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Der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Eine Untersuchung der insolvenzrechtlichen Gläubigerterminologie und ihrer dogmatischen Grundlagen

von Justus Kortleben (Autor:in)
©2018 Dissertation 280 Seiten

Zusammenfassung

Im zweiten Abschnitt des zweiten Teils der Insolvenzordnung (§§ 38 ff. InsO) sieht das Gesetz eine Einteilung der Gläubiger in fünf Gruppen vor. Es wird unterschieden zwischen Insolvenzgläubigern, nachrangigen Insolvenzgläubigern, Aussonderungsberechtigten, Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte zugewiesen und teilweise erhebliche Beschränkungen auferlegt. Angesichts der unterschiedlich ausgeprägten Rechtspositionen ist es für einen Gläubiger von entscheidender Bedeutung, welcher Kategorie er zugeordnet wird. Nicht selten ist diese Fragestellung daher Gegenstand entsprechender Auseinandersetzungen. Der Autor liefert eine systematische Untersuchung der in den §§ 38 ff. InsO vorgesehenen Gläubigerkategorien und legt die dogmatischen Grundlagen der insolvenzrechtlichen Gläubigereinteilung offen. Aufbauend auf den zur Funktion der insolvenzrechtlichen Gläubigereinteilung gewonnenen Erkenntnissen wird die Umsetzung der Gläubigereinteilung in den einzelnen Normen der Insolvenzordnung umfassend analysiert.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Kapitel Die von der Insolvenzordnung vorgesehene Gläubigereinteilung und die dadurch geprägte Gläubiger-Terminologie
  • A. Insolvenzgläubiger
  • I. Funktion der Gläubigerkategorie
  • 1. Erfassung der von der Insolvenz des Schuldners originär betroffenen Gläubiger
  • a) Die von der Insolvenz des Schuldners originär betroffenen Gläubiger
  • aa) Ausgangssituation vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • bb) Haftungsverwirklichung durch Vollstreckung
  • (1) Einzelzwangsvollstreckung
  • (2) Gesamtvollstreckung
  • cc) Die Beteiligten des Wettlaufs um das unzureichende Schuldnervermögen
  • b) Erfassung der von der Insolvenz originär betroffenen Gläubiger
  • 2. Abgrenzung der Insolvenzgläubiger von den sonstigen Gläubigern
  • a) Der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz (par conditio creditorum)
  • aa) Die „Gemeinschaft der Gläubiger“
  • bb) Ökonomischen Erkenntnissen verpflichtete Erklärungsmodelle
  • cc) Das Häsemeyer’sche Konzept
  • dd) Der in Art. 3 Abs. 1 GG verkörperte allgemeine Gleichheitssatz
  • b) Ergebnis
  • II. Kriterien zur Erfassung der Insolvenzgläubiger
  • 1. Persönlicher Gläubiger: materiell-rechtlich gefärbte Terminologie und haftungsrechtliches Verständnis
  • 2. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründeter Vermögensanspruch
  • a) Vor Verfahrenseröffnung begründete Forderungen als Insolvenzforderungen
  • b) Nach Verfahrenseröffnung begründete Forderungen als Masse- bzw. Neuverbindlichkeiten
  • III. Die verfahrensrechtliche Dimension der Insolvenzgläubigerstellung
  • 1. Von der materiell-rechtlichen zur verfahrensrechtlichen Insolvenzgläubigerstellung
  • 2. Nichtexistenz der materiellen Forderungsinhaberschaft
  • 3. Verhinderung der Entwicklung der verfahrensrechtlichen Insolvenzgläubigerstellung
  • 4. Berechtigung zur Ausübung der Gläubigerbefugnisse bei (noch) nicht angemeldeter bzw. bestrittener Forderung
  • 5. Ergebnis
  • IV. Teilnahmeverzicht als Bewährungsprobe für den Insolvenzgläubigerbegriff
  • 1. Verlust der Insolvenzgläubigerstellung i.S.d. § 38 InsO?
  • 2. Verlust der Insolvenzgläubigerstellung i.S.d. § 87 InsO?
  • a) Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung
  • b) Rechtslage unter Geltung der Insolvenzordnung
  • aa) Geänderte Rahmenbedingungen
  • bb) Das Rechtsschutzziel des auf die Teilnahme verzichtenden Gläubigers
  • cc) Unterschiedliche Ausprägung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes in den §§ 87, 89 InsO
  • dd) Die Wertungen des Restschuldbefreiungsverfahrens
  • ee) Rechtsschutzbedürfnis des auf die Verfahrensteilnahme verzichtenden Insolvenzgläubigers
  • (1) Inhaber angemeldeter Insolvenzforderungen
  • (2) Zur Forderungsanmeldung berechtigte Insolvenzgläubiger
  • (a) Spätestmöglicher Zeitpunkt zur Forderungsanmeldung
  • (aa) Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • (bb) Frist des § 189 Abs. 1 InsO bzw. Ende des Schlusstermins
  • (b) Ergebnis
  • ff) Interessenlage des Schuldners
  • gg) Passive Prozessführungsbefugnis des Schuldners
  • c) Ergebnis
  • B. Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • C. Massegläubiger
  • I. Funktion der Gläubigerkategorie
  • II. Kriterien zur Erfassung der Massegläubiger
  • 1. Zeitpunkt der Forderungsbegründung
  • 2. Sicherung der Durchführbarkeit des Insolvenzverfahrens
  • 3. Förderung sozial- und fiskalpolitischer Zwecke
  • a) Privilegierung von Arbeitnehmern
  • b) Privilegierung des Fiskus
  • c) Zwischenergebnis
  • 4. Ergebnis
  • D. Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger
  • I. Funktion der Gläubigerkategorien
  • II. Kriterien zur Erfassung der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger
  • 1. Materiell-rechtliche Kriterien
  • 2. Haftungsrechtliche Betrachtungsweise
  • 3. Ergebnis
  • E. Die im Rahmen der Einteilung nicht erfassten Gläubiger
  • F. Ergebnis
  • 2. Kapitel Die Umsetzung der Gläubigereinteilung in den einzelnen Normen der Insolvenzordnung
  • A. Insolvenzgläubiger
  • I. Sämtliche Insolvenzgläubiger
  • 1. § 1 S. 1 InsO
  • 2. § 3a Abs. 2 InsO n.F.
  • 3. § 5 Abs. 2 S. 1 InsO, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO a.F.
  • 4. § 13 Abs. 1 S. 2 InsO
  • 5. § 13 Abs. 1 S. 3 InsO
  • 6. § 13a Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F.
  • 7. § 14 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 8. § 15 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 9. § 19 Abs. 2 S. 2 InsO
  • 10. § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, Nr. 5 InsO
  • 11. § 28 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 12. § 29 Abs. 2 S. 2 InsO
  • 13. § 39 Abs. 2 InsO
  • 14. § 43 InsO
  • 15. § 44 InsO
  • 16. § 56b Abs. 1 S. 1 InsO n.F.
  • 17. § 67 Abs. 2 InsO, § 222 Abs. 3 S. 2 InsO
  • 18. § 74 Abs. 1 InsO
  • 19. § 78 Abs. 1 InsO
  • 20. § 87 InsO
  • 21. §§ 88, 89 InsO
  • 22. § 94 InsO
  • 23. § 99 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 24. §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr.1 und Nr. 2, 131 Abs. 1. Nr. 3, 133 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 4 S. 2, 143 Abs. 2 S. 2 InsO
  • 25. §§ 174–186 InsO
  • 26. § 174 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 27. § 183 Abs. 1 InsO
  • 28. § 201 Abs. 1 InsO
