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Steuerliche Amtshilfe nach dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.01.1988 im System der internationalen steuerlichen Amtshilfe

von Julian Siller (Autor:in)
©2020 Dissertation 252 Seiten

Zusammenfassung

Die zwischenstaatliche Kooperation von Steuerbehörden erlangt immer größere Bedeutung. Mit dem Amtshilfeübereinkommen stützt die deutsche Finanzverwaltung ihre grenzüberschreitende Zusammenarbeit seit 2015 erstmals auf ein multilaterales völkerrechtliches Abkommen, welches zu einer Vielzahl weiterer Rechtsgrundlagen hinzutritt. Der Autor hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Amtshilfeübereinkommen umfassend zu analysieren und seine Einbindung in die deutsche Rechtsordnung aufzuzeigen. Vor allem wird die Reichweite der Regelungen mit den zuvor bereits existierenden Rechtsgrundlagen verglichen. Dadurch soll aufgezeigt werden, inwieweit das Abkommen geeignet ist, die bisherige grenzüberschreitende Kooperation der deutschen Finanzverwaltung zu modifizieren bzw. zu intensivieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Einleitung und Rechtfertigung des Themas
  • II. Gang der Untersuchung
  • B. Grundlagen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
  • I. Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Amtshilfe
  • II. Voraussetzungen der Gewährung von Amtshilfe
  • 1. Amtshilfe auf Grund spezieller Rechtsgrundlagen
  • 2. Amtshilfe in anderen Fällen
  • III. Grundsätze der internationalen Amtshilfe
  • 1. Gegenseitigkeit
  • 2. Subsidiarität
  • 3. Äquivalenz
  • 4. Passivität
  • C. Entstehungsgeschichte des Amtshilfeübereinkommens
  • I. Ausarbeitung des Übereinkommens
  • II. Anfängliche Kritik am Übereinkommen
  • III. Sinneswandel des deutschen Gesetzgebers
  • IV. Ergebnis
  • D. Einführung zum Amtshilfeübereinkommen
  • I. Allgemeines
  • 1. Ziel und Zweck des Übereinkommens
  • 2. Aufbau des Amtshilfeübereinkommens
  • 3. Berücksichtigung von Änderungen durch das Protokoll
  • 4. Auslegung des Amtshilfeübereinkommens
  • a) Allgemeine Auslegungsregeln im Völkerrecht
  • b) Begriffsbestimmungen im Amtshilfeübereinkommen
  • c) Auslegungsregeln bei Fehlen von Begriffsbestimmungen
  • (aa) Fragestellung
  • (bb) Meinungsstand bei Art. 3 Abs. 2 OECD-​MA
  • (cc) Stellungnahme zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2 AmtshÜ
  • (dd) Ergebnis
  • d) Bedeutung des Kommentars zum Übereinkommen
  • (aa) Fragestellung
  • (bb) Meinungsstand beim OECD-​Musterkommentar
  • (cc) Stellungnahme zum Amtshilfeübereinkommen
  • (dd) Ergebnis
  • 5. Formelle Aspekte des Amtshilfeübereinkommens
  • a) Zuständigkeit
  • b) Verfahren und Form
  • c) Formelle Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen
  • d) Beantwortung eines Amtshilfeersuchens
  • e) Widersprüchliche Informationen
  • f) Frist zur Beantwortung von Amtshilfeersuchen
  • II. Anwendbarkeit
  • 1. Räumliche Anwendbarkeit
  • a) Multilateralität des Amtshilfeübereinkommens
  • b) Räumliche Anwendbarkeit innerhalb der Vertragsparteien
  • c) Ergebnis
  • 2. Sachliche Anwendbarkeit
  • a) Regelung im Amtshilfeübereinkommen
  • b) Vergleich mit anderen Rechtsgrundlagen
  • (aa) Doppelbesteuerungsabkommen
  • (bb) Unionsrechtliche Regelungen der Amtshilfe
  • (cc) Tax Information Exchange Agreements
  • (dd) EU-​Beitreibungsgesetz
  • (ee) FATCA/​FKAustG
  • c) Ergebnis
  • 3. Personelle Anwendbarkeit
  • a) Regelung im Amtshilfeübereinkommen
  • b) Vergleich mit anderen Rechtsgrundlagen
  • (aa) Doppelbesteuerungsabkommen
  • (bb) Unionsrechtliche Regelungen der Amtshilfe
  • (cc) EU-​Beitreibungsgesetz
  • (dd) Tax Information Exchange Agreements
  • (ee) FATCA/​FKAustG
  • c) Ergebnis
  • 4. Beschränkungen des Anwendungsbereichs
  • a) Vorbehalte
  • b) Erklärungen
  • 5. Ergebnis
  • III. Konkurrenzverhältnis verschiedener Rechtsgrundlagen
  • 1. Allgemeine Überlegungen
  • 2. Amtshilfe im Verhältnis zu einem EU-​Mitgliedsstaat
  • 3. Amtshilfe im Verhältnis zu einem Drittstaat
  • 4. Unilaterale Vorschriften
  • 5. Ergebnis
  • E. Instrumente des Amtshilfeübereinkommens
  • I. Informationsaustausch auf Ersuchen
  • 1. Voraussetzung: Voraussichtliche Erheblichkeit
  • a) Von Erforderlichkeit zu voraussichtlicher Erheblichkeit
  • b) Bedeutung der voraussichtlichen Erheblichkeit
  • c) Ausschluss von sog. „fishing expeditions“
  • 2. Umfang des Informationsaustauschs
  • a) Reichweite von Auskunftsklauseln
  • b) Ausgestaltung im Amtshilfeübereinkommen
  • 3. Ersuchensauskünfte nach anderen Rechtsgrundlagen
  • a) Doppelbesteuerungsabkommen
  • b) Unionsrechtliche Regelungen
  • c) Tax Information Exchange Agreements
  • d) FATCA/​FKAustG
  • 4. Ergebnis
  • II. Automatischer Informationsaustausch
  • 1. Entwicklung des automatischen Informationsaustauschs
  • a) Zinsrichtlinie
  • b) Amtshilferichtlinie
  • c) Foreign Account Tax Compliance Act
  • 2. Umsetzung im Amtshilfeübereinkommen
  • a) Das Amtshilfeübereinkommen als Rechtsgrundlage
  • b) Ausarbeitung des automatischen Informationsaustauschs
  • (aa) Model Competent Authority Agreement
  • (bb) Common Reporting Standard
  • (cc) Weitere Entwicklung: Country-​by-​Country-​Reporting
  • 3. Inhalt des automatischen Informationsaustauschs
  • a) Meldepflichtiges Finanzkonto
  • b) Meldepflichtiges Finanzinstitut
  • c) Inhalt der Meldung
  • 4. Automatischer Austausch nach anderen Rechtsgrundlagen
  • a) OECD-​Musterabkommen
  • b) Tax Information Exchange Agreements
  • c) FATCA
  • d) Unionsrechtliche Regelungen
  • (aa) EU-​Amtshilferichtlinie
  • (1) Ursprünglicher Umfang des automatischen Austauschs
  • (2) Austausch von Informationen über Finanzkonten
  • (3) Aktuelle Erweiterungen des automatischen Austauschs
  • (bb) Zusammenarbeitsverordnungen
  • 5. Ergebnis
  • III. Spontaner Informationsaustausch
  • 1. Allgemeines
  • 2. Spontanauskünfte nach dem Amtshilfeübereinkommen
  • a) Vermutung einer Steuerverkürzung (lit. a)
  • b) Steuerermäßigung beziehungsweise Steuerbefreiung (lit. b)
  • c) Geschäftsbeziehungen (lit. c)
  • d) Steuerersparnis bei Gewinnverlagerung (lit. d)
  • e) Information an dritte Vertragsstaaten (lit. e)
  • f) Erweiterung um sogenannte „Tax Rulings“
  • 3. Spontanauskünfte nach anderen Rechtsgrundlagen
  • a) OECD-​Musterabkommen
  • b) Unionsrechtliche Regelungen
  • (aa) EU-​Amtshilferichtlinie
  • (bb) Zusammenarbeitsverordnungen
  • c) Tax Information Exchange Agreements
  • d) FATCA/​FKAustG
  • 4. Ergebnis
  • IV. Gleichzeitige Steuerprüfungen und Steuerprüfungen im Ausland
  • 1. Möglichkeiten der Kooperation bei Steuerprüfungen
  • a) Gleichzeitige Steuerprüfungen
  • b) Steuerprüfungen im Ausland
  • c) Gemeinsame Steuerprüfungen
  • 2. Gleichzeitige Steuerprüfungen
  • 3. Steuerprüfungen im Ausland
  • 4. Verfahren der grenzüberschreitenden Betriebsprüfung
  • 5. Kooperation nach anderen Rechtsgrundlagen
  • a) OECD-​Musterabkommen
  • (aa) Meinungsstand zur Zulässigkeit
  • (bb) Stellungnahme
  • b) Unionsrechtliche Regelungen
  • (aa) EU-​Amtshilferichtlinie
  • (bb) Zusammenarbeitsverordnungen
  • (cc) EU-​Beitreibungsgesetz
  • c) Tax Information Exchange Agreements
  • 6. Ergebnis
  • V. Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen
  • 1. Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland
  • 2. Beitreibungshilfe nach dem Amtshilfeübereinkommen
  • a) Pflicht des ersuchten Staates zur Beitreibung
  • b) Voraussetzungen der Amtshilfe bei der Beitreibung
  • (aa) Vorliegen einer Steuerforderung
  • (bb) Beitreibung auch gegen Haftungsschuldner
  • (cc) Titulierte Forderung
  • (dd) Bevorzugung
  • (ee) Fristen beziehungsweise Verjährung
  • c) Zahlungsaufschub
  • d) Sicherungsmaßnahmen
  • e) Auskunftsanspruch
  • f) Formalien der Beitreibungshilfe
  • (aa) Verfahren
  • (bb) Form
  • 3. Beitreibungshilfe nach anderen Rechtsgrundlagen
  • a) OECD-​Musterabkommen
  • (aa) Gemeinsamkeiten
  • (bb) Unterschiede
  • b) Tax Information Exchange Agreements
  • c) Unionsrechtliche Regelungen
  • (aa) Gemeinsamkeiten
  • (bb) Unterschiede
  • 4. Ergebnis
  • VI. Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken
  • 1. Begriffe der Bekanntgabe und der Zustellung
  • 2. Zustellungshilfe nach dem Amtshilfeübereinkommen
  • a) Zustellungshilfe
  • b) Übermittlung durch die Post
  • c) Zustellung nach nationalem Recht
  • 3. Zustellungshilfe nach anderen Rechtsgrundlagen
  • a) OECD-​MA bzw. Tax Information Exchange Agreements
  • b) Unionsrechtliche Regelungen
  • (aa) EU-​Amtshilfegesetz und Zusammenarbeitsverordnungen
  • (bb) EU-​Beitreibungsgesetz
  • 4. Ergebnis
  • VII. Auskunftsverweigerungsrechte
  • 1. Auskunftsverweigerung im Amtshilfeübereinkommen
  • a) Innerstaatliche Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (lit. a)
  • b) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (lit. b)
  • c) Fehlende Beschaffungsmöglichkeit (lit. c)
  • d) Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (lit. d)
  • e) Verstoß gegen Vorschriften im ersuchenden Staat (lit. e)
  • f) Diskriminierung von Staatsangehörigen (lit. f)
  • g) Subsidiarität der Amtshilfe (lit. g)
  • h) Unverhältnismäßigkeit für den ersuchten Staat (lit. h)
  • i) Weitere Regelungen
  • 2. Auskunftsverweigerung nach anderen Rechtsgrundlagen
  • a) OECD-​MA bzw. Tax Information Exchange Agreements
  • b) EU-​Amtshilfegesetz
  • c) Zusammenarbeitsverordnungen
  • d) EU-​Beitreibungsgesetz
  • 3. Ergebnis
  • VIII. Geheimnisschutz
  • 1. Geheimnisschutz im Amtshilfeübereinkommen
  • a) Geheimhaltungsverpflichtung
  • b) Beschränkungen nach dem Übereinkommen
  • c) Verwendungsverbot bei Vorbehalt
  • d) Weiterleitung an Dritte
  • e) Folgen bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung
  • 2. Geheimnisschutz nach anderen Rechtsgrundlagen
  • a) OECD-​Musterabkommen
  • b) Tax Information Exchange Agreements
  • c) Unionsrechtliche Regelungen
  • (aa) EU-​Amtshilferichtlinie
  • (bb) Zusammenarbeitsverordnungen
  • (cc) EU-​Beitreibungsrichtlinie
  • d) Mehrseitige Vereinbarung
  • e) Spezialproblem: Konkurrenz
  • 3. Ergebnis
  • IX. Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Amtshilfe
  • 1. Anhörung als Form des vorgelagerten Rechtsschutzes
  • a) Regelung einer Anhörungspflicht im Übereinkommen
  • b) Gewährung von Amtshilfe
  • c) Ersuchen um Amtshilfe
  • d) Erosion der Anhörungspflicht
  • 2. Gerichtlicher Rechtsschutz
  • a) Rechtsschutz im Rahmen der Informationshilfe
  • b) Rechtsschutz bei der Beitreibungs-​ und Zustellungshilfe
  • 3. Ergebnis
  • X. Instrumente zur Konfliktlösung
  • 1. Zwischenstaatliche Zusammenarbeit
  • a) Zusammenarbeit von Behörden nach dem Übereinkommen
  • b) Koordinierungsgremium
  • c) Behördliche Zusammenarbeit nach anderen Rechtsgrundlagen
  • (aa) Doppelbesteuerungsabkommen
  • (bb) Tax Information Exchange Agreements
  • (cc) Unionsrechtliche Regelungen der Amtshilfe
  • (dd) FATCA/​FKAustG
  • 2. Problem der Doppelbesteuerung
  • 3. Ergebnis
  • F. Zukunft der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
  • G. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • I. Abschnitt B: Grundlagen der internationalen Amtshilfe
  • II. Abschnitt C: Entstehungsgeschichte
  • III. Abschnitt D: Einführung zum Amtshilfeübereinkommen
  • IV. Abschnitt E: Instrumente des Amtshilfeübereinkommens
  • 1. Ersuchensauskünfte
  • 2. Automatische Auskünfte
  • 3. Spontanauskünfte
  • 4. Koordinierte Betriebsprüfungen
  • 5. Beitreibungshilfe
  • 6. Zustellung von Schriftstücken
  • 7. Auskunftsverweigerungsrechte und Geheimnisschutz
  • 8. Rechtsschutz und Konfliktlösung
  • V. Abschnitt F: Zukunft der internationalen Amtshilfe
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

