Einleitung
Der dritte Band des reichsgerichtlichen Nachschlagewerks zur ZPO erschließt die Judikatur zu den §§ 545-1024 (Bände 39-41 des Originalwerks). Hingewiesen sei auf die umfangreichen Entscheidungsnachweise zum Revisionsrecht sowie die Nachweise zum Verfahren in Ehesachen und zu den §§ 767, 771 und 805 ZPO.
Die Regelung der ZPO von 1877/98 über die Revision in Zivilsachen hatte schon bald eine Überlastung des Reichsgerichts mit Revisionen zur Folge. Die Reformen von 1905 und 1910 führten nur zu einer geringen Entlastung der zivilrechtlichen Senate des Reichsgerichts, nachdem der Reichstag fast alle vom Reichsjustizamt vorgeschlagenen effektiven Entlastungsmittel zurückgewiesen hatte (hierzu und zum Folgenden W. Schubert, Savigny-Zeitschrift für Rechtsgeschichte, GA, Bd. 124 [2007], S. 178 ff.). Die Entlastungsnovelle vom 15.1.1924 (RGBl. I 1924, S. 29) griff teilweise auf die Vorschläge des Entwurfs zur Novelle von 1910 zurück, brachte jedoch nur eine vorübergehende Reduzierung der Revisionen (Leitsätze in Bd. 3 der Reihe, S. 191 ff.). Außer der Entlastungsverordnung von 1924 führte auch die Notverordnung von 14.6.1932 (RGBl. I S. 287; hierzu unten S. 231 ff. die Leitsätze) zu einer Verringerung der Revisionen in Ehesachen. 1940/41 befasste sich der Ausschuss der Akademie für Deutsches Recht für bürgerliche Rechtspflege eingehend mit der Reform des Rechtsmittelrechts (hierzu Prot. bei W. Schubert, Protokolle der Ausschüsse der Akademie für Deutsches Recht, Bd. XXI, Frankfurt a.M. 2013). Erst durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) wurde die Zulässigkeit der Revision grundlegend geändert.
Das Verfahren in Ehesachen wurde teilweise abgeändert durch die 1. Durchführungsverordnung vom 27.7.1938 zum Ehegesetz (RGBl. I 1938, S. 923). Eine umfassende Reform des Ehe- und Familienverfahrensrechts erfolgte erst mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976 (BGBl. I 1976, S. 1421). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 17.12.2008 über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist das Verfahren in Ehe- und Familiensachen nicht mehr in der ZPO geregelt. Die Bestimmungen über das Verfahren in Entmündigungssachen traten mit dem Betreuungsgesetz vom 12.9.1990 außer Kraft ([BGBl. I 1990, S. 2002] statt dessen Regelung des Betreuungsverfahrens teils im BGB, teils im FGG; seit 2008 Regelung im FamFG §§ 271-341).
Eine größere Reform des Zwangsvollstreckungsrechts kam erst mit Gesetzen von 1979, 1997 und mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 zustande (BGBl. I 1979, S. 127; 1997, S. 1039; 2009, S. 2258). Unverändert weiter gelten die grundlegenden Regelungen der §§ 767, 771 und 805 ZPO. Eine umfangreiche Reform hatten der Entwurf einer Zivilprozessordnung von 1931 (Reichsjustizministerium) und darauf aufbauend der Ausschuss der Akademie für Deutsches Recht für bürgerliche Rechtspflege empfohlen (hierzu W. Schubert, Zeitschrift für Rechtsgeschichte, GA Bd. 121 [2004], S. 350 ff.; Protokolle des genannten Ausschusses in der Reihe der Protokolle der Akademieausschüsse, Bd. XVII [hrsg. von W. Schubert]). ← VII | VIII →
Die Pfändung von Arbeits- und Dienstlohn war zunächst im Lohnbeschlagnahmegesetz vom 21.6.1869 geregelt; erst 1934 kam diese Regelung mit den §§ 850 ff. in die ZPO (hierzu Marc Ludwig, Der Pfändungsschutz für Lohneinkommen. Die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Vorschriften zum Schutz vor Lohnpfändung in Deutschland, Frankfurt a.M. 2001). Mit der Verordnung vom 30.7.1940 zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung; RGBl. I 1940, S. 1451) wurde das Lohnpfändungsrecht wieder aus der ZPO herausgenommen. Diese Verordnung, die die Rechtseinheit auf diesem Gebiet mit Österreich brachte, führte zur Gleichbehandlung der Beamten mit den Arbeitern und Angestellten in der Gehaltsvollstreckung. Mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20.8.1953 (BGBl. I 1953, S. 952) kam das Lohnpfändungsrecht wieder in die ZPO.