  • 29. § 213 Abs. 2 InsO
  • 30. § 214 Abs. 1 S. 3 InsO
  • 31. § 217 S. 1 InsO
  • 32. § 229 InsO
  • 33. § 247 Abs. 2 InsO
  • 34. § 254 Abs. 2 InsO
  • 35. § 255 InsO
  • 36. § 257 Abs. 3 InsO
  • 37. § 269f Abs. 1 S. 1 InsO n.F.
  • 38. § 270 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 InsO
  • 39. § 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 InsO
  • 40. § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO
  • 41. § 274 Abs. 3 S. 1, § 276a S. 3, § 277 Abs. 2 S. 1 InsO
  • 42. § 286 InsO
  • 43. § 288 S. 1 InsO
  • 44. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
  • 45. § 294 Abs. 1 InsO
  • 46. § 295 InsO
  • 47. § 299 InsO
  • 48. § 301 InsO
  • 49. § 302 Nr. 1 InsO
  • 50. § 304 Abs. 2 InsO
  • 51. § 305 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 InsO
  • 52. § 305 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO
  • 53. § 305 Abs. 4 S. 2 InsO
  • 54. § 305a InsO
  • 55. § 306 InsO
  • 56. §§ 307, 308, 309, 310 InsO
  • 57. § 313 Abs. 2 InsO a.F.
  • 58. § 314 InsO a.F.
  • 59. § 338 InsO
  • 60. § 341 Abs. 1 InsO
  • 61. § 354 Abs. 1 InsO
  • 62. § 354 Abs. 2 S. 1 InsO
  • 63. Ergebnis
  • II. Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
  • 1. § 38 InsO
  • 2. § 44a InsO
  • 3. § 75 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 InsO
  • 4. § 77 Abs. 2 S. 1 InsO
  • 5. § 78 Abs. 1 InsO
  • 6. § 143 Abs. 3 S. 3 InsO
  • 7. § 162 Abs. 1 Nr. 2 InsO
  • 8. § 175 Abs. 2 InsO
  • 9. § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO, § 224 InsO
  • 10. § 227 Abs. 1 InsO
  • 11. § 302 Nr. 1 InsO
  • 12. Ergebnis
  • III. Gesamtgutsinsolvenzgläubiger
  • 1. § 332 Abs. 2 InsO
  • 2. § 333 Abs. 1 InsO
  • IV. Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • 1. § 39 InsO
  • 2. § 77 Abs. 1 S. 2 InsO
  • 3. § 152 Abs. 2 InsO
  • 4. § 174 Abs. 3 S. 1 InsO, § 177 Abs. 2 InsO
  • 5. § 187 Abs. 2 S. 2 InsO
  • 6. § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO, § 225 Abs. 2 InsO
  • 7. § 246 InsO
  • 8. § 266 Abs. 2 InsO
  • 9. Ergebnis
  • V. Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung
  • 1. § 4c Nr. 4 Hs. 1 InsO
  • 2. § 64 Abs. 3 S. 1 InsO
  • 3. § 153 Abs. 2 S. 1 InsO
  • 4. § 176 S. 2 InsO
  • 5. § 177 Abs. 1 InsO
  • 6. §§ 178 Abs. 1 S. 1, 179 Abs. 1, 182 InsO
  • 7. § 179 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 3 InsO
  • 8. § 183 Abs. 3 InsO
  • 9. § 184 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 S. 3 InsO, § 186 Abs. 2 S. 1 InsO
  • 10. § 188 S. 2 InsO
  • 11. § 189 InsO
  • 12. § 194 InsO
  • 13. § 197 Abs. 3 InsO
  • 14. § 198 InsO
  • 15. § 213 Abs. 1 InsO
  • 16. § 216 Abs. 1 InsO
  • 17. § 235 Abs. 3 S. 1 InsO
  • 18. § 237 InsO
  • 19. § 256 InsO
  • 20. § 272 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 und S. 3 InsO
  • 21. § 283 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 22. § 287 Abs. 4 InsO
  • 23. § 289 Abs. 1 S. 1 InsO a.F.
  • 24. §§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO, 296 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, § 303 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. § 303 Abs. 1 InsO a.F.
  • 25. § 290 InsO und § 290 InsO a.F.
  • 26. § 292 Abs. 2 S. 2 InsO
  • 27. § 292 Abs. 3 S. 2 InsO
  • 28. § 296 InsO, § 297 Abs. 1 InsO
  • 29. § 297a InsO
  • 30. § 300 Abs. 1, Abs. 3 InsO
  • 31. § 303 Abs. 1 InsO
  • 32. § 303a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO
  • 33. § 314 Abs. 3 S. 2 InsO a.F.
  • 34. § 341 Abs. 2, Abs. 3 InsO
  • 35. Ergebnis
  • VI. Stimmberechtigte Insolvenzgläubiger
  • 1. § 57 S. 4 InsO
  • 2. § 59 Abs. 2 S. 2 InsO
  • VII. Insolvenzgläubiger mit festgestellter Forderung
  • 1. § 201 Abs. 2 InsO
  • 2. § 257 Abs. 1 S. 1 InsO
  • VIII. Insolvenzgläubiger mit in das Verteilungsverzeichnis aufgenommener Forderung
  • 1. § 187 Abs. 1, Abs. 2 InsO
  • 2. § 190 InsO
  • 3. § 192 InsO
  • 4. § 195 Abs. 2 InsO
  • 5. § 199 S. 1 InsO
  • 6. § 203 Abs. 1 InsO
  • 7. § 204 Abs. 2 S. 1 InsO
  • 8. § 292 Abs. 1 S. 2 InsO
  • 9. § 342 InsO
  • IX. Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat
  • X. Ergebnis
  • B. Massegläubiger
  • C. Aussonderungsberechtigte
  • D. Absonderungsberechtigte Gläubiger
  • I. §§ 49–51 InsO, §§ 165–173 InsO
  • II. § 213 Abs. 1 S. 2 InsO
  • III. § 217 S. 1 InsO
  • IV. § 238 InsO
  • V. Ergebnis
  • E. Neugläubiger
  • F. Mischgruppen
  • I. Die Gläubiger i.S.d. §§ 38–55 InsO
  • 1. § 30 Abs. 2 InsO
  • 2. Überschrift vor § 35 InsO
  • 3. § 56 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 4. § 107 Abs. 2 S. 2 InsO
  • 5. § 152 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 InsO
  • II. Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte
  • 1. Sämtliche Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte
  • a) § 156 Abs. 1 S. 2 InsO
  • b) § 225a Abs. 2 S. 1 und S. 2 InsO
  • c) § 230 Abs. 2 InsO
  • d) § 245 InsO
  • e) § 248a Abs. 2, Abs. 4 InsO
  • f) § 251 InsO
  • g) § 253 Abs. 1 InsO
  • h) § 254 Abs. 3, Abs. 4 InsO
  • i) § 260 Abs. 2 und Abs. 3 InsO
  • j) § 262 S. 2 InsO
  • 2. Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, die ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung erlangen können
  • a) § 22a Abs. 2 InsO
  • b) § 77 Abs. 2 S. 3 InsO
  • c) § 160 Abs. 1 S. 3 InsO
  • d) § 277 Abs. 2 S. 1 InsO
  • e) § 281 InsO
  • 3. Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, die ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung erlangt haben
  • a) § 57 S. 1 und S. 2 InsO, § 76 Abs. 2 InsO
  • b) § 77 InsO
  • c) § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO
  • d) § 238 S. 2 InsO
  • e) § 244 InsO
  • f) §§ 271 S. 1, 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO
  • g) § 355 Abs. 2 InsO
  • 4. Ergebnis
  • III. Aus- und Absonderungsberechtigte
  • 1. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
  • 2. § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 InsO
  • IV. Nachlassgläubiger
  • 1. §§ 317 ff. InsO
  • 2. § 326 Abs. 2 InsO
  • 3. §§ 326 Abs. 3, 327 Abs. 3 S. 1, 328 Abs. 2 InsO
  • V. Antragsteller
  • VI. Beteiligte
  • 1. § 9 Abs. 3 InsO
  • 2. § 60 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 3. § 66 Abs. 2 S. 2 HS. 1 InsO
  • 4. § 122 Abs. 2 S. 2 HS. 2 InsO, § 126 Abs. 2 S. 1 HS. 2, Abs. 3 S. 1 InsO
  • 5. § 150 S. 2 InsO
  • 6. § 154 InsO
  • 7. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO
  • 8. § 188 S. 2 InsO, § 194 Abs. 3 S. 1 InsO, § 198 InsO
  • 9. § 214 Abs. 1 S. 2 HS. 1 InsO
  • 10. § 305 Abs. 5 S. 1 InsO
  • 11. Ergebnis
  • VII. Beteiligte des Insolvenzplans i.S.d. §§ 217 ff. InsO
  • Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Einleitung

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, § 1 S. 1 InsO. Welche Gläubiger in diesem Zusammenhang gemeint sind, wird in § 1 S. 1 InsO nicht definiert. Als potenzielle Adressaten kommen die im zweiten Abschnitt des zweiten Teils der Insolvenzordnung (§§ 38 ff. InsO) genannten Gläubiger in Betracht. In diesem Abschnitt sieht das Gesetz eine Einteilung der Gläubiger in fünf Gruppen vor. Es wird unterschieden zwischen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO), nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 39 InsO), Aussonderungsberechtigten (§ 47 InsO), Absonderungsberechtigten (§§ 49–52 InsO) sowie Massegläubigern (§ 53 InsO). Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte zugewiesen und teilweise erhebliche Beschränkungen auferlegt. So ist etwa den Insolvenzgläubigern der individuelle Zugriff auf das Schuldnervermögen untersagt, § 89 Abs. 1 InsO. Die Aussonderungsberechtigten hingegen können gem. § 47 InsO die Verwertung eines Gegenstandes zugunsten der Insolvenzgläubiger verhindern und diesen exklusiv für sich in Anspruch nehmen. Angesichts der unterschiedlich ausgeprägten Rechtspositionen ist es für einen Gläubiger von entscheidender Bedeutung, welcher Kategorie er im Rahmen der insolvenzrechtlichen Gläubigereinteilung zugeordnet wird. Nicht selten ist diese Fragestellung daher Gegenstand entsprechender Auseinandersetzungen.1

