Die Kapitalmarktinformationshaftung im Internationalen Privatrecht
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Title Page
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsübersicht:
- Inhaltsverzeichnis:
- I. Einleitung
- A. Problemstellung
- B. Konkretisierung der Fragestellung
- C. Gang der Untersuchung
- II. Grundlagen der Kapitalmarktinformationshaftung
- A. Vorbemerkungen
- B. Rechtsgrundlagen und Entwicklung im europäischen Recht
- 1. Einleitung
- 2. Primäres Europarecht
- 3. Entwicklung des sekundären Europarechts
- a) Entwicklung bis 1999
- b) FSAP und Lamfalussy-Bericht
- c) Entwicklungen in jüngerer Zeit
- C. Publizität und Haftung als grundlegende Prinzipien des europäischen Kapitalmarktrechts
- 1. Gegenstand und Ziele des europäischen Kapitalmarktrechts
- 2. Kapitalmarktrechtliche Informationspflichten und Haftung
- D. Publizitätspflichten und Haftung
- 1. Vorbemerkungen
- 2. Anwendungsbereich der Publizitätsregelungen
- 3. Transparenz und Haftung am Primärmarkt (Emission)
- a) Definition des Primärmarktes
- b) Prospektpublizität
- (1) Europarechtliche Vorgaben
- (2) Umsetzung in den Mitgliedstaaten
- c) Ad-hoc-Publizität
- d) Freiwillige Veröffentlichungen (Investor Relations)
- (1) Allgemeines
- (2) Europarechtliche Vorgaben
- (3) Umsetzung in den Mitgliedstaaten
- 4. Transparenz und Haftung am Sekundärmarkt
- a) Definition des Sekundärmarktes
- b) Regelpublizität
- (1) Europarechtliche Vorgaben
- (2) Umsetzung in den Mitgliedstaaten
- (a) Allgemein
- (b) Britische issuer liability
- c) Beteiligungspublizität
- (1) Europarechtliche Vorgaben
- (2) Umsetzung in den Mitgliedstaaten
- d) Ad-hoc-Publizität
- (1) Europarechtliche Vorgaben
- (2) Umsetzung in den Mitgliedstaaten
- e) Freiwillige Veröffentlichungen (Investor Relations)
- (1) Europarechtliche Vorgaben
- (2) Umsetzung in den Mitgliedstaaten
- 5. Zusammenfassung und Kritik
- E. Konsequenzen für das Kollisionsrecht
- III. Grundlagen der grenzüberschreitenden Kapitalmarktinformationshaftung
- A. Vorbemerkungen
- B. Bedeutung grenzüberschreitender Kapitalmarktaktivität
- 1. Allgemein
- 2. Internet und grenzüberschreitende Kapitalmarktaktivität
- C. Grenzüberschreitende Kapitalmarktinformationshaftung als Fragestellung des Internationalen Kapitalmarktrechts
- 1. Einleitung
- 2. Gegenstand des Internationalen Kapitalmarktrechts
- 3. Internationales Kapitalmarktrecht als Kapitalmarktkollisionsrecht
- a) Ausgangspunkt
- b) Konzeption des Wirtschaftskollisionsrechts
- (1) Grundzüge und Entwicklung des Wirtschaftskollisionsrechts
- (2) Kritik am Wirtschaftskollisionsrecht aus internationalprivatrechtlicher Sicht
- (3) Verhältnis zwischen Internationalem Privatrecht und Wirtschaftskollisionsrecht – Versuch einer Grenzziehung
- c) Fazit
- 4. Bestimmung der internationalen Reichweite von Kapitalmarktrecht
- a) Rechtsnatur kapitalmarktrechtlicher Normen
- (1) Grundsatz
- (2) Sonderfall: Spezialgesetzliche Haftungstatbestände
- b) Internationale Reichweite kapitalmarktrechtlicher Normen
- (1) Allgemein
- (2) Rechtliche Besonderheiten für Publizitätsvorschriften innerhalb der EU/des EWR
- D. Internationales Privatrecht und Kapitalmarktrecht – Möglichkeiten der Anwendung und Berücksichtigung von Kapitalmarktrecht in grenzüberschreitenden privatrechtlichen Rechtsbeziehungen
- 1. Allgemein
- 2. Anwendung und Berücksichtigung von Kapitalmarktnormen im Rahmen privatrechtlicher Haftungsansprüche
- a) Problemstellung
- b) Internationalprivatrechtliche Einbeziehung von Kapitalmarktnormen
- (1) Kollisionsrechtliche Sonderanknüpfung von Kapitalmarktrecht
- (2) Einbeziehung von Kapitalmarktrecht auf sachrechtlicher Ebene
- (3) Stellungnahme
- c) Folgeproblem: Anwendbarkeit ausländischer Kapitalmarktnormen im Inland
- 3. Zusammenfassung
- E. Zusammenfassung und Einordnung in die Fragestellung dieser Arbeit
- IV. Die Kapitalmarktinformationshaftung im europäischen Internationalen Privatrecht
- A. Vorbemerkungen
- B. Anwendbarkeit der Rom II-Verordnung auf Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche
- 1. Überblick über Regelungen und Systematik des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse in der Rom II-Verordnung
- a) Anwendungsbereich
- b) Leitprinzipien und Inhalt der Rom II-Verordnung
- 2. Außervertragliche Qualifikation von Ansprüchen aus Kapitalmarktinformationshaftung
- 3. Bereichsausnahmen
- a) Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. c) Rom II-Verordnung
- (1) Allgemeines
- (2) Prämissen der Auslegung
- (3) Reichweite der Bereichsausnahme
- (a) Handelbare Wertpapiere
- (i) Begründung der Kommission
- (ii) Auslegungszusammenhang zum europäischen Kapitalmarktrecht
- (iii) Entwicklung eines verordnungsautonomen Begriffs der handelbaren Wertpapiere
- (iv) Zwischenergebnis
- (v) Folgerungen für Ansprüche aus Kapitalmarktinformationshaftung
- (b) Verpflichtungen aus der Handelbarkeit des Wertpapiers
- (i) Eigenständige Bedeutung des Kriteriums der Handelbarkeit
- (ii) Auslegung
- (iii) Folgerungen für Ansprüche aus Kapitalmarktinformationshaftung
- (4) Ergebnis
- b) Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. d) Rom II-Verordnung
- (1) Allgemeines
- (2) Auslegung
- (3) Folgerungen für Ansprüche aus Kapitalmarktinformationshaftung
- (a) Grundsätzliche Folgerungen
- (b) Sonderfall: Außenhaftung von Gesellschaftern und Gesellschaftsorganen
- (4) Ergebnis
- c) Sonstiger Anwendungsausschluss
- d) Zwischenergebnis
- 4. Fazit
- C. Anknüpfung der Kapitalmarktinformationshaftung nach der Rom II-Verordnung – status quo
- 1. Besondere Anknüpfungsvorschriften
- a) Kollisionsrechtliche Regelungen in anderen Gemeinschaftsrechtsakten (Art. 27 Rom II-Verordnung)
- (1) Kollisionsrechtlicher Gehalt von Art. 6 Abs. 2 UA 1 Prospekt-RL und Art. 7 Transparenz-RL
- (a) Problemstellung
- (b) Auslegung
- (c) Entstehungsgeschichte von Art. 7 Transparenz-RL
- (d) Ergebnis
- (2) Herkunftslandprinzip der Prospekt- und Transparenz-RL
- (a) Problemstellung
- (b) Diskussion und eDate-Rechtsprechung des EuGH
- (c) Folgeproblem der eDate-Rechtsprechung des EuGH: Der Rom II-Verordnung vorrangige nationale Kollisionsnormen für die Kapitalmarktinformationshaftung?
