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Pflichten zum Compliance-Management in der konzernfreien Kapitalgesellschaft und im Konzern

von Jens Hausmanns (Autor:in)
©2018 Dissertation 256 Seiten

Zusammenfassung

Compliance ist elementarer Bestandteil sorgfältiger Unternehmensführung. Eine generelle Rechtspflicht zur Einrichtung eines Compliance-Systems gibt es weder in der unverbundenen Kapitalgesellschaft noch im Konzern, so der Autor. Dennoch ist zu fragen, ob Geschäftsleiter einer Obergesellschaft zu Compliance-Maßnahmen in Bezug auf Konzerngesellschaften verpflichtet sind und bei dortigen Compliance-Verstößen haften. Zwingend einzuhalten ist, nach Auffassung des Autors, in AG und GmbH eine Compliance-Pflichten-Trias unter Beachtung der Business Judgment Rule. Die konzernrechtlichen Grenzen der Leitungsbefugnisse der Organe der Obergesellschaft prägen diese Compliance-Pflichten-Trias im Konzern.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Dedication
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A Einleitung
  • I Anlass der Untersuchung und Problemaufriss
  • II Gang der Darstellung
  • B Compliance – eine Begriffsbestimmung
  • I Herkunft, Übersetzung und Verwendung des Wortes Compliance
  • II Erste Definitionsversuche und Anfänge in der Rechtswissenschaft
  • III Spezialgesetzliche Compliance-Regeln (insbesondere im Bankenrecht)
  • IV Definitionen im DCGK und im IDW EPS 980
  • V Normative Vorgaben im Rahmen von Compliance-Systemen
  • 1 Vertragliche Verpflichtungen als normative Vorgaben im Compliance-Management
  • 2 Stellungnahme
  • VI Drei grundlegende Bestandteile von Compliance
  • VII Zielrichtungen und Nutzen eines Compliance-Management-Systems
  • 1 Die Schadensprävention
  • 2 Der Reputationsschutz
  • 3 Zusammenfassung der Ziele von Compliance
  • VIII Ein abschließender Definitionsvorschlag
  • C Entwicklung von Compliance im Lichte der Causa Siemens
  • I Die Affäre innerhalb der Siemens AG
  • 1 Der Aufbau des „Korruptionssystems“
  • 2 Die Folgen des Siemens-Skandals
  • II Die Auswirkungen des Siemens-Falles auf die Entwicklung von Compliance in der deutschen Wirtschaft
  • D Die gesetzlichen Compliance-Pflichten der Organe in der konzernfreien Kapitalgesellschaft und im Konzern
  • I Rechtspflichten im Zusammenhang mit Compliance in der konzernfreien Gesellschaft
  • 1 Die gesetzlichen Compliance-Verpflichtungen der geschäftsführenden Organe in der Einzelgesellschaft
  • a) Spezialgesetzlich normierte Compliance-Inhalte
  • aa) Rechtsanalogie zu spezialgesetzlichen Vorschriften zur Begründung einer allgemeinen Compliance-Pflicht
  • bb) Prüfung der Voraussetzungen einer analogen Anwendung der branchenspezifischen Vorschriften
  • (1) Planwidrige Regelungslücke
  • (2) Rechtsähnliche Lage (Vergleichbarkeit der Sachverhalte)
  • (3) Verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz
  • (4) Ablehnung der Rechtsanalogie zu den branchenspeziellen Normen
  • b) Die Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen innerhalb des OWiG
  • aa) Mittelbare Compliance-Pflicht aus § 130 OWiG
  • (1) Der Normzweck des § 130 OWiG
  • (2) Der Begriff des Inhabers i. S. v. § 130 OWiG und die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG
  • (3) Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG
  • (4) Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG
  • bb) § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist keine brauchbare Grundlage einer allgemeinen gesetzlichen Compliance-Pflicht
  • c) Gesellschaftsrechtliche Compliance-Verpflichtungen
  • aa) Ziffer 4.1.3 DCGK als Basis einer Compliance-Rechtspflicht
  • bb) § 91 Abs. 2 AktG als Compliance-Grundlage
  • (1) § 91 Abs. 2 AktG als Grundlage einer gesetzlichen Compliance-Pflicht
  • (2) § 91 Abs. 2 AktG taugt nicht zur dogmatischen Herleitung einer gesetzlichen Compliance-Pflicht
