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Haftung der Geschäftsleiter insolventer Gesellschaften für die Verletzung der Zahlungsverbote und der Insolvenzantragspflicht

Eine Untersuchung am Beispiel der GmbH, GmbH & Co. KG, AG und Genossenschaft

von Christine Schmid (Autor:in)
©2017 Dissertation XXII, 241 Seiten

Zusammenfassung

Die herrschende Meinung zur Insolvenzverschleppungshaftung ist berechtigter Kritik ausgesetzt. Die Verletzung der Zahlungsverbote führt zu komplexen und kaum vorhersehbaren Rechtsfolgen. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht läuft daneben weitgehend leer oder führt in Einzelfällen zu unkoordinierten Haftungsfolgen. Die Autorin kommt nach einer umfassenden Darstellung und Analyse des Meinungsstandes, einem Vergleich mit der Rechtslage in Großbritannien und Frankreich sowie einer Untersuchung der Historie zu dem Schluss, dass die Haftung des insolvenzverschleppenden Geschäftsleiters durch einen einheitlichen Haftungstatbestand mit Schadenersatz als Rechtsfolge bestimmt werden sollte.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
  • § 1 Einleitung
  • § 2 Gang der Untersuchung
  • Kapitel 2 Aktuelle Rechtslage zur Haftung von Geschäftsleitern insolventer Gesellschaften
  • § 1 Überblick über die herrschende Meinung
  • A. Herrschende Meinung und Rechtsprechung zur Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote
  • I. Grundlagen
  • II. Tatbestandsmerkmal „Zahlungen“
  • III. Berücksichtigung von Gegenleistungen
  • 1. Haftungsausschluss
  • 2. Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zahlung
  • 3. Im Rahmen der Sorgfaltsausnahme
  • IV. Exkulpation nach § 64 S. 2 GmbHG, § 130a Abs. 1 S. 2 HGB, § 92 Abs. 2 S. 2 AktG und § 99 S. 2 GenG
  • 1. Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs
  • 2. Zahlungen bei drohender Pflichtenkollision
  • 3. Zahlungen, die auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter getätigt hätte
  • V. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • 1. Zahlungsunfähigkeit
  • 2. Überschuldung
  • VI. Verschulden
  • VII. Anspruchsentstehung
  • VIII. Geltendmachung des Anspruchs
  • B. Herrschende Meinung und Rechtsprechung zur Haftung für die Verschleppung der Insolvenz
  • I. Insolvenzantragspflicht als Schutzgesetz
  • II. Anspruchsinhalt und -berechtigte
  • 1. Anspruchsinhalt nach dem Urteil des BGH vom 6. September 1994
  • 2. Unterscheidung zwischen Alt- und Neugläubigern als Anspruchsberechtigten
  • a) Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen
  • b) Gesetzliche Neugläubiger
  • 3. Nicht geschützte Personen
  • a) Inhaber nach Antragsstellung erworbener Ansprüche
  • b) Gesellschaft und Gesellschafter
  • III. Verschleppung der Insolvenz
  • 1. Dreiwochenfrist
  • 2. Einreichung des Insolvenzantrags
  • IV. Verschulden
  • V. Geltendmachung des Anspruchs
  • VI. Strafbarkeit
  • C. Verhältnis der Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote und die Verschleppung der Insolvenz zum Insolvenzanfechtungsrecht
  • I. Bei unterbleibender Anfechtung der Zahlung
  • II. Bei Anfechtung der Zahlung
  • III. Fazit
  • § 2 Wer gerät in die Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote und die Verschleppung der Insolvenz?
  • A. Mitglieder des Vertretungsorgans
  • I. Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote
  • II. Haftung für die Verschleppung der Insolvenz
  • B. Faktische Organmitglieder
  • C. Gesellschafter/Aufsichtsräte
  • I. Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote
  • 1. Keine Haftung der Gesellschafter
  • 2. Haftung der Aufsichtsratsmitglieder – „Doberlug“-Rechtsprechung
  • II. Haftung für die Verschleppung der Insolvenz
  • D. Teilnehmerhaftung
  • I. Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote
  • II. Haftung für die Verschleppung der Insolvenz
  • E. Organvertreter ausländischer Gesellschaften
  • I. Grundlagen der Anwendbarkeit deutschen Insolvenzrechts
  • II. Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen ausländischer Gesellschaften als Voraussetzung der Anwendbarkeit
  • III. Anwendbarkeit auf EU-ausländische Gesellschaften – Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2015 „Kornhaas“
  • 1. Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote
  • 2. Haftung für die Verschleppung der Insolvenz
  • 3. Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch die Anwendung der Zahlungsverbote auf EU-Auslandsgesellschaften
  • 4. Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch die Anwendung der Insolvenzantragspflicht und Haftung für die Verschleppung der Insolvenz auf EU-Auslandsgesellschaften
  • a) Deutsches Schrifttum
  • b) Übertragung der „Kornhaas“-Rechtsprechung
  • IV. Anwendbarkeit auf Nicht-EU-Auslandsgesellschaften
  • V. Fazit
  • § 3 Rechtsvergleich mit Großbritannien und Frankreich
  • A. Rechtlage in Großbritannien – „wrongful trading“
  • I. Tatbestand
  • 1. Insolvenzbedingte Liquidation der Gesellschaft
  • 2. Erkennbarkeit der mangelnden Sanierungsaussichten als haftungsauslösender Zeitpunkt
  • 3. Exkulpation
  • II. Rechtsfolgen
  • 1. Haftungsumfang
  • 2. Keine Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
  • III. Keine Antragspflicht
  • B. Vergleich der britischen und deutschen Rechtslage
  • I. Späteres Einsetzen der Haftung nach britischem Recht
  • II. Keine Außenhaftung nach britischem Recht
  • III. Weitergehende Funktion des britischen „wrongful trading“
  • C. Rechtslage in Frankreich – „Action en responsabilité pour insuffisance d‘actif“
  • I. Tatbestand
  • II. Rechtsfolgen
  • 1. Innenhaftung für den verursachten Schaden am Gesellschaftsvermögen
  • 2. Deliktische Außenhaftung für Neugläubigerschäden
  • 3. Keine Strafbarkeit bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
  • D. Vergleich der französischen und deutschen Rechtslage
  • I. Milderer Haftungsumfang des französischen Rechts
  • II. Unterschiedliche Bedeutung der Insolvenzantragspflicht
  • E. Fazit
  • Kapitel 3 Schwächen des Konzepts der herrschenden Meinung
  • § 1 Kritik an Rechtsprechung und herrschender Meinung zur Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote
  • A. Beschränkung der Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote durch die neue Rechtsprechung des BGH
  • I. Urteil des BGH vom 18. November 2014
  • 1. Urteil
  • 2. Folgen und Wirkungen
  • 3. Anwendung der BGH-Rechtsprechung auf verschiedene Fallkonstellationen
  • a) Erster Fall: Vertragsschluss vor Insolvenzreife
  • b) Zweiter Fall: Vertragsschluss nach Insolvenzreife
  • 4. Stellungnahme
  • a) Zu unangemessenen Haftungsfolgen
  • b) Zu unkoordinierten Wechselwirkungen mit der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Urteile des BGH vom 23. Juni 2015 und 8. Dezember 2015
  • 1. Urteil des BGH vom 23. Juni 2015
  • 2. Urteil des BGH vom 8. Dezember 2015
  • 3. Folgen und Wirkungen
  • 4. Kritik aus dem Schrifttum
  • 5. Anwendung der BGH Rechtsprechung auf verschiedene Fallkonstellationen
  • a) Erster Fall: Vorleistung eines Altgläubigers
  • aa) Vorleistung eines Altgläubigers vor Insolvenzreife
  • bb) Vorleistung eines Altgläubigers nach Insolvenzreife
  • b) Zweiter Fall: Vorleistung der Gesellschaft an einen Altgläubiger
  • aa) Vorleistung der Gesellschaft vor Insolvenzreife
  • bb) Vorleistung der Gesellschaft nach Insolvenzreife
  • c) Dritter Fall: Leistungsaustausch mit einem Neugläubiger
  • 6. Stellungnahme
  • a) Zur Enthaftung des Geschäftsleiters bei Begründung der Haftung der Gesellschaft
  • b) Zum Unmittelbarkeitserfordernis
  • c) Zur Begründung von neuen Verbindlichkeiten
  • d) Zur Einzelbetrachtung jeder Zahlung
  • e) Zum Hinzutreten von Anfechtungsrechten und der Haftung für die Verschleppung der Insolvenz
  • III. Zwischenergebnis
  • B. Zur Anwendbarkeit des Bargeschäftsprivilegs
  • I. Grundsätzliche Übertragbarkeit insolvenzanfechtungsrechtlicher Wertungen?
  • II. Zur Übertragbarkeit des Bargeschäftsprivilegs im Speziellen
  • III. Verhinderung einer Massebereicherung durch entsprechende Anwendung insolvenzanfechtungsrechtlicher Normen?
  • IV. Stellungnahme
  • 1. Keine generelle Übertragbarkeit der Wertungen des Insolvenzanfechtungsrechts auf die Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote
  • 2. Ungeeignetheit des Bargeschäftsprivilegs
  • a) Zum Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung
  • b) Zum Erfordernis der Gleichwertigkeit
  • 3. Verhinderung einer Bereicherung der Masse durch vorzugswürdige analoge Anwendung des § 255 BGB
  • 4. Keine Gesamtschuld
  • V. Zwischenergebnis
  • C. Fazit
  • § 2 Kritik an Rechtsprechung und herrschender Meinung zur Haftung für die Verschleppung der Insolvenz
  • A. Entwicklung der Rechtsprechung und herrschenden Meinung
  • I. Urteil des BGH vom 16. Dezember 1958
  • II. Beschluss des BGH vom 20. September 1993
  • III. Urteil des BGH vom 6. Juni 1994
  • IV. Resonanz in der Literatur
  • B. Kritik am Konzept der herrschenden Meinung
  • I. Zum Quotenverminderungsschaden
  • 1. Undurchführbarkeit der Geltendmachung des Quotenverminderungsschadens
  • 2. Gebotenes schadensersatzrechtliches Verständnis der Haftung für die Verschleppung der Insolvenz
  • 3. Ausschluss der Neugläubiger vom Quotenverminderungsschaden
  • II. Zur Einbeziehung der Neugläubiger in den Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht
  • III. Zur Unklarheit des Verhältnisses zwischen der Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote und die Verschleppung der Insolvenz
  • C. Fazit
  • § 3 Ergebnis der Untersuchung der Schwächen der herrschenden Meinung zur Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote und die Verschleppung der Insolvenz
  • Kapitel 4 Zahlungsverbote als Schadensersatzhaftung
  • § 1 Wille und Intention des historischen Gesetzgebers
  • A. Entwicklung des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife
  • I. Rechtslage vor 1862
  • II. Preußischer Entwurf zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch
  • III. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch von 1862
  • 1. Schadensersatz als Rechtsfolge
  • 2. Ersatz des Schadens der Gläubigergesamtheit
  • IV. Zwischenergebnis zur Ausgestaltung des Zahlungsverbots bis hin zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch
  • V. Aktienrechtsnovelle von 1884
  • 1. Abschaffung des Schadens als Haftungsvoraussetzung
  • a) Warum wollte der Gesetzgeber von 1884 Massezuflüsse unberücksichtigt lassen? – Erklärungsversuche
  • aa) Versehen des Gesetzgebers?
  • bb) Mängel in der Betriebswirtschaftslehre?
  • cc) Überflüssigkeit des Schadenserfordernisses bei historischem Verständnis der Zahlungsverbote
  • aaa) Zahlungsverbot erst ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
  • bbb) Konkursantragspflicht der Vorsteher der AG bereits bei Überschuldung der Gesellschaft
  • b) Fazit
  • 2. Innenhaftung auf Ersatz des Schadens der Gläubigergesamtheit
  • VI. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von 1892
  • 1. Schaden keine Haftungsvoraussetzung
  • 2. Innenhaftung auf Ersatz des Schadens der Gläubigergesamtheit
  • VII. Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1897
  • 1. Bestätigung der schadensunabhängigen Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen
  • 2. Innenhaftung auf Ersatz des Schadens der Gläubigergesamtheit
  • VIII. Zwischenergebnis zur Ausgestaltung des Zahlungsverbots nach der Aktienrechtsnovelle von 1884 und dem GmbHG von 1892
  • IX. Weiterentwicklung der Zahlungsverbote
  • 1. Gesetz vom 25. März 1930
  • 2. Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien von 1937
  • a) Dreiwöchige Frist zur Konkursantragsstellung
  • b) Haftung auf Schadensersatz
  • 3. Aktiengesetz von 1965 und Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung von 1994
  • B. Schlüsse aus der Gesetzeshistorie auf die Rechtsfolge der Verletzung der Zahlungsverbote
  • § 2 Ausgestaltung der Schadensersatzhaftung
  • A. Haftung auf Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO nach Karsten Schmidt
  • I. Grundlagen
  • II. Anlehnung des Normverständnisses an § 130a Abs. 2 S. 1 HGB
  • III. Ausgleich des Gesamtgläubigerschadens als Rechtsfolge
  • IV. Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Gesamtschadens
  • V. Ersatz von Individualschäden – modifizierte Rückkehr zur Rechtsprechung zur Haftung für culpa in contrahendo vor 1994
  • 1. Grundlagen der culpa in contrahendo-Haftung
  • a) Haftung des Vertreters aus culpa in contrahendo bei wirtschaftlichem Eigeninteresse
  • b) Haftung des Vertreters aus culpa in contrahendo bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens
  • 2. Repräsentantenhaftung
  • B. Haftung auf Grundlage der Zahlungsverbote nach Altmeppen/Wilhelm
  • I. Grundlagen
  • II. Verlustausgleichsanspruch als Rechtsfolge
  • III. Ersatz von Individualschäden über die culpa in contrahendo-Haftung
  • C. Stellungnahme
  • I. Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Konzepte
  • II. Zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO als Haftungsgrundlage
  • 1. Konstruktion einer Innenhaftung auf Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB?
  • 2. Mangelnde Schutzgesetzeigenschaft der Insolvenzantragspflicht
  • a) Historische Betrachtung
  • aa) Keine Außenhaftung
  • bb) Haftung im Rahmen der Zahlungsverbote als einzige Rechtsfolge der Verletzung der Konkursantragspflicht
  • b) Insolvenzantragspflicht als dem Schutz der Allgemeinheit dienende Norm
  • c) Fazit
  • III. Vorzug der Haftung auf Grundlage der Zahlungsverbote – Stellungnahme zu Einwänden
  • IV. Unerwünschte Verkürzung der Zahlungsverbote durch beide Konzepte – Streichung der Insolvenzantragsfrist
  • V. Schadensersatz als Rechtsfolge
  • 1. Enthaftungsmöglichkeit bei Haftung auf Schadensersatz
  • 2. Berechnung des zu ersetzenden Schadens
  • VI. Ausgleich von Individualschäden nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo
  • D. Fazit
  • § 3 Gesetzgebungsvorschlag
  • A. Änderungen in der InsO
  • B. Änderungen im GmbHG
  • C. Änderungen im HGB
  • D. Änderungen im AktG
  • E. Änderungen im GenG
  • Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

