Die Kontrolldichte der Normenkontrolle in Skandinavien aus deutscher Sicht
Eine rechtsvergleichende Untersuchung der richterlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen in Dänemark, Norwegen und Schweden
Zusammenfassung
Boken innehåller en svensk sammanfattning.
The book contains an English summary.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- 1. Teil: Rechtsprechungsanalyse
- A. Grundlagen der Gerichtlichen Normenkontrolle in Skandinavien
- I. Vorrang der Verfassung
- 1. Anerkennung des Grundsatzes in Deutschland und Skandinavien
- 2. Vorschriften über Verfassungsänderungen
- II. Normative Verortung des richterlichen Normenkontrollrechts
- 1. Norwegen und Dänemark
- a) Etablierung eines Normenkontrollrechts durch die obersten Gerichte
- aa) Norwegen
- bb) Dänemark
- b) Rechtlicher Status des Prüfungsrechts
- 2. Schweden
- 3. Zusammenfassung
- III. Ausgestaltung der gerichtlichen Normenkontrolle in Skandinavien
- 1. Kontrollinstanz
- a) Keine Verfassungsgerichtsbarkeit
- b) Exkurs: das Gerichtssystem Dänemarks, Norwegens und Schwedens
- 2. Keine prinzipale Normenkontrolle
- a) Grundsatz
- b) Ausnahmen
- aa) Dänemark
- bb) Norwegen
- 3. Rechtsfolgen der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
- a) Nichtanwendung der Norm inter partes statt Normverwerfung erga omnes
- b) Sonderfall: Entschädigung statt Nichtanwendung
- c) Verfassungswidrigerklärung und verfassungskonforme Auslegung
- IV. Zusammenfassung
- B. Determinanten der Kontrolldichte in Skandinavien und Deutschland
- I. Der Begriff der Kontrolldichte
- II. Richterliche Zurückhaltung
- 1. Der Grundsatz in der Rechtsprechung
- 2. Die Untauglichkeit des Topos
- a) Deutschland
- b) Skandinavien
- III. Schweden und Dänemark
- 1. Schweden
- a) Das Offensichtlichkeitskriterium in Kap. 11, § 14 S. 2 a.F. Regeringsform
- aa) Berücksichtigung der präventiven Kontrolle durch den Gesetzesrat?
- bb) Keine Evidenz bei Uneinigkeit über die Verfassungswidrigkeit
- b) Die Rechtslage nach der Verfassungsreform im Jahr 2011
- aa) Kap. 11, § 14 Regeringsform im Verfassungsänderungsverfahren
- (1) Der Bericht der Grundlagsutredning
- (2) Das weitere Verfahren
- bb) Auswirkungen auf die Rechtspraxis?
- 2. Dänemark
- a) Die Sicherheitsdoktrin des Højesteret
- b) Aufgabe oder Modifizierung der Rechtsprechung durch das Tvind-Urteil?
- aa) Die Entscheidung des Højesteret
- bb) Die Debatte über die Fortgeltung der Sicherheitsdoktrin
- 3. Vermutung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
- 4. Zum Vergleich: Die Evidenzkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht
- 5. Zusammenfassung
- IV. Norwegen und Deutschland: Kontrolldichtedifferenzierung
- 1. Kriterien der Kontrolldichtevariation
- a) Rang der tangierten Verfassungsgüter
- aa) Die Kløfta-Rechtsprechung des norwegischen Høyesterett
- (1) Das Kløfta-Urteil
- (2) Die Dreiteilung der Kontrolldichte
- (3) Ausnahme: politische Wertungen des Gesetzgebers
- (4) Rechtslage bei fehlenden gesetzgeberischen Äußerungen
- (5) Einordnung der Vorschriften des Grunnlov
- (a) Staatsorganisationsrechtliche Verfassungsnormen
- (b) Ökonomische Rechte
- (c) Rechte zum Schutz der Freiheit und Sicherheit
- (6) Die Kløfta-Rechtsprechung im Spiegel des Schrifttums
- (a) Norwegen
- (b) Dänemark und Schweden
- bb) Deutschland
- cc) Zusammenfassung
- b) Sonstige Maßstabsdifferenzierungen durch das Bundesverfassungsgericht
- aa) Rechtfertigungsabstufungen beim allgemeinen Gleichheitssatz
- bb) Eingriffsintensität
- 2. Grundlegende Unterschiede zwischen der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Høyesterett
- a) Kontrollansatz
- aa) Bundesverfassungsgericht: stets Inhaltskontrolle
- bb) Ausnahmen?