  • (3) Stellungnahme und Auslegung des § 91 Abs. 2 AktG
  • (a) Grammatikalische Auslegung
  • (b) Historische Auslegung
  • (c) Teleologische Auslegung
  • (d) Ergebnisse der Auslegung
  • (4) Die Begriffe Risikofrüherkennungssystem, Risikomanagementsystem und Compliance
  • cc) §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG als Grundlage von Compliance
  • (1) Die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung und deren Inhalte
  • (a) Die Legalitäts- und Organisationspflicht als Bestandteile der Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensführung
  • (aa) Die organschaftliche Legalitätspflicht
  • (aaa) Interne und externe Pflichtenbindung
  • (bbb) Die Legalitätspflicht und „nützliche“ Rechtsverletzungen
  • (ccc) Grenzüberschreitende Schmiergeldzahlungen
  • (ddd) Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten
  • (eee) Zusammenfassende Aspekte zum Legalitätsprinzip
  • (bb) Die organschaftliche Organisationspflicht
  • (aaa) Die horizontale und vertikale Unternehmensüberwachung als Teil der organschaftlichen Organisationspflicht
  • (bbb) Die Ausgestaltung der Überwachungspflicht
  • (b) Compliance als Teil der sorgfältigen Unternehmensführung
  • (aa) Keine generelle Verpflichtung zur Einrichtung eines Compliance-Systems
  • (bb) Compliance-Rechtspflichten aus §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG
  • (aaa) Absolute Compliance- Rechtspflicht
  • (bbb) Relative Compliance- Rechtspflicht
  • (ccc) Auswahlermessen trotz Compliance-Pflicht
  • (cc) Zusammenfassendes Zwischenergebnis
  • (aaa) Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Ansichten im Vergleich
  • (bbb) Stellungnahme
  • (dd) Endergebnis zu Compliance als Teil der sorgfältigen Unternehmensführung
  • (2) Folgen aus den §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG für die Compliance-Thematik
  • (a) Die Compliance-Risikoermittlungspflicht
  • (b) Die Compliance-Risikobewertungspflicht
  • (c) Die Compliance-Entscheidungspflicht
  • (d) Die Entscheidungen zum „ob“ und „wie“ von Compliance
  • (aa) Die Business Judgment Rule aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG
  • (aaa) Entstehungsgeschichte und Zweck der Business Judgment Rule
  • (bbb) Die unternehmerische Entscheidung im Rahmen der Business Judgment Rule
  • (ccc) Das Handeln zum Wohle der Gesellschaft
  • (ddd) Das Handeln ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse
  • (eee) Angemessene Informationsgrundlage
  • (fff) Die relevante Beurteilungsperspektive
  • (ggg) Die Gutgläubigkeit des jeweils handelnden Organs
  • (bb) Abschließende Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Compliance-Entscheidungen und der Business Judgment Rule
  • (e) Grundsätze zur maßgeblichen Darlegungs- und Beweislast
  • (aa) Die Beweislastverteilung i. R. v. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG
  • (bb) Die Beweislast im Rahmen eines Haftungsprozesses wegen unzureichender Compliance
  • (f) Die Compliance-Dokumentationspflicht
  • (aa) Die Obliegenheit zur Compliance-Dokumentation
  • (bb) Informationsspeicherungspflicht und BGH-Rechtsprechung
  • (cc) Dokumentationsverantwortung – insbesondere im IDW PS 980
  • (dd) Die Compliance-Dokumentationspflicht aus §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG
  • (ee) Der inhaltliche Umfang der Compliance-Dokumentation
  • (3) Resümee der Compliance-Verpflichtungen der geschäftsführenden Organe aus §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG
  • dd) § 43 Abs. 1 GmbHG als Grundlage von Compliance
  • 2 Ergebnisse zu den Compliance-Pflichten in der konzernfreien Kapitalgesellschaft
  • II Gesetzliche Compliance-Pflichten im Konzern
  • 1 Compliance-Pflichten der Konzernmuttergesellschaft