- (i) Ausgangspunkt
- (ii) Verhältnis der Rom II-Verordnung zu kollisionsrechtlich umgesetztem Richtlinienrecht
- (iii) Zwischenergebnis
- (d) Ergebnis
- (3) Primärrechtliches Herkunftslandprinzip
- (4) Ergebnis
- b) Eingriffsrechtliche Anknüpfung der Kapitalmarktinformationshaftung (Art. 16 Rom II-Verordnung)
- c) Wahl des anwendbaren Rechts (Art. 14 Rom II-Verordnung)
- (1) Zulassen einer Rechtswahl?
- (2) Bewertung
- (3) Ergebnis
- d) Kapitalmarktinformationshaftung als Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Art. 12 Rom II-Verordnung)
- (1) Anwendungsbereich von Art. 12 Rom II-Verordnung
- (2) Anwendbarkeit auf Ansprüche aus Kapitalmarktinformationshaftung
- (a) Regelfall: Erwerb von einem Dritten
- (b) Sonderfall des Direkterwerbs vom Emittenten
- (c) Ergebnis
- e) Analoge Anwendung der Kollisionsnorm für Produkthaftung (Art. 5 Rom II-Verordnung)
- f) Ergebnis
- 2. Regelanknüpfung nach Art. 4 Rom II-Verordnung
- a) Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Abs. 2)
- (1) Allgemeines
- (2) Eignung der Anknüpfung für die Kapitalmarktinformationshaftung
- (3) Ergebnis
- b) Anknüpfung an den Erfolgsort
- (1) Der Erfolgsort in Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung
- (2) Der Erfolgsort in Kapitalmarktinformationshaftungsfällen
- (a) Streitstand in der Literatur
- (i) Empfang der fehlerhaften Information
- (ii) Belastung mit einem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag
- (iii) Vornahme der Vermögensdisposition
- (iv) Lageort des betroffenen Vermögensteils
- (v) Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten
- (b) Rechtsprechung des EuGH
- (i) Rs. Kronhofer (C-168/02)
- (a) Sachverhalt
- (b) Lokalisierung des Erfolgsorts
- (c) Bewertung
- (ii) Rs. Kolassa (C-375/13)
- (a) Sachverhalt
- (b) Lokalisierung des Handlungsorts
- (c) Lokalisierung des Erfolgsorts
- (d) Bewertung
- (iii) Rs. Löber (C-304/17)
- (a) Sachverhalt
- (b) Lokalisierung des Erfolgsorts
- (c) Bewertung
- (c) Bestimmung des Erfolgsorts für Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche
- (i) Schädigung durch Erwerb
- (ii) Schädigung nach Erwerb
- (3) Zwischenergebnis
- c) Zwischenfeststellung: Unzulänglichkeit der Regelanknüpfung?
- 3. Zusammenfassung
- D. Anknüpfung der Kapitalmarktinformationshaftung nach der Rom II-Verordnung – Ausweichstrategien und Lösungsvorschläge de lege ferenda
- 1. Vorbemerkungen
- a) Erforderlichkeit einer speziellen Regelung de lege ferenda
- b) Ausweichlösungen durch Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung
- 2. Möglichkeiten der Anknüpfung
- a) Anknüpfung an den betroffenen Markt
- (1) Meinungsstand
- (a) Herleitung einer Anknüpfung an den betroffenen Markt
- (b) Ähnlichkeit zur Marktortanknüpfung im Wettbewerbsrecht
- (c) Möglichkeiten der Verwirklichung de lege lata
- (i) Präzisierung des Erfolgsorts in Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung als Marktort
- (ii) Offensichtlich engere Verbindung zum Marktort
- (d) Unterschiedliche Methoden der Bestimmung des betroffenen Marktes
- (i) Platzierungsort
- (ii) Erwerbsort
- (iii) Vertriebsort
- (iv) Ort der Prospektveröffentlichung
- (v) Auswirkungsort
- (vi) Fazit
- (e) Vorschlag des Deutschen Rates für IPR de lege ferenda
- (i) Inhalt der vorgeschlagenen Kollisionsnorm
- (ii) Kritik
- (2) Folgen einer Anknüpfung an den Markt
- (a) Verhältnis zwischen Haftungsstatut und anwendbarer Publizitätspflicht
- (b) Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts
- (c) Anwendbarkeit mehrerer Rechtsordnungen und Mosaikbetrachtung
- (d) Anlegerschutz
- (e) Konsequenzen für die Funktionsfähigkeit des Marktes
- (3) Zusammenfassung und Fazit
- b) Anknüpfung an das anwendbare Gesellschaftsrecht
- (1) Meinungsstand
- (2) Folgen einer Anknüpfung an den Emittentensitz/das Gesellschaftsstatut
- (3) Zusammenfassung und Fazit
- c) Akzessorische Anknüpfung an die verletzte Publizitätspflicht
- (1) Meinungsstand
- (2) Herleitung für das europäische Internationale Privatrecht
- (3) Möglichkeiten der Verwirklichung de lege lata
- (4) Folgen einer Anknüpfung an die Publizitätspflicht
- (a) Verhältnis zwischen Haftungsstatut und anwendbarer Publizitätspflicht
- (b) Durchschlagen kapitalmarktrechtlicher Wertungen und Anwendung des Herkunftslandprinzips
- (c) Keine Anwendbarkeit gegenüber Drittstaatenemittenten?