Die §§ 960-976 ZPO (Aufgebotsverfahren zum Zweck der Todeserklärung) wurden aufgehoben durch das Verschollenheitsgesetz vom 4.7.1939 (RGBl. I 1939, S. 1186; Quellen bei W. Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus. Ausgewählte Quellen, Paderborn 1993, S. XXI f., 342 ff.).
Der Anhang bringt als Nachtrag die neu aufgefundenen Leitsätze des Reichsgerichts zu Entscheidungen von 1923/24 zu § 242 BGB hinsichtlich der Geldentwertung und Aufwertung.
Der abschließende Band zu den Verfahrensgesetzen soll enthalten die Leitsätze zu den §§ 1025-1048 ZPO (schiedsrichterliches Verfahren), zum Gerichtsverfassungsgesetz, zum Arbeitsgerichtsgesetz, zum FGG, zur Grundbuchordnung und zu Teilen der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzes.
Kiel/Schwerin, |
Hans Peter Glöckner |
im Juni 2016 |
Werner Schubert |
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Drittes Buch (Fortsetzung)
Zweiter Abschnitt. Revision.
〈vor §§ 545–566〉
1. |
ZPO III, 2. |
Seit Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 5.6.1905 ist, wenn die Revision bereits eingelegt ist, auf das Gesuch des Revisionsklägers um Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz die Anordnung gerechtfertigt, die Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts bis zur Einreichung der Revisionsbegründung hinauszuschieben. Ein Abgehen von dieser Anordnung wird dadurch grundsätzlich nicht veranlasst, dass der Anwalt des Revisionsklägers sein Mandat niedergelegt hat. |
B. v. 11.1.1906; IV B. 577/05. |
2. |
ZPO III, 2 (auch § 66). |
Der Nebenintervenient ist nicht Vertreter der Hauptpartei, er kann nicht für diese das Rechtsmittel der Revision einlegen; wohl aber handelt er mit unmittelbarer Rechtswirkung für die Hauptpartei; demgemäß steht das Rechtsmittel der Revision, nachdem es einmal seitens des Nebenintervenienten eingelegt war, von da ab dermaßen zur ausschließlichen Disposition der Hauptpartei, dass kein anderer mehr gegen deren Willen darüber verfügen, es insbesondere zurücknehmen kann. |
U. v. 1.3.1906; IV 127/05. Kammergericht. |
3. |
= ZPO § 539 Nr. 14. |
U. v. 19.1.1914; IV 569/13. Hamm. |
Revision
§ 545
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt.
Der § 545 erhielt folgenden Abs. 2 (Novelle 1910): Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.“
1. |
ZPO § 545. |
Über die Zulässigkeit der Revision des Entmündigten, dessen Klage auf Aufhebung gegen den Staatsanwalt Erfolg, gegen den Antragsteller keinen Erfolg gehabt hat, wird ausgeführt: |
Der Entmündigte, der die Klage auf Aufhebung der Entmündigung gegen den Staatsanwalt und gegen die Person, die den Entmündigungsantrag gestellt hat, gemeinschaftlich gerichtet hat, kann, wenn seine Klage gegen den Staatsanwalt völlig durchgedrungen, die gegen den Antragsteller dagegen als unzulässig zurückgewiesen ist, letzterem gegenüber gegen das Berufungsurteil Revi ← 1 | 2 → sion einlegen; es lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, dass ihm wegen des gegen den Staatsanwalt erstrittenen Urteils jedes Interesse an dieser Entscheidung fehlt. Der Zulässigkeit seiner Revision steht auch der Umstand nicht entgegen, dass gegen den Staatsanwalt die Revision nicht erhoben, dieser vom Kläger auch nicht zur Revisionsverhandlung geladen ist. |
Der verklagte Antragsteller kann, da ihm gegenüber die Klage abgewiesen ist, als Beklagter nicht die Revision einlegen; für den mitverklagten Staatsanwalt das Rechtsmittel einzulegen, würde er nur dann berechtigt sein, wenn er diesem nach § 666 beigetreten wäre, was im gegebenen Falle nicht geschehen ist. |
U. v. 6.2.1900; III 308/99. Darmstadt. |
2. |
= ZPO § 302 Nr. 2. |
U. v. 18.12.1900; VII 279/00. Breslau. |
3. |
ZPO § 545. |