  • a) Spezialgesetzliche Compliance-Regelungen mit Konzernbezug
  • b) Die ordnungswidrigkeitsrechtliche Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG mit Blick auf den Konzern
  • aa) Zwei Praxisbeispiele zu konzernweiten Aufsichtspflichten
  • (1) Bußgeldbescheid gegen die Siemens AG der Staatsanwaltschaft München I
  • (2) Bußgeldverfahren gegen die Etex Holding GmbH des Bundeskartellamtes
  • (3) Zwischenfazit zur konzernrechtlichen Aufsichtspflicht
  • bb) Anwendbarkeit des § 130 Abs. 1 OWiG auf die Konzernsituation
  • (1) Die Konzernobergesellschaft und der Inhaberbegriff des § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG
  • (a) Die herrschende Gesellschaft als Unternehmensinhaberin
  • (b) Obergesellschaft nicht Unternehmensinhaberin i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG und Ablehnung einer konzernweiten Aufsichtspflicht
  • (2) Stellungnahme und Entscheidung
  • cc) Fazit zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen Aufsichtspflicht mit Blick auf den Konzern
  • c) Ergebnis zu den Compliance-Pflichten der Konzernmutter
  • 2 Die gesellschaftsrechtlichen Compliance-Pflichten der geschäftsführenden Organe der Muttergesellschaft im Konzern
  • a) Konzernbezug im Rahmen von Ziffer 4.1.3 DCGK
  • b) § 91 Abs. 2 AktG
  • aa) Die unterschiedlich verstandene Konzerndimensionalität des § 91 Abs. 2 AktG
  • bb) Stellungnahme zur Konzerndimensionalität von § 91 Abs. 2 AktG
  • c) Konzernweite Compliance-Pflichten aus §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG
  • aa) Die konzernweiten Pflichten der geschäftsführenden Organe der herrschenden Gesellschaft
  • (1) Die umfassende Konzernleitungspflicht nach Hommelhoff
  • (2) Kritik an Hommelhoffs Konzernleitungspflicht
  • (a) Kritische Stimmen zur umfassenden Konzernleitung im faktischen Konzern
  • (b) Die umfassende Konzernleitung im Vertrags- und Eingliederungskonzern
  • (c) Zusammenfassung der Kritik an einer umfassenden Konzernleitungspflicht
  • (3) Festlegung umfassender Konzernleitungspflichten per Satzung
  • (4) Die konzernweiten Sorgfaltspflichten der geschäftsführenden Organe der herrschenden Gesellschaft
  • (a) Die dogmatische Grundlage konzernweiter Verpflichtungen
  • (b) Zusammenfassendes Ergebnis zu den konzernweiten Sorgfaltspflichten
  • (c) Ausgestaltung und Inhalt der konzernweiten Sorgfaltspflichten der Organe der herrschenden Gesellschaft
  • (aa) Die Konzernplanung
  • (bb) Die Konzernorganisation bzw. -koordinierung
  • (cc) Die Konzernüberwachung bzw. -kontrolle
  • (dd) Besetzung der Führungspositionen in Konzerngesellschaften
  • (ee) Ergebnis zum Inhalt der konzernweiten Sorgfaltspflichten
  • (d) Die konzernweiten Sorgfaltspflichten im Verhältnis zu den abhängigen Gesellschaften
  • bb) Die konzernweiten Compliance-Verpflichtungen seitens der Organe der herrschenden Gesellschaft
  • (1) Die Übertragung der Compliance-Pflichten-Trias und der Dokumentationsverpflichtung auf die Konzernsituation
  • (a) Die Compliance-Risikoermittlungspflicht im Konzern
  • (b) Die Compliance-Risikobewertungspflicht im Konzern
  • (c) Die Compliance-Entscheidungspflicht im Konzern
  • (d) Die konzernweite Compliance-Dokumentationspflicht
  • (2) Die Entscheidungen zum „ob“ und „wie“ der Konzern-Compliance
  • cc) Die konzernrechtlichen Grenzen der Compliance-Pflichten der geschäftsführenden Organe der herrschenden Gesellschaft
  • (1) Leitungsbefugnisse der Organe der herrschenden Gesellschaft im Vertrags- und Eingliederungskonzern
  • (a) Einflussmöglichkeiten im einstufigen Unterordnungsvertragskonzern (Aktienkonzern)
  • (aa) Unterstellung der Leitung i. S. v. § 291 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AktG
  • (bb) Das Weisungsrecht aus § 308 AktG
  • (aaa) Einschränkungen des Weisungsrechts
  • (bbb) Weisungsempfänger
