Zivilgerichtliche Verfahren
Grundlagen des Zivilprozesses und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit- Ein Studienbuch
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhalt
- Teil 1: Einleitung
- § 1 Recht und Verfahren
- I. Rechtsquellen
- II. „Verfahren“ als juristische Grundfertigkeit
- III. Prozess als Rechtserkenntnis
- IV. Materielles Recht und formelles Verfahrensrecht
- V. Zivilgerichtliche Verfahren im Verhältnis zu Strafprozess und Verwaltungsgerichtsprozess
- VI. Privatrecht
- VII. Verfahrensrecht als Teil des öffentlichen Rechts
- 1. Klagen, denen kein materieller Anspruch entspricht
- 2. Lehre vom Rechtsschutzanspruch
- 3. Prozessrechtsverhältnis
- 4. Anspruch und Prozess
- VIII. Hoheitlicher Schutz privater Rechte
- IX. Rechtsfortbildung durch zivilverfahrensrechtliche Entscheidungen
- 1. Problem des „neuen“ Rechts
- 2. Demokratietheoretische Kritik richterrechtlicher Modelle
- 3. Keine Deckungsgleichheit des Urteils mit den Vorstellungen der Parteien
- 4. Zur Stellung der arbeitsgerichtlichen Judikatur
- 5. Präjudizien
- X. Zivilgerichtliche Verfahren als privatrechtliche Verkehrsform
- 1. Verfahrenselemente des rechtlichen Handelns der Beteiligten
- 2. Materielles Rechtshandeln in gerichtlichen Verfahrensformen
- 3. Abgrenzung zum naturwissenschaftlichen Begriff des Verfahrens
- XI. Gang der Darstellung
- § 2 Rechtsprechende Streitentscheidung und verwaltende Rechtspflege
- I. Rechtsprechung als Streitentscheidung über abgeschlossene Sachverhalte
- 1. Urteilen in Streitsachen liegen keine (finalen) Zwecke zugrunde
- 2. Zwangsvollstreckungsverfahren
- 3. Ausschluss inadäquater und dysfunktionaler Entscheidungsfolgen
- 4. Rechtsprechung und sozial Steuerung
- II. Die unterschiedliche Kostenorientierung von Verwaltung und Rechtsprechung als Kriterium ihrer Unterscheidung
- 1. Kosten/Nutzen-Relationen in der Verwaltungsentscheidung
- 2. Selbstkontrolle der Verwaltung durch Effizienzprüfung
- 3. Prozessökonomie und Privatautonomie
- a) „Wirtschaftlichkeit“ des Verfahrens als Kriterium
- b) Prozesskosten
- c) Waffengleichheit und Kostentragung: Prozesskostenhilfe und Prozesskostensicherheit
- aa) Prozesskostenhilfe und Prozessfinanzierung
- bb) Prozesskostensicherheit
- 4. Rationalisierung des Verfahrens und Einsparung von Mitteln
- III. Kriterien bei der Beurteilung der Richtigkeit von Entscheidungen der Rechtsprechung und der Verwaltung
- IV. Ermessen und Rechtsschutz
- 1. Gesetzesbindung des Zivilgerichts
- 2. Zum „Beurteilungsspielraum"
- 3. Administrativer Gesetzesvollzug
- V. Funktion von Richtervorbehalten in administrativen Gerichtsverfahren
- 1. Verlagerung der Aufgaben gem. Art. 104 Abs. 2 GG auf unparteiische Gerichte
- 2. Ablauf des Verfahrens der Freiheitsentziehung
- a) Zuständigkeit
- b) Antragserfordernis
- c) Beteiligte
- d) Amtsermittlung und Anhörung der Beteiligten
- e) Entscheidung
- 3. Das Verfahren der Freiheitsentziehung als Verfahren der nichtstreitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit
- a) Streitentscheidung oder richterliche Rechtsfürsorge?
- b) Stellung des Gerichts in den Freiheitsentziehungsverfahrennach den §§ 415 ff. FamFG
- Teil 2: Rollen in Zivilgerichtlichen Verfahren - Gericht, Parteien und Beteiligte
- § 3 Richter und Rechtspfleger
- I. Gerichtliche Funktionsträger
- II. Entscheidungskompetenzen: "Das Gericht"
- 1. Richter im verfassungs- und gerichtsverfassungsrechtlichem Sinne
- 2. Verfahrensrechtliche Konsequenzen - rechtliches Gehör
- III. Aufgabenverteilung
- IV. Beispiel: Insolvenzverfahren
- 1. Wechsel der funktionellen Zuständigkeit mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- 2. Kompetenz-Kompetenz des Richters
- 3. Zuständigkeit des Rechtspflegers
- 4. Entscheidung bei Ungewißheit über die funktionelle Zuständigkeit
- V. Vereinfachtes Verfahren wegen Kindesunterhalts, §§ 249 – 260 FamFG
- VI. Folgen der Entscheidung eines funktionell unzuständigen Organs
- VII. Festlegung des „gesetzlichen Richters“ durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts
- § 4 Das Richtige Gericht (I): Zuständigkeit
- I. Fragestellung
- II. Rechtswegzuständigkeit
- 1. Ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit
- 2. Zivilprozess und Vergütungsfestsetzung
- 3. „Zusammenhangsstreitigkeiten“
- 4. Anfechtung von Lohnzahlungen:
- a) Judikatur des BAG
- b) Judikatur des BAG
- III. Regeln über die sachliche Zuständigkeit im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren
- 1. Wertgrenzen und Eingangsgerichte
- 2. Fragen der sachlichen Zuständigkeit
- 3. Regelungen der ZPO über die sachliche Zuständigkeit
- 4. „Übergesetzliche“ Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs?
- 5. Zuständigkeit als erste Sachurteilsvoraussetzung
- IV. Die örtliche Zuständigkeit im Zivilprozess
- 1. Sitz des Beklagten
- 2. Parteien kraft Amtes
- 3. Sachnähe und Sachzusammenhang
- V. Internationale Zuständigkeit
- VI. Die Zuständigkeit des Gerichts in nichtstreitigen Verfahren nach dem FamFG
- 1. Regelungen des FamFG
- 2. Die sogenannte Ressortverwechselung
- a) Entschärfung durch die Zuständigkeit des Familiengerichts in Vormundschaftssachen?
- b) Ressortüberschreitung des Insolvenzgerichts
- c) Resortüberschreitung des Nachlassgerichts
- 3. Fehlerhafte Form der Entscheidung
- 4. Abgabe an ein anderes Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 5 Das Richtige Gericht (II): Unparteilichkeit Des Gerichts
- I. Iudex inhabilis
- 1. Persönliche Bedingungen der Unparteilichkeit des Richters
- 2. Funktion des § 41 ZPO
- 3. Berücksichtigung auch ohne Parteiantrag
- 4. Geltung auch in Verfahren nach dem FamFG
- II. Ausschließungsgründe im Einzelnen
- 1. Personen- und familienbezogene Ausschließungsgründe
- 2. Ausschließung aufgrund von Sachnähe oder Vorbefasstheit
- III. § 41 Nr. 5 ZPO als "Sonderfall"
- 1. Verhältnis zu den Tatbeständen des § 41 Nrn.1-4, 6 ZPO
- 2. Funktionsweise des § 41 Nr.5. ZPO
- IV. Der Ausschluss des befangenen Richters
- 1. Befangenheit
- 2. Verfahren
- V. Iudex inhabilis in nichtstreitigen Verfahren
- 1. Verweisung auf die §§ 41 bis 49 ZPO
- 2. Problem
- 3. Unterscheidung nach Prognoseentscheidungen oder reiner Rechtsnormanwendung
- 4. Organisatorisch-gerichtsverfassungsrechtliche Bewältigung des Ausscheidens des Richters im konkreten Fall
- 5. Lage in Dauerverfahren
- § 6 Die „Richtige“ Partei im Prozessualen Erkenntnisverfahren (I): Materieller und Formeller Parteibegriff
- I. Zwecke der Beteiligten im Verfahren
- II. Zivilprozessuale Erkenntnisverfahren
- III. Konstitution des Prozesses durch das Auftreten zweier Parteien
- 1. Rollen im Zivilprozess: Kontradiktorische Rechtsbehauptungen
- 2. Waffengleichheit der Parteien als tragendes Prinzip eines jeden Prozesses
- 3. Trennung von Richter und Zeugen
- 4. Differenzierung von Partei auf der einen und Zeugen und Nebenintervenienten auf der anderen Seite
- a) Partei und Zeuge
- b) Partei und Nebenintervenient
- 5. Verwirklichung der objektiven Rechtsordnung
- 6. Zwei-Parteien-Grundsatz
- 7. Lagerbildung
- IV. Nichtstreitige Verfahren
- § 7 Die „Richtige“ Partei im Prozessualen Erkenntnisverfahren (II): Formen der Beteiligung Dritter am Zivilprozess
- I. Hauptintervention
- 1. Einmischungsklage
- 2. Begründung eines neuen Prozesses
- II. Nebenintervention
- 1. Aufgaben der Nebenintervention
- 2. Voraussetzungen der Nebenintervention
- 3. Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- 4. Wirkung der Nebenintervention
- III. Streitverkündung
- 1. Aufgabe der Streitverkündung
- 2. Wirkung der Streitverkündung
- 3. § 841 ZPO
- IV. Alternative Rechtsverhältnisse
- 1. Beispielsfall
- 2. Alternativität
- 3. Tatsächliche Alternativität
- 4. Verjährung
- § 8 Die „Richtige“ Partei im Prozessualen Erkenntnisverfahren (III): Sammelklagen und Musterverfahren
- I. Sinn von Musterprozessen und Sammelverfahren
- II. Das Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- 1. Gesetzgebungsgeschichte und Funktion des Verfahrens
- a) Lex Telekom
- b) § 93a VwGO
- c) Voraussetzungen einer Prozessverbindung nach § 147
