Die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers im Strafrecht
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Eda Tekin
IV. Das „optimale“ oder das „wirksame“ Gesetz als Qualitätsmaßstab
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Es besteht die Notwendigkeit, vor einer Auseinandersetzung mit der Herkunft, der rechtlichen Grundlage, den Voraussetzungen und der ratio der Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht zunächst zu untersuchen, woran eine Überprüfung oder eine Korrektur von Gesetzen festzumachen sein könnte. Denn bereits jetzt kann ein Ziel im Hinblick auf die Qualität gesetzgeberischer Tätigkeit definiert werden: Es geht um die Schaffung des bestmöglichen, des „guten“ Gesetzes, welches verfassungsrechtli- chen Anforderungen, der fragmentarischen Natur des Strafrechts und dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung trägt. Dieses Ziel ist auch Bestandteil einer möglichen Nachbesserungspflicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortsinn: Nachgebessert wird ein Objekt, um sich dem Ideal zumindest so weit wie möglich anzunähern. Die Grunderwartung, ein „gutes“ Gesetz zu schaffen, existiert unabhängig von der Frage, ob auch eine Pflicht zu solch einem Gesetz besteht20. Diese Erwartung beruht auch auf der Tatsache, dass das Parlamentsgesetz die bedeutendste Gestal- tungsmöglichkeit der Demokratie zur Gewährleistung „richtigen“ Rechts ist21. Es gilt, ein Kriterium oder einen Maßstab zu bestimmen, welcher für die Qualitätskon- trolle des jeweiligen Gesetzes taugt. Die den möglichen gesetzgeberischen Pflichten in Form von Beobachtung und Nachbesserung vorgelagerten Fragen lauten: Wann ist ein Strafgesetz gut oder richtig; derart gut und richtig, dass die Beobachtung zur Bejahung der Gesetzesqualität führt und eine Nachbesserung nicht notwendig ist? Welchen Anknüpfungspunkt bietet das jeweilige Gesetz, um seine Qualität zu kon- trollieren? Anhand welchen Maßstabs lässt sich die Güte einer...
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