  • (cc) Das Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens und konzernweite Compliance-Verpflichtungen
  • (dd) Ergebnis zum Einfluss im einstufigen Aktienkonzern
  • (b) Einflussmöglichkeiten im einstufigen GmbH-Vertragskonzern
  • (c) Einflussmöglichkeiten im mehrstufigen Aktien- und GmbH-Vertragskonzern
  • (aa) Beherrschungsvertrag zwischen Mutter- und Enkelgesellschaft
  • (bb) Der „durchlaufende Beherrschungsvertrag“
  • (cc) Ergebnis für den mehrstufigen Vertragskonzern
  • (d) Einflussmöglichkeiten im (Aktien-)Eingliederungskonzern
  • (e) Keine konzernrechtlichen Einschränkungen der konzernweiten Compliance-Pflichten im Vertrags- und Eingliederungskonzern
  • (2) Die Compliance-Pflichten im faktischen Konzern
  • (a) Einflussmöglichkeiten der herrschenden Gesellschaft im faktischen Aktienkonzern
  • (aa) Die Regelungen der §§ 311 ff. AktG
  • (bb) Die fehlende rechtlich durchsetzbare Konzernleitungsbefugnis
  • (cc) Auswirkungen der faktischen Konzernierung auf die konzernweiten Compliance-Pflichten (Bemühensverpflichtungen)
  • (dd) Kein umfassender Informationsanspruch der Obergesellschaft
  • (aaa) § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG kann Informationsfluss im Konzern nicht sicherstellen
  • (bbb) Kein Informationsfluss im Konzern aus §§ 294 Abs. 3, 320 Abs. 3 HGB
  • (ccc) Kein Informationsanspruch als Nebenpflicht aus dem Sonderrechtsverhältnis nach den §§ 311 ff. AktG
  • (ddd) Keine Informationspflicht der abhängigen Gesellschaft aus den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten
  • (eee) Kein Informationsrecht der herrschenden Gesellschaft im faktischen Konzern
  • (ee) Berechtigung der abhängigen Gesellschaft zur Information der herrschenden Gesellschaft
  • (aaa) Verschwiegenheitspflicht aus § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG
  • (bbb) Informationsweitergabe als Nachteil der beherrschten Gesellschaft
  • (ccc) Erweiterte Auskunftsrechte der übrigen Aktionäre aus § 131 Abs. 4 AktG
  • (ddd) Konzernweiter Informationsfluss im faktischen Konzern nicht grundsätzlich unzulässig
  • (ff) Begrenzte Einflussmöglichkeiten der herrschenden Gesellschaft auf die faktisch beherrschte Gesellschaft
  • (aaa) Die Informationsmöglichkeiten der herrschenden Gesellschaft
  • (bbb) Die Personalentscheidungsgewalt der herrschenden Gesellschaft
  • (ccc) Unmittelbarer Einfluss auf die Besetzung des Aufsichtsrates
  • (ddd) Mittelbarer Einfluss auf die Besetzung des Vorstands
  • (eee) Die Folgen aus der Personalentscheidungsgewalt für die konzernweiten Compliance-Pflichten
  • (gg) Fazit zu den tatsächlichen Einflussmitteln der herrschenden Gesellschaft
  • (b) Einflussmöglichkeiten der herrschenden Gesellschaft im faktischen GmbH-Konzern
  • (aa) Keine Normierung des faktischen GmbH-Konzerns im GmbHG
  • (bb) Konzernleitungsbefugnisse der herrschenden Gesellschaft
  • (aaa) Weisungsrechte gegenüber den Geschäftsführern der abhängigen GmbH
  • (bbb) Personalentscheidungsgewalt der herrschenden Gesellschaft
  • (ccc) Auskunfts- und Informationsansprüche
  • (ddd) Konzernweite Leitungsmacht und mitgliedschaftliche Treuepflichten
  • (cc) Auswirkungen des Konzernrechts auf die Compliance-Pflichten im faktischen GmbH-Konzern
  • (c) Ergebnis zu den Compliance-Pflichten im faktischen Konzern
  • 3 Konzernweite Sorgfaltspflichten der geschäftsführenden Organe der abhängigen Gesellschaft
  • a) Die abhängige Gesellschaft im faktischen Aktienkonzern
  • b) Die abhängige Gesellschaft im vertraglichen Unterordnungs- bzw. Eingliederungskonzern
  • c) Ergebnis
  • E Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • I Compliance-Pflichten in der konzernfreien Kapitalgesellschaft
  • II Compliance-Pflichten im Konzern
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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AEinleitung

IAnlass der Untersuchung und Problemaufriss

Ein Korruptionsfall in der ausländischen Tochtergesellschaft, ein Kartellverstoß in der Enkelgesellschaft oder ein Submissionsbetrug in der faktisch beherrschten Beteiligungsgesellschaft! Liegen bei diesen beispielhaften Verfehlungen in den möglicherweise weitverzweigten Konzerngesellschaften stets auch Pflichtverletzungen der Konzernobergesellschaft und deren geschäftsführenden Organen vor? Sind gerade auch die Geschäftsleiter der Obergesellschaft zu Compliance-Maßnahmen in Bezug auf die Konzerngesellschaften verpflichtet, um Verfehlungen in den Beteiligungsgesellschaften zu verhindern oder diese zumindest zu minimieren? Die vorstehenden Themen- und Fragekomplexe sind die Ausgangspunkte dieser Darstellung, die Antwortmöglichkeiten zu den „Pflichten zum Compliance-Management in der konzernfreien Kapitalgesellschaft und im Konzern“ aufzeigt.

Begrifflichkeiten rund um die Thematik Compliance haben in den letzten gut zwanzig Jahren einen rasanten Aufstieg erfahren. Compliance-Themen werden dabei nicht nur in einschlägigen wissenschaftlichen Publikationen in vielfacher Weise aufgegriffen, sondern der Compliance-Begriff fällt auch immer wieder in der Tagespresse. Beinahe keine Berichterstattung über einen neuerlichen Wirtschaftsskandal kommt aktuell ohne Hinweise zu Compliance bzw. zu Compliance-Management-Systemen aus.

Eisele scheint bereits zu Beginn der neunziger Jahre das Potential einer sich zu dieser Zeit noch in den Anfängen befindlichen Compliance-Debatte erkannt zu haben. In einer Veröffentlichung, welche schon aus dem Jahre 1993 stammt, führt er aus, dass Compliance ein bevorzugtes Thema der neunziger Jahre sein und die Compliance-Debatte über die Bankenwelt hinausgehen werde.1 Der Hinweis auf Compliance im Zusammenhang mit der Bankenwelt ist zu diesem frühen Zeitpunkt der Compliance-Debatte stringent gewesen, denn der Ursprung der Compliance-Thematik liegt gerade im Bank- und Kreditwesen.

Neben aufsehenerregenden Wirtschafts- und Unternehmensskandalen stellt die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1997 einen der Fixpunkte in der Entwicklung der Compliance-Debatte dar.2 Mit der ←27 | 28→höchstrichterlichen Verpflichtung des Aufsichtsrates, Schadensersatzansprüche einer Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder grundsätzlich verfolgen zu müssen, hat die Diskussion rund um die Thematik der Managerhaftung insbesondere im Zusammenhang mit Compliance bzw. Compliance-Management-Systemen endgültig auch gesellschaftsrechtlich Fahrt aufgenommen.

Im Laufe des ersten Jahrzehnts des 21. Jahrhunderts hat sich sodann mehr und mehr die Auffassung und Erkenntnis durchgesetzt, Compliance als einen der zentralen Punkte der Unternehmensleitung zu betrachten. Einige Literaturstimmen beschreiben Compliance im Einklang mit dieser Ansicht als einen Bestandteil guter Corporate Governance und als eine der zentralen Aufgaben der Unternehmensleitung bzw. der Geschäftsleitungsorgane.3 Die Implementierung einer Corporate Compliance-Organisation sei nicht zuletzt ein wichtiger Baustein zur ordnungsgemäßen Corporate Governance4 und auch aus der Sicht der Unternehmen ein unverzichtbarer Bestandteil guter Corporate Governance.5

Seit der Fassung vom 14. 06. 2007 enthält auch der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) wörtlich den Begriff „Compliance“ und eine Definition seines Compliance-Verständnisses. Hieraus hat eine Literaturstimme gefolgert, dass sich durch diese Aufnahme in den DCGK Compliance als allgemein anerkanntes Mittel der sachgerechten Unternehmensorganisation etabliert hätte.6 An anderer Stelle wird das allgemeine Fazit gezogen, dass Compliance ein bezahlbares Muss für jede Organisation sei.7