Die hinsichtlich der Zuordnung der Gläubiger zu den einzelnen Gläubigerkategorien auftretenden Streitigkeiten werden durch die in den §§ 38 ff. InsO vorgesehene Gläubigerterminologie begünstigt: Zur Einteilung der Gläubiger in Insolvenzgläubiger, Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte zieht die Insolvenzordnung in terminologischer Hinsicht die materiell-rechtlich geprägte Unterscheidung zwischen persönlichen Gläubigern, Inhabern von dinglichen Vollrechten und Inhabern von beschränkt dinglichen Rechten heran.2 In diesem Sinne bestimmt § 38 InsO, dass es sich bei einem persönlichen Gläubiger um einen Insolvenzgläubiger handelt. Nach § 47 InsO gewährt das Eigentum (Vollrecht) ← 19 | 20 → ein Aussonderungsrecht. § 50 InsO schließlich bestimmt, dass das Pfandrecht (beschränkt dingliches Recht) zur Absonderung berechtigt. Mit dieser scheinbar klaren Abgrenzung ist allerdings keine abschließende Aussage getroffen, denn die insolvenzrechtliche Eingruppierung der Gläubiger in Insolvenzgläubiger, Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte ist nicht deckungsgleich mit der materiell-rechtlichen Unterscheidung zwischen persönlichen Ansprüchen, dinglichen Vollrechten und beschränkt dinglichen Rechten.3 So gibt es persönliche Ansprüche, wie etwa den Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Herausgabe des Treugutes, die ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) gewähren,4 aber auch dingliche Vollrechte, die nur abgesonderte Befriedigung (§ 51 Nr. 1 InsO) erlauben.5 Fraglich ist, ob es sich bei den vorgenannten Beispielen um einzelne Ausnahmen von einem grundsätzlich geltenden materiell-rechtlichen System der Gläubigereinteilung (Unterscheidung zwischen persönlichen Ansprüchen, dinglichen Vollrechten und beschränkt dinglichen Rechten) handelt, oder ob die (vermeintlichen) Ausnahmen nicht vielmehr Ausdruck eines eigenständigen Systems sind, welches lediglich von der materiell-rechtlich geprägten Terminologie überlagert wird. Um die Frage beantworten zu können, müssen die unter der terminologischen Deckschicht liegenden Strukturen der von der Insolvenzordnung vorgesehenen Einteilung der Gläubiger in Insolvenzgläubiger, Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte aufgedeckt werden.