- (d) Anwendbarkeit mehrerer Rechtsordnungen
- (e) Konsequenzen für die Funktionsfähigkeit des Marktes und die Interessen der Emittenten
- (f) Konsequenzen für die Interessen der Anleger
- (5) Zusammenfassung und Fazit
- 3. Zwischenergebnis
- V. Entwicklung einer interessengerechten Kollisionsnorm für die grenzüberschreitende Kapitalmarktinformationshaftung
- A. Vorschlag: Beibehaltung der Erfolgsortanknüpfung unter Vorbehalt der Vorhersehbarkeit und subsidiäre akzessorische Anknüpfung an das maßgebliche Publizitätsrecht
- B. Begründung der vorgeschlagenen Anknüpfung
- 1. Anknüpfung an den Erfolgsort als Ort des Vermögensschadens
- a) Allgemeine Vorzüge der Erfolgsortanknüpfung
- b) Grundsätzliche Geeignetheit auch für Ansprüche aus Kapitalmarktinformationshaftung
- 2. Begrenzung der Erfolgsortanknüpfung durch Einführung eines Vorhersehbarkeitsvorbehalts
- a) Erforderlichkeit eines Vorhersehbarkeitsvorbehalts
- b) Das Instrument der Vorhersehbarkeit im Internationalen Privatrecht
- (1) Allgemeine Diskussion zur Begrenzung der Erfolgsortanknüpfung
- (2) Bedeutung der Vorhersehbarkeit im Europäischen Privat- und Zivilverfahrensrecht
- (3) Ausdrücklicher Vorhersehbarkeitsvorbehalt der Produkthaftung
- (4) Ratio ausdrücklicher Vorhersehbarkeitsvorbehalte in besonderen Rechtsgebieten
- (5) Zwischenergebnis
- c) Rechtfertigung der Einführung eines Vorhersehbarkeitsvorbehalts für die Kapitalmarktinformationshaftung
- (1) Interessenlage in Fällen der Kapitalmarktinformationshaftung
- (2) Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit für Kapitalanlegerklagen
- (3) Zwischenergebnis
- d) Konkrete Ausgestaltung des Vorhersehbarkeitsvorbehalts
- (1) Regelmäßige Vorhersehbarkeit bei Zulassung zu einem Markt oder öffentlichem Angebot
- (2) Sonstige Fälle der Vorhersehbarkeit
- (3) Beweislast
- 3. Subsidiäre Anknüpfung an das maßgebliche Publizitätsrecht
- 4. Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Lösung bei Drittstaatenemittenten
- 5. Möglichkeit einer Rechtswahl
- 6. Vorteile der vorgeschlagenen Lösung
- a) Lösung innerhalb der bekannten Systematik der Rom II-Verordnung
- b) Angemessene Berücksichtigung der Interessen der Anleger und Emittenten
- c) Möglichkeit der Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls
- d) Weitgehender Gleichlauf mit dem Europäischen Zivilverfahrensrecht
- e) Förderung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes
- f) Möglichkeit der Verwirklichung bereits de lege lata
- 7. Zwischenergebnis
- C. Formulierungsvorschlag de lege ferenda
- VI. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
- VII. Literaturverzeichnis
I. Einleitung
A. Problemstellung
Das europäische Kapitalmarktrecht hat sich in den letzten Jahrzehnten und gerade in den letzten Jahren rasant entwickelt. Es gibt eine ganze Fülle an europäischen Rechtsakten, die unmittelbar oder mittelbar auf die nationalen Kapitalmarktrechte einwirken und diese bereits erheblich angeglichen haben. Nicht zuletzt geschah dies auch mit Blick auf die zunehmende Relevanz grenzüberschreitender Kapitalmarktaktivitäten, welche das Kapitalmarktrecht vor immer neue Herausforderungen stellen. Umso mehr muss es verwundern, dass im harmonisierten Internationalen Privatrecht keine speziellen Anknüpfungsvorschriften für kapitalmarktrechtliche Ansprüche, insbesondere für Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche vorhanden sind. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen teilweise sehr detaillierten materiell-rechtlichen Vorgaben einerseits und dem Fehlen kollisionsrechtlicher Regelungen andererseits. Hauptgrund für das Fehlen einer kollisionsrechtlichen Regelung dürften die erheblichen Schwierigkeiten sein, welche bei der Suche nach einem geeigneten Anknüpfungspunkt für Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche auftreten. Dies ist zu einem erheblichen Teil dem Umstand geschuldet, dass sich die kollisionsrechtlichen Implikationen des marktordnenden Kapitalmarktrechts nur schwierig in die traditionell gewachsenen Regelungsstrukturen des Internationalen Privatrechts einordnen lassen. Entsprechend ist die Frage der Anknüpfung von Kapitalmarktinformationshaftungsansprüchen in der rechtswissenschaftlichen Literatur seit Jahren heftig umstritten.1
Trotz aller Schwierigkeiten im Hinblick auf die kollisionsrechtliche Behandlung der Kapitalmarktinformationshaftung kann die bestehende Situation aber nur als unbefriedigend bezeichnet werden. Grenzüberschreitende Kapitalmarktaktivität gewinnt seit Jahren zunehmend an Bedeutung. Kaum hoch genug geschätzt werden kann in diesem Zusammenhang die „dem Internet immanente Eigenschaft als grenzüberschreitendes Medium“2. Die Relevanz grenzüberschreitender Kapitalmarktaktivität lässt sich beispielhaft etwa daran ablesen, dass ←21 | 22→nach einer für das Jahr 2014 durchgeführten Erhebung der Deutschen Bundesbank 57,1 % aller Aktien börsennotierter Unternehmen und sogar 63,7 % aller Aktien der im DAX 30 notierten Unternehmen im Besitz ausländischer Aktionäre waren.3 Andererseits aber wird in einem Handbuch zur Börseneinführung etwa empfohlen, aufgrund der bestehenden „Rechtsunsicherheiten“ im Hinblick auf das anwendbare Haftungsrecht den grenzüberschreitenden Vertrieb von Wertpapieren durch entsprechende Verkaufsbeschränkungen im Prospekt auf bestimmte Regionen zu begrenzen.4 So droht die ungewisse internationalprivatrechtliche Behandlung kapitalmarktrechtlicher Ersatzansprüche die Errungenschaften des harmonisierten Kapitalmarktrechts zu gefährden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die grundsätzlich erwünschte Zunahme grenzüberschreitender Kapitalmarktaktivität zur Schaffung eines integrierten Kapitalmarkts.
