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Ausfallhaftung des Nur-Kommanditisten einer GmbH & Co. KG für verbotene Einlagenrückgewähr?

Zugleich eine Querschnittsbetrachtung der zivilrechtlichen Ausfallhaftungstatbestände

by Max Wenzel (Author)
©2021 Thesis 210 Pages

Summary

Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die Ausfallhaftungsvorschrift des § 31 Abs. 3 GmbHG analog auf den Nur-Kommanditisten einer GmbH & Co. KG angewendet werden kann. Hierzu wird die Ausfallhaftungsvorschrift in das Zivilrecht eingeordnet und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit des Haftenden mit ähnlichen Haftungsvorschriften verglichen. Ferner werden die innergesellschaftlichenEinflussmöglichkeiten verschiedener Gesellschafter untersucht und – ausgehend von einer Erwägung des historischen Gesetzgebers – mit der Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG in Verbindung gebracht.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright Page
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Problemstellung
  • II. Gang der Untersuchung
  • B. Bestandsaufnahme: Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG im System der Kapitalerhaltung
  • I. Die Kapitalerhaltung in der GmbH
  • 1. Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr
  • a) Überblick
  • b) Sachlicher Anwendungsbereich
  • c) Persönlicher Anwendungsbereich
  • 2. Die Rechtsfolgen der verbotenen Einlagenrückgewähr
  • a) Die Rückerstattungspflicht, § 31 Abs. 1 GmbHG
  • b) Die Ausfallhaftung, § 31 Abs. 3 GmbHG
  • aa) Allgemeines
  • bb) Regress
  • cc) Konkurrenzen
  • c) Erlassverbot, § 31 Abs. 4 GmbHG
  • d) Längere Verjährungsfrist, § 31 Abs. 5 GmbHG
  • e) Haftung des Geschäftsführers, § 31 Abs. 6 GmbHG
  • II. Funktion und Vergleich der Kapitalerhaltungssysteme
  • 1. Die Kapitalerhaltung in der GmbH
  • a) Gläubigerschutz
  • b) Gesellschafterschutz?
  • 2. Die Kapitalerhaltung in der AG
  • 3. Die Kommanditgesellschaft
  • 4. Die Typenvermischung: GmbH & Co. KG
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Teleologische Grundlegung der Ausfallhaftung
  • 1. Hintergrund und Zweck der Ausfallhaftung
  • a) Erwägungen des historischen Gesetzgebers
  • b) Prüfung der Erwägungen des historischen Gesetzgebers aus heutiger Perspektive und Bewertung
  • c) Schutz der Gesellschafter?
  • 2. Funktion
  • a) Objektive Kapitalerhaltung
  • b) Anreizfunktion
  • 3. Ergebnis
  • IV. Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Ausfallhaftung
  • 1. Verschulden als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal?
  • 2. Haftungshöchstgrenze
  • 3. Einschränkung der Ausfallhaftung des Anteilsveräußerers?
  • 4. Ergebnis
  • V. Erweiterung des personellen Anwendungsbereichs der Ausfallhaftung
  • 1. Erweiterung auf Dritte
  • a) Treuhand-​ und Strohmannkonstruktionen
  • b) Sonstige Dritte
  • 2. Erweiterung im Rahmen der GmbH & Co. KG
  • a) Die analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 GmbHG
  • aa) Auszahlung aus dem KG-​Vermögen
  • (i) Ausgangspunkt
  • (ii) Empfänger ist auch Gesellschafter der Komplementär-​GmbH
  • (iii) Empfänger ist Nur-​Kommanditist
  • bb) Auszahlung aus dem GmbH-​Vermögen
  • cc) Alternative Konzepte und eigener Ansatz
  • (i) Alternative Konzepte und deren Bewertung
  • (ii) Eigener Ansatz
  • b) Die analoge Anwendung des § 31 Abs. 3 GmbHG
  • aa) Auszahlung aus dem KG-​Vermögen
  • (i) Ausfallhaftender ist auch Gesellschafter der Komplementär-​GmbH
  • (ii) Ausfallhaftender ist Nur-​Kommanditist
  • bb) Auszahlung aus dem GmbH-​Vermögen
  • cc) Meinungsstand und Stellungnahme
  • (i) Die wohl herrschende Meinung im Schrifttum
  • (ii) Kritik
  • (iii) Bewertung und Stellungnahme
  • C. Die vergleichende Einordnung der Ausfallhaftung
  • I. Vergleich mit Gefährdungshaftungstatbeständen
  • 1. Die tatbestandliche Voraussetzung
  • 2. Die Rechtsfolge
  • II. Vergleich mit dem Recht der Personalsicherheiten
  • 1. Allgemeines
  • 2. Der Schuldbeitritt
  • 3. Die Forderungsgarantie
  • 4. Die Bürgschaft im Vergleich zu Schuldbeitritt und Garantie
  • a) Die Gemeinsamkeit: Einstandspflicht für (wirtschaftlich) fremde Schuld
  • aa) Zur Kritik an dieser Kategorisierung
  • bb) „Haftung für fremde Schuld“ kein Synonym für „akzessorische Haftung“
  • b) Die Unterschiede zwischen der Bürgschaft und weiteren Personalsicherheiten
  • 5. Vergleich zur Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG
  • 6. Zwischenergebnis: Die Ausfallhaftung als Ausfallbürgschaft
  • D. Das Formerfordernis als Korrelat der subsidiären Haftung für fremde Schuld
  • I. Der Zweck des Schriftformerfordernisses des § 766 BGB