- 2. Struktur des Mustererfahrens
- a) Zentralisierung bei einem OLG
- b) Abgrenzung von class actions: Prozessführung durch Aktionäre im eigenen Namen
- 3. Voraussetzungen des Musterverfahrens
- 4. Registrierung des Musterfeststellungsantrags und Prozessunterbrechung
- 5. Beteiligung
- 6. Wirkungen des Musterentscheids
- III. Vertreter des öffentlichen Interesses
- § 9 Der „Richtige“ Kläger im Prozessualen Erkenntnisverfahren (IV) Prozessstandschaft und Die Partei Kraft Amtes
- I. Formeller und materieller Parteibegriff
- 1. Richtiges am formellen Parteibegriff
- 2. Zum Begriff der Aktivlegitimation
- 3. Entwicklung vom materiellen zum formellen Parteibegriff
- 4. Streitvermögen und Partei
- a) Funktionelle Streitgegenstandsbestimmung
- b) Vergütungsprozess des früheren vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner
- c) Feststellungsklagen über fremde Rechte
- 5. Verfügungsbefugnis über das behauptete Recht als Grundlage der Prozessführungsbefugnis
- 6. Übergang des streitigen Anspruchs oder Rechts auf einen anderen Rechtsträger nach Rechtshängigkeit - § 265 ZPO
- a) Abkehr vom materiellen Parteibegriff
- b) Regelungsgehalt des § 265 Abs. 1 ZPO
- c) Parteiwechsel durch Eintritt des Rechtsnachfolgers
- aa) Grenzen
- bb) Freigabe des streitbefangenen Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter
- cc) Stellung des Erben nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- dd) Personenhandelsgesellschaften
- 7. Herausgabetitel des Sicherungseigentümers gegen den Sicherungsgeber in dem über dessen Vermögen eröffneten Insolvenzerfahren
- 8. Kritik des § 325 ZPO: Gewährleistung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG
- II. Regelungen gesetzlicher Prozessstandschaft: Parteien kraft Amtes
- 1. Verfolgung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger gegen einen Elternteil durch den anderen bei Anhängigkeit einer Ehesache
- 2. Prozesstandschaft des Überweisungsgläubigers wegen der Geltendmachung der Forderung des Zwangsvollstreckungsschuldners
- a) Verbleib der gepfändeten Forderung im Haftungsverband des Zwangsvollstreckungsschuldners
- b) Begründung der Prozessstandschaft des Zwangsvollstreckungsgläubigers durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung
- c) Rechtsstellung des Zwangsvollstreckungsgläubigers nach Überweisung zur Einziehung
- d) Streitverkündung gem. § 841 ZPO
- aa) Gesetzliche Regelung
- bb) Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner
- cc) Rechtsfolgen unterlassener Streitverkündung
- III. Partei kraft Amtes: Unterbrechung und Aufnahme des Prozesses
- 1. Amtstheorie
- 2. § 239 ZPO
- 3. § 240 ZPO
- a) Differenzierung zwischen der Person des Verwalters und dem Verwalter als Inhaber des privaten Amtes
- b) Stellung des Insolvenzschuldners
- c) Aufnahme des Teilungsmassestreits
- d) Fallgruppen des § 240 ZPO
- 4. Beispielsfälle
- a) Wandelungsfall I
- b) Wandelungsfall II
- c) Klage nach § 717 Abs. 2 ZPO
- IV. Gewillkürter Parteiwechsel
- V. Verbandsklagen
- 1. Abgrenzung zu Prozessstandschaftsfällen
- 2. Funktionsweisen
- VI. Dispositionen des nichtberechtigten Klägers im Vermögensprozess
- 1. Erbschaftsfälle
- 2. Vormundschaftsgerichtliche Fälle
- § 10 Der Richtige Beklagte im Prozessualen Erkenntnisverfahren
- I. Bestimmung des Beklagten durch den Klageantrag?
- II. Fallgruppen
- 1. Haftung des in Anspruch genommenen Vermögens
- 2. Testamentsvollstreckung
- 3. Nießbrauch
- 4. Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte
- 5. Obligatorischen Herausgabeansprüche
- 6. Klage zur Abgabe von Willenserklärungen
- III. Auseinandertreten von haftendem Vermögen und Beklagten in der Leistungsklage: Insolvenzverwalter als Partei Kraft Amtes
- 1. Haftung für Masseverbindlichkeiten
- 2. Der wegen Masseverbindlichkeiten in Anspruch genommene Schuldner
- 3. Klage des Absonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter aus § 168 InsO
- 4. Keine Massezugehörigkeit des im Eröffnungsverfahren auf Anderkonten des vorläufigen Verwalters eingegangenen Geldern
- 5. Planüberwachender Sonderverwalter als Beklagter
- § 11 Die Beteiligung in Nichtstreitigen Verfahren
- I. Beteiligung im technischen und untechnischen Sinn
- 1. Beteiligte im technischen Sinn: Äquivalent zum prozessualen Parteienbegriff
- 2. Beteiligte im untechnischen Sinn: Herstellung der Voraussetzungen sachgerechter Aufgabenerfüllung
- 3. Gesetzliche Anordnung formeller Beteiligungsrechte
- II. Gedoppelte Beteiligung
- 1. Der Minderjährige
- 2. Die Inhaber der elterlichen Sorge
- III. Behördenbeteiligung am Beispiel des Jugendamtes
- 1. Jugendamt im kindschaftsrechtlichen Verfahren
- 2. Bestimmung der vom Jugendamt im Verfahren wahrgenommenen Rechte
- IV. Formelle Beteiligung des materiell Berechtigten im Grundbuchverfahren
- 1. Antragsprinzip
- 2. Verfahren rechtbegründender Eintragungen
- 3. Antragsbefugnis des formell Eingetragenen
- 4. Antragsbefugnis des Notars
- V. Nachlassverfahren
- VI. Insolvenzverwalter im Insolvenzplanverfahren
- VII. Anhörung
- § 12 Fähigkeit, Sich an Einem Zivilgerichtlichen Verfahren Zu Beteiligen
- I. Zivilprozess
- 1. Bezug der Parteifähigkeit zur Personenqualität
- 2. Bezug der Prozessfähigkeit zur Geschäftsfähigkeit
- II. Nichtstreitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Bestimmung der Reichweite der Fähigkeit zur Beteiligung am Verfahren nach dessen Aufgaben
- 2. Geschäftsfähigkeit
- 3. Zusammenhang mit der Doppelvertretung im vormundschaftsrechtlichen familiengerichtlichen Verfahren
- a) Zur Regelung des § 9 Abs. 2 FamFG
- b) Analoge Anwendung der §§ 51, 52 ZPO?
- c) Verfahrensrechtliche Stellung des Vormundes
- III. Die Postulationsfähigkeit und der Anwaltszwang
- 1. Die Vertretung der Partei im Prozess
- a) Im Zivilprozess
- b) §§ 114, 10 FamFG
- c) Verstoß gegen den Anwaltszwang
- 2. Prozessvollmacht
- Teil 3: Rechtswirkungen von Entscheidungen als „Ziel“ Zivilgerichtlicher Verfahren
- § 13 Rechtskraft
- I. Formelle Rechtskraft
- II. Materielle oder prozessuale Wirkung der Rechtskraft
- 1. Inter partes-Wirkung
- 2. Prozesshindernis oder Präjudizialität
- III. Reichweite der Rechtskraft
- 1. Streitgegenstand
- 2. Klage gem. § 179 InsO gegen mehrere Widersprechende
- III. Bindung des Zivilgerichts an seine Entscheidung und Urteilsabänderung
- 1. Keine nachträgliche Fehlerkorrektur
- 2. Korrektur von Urteilen mit Prognoseelementen – Klagen auf künftige Leistung
- 3. Abänderungsklagen, § 323 ZPO
- 4. Vollstreckungsabwehrklagen, § 767 ZPO
- § 14 Wirkungen von Entscheidungen in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
- I. Rechtskraft als Verfahrens“zweck“
- 1. Wirkungen von Entscheidungen im Zivilprozess
- 2. Besondere Fragestellungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- a) Weite der Verfügungen von Gerichten in nichtstreitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- b) Echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- c) Folgenorientierung von Entscheidungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, besonders in nichtstreitigen Verfahren
- 3. Gang der Darstellung
- II. Gestaltungswirkungen, Tatbestandswirkungen
- 1. Fragestellung
- a) Weites Verständnis von „Vollstreckung“
- b) Grundbucheintragung als Entscheidung und als Vollzugsakt
- 2. Gestaltungswirkung
- a) Wirkung von Entscheidungen gegenüber jedermann
- b) Gestaltung und Vollstreckung
- aa) Grundbuchverfahren
- bb) Andere registerrechtliche Verfahren
- cc) Bestellung eines Vormundes
- 3. Tatbestandswirkung
- III. Abänderbarkeit von Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Gesetzliche Regelung
- a) § 318 ZPO als Vergleichsfolie der Regelungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- b) § 48 Abs. 1 FamFG
- b) Ausschluss einer Abänderung aufgrund der Sachstruktur der Entscheidung
- aa) Erbschein
- bb) Genehmigung von Rechtsgeschäften, § 48 Abs. 3 FamFG
- cc) Ausschluss der Abänderungsbefugnis als Folge der Devolution
- 2. Abgrenzung
- a) Problem
- b) §§ 319 bis 321 ZPO
- 3. Berücksichtigung verdeckter Tatsachen?