Das gesetzgeberische Defizit im Bereich des Internationalen Privatrechts gilt es – de lege lata und gegebenenfalls auch de lege ferenda – zu beseitigen. Denn zu einem integrierten europäischen Kapitalmarkt muss zwingend auch die Möglichkeit einer rechtssicheren Verfolgung grenzüberschreitender Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche gehören. Wesentliche Voraussetzung dafür ist die vorhersehbare und sachgemäße Anknüpfung von Kapitalmarktinformationshaftungsansprüchen. Dies kann gewissermaßen als Beitrag des Internationalen Privatrechts zur Schaffung eines integrierten Kapitalmarkts bezeichnet werden.5
B. Konkretisierung der Fragestellung
Die vorliegende Arbeit soll einen Beitrag zur Lösung der zuvor beschriebenen Problematik leisten. Grundlegende Prämisse muss hierbei sein, die Fragestellungen aus europäischer Perspektive zu untersuchen. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass das zu untersuchende Kapitalmarktrecht gerade im Bereich der Publizitätspflichten in erheblichem Maße europarechtlich geprägt ist und sich die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Kapitalmarkts zum Ziel gesetzt hat. Andererseits folgt dies aber auch aus der Kollisionsrechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene, aufgrund derer nicht das nationale, sondern vielmehr ←22 | 23→das europäische Internationale Privatrecht und dort insbesondere die Rom II-Verordnung6 im Hinblick auf die Anknüpfung kapitalmarktrechtlicher Ersatzansprüche zu befragen ist.
Der Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche. Hierunter zu verstehen sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger für die Verletzung europarechtlich vorgegebener Publizitätspflichten am Kapitalmarkt.7 Prominentestes Beispiel der Kapitalmarktinformationshaftung ist die Prospekthaftung, also Ansprüche aufgrund der Fehlerhaftigkeit oder des Fehlens eines Wertpapierprospekts. Ebenso von der Fallgruppe erfasst sind aber auch die Haftung für fehlerhafte oder unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen sowie Ersatzansprüche aufgrund falscher oder fehlender Regel- bzw. Beteiligungspublizität. Hinzu kommt schließlich noch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für sonstige fehlerhafte Kapitalmarktinformationen im Rahmen von freiwilligen Veröffentlichungen bzw. Werbung (sog. Investor Relations). Gemeinsames Merkmal dieser Ansprüche ist der Haftungsgrund, welcher in einer Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätsgebote durch fehlerhafte oder unterlassene Information des Kapitalmarkts liegt. Sowohl die Prospekt- als auch die übrige Kapitalmarktinformationshaftung ist grundsätzlich eine Emittentenhaftung.8 Primärer Haftungsadressat ist also derjenige, der das Wertpapier oder sonstige Finanzprodukt zum Zwecke der Kapitalbeschaffung ausgegeben hat. Der Schwerpunkt der vorliegenden Betrachtung soll daher auf dem Verhältnis zwischen Anleger und Emittent liegen, wenngleich grundsätzlich auch eine Außenhaftung von Organen oder Gesellschaftern bzw. eine Haftung von Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten in Betracht kommen kann.9
Nicht Gegenstand dieser Arbeit sind ferner das Internationale Zivilverfahrensrecht der Kapitalmarktinformationshaftung10 sowie die speziellen Fragen der Übernahmepublizität11.
←23 | 24→C. Gang der Untersuchung
Zur näheren Konkretisierung des Untersuchungsgegenstands befasst sich die Arbeit zunächst mit den materiell-rechtlichen Grundlagen der Kapitalmarktinformationshaftung in Europa (unter II.). In diesem Rahmen sind insbesondere die grundsätzliche Bedeutung von Kapitalmarktpublizität und -haftung für das Kapitalmarktrecht (unter II.C.), der gegenwärtige Rechtsstand auf europäischer Grundlage sowie die Umsetzung in den Mitgliedstaaten (unter II.D.) zu untersuchen. Weiter ist eine Betrachtung der Grundlagen der grenzüberschreitenden Kapitalmarktinformationshaftung, welche im Spannungsverhältnis zwischen Kapitalmarktrecht und Kollisionsrecht liegt, erforderlich (unter III.). Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang, wie die internationale Reichweite von Kapitalmarktrecht zu bestimmen ist (unter III.C.) und wie kapitalmarktrechtliche Normen aus Sicht des Internationalen Privatrechts berücksichtigt bzw. angewendet werden können (unter III.D.).
Im Hauptteil der vorliegenden Arbeit ist die Anwendbarkeit der Rom II-Verordnung auf Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche zu untersuchen (unter IV.B.) und sodann der status quo der Anknüpfung von Kapitalmarktinformationshaftungsansprüchen nach der Rom II-Verordnung darzustellen (unter IV.C.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Lokalisierung des Erfolgsorts bei reinen Vermögensschäden unter besonderer Berücksichtigung diesbezüglicher aktueller EuGH-Rechtsprechung (unter IV.C.2.b)) sowie auf die Geeignetheit einer derartigen Anknüpfung für Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche (unter IV.C.2.c)) einzugehen. Im Anschluss daran sind die vom status quo abweichenden Lösungen und Ausweichstrategien, welche für die Anknüpfung von Kapitalmarktinformationshaftungsansprüchen vorgeschlagen werden, darzustellen und im Hinblick auf ihre Durchführbarkeit und Sachgemäßheit zu bewerten (unter IV.D.).
Am Ende der vorliegenden Arbeit wird ein eigener Vorschlag für die Behandlung von Kapitalmarktinformationshaftungsansprüchen im Rahmen der Rom II-Verordnung vorgestellt, welcher aus Sicht des Verfassers zu einer sach- und interessengerechten Anknüpfung entsprechender Ansprüche sowohl de lege lata als auch de lege ferenda führt (unter V.). Die Arbeit schließt mit einem Formulierungsvorschlag für eine besondere Kollisionsnorm betreffend Kapitalmarktinformationshaftungsansprüche, welche in die Rom II-Verordnung eingeführt werden soll (unter V.C.).
1 Vgl. nur von Hein in: Fassbender/Wendehorst/Wet u. a., Paradigmen im internationalen Recht, 369 (410 ff.); Einsele ZEuP 2012, 23 (27 ff.); Hellgardt/Ringe ZHR 2009, 802 (814 ff.).
2 Spindler ZHR 2001, 324 (326).
3 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht, September 2014, S. 25, 27, abrufbar unter: https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Monatsberichtsaufsaetze/2014/2014_09_eigentuemerstruktur_aktienmarkt.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt aufgerufen am 31.12.2017).
4 Schanz, Börseneinführung, § 13 Rn. 117.
5 In diesem Sinne auch schon Benicke in: FS Jayme (2004), 25 (28).
6 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. EG Nr. L 2007/199, 40 (Rom II-Verordnung).
7 In Anlehnung an das Begriffsverständnis bei Hopt/Voigt in: Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, 9 (11).
8 Vgl. Hopt WM 2013, 101 (103, 104 ff.).
9 Vgl. hierzu Hopt WM 2013, 101 (108 ff.).
10 Hierzu ausführlich Schmitt, Die Haftung wegen fehlerhafter oder pflichtwidrig unterlassener Kapitalmarktinformationen, S. 193 ff.
11 Hierzu ausführlich Winkelmann, Aufsicht und anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Unternehmensübernahmen, S. 81 ff.; jüngst auch Kontogeorgou, Das IPR der Kapitalmarktdelikte, S. 215 ff.
II. Grundlagen der Kapitalmarktinformationshaftung
A. Vorbemerkungen
Um sachgerechte Lösungen für Anknüpfungsfragen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten der Kapitalmarktinformationshaftung zu finden, ist ein grundlegendes Verständnis materiell-rechtlicher Fragen von Publizität und Haftung unerlässlich. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu erarbeiten, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung für unterlassene oder fehlerhafte Kapitalmarktinformation nach europäischen Vorgaben bzw. nach den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen überhaupt in Betracht kommt.
Viele der Regelungen und Grundsätze, die sich heute in den mitgliedstaatlichen Kapitalmarktrechten wiederfinden, haben ihren Ursprung in europäischen Primär- und Sekundärrechtsakten.12 Die Entstehung und Entwicklung der Kapitalmarktrechte in den einzelnen Mitgliedstaaten ist daher untrennbar verknüpft mit den zeitgleich auf europäischer Ebene vollzogenen Entwicklungen.13 Dieser europarechtliche Hintergrund ist insbesondere auch bei der Auslegung nationaler Kapitalmarktnormen zu berücksichtigen.14 Wer sich mit dem europäischen Kapitalmarktrecht beschäftigt, beschäftigt sich daher zugleich auch mit der Basis der Kapitalmarktrechte aller Mitgliedstaaten.15
Das europäische Kapitalmarktrecht ist ein sehr schnelllebiges Rechtsgebiet, welches ständigen Überarbeitungen, Reformen und Anpassungen unterliegt. Dennoch sollen die Grundzüge des europäischen Kapitalmarktrechts sowie der jetzt geltende Rechtsstand zur Kapitalmarktpublizität zumindest im Überblick wiedergegeben werden. Denn auch wenn sich Detailfragen immer wieder ändern, wurden die grundsätzlichen Weichenstellungen bereits vor Jahrzehnten vorgenommen und seither auch nicht wesentlich revidiert. Die nachfolgende Darstellung dient daher primär der Vergegenwärtigung grundsätzlicher Aspekte ←25 | 26→anhand des geltenden Regelungsregimes. Als Ausgangspunkt zur Erarbeitung eines internationalprivatrechtlichen Lösungsansatzes kann nur das gegenwärtige Publizitätsregime herangezogen werden.
Daher wird in diesem Kapitel zunächst aus historischem Blickwinkel die Entstehung des europäischen Kapitalmarktrechts nachgezeichnet. Danach soll grundlegend auf die Bedeutung von Kapitalmarktinformationen und diesbezüglicher Haftung sowie deren Rolle im europäischen Kapitalmarktrecht eingegangen werden. Anschließend werden die in verschiedenen Marktsituationen bestehenden Publizitätspflichten im Überblick dargestellt und jeweils die haftungsrechtlichen Konsequenzen unterlassener Publizität aufgezeigt. Letztlich wird darauf einzugehen sein, wie das bestehende Publizitätsregime zu bewerten ist und welche Schlussfolgerungen für das europäische Internationale Privatrecht bereits aus der Systematik der Kapitalmarktinformationshaftung gezogen werden können.
B. Rechtsgrundlagen und Entwicklung im europäischen Recht
1. Einleitung
Normen zur Kapitalmarktinformationshaftung finden sich sowohl in europäischem Richtlinien- und Verordnungsrecht als auch in verschiedenen Gesetzen der nationalen Rechtsordnungen. Das Kapitalmarktrecht insgesamt kann mit Fleischer trefflich als „Normendickicht“16 bezeichnet werden, weshalb eine systematisierte Herangehensweise an den Themenkomplex zwingend erforderlich ist. Grundsätzliches Ziel der kapitalmarktrechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen der EU ist die Errichtung eines integrierten europäischen Kapitalmarktes.17 Wesentlicher Bestandteil dieser Harmonisierung ist auch die Angleichung der Publizitätsanforderungen.18
2. Primäres Europarecht
Im europäischen Primärrecht ist keine ausdrückliche Regelung zum Kapitalmarktrecht oder gar zur Kapitalmarktinformationshaftung vorhanden. Die Regelungen zum Kapitalmarkt, insbesondere auch zur Publizität am Kapitalmarkt gründen sich aus primärrechtlicher Sicht daher auf einen Querschnitt der ←26 | 27→Niederlassungs- (Art. 49 ff. AEUV), Dienstleistungs- (Art. 56 ff. AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV).19 Ein gemeinsamer Kapitalmarkt ist aber – auch wenn er keine ausdrückliche Erwähnung findet – jedenfalls unabdingbarer Teil eines funktionierenden europäischen Binnenmarktes (Art. 26 AEUV).20 Konkrete Ermächtigungsgrundlage zum Erlass kapitalmarktrechtlicher Normen ist daher Art. 114 AEUV.21
3. Entwicklung des sekundären Europarechts
Das europäische Kapitalmarktrecht war seit jeher im Wesentlichen richtliniengeprägt, was in jüngerer Zeit aber durch die zunehmende Verwendung von Verordnungen aufgeweicht wird. Das derzeit geltende Publizitätsregime ist durch verschiedene, das Kapitalmarktrecht betreffende Richtlinien oder Verordnungen schrittweise eingeführt worden.22
a) Entwicklung bis 1999
Der sogenannte Segré-Bericht23 aus dem Jahre 1966 beinhaltete erstmals nähere Ausführungen zu Publizität und Publizitätspflichten24 am europäischen Kapitalmarkt. In den ersten kapitalmarktrechtlichen Richtlinien, der Ersten Börsenzulassungsrichtlinie25, der Ersten Prospektrichtline26 und der ←27 | 28→Zwischenberichtsrichtlinie27 waren dann bereits erste Regelungen betreffend die Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen enthalten. Diese wurden im Jahre 2001 nach verschiedenen Änderungen und Überarbeitungen zur besseren Übersichtlichkeit in der Kapitalmarktpublizitätsrichtlinie28 zusammengefasst. In der Zwischenzeit setzte sich die Entwicklung kapitalmarktrechtlicher Richtlinien weiter fort und die Publizitätsvorschriften wurden durch die Beteiligungstransparenzrichtlinie29 und die Emissionsprospektrichtlinie30 weiter ergänzt.
b) FSAP und Lamfalussy-Bericht
Einen Grundstein für die Entwicklung des heutigen europäischen Kapitalmarktrechts legte die Europäische Kommission dann im Jahre 1999 mit dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (Financial Services Action Plan, FSAP)31. Hierin sah die Kommission eine weitere Harmonisierung des europäischen Kapitalmarktrechts anlässlich der Einführung der gemeinsamen europäischen Währung Euro vor. Auch in Bezug auf die oben genannten Richtlinien, welche bis dahin im Wesentlichen die Publizität am Kapitalmarkt regelten, wurde Handlungsbedarf gesehen.32 Im Anschluss an diesen Aktionsplan wurde eine Expertengruppe unter Vorsitz von Alexandre Lamfalussy eingesetzt, welche die weitere Entwicklung, insbesondere die effektivere Umsetzung von Neuerungen im europäischen Kapitalmarktrecht untersuchen sollte. Ergebnis war der wegweisende Schlussbericht der Expertengruppe33, welcher vor dem Hintergrund der großen ←28 | 29→wirtschaftlichen Bedeutung eines integrierten Kapitalmarktes für Europa34 die Langsamkeit der Rechtsetzung auf diesem Gebiet kritisierte. Als Verbesserung vorgeschlagen wurde ein Vier-Stufen-System, mit welchem der Erlass von neuen EU-Rechtsakten im Bereich des Kapitalmarktrechts beschleunigt werden sollte.35 Im Einzelnen sollten zukünftig auf der ersten Stufe sogenannte Rahmenrichtlinien oder -verordnungen mit allgemeinen Grundsätzen erlassen werden, welche dann auf zweiter Stufe durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert werden. Anschließend sollten auf dritter Ebene durch das Committee of European Securities Regulators (CESR) rechtlich unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen ausgearbeitet werden, um die Anwendung der Maßnahmen in der Praxis zu erleichtern. Die vierte Stufe besteht aus der Evaluation und Kontrolle der mitgliedstaatlichen Umsetzung durch die Kommission.
Die Einführung dieses Rechtsetzungssystems stellte den Startschuss für eine umfassende Reform und Ausweitung des europäischen Kapitalmarktrechts dar. Hervorzuheben sind die Marktmissbrauchsrichtlinie (Marktmissbrauchs- RL)36, die Prospektrichtlinie (Prospekt-RL)37 und die Transparenzrichtlinie (Transparenz-RL)38,39 welche – mit Ausnahme der inzwischen durch die Markt←29 | 30→missbrauchsverordnung (Marktmissbrauchs-VO)40 ersetzten Marktmissbrauchs- RL – bis heute das Publizitätsregime wesentlich prägen.41 Die den drei Rahmenrichtlinien folgenden Sekundärrechtsakte in Form verschiedener Richtlinien und Verordnungen nahmen nur noch geringfügige Änderungen bzw. Ergänzungen vor oder enthielten lediglich technische Durchführungsbestimmungen.
