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Zur Zulässigkeit der Errichtung privater Volksschulen als Bekenntnisschulen religiös-ethnischer Minderheiten nach Art. 7 Abs. 5 GG

Am Beispiel einer islamischen Grundschule

von Thomas Günther (Autor:in)
©2006 Dissertation XX, 352 Seiten

Zusammenfassung

Die Präsenz nicht-europäischer Religionen stellt das überlieferte Privatschulsystem Deutschlands in Frage. Während die öffentliche Schule einen aus Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten staatlichen Auftrag zur Integration der Kinder mit Migrationshintergrund hat, wirken Privatschulen für ethnisch-religiöse Minderheiten zumindest latent segregationsfördernd. Damit die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 und 5 GG nicht den Integrationsauftrag der öffentlichen Volksschule konterkariert, sind bei der Genehmigung von Privatschulen zusätzliche spezifische minderheitenbezogene Zulassungsbeschränkungen anzuwenden, so dass der Staat nur dann «großzügig» die Privatschulfreiheit als Grundrecht gewährt, wenn er es mit «vertrauten», im gemeinsamen Kulturkreis verwurzelten Religionsgemeinschaften zu tun hat.

Details

Seiten
XX, 352
Jahr
2006
ISBN (Paperback)
9783631555330
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Privatschule Staatliches Erziehungsziel Bekenntnisschule Islam Verfassungsrecht Privatschulrecht Integration /Muslime Deutschland
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2006. XX, 352 S.

Biographische Angaben

Thomas Günther (Autor:in)

Der Autor: Thomas Günther, geboren 1973 in Straßburg, studierte von 1994 bis 1999 Rechtswissenschaften in Köln. Nach der Ersten juristischen Staatsprüfung folgte ein Master-Studium (LL.M.) am Europakolleg in Brügge. Während des Referendariats war er als wissenschaftliche Hilfskraft an der Professur für Staats- und Verwaltungsrecht beschäftigt. Seit der Zweiten juristischen Staatsprüfung 2002 arbeitet der Autor als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität zu Köln.

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Titel: Zur Zulässigkeit der Errichtung privater Volksschulen als Bekenntnisschulen religiös-ethnischer Minderheiten nach Art. 7 Abs. 5 GG