- (1) Der Vertretbarkeitsmaßstab im Mitbestimmungsurteil
- (2) Verfassungspflicht zur optimalen Gesetzgebung?
- b) Das Zusammenspiel der verschiedenen Faktoren
- 3. Zwischenergebnis
- V. Zusammenfassung
- 2. Teil: Erklärungsversuch
- A. Äquivalente zur Normenkontrolle Durch Gerichte?
- I. Eingrenzung potenziell vergleichbarer Rechtsinstitute
- II. Präventive Normenkontrolle
- 1. Norwegen
- a) Rechtsgutachten des Høyesterett nach § 83 Grunnlov
- b) Zum Vergleich: Gutachten nach § 97 a.F. BVerfGG
- 2. Schweden: Präventive Normenkontrolle durch den Gesetzesrat
- a) Rechtliche Rahmenbedingungen
- aa) Zusammensetzung
- bb) Aufgaben
- cc) Beschränkungen (Kap. 8, § 21 Abs. 2, 3 RF)
- b) Rechtspraxis
- aa) Überblick über die Tätigkeit des Gesetzesrates
- bb) Normenkontrollpraxis
- c) Vergleich der Normenkontrolle durch Gesetzesrat und Gerichte
- d) Kritik an verfassungsrechtlicher Regelung und Tätigkeit des Gesetzesrates
- aa) Kap. 8, § 21 Abs. 3 S. 1 RF
- bb) Blaukreideanmerkungen
- cc) Inkonsistente Verfassungsauslegung
- 3. Dänemark
- III. Überprüfung von Gesetzen durch den skandinavischen Ombudsmann
- 1. Exkurs: Das Rechtsinstitut des Ombudsmannes
- a) Rechtsgrundlagen
- b) Wahl und rechtliche Stellung
- c) Funktion und Ermittlungsbefugnisse
- d) Stellungnahmen des Ombudsmannes
- 2. Ombudsmann und Normenkontrolle
- IV. Zusammenfassung
- B. Der Maßgebliche Verfassungsinterpret in Skandinavien und Deutschland
- I. Ein Teilaspekt der Verfassungsauslegung
- II. Unterschiedliche Ausgangspunkte der Normenkontrollinstanzen
- 1. Skandinavien: Parlamentarischer Verfassungsauslegungsprimat
- a) Dänemark und Schweden
- b) Der Ansatz des norwegischen Høyesterett
- 2. Deutschland
- a) Verfassungsauslegungsprärogative des Bundesverfassungsgerichts
- aa) Eigenständige Verfassungsauslegung
- bb) Beeinflussung der gesetzgeberischen erfassungsinterpretation
- b) Die Auslegung von Art. 72 Abs. 2 a.F. GG als Methodenabweichung
- III. Konsequenzen
- IV. Zusammenfassung
- C. Verfassungskonkretisierungsprimat und Vorverständnis
- I. Die unterschiedlichen Demokratieverständnisse
- 1. Skandinavien
- a) Traditionelle Gleichsetzung von Demokratie und Mehrheitsherrschaft
- b) Einwände im jüngeren Schrifttum
- 2. Deutschland
- 3. Ausflüsse des skandinavischen Demokratieverständnisses
- a) Das Verhältnis zwischen Legislative und Judikative
- aa) Schweden
- bb) Dänemark und Norwegen
- cc) Deutschland
- b) Ross’ Auslegung von § 3 des dänischen Grundlov
- II. Die Debatte über die Berechtigung der richterlichen Normenkontrolle
- 1. Demokratische Legitimation
- a) Der zugrunde gelegte Legitimationsbegriff
- aa) Das herkömmliche deutsche Verständnis: drei Arten der Legitimation
- bb) Anwendung bei vergleichender und Normenkontrollperspektive
- b) Personelle Legitimation der Normenkontrollinstanz
- aa) Die gesetzliche Regelung der Richterwahl und -berufung
- bb) Geringe Legitimation der obersten skandinavischen Gerichte
- cc) Die personelle Legitimation des Bundesverfassungsgerichts
- c) Sachliche Legitimation der Normenkontrolltätigkeit
- aa) Skandinavien: Normenkontrolle als undemokratischer Vorgang?