←22 | 23→

A. Einleitung

I. Einleitung und Rechtfertigung des Themas

Das Amtshilfeübereinkommen aus dem Jahr 1988 ist auch nach über 30 Jahren seit seiner Verabschiedung und Empfehlung als internationales Abkommen über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen noch aktuell und relevant. Gerade in der Bundesrepublik Deutschland hat seine Bedeutung in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat nahezu dreißig Jahre benötigt, sich zu einer Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens in nationales Recht zu entschließen, welche sodann im Jahr 2015 auch tatsächlich erfolgt ist.1 Hinzu kommt, dass das Amtshilfeübereinkommen als eines der ersten Abkommen seiner Art einen multilateralen Ansatz verfolgte. Es war daher von Anfang an darauf ausgelegt, eine Kooperation möglichst vieler Staaten mit völlig unterschiedlichen rechtlichen Standards in den Methoden der Steuererhebung, beim Datenschutz, beim Steuergeheimnis und beim innerstaatlichen Rechtsschutz zu ermöglichen.2 Nicht vergessen werden dürfen auch die aktuellen steuerpolitischen Diskussionen, bei der die Steigerung der Transparenz bestimmter steuerlicher Informationen eine immer größere Rolle spielt. Denn die zunehmende internationale Verflechtung von Wirtschaftsaktivitäten und von Unternehmensstrukturen führen dazu, dass sich auch die Finanzverwaltungen in der Welt untereinander besser abstimmen müssen.3

Auch wenn die lange Umsetzungsdauer schon darauf schließen lässt, dass das Amtshilfeübereinkommen zumindest anfangs inhaltlich nicht unumstritten war und gewisse Probleme mit sich brachte,4 äußerte sich die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf dennoch besonders positiv über das Abkommen. Vor allem wurde die besondere Bedeutung des Amtshilfeübereinkommens hervorgehoben, die es aufgrund seines multilateralen Ansatzes hat. So handelte es sich ←23 | 24→beim Amtshilfeübereinkommen um das erste und einzige mehrseitige und weltweite Regelungswerk über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.5

Das Amtshilfeübereinkommen dient wie alle anderen Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Steuersachen der Lösung eines grundlegenden Problems. Das deutsche materielle Steuerrecht knüpft an globale Größen an, wie beispielsweise das „Welteinkommen“ oder „ausländische Einkünfte“. Völkerrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Denn bei Vorliegen eines tatsächlichen Anknüpfungspunktes (sog. „genuine link“) dürfen Rechtsfolgen an Tatbestände geknüpft werden, die außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets eines Staates liegen. Das materielle Steuerrecht ist somit nicht auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt, weshalb man von materieller Universalität spricht.6 Dies begründet eine besondere Herausforderung für die Finanzverwaltung, da eine nationale Steuerverwaltung grundsätzlich hoheitliche Handlungen nur auf ihrem eigenen Staatsgebiet vornehmen darf. Unzulässig sind damit alle Maßnahmen auf fremdem Hoheitsgebiet, insbesondere Fahndungsmaßnahmen und sonstige Ermittlungen. Dies wird als Grundsatz der „formellen Territorialität“ bezeichnet.7 Es besteht in der praktischen Anwendung somit eine Divergenz der Grundsätze der „materiellen Universalität“ und der „formellen Territorialität“. Diese führt dazu, dass sich der nationale Normbefehl, das Welteinkommen zu besteuern, als defizitär erweist, da Ermittlungsmaßnahmen im Ausland rechtlich unzulässig sind.8

Die Finanzverwaltung hat aber auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den Auftrag, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 S. 1 AO). Die Besteuerung ist damit bei nationalen Steuersachverhalten genauso durchzuführen wie bei internationalen Sachverhalten.9 Anderenfalls wären neben der Besteuerungsungleichheit auch Steuerausfälle und Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten. Neben der rechtlichen Verpflichtung besteht somit ein wirtschaftliches und finanzielles Interesse daran, dafür zu ←24 | 25→sorgen, dass die Möglichkeiten der Finanzverwaltung nicht hinter ihrem Auftrag zurückbleiben, für eine gleichmäßige Besteuerung zu sorgen.10

Es existieren eine Reihe nationaler und internationaler Vorschriften, die dafür sorgen sollen, dass der Besteuerungsauftrag trotz der durch das Völkerrecht beschränkten Handlungsmöglichkeiten durchgesetzt werden kann.11 Auf nationaler Ebene bestehen bei Auslandssachverhalten beispielsweise erhöhte Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 Abs. 2, 3 AO), ferner existieren besondere Ordnungsvorschriften für Buchführung und sonstige Aufzeichnungen (§ 146 Abs. 2 AO), besondere Anzeigepflichten (§ 138 Abs. 2 AO) und die Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten (§ 123 AO).12 Da diese Maßnahmen alleine nicht ausreichend sind, um eine richtige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, werden sie durch unterschiedliche Formen zwischenstaatlicher Zusammenarbeit ergänzt. In Betracht kommen hierbei bilaterale, multilaterale und spezielle unionsrechtliche Kooperationsformen mit den unterschiedlichsten Instrumenten zwischenstaatlicher Zusammenarbeit.13 In dieses System fügt sich auch das Amtshilfeübereinkommen ein, dessen Ziel es ist, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden verschiedener Staaten zu stärken.14

Hier setzt die Rechtfertigung der vorliegenden Arbeit an. Aufgrund der Aktualität der Rechtsgrundlage des Amtshilfeübereinkommens beschränken sich die meisten Fundstellen in der Literatur auf allgemeine Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen beziehungsweise auf einzelne Aspekte daraus. Sofern Ausführungen gemacht werden, streifen diese das Thema jedoch mehr, als dass eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Amtshilfeübereinkommen stattfinden würde, was dessen Inhalt und Stellung im System der internationalen Amtshilfe angeht.15

←25 | 26→

Die vorliegende Arbeit verfolgt dementsprechend einen doppelten Ansatz. Zum einen soll das Amtshilfeübereinkommen inhaltlich umfassend aufgearbeitet werden. So soll herausgestellt werden, welche Möglichkeiten das Amtshilfeübereinkommen im Hinblick auf eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit von Finanzbehörden bietet. Dazu sollen die einzelnen Instrumente des Übereinkommens dargestellt werden sowie deren inhaltliche Bedeutung und Reichweite. Zum anderen soll die Frage untersucht werden, in welchem Verhältnis diese Regelungen zu denen anderer Rechtsgrundlagen stehen, die ebenfalls eine Zusammenarbeit verschiedener Finanzbehörden ermöglichen. Dabei ist nicht nur allgemein auf die Frage eines Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Rechtsgrundlagen einzugehen. Es muss auch untersucht werden, ob das Amtshilfeübereinkommen im Vergleich zu anderen Rechtsgrundlagen geringere, gleiche oder weitergehende Möglichkeiten der internationalen Amtshilfe vorsieht. Dies erfolgt über einen Vergleich der inhaltlichen Reichweite der Regelungen des Amtshilfeübereinkommens mit der inhaltlichen Reichweite der Regelungen in anderen Rechtsgrundlagen. Hierdurch soll die Stellung des Amtshilfeübereinkommens im System der internationalen Amtshilfe erarbeitet werden.

II. Gang der Untersuchung

Bevor das Amtshilfeübereinkommen inhaltlich betrachtet wird, soll kurz auf die Grundlagen der steuerlichen Amtshilfe eingegangen werden (vgl. Abschnitt B.). Die Darstellung des Ausgangspunkts der internationalen Amtshilfe soll die Einordnung des Themas der vorliegenden Arbeit in das steuerliche Verfahrensrecht erleichtern. Ferner werden kurz die Grundsätze der internationalen Amtshilfe behandelt, die auch für das Amtshilfeübereinkommen gelten.

Anschließend soll die Entstehungsgeschichte des Amtshilfeübereinkommens in den Blick genommen werden, bis hin zu seiner innerstaatlichen Umsetzung in Deutschland (vgl. Abschnitt C.). Insbesondere stellt sich hierbei die Frage, weshalb das Abkommen erst nach knapp 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten in Deutschland in nationales Recht umgesetzt wurde. Ferner sollen aus der Entstehungsgeschichte auch Rückschlüsse gezogen werden, inwiefern bei der Auslegung des Übereinkommens auch auf die Auslegung anderer Rechtsgrundlagen zurückgegriffen werden kann.

Bevor auf die einzelnen Amtshilfeinstrumente des Übereinkommens genauer eingegangen wird, werden noch einführende Erläuterungen zum Amtshilfeübereinkommen gegeben (vgl. Abschnitt D.). Dies betrifft zum einen allgemeine und formelle Aspekte, wie beispielsweise Fragen der Auslegung des Übereinkommens (vgl. Kapitel D.I.). Zum anderen soll auf die Fragen der Anwendbarkeit ←26 | 27→eingegangen und in diesem Zuge auch gleich ein erster Vergleich zu anderen Rechtsgrundlagen der internationalen Amtshilfe hergestellt werden (vgl. Kapitel D.II.). Ferner wird das Konkurrenzverhältnis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zueinander näher beleuchtet (vgl. Kapitel D.III.). Diese Punkte dienen einer ersten groben Einordnung des Amtshilfeübereinkommens in die verschiedenen Rechtsgrundlagen der steuerlichen Amtshilfe.

Nach diesen Vorarbeiten beginnt die Untersuchung der einzelnen Instrumente des Amtshilfeübereinkommens, auch werden die Regelungen zu den Auskunftsverweigerungsrechten, zum Geheimnisschutz und zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit behandelt (vgl. Abschnitt E.). Innerhalb der einzelnen Instrumente wird dabei in drei Schritten vorgegangen. Den ersten Schritt bildet die Erarbeitung des Inhalts der Regelungen zu den einzelnen Instrumenten. Neben dem Übereinkommen selbst wird hierbei insbesondere der Musterkommentar zum Amtshilfeübereinkommen aus dem Jahr 2010 eine große Rolle spielen.16 Ferner wird unter Umständen bei der Auslegung auch auf die Auslegung bei anderen Rechtsgrundlagen zurückgegriffen, sofern den Regelungen des Amtshilfeübereinkommens dieselbe Bedeutung zukommt.17 Im Anschluss daran wird der Inhalt der betroffenen Amtshilfeinstrumente in anderen Rechtsgrundlagen dargestellt. Erst danach kann in einem dritten Schritt als Ergebnis festgestellt werden, welche Reichweite die Regelungen im Amtshilfeübereinkommen haben und welche Bedeutung den einzelnen Regelungen im Amtshilfeübereinkommen im internationalen System der steuerlichen Amtshilfe zukommt.

Im Rahmen der rechtsvergleichenden Betrachtung soll sowohl auf europarechtliche als auch auf völkerrechtliche Rechtsgrundlagen der internationalen Amtshilfe eingegangen werden. Von besonderer Bedeutung18 sind dabei zum einen die die Amtshilfe betreffenden Regelungen des OECD-​Musterabkommens ←27 | 28→zur Beseitigung der Doppelbesteuerung.19 Eine Rolle spielen ferner auch spezielle Amtshilfeabkommen, die sog. „Tax Information Exchange Agreements“ (im Folgenden: TIEA). Das entsprechende Musterabkommen20 wurde von einer Arbeitsgruppe der OECD ausgearbeitet und im Jahr 2002 veröffentlicht. Es beruht auf den Arbeiten der OECD gegen den unlauteren Steuerwettbewerb und wurde insbesondere zur Regelung des Informationsaustauschs zwischen OECD-​Staaten und vermeintlichen Steueroasen entwickelt.21 Insbesondere auf dem Gebiet des automatischen Informationsaustauschs von Bedeutung ist das sog. FATCA-​Übereinkommen mit den USA22 sowie das sog. Finanzkonten-​Informationsaustauschgesetz23, das sowohl auf der EU-​Amtshilferichtlinie24 als auch auf einem internationalen Vertrag beruht.25 Diese beiden Rechtsgrundlagen erlauben die Übermittlung von Meldungen über Finanzkonten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA beziehungsweise anderen Staaten.26

←28 | 29→

Auf europäischer Ebene ist für die zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen vor allem die EU-​Amtshilferichtlinie von Bedeutung. Diese wurde durch das EU-​Amtshilfegesetz27 in nationales Recht umgesetzt. Da die EU-​Amtshilferichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 EUAHiRL nicht für die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern gilt, wurden diese beiden Komplexe in separaten Verordnungen geregelt. Ergänzt wird die EU-​Amtshilferichtlinie daher durch die Mehrwertsteuer-​Zusammenarbeitsverordnung28 sowie durch die Verbrauchsteuer-​Zusammenarbeitsverordnung.29 Die gesonderte Behandlung der Mehrwertsteuer in einer eigenen Verordnung erfolgte vor allem aus dem Gedanken heraus, dass wegen der im Laufe der Zeit vermehrt auftretenden grenzüberschreitenden Sachverhalte eine enge Zusammenarbeit der Finanzbehörden erforderlich ist, um die Mehrwertsteuerhinterziehung effektiv einzudämmen.30 Von diesen Rechtsgrundlagen nicht erfasst wird die Beitreibung von Steuerforderungen, weshalb diese separat in der EU-​Beitreibungsrichtlinie31 geregelt wurde. Umgesetzt wurde diese Richtlinie in nationales Recht durch das EU-​Beitreibungsgesetz.32

Abschließend wird in der vorliegenden Arbeit noch kurz auf die Zukunft der internationalen Amtshilfe eingegangen (vgl. Abschnitt F.), bevor die Ergebnisse der Untersuchung noch einmal zusammengefasst dargestellt werden (vgl. Abschnitt G.).


1 Vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25.01.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27.05.2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16.07.2015, BGBl. II 2015, 966 (im Folgenden: AmtshÜ).

2 Helfrich-​Laubrock, BB 1987, 1224 (1225).

3 Kreienbaum, in: Lüdicke, BEPS -​ Herausforderungen für die Unternehmen, S. 1 (1 f.).

4 Vgl. hierzu genauer unter Abschnitt C.

5 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25.01.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27.05.2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 15.06.2015, BT-​Drs. 18/​5173, S. 1 (im Folgenden: RegE AmtshÜ).

6 Hendricks, in: Gosch, AO/​FGO, § 117 AO Rn. 5; Seer/​Gabert, StuW 2010, 3 (4).

7 Lehner, in: Vogel/​Lehner, DBA, Grundlagen Rn. 16; Seer, in: Tipke/​Kruse, AO/​FGO, § 117 AO Rn. 2.

8 Seer, IWB 2009, 951 (952).

9 Söhn, in: Hübschmann et al., AO/​FGO, § 117 AO Rn. 2; Hendricks, in: Gosch, AO/​FGO, § 117 AO Rn. 6.

10 Vgl. Urteil des BFH v. 20.02.1979, VII R 16/​78, BStBl. II 1979, 268, 272.

11 Hendricks, in: Gosch, AO/​FGO, § 117 AO Rn. 6.

12 Klaproth, in: Schwarz/​Pahlke, AO/​FGO, § 117 AO Rn. 12.

13 Söhn, in: Hübschmann et al., AO/​FGO, § 117 AO Rn. 9.

14 Vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 1 der Präambel des Amtshilfeübereinkommens, RegE AmtshÜ vom 15.06.2015, BT-​Drs. 18/​5173, S. 9.

Details

Seiten
252
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631839782
ISBN (ePUB)
9783631839799
ISBN (MOBI)
9783631839805
ISBN (Hardcover)
9783631832158
DOI
10.3726/b17765
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Dezember)
Schlagworte
Informationsaustausch Anwendbarkeit Konkurrenzverhältnis Automatischer Informationsaustausch Koordinierte Betriebsprüfungen Vollstreckungshilfe Zustellungshilfe Auskunftsverweigerungsrechte Geheimnisschutz Rechtsschutz
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 252 S.

Biographische Angaben

Julian Siller (Autor:in)

Julian Siller studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes erfolgte dort auch die Promotion. Derzeit ist Julian Siller als Rechtsanwalt bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei im Bereich Steuerrecht tätig.

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