Wie die Berufung eines Klägers, der mit der Klage abgewiesen worden, aber unbestrittenermaßen noch im Verlaufe der ersten Instanz oder doch vor Einlegung des Rechtsmittels volle Befriedigung wegen des Klaganspruchs erhalten hat, als unzulässig verworfen werden muss [vgl. E. 45, 412], so muss ein gleiches Schicksal die Revision treffen, die der Kläger gegen das die Klage abweisende Berufungsurteil eingelegt hat, wenn vor dieser Einlegung die Klageforderung getilgt worden ist [E. 15, 407; vgl. Nr. 7]. |
U. v. 7.2.1901; VI 261/00. Dresden. |
4. |
ZPO § 545 (auch § 922). |
Gegen ein Endurteil, durch das das Oberlandesgericht auf Beschwerde über die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung diese aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen hat, findet Revision, nicht Beschwerde statt, ebenso wie gegen ein Urteil, durch das das Oberlandesgericht als Gericht der Hauptsache nach § 943 Abs. 1 einen Arrest angeordnet hat. |
U. v. 18.4.1901; IV 42/01. Kammergericht. |
U. v. 11.10.1902; V 359/02. E. 52, 270. Kammergericht. – Vgl. den allgemeinen Grundsatz in Nr. 9. – Ebenso: U. v. 26.11.1903; I 158/03. Naumburg. – Ebenso: U. v. 18.4.1906; I 538/05. Jena. |
5. |
ZPO § 545. |
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das unter rechtsirriger Anwendung der neuen Bestimmung in § 538 Nr. 3 die Sache zur weiteren Verhandlung über den Betrag des vom Beklagten gemäß einer vor 1900 ergangenen Vorabentscheidung zu ersetzenden Schadens zurückverwiesen wird [vgl. § 538 Nr. 7], ist die Revision zulässig, da mit dieser Entscheidung ein Endurteil im Sinne des § 545 erlassen worden ist. [Vgl. E. 5, 376; 6, 336.] |
U. v. 27.4.1901; I 99/01. Karlsruhe. |
6. |
ZPO § 545 (auch § 927). |
Hat das Oberlandesgericht, während die Hauptsache bei ihm in der Berufungsinstanz anhängig war, nach § 943 Abs. 1 einen Arrestbefehl erlassen und diesen demnächst nach § 927 wegen veränderter Umstände durch Endurteil aufgehoben, so ist dieses End ← 2 | 3 → urteil, obschon es zum ersten Male über den Aufhebungsvertrag entscheidet, doch als ein „in der Berufungsinstanz erlassenes Endurteil“ anzusehen und es findet demzufolge gegen ein solches Urteil die Revision statt. [Vgl. E. 5, 430.] |
U. v. 23.11.1901; I 277/01. E. 50, 342. Kammergericht. – Vgl. den allgemeinen Grundsatz in Nr. 9. – Ebenso: U. v. 29.9.1903; VII 476/03. Königsberg. |
7. |
ZPO § 545. |
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit, wenn nicht jedes Rechtsmittels, so doch jedenfalls der Revision ist, dass der Revisionskläger in der Berufungsinstanz mit seinen Anträgen in irgendeinem Punkte nicht durchgedrungen ist. [Vgl. E. 13, 391; 29, 377; vgl. Nr. 3.] |
U. v. 3.5.1902; I 19/02. Celle. |
8. | = ZPO § 539 Nr. 2. |
U. v. 1.7.1902; III 101/02. Kammergericht. |
9. |
ZPO § 545. |
Wie schon aus Nr. 4 und 6 folgt, kommt der § 545 zur Anwendung und die Revision ist daher zulässig, auch wenn das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts nicht auf eingelegte Berufung, sondern in erster Instanz ergangen ist. [Vgl. E. 5, 430.] |
U. v. 29.1.1903; IV 318/02. Kammergericht. |
U. v. 10.12.1903; IV 226/03. Naumburg. |
10. |
ZPO § 545. |
Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass die das Rechtsmittel einlegende Partei durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Beschwert ist sie insoweit, als nicht nach ihren Anträgen erkannt ist. [Vgl. Nr. 3, 7; III Nr. 3 und 5.] |
U. v. 10.2.1903; II 460/02. Zweibrücken. |
11. | = ZPO § 511 Nr. 9. |
U. v. 7.10.1903; I 171/03. Hamburg. |
12. |
ZPO § 545. |
Die nur gegen die Hauptpartei, nicht auch gegen den Nebenintervenienten erfolgte Einlegung der Revision macht das Rechtsmittel nicht unzulässig. |
U. v. 13.5.1904; VII 596/03. Karlsruhe. |
13. |
ZPO § 545. |
Gegen das Urteil, durch das ein in der Berufungsinstanz gestellter Antrag eines Dritten aus § 266 auf seinerseitige Übernahme des Rechtsstreits anstelle des Klägers zurückgewiesen wird, findet Revision statt [E. 40, 333]. |
U. v. 14.10.1904; VII 134/04. Kammergericht. ← 3 | 4 → |
14. |
ZPO § 545 (auch § 618). |
Ein Berufungsurteil in Ehesachen, das sich Versäumnisurteil (gegen die Beklagte) nennt, tatsächlich aber nicht auf deren Säumnis, sondern auf der materiellen Prüfung des Sachverhalts beruht, ist kein Versäumnisurteil, und ist daher nicht mit dem Einspruche, sondern mit der Revision anfechtbar. |
U. v. 31.5.1905; IV 35/05. Kammergericht. |
15. | = ZPO § 240 Nr. 8. |
B. v. 22.5.1906; III 137/06. Frankfurt. |
16. |
ZPO § 545. |
Die Revision gegen ein Teilurteil umfasst die Kostenentscheidung im Schlussurteile nicht, wenn letzteres für die andere Partei revisibel und von ihr auch mit der Revision wirklich angefochten ist. Der Umstand, dass die Revision zurückgenommen werden könnte und dann wegen Wirkungslosigkeit der Anschlussrevision das Schlussurteil für den im Teilurteile Unterlegenen nicht revisibel wäre, steht nicht entgegen. |
U. v. 8.6.1906; III 544/05. Stettin. |
17. |
ZPO § 545. |
Gegen ein Zwischenurteil nach § 303 ist das Rechtsmittel der Revision nicht deshalb zulässig, weil es nicht richtig gefasst ist oder ein einzelnes selbständiges Angriffsmittel, über das entschieden wurde, zur Entscheidung noch nicht reif war. [Vgl. Nr. 20.] |
U. v. 13.6.1906; I 3/06. Hamm. |
18. |
ZPO § 545. |
Die Klägerin ist dadurch nicht beschwert, dass sie mit ihrer Klage nicht sofort abgewiesen, sondern die Entscheidung auch über die Klage mit dem Anspruch über die Widerklage in die erste Instanz zurückverwiesen wurde. |
Gegen den Klaganspruch war ein Schadensanspruch aufgerechnet und sein Mehrbetrag durch Widerklage geltend gemacht worden. Das Berufungsgericht nahm an, dass der Schadensanspruch in Höhe der Klage feststehe, erkannte aber, der Anspruch der Widerklage werde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die ganze Sache in die erste Instanz zurückverwiesen. Die Rüge des Klägers, es hätte durch Teilurteil die Klage abgewiesen werden sollen, wurde zurückgewiesen. |
U. v. 11.6.1907; II 56/07. Colmar. |
19. | = ZPO § 249 Nr. 6. |
U. v. 4.10.1907; II 170/07. Hamburg. |
20. |
ZPO § 545. |
Für die Frage der Zulässigkeit der Revision kommt es nicht darauf an, was für ein Urteil das Berufungsgericht hat erlassen wollen und wie es das Urteil bezeichnet hat, sondern ist maßgebend der tatsächliche Inhalt des Urteils, wie er sich aus der Urteilsformel und der Begründung ergibt. |
U. v. 13.11.1907; V 41/07. Hamm. ← 4 | 5 → |
21. |
ZPO § 545 n.F. (auch § 547). |
Für die Anwendung des § 545 Abs. 2 kommt es auf den Gegenstand an, auf welchen sich das in Frage stehende Endurteil des Oberlandesgerichts bezieht, ob es der Sache nach eine Entscheidung über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung enthält, nicht aber auf den zufälligen Inhalt des Urteils, namentlich nicht darauf, ob etwa in dem Urteile nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entschieden ist. Auch in dem letzteren Falle steht die Vorschrift des § 545 Abs. 2 der Zulässigkeit der Revision entgegen. § 547 Nr. 1 setzt zu seiner Anwendung voraus, dass nicht durch die allgemeinen Vorschriften des § 545 die Zulässigkeit der Revision ausgeschlossen ist. |
B. v. 6.12.1910; II 123/10. E. 74, 365. Stettin. – Vgl. B. v. 8.1.1935; II B. 24/34. |
22. |
ZPO § 545 (auch § 546). |
Wenn der Berufungsrichter den Klaganspruch an sich für begründet erklärt und dennoch zwar die Klage abweist, aber nur, indem er eine Gegenforderung des Beklagten aufrechnet, die dieser lediglich eventuell zur Aufrechnung gestellt hat, kann der Beklagte das Urteil mit der Revision anfechten. Der Wert des Gegenstandes der Revisionsbeschwerde ist gleich dem Betrage, zu dem der Berufungsrichter die Gegenforderung des Beklagten zur Aufrechnung verwendet hat. |
U. v. 4.3.1912; V 184/11. E. 78, 398. Kammergericht. |
