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Arbeit auf Abruf im Leiharbeitsverhältnis

Arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

von Vera Luickhardt (Autor:in)
©2016 Dissertation XXXII, 204 Seiten

Zusammenfassung

Personaldienstleister müssen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit/Leiharbeit) den Schutz des Leiharbeitnehmers, aber auch die Flexibilisierungsbedürfnisse des Arbeitsmarktes im Blick haben. Die Autorin untersucht, ob Leiharbeit durch die Kombination mit Arbeit auf Abruf angemessen flexibilisiert werden kann. Sie analysiert die hiermit verbundenen Rechtsfragen und arbeitet sie praxisgerecht auf. Schwerpunkte der Untersuchung sind dabei die Fragestellungen zu Arbeitszeit und Vergütung, Teilzeit und Vollzeit, vorformulierten Arbeitsverträgen und den Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche. Den Schluss bilden arbeitsvertragliche Musterklauseln, die Anregungen für die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis geben.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Gliederung
  • Literatur
  • Abkürzungen
  • § 1. Einleitung
  • § 2. Das Leiharbeitsverhältnis
  • A. Begrifflichkeiten
  • B. Erlaubnispflicht
  • C. Allgemeine Rechte und Pflichten im Dreiecksverhältnis
  • I. Vertragsbeziehungen und arbeitgeberseitiges Direktionsrecht
  • II. Inhalt der Arbeitsleistung, Umfang und Lage der Arbeitszeit
  • III. Kündigung und Befristung
  • D. Prinzip der Garantievergütung – Unabdingbarkeit der Annahmeverzugsregeln
  • E. Gleichbehandlungsgebot
  • F. Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot – Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
  • G. Monats- oder Jahresarbeitszeit und Arbeitszeitkonto
  • H. Ergebnisse
  • § 3. Arbeit auf Abruf
  • A. Abrufarbeit bei Teilzeitarbeitsverhältnissen
  • I. Begriff
  • II. Abgrenzungen
  • 1. Überstunden
  • 2. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
  • 3. Schichtarbeit
  • 4. Poolsystem
  • III. Dauer der Arbeitszeit
  • 1. Bestimmte Dauer der Arbeitszeit
  • a) Bisher kein flexibler Arbeitszeitumfang (BAG vom 12.12.1984)
  • b) Nun begrenzt flexibler Arbeitszeitumfang (BAG vom 7.12.2005)
  • c) Bewertung der Rechtsprechungsänderung durch BVerfG und Literatur sowie eigene Stellungnahme
  • (1) Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
  • (2) Rechtskontrolle gemäß § 134 BGB
  • (3) Grundrechte und Entscheidung des BVerfG
  • (4) Kumulative Anwendung von § 12 TzBfG und §§ 307 ff. BGB
  • (5) Inhaltskontrolle bei Hauptleistungspflichten
  • (6) Abgrenzung der Abrufarbeit gegenüber Überstunden
  • (7) Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
  • (8) Angabe eines Änderungsgrundes gemäß §§ 1, 2 KSchG
  • (9) Arbeitszeitkorridor
  • d) Ergebnis
  • 2. Wöchentliche Dauer der Arbeitszeit
  • a) Starre oder durchschnittliche Wochenarbeitszeit
  • b) Stellungnahme
  • c) Länge des Bezugszeitraums
  • (1) (Un-) Zulässigkeit einer Jahresarbeitszeit
  • (2) Stellungnahme
  • d) Ergebnis
  • 3. Kombination von Mindest- und Höchstarbeitszeit mit Durchschnittsarbeitszeit
  • a) Kombination von Mindestarbeitszeit mit Durchschnittsarbeitszeit
  • (1) Ansätze im Schrifttum
  • (2) Stellungnahme
  • b) Kombination von Höchstarbeitszeit mit Durchschnittsarbeitszeit
  • c) Ergebnis
