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Die Individualsanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die Grund- und Menschenrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention

von Layla Kristina Jaber (Autor:in)
©2020 Dissertation 444 Seiten

Zusammenfassung

Die Individualsanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen schon seit Jahren in der Kritik, insbesondere wegen der schweren Grundrechtseingriffe und den damit einhergehenden Beschränkungen der Verfahrensrechte der Betroffenen. Die vorliegende Publikation befasst sich mit dem Verhältnis dieser Sanktionen zu den prozessualen Gewährleistungen der EMRK, da sich zuletzt der EGMR intensiv mit ihnen befassen musste. Die Pflichtenkollision, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Umsetzung der Sanktionen und der Bindung an die EMRK ergibt, wird umfassend untersucht und auf der Grundlage des Subsidiaritätsgrundsatzes eine Lösung für die Einrichtung einer gerichtlichen Kontrolle der nationalen Umsetzungsakte dieser Sanktionen erarbeitet. Dabei wird die Rechtsprechung des EGMR und die Rolle des Art. 103 UN-Charta kritisch hinterfragt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Untersuchungsgegenstand
  • B. Ziel der Untersuchung
  • C. Anspruch der Arbeit
  • D. Gang der Untersuchung
  • 1. Kapitel: Die gezielten Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und bestimmter Einzelpersonen
  • A. Das Phänomen des internationalen Terrorismus – eine Begriffsbestimmung
  • I. Terrorismus, ein seit der Antike bekanntes Phänomen8
  • II. Die Entwicklung von Staatsterrorismus zum „privaten“ Terrorismus9
  • III. Der internationale Terrorismus heute
  • IV. Definition
  • 1. Historischer Ursprung 25
  • 2. Moderne Bedeutung33
  • 3. Die Definitionsbemühungen aus der Literatur
  • 4. Die Definitionsbemühungen internationaler Organisationen
  • 5. Zusammenfassung und Ergebnis
  • B. Die Sanktionspraxis des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Bereich der Individualsanktionen
  • I. Die Sanktionen aus der historischen Perspektive
  • 1. Sanktionen gegen Staaten69
  • 2. Sanktionen gegen Individuen
  • II. Die Sanktionenregime im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus
  • 1. IS- und al-Qaida-Sanktionsregime
  • 2. Andere Sanktionen gegen Individuen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung
  • 3. Gemeinsame Regelungen
  • III. Zusammenfassung
  • 2. Kapitel: Universelles Völkerrecht, Regionales Völkerrecht, Unionsrecht und nationales Recht – Die Normstruktur des Mehrebenensystems
  • A. Begriffsbestimmungen
  • I. Was ist eine Norm?
  • II. Was ist ein Normenkonflikt?
  • B. Die Theorien zum Verhältnis verschiedener Rechtsebenen zueinander
  • I. Zum Verhältnis des nationalen Rechts zum Völkerrecht
  • 1. Die dualistische Sichtweise
  • 2. Der Monismus
  • 3. Ein Sonderfall: die EU
  • 4. Würdigung
  • II. Zum Verhältnis internationaler Teilrechtsregime zueinander
  • 1. Der Pluralismus
  • a) Seine Rezeption in der Literatur
  • b) Die Rechtsprechung des EuGH
  • c) Ein Beispiel aus der US-amerikanischen Rechtsprechung: die Entscheidung des US Supreme Court vom 5.8.2008, Medellin v. Texas
  • d) Ein Beispiel aus der britischen Rechtsprechung: die Entscheidung des UK Supreme Court vom 27. Januar 2010, Ahmed and others v. HM Treasury
  • e) Fazit
  • 2. Der globale Konstitutionalismus
  • a) Das Völkerrecht als einheitlicher Rechtskorpus?
  • b) Die UN-Charta als Weltverfassung?
  • c) Eine internationale Normenhierarchie mit ius cogens als Grundnorm?
  • d) Kritik an der konstitutionalistischen Sichtweise
  • e) Fazit
  • 3. Vermittelnde Ansichten
  • a) Die Systemische Integration
  • b) Die Harmonisierung des Völkerrechts
  • 4. Eine Würdigung der Debatte um das Verhältnis internationaler Teilrechtsebenen zueinander
  • C. Die Methoden zur Lösung von Normkonflikten
  • I. Die Konfliktvermeidungsregeln
  • 1. Die „Margin of appreciation“-Doktrin des EGMR
  • 2. Die „Solange-Formeln“
  • a) Die Rechtsprechung des BVerfG
  • b) Die Rechtsprechung des EGMR – Die equivalent-protection-Formel
  • c) Die Herausforderungen bei der Übertragung der equivalent-protection-Formel auf andere internationale Organisationen außerhalb Europas
  • d) Die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG im Vergleich
  • 3. Fazit
  • 4. Konfliktvermeidung durch das „no direct effect“-Tool
  • 5. Beispiele für die Konfliktvermeidung durch harmonisierende Auslegung
  • a) Die Bundesrepublik Deutschland
  • b) Die EMRK
  • c) Die EU
  • d) Ein Beispiel aus der kanadischen Rechtsprechung: die Entscheidung des Canadian Federal Court vom 4.6.2009, Abdelrazik
  • e) Eine Würdigung der Konfliktvermeidung durch die harmonisierende Auslegung
  • aa) Die Kritik an der Heterogenität dieses Ansatzes
  • bb) Die Kritik an der Übertragung eines Grundsatzes aus dem Völkervertragsrecht auf abgeleitetes Völkerrecht
  • cc) Fazit
  • II. Konfliktlösung mittels Kollisionsnormen
  • 1. Lex superior derogat legi inferiori
  • a) Ius cogens
