Die Dogmatik des gesetzlichen Änderungsrechts nach § 650b BGB
Zugleich eine praktische Kritik
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsübersicht
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- § 1 Einleitung
- A. Charakter des Bauvertrags
- I. Zustandekommen
- II. Erfolgsbezogenheit des Bauvertrags
- III. Wesentliche Elemente des Bauvertrags
- 1. Phänomenologie des Bauvertrags als Langzeitvertrag
- 2. Rahmenvertragscharakter
- 3. Langzeitcharakter
- 4. Kooperationscharakter
- 5. Besonderheit des Bauvertrags: Der funktionale Mangelbegriff
- a. Inhalt und Bedeutung
- b. Der funktionale Mangelbegriff: Eine dogmatische Fehlkonstruktion?
- aa. Die Zuordnung des Funktionalitätsrisikos
- bb. Unbekannte erforderliche Leistung?
- cc. Missachtung der gesetzlichen Hierarchie?
- dd. Vergütung der erforderlichen Mehrleistung
- c. Eigene Ansicht
- B. Grundsatz der Privatautonomie
- I. Vertragstreue
- II. Beendigung des bestehenden Vertrags
- C. Interessen der Parteien an der Änderung
- I. Interessen des Bestellers:
- 1. Notwendige Änderungen
- 2. Gewillkürte Änderungen
- II. Interessen des Unternehmers
- § 2 Die einseitige Änderung in Vertrag und Gesetz
- A. Einseitiges Änderungsrecht vor 2018
- I. Das einseitige Änderungsrecht in der VOB/B
- 1. Bauentwurfsänderung, § 1 Abs. 3 VOB/B
- a. Bauentwurf
- aa. Parteien und Leistungsort
- bb. Leistungsinhalt
- cc. Bauumstände
- dd. Ausführungszeit
- ee. Fazit
- b. Art und Weise, Grenzen und Rechtsfolgen der Änderung
- c. Vergütung nach § 2 Abs. 5 Alt. 1 VOB/B
- 2. Ausführung nicht vereinbarter Leistungen, § 1 Abs. 4 VOB/B
- a. Erforderliche Leistungen, § 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B
- b. Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B
- II. Das einseitige Änderungsrecht im BGB
- 1. Änderungsrecht aus Treu und Glauben – und aus Gesetz?
- 2. Kein gesetzliches Änderungsrecht bis 2018
- 3. Stellungnahme
- III. Umgang mit unwirksamen gewillkürten Änderungen
- B. Einseitiges Änderungsrecht seit 2018
- I. Gewillkürte Änderung, § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB
- 1. Das Änderungsbegehren
- a. Rechtscharakter des Änderungsbegehrens
- b. Der Änderungsvertrag und seine Vergütung
- c. Die Ungerechtigkeit der §§ 650b f. BGB
- d. Verletzung einer Verhandlungspflicht?
- aa. Sehr niedriges oder hohes Angebot
- bb. Nicht verhandelbares Änderungsangebot
- cc. Änderungsangebot ohne Hinweis auf drohenden Mangel
- dd. Empfehlung einer mangelhaften Änderung
- ee. Kein Bedürfnis für Neuverhandlungspflichten
- 2. Inhaltsumfang der Änderung
- a. Abgrenzung im Allgemeinen ex negativo
- b. Bauzeit
- aa. Definition der Bauzeit
- bb. Auslegung nach Wortlaut
- cc. Systematische Auslegung
- dd. Historische Auslegung
- ee. Teleologische Auslegung
- ff. Ergebnis
- c. Art der Ausführung
- d. Eingrenzung durch die Zumutbarkeit
- aa. Die Zumutbarkeit im BGB
- aaa. § 308 Nr. 4 BGB
- bbb. §§ 440 S. 1, 636 BGB
- ccc. § 648a Abs. 1 BGB
- ddd. §§ 324, 282 BGB
- eee. § 275 Abs. 2, 3 BGB
- bb. Zwischenergebnis
- cc. Weitere Fälle der Unzumutbarkeit
- e. Betriebsinterne Vorgänge
- f. Geltendmachung und Beweislast
- g. Eingrenzung durch die Möglichkeit
- h. Keine weitere Eingrenzung
- 3. Definition des Werkerfolgs
- II. Notwendige Änderung, § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB
- 1. Konflikt mit dem funktionalen Mangelbegriff?