  • 4. Tägliche Dauer der Arbeitszeit
  • a) Mindestarbeitszeit
  • b) Abruf einer längeren Arbeitszeit
  • c) Abruf einer kürzeren Arbeitszeit
  • (1) Wahlrecht oder Leistungspflicht
  • (2) Vergütung der längeren Arbeitszeit mit oder ohne Widerspruch
  • (3) Erfordernis oder Entbehrlichkeit eines Angebots i. S. v. §§ 294 ff. BGB für die Vergütung der längeren Arbeitszeit
  • (4) Ergebnis
  • d) Zusammenhängender Abruf
  • 5. Keine Umgehung durch regelmäßige „Überstunden“
  • IV. Ankündigungsfrist
  • 1. Berechnung der Ankündigungsfrist
  • 2. Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
  • 3. Verzicht oder Verkürzung der Ankündigungsfrist
  • V. Abruf nach billigem Ermessen
  • VI. Änderung eines Abrufs
  • 1. Einseitige Änderung
  • a) Keine Änderung, nur Anfechtung und Widerruf oder Änderung innerhalb der Ankündigungsfrist
  • b) Stellungnahme
  • 2. Vereinbarung einer Änderung
  • a) Vereinbarung anlässlich einer konkreten Änderung
  • b) Keine Vereinbarung der Änderungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag
  • VII. Übertragung von Arbeitsstunden auf einen anderen Bezugszeitraum
  • 1. Ansätze im Schrifttum
  • 2. Stellungnahme
  • 3. Vereinbarung der Übertragungsmöglichkeit anlässlich einer konkreten Übertragung
  • 4. Eingeschränkte Vereinbarung der Übertragungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag
  • a) Stundengrenzen
  • b) Stundengrenzen bei Kombination mit Mindestarbeitszeit
  • c) Ausgleichszeitraum
  • d) Ankündigungsfrist
  • 5. Ergebnis
  • VIII. Geringfügige Beschäftigung
  • 1. Entgeltgeringfügige Beschäftigung
  • a) Grundsatz des sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzips
  • b) Ausnahme vom Entstehungsprinzip bei schwankender Entgelthöhe
  • c) Ausnahme vom Entstehungsprinzip für flexible Arbeitszeitregelungen wegen späterer Fälligkeit, § 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV
  • (1) Bisherige Rechtslage
  • (a) Anwendbarkeit des § 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV a. F. auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen
  • (b) Stellungnahme
  • (2) Neue Rechtslage
  • (3) Entbehrlichkeit der Fälligkeitsbestimmung des § 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei späterem Entstehen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
  • d) Möglichkeit eines Arbeitszeitkontos
  • e) Ergebnis
  • 2. Zeitgeringfügige Beschäftigung
  • a) Zeitgrenzen
  • b) Zeitlich oder der Eigenart nach begrenzt
  • c) Keine Berufsmäßigkeit
  • d) Ergebnis
  • 3. Ergebnis
  • IX. Rangverhältnis zwischen Abrufarbeit und Poolsystem
  • 1. Genereller Vorrang der Abrufarbeit
  • 2. Stellungnahme
  • 3. Vorrang der Abrufarbeit im Einzelfall
  • X. Ergebnis
  • B. Abrufarbeit bei Vollzeitarbeitsverhältnissen
  • I. Begriff und Abgrenzung
  • II. Dauer der Arbeitszeit
  • 1. Bestimmte Dauer der Arbeitszeit, Mindest- und Höchstarbeitszeit, Arbeitszeitkorridor und keine Umgehung durch regelmäßige „Überstunden“
  • 2. Wöchentliche Dauer der Arbeitszeit entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
  • a) Anwendbarkeit von § 12 TzBfG auf Vollzeitarbeitnehmer
  • b) Stellungnahme
  • 3. Wöchentliche Dauer der Arbeitszeit gemäß §§ 307 ff. BGB
  • 4. Kombination von Mindest- und Höchstarbeitszeit mit Jahresarbeitszeit