  • b) Art. 103 UN-Charta
  • aa) Der Stufenbau im Völkerrecht
  • bb) Die Betonung der Vorrangregel durch Art. 59 ILC DARS
  • cc) Die Bedeutung und Reichweite des Art. 103 UN-Charta
  • dd) Ein Beispiel aus der britischen Rechtsprechung: die Entscheidung des UK House of Lords vom 12.12.2007, Al-Jedda
  • ee) Andere Konzepte
  • 2. Lex specialis derogat legis generalis
  • 3. Lex posterior derogat legi priori
  • 4. Fazit
  • D. Internationale Gerichte als Entscheidungsorgane über Normkonflikte
  • E. Der Sinn und Zweck der Kollisionsregeln
  • F. Ergebnis und Ausblick
  • 3. Kapitel: Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und das Völkerrecht – Die Rolle des Sicherheitsrates im Gefüge des Völkerrechts
  • A. Die Aufgaben und Funktionen des Sicherheitsrates
  • I. Nach der historischen Konstruktion
  • II. Im Lichte des modernen Verständnisses
  • 1. Ausweitung der Tatbestandsmerkmale des Art. 39 UN-Charta
  • 2. Ausweitung der Tatbestandsmerkmale des Art. 41 UN-Charta
  • 3. Legislative Tätigkeit
  • a) Begründung
  • b) Kritik
  • c) Stellungnahme und Fazit
  • 4. „Quasi-judikative“ Tätigkeit
  • 5. Die Individualsanktionen im Bereich der Terrorismusbekämpfung
  • III. Die Reform des Sicherheitsrates
  • B. Die Grenzen des Handelns des Sicherheitsrates
  • I. Der formelle Rahmen für das Handeln des Sicherheitsrates
  • II. Der materielle Rahmen für das Handeln des Sicherheitsrates
  • 1. Rechtsstaatlichkeit als Begrenzung des Handelns des Sicherheitsrates
  • a) Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene
  • b) Die Übertragbarkeit des Gebotes der Rechtsstaatlichkeit auf das Völkerrecht und internationale Organisationen
  • c) Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene
  • aa) Aus der europäischen Perspektive
  • bb) Aus der Perspektive der Organe und Einrichtungen der Vereinten Nationen
  • cc) Die Literaturauffassungen
  • dd) Fazit
  • d) Die Inhalte einer internationalen Rule of Law
  • 1) Die Vorschläge
  • aa) Vorschläge internationaler Organe und internationaler Gerichte
  • bb) Literaturauffassungen
  • 2) Formelle oder materielle Rule of Law?
  • 3) Fazit
  • 2. Internationale Grund- und Menschenrechte als Begrenzung des Handelns des Sicherheitsrates
  • a) Aus dem Bestand des ius cogens
  • 1) Die Begründung der Bindung
  • 2) Die Reichweite der Bindung
  • aa) In Analogie zu den notstandsfesten Rechten
  • bb) Grundlegende Rechte zur Gewährleistung der menschlichen Existenz
  • cc) Fazit
  • b) Aus der UN-Charta
  • 1) Die Begründung einer Bindung
  • 2) Inhalt und Reichweite der menschenrechtlichen Gewährleistungen
  • c) Aus dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht
  • 1) Die Bindung an das bestehende Völkergewohnheitsrecht
  • 2) Der Sicherheitsrat als Schöpfer von Völkergewohnheitsrecht
  • 3) Zwischenergebnis
  • 4) Inhalt und Reichweite der menschenrechtlichen Gewährleistungen
  • d) Gesamtergebnis zur Bindung des Sicherheitsrates an die internationalen Menschenrechte
  • 3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Begrenzung der Kompetenzen des Sicherheitsrates
  • a) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Völkerrecht
  • b) Die Bindung des Sicherheitsrates an das Verhältnismäßigkeitsprinzip
  • 1) Der Wortlaut der UN-Charta
  • 2) Das historische Argument
  • 3) Das systematische Argument
  • 4) Ergebnis
  • c) Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf der Ebene des Völkerrechts
  • 1) Im Bereich des humanitären Völkerrechts
  • 2) Im Bereich des Rechts der Gegenmaßnahmen
  • 3) Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Individualsanktionen des Sicherheitsrates?
  • d) Die Verhältnismäßigkeit der Individualsanktionen des Sicherheitsrates
  • 1) Die Methode
  • 2) Die Maßstäbe
  • 3) Fazit
  • 4. Die Rechtsfolge einer Verletzung der völkerrechtlichen Grenzen durch den Sicherheitsrat
  • 5. Ergebnis
  • C. Die Verantwortlichkeit für die Maßnahmen des Sicherheitsrates im Bereich der Terrorismusbekämpfung
  • I. Vorfrage: Das Verhältnis des Rechts der Verantwortlichkeit zum Friedenssicherungsrecht des Kapitel VII UN-Charta
  • II. Die Verantwortlichkeit der Vereinten Nationen
  • 1. Die Voraussetzungen ihrer Verantwortlichkeit
  • 2. Das Recht der Verantwortlichkeit internationaler Organisationen
  • 3. Die Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates
  • 4. Fazit
  • III. Die Verantwortlichkeit der ausführenden Mitgliedstaaten
  • 1. Die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
  • 2. Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten
  • a) Zurechnung
  • 1) Im Regime der direkten Sanktionen
  • 2) Im Regime der indirekten Sanktionen
  • b) Rechtsfolgen
  • 1) Bei allen Sanktionsregimen
  • 2) Bei den indirekten Sanktionsregimen
  • c) Fazit
  • D. Die Kontrolle des Handelns des Sicherheitsrates
  • I. Im Wege der Selbstkontrolle
  • II. Durch die Generalversammlung
  • III. Durch den IGH oder andere internationale Gerichte und Einrichtungen
  • IV. Durch die Mitgliedstaaten
  • E. Ergebnis