  • 1. Die Gefährlichkeit der akzessorischen Haftung?
  • 2. Die Gefährlichkeit der einseitigen Verpflichtung?
  • 3. Die Gefährlichkeit der unmittelbaren und unbeschränkten Haftung für fremde Schuld?
  • a) Überlegungen aus historischer Sicht
  • b) Überlegungen aus teleologischer Sicht
  • 4. Die Gefährlichkeit der Subsidiarität
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Das Formerfordernis im Recht der GmbH hinsichtlich der Ausfallhaftung
  • 1. Das Formerfordernis bei Gründung der GmbH
  • 2. Das Formerfordernis bei Übertragung von Geschäftsanteilen
  • 3. Vergleich mit dem Zweck des § 766 BGB und Zwischenergebnis
  • III. Kein Formerfordernis im Personengesellschaftsrecht
  • IV. Zwischenergebnis
  • V. Die Ausprägungen der Ausfallhaftung im Zivilrecht und das Formerfordernis
  • 1. Echte Ausfallhaftung im Rahmen der Kapitalaufbringung der GmbH
  • a) Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG
  • b) Vor-​GmbH
  • aa) Unterbilanz-​Ausfallhaftung
  • bb) Verlustdeckungs-​Ausfallhaftung
  • c) Vor-​AG
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Unechte Ausfallhaftung
  • a) Gesamtschuld
  • aa) Gesamtschuld und Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG
  • bb) Ausfallhaftung gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB
  • cc) Ausfallhaftung gemäß § 735 S. 2 BGB
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Fälle der gesetzlich angeordneten Bürgenhaftung
  • aa) Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers, § 1251 Abs. 2 S. 2 BGB
  • bb) Die Haftung des Veräußerers des vermieteten Wohnraums, § 566 Abs. 2 BGB
  • cc) Die Forthaftung des früheren Vermieters für die Mietsicherheit, § 566a S. 2 BGB
  • dd) Der Kreditauftrag, § 778 BGB
  • ee) Zwischenergebnis zur gesetzlichen Bürgschaft
  • c) Weitere Fälle unechter Ausfallhaftung
  • aa) Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Gesellschafters, § 21 Abs. 3 GmbHG
  • bb) Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Aktionärs, § 64 Abs. 4 S. 2 AktG
  • cc) Ausfallhaftung für Kapitalaufbringung, § 46 Abs. 4 AktG
  • VI. Ergebnis
  • VII. Einordnung der analogen Anwendung der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG auf den Nur-​Kommanditisten
  • E. Das Partizipationsprinzip als Grund und Grenze der Ausfallhaftung
  • I. Das „Näheprinzip“ als Rechtfertigung der Ausfallhaftung?
  • 1. Gewinnbeteiligung als „Nähe“?
  • 2. Partizipation innerhalb der Gesellschaft als „Nähe“
  • II. Korrelation von Haftung und Herrschaft
  • 1. Die alte These: Herrschaft erfordert Haftung
  • 2. Haftung erfordert Herrschaft bzw. Partizipationsmöglichkeiten
  • a) Anwendungsbereich und Trennbarkeit von der obigen These
  • b) Begründung seitens der Befürworter und Stellungnahme
  • c) Konkretisierung des zu untersuchenden Kontextes und der zu untersuchenden Begriffe
  • aa) Kontext
  • bb) Konkretisierung des Begriffs der Herrschaft
  • cc) Konkretisierung des Begriffs der Haftung
  • III. Ausprägungen des Partizipationsprinzips in verschiedenen Gesellschaftsformen
  • 1. Betrachtungsmaßstab und Vorgehensweise
  • 2. Ausprägung des Rechtsgedankens im GmbH-​Recht
  • a) Unentziehbare Partizipationsrechte
  • b) Zusammenhang zwischen Partizipation und der Ausfallhaftung
  • c) Der missverstandene historische Gesetzgeber: Die Diskussion um ein Verschuldenserfordernis
  • d) Ergebnis
  • 3. Ausprägung des Rechtsgedankens im Recht der GbR und OHG
  • a) Unentziehbare Partizipationsrechte
  • b) Die vorgelagerte Partizipationsmöglichkeit
  • c) Zusammenhang zwischen Partizipation und Haftung
  • d) Publikumsgesellschaft
  • e) Ergebnis
  • 4. Ausprägung des Rechtsgedankens im KG-​Recht
  • 5. Ausprägung des Rechtsgedankens im AktG
  • 6. Ergebnis
  • IV. Das Partizipationsprinzip hinsichtlich der Ausfallhaftung innerhalb der GmbH & Co. KG
  • 1. GmbH-​Gesellschafter
  • 2. Nur-​Kommanditist
  • a) Partizipationsrechte
  • b) Informationsrecht gemäß § 51a GmbHG analog?
  • c) Zusammenhang zwischen Partizipationsrechten und der Ausfallhaftung
  • aa) Auszahlung aus dem GmbH-​Vermögen
  • (i) Fehlende vorgelagerte Partizipationsmöglichkeit
  • (ii) (Antizipierte) Zustimmung des Nur-​Kommanditisten denkbar?
  • (iii) Fehlende ex-​ante-​Partizipation in Bezug auf das Zustandekommen der Schuld
  • (iv) Zwischenergebnis
  • bb) Auszahlung aus dem KG-​Vermögen
  • (i) Vorhandene vorgelagerte Partizipationsmöglichkeit
  • (ii) Fehlende ex-​ante-​Partizipation in Bezug auf das Zustandekommen der Schuld
  • (iii) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis und Kontext
  • F. Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