c) Entwicklungen in jüngerer Zeit
Nach der sehr dynamischen Entwicklung infolge des FSAP waren die wesentlichen Richtungsentscheidungen im Bereich der Kapitalmarktpublizität getroffen. Bereits damals war eine schrittweise Abkehr vom Konzept der Mindestharmonisierung zu verzeichnen.42 Während die vorangegangenen Richtlinien noch auf die Schaffung eines Mindeststandards abzielten, war zumindest in einem Teil der neueren Rechtsakte bereits die Tendenz weg von nur mindestharmonisierenden Vorgaben hin zur Vollharmonisierung des europäischen Kapitalmarktrechts zu erkennen.43
Ihren vorläufigen Höhepunkt hat diese Entwicklung im Jahr 2014 im Erlass der seit 2016 geltenden Marktmissbrauchs-VO gefunden, welche die Marktmissbrauchs-RL ersetzt. Auch als Reaktion auf die Finanzkrise im Jahr 2008 bediente sich der europäische Gesetzgeber hier einer nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Verordnung zur Neuregelung des Marktmissbrauchsrechts.44
←30 | 31→C. Publizität und Haftung als grundlegende Prinzipien des europäischen Kapitalmarktrechts
1. Gegenstand und Ziele des europäischen Kapitalmarktrechts
Das heutige europäische Kapitalmarktrecht zeichnet sich insbesondere durch seinen internationalisierten Regelungsansatz aus. Im Zuge der zunehmenden Globalisierung, welche selbstverständlich auch vor den Kapitalmärkten nicht Halt machte, entwickelte sich die Möglichkeit, nahezu weltumfassend auf fremden Kapitalmärkten tätig zu werden.45 Plastisch wird insoweit von einer „Entgrenzung“ der Kapitalmärkte gesprochen.46 Überragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Internet zu, welches es ermöglicht, von jedem beliebigen Ort weltweite Kapitalmarkttransaktionen durchzuführen.47 Während es früher auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts kaum international vereinheitlichtes Recht gab48, folgten insbesondere in jüngerer Zeit Bemühungen zur Schaffung eines globalen Rechtsrahmens.49 Die Entstehung eines „globalen Kapitalmarkts“, welcher einheitlichen Regelungen folgt und den weltumspannenden Austausch von Kapital lückenlos und barrierefrei ermöglicht, liegt aber wohl noch in weiter Ferne und dürfte auf nicht absehbare Zeit Utopie bleiben.
Einen differenzierteren Blick wird man auf einen „europäischen Kapitalmarkt“ richten müssen. Als solchen bezeichnet man den vom europäischen Gesetzgeber regulierten Markt, auf welchem Finanzinstrumente gehandelt werden.50 Die geographische Grenze korreliert insoweit mit dem Geltungsbereich des europäischen Rechts. Ein einheitlicher europäischer Kapitalmarkt ist freilich noch nicht erreicht, nach wie vor besteht der europäische Kapitalmarkt aus verschiedenen nationalen Märkten.51 In vielen Bereichen haben aber schon weitgehende Harmonisierungen stattgefunden, wie nachfolgend am Beispiel der ←31 | 32→Kapitalmarktpublizität gezeigt wird.52 Es gibt zudem zahlreiche weitere Regelungsanliegen, welche die Schaffung einer Kapitalmarktunion weiter vorantreiben.53 Denn übergeordnetes Ziel der europäischen Rechtsetzung im Bereich des Kapitalmarktrechts ist die Schaffung eines integrierten Kapitalmarkts. Mit zunehmender Integration zeichnet sich dieser, insbesondere im Vergleich zu rein einzelstaatlichen Kapitalmärkten, mit einer höheren Liquidität, niedrigeren Transaktionskosten sowie einer besseren informationellen Transparenz aus und ist daher geeignet, ein höheres institutionelles Vertrauen in den Markt zu schaffen.54 Zudem kann ein integrierter Kapitalmarkt einen Gegenpol zum schwergewichtigen US-amerikanischen Kapitalmarkt bilden.55
Inhaltlich hat das europäische Kapitalmarktrecht – ebenso wie seine nationalstaatlichen Pendants – zwei grundlegende Regelungsziele: Den Anlegerschutz sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts.56 Das Prinzip des Anlegerschutzes soll Anlegern eine möglichst optimale Anlageentscheidung ermöglichen.57 Im Vordergrund steht hier die Erhaltung bzw. Mehrung des Anlegerkapitals sowie die Ermöglichung einer angemessenen Risikoabschätzung58, wenngleich Zweck dessen selbstverständlich nicht sein kann, dem Anleger jegliches Risiko abzunehmen59. Es geht vielmehr um die Gewährung von aus Anlegersicht verlässlichen Rahmenbedingungen.60 Daneben ist grundlegendes ←32 | 33→Ziel des Funktionenschutzes die Aufrechterhaltung der Effizienz des Kapitalmarkts als Einrichtung, insbesondere durch die Gewährleistung eines effektiven Handels, einer möglichst optimalen Kapitalallokation sowie der Deckung des Finanzierungsbedarfs kapitalsuchender Unternehmen.61 Einbezogen ist insoweit auch die gesamtgesellschaftliche Funktion des Kapitalmarkts, etwa im Hinblick auf die Stärkung der Volkswirtschaft oder die Ermöglichung privater Altersvorsorge.62
2. Kapitalmarktrechtliche Informationspflichten und Haftung
Eines der grundlegenden Prinzipien des europäischen Kapitalmarktrechts ist die Verpflichtung der Emittenten zur Veröffentlichung bestimmter Informationen.63 Ihre Rechtfertigung finden die Publizitätspflichten im Wesentlichen in ökonomischen Gesichtspunkten. Eine fundierte Anlageentscheidung kann ein Interessent nur in Kenntnis aller relevanten Informationen hinsichtlich des in Frage kommenden Anlageprodukts bzw. im Hinblick auf dessen Emittenten treffen.64 Denn nur bei einer ausreichenden Transparenz des Marktes können Anleger Risiko und Renditeerwartung richtig einschätzen und in ihre Bewertung eines Anlageprodukts einfließen lassen. Die eigenständige Beschaffung dieser Informationen wäre für den Anleger jedoch, soweit sie überhaupt möglich ist, regelmäßig zu aufwändig bzw. kostenintensiv.65 Jede Anlageentscheidung wäre für den Anleger daher mit sehr hohen Transaktionskosten verbunden.66 Mögliche Konsequenzen wären hohe Risikoabschläge auf Anlageprodukte oder sogar der Verzicht auf die Investition, was zu Störungen im Marktablauf bis hin zu seinem völligen Versagen führen kann.67 Es besteht folglich eine Informationsasymmetrie zwischen ←33 | 34→den Marktteilnehmern, welche es auszugleichen gilt.68 Zur Aufhebung des Informationsgefälles zwischen Anleger und Emittent statuiert das Kapitalmarktrecht daher Pflichten zur Veröffentlichung bestimmter Informationen.69 In einem transparenten Markt findet die bestmögliche Allokation des zur Verfügung stehenden Kapitals statt.70 Der Informationsfluss zwischen den Marktteilnehmern ist daher erforderlich, um die Kernaufgabe des Marktes, Angebot und Nachfrage zusammen zu führen, effektiv zu verwirklichen. Damit dient das Publizitätsrecht im Ergebnis der Verwirklichung der wesentlichen Ziele des Kapitalmarktrechts, nämlich dem Funktionenschutz einerseits und dem Anlegerschutz andererseits.71
Die flankierende Haftung für unterlassene bzw. fehlerhafte Informationen findet ihre Rechtfertigung in verschiedenen Aspekten.72 Zum einen liegt der Kapitalmarktinformationshaftung der allgemeine schadensrechtliche Kompensationsgedanke zugrunde.73 Trifft ein Investor eine Anlageentscheidung, obwohl er bei vollständiger Information nicht oder anders gehandelt hätte, entsteht ihm hierbei möglicherweise ein Vermögensschaden, welcher auszugleichen ist. Hier wird durch die Kapitalmarktinformationshaftung der individuelle Anlegerschutz verwirklicht. Daneben wird auch die Funktionsfähigkeit des Marktes durch eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Emittenten geschützt. Denn nur zutreffende bzw. vollständige Kapitalmarktinformationen fördern eine effektive Kapitalallokation.74 Der wirksamen Durchsetzung von Publizitätspflichten dient nicht nur die aufsichtsrechtliche Überwachung, sondern auch die zivilrechtliche Haftung des Emittenten.75 Drohen einem Emittenten bei unterlassener oder fehlerhafter Veröffentlichung von Informationen zivilrechtliche Schadensersatzklagen geschädigter Anleger, erhöht dies den Anreiz, den Publizitätspflichten ←34 | 35→ordnungsgemäß nachzukommen.76 Zugleich erhöht das Bestehen eines effektiven Haftungsregimes das Vertrauen der gesamten Anlegerschaft in den Kapitalmarkt, wodurch der institutionelle Anlegerschutz verwirklicht wird.
D. Publizitätspflichten und Haftung
1. Vorbemerkungen
Im Folgenden sollen die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der Kapitalmarktpublizität näher beleuchtet werden. Auch wenn eine immer weitergehende Tendenz zur Schaffung eines integrierten europäischen Kapitalmarktes zu beobachten ist, gibt es faktisch innerhalb der Europäischen Union nach wie vor 28 einzelne Kapitalmärkte77 und damit jedenfalls im Detail auch 28 einzelne Publizitätsregime. Die Ursache hierfür ist, dass die durch das Richtlinienprogramm vorgegebenen Regelungen zu ihrer Geltung der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Vielfach geben Richtlinien nur Mindestregelungen vor, sodass die Umsetzung in den Mitgliedstaaten häufig über die Vorgaben der Richtlinien hinausgeht. Eine Einführung in die konzeptionellen Besonderheiten der mitgliedstaatlichen Kapitalmarktrechte würde den Umfang der vorliegenden Arbeit jedoch bei Weitem sprengen.78 Daher soll im Anschluss an die Darstellung der harmonisierten Anforderungen an die einzelnen Publizitätspflichten lediglich beispielhaft auf besondere Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften eingegangen werden, um die nach wie vor erheblichen Divergenzen aufzuzeigen. Der Schwerpunkt soll in diesem Zusammenhang auf der Untersuchung der Möglichkeiten einer zivilrechtlichen Haftung bei unterlassener oder unrichtiger Kapitalmarktinformation liegen. Da Gegenstand dieser Arbeit die Bestimmung des auf die Kapitalmarktinformationshaftung anwendbaren Rechts ist, müssen ausführliche Erörterungen spezifisch kapitalmarktrechtlicher Probleme anderen Beiträgen vorbehalten bleiben.
←35 | 36→2. Anwendungsbereich der Publizitätsregelungen
Die europarechtlich vorgegebenen Veröffentlichungspflichten betreffen jeweils die Zulassung zu oder den Handel an einem „geregelten Markt“.79 Der Begriff des geregelten Marktes ist in der MiFID II definiert als „ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/ oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen des Titels III funktioniert“.80 Betroffen ist also primär der organisierte Börsenhandel wie z.B. an der Frankfurter Wertpapierbörse, der Euronext Paris oder der London Stock Exchange.81 Für den Freiverkehr gelten diese Regeln daher zumindest nicht unmittelbar, auch wenn dieser ebenfalls innerhalb der Organisationsstrukturen einer Börse stattfindet. Denn kumulative Voraussetzungen für die Anwendbarkeit sind sowohl die Zulassung des Handelssystems als geregelter Markt als auch das Funktionieren des Systems nach Titel III der Richtlinie.82 Der außerbörsliche Handel hingegen ist grundsätzlich nicht erfasst.
Zur systematischen Darstellung der einzelnen Publizitätspflichten bietet sich eine Unterscheidung zwischen Primärmarkt und Sekundärmarkt an.
3. Transparenz und Haftung am Primärmarkt (Emission)
a) Definition des Primärmarktes
Der Primärmarkt umfasst die erstmalige Emission eines Wertpapiers, wohingegen der Sekundärmarkt den Handel mit bereits emittierten Wertpapieren ←36 | 37→beschreibt.83 Auf dem Primärmarkt findet außerbörslicher Handel statt.84 Wertpapiere werden erstmalig entweder durch den Emittenten selbst oder durch Einschaltung einer Bank oder eines Emissionskonsortiums vertrieben.85 Ersteres wird als Eigen- oder Selbst-, letzteres als Fremdemission bezeichnet.86 In der Praxis gebräuchlicher ist jedoch die Fremdemission, da der Emittent so von der Erfahrung, dem Vertriebsnetz und den Kontakten zu potentiellen Investoren der eingeschalteten Bank oder des eingeschalteten Bankenkonsortiums profitieren kann.87 Dies hat zur Folge, dass der Emittent im Rahmen der Emission regelmäßig nur indirekter Marktteilnehmer ist und der eigentliche Kauf von Wertpapieren zwischen Bank bzw. Bankenkonsortium und Anleger abgewickelt wird.88
Details
- Seiten
- 326
- Erscheinungsjahr
- 2020
- ISBN (PDF)
- 9783631806234
- ISBN (ePUB)
- 9783631806241
- ISBN (MOBI)
- 9783631806258
- ISBN (Hardcover)
- 9783631794791
- DOI
- 10.3726/b16321
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2019 (Dezember)
- Schlagworte
- Kollisionsrecht Prospekthaftung Europäische Union Internationales Kapitalmarktrecht Rom II-Verordnung
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 326 S.