  • 4. Kapitel: Der Schutz der Verfahrensrechte der von den Individualsanktionen betroffenen Personen durch die EMRK
  • A. Das Verhältnis der EMRK zu anderen internationalen Regimen und die Zuständigkeit des EGMR
  • I. Die Rechtsprechung des EGMR
  • 1. Die Entwicklung der equivalent-protection-Formel zugunsten der EU
  • a) Die Zuständigkeit des EGMR bei Rechtsakten der EU ohne Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten
  • 1) Die Rechtsprechung des EGMR
  • 2) Fazit
  • b) Die Zuständigkeit des EGMR bei Rechtsakten der EU mit Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten
  • 2. Die Rechtsprechung, die die Formel auf andere europäische und internationale Organisationen überträgt
  • a) Andere europäische Organisationen
  • b) Andere internationale Organisationen
  • c) Die Sonderfälle vor dem Hintergrund der Immunität internationaler Organisationen vor nationalen Gerichten
  • 3. Die Rechtsprechung in Bezug auf die Vereinten Nationen
  • a) Der Einsatz von Missionen der Vereinten Nationen
  • b) Entscheidungen der Gerichte der Vereinten Nationen
  • c) Entscheidungen zum Sanktionsregime des Sicherheitsrates in Bezug auf Individuen
  • 1) Die Entscheidung der Großen Kammer in der Sache Nada
  • aa) Zur Zuständigkeit des EGMR gem. Art. 1 EMRK
  • bb) Zum Verhältnis der EMRK zu den Resolutionen des Sicherheitsrates
  • cc) Kritische Bewertung
  • 2) Die Entscheidung der Kammer in der Sache Al-Dulimi
  • aa) Zur Zuständigkeit des EGMR aus Art. 1 EMRK
  • bb) Das Verhältnis der EMRK zu den Resolutionen des Sicherheitsrates
  • cc) Kritische Bewertung
  • 3) Die Entscheidung der Großen Kammer in der Sache Al-Dulimi
  • aa) Zur Zuständigkeit des EGMR gem. Art. 1 EMRK
  • bb) Das Verhältnis der EMRK zu den Resolutionen des Sicherheitsrates
  • cc) Kritische Bewertung des Urteils
  • (1) Die harmonische Auslegung der Pflichten der Schweiz
  • (2) Die Abwägung der Verpflichtungen
  • (3) Die EMRK, eine europäische Verfassung?
  • (4) Das Verhältnis der EMRK zu anderen internationalen Regimen
  • 4. Die Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Individualsanktionen
  • 5. Eine zusammenfassende Bewertung der Rechtsprechung des EGMR zu den Individualsanktionen des Sicherheitsrates
  • 6. Ausblick
  • II. Die Konstruktion einer Zuständigkeit der regionalen und nationalen Gerichte aus dem Subsidiaritätsprinzip
  • 1. Das Fehlen des Rechtsschutzes auf der internationalen Ebene
  • 2. Das Fehlen einer überzeugenden Lösung des EGMR
  • 3. Begründung und Inhalt
  • a) Transparenz und Fairness
  • b) Effektivität
  • 4. Herleitung
  • a) Zum historischen Hintergrund
  • b) Das Subsidiaritätsprinzip im nationalen Recht, am Beispiel Deutschlands
  • c) Das Subsidiaritätsprinzip im Unionsrecht
  • d) Das Subsidiaritätsprinzip im EMRK-Recht
  • e) Das Subsidiaritätsprinzip im Völkerrecht
  • 1) Materielle Subsidiarität
  • 2) Formelle Subsidiarität
  • aa)
  • bb) Lis alibi pendens
  • cc) Untätigkeit oder Unfähigkeit der nationalen Gerichte
  • dd) Fazit
  • f) Zwischenergebnis
  • g) Das Subsidiaritätsprinzip im Recht der Vereinten Nationen
  • 1) Im Hinblick auf exekutive und legislative Funktionen
  • 2) Im Hinblick auf judikative Funktionen
  • 3) Diskussion
  • aa) Die Einwände
  • bb) Die Argumente für die formelle Subsidiarität
  • dd) Ergebnis
  • 5. Ein Lösungsweg für das System der EMRK und die Mitgliedstaaten der EMRK basierend auf dem Subsidiaritätsgedanken
  • a) Harmonische Auslegung
  • b) Vermutung zugunsten der Rechtsakte des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
  • c) Equivalent protection
  • d) Sonstige Zuständigkeit des EGMR und der nationalen Gerichte
  • 6. Die Konsequenzen der Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes für die Mitgliedstaaten der EMRK
  • 7. Zusammenfassung
  • B. Die prozeduralen Gewährleistungen der EMRK im Kontext der Individualsanktionen des Sicherheitsrates
  • I. Art. 6 EMRK – Das Recht auf ein faires Verfahren
  • 1. Der Gewährleistungsbereich im Einzelnen
  • a) Im zivilrechtlichen Verfahren
  • 1) Der Anwendungsbereich für zivilrechtliche Streitigkeiten
  • 2) Die in zivilrechtlichen Streitigkeiten gewährten Garantien
  • b) Im Strafverfahren
  • 1) Der Anwendungsbereich für strafrechtliche Verfahren
  • 2) Die in strafrechtlichen Verfahren gewährten Garantien
  • 3) Die extraterritoriale Wirkung des Art. 6 EMRK
  • c) Diskussion
  • 1) Einordnung der Maßnahme nach nationalem Recht
  • 2) Die Natur des Vergehens
  • 3) Die Art und Schwere der Strafe
  • 4) Ergebnis
  • 2. Schranken
  • 3. Ergebnis
  • II. Art. 13 EMRK
  • 1. Der Anwendungs- und Gewährleistungsbereich
  • 2. Diskussion
  • III. Die Abwägung der Beschränkung der prozessualen Rechte mit den völkerrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten der EMRK aus der UN-Charta
  • IV. Die EMRK im Kontext des Völkerrechts
  • 1. Die Situation der Betroffenen
  • 2. Die Rechtsschutzmöglichkeiten auf einen Blick
  • 3. Die internationalen Verfahrensgarantien
  • C. Schluss und Ausblick
  • Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