23. |
ZPO § 545 n.F. |
Zu Abs. 2 (Nov. v. 22.5.1910): |
Die Revision ist auch dann ausgeschlossen, wenn und insoweit mit der Entscheidung über die Hauptsache die Entscheidung über den Arrest oder die einstweilige Verfügung verbunden ist. |
U. v. 8.4.1913; VII 46/13. Oberlandeskulturgericht Berlin. |
24. |
ZPO § 545 n.F. |
Gegen das Berufungsurteil, das die Scheidung einer Ehe ausspricht, kann vom siegenden Kläger Revision zum Zwecke der Zurücknahme der Klage eingelegt werden. |
U. v. 4.10.1913; IV 263/13. Dresden. |
25. |
ZPO § 545. |
Ergibt sich lediglich aus den Gründen, nicht aus dem Tenor der Berufungsurteils, dass der Revisionskläger mit seinen Ansprüchen unterlegen ist, so ist die Revision zulässig, wenn die Auslassung in diesem Teile des Urteils nur eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 darstellt. |
U. v. 1.6.1915; III 589/14. Breslau. |
26. | = ZPO § 97 Nr. 18. |
U. v. 17.12.1917; IV 342/17. E. 91, 365. Kammergericht. ← 5 | 6 → |
27. |
ZPO § 545 n.F. (auch EG z. GVG §§ 3, 5). |
Gegen ein gemäß § 5 EG z. GVG und den Nachtrag v. 20.8.1879 zum Kgl. Sächsischen Hausgesetz v. 30.12.1837 von dem erweiterten zweiten Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden erlassenes Berufungsurteil ist die Revision nicht zulässig. |
U. v. 26.11.1920; III 184/20. |
28. |
ZPO § 545 n.F. |
Gibt das Berufungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsfrist durch Zwischenurteil statt, so ist gegen dieses Urteil die Revision nicht zulässig. |
U. v. 23.9.1921; VII 41/21. |
29. |
= ZPO § 511 Nr. 24. |
U. v. 9.3.1925; V 149/24. Marienwerder. |
30. |
= ZPO § 519 b Nr. 10. |
B. v. 30.8.1926; VI B. 36/26. Naumburg. |
31. |
= ZPO § 514 Nr. 19. |
U. v. 10.1.1927; V 299/26. Kammergericht. |
32. |
ZPO § 545; ArbGG §§ 72, 76. |
Gegen arbeitsgerichtliche Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist selbst mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits weder die gewöhnliche Revision noch die Sprungrevision zulässig. Dabei kommt es, ebenso wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. E. 74, 366), auf den Gegenstand, nicht auf den Inhalt des Urteils an. |
U. v. 26.10.1927; RAG 2/27. E. 1, 11. Leipzig. |
33. |
= ZPO § 511 Nr. 26. |
U. v. 17.11.1931; IX 337/31. Stuttgart. |
34. | = ZPO § 99 Nr. 70. |
U. v. 8.10.1932; V 115/32. Kammergericht. |
35. | = ZPO § 536 Nr. 40. |
U. v. 30.4.1936; IV 13/36. |
36. | = ZPO § 321 Nr. 33. |
U. v. 1.7.1937; VI 26/37. |
37. |
ZPO § 545; VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege v. 1.9.1939 (RGBl. I S. 1658) §§ 7, 9. |
Die Revision ist auch gegen solche Urteile der Oberlandesgerichte zulässig, durch die über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts entschieden ist. ← 6 | 7 → |
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist es ohne Bedeutung, ob eine Partei ohne Verschulden außerstande war, den im § 7 der VO vom 1.9.1939 bestimmten Stichtag einzuhalten. |
B. v. 8.2.1940; V B. 10/39. |
§ 546
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von fünfzehnhundert Mark übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt.
In Betreff des Werts des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
Der Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
Die Zivilprozessordnung wird dahin geändert (Novelle 1905): Im § 546 Abs. 1 wird das Wort „fünfzehnhundert“ ersetzt durch das Wort „zweitausendfünfhundert“.
Im § 546 Abs. 1 wird das Wort „zweitausendfünfhundert“ durch das Wort „viertausend“ geändert (Novelle 1910).
§ 546 Abs. 1 erhielt folgende Fassung (Novelle 1924): „In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag übersteigt.“
§ 546 Abs. 1 (G. v. 27.10.1933): In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Revision unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 Reichsmark nicht übersteigt.