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Kapitel 1   Einleitung und Gang der Untersuchung

§ 1  Einleitung

Seit mehr als 100 Jahren wird diskutiert, wie und auf welcher Grundlage der Geschäftsleiter, der die Unternehmensinsolvenz verschleppt und in der Verschleppungsphase Vermögensminderungen zu Lasten der Gläubiger verursacht, haftet. Bis heute konnten sich Rechtsprechung und Literatur nicht vollends auf ein Haftungskonzept einigen, obwohl die Anzahl der jährlichen Unternehmensinsolvenzen in Deutschland und damit potentieller Haftungsfälle beachtlich ist.1 Die Menge der Fälle, in denen die Insolvenz tatsächlich verschleppt wird, ist hingegen kaum zu ermitteln, insbesondere weil die Insolvenz wegen des schwer festzulegenden Zeitpunkts der Insolvenzreife häufig gar nicht erkannt wird, wenn es dem Geschäftsleiter gelingt, das Unternehmen letztlich wieder aus der Krise zu führen.

Der Wunsch, das eigene Unternehmen auch jenseits der gesetzlichen Grenzen zu retten, ist nur allzu menschlich, manifestiert sich in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens doch das wirtschaftliche Scheitern einer Person, das nicht selten mit dem gesellschaftlichen und persönlichen Abstieg einhergeht.2 Angesicht der Gefahr, dass der „Todeskampf“ einer Gesellschaft zu Lasten der Gläubiger ausgetragen wird, muss der Gesetzgeber jedoch enge Grenzen abstecken und deren Durchsetzung sicherstellen. In welchem Maß dies geschieht, und wie schwerwiegend die Sanktionen für entsprechende Gesetzesübertretungen sein sollten, ist eine politische Frage, die nicht zuletzt durch die Zeichen der Zeit beeinflusst wird. Ein besonders rigoroses und gläubigerfreundliches Insolvenzrecht wird die Wirtschaft eher lähmen, wohingegen ein schuldnerfreundliches Insolvenzrecht Risikobereitschaft und damit wirtschaftliche Tätigkeit fördert. Obwohl derart drakonische Strafen, wie etwa die Freistellung der körperlichen Beeinträchtigung des Insolvenzschuldners durch die Gläubiger nach dem Zwölftafelgesetz (von ca. 450 v. Chr.),3 lange überwunden sind, dreht sich bis heute die Diskussion darum, wie weitreichend die zivilrechtliche Haftung des insolvenzverschleppenden Geschäftsleiters sein darf. Dieses Problem stellt sich besonders in Bezug auf Geschäftsleiter von Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person haftet, insbesondere der ← 1 | 2 → GmbH, GmbH & Co. KG, AG und der Genossenschaft. Da deren Gläubigern ausschließlich das Vermögen der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung steht und sie deshalb besonders schutzbedürftig sind, scheint eine strenge Haftung der Geschäftsleiter, die das Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig verkürzen, angemessen. Nach hier vertretener Ansicht geht die heute vorherrschende Lehre hinsichtlich der Haftungsfolgen dennoch zu weit, weil sie nicht von einer Schadensersatzhaftung ausgeht, sondern zwei Haftungstatbestände nebeneinander anwendet. Dies führt nicht nur zu einer komplexen Rechtslage, sondern kann auch zu einer unangemessenen Belastung des Haftenden führen. Der Wunsch aus der Literatur nach einer gemäßigteren Haftung des Geschäftsleiters auf Ersatz des Schadens, der in der Verschleppungsphase am Vermögen des Insolvenzschuldners entsteht, findet beim obersten Gerichtshof kein Gehör. Zwar nähert sich dieser mit drei aktuellen Entscheidungen den Ergebnissen, zu denen auch eine Schadensersatzhaftung führt, an, er leugnet aber weiterhin einen einheitlichen Haftungstatbestand der Insolvenzverschleppung und beharrt auf seinem zweigleisigen System. In den folgenden Ausführungen werden die Schwächen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum aufgezeigt. Stattdessen wird für eine Schadensersatzhaftung auf Grundlage eines einheitlichen Innenhaftungstatbestands geworben.

§ 2  Gang der Untersuchung

Kapitel 2 soll die Grundlagen der herrschenden Meinung ins Gedächtnis rufen (§ 1), die Relevanz des Themas anhand der Vielzahl der betroffenen Personen darlegen (§ 2) und die Revisionsbedürftigkeit der Insolvenzverschleppungshaftung aus europäischer Sicht deutlich machen (§ 3).

In § 1 werden die Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote, die Haftung für die Verzögerung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die parallel gegebenen Anfechtungsansprüche erörtert. Diese auf die Grundlagen der Haftungskonzeption der herrschenden Meinung beschränkten Ausführungen dienen nicht nur der Vollständigkeit der Darstellung, sondern ebenfalls als Referenz für die später daran geäußerte Kritik.

§ 2 soll die praktische Relevanz des Themas anhand der Vielzahl der betroffenen Personen demonstrieren. Betroffen sind nämlich nicht nur die Liquidatoren, Geschäftsleiter, faktischen Geschäftsleiter und gegebenenfalls Gesellschafter und Aufsichtsräte deutscher Gesellschaften, sondern seit dem „Kornhaas“-Urteil des EuGH auch die entsprechenden Organvertreter EU-ausländischer Gesellschaften. Ebenfalls behandelt wird die Haftung der Organvertreter Nicht-EU-ausländischer Gesellschaften.

§ 3 widmet sich den bisherigen Bemühungen und Einschätzungen der EU zur Einführung einer europaweit einheitlichen Haftung für Insolvenzverschleppung. Dabei werden sowohl das von der EU als Vorbild favorisierte britische als auch das französische Haftungskonzept erläutert und dem deutschen gegenüber gestellt. Bereits hier soll die Revisionsbedürftigkeit des deutschen Haftungssystems deutlich gemacht werden. ← 2 | 3 →

Kapitel 3 widmet sich den Schwächen der herrschenden Meinung hinsichtlich der Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote (§ 1) und der Haftung für die Verschleppung der Insolvenz (§ 2). Kapitel 3 schließt mit einem Fazit (§ 3).

§ 1 beginnt mit der Darstellung der drei neuen Urteile des BGH zur Berücksichtigung von Massezuflüssen innerhalb der Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote, welche jeweils anhand von Fallbeispielen auf ihre Schwachstellen hin untersucht werden (A.). Im Anschluss wird in § 1 auf eine innerhalb der herrschenden Meinung im Vordringen befindliche Literaturmeinung, die Normen des Insolvenzanfechtungsrechts entsprechend auf die Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote anwenden möchte, eingegangen. Auch dieser Ansatz wird im Anschluss kritisch hinterfragt und letztlich abgelehnt (B.).

§ 2 behandelt zunächst die für die Haftung der Geschäftsleiter folgenreiche Entwicklung der herrschenden Meinung zu § 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO (A.). Im Anschluss daran werden deren dogmatische Schwächen dargestellt, die selbst dann bestehen, wenn man von der grundsätzlichen Schutzgesetzeigenschaft der Insolvenzantragspflicht ausgeht (B.).

Durch die Zusammenfassung der zuvor gewonnenen Ergebnisse in § 3 soll die Notwendigkeit einer alternativen Haftungskonzeption noch einmal veranschaulicht und so zu Kapitel 4, in dem eine solche erläutert wird, übergeleitet werden.

Kapitel 4 beschäftigt sich damit, wie und auf welcher Grundlage die Haftung für Insolvenzverschleppung konzipiert werden kann (§§ 1 und 2). Diesen Ausführungen folgt ein Gesetzgebungsvorschlag (§ 3).

In § 1 wird zunächst versucht, den Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln. Nach hier vertretener Ansicht läuft dieser auf einen als Innenhaftung ausgestalteten Schadensersatzanspruch gegen den insolvenzverschleppenden Geschäftsleiter hinaus.

In § 2 werden zwei in der Literatur entwickelte Haftungskonzepte dargestellt, die der Intention des historischen Gesetzgebers gerecht werden (A. und B.). In einer Stellungnahme (C.) werden die Vorzüge einer Innenhaftung auf Grundlage der Zahlungsverbote, gerichtet auf Ersatz des gesamten Verschleppungsschadens, dargestellt. Insbesondere wird aus historischer und rechtsdogmatischer Sicht dargelegt, dass die Insolvenzantragspflicht kein Schutzgesetz ist und sich eine Innenhaftung auf Ersatz des Verschleppungsschadens nicht auf diese Grundlage stützen lässt. Anschließend wird die konkrete Ausgestaltung des favorisierten Alternativkonzepts erläutert.

§ 3 beinhaltet einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag.

Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Aufstellung der gewonnenen Erkenntnisse in Kapitel 5. ← 3 | 4 →


1 Allein im Jahr 2015 wurde über das Vermögen von 1.298 GmbH & Co. KGs, 11.444 GmbHs und 176 AGs (bzw. KGaA) ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt (Quelle: Statistisches Bundesamt: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/statistiken/524* (zuletzt abgerufen Juli 2016)).

2 Vgl. zur Verarbeitung dieses Themas in der Literatur etwa Thomas Mann, „Die Buddenbrooks“; dazu auch Zipperer, NJW 2016, 750, 751 ff.

3 Siehe dazu Flach, Das Zwölftafelgesetz, S. 74; Kaser/Hackl, Das römische Zivilprozeßrecht, S. 144; Zipperer, KTS 2007, 21 ff.; ders., NJW 2016, 750 ff.

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Kapitel 2   Aktuelle Rechtslage zur Haftung von Geschäftsleitern insolventer Gesellschaften

§ 1  Überblick über die herrschende Meinung

Nach § 15a InsO sind die Vertretungsorgane oder Liquidatoren einer juristischen Person verpflichtet, spätestens binnen drei Wochen deren Insolvenz anzumelden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft eintritt. Versäumen sie die Stellung des Insolvenzantrags, haften sie dafür gegenüber den Gläubigern persönlich mit ihrem Vermögen, weil die herrschende Meinung die Insolvenzantragspflicht als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert. Haftungsauslösend sind die Verschleppung der Insolvenz und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger. Mit der Bezeichnung „Insolvenzverschleppungshaftung“ wird im Rahmen des Konzepts der herrschenden Meinung allein Bezug auf die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO genommen.

Daneben finden sich in § 64 S. 1 GmbHG, § 130a Abs. 2 S. 1 HGB, §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG und §§ 99 S. 1, 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG die „Zahlungsverbote“ ab Insolvenzreife. Demnach haften die Geschäftsleiter persönlich gegenüber der Gesellschaft auf Ersatz solcher Zahlungen, die sie nach Insolvenzreife der Gesellschaft noch aus deren Vermögen leisten. Da dieser Haftung nicht die unterlassene oder verspätete Stellung des Insolvenzantrags, sondern vielmehr ausschließlich der Eintritt der Insolvenzreife und die Leistung von Zahlungen zu Grunde liegen, lässt sich hierbei, genau betrachtet, nicht von einer Haftung für Insolvenzverschleppung sprechen. Im Folgenden wird daher auf die „Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote“ Bezug genommen.

Die herrschende Meinung geht von zwei voneinander getrennten Haftungstatbeständen aus und beruft sich dabei unter anderem auf die durch den MoMiG-Gesetzgeber vorgenommene systematische Trennung der Haftung für verbotene Zahlungen in den gesellschaftsformspezifischen Einzelgesetzen und der Insolvenzantragspflicht in der InsO.4 Die mit der Verletzung des Zahlungsverbots einhergehende Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft soll mithin nicht als Rechtsfolge der Verabsäumung der Insolvenzantragspflicht verstandenen werden.5 Vielmehr soll ← 5 | 6 → die Verschleppung der Insolvenz eine zusätzliche Außenhaftung des Geschäftsleiters über § 823 Abs. 2 BGB nach sich ziehen.

Neben diesen beiden Haftungsmöglichkeiten besteht die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Diese regeln die Voraussetzungen, unter denen Zahlungen an einzelne Gläubiger, auch wenn sie vor Insolvenz der Gesellschaft erfolgt sind, vom Insolvenzverwalter zurück verlangt werden können, weil durch sie andere Gläubiger benachteiligt werden; hierdurch soll die Masse wieder angereichert und zur gleichmäßigen Verteilung an alle Gläubiger verfügbar gemacht werden.6 Die Rückerstattung verbotener Zahlungen kann zur Enthaftung der Geschäftsleiter führen. Ebenso kann sie sich im Rahmen der Verschleppungshaftung auswirken, indem, in Folge der Herausgabepflicht der Zahlungsempfänger, Neugläubiger unter Umständen einen Anspruch gegen den Geschäftsleiter auf Ersatz ihres negativen Interesses erhalten.

Im Folgenden wird zunächst die Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote, wie sie von herrschender Lehre und Rechtsprechung befürwortet wird, nachgezeichnet. Dem schließt sich die Untersuchung der Insolvenzverschleppungshaftung an. Der Überblick schließt mit der Darstellung der Wechselwirkungen mit den Tatbeständen des Insolvenzanfechtungsrechts. Die darzustellende Haftung droht dabei nicht nur den Liquidatoren und Geschäftsführern der GmbH bzw. der Komplementär-GmbH in der GmbH & Co.KG oder den Vorständen in der AG oder Genossenschaft. Betroffen sind auch die faktischen Organvertreter, ebenso wie unter Umständen die Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Funktionäre von Auslandsgesellschaften.7 Zum besseren Verständnis wird im Folgenden von Haftung der „Geschäftsleiter“ gesprochen, wobei sich die Ausführungen auf die Haftung aller genannten Personen beziehen.

A.  Herrschende Meinung und Rechtsprechung zur Haftung für die Verletzung der Zahlungsverbote

I.  Grundlagen

Die Zahlungsverbote statuieren die Innenhaftung der Geschäftsleiter, wenn sie nach Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leisten. Dann sind sie grundsätzlich zum ungekürzten Ersatz der Zahlungen in das Gesellschaftsvermögen verpflichtet. Die GmbH-, handels-, aktien- und genossenschaftsrechtlichen Zahlungsverbote sind einheitlich auszulegen.8 ← 6 | 7 → Das führt dazu, dass sich die herrschende Meinung hinsichtlich der Rechtsfolge allein am Wortlaut des § 64 S. 1 GmbHG, der von „Ersatz“ der Zahlungen spricht, orientiert. § 130a Abs. 2 S. 1 HGB, § 93 Abs. 2, 3 Nr. 6 AktG und § 34 Abs. 2, 3 Nr. 4 GenG sprechen hingegen abweichend vom „Ersatz des […] Schadens“. Allein die unglückliche Formulierung des § 64 S. 1 GmbHG hält die Rechtsprechung und herrschende Meinung aber dazu an, im Rahmen aller Zahlungsverbote nicht auf den der Gläubigergesamtheit entstandenen Schaden abzustellen, sondern den Geschäftsleiter grundsätzlich auf Erstattung des vollen gezahlten Betrags in Anspruch zu nehmen.9 Demnach handelt es sich bei dem Anspruch der Gesellschaft nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen „Anspruch eigener Art“,10 so dass die Haftenden jede Zahlung zu ersetzen haben, ohne dass es – abgesehen von unmittelbaren und zu diesem Zeitpunkt werthaltigen Gegenleistungen –11 darauf ankommt, ob diese Zahlung die Masse auch auf lange Sicht geschmälert hat.

Nach Erstattung der Zahlung in das Gesellschaftsvermögen sind dem haftenden Geschäftsleiter lediglich die Insolvenzquote des befriedigten Gläubigers,12 ebenso wie Ansprüche der Masse gegen Dritte auf Erstattung der Zahlung, gem. § 255 BGB analog13 abzutreten. ← 7 | 8 →

II.  Tatbestandsmerkmal „Zahlungen“

Der Begriff der haftungsauslösenden „Zahlungen“ ist nach überwiegender Ansicht weit auszulegen und erfasst daher jede einzeln betrachtet für die Gesellschaft nachteilige Verfügung über das Gesellschaftsvermögen, sei es Geld- oder Sachleistung.14 Geldleistungen müssen dabei keinesfalls bar erfolgen, ebenfalls als verbotswidrige Zahlung qualifiziert werden Zahlungen per Scheck, Bankeinzug oder -überweisung.15 Eine verbotene Zahlung ist auch die Einzahlung auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft, da der gewährte Kredit getilgt wird und damit ein verbotener Vermögensabfluss von der Gesellschaft an den Kreditgeber vorliegt.16 Um keine verbotene Zahlung soll es sich allerdings bei der Auszahlung von einem debitorischen Konto der Gesellschaft handeln, denn diese gehe nicht zu Lasten der Gesellschaft, sondern des Kreditgebers.17

Die Eingehung neuer Verbindlichkeiten zu Lasten des Gesellschaftsvermögens soll nicht haftungsbegründend sein, weil hierdurch keine unmittelbare Verkürzung der Masse eintrete. Schmälernd wirkten sie sich auf die Konkursquote der Gläubiger nur insoweit aus, als ein weiterer Gläubiger hinzutrete; hiervor schütze das Zahlungsverbot die Gläubiger aber gerade nicht: Die Vorschrift soll allein verhindern, dass sich die Insolvenzhaftungsmasse selbst verringert, nicht hingegen, dass sich der Gläubigerbestand erhöht.18 ← 8 | 9 →

Details

Seiten
XXII, 241
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631737194
ISBN (ePUB)
9783631737200
ISBN (MOBI)
9783631737217
ISBN (Paperback)
9783631737187
DOI
10.3726/b12139
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (September)
Schlagworte
Rechtsvergleich Zahlung Insolvenzantrag Schadenersatzhaftung Historie Insolvenz
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XXII, 241 S.

Biographische Angaben

Christine Schmid (Autor:in)

Christine Schmid hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert und wurde dort an der Juristischen Fakultät promoviert.

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Titel: Haftung der Geschäftsleiter insolventer Gesellschaften für die Verletzung der Zahlungsverbote und der Insolvenzantragspflicht
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