←20 | 21→

Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Verhältnis der Individualsanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu den prozessualen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der gerichtlichen Kontrolle dieser Sanktionen. Sie findet ihren Ausgangspunkt in dem schwierigen Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in Zeiten, in denen die weltweiten Gefahren nicht mehr ausschließlich daher rühren, dass Konfrontationskriege zwischen Staaten geführt werden, sondern auch von Einzelpersonen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Herausforderung des modernen Völkerrechts sind die asymmetrischen Gefahren, die von Terroristen oder anderen Individuen ausgehen, die international organisiert sind, aber keinem Staat zugerechnet werden können. Sie kommen eher gewerbsmäßigen kriminellen Banden gleich, die gleichwohl Taten mit einem immens hohen Schadensausmaß auszuführen imstande sind. Des Weiteren sind auch ehemalige Regierungsmitglieder von Staaten in den Fokus des Völkerrechts geraten, da sie als Urheber von Kriegen und Krisen zur Verantwortung gezogen und von weiteren Tätigkeiten abgehalten werden sollen. Die Gemengelage der verschiedenen Rechtsgüter und Interessen ist in diesem Kontext sehr komplex, da mit neuen und intensiveren Maßnahmen gegen internationale Gefahren zum Schutz der Sicherheit, Eingriffe in die individuelle Freiheit und damit in die Grund- und Menschenrechte einhergehen. Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, erlässt der Sicherheitsrat seit nunmehr zwei Jahrzehnten Individualsanktionen auf der Grundlage des Kapitel VII UN-Charta.

Die Thematik dieser Arbeit ist darüber hinaus in einem weiteren Kontext zu sehen. Das Völkerrecht, das regionale Recht und das nationale Recht verweben sich zusehends miteinander und bilden somit ein komplexes Mehrebenensystem aus. Die Ordnungsfunktion des Völkerrechts ist nicht mehr seine einzige Funktion. Es kam schließlich zur Rechtsvereinheitlichung, angetrieben von einer Judikatur vielfältiger internationaler Gerichte und einer Vielzahl internationaler Verträge. Des Weiteren wurden neuartige Rechtsakte durch internationale Organisationen erlassen, die sich gegen Individuen richten. Sie haben dazu geführt, dass sich die verschiedenen Ebenen immer stärker miteinander verflochten haben.

Dadurch erfuhr das Völkerrecht einen Bedeutungszuwachs, mit dem auch eine größere Verantwortung der Organe internationaler Organisationen einherging, der sie indes nicht immer gerecht werden. Mit der Rechtsetzungstätigkeit ←21 | 22→der exekutiven Organe internationaler Organisationen, mit denen individuelle Rechtspositionen betroffen werden, haben sich daher auch Berührungspunkte mit dem Recht der Staatenverantwortlichkeit ergeben, da nicht mehr nur ein Autor eines Rechtsaktes oder einer Handlung in Betracht kommt, sondern mehrere Akteure beteiligt sind. Dies rührt daher, dass eine internationale Organisation grundsätzlich keine durchgreifenden Rechtsakte gegen Individuen erlassen kann, sondern diese Rechtsakte erst durch die Umsetzung und Durchführung der Staaten Wirkung gegenüber dem Einzelnen entfalten können.

Erlässt beispielsweise der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bindende Resolutionen nach dem Kapitel VII UN-Charta, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Rechtsordnungen umsetzen, kommen bei einer Verletzung von individuellen Rechten sowohl die Vereinten Nationen als auch die Mitgliedstaaten als Verantwortliche in Betracht. Diese Vielschichtigkeit stellt die internationale Gemeinschaft vor neue Herausforderungen.

A. Untersuchungsgegenstand

Der internationalen Gemeinschaft wurde – seit oder auch infolge des Endes der Blockkonfrontation zwischen Ost und West – bewusst, dass sich Bedrohungen durch Individuen weniger erfolgreich auf nationaler Ebene, sondern in Kooperation und Koordination besser lösen lassen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ist daher seit dem Jahr 1999 aktiver geworden und bekämpft seither gewalttätige Krisen und terroristische Gruppierungen mit sogenannten smart sanctions, Individualsanktionen, die einzelne Personen in ihrem Vermögen und ihrer Reisefreiheit treffen. Des Weiteren werden auch Waffenembargos und ähnliche Maßnahmen erlassen. Diese Maßnahmen sollen die Betroffenen in ihrer kriminellen und gefährlichen Tätigkeit behindern und sie davon abhalten, den internationalen Frieden und die Sicherheit – welche die UN-Charta schützt – zu bedrohen.

Diese Maßnahmen kann der Sicherheitsrat nicht eigenständig gegen den Einzelnen durchführen, da ihm dazu der Durchsetzungsmechanismus fehlt. Nach Kapitel VII UN-Charta kann er zwar für die Adressaten, also die Staaten, verbindliche Maßnahmen zur Sicherung des internationalen Friedens und der Sicherheit erlassen, zur Durchsetzung ist er aber auf seine Mitgliedstaaten angewiesen, die er in seinen bindenden Resolutionen dazu verpflichtet, die Individualsanktionen durch ihre nationalen Stellen umzusetzen. An diesem Punkt kommt es zur Berührung zwischen Völkerrecht und nationalem Recht und es wird erkennbar, dass insbesondere die Effektivität des Völkerrechts davon abhängig ist, dass die Staaten diesem in ihren nationalen Rechtsordnungen zur ←22 | 23→Wirksamkeit verhelfen. Hinzu kommen Regionalorganisationen, die die Umsetzung der Resolutionen für ihre Mitgliedstaaten übernehmen, wie die EU. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass es sich um ein Mehrebenensystem handelt, das sich zusammensetzt aus dem Völkerrecht, dem regionalen Völkerrecht und den vielzähligen nationalen Rechtsordnungen.

Bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates stellte sich heraus, dass einige Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung in das nationale Recht einer Pflichtenkollision ausgesetzt sind. Es handelt sich um die Staaten, die einerseits verpflichtet sind, die Resolutionen des Sicherheitsrates umzusetzen, aber auch weitere völkerrechtliche Verpflichtungen haben, zum Beispiel aus dem Bereich des Menschenrechtsschutzes. Daher kann für die Staaten eine Pflichtenkollision zwischen der Verpflichtung zur Umsetzung der Sanktionen und aus menschenrechtlichen Verpflichtungen – seien sie national oder international – entstehen. Leider bestätigte sich bei der Sanktionspolitik des Sicherheitsrates, dass diese Normenkollisionen häufig entstehen, da der Rechtsschutz der auf den Sanktionslisten aufgeführten Individuen, die mit wirtschaftlichen Sanktionen versehen werden, teilweise nicht den regionalen und nationalen Grund- und Menschenrechtsstandards entspricht. Auf der Ebene der Vereinten Nationen fehlt es an Rechtsschutzmechanismen, sodass sich nationale Stellen im Unklaren waren, ob und inwieweit sie zur Kontrolle der Sanktionen zuständig sind.

Mit diesem Dilemma, in dem sich die Staaten bei der Umsetzung und Durchführung der Individualsanktionen befinden, wird sich diese Arbeit befassen. Aufgrund der großen regionalen Unterschiede in den Rechtstraditionen auf der Welt kann mit dieser Arbeit keine umfassende Untersuchung geliefert werden, mit der Folge, dass sie sich auf den europäischen Kontext beschränken muss. Trotzdem besteht der Anspruch, die vorgeschlagenen Konzepte auf andere Rechtskreise zu übertragen. Im Fokus stehen daher die Pflichtenkollisionen der Mitgliedstaaten des Europarates und der EMRK, die gleichzeitig Mitglieder der Vereinten Nationen sind.

Diese völkerrechtliche Analyse soll die dabei aufkommenden Fragen behandeln, da der gesamte sog. ‚Krieg gegen den Terrorismus‘1 und insbesondere die Maßnahmen des Sicherheitsrates zur individuellen Sanktionierung und die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten der ←23 | 24→Vereinten Nationen aufgrund ihrer Grundrechtsimplikationen in starke Kritik geraten sind2.

B. Ziel der Untersuchung

Das Ziel dieser Arbeit ist es, ein Konzept herauszuarbeiten, mit dem die Staaten des Europarates, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und auch die nationalen Gerichte arbeiten können, um die Pflichtenkollisionen im Rahmen der Individualsanktionen des Sicherheitsrates mit dem europäischen Menschenrechtsschutz aufzulösen.