  • 5. Tägliche Dauer und zusammenhängender Abruf der Arbeitszeit gemäß §§ 307 ff. BGB
  • III. Ankündigungsfrist gemäß §§ 307 ff. BGB
  • 1. Erforderlichkeit einer Ankündigungsfrist
  • 2. Länge der Ankündigungsfrist und deren Festlegung
  • 3. Nichteinhaltung, Verzicht und Verkürzung
  • IV. Abruf nach billigem Ermessen
  • V. Änderung eines Abrufs und Übertragung von Arbeitsstunden
  • VI. Zwischenergebnis
  • C. Ergebnis
  • § 4. Arbeit auf Abruf im Leiharbeitsverhältnis
  • A. Grundsätzliche Zulässigkeit von Abrufarbeit im Leiharbeitsverhältnis
  • I. Literatur und Bundesagentur für Arbeit
  • II. Grundsatzurteile des BSG
  • III. Stellungnahme
  • B. Grenzen
  • I. Prinzip der Garantievergütung
  • 1. Bestimmte Dauer der Arbeitszeit
  • a) Höchstarbeitszeit und Arbeitszeitkorridor
  • b) Mindestarbeitszeit
  • 2. Wöchentliche Dauer der Arbeitszeit und Abbau von Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto in verleihfreien Zeiten
  • 3. Kombination von Mindestarbeitszeit mit Durchschnitts- und/oder Jahresarbeitszeit
  • 4. Tägliche Dauer und zusammenhängender Abruf der Arbeitszeit
  • 5. Keine Umgehung durch regelmäßige „Überstunden“
  • 6. Ankündigungsfrist
  • 7. Änderung eines Abrufs
  • 8. Übertragung von Arbeitsstunden
  • 9. Geringfügige Beschäftigung
  • 10. Zwischenergebnis
  • II. Tarifverträge
  • 1. Gestaltungsmöglichkeit durch Tarifvertrag
  • 2. MTV BAP/DGB
  • a) Mindestarbeitszeit
  • b) Wöchentliche Dauer der Arbeitszeit
  • c) Kombination von Mindestarbeitszeit mit Durchschnittsarbeitszeit
  • d) Tägliche Dauer und zusammenhängender Abruf der Arbeitszeit
  • e) Keine Umgehung durch regelmäßige „Überstunden“
  • f) Ankündigungsfrist
  • g) Änderung eines Abrufs
  • h) Übertragung von Arbeitsstunden
  • i) Geringfügige Beschäftigung
  • j) Ergebnis
  • III. Gleichbehandlungsgebot
  • C. Modell Leiharbeitnehmerpool
  • D. Ergebnis
  • § 5. Zusammenfassung der Ergebnisse für Arbeit auf Abruf im Leiharbeitsverhältnis
  • § 6. Eigene Musterklauseln
  • A. Teilzeit auf Abruf
  • B. Vollzeit auf Abruf (jährliche Arbeitszeit)
  • C. Teilzeit auf Abruf im Leiharbeitsverhältnis ohne Eingreifen des Gleichbehandlungsgebots und ohne Anwendung eines Tarifvertrages
  • D. Vollzeit auf Abruf (jährliche Arbeitszeit) im Leiharbeitsverhältnis ohne Eingreifen des Gleichbehandlungsgebots und ohne Anwendung eines Tarifvertrages
  • E. Teilzeit auf Abruf im Leiharbeitsverhältnis mit Anwendung des MTV BAP/DGB
  • F. Vollzeit auf Abruf (jährliche Arbeitszeit) im Leiharbeitsverhältnis mit Anwendung des MTV BAP/DGB
  • G. Entgeltgeringfügige Teilzeit auf Abruf
  • H. Entgeltgeringfügige Teilzeit auf Abruf im Leiharbeitsverhältnis ohne Eingreifen des Gleichbehandlungsgebots und ohne Anwendung eines Tarifvertrages
  • I. Entgeltgeringfügige Teilzeit auf Abruf im Leiharbeitsverhältnis mit Anwendung des MTV BAP/DGB
  • J. Zeitgeringfügige (nicht zugleich entgeltgeringfügige) Teilzeit auf Abruf mit Jahresarbeitszeit
  • K. Zeitgeringfügige (nicht zugleich entgeltgeringfügige) Teilzeit auf Abruf mit Jahresarbeitszeit im Leiharbeitsverhältnis ohne Eingreifen des Gleichbehandlungsgebots und ohne Anwendung eines Tarifvertrages
  • L. Zeitgeringfügige (nicht zugleich entgeltgeringfügige) Teilzeit auf Abruf mit Jahresarbeitszeit im Leiharbeitsverhältnis mit Anwendung des MTV BAP/DGB