Ferner hat auch die Causa rund um die Siemens AG, welche durch die Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Ende 2006 erstmals an die Öffentlichkeit gelangt ist, die Compliance-Diskussion in Deutschland nachhaltig geprägt und die praktischen Notwendigkeiten von Compliance-Management-Systemen verdeutlicht. Die Aufarbeitung der Causa Siemens AG führte 2013 zu dem viel beachteten Siemens/Neubürger-Urteil8 des Landgerichts München I. In seiner Urteilsanmerkung bringt Bachmann die Bedeutung dieses landgerichtlichen Urteils zum Ausdruck, indem er wörtlich ausführt: „Das Urteil ist ein Paukenschlag. Nie zuvor hat ein deutsches Zivilgericht die Compliance-Verantwortung des ←28 | 29→einzelnen Vorstandsmitglieds so deutlich angesprochen und daraus so drastische Konsequenzen gezogen.“ 9 Fleischer hält das Siemens/Neubürger-Urteil ebenfalls für einen wichtigen Referenzpunkt in der weiteren Diskussion um die Reichweite aktienrechtlicher Compliance-Pflichten.10

Trotz dieser stetigen Entwicklung der Compliance-Thematik ist die Debatte längst nicht abgeschlossen. Immenga fehlt es bei der Compliance-Diskussion plakativ an Eindeutigkeiten.11 Eine Dissertationsschrift aus dem Jahre 2010 beginnt im gleichen Kontext mit der Feststellung, dass viele Betroffene bei einem umfassenden Verständnis von Compliance im Dunkeln tappen würden.12

Diese Gemengelage aus einer umfassend und breit geführten Compliance-Debatte über die Grenzen der Juristerei hinweg und einer ständigen Konfrontation mit der Begrifflichkeit Compliance auf der einen Seite und den vielfältigen rechtlichen Unwägbarkeiten auf der anderen Seite, die mit der Thematik Compliance-Management einhergehen, haben den Anstoß zu den nachfolgenden Untersuchungen gegeben.

IIGang der Darstellung

Die Gliederung dieser Untersuchungen stellt sich dabei wie folgt dar: Nach einer Bestimmung des Compliance-Begriffs (Teil B) geht es im eigentlichen Kern dieser Untersuchung um die Darstellung und Entwicklung der gesetzlichen Compliance-Pflichten der geschäftsleitenden Organe einer Kapitalgesellschaft, wie sich diese de lege lata darstellen (Teil D). Die Untersuchung beginnt mit den Compliance-Pflichten in der konzernfreien Kapitalgesellschaft (Teil D, I). Unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitt gewonnenen Erkenntnisse werden sodann die gesetzlichen Compliance-Verpflichtungen im Konzern beleuchtet (Teil D, II). Hierbei wird der Fokus auf die gesellschaftsrechtlichen Compliance-Pflichten der geschäftsführenden Organe der herrschenden Gesellschaft insbesondere im Hinblick auf die jeweils abhängigen Gesellschaften gerichtet. Bei der Betrachtung der Compliance-Verpflichtungen in Konzernierungssachverhalten ist den konzernrechtlichen Grenzen eine besondere Bedeutung beizumessen. Die Auswirkungen dieser konzernrechtlichen Grundlagen auf die jeweiligen Compliance-Pflichten der geschäftsleitenden Organe der Konzernmuttergesellschaft sind, jeweils gesondert für den Vertrags- bzw. Eingliederungskonzern ←29 | 30→sowie für den faktischen Konzern, jeweils im Gewand eines Aktien- und eines GmbH-Konzerns und in einstufigen und mehrstufigen Konzernierungssachverhalten, zu untersuchen. Die Darstellung schließt mit einer thesenförmigen Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung (Teil E).

1Eisele, WM 1993, 1021.

2BGH, NJW 1997, 1926.

Details

Seiten
256
Erscheinungsjahr
2018
ISBN (PDF)
9783631765043
ISBN (ePUB)
9783631765050
ISBN (MOBI)
9783631765067
ISBN (Hardcover)
9783631761649
DOI
10.3726/b14544
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Oktober)
Schlagworte
Konzernweite Sorgfaltspflichten Konzernleitung Managerhaftung Compliance-Pflichten-Trias Compliance-Informationsfluss Business Judgment Rule
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 255 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Jens Hausmanns (Autor:in)

Jens Hausmanns studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und promovierte an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Ulrich Noack. Er ist Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A in einer wirtschaftsberatenden Kanzlei.

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