Ebenfalls zu untersuchen ist die in den §§ 38 ff. InsO angelegte Unterscheidung zwischen Insolvenz- und Massegläubigern. Die Stellung als Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO ist neben der Inhaberschaft eines Vermögensanspruchs auch über das Kriterium der Begründetheit des Vermögensanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens charakterisiert.6 Mittels dieser in zeitlicher Hinsicht gezogenen Trennlinie scheinen die Insolvenzgläubiger in eindeutiger Weise von solchen Gläubigern abgegrenzt zu sein, deren Vermögensanspruch erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (Masse- bzw. Nachinsolvenzgläubiger). Dies ist jedoch nicht durchgängig der Fall, denn das Gesetz stuft in einigen Normen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4, § 123 Abs. 2 InsO) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen als Masseverbindlichkeiten ein. Auf diese Weise werden Forderungen, die eigentlich gem. § 38 InsO eindeutig als Insolvenzforderungen qualifiziert sind, zu Masseverbindlichkeiten ← 20 | 21 → aufgewertet und gegenüber den übrigen Insolvenzforderungen privilegiert.7 Mit dem Kriterium des Zeitpunkts der Forderungsentstehung ist die Anerkennung der Massegläubiger als gegenüber den Insolvenzgläubigern eigenständige Gläubigerkategorie somit nur für einen Teil der Massegläubiger zu erklären. Auch hinsichtlich der Abgrenzung der Insolvenzgläubiger von den Massegläubigern wird daher der Frage nachzugehen sein, anhand welcher Kriterien die Gläubigerkategorien voneinander zu unterscheiden sind.