- 2. Funktionaler Mangelbegriff und notwendiges Änderungsrecht
- 3. Problem des Änderungsangebots
- a. Preisbindung des Änderungsangebots
- b. Sittenwidrigkeit bei Nachträgen im Bauvertrag
- c. Übertragbarkeit der Sittenwidrigkeitsmaßstäbe
- d. Beispiel und Lösung
- aa. Umdeutung des sittenwidrigen Vertrags
- bb. Verwehrung der Mehrvergütung insgesamt
- cc. Eingeschränkte Anwendung des § 650c Abs. 1 BGB
- 4. Grenzen der notwendigen Anordnung
- III. Die Anordnung
- IV. § 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Änderungen
- 1. § 650c Abs. 1 BGB – Tatsächliche Kosten
- 2. § 650c Abs. 2 BGB – Fortschreibung der Urkalkulation
- 3. § 650c Abs. 3 BGB – 80-Prozent-Regelung
- C. Verfassungsmäßigkeit des § 650b BGB
- I. Schutzbereich
- II. Eingriff
- III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- 1. Legitimer Zweck
- a. Flexibilität
- b. Leitbild
- c. Rechtssicherheit
- 2. Geeignetheit
- 3. Erforderlichkeit
- a. Fakultatives gesetzliches Musterformular
- b. Beschränkung auf bestimmte Geschäftsfelder
- c. Beschränkung durch bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen
- d. Anpassungsanspruch
- e. Schaffung von Anreizen
- f. Zwischenergebnis
- 4. Angemessenheit
- a. Angemessenheit der gewillkürten Änderung
- b. Angemessenheit der notwendigen Änderung
- IV. Ergebnis
- § 3 Die dogmatische Einfügung von § 650b BGB
- A. Abgrenzung von ähnlichen Erscheinungsformen
- I. Geschuldete Leistungen
- 1. Bloßes Abfordern
- 2. Konkretisierung des Inhalts
- 3. Mitbestellte Änderungen und Mengenänderungen
- II. Änderungsvertrag
- III. (Teil-)Kündigung (§ 648 BGB, § 8 VOB/B)
- IV. Änderung, § 1 Abs. 3, 4 VOB/B
- V. Selbstübernahme, § 2 Abs. 4 VOB/B
- VI. Aufholanweisung, § 5 Abs. 3 VOB/B
- VII. Ausführungsanordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 VOB/B
- VIII. Einseitige Leistungsbestimmung, § 315 BGB
- IX. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
- X. Anweisung, § 645 BGB
- XI. Behinderung, § 6 VOB/B
- B. Ausgestaltung und Rechtscharakter
- I. § 650b Abs. 2 BGB – ein Gestaltungsrecht?
- 1. Allgemeine Natur des Gestaltungsrechts
- a. Kategorisierung nach Erscheinungsformen
- b. Rechtsfolge der Ausübung
- c. Korrekturfunktion
- d. Bedingungsfeindlichkeit
- e. Unwiderruflichkeit
- f. Ausübungs- und Begründungspflicht
- 2. Einordnung des § 650b Abs. 2 BGB
- a. Rechtsfolge der Ausübung
- b. Korrekturfunktion
- c. Bedingungsfeindlichkeit
- d. Unwiderruflichkeit
- e. Ausübungs- und Begründungspflicht
- II. Unterschiede zu ähnlichen Gestaltungsrechten
- 1. Leistungsbestimmungsrecht, § 315 BGB
- a. Allgemeines
- b. Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Anleihen
- aa. Unmittelbare Tatbestandsmerkmale
- bb. Übertragung der Billigkeit auf § 650b BGB
- 2. Wahlschuld, § 262 BGB
- a. Gemeinsamkeiten und Anleihen
- b. Unterschiede
- 3. Mieterhöhung wegen Modernisierung
- 4. Direktionsrecht des Arbeitgebers
- 5. Änderung der Arbeitszeit, § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG
- 6. Vergütungsfestsetzung der Arbeitnehmererfindung
- a. Tatbestand und Anleihen?
- b. Übertragung des Procedere?
- 7. Klauselersetzungsbefugnis, §§ 164, 176, 203 VVG
- 8. Änderungen in Strom- & Gasverträgen
- III. Unterschiede zu sonstigen Erscheinungsformen
- 1. Vertragsanpassungsanspruch, § 313 Abs. 1 BGB
- 2. Reisevertraglicher Änderungsvorbehalt, § 651f BGB
- 3. Auftragsrecht und Weisung, § 665 BGB
- 4. Beförderungsvertragliches Leistungsänderungsrecht
- 5. Vertragliche Regelwerke
- IV. Fazit und Folgen
- 1. Notwendiges Änderungsrecht
- 2. Gewillkürtes Änderungsrecht
- a. Vorbildcharakter
- b. Möglichkeiten analoger Anwendung?
- c. Ergebnis
- C. Wesentliche Grundgedanken des § 650b BGB
- I. Phase des Strebens nach Einvernehmen
- 1. 30 Tage – starre Frist?
- 2. Fristlose Anordnung
- II. Zumutbarkeit
- III. Textform
- IV. Werkerfolg
- 1. Bauzeit
- 2. Funktionstüchtigkeit des Werks
- D. Alternative Konstruktionen?
- I. Anpassungsanspruch
- 1. Vertragsanpassung als Kontrahierungszwang?
- 2. Praxiserwägungen
- II. Zustimmungsfiktion
- III. Leistungsbestimmungsrecht
- IV. Gestaltungsklage
- V. Fazit
- Zusammenfassung der wissenschaftlichen Erkenntnisse
- Literaturverzeichnis
- Gesetzesmaterialien, Verordnungen und VOB:
- Literatur:
Abkürzungsverzeichnis
a.A. |
andere Ansicht |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
a.F. |
alte Fassung |
Abs. |
Absatz |
AGB |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
AGK |
Allgemeine Geschäftskosten |
allg. M. |
allgemeine Meinung |
allg. |
allgemein |
Alt. |
Alternative |
Anm. d. Verf. |
Anmerkung des Verfassers |
Art. |
Artikel |
ATV |
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen |
Aufl. |
Auflage |
AVB |
Allgemeine Versicherungsbedingungen |
AVBEItV |
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden |
BAG |
Bundesarbeitsgericht |
BauNVO |
Baunutzungsverordnung |
BayOblG |
Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGK |
Baustellengemeinkosten |
BOKraft |
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr |
BR-Drs. |
Drucksache des Bundesrats |
BReg |
Bundesregierung |
BSG |
Bundessozialgericht |
BT-Drs. |
Drucksache des Bundestags |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
bzw. |
beziehungsweise |
DCFR |
Draft Common Frame of Reference |
Ders./Dies. |
Derselbe/dieselbe |
DIN |
|
DTV-Güter |
Güterversicherungsbedingungen des Deutschen Transport Verbands |
DVA |
Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen |
Ebd. |
Ebenda |
Ed. |
Edition |
Einl. |
Einleitung |
et al. |
et alii, aliae, alia = und weitere |
etc. |
et cetera |
EUR |
Euro |
f. |
folgend |
FeV |
Fahrerlaubnisverordnung |
ff. |
folgende |
Fn. |
Fußnote |
FS |
Festschrift |
GasGVV |
Gasgrundversorgungsverordnung |
GG |
Grundgesetz |
ggf. |
gegebenenfalls |
h.M. |
herrschende Meinung |
HGB |
Handelsgesetzbuch |
HOAI |
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
Hrsg. |
herausgegeben/Herausgeber |
Hs. |
Halbsatz |
i. V. m. |
in Verbindung mit |
m.w.N. |
mit weiteren Nachweisen |
NAV |
Niederspannungsanschlussverordnung |
NDAV |
Niederdruckanschlussverordnung |
Nr. |
Nummer |
OLG |
Oberlandesgericht |
PBefG |
Personenbeförderungsgesetz |
Ref-E |
Referentenentwurf |
Rn. |
Randnummer |
S. |
Seite / Satz |
s. |
siehe |
SchwarzArbG |
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz |
s.u. |
siehe unten |
SMG |
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz |
st. Rspr. |
ständige Rechtsprechung |
StromGVV |
|
TzBfG |
Teilzeit- und Befristungsgesetz |
u.a. |
unter anderem/n |
VAG |
Versicherungsaufsichtsgesetz |
Var. |
Variante |
Vgl. |
Vergleiche |
VOB/A |
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A |
VOB/B |
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B |
VOB/C |
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C |
Vorb. |
Vorbemerkung(en) |
VVG |
Versicherungsvertragsgesetz |
z.B. |
zum Beispiel |
zit. |
zitiert |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
Zeitschriften:
AcP |
Archiv für die civilistische Praxis |
BauR |
Baurecht |
BeckOK |
Beck-Online-Kommentar |
BeckRS |
Beck Rechtsprechung |
DB |
Der Betrieb |
DRiZ |
Deutsche Richterzeitung |
DStR |
Deutsches Steuerrecht |
DZWIR |
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht |
IBR |
Immobilien & Baurecht |
JA |
Juristische Arbeitsblätter |
JherJB |
Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts |
jM |
juris Monatsschrift |
JR |
Juristische Rundschau |
JURA |
Juristische Ausbildung |
JuS |
Juristische Schulung |
JZ |
Juristenzeitung |
LMK |
Kommentierte BGH-Rechtsprechung Lindenmaier-Möhring |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift |
NZBau |
Neue Zeitschrift für Baurecht |
RabelsZ |
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht |
RW |
Rechtswissenschaft |
VuR |
|
ZAP |
Zeitschrift für die Anwaltspraxis |
ZEuP |
Zeitschrift für europäisches Privatrecht |
ZfBR |
Zeitschrift für Baurecht |
ZfIR |
Zeitschrift für Immobilienrecht |
ZJS |
Zeitschrift für das Juristische Studium |
ZRP |
Zeitschrift für Rechtspolitik |
ZZP |
Zeitschrift für Zivilprozess |
§ 1 Einleitung
Auf den Tag 16 Jahre nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes,1 das das deutsche Schuldrecht in wesentlichen Teilen verändert und erneuert hat, gilt ab dem 1. Januar 2018 das neue Bauvertragsrecht, das für das Bauwesen große Veränderungen und vor allem notwendige Kodifizierungen mit sich bringt.2 Mit den §§ 650a bis 650o BGB, und in Erweiterung um spezielle Regelungen für Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge (§§ 650p bis 650v BGB), sind 22 neue Vorschriften entstanden, die als gesetzliches Bauvertragsrecht bezeichnet werden. Die wohl bedeutendste Norm dieser Novelle, das einseitige Änderungsrecht des Bestellers in § 650b BGB, wird Gegenstand dieser Arbeit sein.
