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Die Societas Unius Personae (SUP)

von Nikolaus Moench (Autor:in)
©2016 Dissertation XI, 198 Seiten

Zusammenfassung

Nach dem Scheitern des Verordnungsentwurfes zur Societas Privata Europaea hat die Europäische Kommission mit dem Richtlinienentwurf zur Societas Unius Personae (SUP) einen erneuten Anlauf genommen, um die Tätigkeit europäischer Unternehmen im gemeinsamen Binnenmarkt zu vereinfachen. Es handelt sich hierbei um eine europaweit harmonisierte Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Autor geht zunächst auf die Notwendigkeit des Richtlinienvorschlages ein, um anschließend dessen Auswirkungen auf das deutsche Gesellschaftsrecht zu untersuchen. Hierbei erläutert er sämtliche Vorschriften des Richtlinienvorschlages kritisch und präsentiert Änderungsvorschläge anhand aufgezeigter Probleme.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Gang der Untersuchung
  • C. Die gegenwärtige Rechtslage
  • I. Hindernisse der grenzüberschreitenden Tochtergesellschaftsgründung
  • II. Limited oder UG (haftungsbeschränkt) als Alternative?
  • III. Zweigniederlassungen als Alternative
  • D. Die Rechtsgrundlage für den Richtlinienentwurf
  • I. Art. 50 Abs. 2 lit. [f] AEUV als Rechtsgrundlage
  • a. Kein Auslandsbezug erforderlich
  • b. Nachteile eines hypothetisch vorausgesetzten Auslandsbezuges
  • c. Einsetzbarkeit außerhalb der Europäischen Union
  • II. Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeit
  • a. Subsidiaritätsprinzip
  • b. Verhältnismäßigkeit
  • E. Die SUP-Richtlinie
  • I. Richtlinienziel
  • II. Umsetzungsoptionen
  • a. Verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten
  • b. Nationales Recht
  • c. Umsetzungsspielraum
  • III. Gliederung der Richtlinie
  • IV. Erster Teil der Richtlinie
  • V. Name
  • VI. Rechtsfähigkeit und beschränkte Haftung
  • VII. Die Gründung einer SUP
  • a. Neugründung
  • b. Gründung durch Umwandlung
  • 1. Anforderungen an die Umwandlung
  • 2. Anforderungen an die Ausgangsgesellschaft
  • (1) Gesellschafterbeschluss
  • (a) Satzungsänderung anstatt Umwandlungsbeschluss
  • (b) Anwendbarkeit von Art. 9 SUP-RL bei einer Umfirmierung
  • (c) Erforderliche Mehrheit einer Satzungsänderung
  • (2) Rechtsverträgliche Satzung
  • (3) Keine Unterbilanz
  • (4) Zulässigkeit weiterer nationaler Anforderungen
  • VIII. Die Sitzaufspaltung
  • a. Mitbestimmungsproblematik
  • b. „Race to the bottom“?
  • IX. Die Satzung
  • a. Bereitstellung einer Mustersatzung
  • b. Individuelle Satzung
  • c. Satzungsänderung
  • X. Die Eintragung
  • a. Online-Eintragung
  • 1. Drei-Tages-Frist
  • 2. Identifizierungsverfahren
  • (1) Zulässige Identifizierung
  • (2) Erscheinen vor einer Behörde im Herkunftsmitgliedsstaat
  • (3) Anerkennungspflicht von Ausweisen anderer Mitgliedsstaaten
  • (4) Identifizierungspflicht für Mitgliedsstaaten
  • (5) Exkurs: Drohende englische Zustände?
  • 3. Keine Lizenz oder Genehmigung erforderlich
  • 4. Offenlegung im Handelsregister
  • 5. Wegfall der notariellen Beratungs- sowie Filterfunktion
  • b. Weitere Eintragungsarten
  • 1. Eintragung nach einer formwechselnden Umwandlung
  • (1) Anwendbarkeit des Art. 13 SUP-RL
  • (2) Anwendbarkeit des Art. 14 SUP-RL
  • 2. Individuell gestaltbare Eintragung
  • c. Zwischenresümee zur Eintragung
  • XI. Die Kapitalverfassung
  • a. Gesellschaftsanteil
  • b. Kapitalaufbringung
  • 1. Mindeststammkapital
  • 2. Publizität der Stammkapitalziffer
  • 3. Zulässige Arten der Kapitalaufbringung
  • (1) Online-Eintragung
  • (2) Weitere Eintragungsarten
  • 4. Nachweis über die Erbringung der Bareinlage
  • 5. Kapitalerhöhung
  • c. Kapitalerhaltung
  • 1. Gewinnausschüttungen
  • 2. Zulässigkeit der Ausschüttungen
  • (1) Bilanztest
  • (2) Solvenztest
  • 3. Haftung für unzulässige Ausschüttungen
  • (1) Haftung des Geschäftsführers
  • (2) Haftung des Gesellschafters
  • 4. Rückforderung der Ausschüttung
  • d. Kapitalherabsetzung
  • e. Exkurs Cash-Pooling
  • f. Zwischenresümee zur Kapitalverfassung
  • XII. Die Organisationsverfassung
  • a. Beschlüsse des einzigen Gesellschafters
  • 1. Schriftliche Niederschrift
  • 2. Aufbewahrungspflicht
  • 3. Unzulässigkeit weiterer Formalia
  • 4. Beschlussgegenstände des Alleingesellschafters
  • b. Das Weisungsrecht des Alleingesellschafters
  • c. Das Leitungsorgan
  • 1. Vertretungsbefugnis
  • (1) Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht
  • (2) Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht
  • 2. Inhabilität
  • 3. Faktischer Geschäftsführer
  • (1) Einflussnahme durch Anordnungen oder Weisungen
  • (2) Merkmal „für gewöhnlich befolgen“
  • (3) Rechtsfolgen
  • (4) Der Alleingesellschafter als de facto Geschäftsführer
  • (5) Verhältnis zu Art. 2 Abs. 5 SUP-RL
  • d. Der Aufsichtsrat
  • e. Der Beirat
  • f. Zwischenresümee zur Organisationsverfassung
  • XIII. Gesellschafterwechsel
  • XIV. Umwandlung und Auflösung
  • a. Umwandlung aufgrund Gesellschafterbeschluss
  • b. Zwangsweise Umwandlung und Auflösung
  • F. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • I. Die gegenwärtige Rechtslage
  • II. Die Rechtsgrundlage für den Entwurf
  • III. Die SUP-Richtlinie
  • Anhang
  • Quellenverzeichnis

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A.  Einleitung

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besitzen eine überragende Bedeutung für den europäischen Wirtschaftsraum. So existieren rund 21 Millionen KMU in der Europäischen Union.1 Konträr zu dieser enormen Anzahl stehen jedoch deren Aktivitäten im gemeinsamen Binnenmarkt. Demnach investieren gerade einmal 2 % der KMU im europäischen Ausland durch die Gründung einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder eines Joint Ventures.2 Von den potenziellen 21 Millionen KMU sind das folglich nur 500.000.3 Von diesen 500.000 Unternehmen limitiert wiederum ein Großteil seine grenzüberschreitenden Investitionen auf nur einen Mitgliedsstaat.4

Ursächlich für die mangelnde Bereitschaft, im Ausland zu investieren, sollen dabei insbesondere die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften sowie das mangelnde Vertrauen der Kunden in ausländische Unternehmen sein.5 Soweit die KMU im Ausland investieren, gründen sie daher hierfür zumeist eine Tochtergesellschaft in dem entsprechenden Land.6 Denn dadurch treten sie sowohl Geschäftspartnern wie auch Kunden mit einer bekannten Rechtsform entgegen und überwinden so deren Misstrauen.7 Die Gründung einer ausländischen Tochtergesellschaft ist jedoch häufig deutlich aufwändiger und teurer als die Gründung einer Tochtergesellschaft im Heimatland.8 Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der Differenz der nationalen Rechtsformen, ein solcher Aufwand in jedem Mitgliedsstaat aufs Neue betrieben werden muss.9 ← 1 | 2 → Hinzugewonnene Gründungserfahrung in einem Mitgliedsstaat ist demzufolge in jedem anderen Mitgliedssaat nutzlos.10

Vor dem Hintergrund der nunmehr bereits mehrere Jahre andauernden wirtschaftlichen Krise in der Europäischen Union ist es beinahe zwingend, die KMU bei der Überwindung dieser Hürden zu unterstützen.11 Einerseits ließe sich hierdurch die wirtschaftliche Stagnation, einhergehend mit einer hohen Arbeitslosenquote, vieler Mitgliedsstaaten bekämpfen.12 Andererseits wäre es eine effektive Möglichkeit, die typischerweise besonders innovativen und dynamischen KMU im internationalen Wettbewerb zu unterstützen.13 Denn nicht nur etablierte Technologieriesen wie Apple, Google, Microsoft oder Facebook kommen allesamt aus den USA. Auch in der Start-up Szene hinkt Europa bereits deutlich hinterher.14 So findet sich beispielsweise kein europäisches Unternehmen unter den zehn wertvollsten Start-ups der Welt wieder.15 Eine Trendwende ist nicht erkennbar. Stattdessen haben die KMU in Deutschland erst jüngst Anlass zur Sorge gegeben, da sie ihre Investitionen in den letzten Jahren deutlich zurückgefahren haben.16

Deshalb verfolgt auch die EU Kommission bereits seit mehreren Jahren das Ziel, die KMU bei der Überwindung dieser Hürden zu unterstützen.17

Den prominenten Aktiengesellschaften steht hierzu bereits seit dem 08.10.2004 die „Societas Europaea“ (SE) als europäische Aktiengesellschaft zu Verfügung.18 Die Einführung der SE hat sich mittlerweile bewährt und kann als Erfolg verbucht werden.19 So gab es im Juli 2015 europaweit bereits 2.399 SE.20 ← 2 | 3 → Teilweise wird diese Rechtsform sogar für mittelständische Unternehmen als geeignet empfohlen.21 Für die überwiegende Mehrheit der KMU dürfte das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital der SE in Höhe von 120.000 EUR, Art. 4 Abs. 2 SE-VO, dagegen zu hoch sein.22 Aufgrund der erfolgreichen Einführung und steigender Akzeptanz dient die SE jedoch als Vorbild für die Einführung einer europäischen Rechtsform für die KMU.23

Zunächst wollte die Kommission daher eine europäische Privatgesellschaft, die „Societas Privata Europaea“ (SPE) für die KMU einführen. Es sollte sich dabei um eine supranationale Gesellschaft, eine Europa-GmbH handeln.24 Der Entwurf hierfür wurde 2008 veröffentlicht.25 Allerdings war wegen Art. 352 AEUV als Rechtsgrundlage Einstimmigkeit im Rat zur Verabschiedung nötig. Trotz zahlreicher Änderungen des Entwurfes auf Wunsch der Mitgliedsstaaten war es nicht möglich, die erforderliche Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten zu erzielen.26 Bei der Abstimmung über den Entwurf legten Deutschland und Schweden ihr Veto wegen mitbestimmungsrechtlicher Bedenken ein.27 Daraufhin zog die Kommission ihren Vorschlag der Europäischen Privatgesellschaft im Rahmen des sog. REFIT Programms Ende 2013 zurück.28

Bereits bei der Rücknahme des Vorschlags der Europäischen Privatgesellschaft kündigte die Kommission allerdings einen neuen, alternativen Vorschlag an.

Am 09.04.2014 legte die Europäische Kommission daraufhin den Vorschlag für die „Societas Unius Personae“29 (SUP) vor. Hierbei handelt es sich um eine europaweit harmonisierte Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung. ← 3 | 4 → Im Gegensatz zum ursprünglichen Verordnungsentwurf zur SPE hat die Europäische Kommission diesmal eine Richtlinie vorgelegt, über welche sie das nationale Recht harmonisieren möchte. Die Beschränkung auf Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter lässt zunächst an der praktischen Bedeutung des Vorschlages zweifeln. Dies ändert sich jedoch schlagartig, wenn der Fokus auf die hypothetisch Begünstigten gerichtet wird. So agieren von den 21 Millionen KMU in der Europäischen Union 12 Millionen als beschränkt haftende Gesellschaften, von denen wiederum 5,2 Millionen Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit lediglich einem Gesellschafter sind.30 Damit ist beinahe jedes vierte KMU in der Europäischen Union von dem Richtlinienvorschlag betroffen und folglich hypothetischer Nutzer.

Gelingt der Kommission daher eine attraktive Ausgestaltung der harmonisierten Einpersonengesellschaft, könnten die grenzüberschreitenden Investitionen einer Vielzahl von Unternehmen erheblich vereinfacht werden.


1 COM(2014) 212 final, S. 5.

2 Europäische Kommission, Executive Summary of the Impact Assessment – SWD (2014) 123 final, S. 2; Conac, ECFR 2015, 139, 140; Internationalisation of European SMEs, Final Report, S. 21, abrufbar unter http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/10008/attachments/1/translations/en/renditions/native (zuletzt abgerufen am 16.02.2016).

3 Conac, ECFR 2015, 139, 140.

4 Conac, ECFR 2015, 139, 141; Internationalisation of European SMEs, Final Report, S. 21.

5 Europäische Kommission, Executive Summary of the Impact Assessment – SWD (2014) 123 final, S. 2; COM(2014) 212 final, S. 2; zu der Problematik des Fehlenden Vertrauens in Auslandsgesellschaften vgl. auch Makowicz/Romanowski, RiW 2012, 497.

6 COM (2014) 212 final, S. 2.

7 COM (2014) 212 final, S. 2.

8 Europäische Kommission, Executive Summary of the Impact Assessment – SWD (2014) 123 final, S. 2; Teichmann, ZRP 2013, 169 f.

9 COM (2014) 212 final, S. 2.

10 Vgl. Teichmann, ECFR 2015, 202, 206.

11 Conac, ECFR 2015, 139, 175 f.

12 Conac, ECFR 2015, 139, 175 f.

13 Harbarth, ECFR 2015, 230, 231.

14 Vgl. http://gruender.wiwo.de/start-ups-mit-milliardenwert-der-club-der-100-einhoerner/ (zuletzt abgerufen am 06.01.2016); http://wirtschaftsblatt.at/home/life/dossiers/start_up/4896267/Silicon-Valley-bleibt-die-StartupBastion (zuletzt abgerufen am 06.01.2016).

15 http://de.statista.com/infografik/2041/die-wertvollsten-startups-der-welt/ (zuletzt abgerufen am 06.01.2016).

16 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11.01.2016, S. 17.

17 Vgl. etwa Com(2008) 394 final; COM(2010) 2020 final.

18 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001.

19 Taschner/Bodenschatz, in Jannott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea, 2. Auflage 2014, 1. Kapitel Rn. 61.

20 http://www.boeckler.de/pdf/pb_mitbestimmung_se_2015_07.pdf (zuletzt abgerufen am 04.01.2016).

21 Haider-Giangreco/Polte, BB 2014, 2947.

22 Omlor, NZG 2014, 1137, 1138; Ders. GPR, 2015, 158.

23 Taschner/Bodenschatz, in Jannott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea, 2. Auflage 2014, 1. Kapitel Rn. 62.

24 Wedemann, EuZW 2010, 534; Teichmann, ZRP 2013, 169; S. Jung, Die Kapitalverfassung der Societas Privata Europaea (SPE), 2014, S. 1 ff.

Details

Seiten
XI, 198
Erscheinungsjahr
2016
ISBN (PDF)
9783653071153
ISBN (MOBI)
9783653955781
ISBN (ePUB)
9783653955798
ISBN (Hardcover)
9783631679197
DOI
10.3726/978-3-653-07115-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Juni)
Schlagworte
Einpersonengesellschaft Richtlinienvorschlag SUP Elektronische Gesellschaftsgründung Kleine und mittlere Unternehmen
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XXII, 198 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Nikolaus Moench (Autor:in)

Nikolaus Moench studierte Jura an den Universitäten Freiburg, Helsinki und Bonn. Im Anschluss nahm er sein Promotionsstudium an der Universität zu Köln auf. Daneben arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer großen deutschen Wirtschaftskanzlei.

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Titel: Die Societas Unius Personae (SUP)