Vorwort

Die Idee zu dieser Arbeit entstand aus meiner anwaltlichen Tätigkeit für Personaldienstleister im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.

Ich danke an dieser Stelle allen, die aus der Praxis immer wieder neue Ideen zur rechtlichen Umsetzung gegeben und die Arbeit mit ihren Erfahrungen und Kenntnissen vorangetrieben haben. Meinen Kollegen und Mitarbeitern danke ich für den entsprechenden Freiraum, die fachliche Diskussion und ihre Bestärkung.

Mein Dank gilt auch meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Andreas Feuerborn, der mir sehr viel Freiheit bei der Verfassung dieser Arbeit gelassen hat, und Herrn Prof. Dr. Ulrich Noack für die äußerst zügige Erstellung des Zweitgutachtens.

Meiner Familie und meinen Freunden ist diese Arbeit gewidmet. Sie haben mir von Anfang an, auch in schwierigen Zeiten, stets zur Seite gestanden. Ohne sie wäre diese Arbeit nicht möglich gewesen.

Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung sind bis Januar 2014 berücksichtigt.

Düsseldorf, Januar 2016

Vera Luickhardt

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§ 1.   Einleitung

Der Markt für Zeitarbeitsunternehmen1 ist in den letzten Jahren stark gewachsen. In der Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2012 stieg die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen2, die in Deutschland durch Zeitarbeitsunternehmen an deren Kunden überlassen werden, von gut 600.000 auf 822.654 sowie die Zahl der Betriebe der Zeitarbeitsunternehmen von knapp 13.000 auf ca. 18.000.3 Die Arbeitnehmerüberlassung wurde vielfach als „Jobmotor“ und „Sprungbrett“ in die Beschäftigung bezeichnet.4 Im zweiten Halbjahr 2012 waren z. B. 63 % der von Zeitarbeitsunternehmen neu eingestellten Arbeitnehmer unmittelbar zuvor nicht beschäftigt.5 Ende 2007 entfiel jeder vierte neue Arbeitsplatz auf die Zeitarbeit.6 Die Unternehmen suchen hierbei längst nicht mehr nur Arbeitnehmer für einfache industrielle Tätigkeiten, z. B. im sog. Helfergeschäft. Auch die Nachfrage nach höher qualifizierten Tätigkeiten ist aufgrund des anhaltenden Fachkräftemangels gestiegen.7 So hat sich z. B. in der Zeit von Dezember 2011 bis Dezember 2012 die Anzahl der überlassenen Arbeitnehmer von 871.656 auf 822.654 verringert. Demgegenüber hat sich die Anzahl der ← 1 | 2 → im Bereich Gesundheit, Soziales, Lehre und Erziehung überlassenen Arbeitnehmer um ca. 24,6 % von 40.754 auf 50.775 erhöht.8

Die Wandlung des Anforderungsprofils und der starke Wettbewerb in der Branche, tragen dazu bei, dass Zeitarbeitsunternehmen regelmäßig versuchen, die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer möglichst flexibel und damit Kosten sparend auszugestalten.9 Da die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur in den Grenzen von § 14 TzBfG10 möglich ist und das Entgelt in der Zeitarbeitsbranche ganz überwiegend tarifvertraglich vorgegeben ist, erfolgt eine solche Flexibilisierung im Dauerarbeitsverhältnis vielfach über die Arbeitszeit. Die gesetzlichen Bestimmungen des AÜG11, die für die Überlassung von Arbeitnehmern an Kunden der Zeitarbeitsunternehmen gelten, enthalten keine Regelungen zu flexiblen Arbeitszeiten. Demgegenüber sehen die tarifvertraglichen Regelungen in der Zeitarbeitsbranche bereits flexible Möglichkeiten vor, wie z. B. eine Monatsarbeitszeit und das Führen eines Arbeitszeitkontos.12

Solche tarifvertraglichen Flexibilisierungsmöglichkeiten werden allerdings von den Zeitarbeitsunternehmen zum Teil nicht als ausreichend erachtet. So besteht etwa im Gastronomie- und Eventbereich ein erhöhtes Bedürfnis, auf kurzfristige unregelmäßige Aufträge kostengünstig reagieren zu können. Dies gilt z. B., wenn zwar die Erwartung besteht, auf jährlich insgesamt fünf Messen mit der Gestellung von zusätzlichem Cateringpersonal beauftragt zu werden, sich jedoch die einzelnen Termine und deren Dauer erst kurzfristig ergeben und möglichst dieselben angelernten Arbeitnehmer gestellt werden sollen.13

In dieser Arbeit wird daher untersucht, ob solche unregelmäßigen Einsätze kostengünstig durch eine besondere Art der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, durch die sog. Arbeit auf Abruf, für Zeitarbeitsunternehmen ermöglicht werden können. Bevor diese Kombination von Arbeit auf Abruf und Zeit- bzw. Leiharbeit, d. h. von zwei besonderen Vertragsformen, untersucht werden kann, müssen zunächst die ← 2 | 3 → Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen erörtert werden, die mit diesen beiden Vertragsformen verbunden sind. Daher werden nach dieser Einleitung im zweiten Teil der Arbeit zunächst einige grundlegende Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses mit einem Zeitarbeitsunternehmen im Überblick dargestellt. Im dritten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Arbeit auf Abruf für Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer. Ein Schwerpunkt dieser Auseinandersetzung liegt auf der Rechtsprechung des BAG zum Erfordernis einer bestimmten Arbeitszeitdauer sowie auf den im Einzelnen stark umstrittenen individualvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Im vierten Teil wird untersucht, inwieweit die Arbeit auf Abruf mit den gesetzlichen Vorschriften für die Überlassung von Arbeitnehmern sowie den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen – am Beispiel eines bekannten Flächenmanteltarifvertrages – vereinbar ist. Im fünften Teil der Arbeit erfolgt eine Zusammenfassung der im Rahmen der Untersuchung gewonnenen Ergebnisse gefolgt von einer Umsetzung der Erkenntnisse im sechsten und letzten Teil anhand von eigenen Musterklauseln für die Arbeitszeitregelungen in einem Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf.

Nicht Gegenstand dieser Arbeit sind demgegenüber die Rechtsfolgen unzulässiger Vertragsgestaltungen sowie einige von der Vertragsgestaltung unabhängige Umsetzungsfragen des laufenden Arbeitsverhältnisses, wie die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen.14 Auch betriebsverfassungsrechtliche Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten sind ausgeklammert, zumal bei Zeitarbeitsunternehmen betriebsverfassungsrechtliche Strukturen weniger häufig anzutreffen sind.15 Tarifvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf eine Arbeit auf Abruf werden in der Zeitarbeitsbranche bisher – soweit ersichtlich – nicht genutzt und sollen daher ebenfalls nicht Gegenstand dieser Arbeit sein.16 Auf ein zusammenfassendes Kapitel zur Historie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung wurde zu Gunsten einer Konzentration auf den Untersuchungsgegenstand verzichtet. Hinweise zur Historie finden sich jedoch in den einzelnen Kapiteln, soweit sie dort von Bedeutung sind. ← 3 | 4 →


1 Umgangssprachlich für (Personaldienstleistungs-) Unternehmen, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind.

2 Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden nachfolgend sowohl für weibliche, als auch für männliche Personen nur die männlichen Bezeichnungen verwandt.

3 Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt in Zahlen, Arbeitnehmerüberlassung, 2. Halbjahr 2012, Ziff. I 1.

4 Astheimer, FAZ Nr. 6 v. 8.1.2007, S. 21 und Nr. 255 v. 2.11.2007, S. 13 und v. 18.3.2012, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/iw-studie-zeitarbeitsbranche-sieht-sich-als-sprungbrett-11688824.html (letzter Abruf am 8.1.2014); Moritz, FOCUS 2/2008 v. 7.1.2008, S. 30, 33.

5 Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt in Zahlen, Arbeitnehmerüberlassung, 2. Halbjahr 2012, Ziff. I 4, II 2.1.1.

6 Astheimer, FAZ Nr. 255 v. 2.11.2007, S. 13; Moritz, FOCUS 2/2008 v. 7.1.2008, S. 30.

7 Astheimer, FAZ Nr. 6 v. 8.1.2007, S. 21 und Nr. 118 v. 23.5.2007, S. 13; Moritz, FOCUS 2/2008 v. 7.1.2008, S. 30, 33; beispielsweise auch Möglichkeit des Einsatzes von Lehrern über Personaldienstleister gemäß § 15b Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz – HSchG) in der Fassung vom 14.6.2005, GVBl. für das Land Hessen Teil I 2005, 441, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes v. 18.12.2012, GVBl. für das Land Hessen Teil I 2012, 621, 645; auf die Bedeutung qualitativ höherwertiger und spezialisierter Tätigkeiten weist auch hin: Elfter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes v. 18.1.2010, BT-Drucks. 17/464, S. 34.

8 Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt in Zahlen, Arbeitnehmerüberlassung, 2. Halbjahr 2012, Ziff. II 1.7.1.

9 Auf die notwendige Verbesserung des Dienstleistungsangebots weist auch Hamann hin in NZA 2008, 1042.

10 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge v. 21.12.2000, BGBl. I 2000, 1966, zuletzt geändert durch Art. 23 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011, BGBl. I 2011, 2854, 2923.

11 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG), verkündet als Art. 1 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung v. 7.8.1972, BGBl. I 1972, 1393, i. d. F. der Bekanntmachung v. 3.2.1995, BGBl. I 1995, 158, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 61 und Art. 4 Abs. 46 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes v. 7.8.2013, BGBl. I 2013, 3154, 3173, 3204.

12 Siehe § 2G.

13 Auch Kiene, S. 138 f. weist darauf hin, dass sich Arbeitgeber zunehmend mit vorübergehendem oder in ihrer Dauer unkalkulierbaren, kurzfristigen Veränderungen des Arbeitskräftebedarfs konfrontiert sehen; ähnlich Klapproth, S. 65 f.

14 Siehe hierzu Kiene, S. 230 ff.; insbesondere zur Höhe der für den Fall des Annahmeverzugs zu zahlenden Vergütung: Ostmeier, RdA 2008, 86 ff.

15 Vgl. Schüren, RdA 2007, 231, 233; Böhm, DB 2005, 2023, 2024; zum Betriebsverfassungsrecht sehr ausführlich, jedoch noch aus der Zeit vor der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes: Meyer, S. 152 ff.; aus neuerer Zeit neben der einschlägigen Kommentarliteratur insbesondere Hamann, NZA 2008, 1042 ff. und Kiene, S. 194 ff.

16 Siehe zu tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere aus neuerer Zeit: Kiene, S. 176 ff.

Details

Seiten
XXXII, 204
Erscheinungsjahr
2016
ISBN (Paperback)
9783631671481
ISBN (PDF)
9783653065077
ISBN (MOBI)
9783653952285
ISBN (ePUB)
9783653952292
DOI
10.3726/978-3-653-06507-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Februar)
Schlagworte
Arbeitnehmerüberlassung Personaldienstleistung Garantievergütung Annahmeverzug Zeitarbeit
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XXXII, 204 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Vera Luickhardt (Autor:in)

Vera Luickhardt hat an der Universität Potsdam Rechtswissenschaft studiert. Sie ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht tätig.

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