- (1) Konsequenzen des herkömmlichen Demokratieverständnisses
- (2) Ansätze einer Rechtfertigung der Normenkontrolle
- (3) Exkurs: materielle Grenzen für Verfassungsänderungen
- (a) Art. 79 Abs. 3 GG
- (b) Skandinavien
- (c) Die Möglichkeit der Revision von Normenkontrollentscheidungen
- (4) Berührungspunkt der beiden skandinavischen Demokratiekonzepte
- bb) Deutschland
- (1) Akzeptanz der Normenkontrollbefugnis der Verfassungsrichter
- (2) Die Debatte über die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit
- 2. Das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Politik
- a) Die Vielzahl unterschiedlicher Politikbegriffe
- b) Politische Aspekte der Normenkontrolle - aus skandinavischer und deutscher Perspektive
- aa) Initiatoren der Normenkontrolle
- bb) Entscheidungsgegenstand, -maßstab und -folgen
- cc) Richterliche Methodik
- dd) Insbesondere: Zulässigkeit von richterlichen Wertungen?
- c) Kritik am herkömmlichen skandinavischen Politikverständnis
- III. Zusammenfassung
- D. Der Historische Hintergrund des Deutschen Vorverständnisses
- I. Parallelen zwischen der Normenkontrolle in Skandinavien und Weimar
- 1. Normenkontrollpraxis in der Weimarer Republik
- a) Die Entstehung des richterlichen Prüfungsrechts
- b) Ausgestaltung und Bedeutung des Rechtsinstituts
- 2. Das richterliche Prüfungsrecht in der Literatur
- a) Das Patt zwischen Gegnern und Befürwortern der Normenkontrolle
- b) Der Streit als Konflikt zwischen unterschiedlichen Vorverständnissen
- 3. Zusammenfassung
- II. Der Systemwechsel nach 1945
- 1. Änderung der Rahmenbedingungen der Normenkontrolle
- 2. Das Prüfungsrecht in der verfassunggebenden Versammlung 1948/49
- a) Herrenchiemseer Bericht
- b) Parlamentarischer Rat
- c) Ursachen für die Dominanz der Gegner des Parlamentsvorrangs
- III. Spätfolge der Neuorientierung: Die Geringschätzung von Weimar
- IV. Zusammenfassung
- E. Die Prozessrechtliche Dimension
- I. Kontrollabdeckung
- 1. Kontrollfreie Gesetzgebungsbereiche in Skandinavien
- 2. Folgen für den politischen Diskurs
- II. Gerichtlicher Rechtsschutz gegenüber Verwaltungsmaßnahmen
- 1. Deutschland
- 2. Norwegen und Dänemark
- 3. Verwaltungsrechtsschutz in Schweden
- a) Die Rechtslage vor 1988
- aa) Verwaltungsinterne Kontrolle
- bb) Lückenhafte Verwaltungskontrolle durch Gerichte
- b) Der Sporrong-Lönnroth-Fall und die Reform von 1988
- c) Der Fall Lassagård: Anpassungsdruck des Gemeinschaftsrechts
- d) Die heutige Rechtslage
- III. Zusammenfassung
- F. Der Rechtskulturelle Aspekt
- I. Verfassungskultur
- 1. Geringe praktische Bedeutung des Verfassungsrechts
- 2. Exkurs: Der norwegische Verfassungskonservativismus und seine Wurzeln
- II. Klageneigung
- 1. Geringe Anzahl gerichtlicher Prozesse in Skandinavien
- 2. Mögliche Ursachen
- III. Zusammenfassung
- Schluss
- A. Zusammenfassung
- B. Ausblick
- Sammanfattning
- Summary
- Verzeichnis Skandinavischer Normen
- Literaturverzeichnis
- Stichwortverzeichnis
- Reihenübersicht
Robert Kessel
Die Kontrolldichte der Normenkontrolle in Skandinavien aus deutscher Sicht
Eine rechtsvergleichende Untersuchung der richterlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen in Dänemark, Norwegen und Schweden

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Zugl.: Greifswald, Univ., Diss., 2011
9
ISSN 1430-5380
ISBN 978-3-631-62118-9
© Peter Lang GmbH
Internationaler Verlag der Wissenschaften
Frankfurt am Main 2011
Alle Rechte vorbehalten.
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Autorenangaben
Robert Kessel studierte Rechtswissenschaften in Greifswald und Stockholm. Von 2007 bis 2009 war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsvergleichung (Nordosteuropa) der Universitüt Greifswald, anschließend Graduiertenstipendiat des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Derzeit ist er Referendar in Berlin.
Über das Buch
Diese Arbeit untersucht das Ausmaß der gerichtlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen in Dänemark, Deutschland, Norwegen und Schweden. Es wird zunächst aufgezeigt, dass die Kontrollintensität des richterlichen Prüfungsrechts in Skandinavien deutlich geringer ist als in Deutschland. Anschließend werden die Ursachen dieses Unterschieds beleuchtet. Angesprochen werden hierbei unter anderem das spezifische skandinavische Demokratie- und Politikverständnis und der rechtskulturelle Hintergrund des nordischen Normenkontrollmodells. Ein Blick auf das richterliche Prüfungsrecht der Weimarer Republik verdeutlicht, dass das skandinavische und das deutsche Rechtsverständnis früher näher näher beieinander lagen.