Ausgangspunkt waren dabei die Fälle Nada3 und Al-Dulimi4, die vom EGMR unterdessen entschieden wurden. Die Große Kammer entschied in der Sache Nada anders als seinerzeit die Kammer in der Sache Al-Dulimi in Bezug auf die Begründung der Zuständigkeit des EGMR. Daher ist die genauere Untersuchung der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Individualsanktionen des Sicherheitsrates von zentralem Interesse. Die Große Kammer, der die Sache Al-Dulimi nach Art. 43 EMRK vorgelegt wurde, hat in der Begründung der Zuständigkeit des Urteils im Sinne der Sache Nada entschieden. Die Große Kammer prüfte die nationalen Umsetzungsakte am Maßstab der EMRK und konnte daher die Schweiz wegen einer Verletzung der EMRK verurteilen.

Da die Rechtsprechung des EGMR im Zentrum dieser Arbeit steht, wird ein Vorschlag unterbreitet, der eine Handhabe bietet, um einen gerechten Ausgleich zwischen den jeweiligen staatlichen Verpflichtungen zu finden, ohne das Gefüge des Völkerrechts zu destabilisieren. Die Zuständigkeit des EGMR und der nationalen Gerichte für die Rechtsakte im Mehrebenensystem wird durch den folgenden Vorschlag begründet. Denn es sind nicht nur die staatlichen Verpflichtungen, die sich aus der UN-Charta und der EMRK ergeben, vor allem sind die Einzelschicksale derjenigen zu berücksichtigen, die sich einer Sanktionierung durch den Sicherheitsrat ausgesetzt sehen, ohne dafür durch ein internationales oder nationales Gericht verurteilt worden zu sein. Daher muss im Übrigen untersucht werden, ob das Sanktionsverfahren des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Standards eines fairen Verfahrens und des effektiven ←24 | 25→Rechtsschutzes erfüllen. Aber auch die Vereinbarkeit mit Gewährleistungen, wie die auf ein Familienleben, die Bewegungsfreiheit, das Eigentum und die freie Meinungsäußerung, die durch die Individualsanktionen betroffen sein können, muss berücksichtigt werden5.

Die vorliegende Arbeit entwickelt ein Modell für einen effektiven Schutz der Grund- und Menschenrechte innerhalb des Systems der EMRK in Europa. Denn dem EGMR und den mitgliedstaatlichen Gerichten wird eine Begründungsgrundlage geliefert, auf dessen Basis sie sich zur Kontrolle der nationalen Umsetzungsrechtsakte der Individualsanktionen des Sicherheitsrates – freilich nicht unmittelbar der Resolutionen des Sicherheitsrates – für zuständig erklären können. In der Folge können sie diese Umsetzungsrechtsakte am Grundrechtestandard der EMRK messen. All dies hat zum Ziel, den Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem, bestehend aus den Vereinten Nationen, den Regionalorganisationen und den nationalen Rechtsordnungen, zu stärken.

Die in dieser Untersuchung im Zentrum stehende Konstellation unterscheidet sich von derjenigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da diese durch die Übernahme der Umsetzung der Resolutionen im Bereich der Individualsanktionen des Sicherheitsrates durch die EU dahin gehend entlastet sind. Auch hat der EuGH in seiner Rechtsprechung seine Zuständigkeit zur Kontrolle der europäischen Umsetzungsrechtsakte bereits geklärt6 und mit einer anderen Begründungslinie, basierend auf den Besonderheiten des Systems der EU, gearbeitet. Der EuGH misst seither in ständiger Rechtsprechung die Umsetzungsrechtsakte der EU am Maßstab der Charta der Grundrechte der EU.

C. Anspruch der Arbeit

Die in dieser Arbeit ausgearbeitete Rekonstruktion der Zuständigkeit des EGMR und der nationalen Gerichte für die Kontrolle der nationalen Umsetzungsrechtsakte der Individualsanktionen des Sicherheitsrates legt die damit zusammenhängenden Fragen im Mehrebenensystem dar. Die Beleuchtung der Praxis des Sicherheitsrates und seiner Kompetenzen und der Rechtsprechung des EGMR im Kontext der Individualsanktionen zeigt sich als ein bottom-up-approach.

←25 | 26→

Der Lösungsvorschlag begründet die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte und des EGMR zur Kontrolle der nationalen Umsetzungsakte mit dem Argument, dass die Vereinten Nationen derzeit und in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werden, einen den internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards genügenden direkten Rechtsschutz gegen die Individualsanktionen des Sicherheitsrates zu gewähren. Aus diesem Grund wird die Kompetenz der unteren Ebenen im Mehrebenensystem herangezogen, die einen deutlich besseren Grundrechtsschutz leisten können, wie sich an der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR – und natürlich auch der Charta der Grundrechte der EU – zeigt. Diese Lösung führt im Ergebnis zu einer starken Gewichtsverlagerung zugunsten der europäischen Staaten in Bezug auf die gerichtliche Kontrolle im Mehrebenensystem und dürfte Europa, wegen der Bindung der Staaten an die EMRK, zu überzeugenden Ergebnissen führen.

Auch wenn diese Ausarbeitung lediglich ein Lösungsvorschlag für das europäische Menschenrechtsschutzsystem bietet, kann sie dennoch als Blaupause für andere regionale Menschenrechtsschutzsysteme herangezogen werden. Insbesondere die Übertragung auf das System der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) ist denkbar, da der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte ebenso dafür zuständig ist, die nationalen Rechtsakte und damit auch die Umsetzungsrechtsakte der Individualsanktionen des Sicherheitsrates am Maßstab der AMRK zu messen.