- 4. Notwendigkeit zur Abänderung der Entscheidung in besonderen Fällen nichtstreitiger Verfahren
- a) Problem
- b) Regelung des früheren § 18 FGG
- c) § 1696 BGB
- 5. Echte Streitverfahren
- a) Parallele zu § 323 ZPO
- b) Abänderung von Unterhaltstiteln
- IV. Formelle Rechtskraft von Entschei- dungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Abänderbarkeit formell rechtskräftiger Entscheidungen
- a) Voraussetzungen
- b) Schreib- und Rechenfehler
- 2. Befriedungsfunktion formeller Rechtskraft in nichtstreitigen Angelegenheiten
- 3. Grenzen der Abänderbarkeit
- a) Abänderbarkeit von Genehmigungen:Verkehrsschutz und Minderjährigenschutz
- b) Tatbestände des Ausschlusses der Abänderbarkeit
- 4. Abänderung aufgrund facta supervenientia
- V. Materielle Rechtskraft
- 1. Echte Streitverfahren
- 2. Nichtstreitige Verfahren
- 3. Verfahrensentscheidungen und Sachentscheidungen
- 4. Präjudizialität
- 5. Keine Präklusion in Amtsverfahren
- Teil 4: Einleitung des Verfahrens
- § 15 Die Einleitung Nichtstreitiger Verfahren Der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
- I. Abhängigkeit der Form der Verfahrenseinleitung von der Verfahrensfunktion
- II. Herstellung des Verfahrensgegenstandes
- 1. Antragsrechte und amtswegigen Verfahrenseinleitung
- a) Materielle Antragsrechte
- b) Materielles Antragsrechte und amtswegiges Aufgreifen des Verfahrens
- c) Beispiel: Familiengerichtliche Genehmigungen in Kindschaftssachen
- 2. Amtswegige Überprüfung der Vermögensorge durch das Familiengericht als Vormundschaftsgericht
- III. Verfahrensrechtlicher Anspruch auf Herbeiführung einer Entscheidung
- 1. Antragsrechte in Amtsverfahren
- 2. Keine „reinen“ obrigkeitlichen Amtsverfahren
- 3. Antragsbefugnis bei Beteiligung an der durch das Verfahren wahrzunehmenden Aufgabe: Materielle Beteiligung
- 4. Keine Verwandlung eines Amts- in ein Antragsverfahren
- IV. Anzeigepflicht von Behörden
- V. Die Anregung
- 1. „Anstoß“, ein Verfahren durchzuführen
- 2. Anregungsrechte
- a) Anregung und fehlende Antragsbefugnis
- b) Pflicht des Richters zur Entscheidung aufgrund einer Anregung
- c) Verbescheidung des nicht antragsbefugten Antragsstellers
- d) Untätigkeitsbeschwerde
- VI. Nichtstreitige Antragsverfahren am Beispiel des Erbscheinsverfahrens
- 1. Nebeneinander von Amts- und Antragsverfahren
- 2. Bestimmtheitsanforderungen an den Antrag
- 3. Bindung des Nachlassgerichts an den gestellten Antrag
- 4. Darlegungslast des Antragstellers und Ermittlungshilfeaufgabe des Nachlassgerichts
- § 16 Klage und Antrag
- I. Die Klage und die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses
- 1. Bindung des Gerichts an den (Klage-)Antrag im Zivilprozess
- 2. Der „unbezifferte“ Klagantrag
- a) Gesetzeswortlaut bürgerlich rechtlicher Vorschriften als Ansatzpunkt für „unbezifferte“ Klageanträge
- b) Die Aufnahme der Herausgabeklage des Sicherungseigentümers in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren
- 3. Klage als ultima ratio
- II. Die Klageschrift
- 1. Funktion der Regelungen über die Anforderungen an die Klageschrift
- 2. Bestimmtheit des Gegners:Keine Klage gegen den, den es angeht
- III. Bestimmtheit des Klageantrags
- 1. Bestimmte Angabe des Gegenstandes des Rechtsstreits in der Klageschrift
- 2. Unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Streitgegenstandes
- 3. Problem der Teilklagen
- a) Judikatur des BGH
- b) Pawlowskis Kritik an der Judikatur des BGH
- 4. Sonderfall Teilaufnahme von gem. § 240 ZPO unterbrochenen Streitigkeiten durch Erhebung einer Insolvenzfeststellungsklage gem. § 179 InsO
- IV. Antragsschrift nach dem FamFG
- 1. Einleitung eines Verfahrens
- 2. Echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- V. Widerklage
- 1. Funktion und Voraussetzungen
- 2. Parteistellungen und Widerklagen Dritter sowie Widerklagen gegen Dritte
- VI. Rechtshängigkeit
- 1. Gesetzliche Voraussetzungen und verfahrensrechtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit
- 2. Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den Anspruch
- a) Judikatur des BGH
- b) Zur Zustellung
- VII. Aufrechnung im Prozess
- 1. Die Aufrechnung des Beklagten im Prozess
- 2. Die Aufrechnung des Klägers im Prozess
- § 17 Der Richtige Antrag und das „Rechtsschutzziel“ Des Klägers
- I. Konstitution des Verfahrensgegenstandes
- 1. Der Antrag lässt das Interesse des Klägers an der Rechtsfeststellung erkennen
- 2. Antrag und actio
- a) Leitbild der Leistungsklage
- b) Problem der Unterlassungsklage
- 3. Bestimmtheit des Klageantrages und Stufenklage
- 4. Verbot von Alternativklagen
- II. Entscheidungsreife und Festlegung des Entscheidungsprogramms durch den Kläger
- 1. Da mihi facta, dabo tibi ius
- 2. Grundrechtlicher Anspruch der Parteien auf ein Rechtsgespräch
- 3. Verurteilung (auch) wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
- a) Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO
- b) Ausschließliche Zuständigkeit des Prozessgerichts zur streitigen Rechtsfeststellung
- c) Judikatur des BGH
- d) Zur Aufgabe des Klauselerteilungsverfahrens
- e) Titelergänzende Feststellungsklagen
- 4. Sonderfall der Tabellenfeststellungsklage gem. §§ 179, 181, 183 InsO
- a) Problem der Bestimmtheit des Antrages
- III. Feststellungsklage
- 1. Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage
- 2. Anspruch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses? Zum Problem der sog. Anerkennungsklagen
- 3. Unverjährbar-prozessualer Anspruch auf Rechtsfeststellung? BGH, Urteil vom 2.12.2010, Az.: IX ZR 41/10 = ZIP 2011, 39
- 4. Feststellungsinteresse
- a) Beispiel: Leugnende Feststellungsklagen zur Hemmung der Verjährung
- b) Klage auf Verzicht der streitbefangenen Forderung als Alternative zur leugnenden Feststellungsklage?
- c) Judikatur von RG und BGH
- d) Ansicht Häsemeyers
- 5. Zwischenfeststellungsklage
- IV. Duldungsklage
- 1. Übersicht
- 2. Insbesondere: Die Duldungsklage des Grundpfandgläubigers
- V. Gestaltungsklage
- 1. Publizistischer Gestaltungsanspruch
- 2. Fragen des Parteiwechsels im Übergang von der Anfechtungsklage nach dem AnfG zur Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters
- VI. Selbständiges Beweisverfahren
- 1. Funktionales Äquivalent zum „vollständigen“ Prozess
- 2. Vergleichsweise Einigung der Parteien als Ziel des selbstständigen Beweisverfahrens
- 3. Keine Verweisung des FamFG auf die §§ 485 ff. ZPO
- § 18 Die Disposition über den Verfahrensgegenstand Durch Antragsänderung
- I. Herstellung entscheidbarer Anträge: Materielle Prozessleitung des Gerichts
- 1. Vollstreckbarkeit des Antrags
- 2. Parteiprozess und Anwaltszwang
- a) Antrag und streitige Parteimeinung
- b) Materielle Prozessleitung des Gerichts: Hinweis zur Stellung sachdienlicher Anträge
- 3. Richterliche Neutralität und Einflussnahme auf Stellung sachdienlicher Anträge
- a) Richterliche Hinweispflicht und Unparteilichkeit des Gerichts
- b) Keine Verlagerung der Verantwortung für die Prozessführung von den Parteien auf das Gericht
- 4. Sachdienlichkeit eines Antrags
- a) Kein abstrakt-prozessualer Begriff der Sachdienlichkeit
- b) Prozessziel der Parteien als Maßstab
- c) Streitiges Interesse der Parteien als Grenze
- d) Fallgruppen
- II. Anpassung des Klageantrages
- 1. Grenze in der Gewährleistung der Waffengleichheit der Parteien
- a) Beschränkung der Abänderung des Klageantrages
- b) Klageänderung bei Änderung des Streitgegenstandes
- 2. ,Sachdienlichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klageänderung
- 3. „Prozesswirtschaftlichkeit“ als Maßstab der Sachdienlichkeit der Klageänderung
- 4. Zulässigkeit der Klagänderung durch Einwilligung oder rügelose Einlassung des Beklagten
- 5. Zulässigkeit der Klagänderung durch gerichtliche Befassung (§ 268 ZPO)
- III. Anpassung des Klageantrages gem. § 264 ZPO
- 1. Übersicht über die Tatbestände des § 264 ZPO
- a) Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen gem. § 264 Nr. 1 ZPO
- b) Reaktion auf nachträgliche Veränderungen des Streitgegenstandes § 264 ZPO
- 2. Besonders: Streitgegenstand bei Schadensersatzansprüchen
- IV. Sonderfall: Erweiterungen oder Beschränkungen des Klageantrages gem. § 264 Nr. 2 ZPO im Verhältnis zur Klagerücknahme
- 1. Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO
- 2. Klagerücknahme
- a) Klagerücknahme als radikale Form der Klageänderung
- b) Voraussetzungen der Klagerücknahme
- c) Wirkungen der Klagerücknahme
- d) Kostenerstattungsanspruch des Beklagten
- e) Gerichtlicher Ausspruch der Unwirksamkeit der Klagerücknahme
- f) Besonderheiten für den scheidungsrechtlichen Verbund
- 3. Abgrenzung von Klagermäßigung und Klagerücknahme
- V. Streit über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
- VI. Wirkung auf die Zuständigkeit
- VII. Nichtstreitige Verfahren und Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Nichtstreitige Amtsverfahren
- 2. Nichtstreitige Antragsverfahren
- Teil 5: Rechtliche Struktur des Gangs des Verfahrens
- § 19 Unterschiedliche Regelungen der Aufgaben von Gerichtsverfahren – die Prozessmaximen
- I. Von vernunftrechtlichen Handlungsanweisungen zu Beschreibungsmitteln der gesetzlichen Struktur unterschiedlicher Verfahren
- 1. Vernunftrechtliche Handlungsanweisungen an einen unabhängigen Richter
- 2. Richter als Gestalter des Rechts
- 3. Prozessmaximen als Vermittlung von Prozessrecht und Rechtspolitik
- II. „Maximen“ des zivilprozessualen Streitverfahrens
- III. Verbandsklagen und Musterprozesse
- IV. Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Aufgabe der echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Einzelne Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- V. „Maximen“ anderer Formen des Streitverfahrens: Ein vergleichender Blick auf Straf- und Verwaltungsgerichtsprozess
- 1. Fragestellung
- 2. Gemeinsamkeit: Nemo iudex sine actore
- 3. Untersuchungsmaxime
- VI. Waffengleichheit und Unparteilichkeit des Gerichts als Fragestellungen von Prozessmaximen
- 1. Reaktion des Prozessrechts auf Unterschiede der Rechtsmacht von Parteien
- 2. Bedeutung richterliche Untersuchungstätigkeit
- 3. Verhandlungsmaxime
- VII. Offizialprinzip
- 1. Amtswegige Einleitung des Verfahrens
- 2. Amtsbetrieb: Amtswegige Vornahme von Verfahrensleitungsmaßnahmen
- a) Zivilprozess
- b) Amtsbetrieb in nichtstreitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- (1) Instruktionsprinzip“
- (2) Beispiel: Vormundschaftssachen (Kindschaftsverfahren)
- aa) Ausschluss von Dispositionsakten
- bb) Vergleichsschlüsse nach § 156 FamFG
- cc) Besondere Aufgaben des Familienrichters in vormundschaftsgerichtlichen Verfahren (Kindschaftssachen)
- c) Abstufung der Verfahrensmaximen am Beispiel des Grundbuchverfahrens zur Klarstellung von der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115 GBO)
- VIII. Verbundverfahren in Ehescheidungssachen
- 1. Scheidung und Folgesachen
- 2. Funktion des Verfahrensverbundes
- a) Problem der Amtsermittlung im Verbundverfahren
- b) Verbund von streitigen und nichtstreitigen Verfahren
- c) Schutz des Schwächeren
- 3. Harmonisierung von Güterrechts- und Hausratsentscheidung
- § 20 Rechtsfolgen der Säumnis – der Einlassungszwang
- I. Warum muss sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen?
- II. „Verhandeln“ als Form der Einwirkung auf den Prozessverlauf durch die Parteien
- III. Der Grund von Säumnisregelungen
- 1. Si in ius vocat itur
- 2. Geständnisfiktion
- IV. Die gesetzliche Regelung des Säumnisverfahrens
- 1. Säumnis des Beklagten
- a) Gesetzliche Regelung
- b) Säumnis nur bei Zulässigkeit der Klage
- c) Kein Strafcharakter des Versäumnisurteils
- 2. Die Säumnis des Klägers
- a) Das Versäumnisurteil
- b) Streitverfahren nach dem FamFG
- 3. Rechtsbehelfe
- V. Besonderheiten des Versäumnisverfahrens im Scheidungsverfahren
- VI. Zwang zur Verfahrensteilnahme in nichtstreitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Grenzen der „Freiwilligkeit“
- 2. Wirkungen des Fernbleibens von Beteiligten in nichtstreitigen Verfahren
- a) Familiengerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen
- b) Insolvenzverfahren
- c) Nachlassverfahren
- § 21 Prozesshandlungen
- I. Prozesshandlungen als Verhaltensweisen, die auf das Verfahren von und vor Rechtspflegeorganen bezogen sind
- 1. Prozessuales Handeln und materielle Rechtswirkungen
- 2. Beispiele
- 3. Abgrenzung
- 4. Bewirkungs- und Erwirkungshandlungen
- II. Materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Prozesshandlungen
- 1. §§ 116 ff. BGB
- a) Prozesshandlungen als Willenserklärungen
- b) Keine Irrtumsanfechtung
- 2. Anfechtung des Prozessvergleichs
- III. Aufhebung des rechtskräftig für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs
- 1. Treu und Glauben
- 2. Die Rechtzeitigkeit des Vorbringens
- IV. Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
- 1. Inner- und außerprozessuale Bedingungen
- 2. Beispielsfall
- V. Auslegung von Prozesshandlungen
- 1. Nachfragen und prozessuale Lage
- 2. Umdeutungen. Heilung
- VI. Die beiderseitige Erledigungserklärung vor einer Beweisaufnahme
- 1. Spannungsverhältnis von Billigkeit der Kostenentscheidung und der Gewährung rechtlichen Gehörs
- a) Beweisaufnahme in Verfahren nach § 91a ZPO
- b) Funktion des § 91a ZPO
- c) Kein Überwiegen „prozessökonomischer“ Argumente über den Anspruch auf rechtliches Gehör
- 2. Erklärungsgehalt der beiderseitigen Erledigungserklärungen
- a) Alternativlosigkeit der Erledigungserklärung des Klägers
- b) Asymmetrie der Stellung der Parteien im Erledigungsfall
- 3. Anerkenntnis des Beklagten
- 4. Erledigungsstreit
- a) Rechtsschutzmöglichkeiten des Beklagten
- b) Klageänderungstheorie
- c) Göppinger und Schwab: Ausschluss des § 91a ZPO im Erledigungsstreit
- 5. Auslegung der Erledigungserklärung
- a) Berücksichtigung der prozessualen Interessenlage des Beklagten
- b) Überwiegende Gegenmeinung im Schrifttum
- 6. Möglichkeit der Korrektur der grundsätzlich gegen den Beklagten zu fällenden Kostenentscheidung
- § 22 Verhandlung und Verhandlungsleitung Durch Richterliche Hinweise
- I. Verhandlung der Sache und richterliche materielle Prozessleitung
- 1. Erteilung „des Wortes“ an die Parteien
- 2. „Erschöpfende Erörterung der Sache“
- a) Aufgabe des Gerichts
- b) Unanschaulichkeit des deutschen Zivilprozesses
- II. Hinwirken auf tatsächlichen Vortrag der Parteien durch das Gericht
- 1. Unklarer Vortrag der Parteien
- 2. Gegenstand der Erklärung
- § 23 Aufgaben des Gerichts bei der Organisation des Prozesses
- I. Prüfung der Prozessvoraussetzungen
- 1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor der Prüfung des Rechtsstreits in der Sache
- 2. Kritik Rimmelspachers
- II. Prozessvorbereitung
- 1. Mündlichkeit, früher erster Termin und schriftliches Vorverfahren
- 2. Terminsbestimmung
- 3. Weitere vorbereitende Maßnahmen
- III. Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei
- 1. Öffentlichrechtliche Pflicht der Parteien, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen
- a) Übersicht
- b) Nicht verteidigungsbereiter Beklagter
- 2. Anordnung nach § 141 ZPO und Verfahrensbeschleunigung
- a) Sammlung des Streitstoffes
- b) Rechtliches Gehör
- c) Anwaltsprozess
- 3. § 141 ZPO und Beweis
- a) Strengbeweis und Freibeweis
- b) Keine richterliche Amtsermittlung aufgrund § 141 ZPO
- c) Keine Gleichwertigkeit von Parteianhörung und Beweisaufnahme? Zur Judikatur des EGMR
- 4. Waffengleichheit und beweiswürdigungsrechtliche Berücksichtigung der Anhörung der Partei nach § 141 ZPO
- a) Versicherungsrechtliche Kfz-Diebstahlsfälle
- b) Beweisnotstand
- IV. Besonderheiten im Scheidungsverfahren
- V. Anordnung der Vorlage von Urkunden und Akten
- 1. Funktion des § 142 ZPO, § 142 ZPO
- 2. Berücksichtigung der Beweislast
- a) Funktion des § 420 ZPO
- b) Vorlagepflichten aus Treu und Glauben?
