Reichs haben die Richtigkeit dieser Annahme nicht bestätigt. Wiederholt sind Klagen über die Mangelhaftigkeit der Rechtsprechung der Strafkammern hinsichtlich der Thatfrage lautgeworden. Mögen dieselben auch übertrieben sein, so erscheint doch eine bessere Gewähr gegen unrichtige Entscheidungen dieser Art wünschenswerth. Eine solche wird am sichersten dadurch erreicht, daß die Möglichkeit der Nachprüfung der Thatfrage in einer zweiten Instanz gegeben wird.«16

Obwohl damit in der Berufungsfrage zwischen allen an der Reichsgesetzgebung beteiligten Akteuren Einigkeit herrschte, scheiterte der Entwurf, wie auch die ihm nachfolgenden Entwürfe, letztlich an der nahezu banalen Frage, wie die Strafkammern als Gerichte erster Instanz künftig besetzt sein sollten, wenn gegen ihre Urteile eine Berufung zugelassen würde. Die erstinstanzlich verhandelnden Strafkammern waren nämlich anders als heute bis dahin noch mit fünf Berufsrichtern besetzt.17 Während der Reichstag sich insoweit ungeachtet der Einführung einer ← | 22→Berufung durchgängig gegen eine Reduzierung der Zahl der Richterpersonen an den Strafkammern aussprach, erklärte der damals weitaus mächtigere Bundesrat wiederholt, dass er der Einführung einer Berufung in Strafkammersachen nur dann endgültig zustimmen würde, wenn die Besetzung der Strafkammern als Gerichte erster Instanz auf drei Berufsrichter reduziert würde.18

Der schließlich von dem Reichskanzler von Bülow am 26. März 1909 dem Reichstag vorgelegte Entwurf19, der ebenfalls bereits von dem Bundesrat angenommen worden war, versuchte sogar einen Kompromiss in der Besetzungsfrage zu finden und schlug eine Besetzung der Strafkammern als Gerichte erster Instanz mit zwei Berufsrichtern und drei (!) Schöffen vor.20 Das Übergewicht der Schöffen sollte als ein Ausgleich für die fachliche Dominanz der beiden Berufsrichter an dem Spruchkörper dienen, um sicherzustellen, dass die Laien durch die Berufsrichter nicht in den Hintergrund gedrängt würden.21Gleich zu Beginn der Begründung des Entwurfs von 1909 heißt es dabei zu der Strafprozessordnung, dass diese unter den Reichsjustizgesetzen von Anfang an die am wenigsten befriedigende gewesen sei.22 Hierzu führt die Begründung aus, dass die schon bald nach ihrem Inkrafttreten eingesetzte lebhafte Kritik an der Strafprozessordnung in erster Linie ihrem System der Rechtsmittel, insbesondere dem Fehlen einer Berufung gegen die Urteile der Strafkammern galt.23 Zwischenzeitlich jedoch, so die Begründung, habe die Überzeugung von der Notwendigkeit der Berufung derart an Boden gewonnen, dass man die Zulassung der Berufung auch gegen die Urteile der mittleren Gerichte als eine fast allgemeine Forderung der öffentlichen Meinung bezeichnen könne, in deren Sinne auch der Reichstag und die verbündeten Regierungen bereits mehrfach Stellung ← | 23→genommen hätten.24 So bemühte sich der Entwurf 1909, dem sogar eine völlig neue Fassung der Strafprozessordnung beigefügt war, nicht mal mehr darum, die Notwendigkeit einer Berufung in Strafkammersachen besonders zu begründen; hierzu heißt es bloß noch knapp:

»Der Vorschlag, auch gegen Urteile der Strafkammern das Rechtsmittel der Berufung zu gewähren, wird jetzt einer näheren Begründung nicht mehr bedürfen. Die oben dargelegte Geschichte der Reformversuche zeigt, daß über die Notwendigkeit der Wiedereinführung Berufung unter den gesetzgebenden Faktoren seit langen Jahren kein Streit mehr besteht […]. Der gegenwärtige Rechtszustand, wonach für die weniger bedeutenden Straftaten, die vor den Schöffengerichten zu verhandeln sind, eine Berufung zugelassen wird, bei einer Verurtheilung zu schwerer Strafe durch die Strafkammer dagegen jede Nachprüfung der Tatfrage im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen bleibt, ist widerspruchsvoll und läßt sich nicht aufrecht erhalten.«25

Doch obwohl sich auch der Reichstag mit der durch den Entwurf vorgeschlagene Lösung der Besetzungsfrage einverstanden zeigte,26 scheiterte auch dieser an der nicht minderbanalen und sachfremden Frage, ob künftig auch Volksschullehrer, die den heutigen Hauptschullehrern entsprachen, Zugang zum Schöffenamt erhalten sollten.27

Es zeigt sich also, dass bereits der historische Gesetzgeber sich der Schwächen des Rechtsmittelsystems „seiner“ Strafprozessordnung bewusst war und es offensichtlich nicht der fehlende Wille zur Änderung dieses missratenen Rechtsmittelrechts war, woran seine Reformbestrebungen scheiterten.Auch nach dem Ersten Weltkrieg gab es wiederholte Versuche, das Rechtsmittelsystem in Strafsachen zu reformieren. So sahen die Regierungsentwürfe vom 29. Dezember 191928 und vom 29. Mai 192329 eine Konzentration aller ← | 24→erstinstanzlichen Strafsachen an den Amtsgerichten vor, wodurch jedenfalls mittelbar eine umfassende Berufungsfähigkeit erstinstanzlicher Urteile in Strafsachen hergestellt worden wäre, da weiterhin an einer Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile festgehalten werden sollte. Auch wenn beide Entwürfe sich nicht haben durchsetzen können, wurde mit der Emminger-Verordnung vom 4. Januar 192430 die Konzentration der erstinstanzlichen Strafverfahren auf die Amtsgerichte, wenn auch nur für kurze Zeit, Wirklichkeit. Doch selbst diese, aufgrund eines Ermächtigungsgesetzes im Verordnungswege vorgenommene und bislang wohl tief greifendste, Reform des gesamtdeutschen Strafverfahrens ließ sein Rechtsmittelrecht im Grunde unberührt.

III Die Rechtsmitteldebatte im postkonstitutionellen Grundrechtsstaat

Nach den Irrungen im „Dritten Reich“ knüpfte der Bundesgesetzgeber im Strafverfahrensrecht mit dem Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 195031 im Wesentlichen wieder an den Rechtszustand an, der im Deutschen Reich vor dem 30. Januar 1933 geherrscht hatte.32 Doch bereits in den Jahren zwischen 1924 und 1933 waren zahlreiche erstinstanzliche Zuständigkeiten in Strafsachen durch Präsidialverordungen erneut von den Amtsgerichten auf die Strafkammern zurückübertragen worden,33 sodass nach dem Vereinheitlichungsgesetz in den schweren Strafsachen weiterhin keine Berufung zulässig war.Allerdings ging man in den 1950er Jahren noch davon aus, dass insoweit lediglich Übergangszustände geschaffen würden. So heißt es in der Begründung zum Vereinheitlichungsgesetz noch: »Das vorliegende Gesetz trägt Übergangscharakter; es will also nur das Fundament bilden, auf dem in einem zweiten Abschnitt der Gesetzgebung die notwendigen Reformarbeiten durchgeführt werden sollen«.34 Gerade die Notwendigkeit einer Berufungsinstanz in den ← | 25→erstinstanzlichen Landgerichtssachen wurde sogar als eine wesentliche Frage des Verfahrensrechts angesehen, derer man sich im Rahmen einer „großen Justizreform“ annehmen wollte.35 Hierzu heißt es in den Beratungsprotokollen des Unterausschusses für die Strafprozessordnung des Rechtsausschusses:

»Es war die allgemeine Auffassung […], daß man sich bei der Vorbereitung der großen Justizreform sehr eindringlich mit dem Gedanken befassen möge, daß unser Verfahrensrecht in Deutschland in keinem Falle auf eine einzige Tatsacheninstanz abgestellt werden sollte, daß wir in Zukunft in jedem Falle zwei Tatsacheninstanzen wünschen. Der derzeitige Entwurf der Strafprozeßordnung […] beläßt es bei einer Tatsacheninstanz, deren Urteile nur in den Fällen mit der Revision angefochten werden können, in denen die Große Strafkammer oder das Schwurgericht erstinstanzlich zuständig sind. Wir haben also ein System, das vielleicht gerade für denjenigen, der nicht Jurist ist, überhaupt nicht verständlich ist, daß nämlich in allen den Fällen, in denen es sich um minder schwere Verbrechen oder Vergehen handelt, zwei Tatsacheninstanzen und möglicherweise eine Revisionsinstanz und in den schwereren Fällen von Verbrechen nur eine Tatsacheninstanz und eine Revisionsinstanz vorhanden sind.«36

Allerdings wurde schon alsbald von der Idee einer großen Strafverfahrensreform Abstand genommen, nachdem bereits eine große Reform des materiellen Strafrechts sich als politisch nicht umsetzbar erwiesen hatte.37 Stattdessen sollte die Strafprozessordnung – einschließlich ihrer Rechtsmittel – im Wege einer sukzessiven „Gesamtreform durch Teilgesetze“ modernisiert werden.38 In diesem Rahmen wurden sogar zwei amtliche Vorentwürfe vorgelegt, die sich dem Rechtsmittelrecht in Strafsachen angenommen hatten. Der Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Erstes Justizreformgesetz) von Dezember 1971 befasste sich dabei nur nebenbei mit der Rechtsmittelfrage, während der Diskussionsentwurf für ein Gesetz über die Rechtsmittel in Strafsachen (DE-Rechtsmittelgesetz) von Dezember 1975 die Einführung eines einzigen Einheitsrechtsmittels mit der Bezeichnung Urteilsrüge gegen erstinstanzliche Urteile vorsah, das eine vollumfassende Nachprüfung des ← | 26→erstinstanzlichen Urteils erlauben sollte.39 Doch obwohl ausgerechnet der Diskussionsentwurf zahlreiche vielversprechende Ansätze enthielt, wurde er von dem 52. Deutschen Juristentag abgelehnt und in Folge von amtlicher Seite nicht mehr weiterverfolgt. Damit wurde zugleich das gesamte Vorhaben einer umfassenden Rechtsmittelreform kommentarlos ad acta gelegt.40

Zwar beschlossen die Landesjustizminister 1994 erneut die Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, welche die Möglichkeiten einer dreigliedrigen Ausgestaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einer Rechtsmittelreform überprüfen sollte; doch aufgrund der Schätzungen der personellen und finanziellen Auswirkungen einer so umfassenden Reform entschieden sich die Länder bereits 1996, das Vorhaben nicht weiterzuverfolgen.41 Zuletzt hieß es in dem Koalitionsvertrag der schwarz-roten Koalition für die 18. Legislaturperiode (2013 bis 2017): »Wir wollen das allgemeine Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze effektiver und praxistauglicher ausgestalten. Dazu wird eine Expertenkommission bis zur Mitte dieser Wahlperiode Vorschläge erarbeiten«.42 Die Anregungen der daraufhin eingesetzten Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens können jedoch gerade in Bezug auf das Rechtsmittelrecht bestenfalls als zaghaft beschrieben werden.43

C Ein Konzept zur Reform des geltenden Rechtsmittelrechts

I Die Revision als Anknüpfungspunkt für eine Reform der Rechtsmittel in Strafsachen

Auch wenn die Forderungen nach einer umfassenden Reform des strafprozessualen Rechtsmittelrechts längst abgeklungen sind, hat sich an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer solchen Reform nichts geändert. Aus rechtsstaatlicher Perspektive bleibt es ein schwer erträglicher Zustand, dass ausgerechnet Urteile der großen Strafkammern, Schwurgerichte und ← | 27→Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte keiner vollumfassenden Nachprüfung zugeführt werden können. Bevor man sich jedoch konkrete Gedanken über eine Reform der strafprozessualen Rechtsmittel macht, gilt es, sich zu vergegenwärtigen, dass Rechtsmittel bei unbefangener Betrachtung vor allem zwei Zwecken dienen, die unterschiedlicher kaum sein könnten. Einerseits stellen sie auf einer konkret-individuellen Ebene sicher, dass fehlerhafte Entscheidungen der Vorinstanz korrigiert werden können und tragen so zu mehr Einzelfallgerechtigkeit bei. Andererseits aber sorgen sie auf einer abstrakt-generellen Ebene dafür, dass die Rechtsanwendung im Bezirk des Rechtsmittelgerichts einheitlich und gleichmäßig vonstattengeht. Auch wenn sich im Strafrecht die Auffassung im Vordringen befindet, dass Rechtsmittel in erster Linie der Einzelfallgerechtigkeit dienten,44 kann die Bedeutung der Rechtsvereinheitlichung als eine wesentliche Aufgabe der Rechtsmittel–vor allem mit Blick auf die Verfassungsprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz–kaum überschätzt werden. Schließlich darf die konkrete Auslegung und Anwendung des Rechts in einem Rechtsstaat nicht über Maßen von dem Zufall abhängen, welches Gericht in der Sache örtlich zuständig war.

1 Wahrung der Rechtseinheit als vorrangiger Zweck der Revision

Da Richter anders als Beamte oder Soldaten nicht durch innerdienstliche Weisungen oder Verwaltungsvorschriften dazu angehalten werden können, das Recht auf eine bestimmte Art und Weise anzuwenden, können allein Rechtsmittelgerichte sicherstellen, dass das Recht in ihrem Zuständigkeitsbereich durch die ihnen nachgeordneten Gerichte einheitlich angewandt und ausgelegt wird. Sofern man diesen Gedanken konsequent fortführt, kann die einheitliche Anwendung und Auslegung des (Bundes-)Rechts im Bundesgebiet allein durch oberste Rechtsmittelgerichte erreicht werden, die für ihre jeweiligen Sachgebiete die letztinstanzliche Entscheidungskompetenz innehaben. Tatsächlich ließ sich schon der Reichsgesetzgeber von diesem Gedanken leiten, als er 1879 mit dem Reichsgericht ein höchstes Gericht für das noch junge Deutsche Reich einsetzte, das sowohl in Zivilsachen als auch in Strafsachen mit dem neu geschaffenen Rechtsmittel der Revision, die der partikularrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde entlehnt war, angerufen werden konnte.

Das Rechtsmittel der Revision, das seit jeher bloß eine Nachprüfung des vorinstanzlichen Urteils in iure erlaubt, diente dabei nach dem ausdrücklichen Willen des historischen Gesetzgebers dem Zweck, die Rechtsvereinheitlichung im ← | 28→Reichsgebiet sicherzustellen. So heißt es zur Notwendigkeit einer Revisionsinstanz in der Begründung zu den Revisionsvorschriften der Zivilprozessordnung, die auch den strafrechtlichen Revisionsvorschriften als Vorbild diente45:

»[E]‌in Staat, dessen Gebiet ein zu umfangreiches ist, als daß die Einsetzung eines einzigen Oberlandesgerichts zuläßig wäre, [kann es] für geboten oder doch für wünschenswerth erachten, im Interesse der freilich nie vollständig zu erreichenden, aber doch thunlichst zu erstrebenden Einheit des Rechts und der Rechtsprechung eine dritte Instanz vor einem obersten Gerichtshofe zu gestatten. […] Diese Erwägung war für die Vorschrift des Entwurfs maßgebend, nach welcher gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte das Rechtsmittel der Revision zugelassen ist.«46

Details

Seiten
570
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631780206
ISBN (ePUB)
9783631780213
ISBN (MOBI)
9783631780220
ISBN (Hardcover)
9783631772737
DOI
10.3726/b15206
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Februar)
Schlagworte
Strafrecht Strafprozessrecht Rechtspolitik Schriftenbegriff Strafverteidigung Mord
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 570 S., 7 s/w Abb.

Biographische Angaben

Thomas Bode (Band-Herausgeber:in) Martin Mrosk (Band-Herausgeber:in) Nikolaus Wrage (Band-Herausgeber:in)

Die Herausgeber sind ehemalige Mitarbeiter von Gerhard Wolf. Dr. Thomas Bode ist Professor für Strafrecht an der FHöV in Köln. Martin Mrosk ist Richter am Landgericht Berlin. Michał Jakowczyk ist ebenfalls Richter in Berlin. Dr. Nikolaus Wrage ist Leitender Verwaltungsdirektor in Leipzig.

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Titel: Festschrift für Gerhard Wolf
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