Um die im Zusammenhang mit der insolvenzrechtlichen Gläubigereinteilung aufgeworfenen Fragen beantworten zu können, ist der Sinn und Zweck der in den §§ 38 ff. InsO vorgesehenen Gläubigereinteilung zu ergründen. Erst wenn feststeht, welche Funktionen die einzelnen Gläubigerkategorien erfüllen, ist eine belastbare Grundlage geschaffen, um die Kriterien festzulegen, anhand derer die einzelnen Gläubigerkategorien zu erfassen und von den übrigen Gläubigergruppen abzugrenzen sind. Die insofern erforderliche Untersuchung der in den §§ 38 ff. InsO vorgesehenen Gläubigereinteilung ist Gegenstand des 1. Kapitels.

Aufbauend auf den im 1. Kapitel zur Funktion der insolvenzrechtlichen Gläubigereinteilung gewonnenen Erkenntnissen ist im 2. Kapitel auf die Umsetzung der Gläubigereinteilung in den einzelnen Normen der Insolvenzordnung einzugehen. Die einzelnen Vorschriften nehmen Bezug auf die im Rahmen der §§ 38 ff. InsO geprägten Gläubigerbegriffe und weisen den Gläubigergruppen unterschiedliche Rechte sowie Beschränkungen zu. Gerade weil die Insolvenzordnung nicht nur den Globalbegriff Gläubiger kennt, sondern in den §§ 38 ff. InsO zwischen verschiedenen Gläubigerkategorien differenziert, muss in den einzelnen Normen deutlich werden, welche Gläubiger von dem Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschriften erfasst sind. Fehlt die erforderliche Konkretisierung, etwa weil eine Norm nur den Globalbegriff Gläubiger verwendet, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Gläubigerkategorie(n) gemeint sind. Eine entsprechende Konkretisierung kann zudem erforderlich werden, wenn eine Norm zwar auf eine konkrete Gläubigerkategorie – etwa die Insolvenzgläubiger – abstellt, dabei aber nicht erkennen lässt, ob möglicherweise nur bestimmte Gläubiger der betreffenden Kategorie gemeint sind. So ordnet etwa § 296 Abs. 1 S. 1 InsO an, dass das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt. Offen bleibt, ob damit alle Insolvenzgläubiger gemeint sind, oder – wie in § 290 Abs. 1 InsO ausdrücklich vorgesehen – nur die durch Forderungsanmeldung aktiv am Verfahren teilnehmenden Insolvenzgläubiger. ← 21 | 22 →

Damit die im Rahmen der Untersuchung der einzelnen insolvenzrechtlichen Normen jeweils erzielten Ergebnisse zum Verständnis der in den §§ 38 ff. InsO angelegten Gläubigereinteilung beitragen können, erfolgt die Untersuchung unter Berücksichtigung der in den §§ 38 ff. InsO grundsätzlich vorgesehenen Unterscheidung zwischen den Gruppen der (nachrangigen) Insolvenzgläubiger, Massegläubiger sowie Aus- und Absonderungsberechtigten. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, zusätzliche Gruppen zu bilden, die mehrere Kategorien umfassen. Die Verwendung entsprechender „Mischgruppen“ ist immer dann erforderlich, wenn die insolvenzrechtlichen Normen an verschiedene Personengruppen adressiert sind.


1 Exemplarisch für die Abgrenzung von Insolvenzforderung und Aussonderungsrecht BGH NZI 2011, 371; BGH NZI 2008, 235; BGH NZI 2004, 78; BayObLG NJW 1988, 1796; exemplarisch für die Abgrenzung von Aussonderungs- und Absonderungsrecht BGH NZI 2008, 357.

2 Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 11.04; Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Kap. 5 Rn. 484 ff.

3 Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 11.04.

4 MüKoInsO-Ganter, § 47 Rn. 354 ff.

5 Insg. hierzu Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 11.04.

6 BGH NJW-RR 2012, 1465, 1466.

7 Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 14.03.

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1. Kapitel Die von der Insolvenzordnung vorgesehene Gläubigereinteilung und die dadurch geprägte Gläubiger-Terminologie

Die Insolvenzordnung sieht eine differenzierte Einteilung der Gläubiger in fünf Gruppen vor. Dies ist dem Gesetz – dem zweiten Abschnitt des zweiten Teils der Insolvenzordnung – ausdrücklich und auf den ersten Blick zu entnehmen. Nachfolgend soll der Frage nachgegangen werden, welche Funktionen die einzelnen Gläubigerkategorien erfüllen und anhand welcher Kriterien die Einteilung der Gläubiger erfolgt.

A. Insolvenzgläubiger

I. Funktion der Gläubigerkategorie

1. Erfassung der von der Insolvenz des Schuldners originär betroffenen Gläubiger

Die Gruppe der Insolvenzgläubiger wird bei der Einteilung der Gläubiger gesetzessystematisch zuerst erfasst. Sie ist in § 38 InsO legal definiert und soll sich zusammensetzen aus persönlichen Gläubigern, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.8 Der Wortlaut des § 38 InsO ist an die konkursrechtliche Vorgängernorm des § 3 Abs. 1 KO angelehnt,9 welche den Verfahrenszweck des Konkursverfahrens folgendermaßen statuierte: Die Konkursmasse dient zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben (Konkursgläubiger).10 Mit dieser eng umgrenzten Bestimmung war das Ziel des Konkursverfahrens eindeutig festgelegt und diejenige Gläubigergruppe benannt, derentwegen das Konkursverfahren ← 23 | 24 → stattfand.11 Das Konkursverfahren diente dazu, die Konkursgläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.12 Zugleich ließ die Zielvorgabe eine wesentliche Aufgabenstellung der Einteilung der Gläubiger erkennen. Sie bestand darin, die von dem Verfahrensziel der gemeinschaftlichen Befriedigung erfassten Gläubiger zu bestimmen und von den sonstigen Gläubigern abzugrenzen.13 Unter Geltung der Insolvenzordnung setzt § 38 InsO den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 KO fort,14 indem die Vorschrift die dem Verfahrensziel der gemeinschaftlichen Befriedigung i.S.d. § 1 S. 1 InsO unterfallenden Gläubiger erfasst.15 Um welche Gläubiger es sich dabei handelt, ist ausgehend von der den Verfahrenszweck statuierenden Vorschrift des § 1 S. 1 InsO zu ermitteln. Die grundsätzliche Aussage des § 1 S. 1 InsO lautet: Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.16 Aus dieser Aussage können zwei wesentliche Vorgaben abgeleitet werden. Erstens: Das Insolvenzverfahren dient dazu, diejenige Gläubigergruppe zu befriedigen, für die in der Insolvenz des Schuldners eine gemeinschaftliche Befriedigung kollektiv betrachtet günstiger ist als eine durch den Schuldner bewirkte oder im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung erzielte Befriedigung, von der nur einzelne Gläubiger profitieren. Oder anders ausgedrückt: Das Insolvenzverfahren dient der Befriedigung der von der Insolvenz des Schuldners originär betroffenen Gläubiger.17 Zweitens: Die von der Insolvenz des Schuldners originär betroffenen Gläubiger sind so zu erfassen, dass eine gemeinschaftliche Befriedigung erfolgen kann. ← 24 | 25 →

a) Die von der Insolvenz des Schuldners originär betroffenen Gläubiger

aa) Ausgangssituation vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Obwohl die Gläubiger eines Schuldners regelmäßig untereinander in keiner (rechtlichen) Beziehung stehen,18 verfolgen sie dennoch ein gleichgerichtetes Ziel: die möglichst vollständige Befriedigung ihrer Forderungen.19 Um das genannte Ziel zu erreichen, kann jeder Gläubiger seine Forderung unabhängig von den übrigen Gläubigern geltend machen und durchsetzen.20 Dies gilt selbst für den Fall, dass der Schuldner in eine finanzielle Krise21 geraten ist und die ganz überwiegende Mehrheit der Gläubiger Interesse an einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich aufweist. Kooperationspflichten entstehen nur solchen Gläubigern, die sich tatsächlich an dem Sanierungsvorhaben beteiligen.22 Außerhalb entsprechender Sonderverbindungen wird der Weg zur Erreichung des gleichgerichteten Ziels nicht gemeinschaftlich, sondern individuell und von Interessengegensätzen23 geprägt beschritten.24 Gerade die individuelle Rechtsverfolgung des gleichgerichteten Ziels beschwört den Interessenkonflikt herauf.25 Ausgelöst wird der Interessenkonflikt dadurch, dass die Forderungen der Gläubiger auf ein gemeinsames Zugriffsobjekt – das Schuldnervermögen – gerichtet sind, in dessen Identität sie sich treffen,26 was bei unzureichend vorhandenem ← 25 | 26 → Schuldnervermögen durch die dann vorherrschende Konkurrenz der Forderungsinhaber um Befriedigung sichtbar wird.27

Jeder Gläubiger muss damit rechnen, dass ihm das Schuldnervermögen nicht exklusiv zur Verfügung steht, wodurch bei ihm – insbesondere wenn er vorleistet – das Bedürfnis entstehen kann, einen Teil des Schuldnervermögens für sich zu sichern, oder einen Gegenstand erst gar nicht in das Vermögen des Schuldners übergehen zu lassen. Die Rechtsordnung erkennt dieses Bedürfnis an und sieht Regelungen bzgl. einer ganzen Reihe von Sicherungsrechten vor, auf die die privatautonom handelnden Parteien bei der eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse zurückgreifen können.28 Hat der Gläubiger eine Sicherheit erlangt, kann er eine zuverlässigere Kalkulation hinsichtlich der Befriedigung seiner Forderung aufstellen und wird sich möglicherweise überhaupt erst zu einer Leistung gegenüber dem Schuldner bereiterklären.29 Für den Fall, dass der Schuldner die Sicherheit persönlich erbringt, werden die Zugriffsmöglichkeiten der ungesicherten Gläubiger auf das verbleibende Schuldnervermögen entsprechend eingeschränkt. Der Unterschied wirkt sich allerdings nicht aus, soweit der Schuldner seine Verbindlichkeiten unter Wahrung der bestehenden Sicherungsrechte freiwillig erfüllt.30 Mit einer derartigen Vorgehensweise belegt der Schuldner, dass er zur eigenverantwortlichen Steuerung seiner Vermögensverhältnisse in der Lage ist.31 Grundlage des eigenverantwortlichen Verhaltens ist das dem privatautonom handelnden Schuldner zugeordnete Vermögen.32 Wenn das Schuldnervermögen in ausreichendem Umfang vorhanden ist, steht grundsätzlich jedem Gläubiger die Chance auf Befriedigung offen, was insgesamt betrachtet dazu führt, dass sich die Gläubiger hinsichtlich der Erreichbarkeit des gleichgerichteten Ziels nicht unterscheidbar gegenüberstehen. Dennoch kann denjenigen Gläubigern, deren Forderungen nicht auf einzelne Gegenstände des Schuldnervermögens gerichtet sind, attestiert werden, dass sie dem Risiko ausgesetzt sind, bei einer Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners mit ihrer Forderung (teilweise) auszufallen. ← 26 | 27 →

bb) Haftungsverwirklichung durch Vollstreckung

(1) Einzelzwangsvollstreckung

Details

Seiten
280
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631758762
ISBN (ePUB)
9783631758779
ISBN (MOBI)
9783631758786
ISBN (Hardcover)
9783631758250
DOI
10.3726/b14253
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Oktober)
Schlagworte
Gläubiger-Terminologie Gläubigerkategorien Gläubigereinteilung Insolvenzgläubiger Gläubigergemeinschaft par conditio creditorum
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 280 S.

Biographische Angaben

Justus Kortleben (Autor:in)

Justus Kortleben studierte Rechtswissenschaften in Göttingen und Valencia (Spanien). Nach dem Abschluss des Studiums war er in Göttingen als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Er arbeitet als Rechtsanwalt in Köln.

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Titel: Der Gläubiger im Insolvenzverfahren
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