- c) Spezifizierung durch § 422 ZPO
- 3. Lage in nichtstreitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- VI. Ladung von Zeugen und Sachverständigen
- 1. Vorbereitende Ladung von durch die Parteien schriftsätzlich benannten Zeugen
- 2. Vorbereitende Ladung von Sachverständige
- § 24 Pflichten der Parteien
- I. Prozessförderungspflichten
- II. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien vor Gericht
- III. Wahrheit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts
- 1. Übersicht
- a) Gesetzliche Regelung
- b) Persönliche Reichweite
- 2. Entwicklung des Rechtsinstituts der Wahrheitspflicht der Parteien
- a) Liberalistisches Modell der CPO
- b) Entwicklung seit 1933
- c) Wahrheit von Tatsachen, nicht von Rechtsbehauptungen
- 3. „Wahrheit“ und Tatsachengrundlage des Urteils
- a) Keine Wahrheitsermittlung als abstrakte Aufgabe des Prozesses
- b) Vortrag der Parteien und empirische Wahrnehmung
- c) Vortrag von Eventualverhältnissen
- 4. Geständniswirkungen Bestreiten mit Nichtwissen
- a) Bestreiten mit Nichtwissen
- b) Geständniswirken des Nichtbestreitens
- c) Materielle Wahrheitspflichten, aus § 242 BGB?
- d) Schutz der Sphäre der Partei
- aa) Keine Pflicht zur Selbstbezichtigung
- bb) Betriebsgeheimnisse, Know-how usw
- e) Bewusst unwahre Geständnisse und der Schutz Dritter
- f) Gerichtsnotorische Tatsachen
- IV. Materiellrechtliche Schadenersatzpflichten des „Prozesslügners“?
- 1. § 138 Abs. 1 ZPO als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB?
- 2. Wahrheit prozessualer Tatsachenfeststellungen
- 3. § 580 Nr. 4 ZPO: Wiederaufnahme wegen Prozessbetruges
- Teil 6: Feststellung der Entscheidungserheblichen Tatsachen
- § 25 Feststellung der Tatsachengrundlage der Entscheidung im Streitigen Prozess
- I. Notwendigkeit des Beweises und die Beweislast
- 1. Beweisbedürftigkeit bestrittener Tatsachen
- 2. Beweislast und Beweislastumkehr
- a) Abhängigkeit vom materiellen Recht
- b) Beispiel: Beweislast im Streit zwischen Insolvenzverwalter und Globalsicherungszessionar um das Bestehen und die Anfechtbarkeit von dinglichen Sicherheiten
- aa) Darlegung und Beweis des wirksamen Erwerbs eines Sicherungsrechts
- bb) Darlegungs- und Beweislast bei der Insolvenzanfechtung wirksam erworbener Sicherungsrechte
- c) Die sog. Sekundäre Beweislast
- II. Beweisverfahren als Erkenntnistechnik
- 1. Verhandlungsmaxime
- a) In der Berufungsinstanz zugrunde zulegende Tatsachen
- b) Fremdes Recht
- c) Notorietät
- d) Nochmals: Geständnis
- III. Der Freibeweis im Prozess
- IV. Verfahren und Formen des Strengbeweises
- 1. Beweisbeschluss
- 2. Formen des Beweises
- a) Augenschein
- b) Zeugen
- c) Sachverständigenbeweis
- d) Urkundsbeweis
- e) Parteivernehmung
- V. Beweis und Waffengleichheit - die Parteivernehmung
- VI. Glaubhaftmachung
- § 26 Beweiswürdigung
- I. Abkehr des Zivilprozessrechts von Beweisregeln
- II. Freie richterliche Beweiswürdigung
- III. Die Widerlegung des Beweises: Gegenbeweis und Beweis des Gegenteils
- 1. Gesetzliche Vermutungen und der Beweis des Gegenteils
- 2. Entkräftung des Hauptbeweises durch Führung des Gegenbeweises
- 3. Gegenbeweis und prima facie Beweis
- IV. Richterliche Schadenschätzung
- Reichweite richterlicher Schätzungen
- a) Schadensschätzung
- b) Weitere Fälle
- c) Beweislast
- Fallbeispiel
- V. Rechtsfrage und Tatfrage
- § 27 Sachverhaltsermittlung in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
- I. Amtsermittlung, § 26 FamFG
- Voraussetzungen
- a) Zweck-Mittel-Relation bei der Bestimmung des Umfangs amtswegiger Ermittlungen
- b) Besondere Probleme beim Kindeswohlbezug amtswegiger Ermittlungen
- II. Freibeweis
- 1. Was versteht man unter dem Freibeweis?
- 2. Amtsermittlung und Freibeweis?
- 3. Prognoseentscheidungen und Freibeweis?
- III. Strengbeweis
- IV. „Weitere Ermittlungen“, Ermittlungsorgane und Beteiligte
- V. Antragsverfahren am Beispiel von Insolvenzverfahren
- 1. Amtsermittlung des Insolvenzgerichts
- a) Insolvenzverfahren als nichtstreitiges Verfahren
- b) Gegenstand der Amtsermittlung des Insolvenzgerichts
- c) Zulässiger Antrag als Voraussetzung der Amtsermittlungspflicht des § 5 Abs 1 InsO
- d) Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Sachverhaltsermittlung
- 2. Reichweite der Amtsermittlung
- a) Amtsermittlung im Eröffnungsverfahren
- b) Amtsermittlung im eröffneten Verfahren
- VI. Die Instrumente der Amtsermittlung
- 1. Ausdrücklich gesetzlich genannte Beweismittel
- a) Der Sachverständige
- b) Grundrechtliche Schranken
- c) Zeugenvernehmungen
- 2. Mögliche Beweismittel
- a) Vernehmung des Schuldners
- b) Vernehmung von Insolvenzgläubigern
- c) Einholung von Auskünften
- VII. Ermessen des Insolvenzgerichts bei der Wahl seiner Mittel
- 1. Darstellung im Schrifttum
- 2. Fälle gesetzlicher Bindung des Insolvenzgerichts an zivilprozessuale Beweisformen?
- a) Glaubhaftmachung
- b) Beweis
- c) Folgerungen
- VIII. Beispiel: Ausschluss von Amtsermittlung im Falle unwiderleglicher gesetzlicher Vermutungen: § 270 Abs. 3 S. 2 InsO
- 1. Beweisrechtlicher Regelungsgehalt des § 270 Abs. 3 S. 2 InsO
- 2. Unklarheiten in der Literatur
- 3. § 292 S. 1 ZPO
- 4. § 291 ZPO
- 5. § 21 Abs. 1 GKG
- Teil 7: Abschluss des Verfahrens
- § 28 Prozessbeendigung Ohne Urteil
- I. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vorbereitung der Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
- II. Prozessbeendigung durch Vergleich
- III. Nichtstreitige Verfahren und Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
- IV. Antragsrücknahme in nichtstreitige Verfahren und Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 29 Entscheidungen im Prozess und Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
- I. Urteil und Beschluss
- II. Die gerichtliche Entscheidung als verfahrensrechtlicher Akt
- III. Prozessurteil und Sachurteil
- IV. Arten der Urteile
- 1. Verzichtsurteil
- 2. Anerkenntnisurteil
- 3. Endurteile
- 4. Teilurteil
- a) Zivilprozess
- b) Scheidungsrechtliches Verbundverfahren
- c) Anspruchshäufung und Teilurteil im Prozess
- d) Aufrechnung
- 5. Zwischenurteil
- 6. Grundurteil
- § 30 Entscheidungen in Verfahren Nach dem Famfg
- I. Echte Streitverfahren
- II. Nichtstreitige Verfahren
- 1. Verrichtungen des Gerichts
- 2. Abgrenzung von Tathandlungen und Entscheidungen
- 3. Sonderprobleme von Entscheidungen in Dauerverfahren
- 4. Verfügung und Beschluss
- a) Regelung des FamFG
- b) Verfügung und Eintragung im Grundbuchverfahren
- 5. Willensäußerungen des Gerichts
- a) Form
- b) Sonderprobleme von familiengerichtlichen Genehmigungen
- 6. Gestaltung der Rechtslage
- a) Wirksamwerden
- b) Bekanntgabe
- aa) § 40 Abs. 1 FamFG
- bb) Sonderfall des § 1829 Abs. 1 BGB
- 7. Verfahrenslenkende Entscheidung zur Wahrung materiellen Rechts – Die Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren
- a) Wahrung des Rangs eines Antrags
- b) Kein pflichtgemäßes Ermessen zur Entscheidung durch Zwischenverfügung
- Teil 8: Korrektur Fehlerhafter Richterlicher Entscheidungen
- § 31 Schadenersatz Statt Fehlerkorrektur?
- I. Zum prozessrechtlichen Grund des Haftungsausschlusses nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB
- 1. Funktion der Haftungsbefreiung für richterliche Amtspflichtverletzungen
- 2. Unterscheidung von materieller Rechtsprechung und administrativem richterlichem Handeln
- II. Schutz der Rechtskraft und der richterlichen Unabhängigkeit durch § 839 Abs. 2 S. 1 BGB?
- 1. Anlass der Fragestellung
- 2. Schutz der Rechtskraft als Zweck des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB?
- 3. „Spruchrichterprivileg“ und richterliche Unabhängigkeit
- III. Richterspruchprivileg zur Gewährleistung richterlicher Rechtsfortbildung
- 1. Haftungsprivileg und Prozess
- 2. Folgerungen
- IV. Bestimmung der konkreten Reichweite der Haftungsfreistellung nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB
- 1. Zum Beispiel: Zum sachlichen Unterschied zwischen dem B eschluss nach § 91 a ZPO und einem Arrestbeschluss gem. § 922 I 2. Hs. ZPO
- 2. Bedeutung des Verfahrens bei der Herstellung der Entscheidungsgrundlage
- V. Rechtfertigung der Haftung für Unrecht bei richterlichen Verwaltungshandlungen
- 1. Administratives Handeln des Richters
- 2. § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und Art. 19 Abs. 4 GG
- 3. „Teleologische Reduktion“ des Art. 19 Abs. 4 GG als Exemtion richterlichen Handelns?
- 4. Eröffnung des Rechtswegs gegen administrative Maßnahmen des Richters
- VI. Ergebnisfehlerklage nach § 826 BGB und die Nichtigkeits- und Restitutionsklagen der §§ 579, 580 ZPO
- § 32 Revision, Berufung, Sofortige Beschwerde und Anörungsrüge im Geltenden ZivilProzessrecht
- I. Nichtzulassungsbeschwerde
- II. Revision
- III. Revisionsähnliche Ausgestaltung der Berufung als eingeschränkter zweiter Tatsacheninstanz
- IV. Sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde
- V. Die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO
- Teil 9: Rechtsmittel in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – von der Verwaltung zur Rechtsprechung
- § 33 Arten und Aufgaben der Rechtsmittel Nach Dem Famfg
- I. Die Fragestellung: Prozess- oder Richtervorbehalt
- 1. Zur Funktion der verfassungsrechtlichen Rechtsweggewähr
- 2. Rechtsweg gegen Richter nach § 40 VwGO?
- 3. Zur Lage in den administrativen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 4. Differenzierte Funktion der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG in den verschiedenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- a) Ursprung der Beschwerde in der historischen Urteilsschelte
- b) „Aufsichtsbeschwerden“
- II. Die verschiedenen Rechtsmittel in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Die Beschwerde
- 2. Die Rechtspflegererinnerung*
- III. Die Untätigkeitsbeschwerde
- IV. Rechtsmittelzug als Rechtsweg gegen materielle Verwaltungsentscheidungen in Verfahren der nichtstreitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Fragestellung
- 2. Zur Beschwerdeberechtigung in nichtstreitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 3. Rechtsmittel und Verfahrensgegenstand
- 4. Kompetenz des Beschwerdegerichts in nichtstreitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- V. Verfassungsrechtliche Wirkungen auf Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln
- 1. Grenzen des Rechtsmittelzuges
- 2. Rechtsmittel als Rechtsweg iSv Art. 19 Abs. 4 GG
- a) Regelung der Beschwerde im FamFG
- b) Die Rechtsbeschwerde
- c) Judikatur des BVerfG zur Auswahl des Insolvenzverwalters
- d) Judikatur des BGH: Der „Sachverständigenbeschluss“
- e) Beschwer und Rechtsweggarantie
- VI. Keine Deduktion zivilverfahrensrechtlicher Strukturen aus verfassungsrechtlichen Wertungen
- Gefahr einer Verdoppelung der Rechtsordnung
- § 34 Funktion von Rechtsmitteln
- I. Korrekturfunktion und Rechtsvereinheitlichungs-funktion
- 1. Fragestellung
- 2. Probleme einer Wiederholung der Tatsacheninstanz
- II. Rechtsmittel als „fleet in being“
- III. Beschwer als Voraussetzung der Rechtsmittelbefugnis
- 1. Formelle Beschwer
- 2. Beschwer in Amtsverfahren
- IV. Das Verbot der reformatio in peius
- 1. Dispositionsbefugnis der Parteien im Rechtsmittelverfahren
- 2. Allgemeine Geltung des Verschlechterungsverbotes aus „rechtsstaatlichen Gründen“?
- a) Zur Problemstellung
- b) Stellungnahmen der Literatur
- 3. Zum Verhältnis der Rechtsprechungsqualität von Rechtsmittelverfahren und des Verbots der reformatio in peius
- a) Einheit des Prozesses und Ausschluss der reformatio in peius
- b) Verschlechterungsverbot und richterliche Prozessleitung
- c) Ausschluss der reformatio in peius zur Konstitution unparteilicher Rechtsprechung
- 4. Die reformatio in peius im Verwaltungsverfahren als Instrument der Zweckmäßigkeitskontrolle
- 5. Zulässigkeit der reformatio in peius in der Beschwerdeentscheidung nichtsstreitiger Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Teil 10: Erlass von Vollstreckungstiteln Durch Rechtspfleger Außerhalb des Streitigen Verfahrens Materieller Rechtsprechung
- § 35 Das Vereinfachte Verfahren Über Den Kindesunterhalt
- § 36 Mahnverfahren als Streitentscheidung Ohne Prozess – Grenzen der Wirkungen des Vollstreckungsbescheides
- I. Aufgabe und Gang des Mahnverfahrens
- 1. Mahnverfahren als summarisches Verfahren
- 2. Verfahren nach Antragstellung
- 3. Verfahren bei Widerspruch des Antragsgegners
- 4. Antragsrücknahme bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
- 5. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides: Der Titel
- II. Beschränkte Rechtskraftwirkung des Vollstreckungsbescheids
- 1. Feststellung der Voraussetzungen einer vollstreckungs- rechtlichen Privilegierung gem. § 850f Abs. 2 ZPO
- 2. Beschränkte Feststellungswirkungen des summarischen Verfahrens
- Stichwortregister
Teil 1: Einleitung
§ 1 Recht und Verfahren
I. Rechtsquellen
1Wer sich mit einem Rechtsgebiet beschäftigen will, wird sich mit den Aufgaben, die auf ihm abgearbeitet werden, befassen, seinem Standort im Rechtssystem und mit den Grundstrukturen, die es kennzeichnen. Da das moderne Recht durch seine Positivierung – also die Fassung des Rechts in Form staatlicher Gesetze im materiellen Sinn1 - gekennzeichnet ist2, geht jedem systematischen Einstieg ein Blick auf die Gesetze voran, die als „Rechtsquellen“ den verschiedenen Problemen einen Ort und einen Namen geben.
2Die verschiedenen Verfahren vor den Zivilgerichten werden herkömmlich von einer Reihe von Gesetzen geregelt. Welche Gerichte zuständig sind, regelt die verfassungsrechtliche Festschreibung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 95 Abs.1 GG, § 12 GVG). Der Zugang zum Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten folgt aus § 13 GVG bzw. § 40 VwGO. Die Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten – die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 Abs.1 GG) – werden durch eigene Verfahrensordnungen geregelt. Für Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist in § 48 ArbGG ein eigener Rechtsweg vorgesehen (zur Rechtswegzuständigkeit unten § 4 Rn. 4 ff.)3
3Die Struktur (die interne Gerichtsverfassung) der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der die zivilgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtlich zugewiesen sind, normiert das GVG.
4Vor ordentlichen Gerichten werden freilich nicht allein Zivilverfahren verhandelt, sondern herkömmlich auch Strafsachen (vgl. §§ 28 ff., 60 GVG). Dabei geht es darum, den Angeklagten mit einem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Schuldvorwurf zu konfrontieren. Im Strafurteil wird die Schuld des Angeklagten vom Strafrichter als unparteiischem Dritten festgestellt – oder der Angeklagte freigesprochen4 - die Fälle der §§ 153 ff. StP seien an dieser Stelle ausgeblendet. ← 1 | 2 →
5Das Verfahren des Rechtsstreits in Zivilsachen vor den ordentlichen Gerichten (die im Einklang mit Usancen im deutschen Sprachraum als Zivilgerichte bezeichnet5 werden) wird im Wesentlichen von der ZPO geregelt. Bereits vor dem Inkrafttreten des FamFG galten Besonderheiten für den Scheidungsprozess. Denn die Ehescheidung wurde und wird als sogenanntes Verbundverfahren geregelt, in dem der eigentliche Scheidungsprozess mit rechtsgestaltenden Verfahren verbunden wird. Wegen dieser „Folgesachen“ wurde von der ZPO bis zum Inkrafttreten des FamFG auf das FGG verwiesen. Nunmehr ist das Verbundverfahren in Scheidungssachen nicht mehr durch die ZPO geregelt, sondern Gegenstand des FamFG, das wegen der streitigen Elemente des Verfahrens auf die ZPO verweist. Im Übrigen werden im FamFG von Familiensachen wie besonders Angelegenheiten der Vormundschaft, Betreuungssachen über Erbschaftsangelegenheiten hin bis zu unternehmensrechtlichen Registersachen verschiedene Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt, in denen es nicht um die Entscheidung eines Rechtstreits zwischen den Parteien geht, sondern um Hilfestellung des Gerichts bei der Abwicklung bestimmter Rechtsgestaltungen.
6Hinzu kommen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit Grundbuchsachen, die nach der GBO abgewickelt werden, weitere Registersachen sowie das Insolvenzverfahren.6
7Das ArbGG in seinem § 46 ArbGG und die VwGO in ihrem § 167 VwGO, im Rahmen von zivilgerichtlichen Verfahren aber auch § 4 InsO7, verweisen zur Füllung von „Lücken“ auf die ZPO, stellen aber im Übrigen eigene Kodifikationen dar, in denen auf die Besonderheiten des Verhältnisses des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber ebenso wie auf das Informations- und Machtgefälle zuungunsten des Bürgers in dessen Verhältnis zur Verwaltung (vgl. § 99 VwGO) reagiert wird. Den ordentlichen Gerichten ist das Insolvenzverfahren überantwortet, das von den Eigenheiten der Insolvenzabwicklung geprägt ist und zur „Lückenfüllung“ gem. § 4 InsO auf die ZPO verwiesen wird. Eine Reihe von Vorschriften des FamFG verweisen ebenfalls auf einzelne Regelungen der ZPO, z.B. § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5 S. 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 3 S. 3, § 11 S. 5, § 13 Abs. 5 S. 1 und 2 usf.
8Die Reform des deutschen Rechts zivilgerichtlicher Verfahren verfolgte nach alledem nicht das Ziel, eine einheitliche Kodifikation an die Stelle einer Reihe verfahrensrechtlicher Regelungen treten zu lassen. ← 2 | 3 →
9Das FGG regelte nichtstreitige Verfahren, in dem das Gericht an Stelle der Verwaltung hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hatte. Dessen Stellung in diesen Verfahren wurde z.T. als unangemessen empfunden. Die Reform, die an die Stelle des FGG das FamFG gesetzt hat, verfolgte das Ziel, die zivilgerichtlichen Verfahren auf das Niveau moderner verfassungsrechtlicher Anforderungen zu stellen. Die Struktur nichtstreitiger Verfahren, ihr Charakter als Ausübung materieller Verwaltungstätigkeiten durch das Gericht, hat sich dadurch indes nicht geändert.
10Wir werden noch im Folgenden nähere Überlegungen dazu anstellen, dass die Unterscheidung von Rechtsprechung und Verwaltung, die quer durch das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit verläuft, besonders in der Organisation des scheidungsrechtlichen Verbundverfahrens nachdrückliche Relevanz erlangt hat, weil hier im Wechsel der unterschiedlichen Verfahren die Rolle des Richters als unparteiischer Dritter auf der einen und rechtsfürsorgerischer Beteiligter auf der anderen Seite permanent changiert.8
II. „Verfahren“ als juristische Grundfertigkeit
11Eine Betrachtung zivilgerichtlicher Verfahren tut daher gut daran, sich zu vergegenwärtigen, welche Aufgaben in den jeweiligen Verfahren erledigt werden. Das lenkt den Blick auf die unterschiedlichen Elemente, die die verschiedenen zivilgerichtlichen Verfahren unterscheiden ebenso wie ihre Gemeinsamkeiten als Verfahren, in denen Recht mit den Instrumentarien angewendet wird, die spezifisch Gerichten zu Gebote stehen.
12Die überkommenen zivilverfahrensrechtlichen Gesetze – die ZPO und das im Herbst 2009 außer Kraft getretene FGG – sind mit dem FamFG neuen Formen von Einteilungen unterworfen worden. Betrachtet man das FamFG9, mit dem das familiengerichtliche Verbundverfahren, Vormundschafts- sowie nachlass- und handelsregisterrechtliche Angelegenheiten geregelt werden, kommen Zweifel daran auf, ob solche Gesetzgebungen am Ende mehr Klarheit zu bringen geeignet sind. Unabhängig davon macht das FamFG indes deutlich, von welcher Vielfalt verfahrensrechtlicher Gestaltungen die Rede ist, wenn zivilgerichtliche Verfahren behandelt werden; zugleich zeigt das Tätigwerden des Gesetzgebers ← 3 | 4 → an, dass ein Bedarf an Klärung der unterschiedlichen Probleme besteht, die in den verschiedenen Bereichen zivilgerichtlicher Tätigkeit auftreten.
13Unter der Überschrift zivilgerichtlicher Verfahren werden im Folgenden die unterschiedlichen Verfahren in ihrer Verschiedenartigkeit „für sich“ betrachtet, woraus sich Schnittpunkte ergeben, die es erlauben, die jeweiligen Probleme vor dem Hintergrund gerichtlicher Tätigkeit als verbindendem Element zu begreifen. Dabei wird insbesondere darauf einzugehen sein, wie sich rechtsfürsorgerische Verfahren von streitentscheidenden Verfahren strukturell unterscheiden.
III. Prozess als Rechtserkenntnis
14Streitentscheidung ist gleichsam die zivilgerichtliche Aufgabe, mit der Zivilverfahren zunächst zusammengedacht werden. Und Streitentscheidung geschieht durch Erkenntnis des zwischen den Streitenden ungewissen Rechts: Recht zu haben mag ein Rechtssubjekt behaupten. Was an dieser Behauptung dran ist, ob die Behauptung des einen, Recht zu haben, von anderen geteilt wird, wird interessant, wenn ein anderes Rechtssubjekt der Rechtsbehauptung entgegentritt. Nur wenn seine Rechtsbehauptung anderen gleichgültig ist oder ein anderer sie anerkennt steht der Rechtsträger unangefochten dar. Probleme treten auf, wenn ein anderer das behauptete Recht leugnet, es verletzt oder dem Zuweisungsgehalt des Rechts zuwiderhandelt. Die bloße Behauptung, Recht zu haben, nützt dann ersichtlich nicht mehr. Der Rechtsträger ist dann darauf angewiesen, sein behauptetes Recht auch „zu bekommen“. Genauer: Sein behauptetes Recht wird bestritten und damit ungewiss. Es muss von einem Dritten erkannt und festgestellt werden. Dies zu leisten ist Aufgabe des Zivilprozesses, dessen Kern folgerichtig als Erkenntnisverfahren bezeichnet wird, in dem richterliche Kognitionsleistungen erbracht werden. Der Zivilprozess dient m.a.W. dazu, dass die Parteien ihren Streit um behauptete Rechte austragen können, die durch das Urteil festgestellt werden.10
15Bei dem behaupteten Recht kann es sich um verfahrensrechtliche Positionen oder um „materielles Recht“ handeln. Es widerstreitet zunächst einem verbreiteten Vorverständnis des materiellen Rechts, dass das Recht zweifelhaft, unklar und erst im prozessualen Erkenntnisverfahren geklärt wird. Das Recht scheint sein Träger doch „zu haben“. Seine Leugnung scheint Unrecht zu sein. Ein Urteil, das die vor ihm existierende, „eigentliche“ Rechtslage nicht wiedergibt, scheint falsch, äußerlich, nur formell zu sein. Es wäre aber selbst mit einem Verständnis vom Recht als Freiheitsordnung unvereinbar, wollte man von einer Rechtslage auszugehen, nur weil eine Partei behauptet, Recht zu haben. Denn ← 4 | 5 → eine Ordnung, in der die Behauptung der Partei das Recht schon verschaffen würde, wäre eine Form der Herrschaft desjenigen, dem die Befugnis zur Definition der Rechtslage eingeräumt wurde. Eine freiheitliche Gesellschaft aber gründet die Freiheit der Bürger (der Rechtsgenossen) auf die Überwindung der Herrschaft der Rechtsansicht einzelner durch die Herrschaft des Rechts. Damit die Rechtssubjekte gleichermaßen nur dem Recht, und nicht der Behauptung eines der Rechtssubjekte unterworfen sind, muss die Rechtsbehauptung des einen in einem Erkenntnisverfahren von anderen in Frage gestellt werden können.
16Das stimmt mit den Bedingungen überein, unter denen Recht – eine Rechtsordnung – den „Rechtsgenossen“ die Verbindlichkeit ihrer Regelungen garantieren kann. Bliebe es nämlich bei der Rechtsetzung der Bürger in Verträgen und wäre der Vergleich das einzige Instrument, Ungewissheiten über das inter partes geltende Recht auszuräumen, wäre das Recht – bestenfalls – immer nur „relativ“. Seine Aufgabe, im Streitfall dadurch richtige Entscheidungen zu gewährleisten, dass gleiche Sachverhalte gleich entschieden werden11, könnte nicht erfüllt werden, da es bei den Vertrags- bzw. Vergleichsparteien läge, von Fall zu Fall zu entscheiden. Das Recht gilt als verbindliche Ordnung, weil es durch Gerichte dadurch erkannt werden kann, dass über die Fragestellungen des Einzelfalls hinaus die allgemeinen Vorentscheidungen des Rechts zur Rechtserkenntnis herangezogen werden.12 Der Zivilprozess ist daher als Verfahren der Erkenntnis des Rechts mit den methodischen Mitteln der Gesamtrechtsordnung zu verstehen.13
17Im Rahmen dieser systematischen Betrachtung des Zivilprozesses kann durchaus von rechtstatsächlichen Problemen abgesehen werden, die aus mangelnder Ausbildung einzelner Gerichtspersonen, Voreingenommenheiten u.dgl.m. im Einzelfall herrühren und dort Zweifel daran nähren mögen, ob der Zivilprozess in der Tat die geschilderten Leistungen erbringt. Hier geht es um den Zivilprozess als Erscheinung des Rechts – was es rechtfertigt und erfordert, von diesen rechtstatsächlichen Erscheinungen abzusehen. Das Gesetz selbst nimmt sich der Korrektur solcher tatsächlicher Brüche an – wie durch die noch zu diskutierenden Regelungen der Inhabilität der Gerichtspersonen (§ 41 ZPO) du der Befangenheitsablehnung (§ 42 ZPO – unten Kap. 2 Rn 17).
18Das materielle Recht und das Verfahren seiner Erkenntnis hängen damit eng zusammen, sind aufeinander bezogen. Mehr noch. Bereits um richtig und damit ← 5 | 6 → wirksam (materielle) Rechte begründen, erwerben und ausüben zu können, ist es vielfach erforderlich, dass sich die Beteiligten bestimmter Verfahren bedienen. So ist die Begründung von Rechten an unbeweglichen Sachen von Grundbuchverfahren abhängig (§ 873 BGB14), gesellschaftsrechtliche Gestaltungen beziehen sich auf Handelsregisterverfahren15 und nicht zuletzt sind im Familienrecht materielle Rechtsinstitute und Verfahren aufeinander bezogen. So kann eine Zivilehe oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft wirksam nur vor dem Standesamt eingegangen werden (§§ 1310 Abs.1 BGB16), während nichteheliche Gemeinschaften ohne Einhaltung verfahrensrechtlicher Formen begründet werden und durch formlos (§ 125 BGB) eingegangene Verträge (§§ 715 ff. BG) Rechtsfolgen zeitigen.
19Dennoch oder gerade deswegen sind Verfahren vor Zivilgerichten jedenfalls im deutschen Recht offenkundig sehr unanschaulich und sperren sich dem Verständnis selbst von Juristinnen und Juristen. Das trifft bereits auf den Zivilprozess zu – obwohl dessen äußerer Gang sich durchaus erschließen lässt, bleibt seine Funktionsweise nicht selten verborgen. Dies gilt noch mehr für andere zivilgerichtliche Verfahren, namentlich solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
20Das Verständnis von Zivilverfahren im weiteren Sinne hilft, die Wirkungsweise des materiellen Rechts besser zu verstehen. Auch verfahrensrechtliche Fragen zu begreifen setzt einen Vorgang des Verstehens voraus, und Verstehen kostet Zeit und den Einsatz von Mühe. Das politische Bestreben einer Verkürzung der juristischen Ausbildung setzt oft an den verfahrensrechtlichen Vorlesungen an – die mit Blick auf eine Unterrichtung in „praktischen“ Ausbildungsabschnitten (dem Referendardienst) entbehrlich oder doch eines Rückschnitts zugänglich erscheinen.
21Das mag bedenklich und fragwürdig erscheinen, macht aber eine Besinnung auf Zusammenhänge und Grundfragen unabweisbar, die durch eine bloßpragmatische Näherung an das Verfahrensrecht durch vereinzelte praktische Hinweise im Referendardienst nicht ersetzt werden kann, sondern diese erst sinnvoll macht.
22Kurz: Der Aufbau und die Funktionsweise zivilgerichtlicher Verfahren erschließt das Verständnis des Rechts. ← 6 | 7 →
IV. Materielles Recht und formelles Verfahrensrecht
23An verschiedenen Stellen verweisen Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf unterschiedliche zivilgerichtliche Verfahren bzw. Entscheidungen, die auf zivilgerichtliche Verfahren hin ergehen. So sprechen § 1564 BGB und § 133 HGB davon, dass die Ehe durch Beschluss geschieden17 und die oHG durch Urteil aufgelöst18 wird. Mit Rechtshängigkeit – also der Zustellung der Klagschrift an den Beklagten, § 261 ZPO19, tritt die verschärfte Haftung des unrechtmäßigen Besitzers gegenüber dem Eigentümer wegen Verschlechterungen der Sache ein, § 989 BGB.20 Das materielle Recht selbst schließt in sich gleichsam verfahrensrechtliche Regelungen ein – so sind bestimmte Verfahrensweisen zu beachten, um wirksam Dauerschuldverhältnisse wie den Wohnraummietvertrag (§ 549 BGB21) oder ein arbeitsvertragliches Verhältnis (§ 611 BGB22) zu kündigen.
24Dass Prozessrecht und materielles Recht voneinander getrennt sind, sieht man, wie Henckel23 gezeigt hat, bereits daran, dass verschiedene Gesetze ihre Bereiche regeln. Zum materiellen Recht schlägt Henckels Ansicht24 nach die Brücke zum materiellen Recht der Prozesszweck. So verweisen die §§ 66 und 72 ZPO auf materielle Rechtsbeziehungen.25 Derartige Darstellungen sind nicht vollständig neu. So hat bekanntlich Kohler das Prozessrechtsverhältnis als eine prozessual ausgeformte Erscheinung der materiellen Rechtsbeziehung der Parteien behandelt,26 wogegen Goldschmidt27 sich ausdrücklich gewandt hat.28
25Beachten die Vertragsparteien die formellen - verfahrensrechtlichen - Regelungen nicht, deren Einhaltung Voraussetzung für die von ihnen intendierte Rechtsgestaltung ist, verfehlt ihr Handeln das Ziel. Die Abwehr der arbeitsrechtlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer29 oder die Kündigung von Wohn ← 7 | 8 → raum durch den Vermieter30 bleiben erfolglos, wenn diese Akte nicht in der richtigen Form – unter Einhaltung der gebotenen Verfahrensschritte – erfolgen.
26Obwohl das bürgerliche Recht auf das Prozessrecht Bezug nimmt und selbst Verfahrensstrukturen aufweist, wird es doch vielfach als materielles Recht in Gegensatz zum formellen Prozessrecht gesetzt.31 Das formelle Recht erscheint darin als äußerlich bleibendes Anhängsel, das nur dazu da ist, die „Wertungen“ des materiellen Rechts umzusetzen. Es hat sich aber bereits bei diesen ersten Überlegungen gezeigt, dass es verfehlt wäre, einen derartigen Gegensatz zu konstruieren.
27Die Aufgaben gerichtlicher „Zivilverfahren“ entsprechen den Funktionen des Privatrechts. Der erste Zugang offenbart eine zunächst verwirrende Vielfalt von Erscheinungen. Neben dem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren begegnen uns Sonderformen des zivilgerichtlichen Verfahrens insbesondere in familiengerichtlichen Verfahren. Diese unterscheiden sich nicht unerheblich nach dem Gegenstand, über den gerade verhandelt wird: Die Aufgaben des Familiengerichts als Vormundschaftsgericht unterscheiden sich von denen des Familiengerichts als Gericht der Streitentscheidung zwischen Ehegatten z.B. im Güterrechtsstreit, je nachdem, ob Maßnahmen (§ 151 Nr. 4, 157 Abs. 1 FamFG32) zu veranlassen sind, weil ein Baby in einer sog. „Babyklappe“ anonym abgegeben worden ist oder ob ein kinderloses Ehepaar die Scheidung begehrt (§ 121 Nr. 1, 133 ff. FamFG33). Wieder andere Fragen treten auf, wenn der Käufer eines Grundstücks beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums auf sich beantragt (§13 GBO34) oder das Handelsregistergericht eine Entscheidung über die Ersetzung von organschaftlichen Vertretern (vgl. z. B. § 81 Abs. 1 AktG35, § 39 Abs.1 GmbHG36) fällt.
28Betrachtet man freilich den Prozess in seiner Beziehung zu materiellen Pflichten der Parteien gegeneinander (oder auch prozessuale Pflichten), treten die Wahrheitspflicht und die Erscheinenspflicht zutage. Henckel führt überzeugend aus, dass die so genannte Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO dadurch sanktioniert wird, dass die Partei, der ein Wahrheitsverstoß zur Last gelegt werden kann, dadurch Nachteile erleidet, dass ihre Aussage nicht verwertet wird und im Übrigen ggfls. neben strafrechtlichen Verfolgungen wegen Prozessbetrugs die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 4 ZPO betrieben wer ← 8 | 9 → den kann.37 Die gerichtlich angeordnete Pflicht der Partei vor Gericht zu erscheinen, kann in der Tat – wird sie verletzt – durch Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bestraft werden. Eine bloße prozessuale Sanktionierung, wie durch den Erlass eines Versäumnisurteils, kommt nicht in Betracht, wenn das persönliche Erscheinen der Parteien nach § 141 ZPO angeordnet worden ist. Denn hier ist nicht nur gemeint, dass die Partei überhaupt vertreten ist, wie in den §§ 330, 331 ZPO vorausgesetzt, sondern dass sie in personam erscheint – was mit einem Versäumnisurteil nicht erreicht werden könnte.38 Die Strafe soll erzwingen, dass die Partei auch gegen ihre eigenen Interessen an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken hat. Hier besteht – wie Henckel39 gezeigt hat – der Zusammenhang mit der Leitung des Prozesses durch das Gericht nach § 139 ZPO.
29Das Gemeinsame dieser nach ihrem Gegenstand ebenso wie ihrer Anlage sehr verschiedenartigen Verfahren liegt zum einen in ihrem Bezug zum „Privatrecht“, zum anderen darin, dass es sich jeweils um „Verfahren“ vor einem „Gericht“40 handelt.
V. Zivilgerichtliche Verfahren im Verhältnis zu Strafprozess und Verwaltungsgerichtsprozess
30Betrachten wir zunächst die Gemeinsamkeit der beispielhaft genannten Erscheinungen als „gerichtliche Verfahren“.41 Ein jeder „Prozess“ weist Eigenschaften auf, die ihn mit anderen Prozessen vergleichbar erscheinen lassen. Diese strukturellen Übereinstimmungen können insbesondere in einem Vergleich von zivil- und strafprozessualen Fragestellungen herausgearbeitet werden. Für den Verwaltungsgerichtsprozess ergeben sie sich unmittelbar aus dem Verweis des § 173 VwGO42 auf die ZPO.
31Nun verweist auch § 4 InsO auf die ZPO; anders als im Insolvenzverfahren, bei dem es sich strukturell um ein nichtstreitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, in dem nicht das streitige Recht inter partes erkannt wird. ← 9 | 10 → 43 Beim Verwaltungsgerichtsprozess handelt es sich demgegenüber um streitige Rechtserkenntnis (unten Rn. 36).
Details
- Seiten
- XXXII, 732
- Erscheinungsjahr
- 2014
- ISBN (Hardcover)
- 9783631643952
- ISBN (PDF)
- 9783653034974
- ISBN (MOBI)
- 9783653995473
- ISBN (ePUB)
- 9783653995480
- DOI
- 10.3726/978-3-653-03497-4
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2014 (März)
- Schlagworte
- Zivilprozessrecht familiengerichtliches Verfahren Kindschaftsverfahren Insolvenzverfahren Ehescheidungsverbund
- Erschienen
- Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XXXII, 732 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG