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Der Irrtum in der Erklärung im deutschen und englischen Recht sowie in den Regelwerken für eine europäische Zivilrechtsvereinheitlichung

Eine rechtsvergleichende Untersuchung anhand von Fällen

von Katharina Julia König (Autor:in)
©2018 Dissertation 258 Seiten

Zusammenfassung

Verwendet eine Partei bei einem Vertragsschluss ungewollt ein falsches Erklärungszeichen, entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung nicht dem subjektiv Gewollten. Stimmt die andere Partei zu, setzt sich die Diskrepanz im Vertragstext fort. Die Autorin untersucht sieben Fallgruppen dieser untechnisch als Erklärungsirrtum bezeichneten Konstellation. Anhand eines Beispielsfalls zeigt sie, wie die Fallgruppe nach deutschem und englischem Recht gelöst wird. Sie bezieht die Principles of European Contract Law, die Unidroit-Prinzipien, den Draft Common Frame of Reference, die Feasibility Study und das Common European Sales Law ein. Trotz verschiedener Konzeptionen kommt es zu überraschend ähnlichen Lösungen. Oft sind Auslegungsfragen entscheidender als die Frage nach der Anfechtbarkeit.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • § 1 Einführung
  • A. Untersuchungsgegenstand
  • I. Problem
  • II. Fragestellung
  • B. Rechtliche Ausgangslage
  • I. Deutsches Recht
  • II. Englisches Recht
  • III. Europäische und internationale Regelwerke
  • C. Methode
  • D. Aufbau
  • I. Der Beispielsfall als Ausgangspunkt der Untersuchung
  • II. Abstrakte Lösungsansätze
  • III. Lösungen des deutschen und des englischen Rechts sowie der Regelwerke
  • IV. Abschließender Vergleich
  • § 2 Konkreter Vergleich anhand von Fallgruppen
  • A. Erste Fallgruppe: Erklärungsirrtum und Gewolltes vom Erklärungsempfänger erkannt bzw. für ihn nur erkennbar
  • I. Übereinstimmender Erklärungsirrtum
  • 1. Beispielsfall
  • 2. Mögliche Lösungen
  • 3. Lösungen des deutschen und des englischen Rechts sowie der Regelwerke
  • a) Deutschland: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn zunächst gewollt hat (Lösung 1)
  • b) England
  • aa) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn zunächst gewollt hat
  • bb) Bei schriftlichen Verträgen: rectification im Sinne des von A zunächst Gewollten (Lösung 1)
  • c) Regelwerke
  • aa) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn zunächst gewollt hat
  • bb) Lösung 3: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, ohne Anfechtungsmöglichkeit für A (DCFR)?
  • 4. Vergleich
  • II. Erkannter und durchschauter Erklärungsirrtum
  • 1. Beispielsfall
  • 2. Mögliche Lösungen
  • 3. Lösungen des deutschen und des englischen Rechts sowie der Regelwerke
  • a) Deutschland
  • aa) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat
  • bb) Bei Lösung 1: Anfechtungsrecht des B?
  • cc) Lösung 3: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A?
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) England
  • aa) Lösung 2: Kein Vertrag
  • bb) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat?
  • cc) Bei schriftlichen Verträgen: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat, durch rectification in equity (Lösung 1)?
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Regelwerke: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat (Lösung 1)
  • 4. Vergleich
  • III. Erkennbarer und durchschaubarer Erklärungsirrtum
  • 1. Beispielsfall
  • 2. Mögliche Lösungen
  • 3. Lösungen des deutschen und des englischen Rechts sowie der Regelwerke
  • a) Deutschland
  • aa) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat
  • bb) Bei Lösung 1: Anfechtungsrecht des B?
  • cc) Lösung 3: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) England
  • aa) Lösung 2: Kein Vertrag
  • bb) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat?
  • cc) Bei schriftlichen Verträgen: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat, durch rectification in equity (Lösung 1)?
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Regelwerke
  • aa) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat
  • bb) Bei Lösung 1: Anfechtungsrecht des B?
  • cc) Lösung 3: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A?
  • dd) Zwischenergebnis
  • 4. Vergleich
  • B. Zweite Fallgruppe: Vom Erklärungsempfänger erkannter bzw. für ihn erkennbarer Erklärungsirrtum
  • I. Erkannter Erklärungsirrtum
  • 1. Beispielsfall
  • 2. Mögliche Lösungen
  • 3. Lösungen des deutschen und des englischen Rechts sowie der Regelwerke
  • a) Deutschland
  • aa) Lösung 1: Kein Vertrag
  • bb) Lösung 2: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) England
  • aa) Lösung 1: Kein Vertrag
  • bb) Bei schriftlichen Verträgen: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie A ihn gewollt hat, durch rectification in equity (Lösung 0)?
  • cc) Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Lösungsmöglichkeit für A durch rescission in equity (Lösung 2)?
  • dd) Bei Grundstückskaufverträgen: refusal of specific performance in equity?
  • ee) Zwischenergebnis
  • c) Regelwerke: Kein Vertrag (Lösung 1) oder Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A (Lösung 2)?
  • aa) Auslegung
  • bb) Zwischenergebnis
  • cc) PECL, DCFR: Anfechtbarkeit der Erklärungen, wenn Auslegung möglich?
  • dd) Zwischenergebnis
  • 4. Vergleich
  • II. Erkennbarer Erklärungsirrtum
  • 1. Beispielsfall
  • 2. Mögliche Lösungen
  • 3. Lösungen des deutschen und des englischen Rechts sowie der Regelwerke
  • a) Deutschland
  • aa) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A
  • bb) Bei Lösung 1: Schadensersatzanspruch des B gegen A?
  • cc) Lösung 2: Kein Vertrag
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) England: Kein Vertrag (Lösung 2)
  • c) Regelwerke: kein Vertrag (Lösung 2) bzw. Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A (Lösung 1)?
  • aa) Auslegung
  • bb) Zwischenergebnis
  • cc) Anfechtbarkeit der Erklärung, wenn Auslegung möglich?
  • dd) Bei Lösung 1: Schadensersatzanspruch des A gegen B (PICC, PECL, DCFR, CESL)?
  • ee) Zwischenergebnis
  • 4. Vergleich
  • C. Dritte Fallgruppe: Für den Erklärungsempfänger nicht erkennbarer Erklärungsirrtum
  • I. Vom Erklärungsempfänger nicht erkannter und für ihn auch nicht erkennbarer Erklärungsirrtum, der aber möglicherweise in seinen Risikobereich fällt
  • 1. Beispielsfall
  • 2. Mögliche Lösungen
  • 3. Lösungen nach der traditionellen Rechtslage des deutschen und des englischen Rechts sowie der Regelwerke
  • a) Deutschland
  • aa) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A
  • bb) Bei Lösung 1: Schadensersatzanspruch des B gegen A?
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) England
  • aa) At law: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, ohne Anfechtungsmöglichkeit für A (Lösung 2)
  • bb) In equity: Rescission wegen misrepresentation (Lösung 1)?
  • cc) Schadensersatzanspruch des A gegen B?
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Regelwerke: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A (Lösung 1) bzw. Wirksamkeit der Erklärung, mit dem Inhalt wie er objektiv erscheint, ohne Anfechtungsmöglichkeit für A (Lösung 2)?
  • aa) Auslegung
  • bb) Möglichkeit des A, sich vom Vertrag zu lösen, wenn Auslegung möglich?
  • (1) PECL: Anfechtungsmöglichkeit wegen eines von der anderen Partei durch Angaben hervorgerufenen Irrtums?
  • (2) PICC: Anfechtungsmöglichkeit wegen eines von der anderen Partei verursachten Irrtums?
  • (3) DCFR: Anfechtungsmöglichkeit wegen eines von der anderen Partei verursachten Irrtums?
  • (4) FS: Anfechtungsmöglichkeit wegen eines von der anderen Partei verursachten Irrtums?
  • (a) Eröffnung des Anwendungsbereichs der Feasibility Study bei einem Erklärungsirrtum
  • (b) FS: Anfechtungsmöglichkeit wegen eines von der anderen Partei verursachten Irrtums?
  • (5) CESL: Anfechtungsmöglichkeit wegen von der anderen Partei verursachten Irrtums?
  • cc) Schadensersatzanspruch des A gegen B?
  • dd) Zwischenergebnis
  • 4. Auswirkungen der Umsetzungen der E-Commerce-Richtlinie
  • a) Deutschland
  • b) England
  • c) Regelwerke
  • 5. Auswirkungen der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie
  • a) Deutschland
  • b) England
  • c) Regelwerke
  • d) Weitere Auswirkungen der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie
  • aa) Deutschland
  • bb) England
  • cc) Regelwerke
  • 6. Vergleich
  • II. Vom Erklärungsempfänger nicht erkannter und für ihn auch nicht erkennbarer Erklärungsirrtum, der auch sonst nicht in seinen Risikobereich fällt
  • 1. Beispielsfall
  • 2. Mögliche Lösungen
  • 3. Lösungen des deutschen und des englischen Rechts sowie der Regelwerke
  • a) Deutschland
  • aa) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung des A mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A
  • bb) Bei Lösung 1: Schadensersatzanspruch des B gegen A
  • b) England
  • aa) At law: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, ohne Anfechtungsmöglichkeit für A (Lösung 2)
  • bb) Mögliche Rechtsmittel in equity
  • (1) Rescission wegen misrepresentation (Lösung 1)?
  • (2) Rescission wegen unilateral mistake (Lösung 1)?
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Regelwerke
  • aa) Lösung 2: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, ohne Anfechtungsmöglichkeit für A (PECL, DCFR, FS, CESL)
  • bb) Lösung 1: Wirksamkeit der Erklärung mit dem Inhalt, wie er objektiv erscheint, mit Anfechtungsmöglichkeit für A (PICC)?
  • cc) Bei Lösung 1: Schadensersatzanspruch des A gegen B (PICC)?
  • dd) Zwischenergebnis
  • 4. Vergleich
  • D. Exkurs: eBay-Fälle
  • I. Überblick
  • 1. Vorbemerkung
  • 2. Deutschland: Rechtliche Ausgangslage
  • II. Erste Fallgruppe: Verklicken bei „Sofort-Kaufen“-Option statt Mindestpreis im Rahmen einer eBay-Auktion
  • 1. Probleme der ausgewählten Fälle und mögliche Lösungen des deutschen Rechts
  • 2. Ausgewählte Fälle
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Zweite Fallgruppe: Vertippen bei Eingabe des Startpreises einer eBay-Auktion
  • 1. Probleme der ausgewählten Fälle und mögliche Lösungen des deutschen Rechts
  • 2. Ausgewählte Fälle
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Ausblick: Rechtsvergleichende Überlegungen
  • 1. Erste Fallgruppe: Verklicken bei „Sofort-Kaufen“-Option statt Mindestpreis im Rahmen einer eBay-Auktion
  • 2. Zweite Fallgruppe: Vertippen bei Eingabe des Startpreises einer eBay-Auktion
  • V. Ergebnis
  • § 3 Zusammenfassung und Gesamtergebnis
  • A. Erste Fallgruppe: Erklärungsirrtum und Gewolltes vom Erklärungsempfänger erkannt bzw. für ihn nur erkennbar
  • I. Übereinstimmender Erklärungsirrtum
  • II. Erkannter und durchschauter Erklärungsirrtum
  • III. Erkennbarer und durchschaubarer Erklärungsirrtum
  • IV. Zwischenergebnis zur ersten Fallgruppe
  • B. Zweite Fallgruppe: Vom Erklärungsempfänger erkannter bzw. für ihn erkennbarer Erklärungsirrtum
  • I. Erkannter Erklärungsirrtum
  • II. Erkennbarer Erklärungsirrtum
  • III. Zwischenergebnis zur zweiten Fallgruppe
  • C. Dritte Fallgruppe: Für den Erklärungsempfänger nicht erkennbarer Erklärungsirrtum
  • I. Vom Erklärungsempfänger nicht erkannter und für ihn auch nicht erkennbarer Erklärungsirrtum, der aber möglicherweise in seinen Risikobereich fällt
  • II. Vom Erklärungsempfänger nicht erkannter und für ihn auch nicht erkennbarer Erklärungsirrtum, der auch sonst nicht in seinen Risikobereich fällt
  • III. Zwischenergebnis zur dritten Fallgruppe
  • D. Exkurs: eBay-Fälle
  • E. Gesamtergebnis
  • Anhang
  • A. Textsammlung
  • I. Deutschland
  • II. Regelwerke
  • 1. Principles of European Contract Law (PECL)
  • 2. UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (PICC)
  • 3. Draft Common Frame of Reference (DCFR)
  • 4. Feasibility Study for a Future Instrument in European Contract Law (FS)
  • 5. Common European Sales Law (CESL)
  • B. Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1  Einführung

A.  Untersuchungsgegenstand

I.  Problem

Im Quadratruten-Fall des Reichsgerichts stritten die Parteien über eine Provisionsvereinbarung.1 Die eine Partei, eine Maklerfirma, hatte der anderen Partei, einem Bauunternehmer, die Bebauung von Grundstücken vermittelt und verlangte nun die Provision. In ihrem Angebot an den Bauunternehmer hatte die Maklerfirma geschrieben: „Die Provision wird einheitlich auf 1,75 M pro Quadratrute bebauter Fläche festgesetzt.“ Daraufhin hatte der Bauunternehmer direkt geantwortet: „Ihre Vorschläge für Provisionsansprüche habe ich erhalten und teile Ihnen hierdurch mit, daß ich mit denselben einverstanden bin.“ Nach dem objektiv erkennbaren Inhalt der Erklärungen bestand zwischen den Parteien somit eine Einigung, dass die Provision pro Quadratrute bebauter Fläche berechnet werden sollte. Im Rechtsstreit berief sich die Maklerfirma indes darauf, sie habe sich verschrieben: Sie habe den Begriff Quadratfuß statt Quadratrute benutzen wollen.2 Dies habe der Bauunternehmer erkannt. Ihr stehe daher die nach Quadratfuß berechnete, deutlich höhere Provision zu.

Ein ähnliches Problem liegt dem Hasenfell-Fall Hartog v Colin & Shields zugrunde, der vor einem englischen Gericht entschieden wurde.3 Die Parteien stritten über einen Kaufvertrag über 30.000 argentinische Hasenfelle. Die Verkäufer Colin & Shields hatten gegenüber dem Geschäftsmann Hartog erklärt, sie wollten ihm die Felle zum Preis nach Gewicht verkaufen: Das Angebot lautete auf 10.000 Winter-Hasenfelle zu „10 ¼ d per lb“, 10.000 halbe Hasenfelle zu „6 ¾ d per lb“ und 10.000 Sommer-Hasenfelle zu „5 d per lb“.4 Hartog hatte die Annahme dieses Angebots erklärt. Nach dem Vertragsdokument bestand zwischen beiden Parteien ein Kaufvertrag über die Hasenfelle zum Preis nach Gewicht. Hartog & Shields verweigerten jedoch die Erfüllung des Vertrages. ← 21 | 22 → Den Preis für Hasenfelle nach Gewicht zu berechnen, war nicht marktüblich: Durch die Berechnung nach Gewicht betrug der Preis für die Hasenfelle rund ein Drittel des am Markt üblichen Preises. Auch in den Vorverhandlungen hatten die Parteien stets über den Verkauf der Hasenfelle zum Preis pro Stück gesprochen. Hartog & Shields brachten im Rechtsstreit vor, sie hätten ein Angebot über den Verkauf der Hasenfelle zum marktüblichen Preis pro Stück erklären wollen. Es sei kein Vertrag über den Verkauf der Hasenfelle zum Preis nach Gewicht zustande gekommen.

In beiden Fällen geschieht ein Fehler in der Kommunikation. In der Arbeit wird diese Fallgestaltung untechnisch als Erklärungsirrtum bezeichnet. Das Rechtsproblem lässt sich folgendermaßen abstrakt beschreiben. Zwei Parteien A und B wollen miteinander einen Vertrag schließen. Bei der Abgabe seiner Erklärung setzt A ein falsches Erklärungszeichen: Er schreibt x, meint aber y. A hat also eine Erklärung abgegeben, deren Inhalt nach dem äußeren Erklärungstatbestand nicht dem von A Gewollten entspricht. Der Erklärungsempfänger B gibt nun eine Erklärung ab, in der er sich inhaltlich auf die fehlerhaft zustande gekommene Erklärung des A bezieht. In der Folge stellen sich Rechtsfragen. Möglicherweise ist zwischen A und B ein Vertrag zustande gekommen, dessen Inhalt nicht mit dem Willen des A übereinstimmt. Von diesem Vertrag kann sich A eventuell lösen. Denkbar ist aber auch, dass zwischen A und B kein Vertrag oder ein Vertrag mit dem Inhalt des von A Gewollten zustande gekommen ist.

Sieben Fallgruppen bilden verschiedene Konstellationen dieses Irrtums ab. In jenen Fallgruppen wird verglichen, welche Lösungsmöglichkeiten das deutsche Recht, das englische Recht und ausgewählte europäische und internationale Regelwerke für die sich stellenden Rechtsfragen bereithalten. Grundlage für die Untersuchung der europäischen und internationalen Regelwerke sind die entsprechenden Modellregelungen in den Grundregeln für ein europäisches Vertragsrecht (Principles of European Contract Law/ PECL), in den Unidroit-Prinzipien (UNIDROIT-Principles of International Commercial Contracts/ PICC), im Entwurf für einen Gemeinsamen Referenzrahmen (Draft Common Frame of Reference/ DCFR), in der Machbarkeitsstudie für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (Feasibility Study for a Future Instrument in European Contract Law/ FS) und im Entwurf eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (Common European Sales Law/ CESL).

Die Erforschung gerade des Erklärungsirrtums bietet sich deshalb an, weil er nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer Reihe von Entscheidungen deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Internethandel besondere Bedeutung ← 22 | 23 → gewonnen hat5 und lebhaft diskutiert wird, ob der Erklärungsirrtum in den Regelwerken angemessene Berücksichtigung gefunden hat.6

II.  Fragestellung

Details

Seiten
258
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631767139
ISBN (ePUB)
9783631767146
ISBN (MOBI)
9783631767153
ISBN (Paperback)
9783631766675
DOI
10.3726/b14653
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Dezember)
Schlagworte
Deutschland England Europäische Union Gemeinsames Europäisches Kaufrecht Rechtsvergleich Erklärungsirrtum
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 258 S.

Biographische Angaben

Katharina Julia König (Autor:in)

Katharina König studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. In Freiburg war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht tätig sowie Leiterin des Programms „Justitia Mentoring".

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