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Zitierfähigkeit des eBooks
Diese Ausgabe des eBooks ist zitierfähig. Dazu wurden der Beginn und das Ende einer Seite gekennzeichnet. Sollte eine neue Seite genau in einem Wort beginnen, erfolgt diese Kennzeichnung auch exakt an dieser Stelle, so dass ein Wort durch diese Darstellung getrennt sein kann.
* Im Übrigen wird verwiesen auf Hildebert Kirchner; Dietrich Pannier: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Aufl. 2008. Die Sonderzeichen æ und å wurden in dieser Arbeit unter a, das ø unter o einsortiert.
1. Teil: Rechtsprechungsanalyse
A. Grundlagen der gerichtlichen Normenkontrolle in Skandinavien
1. Anerkennung des Grundsatzes in Deutschland und Skandinavien
Gedankliche Voraussetzung der richterlichen Überprüfung von Gesetzen1 auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist die Anerkennung des Vorrangs der Verfassung. Nur wenn der Gesetzgeber bei seiner Tätigkeit an höherrangige Normen gebunden ist, ist seine Machtausübung begrenzt und kann eine Beachtung dieser Grenzen von Gerichten kontrolliert werden. Die deutsche Literatur verortet den Vorrang der Verfassung überwiegend in Art. 20 Abs. 3 und in Bezug auf die Grundrechte in Art. 1 Abs. 3 GG.2 Auch in Skandinavien3 ist dieser Rechts ← 21 | 22 → grundsatz allgemein anerkannt. In Schweden ist die Normenhierarchie in Kap. 11, § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Regeringsform4 (RF) verankert, einer der gemäß Kap. 1, § 3 RF vier schwedischen Verfassungsurkunden. Danach darf eine Norm von Gerichten nicht angewendet werden, wenn sie gegen die Verfassung oder eine andere übergeordnete Vorschrift verstößt. Bei der Normenkontrolle soll beachtet werden, dass die Verfassung dem Gesetz vorgeht.5 Die Verfassungen Norwegens (Grunnlov) und Dänemarks (Grundlov)6 enthalten keine entsprechende Vorschrift. Das Prinzip muss jedoch nicht ausdrücklich normiert sein, weil sich der Vorrang der Verfassung vor sonstigem Recht auch aus ihrem Wesen ergibt.7 Dass sowohl das dänische Grundlov (dGrl.) als auch das norwegische Grunnlov (nGrl.) einen höheren Rang als einfache Gesetze haben,8 lässt ← 22 | 23 → sich aber auch daraus ableiten, dass die Verfassungsgesetzgeber beider Länder für ihre Änderung höhere Hürden gesetzt haben als für sonstige Vorschriften.
2. Vorschriften über Verfassungsänderungen
In Deutschland statuiert Art. 79 GG Sonderregeln für verfassungsändernde Gesetze: Anders als einfache Gesetze, die gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GG vom Bundestag mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschlossen werden können, bedürfen sie nach Art. 79 Abs. 2, 121 GG einer Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten. Auch in Skandinavien gibt es einen vergleichbaren Unterschied. Während einfache Gesetze in einer Legislaturperiode verabschiedet werden können,9 setzen Verfassungsänderungen in allen drei Ländern legislative Akte in zwei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden voraus. Während nach § 88 dGrl. und Kap. 8, § 14 RF das verfassungsändernde Gesetz vom Parlament jeweils mit einfacher Mehrheit angenommen werden muss, ist in Norwegen gemäß § 112 nGrl. das gesamte Verfahren zweigeteilt. In der ersten Legislaturperiode erfolgt die Gesetzesinitiative. Dabei müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Parlaments (Storting) anwesend sein (§ 73 S. 3 nGrl.). Nach der Wahl wird, ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Parlamentarier, über den Vorschlag abgestimmt, für eine Zustimmung ist gemäß § 112 S. 3 nGrl. eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.10 Eine Volksabstimmung bei Verfassungsänderungen sehen die Ver ← 23 | 24 → fassungen Dänemarks und Schwedens vor.11 Nach § 88 dGrl. muss diese nach der zweiten Annahme des Vorschlags durch das dänische Parlament (Folketing) erfolgen. Nur wenn im Referendum eine Mehrheit der Wähler, die aus mindestens 40 % aller Stimmberechtigten besteht, der Verfassungsänderung zustimmt, ist diese angenommen. Das Quorum wurde seit der Einführung der Volksbeteiligung im Jahr 1915 erst zweimal erreicht.12 In Schweden gibt es dagegen nach Kap. 8, § 16 Abs. 1 RF nur dann eine Volksabstimmung, wenn auf Antrag eines Zehntels der Parlamentarier ein Drittel der Mitglieder des Reichstages (Riksdag) dafür stimmt. Anders als in Dänemark wird die Verfassungsänderung nur dann verworfen, wenn eine Mehrheit der Wähler diese bei der Reichstagswahl ablehnt.13 ← 24 | 25 →
II. Normative Verortung des richterlichen Normenkontrollrechts
Aus dem Vorrang der Verfassung folgt nicht zwingend, dass Gerichte dessen Beachtung durch den Gesetzgeber überwachen müssen.14 Der US-amerikanische Supreme Court leitete aus dem Verfassungsvorrang allerdings bereits 1803 in der Entscheidung Marbury v. Madison ein richterliches Prüfungsrecht ab.15 Auch in Skandinavien und in Deutschland nehmen Gerichte Normenkontrollen vor. Während das Bundesverfassungsgericht mit der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch das Grundgesetz betraut wurde, haben sich die Gerichte Dänemarks, Norwegens und Schwedens dieses Recht selbst zuerkannt. ← 25 | 26 →
Das Grundgesetz sieht vor, dass das Bundesverfassungsgericht auf Antrag die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen überprüft. Die abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, die konkrete Normenkontrolle in Art. 100 Abs. 1 GG normiert. Auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann es zu Normenkontrollentscheidungen kommen. „Jedermann“ kann über die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG das Bundesverfassungsgericht mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes befassen, wenn dieses möglicherweise in seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte eingreift: Unmittelbar, d.h. ohne Abwarten eines Vollzugsaktes, im Wege der Rechtssatzverfassungsbeschwerde,16 mittelbar, wenn die Verfassungsbeschwerde auf die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm durch die Verwaltung oder die Fachgerichte17 gestützt wird.
Die dänische und die norwegische Verfassung enthalten dagegen keine Aussagen zur gerichtlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.18 ← 26 | 27 → In Norwegen deutet allerdings das einfache Recht darauf hin, dass eine solche Kontrolle erfolgen kann. Gemäß § 5 Abs. 4 domstollov (dl.) soll das Høyesterett19 in besonders wichtigen Angelegenheiten in größerer Besetzung als gewöhnlich beraten. Bei der insoweit vorzunehmenden Wertung soll unter anderem berücksichtigt werden, ob es um Fragen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes geht. § 30-13 Abs. 1 tvistelov (tvl.) sieht vor, dass der norwegische Staat das Recht hat, sich an Verfahren zu beteiligen, in denen eine Normenkontrolle erfolgt. Folglich geht der norwegische Gesetzgeber davon aus, dass das Gericht zur Normenkontrolle berechtigt ist. Tatsächlich hat sich das Høyesterett ebenso wie das dänische Højesteret eine solche Funktion zuerkannt (a). Das Normenkontrollrecht stellt in Dänemark und Norwegen mittlerweile Verfassungsgewohnheitsrecht dar (b).
a) Etablierung eines Normenkontrollrechts durch die obersten Gerichte
Norwegen ist das erste Land Europas, in dem ein Gericht Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfte.20 2007 stellte das Høyesterett fest, dass es sich ← 27 | 28 → bereits vor mehr als 150 Jahren ein Normenkontrollrecht zuerkannt habe.21 Die Entscheidungsgründe, die anstelle einer einheitlichen Urteilsbegründung eine Stellungnahme jedes Richters enthalten,22 wurden allerdings vor 1863 nicht veröffentlicht.23 Erst am 11. April dieses Jahres trat § 4 des lov indeholdende forandringer i lovgivningen om Høiesteret in Kraft, demzufolge jedermann eine Abschrift der Stimmabgaben der einzelnen Richter in schriftlich behandelten Sachen erhalten konnte.24
Details
- Seiten
- 342
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (Hardcover)
- 9783631621189
- ISBN (PDF)
- 9783631715635
- ISBN (ePUB)
- 9783631715642
- ISBN (MOBI)
- 9783631715659
- DOI
- 10.3726/b10671
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2016 (Dezember)
- Schlagworte
- Demokratieverständnis richterliches Prüfungsrecht Verfassungsrecht Prozessrecht
- Erschienen
- Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2011. 342 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG