Die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers im Strafrecht
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Eda Tekin
VII. Die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht im Strafrecht als Dauerpflicht
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Die Darstellung der Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers im Strafrecht anhand der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen Recht- sprechung weist die bezweckte Anpassung der Gesetzeslage an gesellschaftliche, soziale oder technische Entwicklungen, den Wandel rechtstatsächlicher Grundla- gen und die Protektion von schützenswerten oder als solche etikettierten Gütern als einende Elemente auf. Doch die Feststellung, dass die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers aus der Verfassung selbst abzuleiten ist629, führt zu der Frage, ob eine Ausdehnung der Pflicht nicht konsequent wäre. Es ist anzunehmen, dass die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers mangels einer ausdrücklichen Kodifizierung in der Verfassung ohne ihre Erwähnung und Ausprägung durch das Bundesverfassungsgericht wohl kaum eine tatsächliche Relevanz hätte entfalten können. Das Bundesver- fassungsgericht erschuf die Pflicht nicht aus dem Nichts, sondern wies auf die Existenz dieser Pflicht hin und tut es immer noch630. Gegenwärtig und für die Zukunft ist die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers nun bekannt. Die alleinige Fokussierung auf die Bereiche, in denen das Gericht den Gesetzgeber tatsächlich an seine Pflicht erinnerte, geht jedoch nicht weit genug. Wenn ausschließlich für die seitens des Gerichts als beobachtungs- und unter Umständen nachbesserungswürdig erachteten Regelungen die darauf bezogene gesetzgeberische Pflicht akzeptiert würde, würde dem Bundesverfassungsgericht die Definitionsmacht zugeschrieben. Gerade an der Schnittstelle zwischen Straf- und Verfassungsrecht leuchtet nicht ein, warum ausschließlich die Regelungen, die wegen mannigfaltiger, kaum kontrollierbarer Umstände dem höchsten natio- nalen Gericht vorgelegt und als dem Anwendungsbereich...
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