Die Lage vor dem Jahr 2018 gestaltete sich so:3 Die Parteien schließen einen Bauvertrag, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, das versprochene Werk herzustellen. Der Besteller ist auch nach Vertragsschluss allerdings noch in der Lage, autonom zu bestimmen, ob das Bauwerk errichtet werden soll oder nicht. Ihm steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Er kann das Werk stets als Ganzes kündigen. Eine Teilkündigung ist nur insoweit möglich, als dieser Teil vom Rest des Werks abgrenzbar ist.4
Der Besteller konnte also zwischen „Werk wie vereinbart“ und „Gesamtabbruch“ wählen. Einseitige Änderungen waren gesetzlich nicht erwähnt. Für eine Änderung bedurfte es einer zusätzlichen Vereinbarung. Der Unternehmer konnte daher entscheiden, ob er Änderungen ausführen wollte oder nicht. Für den Besteller bestand die Gefahr, dass weitere Störungen entstehen würden, wenn die Änderung nicht zügig erbracht würde. Der Unternehmer konnte diese Lage zu seinem Vorteil nutzen, indem er ein den objektiven Auftragswert übersteigendes Angebot zu einem Änderungsvertrag unterbreitete. Die Beauftragung eines Dritten mit den Arbeiten wäre für den Besteller womöglich noch umständlicher, teurer oder nicht möglich, sodass er das überhöhte Angebot annehmen musste. Und selbst, wenn das Angebot objektiv dem Wert der ←23 | 24→Änderungsleistungen entsprach. Stets brauchte der Besteller die Zustimmung des Unternehmers, damit die Änderung wirksam wurde.
Diese Situation hat sich durch § 650b BGB geändert. Die trennscharfe Alternativität zwischen „Werk wie vereinbart“ und „Gesamtabbruch“ wurde aus gutem Grund um ein drittes erweitert. Zu häufig weicht die Planung des Bauwerks von den Gegebenheiten der Baustelle ab, zu schnell ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften und zwischen dem ersten Spatenstich und dem letzten Anstrich liegen nicht selten mehrere Jahre. Dazu bedarf es nicht der Kündigung des gesamten Werks, sondern oft nur einer Anpassung. § 650b BGB berechtigt den Besteller nun dazu, den Vertrag einseitig zu ändern.
Das einseitige Änderungsrecht des § 650b BGB ist in seiner Form für das Bürgerliche Recht ein Novum. Zwar sind dem Zivilrecht Änderungsrechte nicht fremd. Vor allem verbreitet ist etwa im Bauvertragsrecht das Anordnungsrecht des Auftraggebers gem. § 1 Abs. 3, 4 VOB/B oder das Wahlrecht findet in § 262 BGB gesetzliche Erwähnung. Diese Rechte aber müssen vertraglich vereinbart werden. Auch die Bestimmung einer noch ungestalten Leistung, angedeutet etwa in § 315 BGB oder § 611a BGB, ist nicht das Gleiche wie das Recht in § 650b BGB, das zur Änderung von Leistungen berechtigt, ohne dass die Parteien dies vorher vereinbart hätten.
Ziel dieser Arbeit ist, § 650b BGB auf seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu überprüfen, die Rechtsnatur herauszuarbeiten, um schließlich dessen Einfügung in das System des Vertragsrechts zu analysieren.
Details
- Seiten
- 270
- Erscheinungsjahr
- 2021
- ISBN (PDF)
- 9783631862124
- ISBN (ePUB)
- 9783631862131
- ISBN (MOBI)
- 9783631862148
- ISBN (Hardcover)
- 9783631856727
- DOI
- 10.3726/b18692
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2021 (Juli)
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 270 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG