Die Stiftung
Jahreshefte zum Stiftungswesen – 12. Jahrgang, 2018
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Editorial
- Inhalt
- Aufsätze:
- Stiftungsrecht und Sozialrecht – eine unbekannte Beziehung (Prof. Dr. Volker Wahrendorf)
- Vermögensanlage und Vermögenserhalt in der Praxis (Stephan George)
- Vermögensanlage und Vermögenserhalt aus der Sicht einer Stiftungsbehörde (Kitty Brehmer)
- Zukunftssichernde Organgestaltungen und Organbesetzungen (Dr. Markus Schewe)
- Aktuelle Rechtsprechung zur Stiftung (Prof. Dr. Bernd Andrick)
- Die aktuelle Entwicklung der Stiftungsrechtsreform – zugleich Stellungnahme des Vereins Fundare e.V. (Axel Janitzki)
- Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (Prof. Dr. Sebastian Unger)
- Begrüßung und Laudatio anlässlich der Fundare-Preisverleihung am 14. November 2017 (Prof. Dr. Bernd Andrick)
- Das unwirksame Stiftungsgeschäft (Prof. Dr. Karlheinz Muscheler)
- Rechtsprechung:
- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.07.2018 – 12 K 499/18 –
Stiftungsrecht und Sozialrecht – eine unbekannte Beziehung
II. Sozialrecht im materiellen Sinn
V. Prinzipien im Sozialhilferecht
VI. Schnittstellen, dargestellt am Beispiel der Conterganstiftung
VII. Stiftungszweck und Anrechenbarkeit von Zuwendungen
Eine Beschäftigung mit dem Thema „Stiftungsrecht und Sozialrecht“ ruft Neugierde hervor. Während meiner richterlichen Tätigkeit, bei der ich immer einen Bezug zum Sozialrecht hatte, ist mir kein Fall in Erinnerung, der das Problem des Verhältnisses von Stiftungsrecht und Sozialrecht zum Gegenstand gehabt hätte. Eine Nachschau in der veröffentlichten Literatur oder Rechtsprechung ist auch nicht ergiebig. Es gibt also Anlass, diesem Randbereich Aufmerksamkeit zu widmen.
II. Sozialrecht im materiellen Sinn
Sozialrecht als eine Terra incognita lautete der Titel zum 50-jährigen Bestehen der Saarländischen Sozialgerichtsbarkeit1. Nach dem Vorwort der Herausgeber soll dieser Titel der Tatsache gerecht werden, dass er den Status quo des Sozialrechts nach wie vor zutreffend wiedergibt. Sozialrecht bleibt, und darin stimmte ich den Herausgebern der Festschrift zu, für die meisten Juristen und Rechtsanwender eine exotische Materie, behaftet mit dem Vorurteil, dass es weniger ← 11 | 12 → auf die juristische Deduktion, sondern auf das Fachwissen medizinischer Sachverständiger ankommt.
Ich beschränke mich auf das Sozialrecht im materiellen Sinn, wie es der Sozialgerichtsbarkeit in § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugewiesen und in den Büchern des Sozialgesetzbuches Eins bis Zwölf kodifiziert worden ist.
Orientiert man sich am Sozialgerichtsgesetz und an den Büchern des Sozialgesetzbuches, ist das materielle Sozialrecht im Großen und Ganzen folgendermaßen zu beschreiben:
Es umfasst die gesetzliche Rentenversicherung, die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, Feststellungen des Grades der Behinderung nach dem IX. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Einschränkend füge ich hinzu: Nicht alles, was zum materiellen Sozialrecht gehört, hat für das Stiftungsrecht Bedeutung.
Verbleiben wir im sozialen Bereich, so spielen kirchliche Stiftungen als Unternehmensträger sozial-caritativer Einrichtungen eine wesentliche Rolle2. Der Sozialrichter begegnet Stiftungen eher im Krankenhausrecht und zwar meist als Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH, die als Krankenhausträger fungiert. Die kirchlich-caritative Stiftung kann so mittelbar oder unmittelbar als Träger eines Krankenhausunternehmens auftreten.3
Bei der von einem Krankenhaus angestoßenen Gründung eines medizinischen Versorgungsträgers (MVZ), das unmittelbar oder mittelbar auf eine Stiftung zurückgeht, kann es Probleme darüber geben, wer die in diesem Zusammenhang nach § 95 SGB V notwendige Bürgschaftserklärung abzugeben hat. Es bedarf nämlich in einem solchen Fall einer Bürgschaftserklärung oder einer anderen Erklärung nach § 232 BGB zur Sicherung von Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ. Nach der Vorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V können medizinische Versorgungszentren von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern oder von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung ← 12 | 13 → teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden.4 Der Begriff der Gemeinnützigkeit wird im SGB V auf die Gründerfähigkeit übertragen, so dass sie auch Stiftungen, die ohnehin zu 95 % gemeinnützige Zwecke verfolgen, zustehen kann.
Details
- Seiten
- 190
- Erscheinungsjahr
- 2018
- ISBN (PDF)
- 9783631777374
- ISBN (ePUB)
- 9783631777381
- ISBN (MOBI)
- 9783631777398
- ISBN (Paperback)
- 9783631772584
- DOI
- 10.3726/b15053
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2019 (April)
- Schlagworte
- Stiftungsrecht Gemeinnützigkeit Stiftungswesen Steuerrecht Stiftungsaufsicht Stiftungsreform
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 190 S, 6 farb. Abb., 2 s/w Abb.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG