Lade Inhalt...

Das neue Eheverbot der bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1306 BGB am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 GG

Unter besonderer Berücksichtigung der Stellung der Ehe und der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Gefüge des Grundgesetzes

von Björn Klein (Autor:in)
©2008 Dissertation XVIII, 282 Seiten

Zusammenfassung

Gegenstand dieser Arbeit ist die Untersuchung der Vereinbarkeit des seit dem 1.1.2005 in § 1306 BGB enthaltenen Eheverbots der bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Art. 6 Abs. 1 GG. Dazu ist die Stellung sowohl der Ehe als auch der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Gefüge der grundgesetzlichen Rechtsordnung hinsichtlich des grundgesetzlichen Schutzes und der Funktionen beider Rechtsinstitute eingehend untersucht worden. Auf Grundlage der gefundenen Ergebnisse ist sodann untersucht worden, ob die mit der Errichtung des Eheverbots verbundene Einschränkung der Eheschließungsfreiheit gerechtfertigt ist. Dies ist wegen der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Ergebnis nicht der Fall. Das Eheverbot der bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig.

Details

Seiten
XVIII, 282
Jahr
2008
ISBN (Paperback)
9783631581490
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eingetragene Lebenspartnerschaft Deutschland Eheverbot Verfassungsmäßigkeit Eheschließungsfreiheit Lebenspartnerschaft § 1306 BGB
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2008. XVIII, 282 S.

Biographische Angaben

Björn Klein (Autor:in)

Der Autor: Björn Klein, geboren 1977 in Köln, studierte von 1997 bis 2002 Rechtswissenschaft an der Universität zu Köln. Nach dem Ersten juristischen Staatsexamen war er ab 2003 Rechtsreferendar beim Landgericht Köln. Im Jahr 2005 folgte seine Zweite juristische Staatsprüfung und die Zulassung als Rechtsanwalt. Seit 2006 ist der Autor selbständiger Rechtsanwalt in Köln.

Zurück

Titel: Das neue Eheverbot der bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1306 BGB am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 GG