Global betrachtet führt dieser Ansatz dazu, dass in vielen Staaten der Welt die Umsetzungsrechtsakte der Resolutionen nicht an einem Maßstab, der der EMRK gleichwertig wäre, geprüft werden, da sie über einen anderen Grundrechtestandard verfügen. In vielen Staaten der Welt ist der individuelle Grundrechtsschutz leider noch unzureichend ausgestaltet, sodass nicht an eine weltweit einheitliche Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz gegen Individualsanktionen zu denken ist. Diese Problematik sowie die Frage der Übertragbarkeit dieser These sind von großem Interesse, werden aber in dieser Arbeit keine Berücksichtigung finden. Dies soll anderen Untersuchungen vorbehalten bleiben.

Würde ein adäquater Grundrechtsschutz auf der Ebene der Vereinten Nationen eingerichtet, der den Betroffenen von Individualsanktionen, die direkt durch den Sicherheitsrat oder indirekt durch die Mitgliedstaaten auf einer Liste aufgeführt wurden, einen Rechtsschutzmechanismus an die Hand gibt, um die durch die Staaten ausgeführten wirtschaftlichen Sanktionen auszusetzen, wäre ein weltweit einheitlicher Grundrechtestandard gewährleistet. Dies würde dazu führen, dass die Betroffenen direkt auf der Ebene der Vereinten Nationen gegen die Sanktionen vorgehen könnten. Eine entsprechende Entscheidung könnte dann Präjudizwirkung auf die nationalen Rechtsordnungen entfalten, die die ←26 | 27→Sanktionen umgesetzt haben, sodass die Staaten automatisch mit der Beendigung der Sanktionen reagieren müssten. Dies würde es dem Betroffenen ermöglichen alle nationalen Umsetzungsrechtsakte der Sanktionen infrage zu stellen, ohne in jedem Staat aufs Neue den langwierigen Rechtsweg vor den nationalen Gerichten durchlaufen zu müssen. Da aber eine derartige Verbesserung des Grundrechtsschutzes auf der Ebene des Sicherheitsrates und den Vereinten Nationen nicht abzusehen ist, soll bis dahin die in dieser Untersuchung vorgeschlagene Lösung weiterhelfen.

D. Gang der Untersuchung

Zu Beginn dieser Arbeit (1. Kapitel) werden die derzeitigen Maßnahmen des Sicherheitsrates im Bereich der Individualsanktionen vorgestellt. Dazu wird die Entwicklung der Sanktionen des Sicherheitsrates auf der Basis von Kapitel VII UN-Charta skizziert, die sich von auf Staaten gerichteten Maßnahmen zu solchen entwickelt haben, die auch Individuen anvisieren können. Auch soll die Definition des Begriffes des Terrorismus nicht fehlen, da das Sanktionsregime zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus das umfassendste unter den Sanktionsregimen ist.

Anschließend (2. Kapitel) folgt eine theoretische Untersuchung der Probleme im Mehrebenensystem, da sich die Individualsanktionen des Sicherheitsrates dadurch auszeichnen, dass sich verschiedene Rechtsebenen miteinander verknüpfen. Daher werden die verschiedenen Ansichten über das Verhältnis des nationalen Rechts zum Völkerrecht und das Verhältnis internationaler Rechtsregime zueinander beleuchtet. Die Entscheidungen dieser Gerichte stehen im Vordergrund, weil diese Fragen von der nationalen und internationalen Rechtsprechung behandelt wurden. Von besonderem Interesse für diese Arbeit ist die Rechtsprechung des EGMR.

Es gibt verschiedene Werkzeuge, um Normkollisionen und Normkonflikte im Mehrebenensystem zu lösen, welche in dieser Arbeit dargestellt und kritisch gewürdigt werden. Dazu gehören sowohl Konfliktvermeidungsregeln, wie die systemische Auslegung und die diversen ‚Solange-Formeln‘ aus der Rechtsprechung nationaler und internationaler Gerichte, als auch Konfliktlösungsregeln, wie die Kollisionsnorm in Art. 103 UN-Charta.

Anschließend (3. Kapitel) steht die Rolle des Sicherheitsrates im Zentrum der Untersuchung, da er der primäre Autor der Individualsanktionen ist, die die Mitgliedstaaten umsetzen und anwenden. Dazu werden seine Aufgaben und Funktionen, die ihm die Mitgliedstaaten vor allem durch das Kapitel VII UN-Charta übertragen haben, untersucht und im Hinblick darauf hinterfragt, ob die ←27 | 28→aktuelle Sanktionspraxis mit der UN-Charta noch vereinbar ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Grenzen des Handelns des Sicherheitsrates. Muss er bei Maßnahmen auf der Grundlage des Kapitel VII internationale Menschenrechte und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit berücksichtigen? Und wenn ja, welche Gewährleistungen umfassen diese internationalen Menschenrechte und was genau beinhaltet eine internationale Rule of Law?