←14 | 15→

A. Einleitung

I. Problemstellung

Die Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG, seit Einführung der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahr 1892 integraler Bestandteil des Kapitalsicherungsrechts, fristet in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung wie in der gesellschaftlichen Rezeption1 ein Schattendasein. Das rechtswissenschaftliche Schrifttum widmet sich der Vorschrift im Wesentlichen hinsichtlich weniger Streitfragen.2 Dieser Umstand darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass einige Probleme zur Ausfallhaftung nicht nur ungeklärt sind, sondern für die Beteiligten im Einzelfall ruinöse Haftungsfolgen nach sich ziehen können.

So wird vielfach vorgeschlagen, die Ausfallhaftung analog § 31 Abs. 3 GmbHG auf den Nur-Kommanditisten einer GmbH & Co. KG anzuwenden.3 Da die Ausfallhaftung, auch Solidarhaftung genannt, sich jedoch bereits nach ihrer Grundkonzeption als vergleichsweise strenges4 Haftungsinstitut zeigt, stellt die analoge Anwendung auf den nicht der GmbH angehörenden Nur-Kommanditisten den wohl kritischsten Fall der Ausfallhaftung dar. Im Jahr 1990 bejahte der BGH die entsprechende Anwendbarkeit des kapitalerhaltungsrechtlichen Rückgewähranspruchs der GmbH (§ 31 Abs. 1 GmbHG) auf den Nur-Kommanditisten der ←15 | 16→GmbH & Co. KG.5 Die Frage der analogen Anwendung der Ausfallhaftung auf den Nur-Kommanditisten wurde bislang noch nicht gerichtlich entschieden.

Während der Thematik in manchen Monographien einige Seiten gewidmet wird,6 schweigt sich die übrige Literatur zu den Hintergründen der Problematik weitgehend aus und beschränkt sich in ihrer Argumentation im Wesentlichen auf formelhafte Ausführungen.7 Insbesondere sei die analoge Anwendung der Ausfallhaftung auf den Nur-Kommanditisten nur „konsequent“.8 Die Stellungnahmen in der Literatur lassen häufig eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik und insbesondere mit der Wirkweise der Ausfallhaftung vermissen.

Diese Arbeit soll durch eine zivilrechtsübergreifende, vergleichende Betrachtung eine Basis für die Beantwortung der Frage bieten, ob die Ausfallhaftung auf den Nur-Kommanditisten analog angewendet werden kann. Hierdurch wird zugleich ein Beitrag zum Verständnis der Ausfallhaftung insgesamt geleistet.

Eine vertiefte Untersuchung ist auch unter weiteren Gesichtspunkten reizvoll: Anhand dieser Problematik stellen sich grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Haftungsvoraussetzungen innerhalb von Mehrpersonenverhältnissen. Die Ergebnisse der hier vorgenommenen Untersuchung der Voraussetzungen der Ausfallhaftung lassen sich nicht nur für die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG und ihre in der Literatur zum Teil vorgeschlagene analoge Anwendung, sondern auch für ähnliche Haftungstatbestände im Zivilrecht fruchtbar machen.

II. Gang der Untersuchung

Zunächst soll der Grundstein zur Beantwortung der Frage, welche Stellung die Ausfallhaftung im Recht der GmbH & Co. KG einnimmt, gelegt werden. Hierfür wird zunächst der status quo der Ausfallhaftung im GmbH-Recht dargestellt und dann eine vergleichende Betrachtung verschiedener Kapitalsicherungssysteme durchgeführt. Sodann werden Hintergrund, Zweck und Funktion der Ausfallhaftung näher beleuchtet,9 um auf dieser Basis zu verschiedenen streitigen Fragen in Bezug auf die Ausfallhaftung Stellung nehmen zu können.10

←16 | 17→

Der hier im Kern zu behandelnden Frage der analogen Anwendung der Ausfallhaftung auf den Nur-Kommanditisten wird sich darauf im Wege einer vergleichenden Betrachtung der Ausfallhaftung mit ähnlichen Haftungsinstituten genähert.11 Hierbei stellt sich die Bürgschaft als taugliches Vergleichsobjekt dar. Ausgehend von diesem Befund wird die Schutzwürdigkeit des Bürgen und die des Ausfallhaftenden näher untersucht und die Beachtung einer Formvorschrift als Voraussetzung für die Ausfallhaftung herausgearbeitet.12 Vor diesem Hintergrund werden weitere Fälle der Ausfallhaftung im Zivilrecht analysiert13 und sodann die analoge Anwendung der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG eingeordnet.14 In einem weiteren Kapitel werden gesellschaftsinterne Partizipationsmöglichkeiten identifiziert, die das Gesellschaftsrecht grundsätzlich als Voraussetzung für die (Ausfall-)Haftung der Gesellschafter vorsieht. Sodann werden mit Blick auf diese Partizipationsmöglichkeiten Folgerungen hinsichtlich der analogen Anwendbarkeit der Ausfallhaftung auf den Nur-Kommanditisten abgeleitet.15

1 Die Ausfallhaftung und die hiermit verbundenen Risiken sind den meisten GmbH-Gründern unbekannt, vgl. Scholz/Emmerich, GmbHG, § 24 Rn. 2a; zur kapitalaufbringungsrechtlichen Parallelvorschrift des § 24 GmbHG siehe Schütz, DStR 2015, 2556.

2 Vgl. die unter B.IV. und B.V. angesprochenen Streitstände.

3 Altmeppen, GmbHG, § 30 Rn. 175; MHLS/Heidinger, GmbHG, § 30 Rn. 170; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 31 Rn. 25; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, § 31 Rn. 74; BeckOK GmbHG/Schmolke, § 31 Rn. 85; Zacher, Kapitalsicherung und Haftung, S. 215 ff.

4 So explizit der Kommissionsbericht zur Vorberatung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 8. Legislaturperiode, 1. Session 1890/1892, Reichstagsaktenstück Nr. 744, S. 4009 sowie die Begründung zum Gesetzentwurf betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 8. Legislaturperiode, 1. Session 1890/1892, Reichstagsaktenstück Nr. 660, S. 3745.

5 BGHZ 110, 342.

6 Siehe etwa Schläfke, Vermögensbindung, S. 220 ff.; Schramm, Haftung des Kommanditisten, S. 177 ff.; Zacher, Kapitalsicherung und Haftung, S. 215 ff.

7 Vgl. unter B.V.2.b)cc)(i).

8 So MHLS/Heidinger, GmbHG, § 30 Rn. 170; ähnlich auch Altmeppen, GmbHG, § 30 Rn. 175; ohne Begründung Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 31 Rn. 25.

9 Siehe unter B.III.

10 Siehe unter B.IV und B.V.

11 Siehe unter C.

12 Siehe unter D.

13 Siehe unter D.V.

14 Siehe unter D.VII.

15 Siehe unter E.

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←18 | 19→

B. Bestandsaufnahme: Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG im System der Kapitalerhaltung

Die Ausfallhaftung ist eines von mehreren Instrumenten zur Kapitalerhaltung in der GmbH. Um die in den nächsten Kapiteln folgende vertiefte Untersuchung der Ausfallhaftung in einen Kontext zu setzen, werden im Folgenden die Grundzüge des Kapitalschutzsystems der GmbH erläutert.

I. Die Kapitalerhaltung in der GmbH

Die Vorschriften der Kapitalerhaltung gemäß §§ 30 ff. GmbHG sind das Pendant der Kapitalaufbringungsregeln gemäß §§ 19 ff. GmbHG. Sie dienen dem ureigenen Zweck der GmbH, ein Rechtssubjekt mit beschränkter Haftung am Rechtsverkehr teilhaben zu lassen: Im Gegenzug für die persönliche Haftungsfreiheit der Gesellschafter haben diese die Gesellschaft mit dem Stammkapital auszustatten und dieses zu erhalten.16

1. Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr

Die Grundlage für die in dieser Arbeit zu untersuchende Rechtsfolge der Ausfallhaftung ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 GmbHG.

a) Überblick

§ 30 Abs. 1 GmbHG verbietet als zentrale Gläubigerschutznorm 17 die Auszahlung des „zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche[n]“ Gesellschaftsvermögens. Aus dem Wortlaut ergibt sich bereits, dass das Ausschüttungsverbot – im Gegensatz zum restriktiveren Aktienrecht18 – lediglich das Stammkapital, nicht aber das übrige Eigenkapital der Gesellschaft umfasst.19 Der Grundsatz der (Stamm)Kapitalerhaltung ist der Preis für die Freiheit der Gesellschafter von ←19 | 20→persönlicher Haftung.20 Gerade das Stammkapital, mit dem die Gesellschafter ihre persönliche Haftungsbefreiung „erkaufen“, darf nicht durch Ausschüttungen an die Gesellschafter verlustig gehen.

b) Sachlicher Anwendungsbereich

Höhenmäßig verbietet § 30 Abs. 1 GmbHG von der Gesellschaft veranlasste Auszahlungen, mit denen eine Unterbilanz herbeigeführt oder weiter vertieft wird, sowie Auszahlungen zu einem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft sich bereits im Stadium der Überschuldung befindet und die Leistung zulasten von Fremdkapital erfolgt.21 Unter Auszahlung ist die Rückgewähr von Stammkapital ohne Gegenleistung des empfangenden Gesellschafters zu verstehen.22 Nach zwischenzeitlich abweichender Rechtsprechung23 ist mittlerweile – durch das MoMiG24 in § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG abgesichert – der Begriff der verbotswidrigen Auszahlung bilanziell und nicht gegenständlich zu verstehen.25 Hat dementsprechend die Gesellschaft einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter, liegt kein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG vor. Weitere Ausnahmen bestehen gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GmbHG im Falle eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags und gemäß § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG für die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens.

c) Persönlicher Anwendungsbereich

In dem bereits beschriebenen Normzweck, einen Ausgleich für die persönliche Haftungsfreiheit zu schaffen, liegt gleichzeitig auch die personale Grenze der Kapitalerhaltung: Verboten sind lediglich stammkapitaltangierende ←20 | 21→Ausschüttungen an Gesellschafter. Diese tragen aufgrund ihrer haftungsbefreiten Tätigkeit in der GmbH eine sog. Finanzierungsverantwortung.26 Aus dieser Verantwortung erwächst zunächst die Pflicht zur Kapitalaufbringung, welche sich dann in der kontinuierlichen Pflicht zur Kapitalerhaltung fortsetzt.27

Details

Pages
210
Year
2021
ISBN (PDF)
9783631866467
ISBN (ePUB)
9783631866474
ISBN (MOBI)
9783631866481
ISBN (Hardcover)
9783631859759
DOI
10.3726/b18992
DOI
10.3726/b19015
Language
German
Publication date
2021 (September)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 210 S.

Biographical notes

Max Wenzel (Author)

Max Wenzel studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth.

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