Diese Fragen werden durch eine Diskussion um das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen des Sicherheitsrates komplettiert. Gibt es einen solchen Grundsatz im Völkerrecht überhaupt und ist der Sicherheitsrat an diesen Grundsatz gebunden? Abgerundet werden diese Untersuchungen mit der Analyse der Verantwortlichkeit der Beteiligten der Sanktionsverfahren, also des Sicherheitsrates und der Mitgliedstaaten, und der Kontrollmöglichkeit des Handelns des Sicherheitsrates durch verschiedene Akteure. Diese Fragen sind schließlich dann von Relevanz, wenn die Maßnahmen des Sicherheitsrates, so wie sie durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gegen das für sie bindende Recht verstoßen und die Rechtspositionen der betroffenen Personen verletzt.

Abschließend (4. Kapitel) folgt die Untersuchung der gerichtlichen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten der EMRK für die Kontrolle der nationalen Umsetzungsrechtsakte der Sanktionen. Dazu wird die Rechtsprechung des EGMR genauer durchleuchtet, die sich mit der Zuständigkeit des EGMR zur Kontrolle von nationalen Umsetzungsrechtsakten von Rechtsakten internationaler Organisationen befasst. Dies umfasst die Rechtsprechung in Bezug auf die EU und in Bezug auf andere europäische Organisationen. Letztlich steht der Fokus auf den Urteilen in Bezug auf die Individualsanktionen des Sicherheitsrates.

Da die Lösung des EGMR in diesem Zusammenhang nicht befriedigend ist, folgt eine Rekonstruktion der Zuständigkeit des EGMR und damit auch der nationalen Gerichte nach dem Grundsatz der (formellen) Subsidiarität. Dieses Prinzip bewirkt, dass auch im Kontext des Völkerrechts immer dann die unterste oder dem Individuum am nächsten liegende Stelle zuständig ist. Dies hat, in Bezug auf den Menschenrechtsschutz eine immense Bedeutung, da der effektive Schutz der individuellen Menschenrechte ein Anliegen aller Staaten und auch der Vereinten Nationen ist.

Dieser Subsidiaritätsgrundsatz wird genauer herausgearbeitet und auf seine Anwendbarkeit auf die EMRK und das Sanktionsregime des Sicherheitsrates untersucht. Zusammenfassend wird das Vorgehen der nationalen Gerichte und des EGMR skizziert, nach dem sie einen effektiven Grundrechtsschutz im Bereich der Individualsanktionen gewährleisten können. Eine Aufzählung der relevanten prozessualen Rechte aus der EMRK darf nicht fehlen, die im Kontext ←28 | 29→der Individualsanktionen berührt werden. Die Gewährleistungen aus Art. 6 und 13 EMRK werden auf die Individualsanktionen angewendet, sodass ein Standard für die Mitgliedstaaten der EMRK herausgearbeitet wird, an dem sie die Umsetzungsrechtsakte messen können.

Durch diese Untersuchung wird das Sanktionsregime gegen Individuen des Sicherheitsrates auf seine Vereinbarkeit mit der EMRK untersucht und eine Kontrollbefugnis des EGMR und der nationalen Gerichte hergeleitet. Da sich die Befugnisse des Sicherheitsrates in diesem Bereich stark erweitert haben, gleichzeitig aber der Rechtsschutz auf der Ebene der Vereinten Nationen nicht verbessert wurde, ist eine solche Rekonstruktion zum Schutz der individuellen Grund- und Menschenrechte unbedingt erforderlich.

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1 Siehe kritisch zum Begriff des ‚war on terror‘: ICJ, Assessing Damage, Urging Action. Report of the Eminent Jurists Panel on Terrorism, Counter-terrorism and Human Rights (International Commission of Jurists), S. 49 ff.

2 Siehe anschaulich: Hammarberg, Human rights in Europe, S. 254 ff.; Marty/Karagiannis, UN Security Council black lists (Marty Report) S. 1 ff.

3 EGMR (GK), Urteil vom 12. September 2012, n° 10593/08 – Nada gg. Schweiz.

4 EGMR, Urteil vom 26. November 2013, n° 5809/08 – Al-Dulimi and Montana Management Inc. gg. Schweiz; EGMR (GK), Urteil vom 21. Juni 2016, n° 5809/08 – Al-Dulimi and Montana Management Inc. gg. Schweiz.

5 Was in dieser Arbeit jedoch aufgrund der inhaltlichen Begrenzung auf den Untersuchungsgegenstand der Vereinbarkeit der Verfahrensrechte nicht mehr weiter untersucht werden kann.

Details

Seiten
444
Erscheinungsjahr
2020
ISBN (PDF)
9783631831199
ISBN (ePUB)
9783631831205
ISBN (MOBI)
9783631831212
ISBN (Hardcover)
9783631824610
DOI
10.3726/b17362
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Juli)
Schlagworte
Effektiver Rechtsweg Normenkollision Mehrebenensystem EMRK Art. 103 UN-Charta
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 444 S.

Biographische Angaben

Layla Kristina Jaber (Autor:in)

Layla Kristina Jaber studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes, dort erlangte sie auch den Abschluss D.E.U.G. de droit, das französische Vordiplom und den L.L.M. Europäische Integration am Europa-Institut der Universität des Saarlandes. Anschließend erwarb sie den Abschluss Maître en droit an der Université de Strasbourg. Nach dem Referendariat in Heidelberg war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Universitäten Heidelberg und Mannheim tätig. An der Universität Heidelberg erfolgte ihre Promotion.

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Titel: Die Individualsanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die Grund- und Menschenrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention