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Arbeitnehmerüberlassung aus vertragsrechtlicher Perspektive

von Antje Hirsch-Hottes (Autor:in)
©2017 Dissertation XXIII, 309 Seiten

Zusammenfassung

Als Reaktion auf den Ruf der Wirtschaft nach weiterer Flexibilisierung ist der aktuelle Arbeitsmarkt geprägt durch die zunehmende Bereitstellung von Arbeitsleistung jenseits des klassischen zweiseitigen Arbeitsverhältnisses. Ein Instrument dieser Flexibilisierung ist die Beschäftigung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung, deren rechtlicher Rahmen im AÜG nur unvollständig geregelt ist. Die Autorin beschäftigt sich mit der allgemein-schuldrechtlichen Einbettung des der Arbeitnehmerüberlassung zugrundeliegenden komplexen Dreiecksverhältnisses zwischen Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher. Weiterhin erkennt die Autorin einen Reformbedarf bezüglich der Regelung der Rechtsfolgen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung und entwickelt einen umfassenden Vorschlag zur gesetzlichen Neuregelung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • § 1 Überblick
  • A. Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis
  • B. Fremdpersonaleinsatz über Werkverträge
  • C. Ziel
  • D. Gang der Untersuchung
  • 1. Teil: Grundlagen
  • § 2 Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung – das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als Sonderprivatrecht
  • § 3 Arten der Arbeitnehmerüberlassung
  • A. Echte und unechte Leiharbeit
  • B. Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
  • C. Arbeitsvermittlung
  • § 4 Geltungsbereich und Voraussetzungen der gesetzmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
  • A. Territorialer und gegenständlicher Geltungsbereich des AÜG
  • I. Territorialer Geltungsbereich
  • II. Gegenständlicher Geltungsbereich
  • 1. Grundsätzlich
  • 2. Zulässigkeit des Kettenverleihs
  • a. Zulässigkeit des Kettenverleihs im engeren Sinne (nur ein Verleih)
  • b. Zulässigkeit des Kettenverleihs im weiteren Sinne (zwei Verleihungen)
  • c. Stellungnahme zur Zulässigkeit eines Kettenverleihs nach dem AÜG
  • aa. Hinsichtlich Zulässigkeit des Kettenverleihs im engeren Sinne
  • (1.) Weiterverleih vom Direktionsrecht umfasst
  • (2.) Fehlende, aber notwendige Arbeitgeberbefugnisse beim ersten Entleiher
  • bb. Hinsichtlich Zulässigkeit des Kettenverleihs im weiteren Sinne
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Andere Formen des Fremdpersonaleinsatzes im gegenständlichen Geltungsbereich des AÜG
  • B. Voraussetzungen gesetzmäßiger Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG
  • I. Beispiel für eine den gegenständlichen Bereich des AÜG betreffende Arbeitnehmerüberlassung
  • II. Abschluss eines Leiharbeitsvertrages und eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
  • III. Überlassungserlaubnis § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG
  • IV. Im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers
  • 1. Ursprünglich: Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung
  • 2. Nunmehr im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit
  • V. Nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG
  • 1. Anknüpfung zur Bestimmung der Dauer der Überlassung
  • 2. Dauer einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
  • 3. Zwischenergebnis
  • § 5 Ergebnis
  • 2. Teil: Schuldrechtliche Beziehungen
  • § 6 Leiharbeitsvertrag
  • A. Rechtsnatur
  • I. Rechtliche Qualifikation als Leihvertrag gem. § 598 BGB
  • II. Leiharbeitsvertrag als Arbeitsplatzverschaffungsvertrag
  • III. Leiharbeitsvertrag als schuldrechtlicher Vertrag sui generis
  • IV. Leiharbeitsvertrag als normaler Arbeitsvertrag i. S. d. §§ 611 ff. BGB
  • 1. Entstehung eines Arbeitsverhältnisses
  • 2. Arbeitnehmer
  • 3. Inhalt des Arbeitsvertrages
  • 4. Leiharbeitsvertrag als Arbeitsvertrag
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Inhalt des Leiharbeitsvertrags
  • I. Rechte und Pflichten des Leiharbeitnehmers
  • II. Rechte und Pflichten des Verleihers
  • 1. Vergütungspflicht
  • 2. Equal-Treatment und Equal-Pay
  • 3. Beschäftigungspflicht
  • 4. Unterrichtungspflicht hinsichtlich der Überlassungserlaubnis
  • 5. Sonstige Pflichten des Verleihers
  • III. Weisungsrecht des Verleihers
  • 1. Rechtsgrundlage des Weisungsrechts
  • 2. Inhalt des Weisungsrechts
  • 3. Grenzen des Weisungsrechts
  • IV. Form des Leiharbeitsvertrags
  • V. Vom normalen Arbeitsvertrag abweichender Vertragsinhalt
  • 1. Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses
  • 2. Qualifikation des Leiharbeitnehmers
  • 3. Recht zur Überlassung an Dritte
  • 4. Auskunftspflicht des Leiharbeitnehmers
  • VI. Vertragsparteien
  • 1. Leiharbeitnehmer
  • 2. Verleiher
  • a. Vertragspartei
  • b. Ist nur ein (Vertrags-)Arbeitgeber Verleiher?
  • aa. Wortlaut des AÜG
  • bb. Inhaber des Arbeitgeberdirektionsrechts
  • cc. Stellungnahme
  • VII. Erfüllungsort
  • VIII. Zwischenergebnis
  • C. Befristung des Leiharbeitsvertrags
  • D. Beendigung des Leiharbeitsvertrages
  • I. Grundsätzlich wie bei normalem Arbeitsvertrag i. S. d. § 611 BGB
  • II. Aus der Arbeitnehmerüberlassung resultierende Besonderheiten
  • 1. Abmahnung
  • 2. Personen- und verhaltensbedingte Kündigung
  • 3. Betriebsbedingte Kündigung
  • a. Betriebsbedingte Kündigungen im Verleiherbetrieb
  • aa. Dringende betriebliche Erfordernisse
  • (1.) Innerbetriebliche Kündigungsgründe
  • (2.) Außerbetriebliche Kündigungsgründe
  • bb. Soziale Rechtfertigung
  • (1.) Grundsätzlich Berücksichtigung horizontal vergleichbarer Arbeitnehmer
  • (2.) Nicht bei Sozialauswahl zu berücksichtigende Leiharbeitnehmer
  • cc. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
  • b. Betriebsbedingte Kündigungen wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit im Entleiherbetrieb
  • III. Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses durch Gesetz und durch einseitige Erklärung des Verleihers/Leiharbeitnehmers
  • IV. Kündigung durch den Leiharbeitnehmer
  • E. Zwischenergebnis
  • § 7 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
  • A. Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
  • I. Wesentliche Pflichten des Verleihers
  • 1. Umfang der Hauptpflicht des Verleihers
  • 2. Überlassung eines qualifizierten Leiharbeitnehmers – personeller Umfang
  • 3. Sachlicher Umfang der Überlassungspflicht
  • a. Lediglich Auswahl und zur Verfügung Stellung des Leiharbeitnehmers
  • aa. Inhalt
  • bb. Stellungnahme
  • b. Auch Antritt zur Erbringung der Arbeitsleistung (Angebot i. S. d. § 293 BGB)
  • aa. Auslegung nach Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG
  • bb. Historische Auslegung
  • cc. Sinn und Zweck – Folgenbetrachtung und Risikoverteilung
  • (1.) Motive des Entleihers
  • (2.) Ausfallrisiko
  • (3.) Zurückbehaltungsrecht
  • c. Mangelfreiheit der Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers
  • 4. Dauer der Überlassungspflicht
  • 5. Zwischenergebnis
  • 6. Fixschuldcharakter der dem Verleiher obliegenden Leistung
  • a. Grundsätzlich im Arbeitsverhältnis
  • b. Spezifisch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
  • 7. Unterrichtungspflicht des Verleihers hinsichtlich des Besitzes einer nach § 1 AÜG erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
  • 8. Zwischenergebnis
  • II. Wesentliche Pflichten des Entleihers
  • 1. Wer ist Entleiher?
  • 2. Vergütungspflicht
  • a. Inhalt
  • b. Fixschuldcharakter
  • 3. Abnahmepflicht und Beschäftigungspflicht
  • a. Inhalt
  • b. Fixschuldcharakter
  • 4. Angabepflicht des Entleihers nach § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG
  • 5. Auskunftspflicht des Entleihers nach § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG
  • 6. Zwischenergebnis
  • B. Rechtsnatur des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
  • I. Qualifikation als Vertrag nach dem 8. Titel des BGB
  • 1. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Werkvertrag
  • a. Vertragsgegenstand
  • b. Hauptpflichten des Werkunternehmers
  • aa. Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes
  • bb. Vorleistungspflicht des Werkunternehmers
  • cc. Werkvertragsfähigkeit
  • c. Hauptpflichten des Werkbestellers
  • aa. Vergütung
  • bb. Abnahme des Werkes
  • d. Nebenpflichten des Werkbestellers
  • e. Weitere Charakteristika eines Werkvertrages
  • aa. Das Anweisungsrecht des Bestellers gem. § 645 BGB
  • bb. Keine Eingliederung der Hilfspersonen in den Betrieb des Werkbestellers
  • cc. Personalauswahl
  • dd. Gewährleistung, §§ 633 ff. BGB
  • f. Zwischenergebnis
  • 2. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB
  • 3. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB
  • 4. Arbeitnehmerüberlassung als Dienstverschaffungsvertrag
  • a. Verschaffung der Dienste eines Dritten
  • b. Eigener Betrieb des Dienstverschaffenden
  • c. Eingliederung in den Betrieb des Entleihers, Selbstständigkeit des Dienstleistenden
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Qualifikation als Gebrauchsüberlassungsvertrag
  • 1. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Leihvertrag i. S. d. § 598 BGB
  • a. Vertragsgegenstand
  • b. Bezeichnung der Vertragsparteien
  • c. Unentgeltlichkeit
  • d. Keine Verfügungsmacht
  • e. Rückgabepflicht § 604 BGB
  • f. Erhaltungskosten
  • g. Zwischenergebnis
  • 2. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Mietvertrag i. S. d. § 535 BGB
  • a. Synallagmatische Hauptpflichten
  • b. Entgeltliche Gebrauchsüberlassung; Mietsache
  • c. Gewährung des Gebrauchs
  • d. Mangelfreiheit der Mietsache
  • e. Abnahmepflicht, Benutzungspflicht
  • f. Dauerschuldverhältnis
  • g. Weitervermietung, § 540 BGB
  • h. Dauer
  • i. Rückgabepflicht, § 546 BGB
  • j. Fixschuldcharakter
  • 3. Zwischenergebnis
  • C. Beendigung
  • D. Zwischenergebnis
  • § 8 Die rechtliche Verbindung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • A. Vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB
  • B. Arbeitnehmerüberlassung-Doppelarbeitsverhältnis
  • I. Stellungnahme
  • 1. Dogmatik
  • 2. Interessenskonflikt des Leiharbeitnehmers
  • 3. Widerspruch zu Sinn und Zweck der Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung
  • 4. Beeinträchtigung der Rechte des Leiharbeitnehmers
  • 5. Prüfungsmaßstab der Erlaubnisbehörde
  • 6. Gesetzliche Regelung
  • a. Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
  • b. Einkommenssteuergesetz (EStG)
  • c. AÜG
  • d. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • 7. Widerspruch zu § 10 Abs. 1 AÜG
  • II. Zwischenergebnis
  • C. Theorie vom Einzelarbeitsvertrag
  • I. Nur ein Arbeitsverhältnis
  • II. Dreiseitiges Arbeitsverhältnis
  • III. Stellungnahme
  • IV. Vertragsbeitritt und partielle Vertragsübernahme
  • 1. Vertragsbeitritt
  • 2. Stellungnahme
  • 3. Partielle Vertragsübernahme
  • 4. Stellungnahme zu c.
  • V. Zwischenergebnis
  • D. Vertrag zugunsten Dritter
  • I. Leiharbeitsvertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
  • 1. Auslegung nach dem Willen der Vertragsparteien des Deckungsverhältnisses
  • a. Wille des Leiharbeitnehmers
  • b. Wille des Verleihers
  • 2. Weitere Argumente
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Leiharbeitsvertrag als unechter Vertrag zugunsten Dritter
  • E. Zwischenergebnis
  • § 9 Ergebnis
  • 3. Teil: Rechtsfolgen
  • § 10 Rechtsfolgen bei nicht gesetzmäßiger Arbeitnehmerüberlassung
  • A. Inhalt des § 9 AÜG
  • B. Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnis und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, § 9 Nr. 1 AÜG
  • I. Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
  • 1. Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
  • 2. Rechtsfolge der Nichtigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
  • a. Anspruch des Entleihers auf Rückabwicklung des unwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
  • b. Anspruch des Verleihers auf Rückabwicklung des unwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
  • II. Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags
  • 1. Zeitpunkt der Unwirksamkeit
  • 2. Rückabwicklung des Leiharbeitsvertrags
  • a. Anwendung der Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses
  • b. Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB
  • III. Zwischenergebnis
  • C. Entstehung und Beendigung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher
  • I. Wirkung des § 10 Abs. 1 AÜG bei fehlender Überlassungserlaubnis
  • 1. Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher
  • 2. Auflösung der die Arbeitnehmerüberlassung typisierenden Dreieckskonstellation
  • II. Zeitpunkt der Entstehung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses
  • 1. Entstehung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses bei von Anfang an fehlender Überlassungserlaubnis
  • a. Auslegung nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG
  • b. Problematik nebeneinander bestehender mehrerer gesetzlicher Arbeitsverhältnisse
  • c. Stellungnahme
  • 2. Zwischenergebnis
  • III. Rechtsqualität und Inhalt des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses
  • 1. Rechtsqualität
  • 2. Inhalt des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher
  • a. Arbeitszeit
  • aa. Dauer
  • bb. Lage der Arbeitszeit
  • b. Befristung
  • aa. Sachlicher Grund
  • bb. Dauer der Befristung
  • c. Arbeitsentgelt
  • aa. Günstigkeitsprinzip
  • bb. Abweichung durch Tarifvertrag möglich
  • cc. Abweichung durch Änderungskündigung
  • d. Sonstige Arbeitsbedingungen
  • IV. Beendigung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses zum Entleiher
  • 1. Durch Kündigung
  • 2. Kündigungsschutz des Leiharbeitnehmers im gesetzlichen Arbeitsverhältnis zum Entleiher
  • 3. Aufhebungsvertrag
  • 4. Durch Anfechtung
  • 5. Durch Zeitablauf
  • V. Wirkung des § 10 Abs. 1 AÜG bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung
  • VI. Zwischenergebnis
  • § 11 Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen der Rechtsfolgen der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 AÜG
  • A. Derzeitige Rechtslage
  • I. Tatsächliche Folge aus Sicht des Leiharbeitnehmers
  • II. Tatsächliche Folge aus Sicht des Entleihers
  • III. Verfassungsmäßigkeit
  • 1. Verhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG
  • a. Eingriff in den Schutzbereich
  • b. Widerspruchsrecht bei vergleichbarer Situation des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 6 BGB
  • 2. Verhältnismäßiger Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG
  • 3. Widerspruch zur gesetzlichen Wertung
  • a. Schutz vor aufgedrängtem Vertragspartner im Arbeitsrecht
  • b. Gefahr des Missbrauchs durch den Verleiher
  • IV. Zwischenergebnis
  • B. Verfassungskonforme Auslegung
  • I. Lösungsmöglichkeit de lege lata
  • 1. Vertragliche Abbedingung der Rechtsfolgen der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 AÜG
  • a. Abbedingung zwischen Verleiher und Entleiher oder Verleiher und Leiharbeitnehmer
  • aa. Sittenwidrigkeit der Vereinbarung
  • bb. Folge für weitere Vermittlung von Arbeitnehmern
  • b. Zwischenergebnis
  • 2. Verfassungskonforme Auslegung der §§ 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 AÜG
  • a. Doppelarbeitsverhältnis
  • b. Schadensersatzrechtliche Lösung – Anspruch des Leiharbeitnehmers
  • aa. Anspruchsgrundlage
  • bb. Schuldverhältnis
  • cc. Pflichtverletzung
  • dd. Verschulden
  • ee. Schaden
  • ff. Rechtsfolge
  • (1.) Grundsatz der Naturalrestitution
  • (2.) Naturalrestitution im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
  • gg. Frist
  • hh. Zwischenergebnis
  • c. Schadensersatzrechtliche Lösung – Regressanspruch des Entleihers
  • aa. Anspruchsgrundlage
  • bb. Schuldverhältnis
  • cc. Pflichtverletzung
  • dd. Verschulden
  • ee. Schaden
  • ff. Rechtsfolge
  • gg. Ausschluss
  • hh. Zwischenergebnis
  • II. Zwischenergebnis
  • C. Lösungsmöglichkeit de lege ferenda
  • I. Rückgriff auf im Arbeitsrecht bereits vorhandene Regelungen
  • 1. Wahlrecht entsprechend § 12 KSchG
  • a. Inhalt des Wahlrechts nach § 12 KSchG
  • b. Voraussetzungen des Wahlrechts
  • c. Statuierung eines Wahlrechts entsprechend § 12 KSchG?
  • 2. Widerspruchsrecht entsprechend § 613a Abs. 6 BGB
  • a. Inhalt des § 613a Abs. 6 BGB
  • b. Analoge Anwendung des § 613a BGB bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung
  • c. Zwischenergebnis: Kein Widerspruchsrecht für den Leiharbeitnehmer?
  • II. Implementierung eines Widerspruchsrechts des Leiharbeitnehmers in das AÜG?
  • 1. Inhalt der Urteile, die ein Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers annahmen
  • 2. Reaktion der Literatur
  • 3. Hinweis des Bundesarbeitsgerichts
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Zwischenergebnis
  • IV. Reformvorschlag
  • 1. Eigener Entwurf eines Widerspruchsrechts des Leiharbeitnehmers gegen die Entstehung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach § 10 Abs. 1 AÜG
  • a. Rechtsgrundlage eines Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers
  • b. Widerspruchsfrist
  • c. Schriftform des Widerspruchs
  • d. Suspendierung der Wirkung des § 9 Nr. 1 AÜG für den Zeitraum des möglichen Widerspruchs
  • e. Zwischenergebnis
  • 2. Gestaltung des § 10 AÜG n.F.
  • 3. Verfahren hinsichtlich Arbeitsverhältnis zum Verleiher
  • 4. Darlegungs- und Beweislast
  • 5. Verfahren bei Streit um das Bestehen eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses
  • V. Festhalteerklärung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 – 1b und Abs. 2 AÜG nF
  • 1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Festhalteerklärung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 – 1b AÜG nF
  • 2. Formelle Voraussetzungen der Festhalteerklärung, § 9 Abs. 2 Nr. 1 – 3 AÜG nF
  • 3. Stellungnahme
  • § 12 Ergebnis
  • 4. Teil: Haftung
  • § 13 Haftung des Leiharbeitnehmers
  • A. Vertragliche Haftung des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Verleiher
  • I. Anspruchsgrundlage und Schuldverhältnis
  • II. Pflichtverletzung
  • 1. Nichtleistung
  • 2. Schlechtleistung
  • 3. Nebenpflichtverletzungen
  • III. Verschulden
  • IV. Schaden
  • 1. Bei Nichtleistung des Leiharbeitnehmers
  • 2. Bei Schlechtleistung des Leiharbeitnehmers
  • 3. Bei Nebenpflichtverletzungen
  • B. vertragliche Haftung gegenüber dem Entleiher
  • I. Leiharbeitsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • II. Drittschadensliquidation
  • 1. Bei Nichtleistung des Leiharbeitnehmers
  • 2. Bei Schlechtleistung des Leiharbeitnehmers
  • 3. Bei Nebenpflichtverletzungen
  • C. Vorvertragliche Haftung
  • D. Anwendbarkeit des gesetzlichen Arbeitnehmerhaftungsprivilegs
  • E. Anwendbarkeit des richterrechtlich geschaffenen Haftungsprivilegs
  • I. Herleitung
  • II. Rechtsgrundlage
  • 1. Rechtsgrundlage im normalen Arbeitsverhältnis
  • 2. Rechtsgrundlage für das Haftungsprivileg gegenüber dem Entleiher
  • III. Voraussetzungen des Haftungsprivilegs des (Leih-)Arbeitnehmers
  • 1. Erfasster Personenkreis
  • a. Im Verhältnis zum Verleiher
  • b. Im Verhältnis zum Entleiher
  • 2. Betriebliche Tätigkeit
  • IV. Rechtsfolge des Haftungsprivilegs
  • V. Vertragliche Abdingbarkeit des Haftungsprivilegs des Leiharbeitnehmers
  • VI. Zwischenergebnis
  • VII. Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs im gesetzlichen Arbeitsverhältnis
  • F. Zwischenergebnis
  • § 14 Haftung des Verleihers
  • A. Vertragliche Haftung des Verleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer
  • I. Anspruchsgrundlage
  • II. Pflichtverletzung
  • 1. Zu späte oder keine Vergütungsleistung
  • 2. Verstoß gegen Equal Treatment und Equal Pay Grundsatz
  • 3. Verletzung der Hinweispflicht zum Status der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
  • 4. Beschäftigung des Leiharbeitnehmers
  • III. Verschulden und Schaden
  • IV. Verschuldensunabhängige Haftung des Verleihers
  • 1. Freistellungsanspruch des Leiharbeitnehmers
  • a. Rechtsgrundlage
  • b. Anspruchsvoraussetzungen
  • 2. Haftung für im Betrieb des Entleihers erlittene Sachschäden
  • B. Vertragliche Haftung des Verleihers gegenüber dem Entleiher
  • I. Anspruchsgrundlage
  • II. Pflichtverletzung und Schaden
  • 1. Überlassung eines nicht ausreichend qualifizierten Leiharbeitnehmers
  • 2. Nichtleistung des überlassenen Leiharbeitnehmers
  • 3. Schlechtleistung des überlassenen Leiharbeitnehmers
  • 4. Erklärung über den Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. § 12 AÜG
  • C. Vorvertragliche Haftung
  • D. Haftungsbeschränkung des Verleihers
  • E. Spezialgesetzliche Haftung nach AÜG gegenüber dem Leiharbeitnehmer
  • I. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Abs. 2 AÜG
  • II. Umfang des Schadensersatzanspruchs
  • III. Ausschluss des Schadensersatzanspruchs, § 10 Abs. 2 S. 2 AÜG
  • IV. Auskunftsanspruch zur Durchsetzung der Rechte nach § 10 Abs. 2 S. 1 AÜG
  • F. Haftung als Gesamtschuldner mit dem Entleiher gem. § 10 Abs. 3 AÜG
  • G. Zwischenergebnis
  • § 15 Haftung des Entleihers
  • A. Vertragliche Haftung gegenüber dem Verleiher
  • I. Pflichtverletzung
  • 1. Verspätete oder fehlende Vergütungsleistung
  • 2. Nichtannahme und Nichtbeschäftigung des Leiharbeitnehmers
  • 3. Abwerbung des Leiharbeitnehmers
  • II. Verschulden und Schaden
  • 1. Schaden bei verspäteter oder fehlender Vergütungsleistung
  • 2. Schaden bei Nichtannahme und Nichtbeschäftigung des Leiharbeitnehmers
  • 3. Schaden bei Abwerbung und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
  • B. Vertragliche Haftung gegenüber dem Leiharbeitnehmer
  • C. Vorvertragliche Haftung
  • D. Spezialgesetzliche Haftung des Entleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach AÜG
  • E. Zwischenergebnis
  • § 16 Ergebnis
  • Zusammenfassung und Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

← XXIV | 1 →

Einleitung

„Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) geeignete Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) überlässt, der die Leiharbeitnehmer nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt.“1 Im Rahmen der Einführung der gesetzlichen Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), im Jahr 1972 war es nicht Ziel, ein neues Vertragsmodell zu erfinden, das Leiharbeit ermöglicht, sondern die Konstruktion der Arbeitnehmerüberlassung sollte bestimmten Restriktionen in den bekannten zivilrechtlichen Mustern unterworfen werden.2 Obwohl das AÜG seit 1972 besteht, sind die rechtliche Qualifikation und die Rechte und Pflichten der der Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse auf Primär- und Sekundärebene nicht abschließend geklärt. Das liegt insbesondere daran, dass das AÜG eine „prinzipielle Konzeption des Leiharbeitsverhältnisses schuldig geblieben ist“.3 Die Frage nach der Konzeption der der legalen Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegenden rechtlichen Verbindungen („Schuldrechtliche Beziehungen“), die Konsequenzen für diese schuldrechtlichen Beziehungen im Fall einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung („Rechtsfolgen“) und die Haftung der beteiligten Parteien im Rahmen der Durchführung der legalen – und bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung („Haftung“) sind daher Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.

§ 1   Überblick

A.   Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis

Das Arbeitsrecht ist aus vertragsrechtlicher Perspektive grundsätzlich durch ein Zwei-Personenverhältnis zwischen dem unselbstständigen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geprägt, die in arbeitsvertraglicher Verbindung ← 1 | 2 → stehen.4

Insbesondere seit dem vergangenen Jahrzehnt decken Unternehmen ihren Personalbedarf vermehrt5 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung6 und reduzieren dadurch das Bedürfnis nach angestellten Arbeitnehmern. Das Arbeitsrecht vertragsrechtlich charakterisierende Zwei-Personenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch die Arbeitnehmerüberlassung ergänzt. Die Arbeitnehmerüberlassung stellt eine Sonderform im Rahmen des Arbeitsrechts dar, die durch ein Drei-Personen-Verhältnis gekennzeichnet ist, da der Arbeitnehmer nicht wie üblich im Betrieb seines Arbeitgebers, sondern im Betrieb eines Dritten tätig wird, zu dem der Arbeitnehmer aber keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.7 Arbeitnehmerüberlassung ist das Grundmodell des Fremdpersonaleinsatzes.8 Leiharbeitnehmer werden in allen Arbeitsbereichen, auch in hochspezialisierten Sparten eingesetzt, denn nicht jedes Unternehmen ist in der Lage, die für seinen Betrieb notwendigen Produkte selbst herzustellen und Arbeitsvorgänge sowie die benötigten Leistungen selbst zu erbringen.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ermöglicht Unternehmen im Gegensatz zur Beschäftigung festangestellter Arbeitnehmer eine hohe Flexibilität.9 So kann ein konjunkturbedingter Mehrbedarf oder hoher Krankheitsstand10 beim Stammpersonal durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abgedeckt werden.11 Vor allem aber ist die Arbeitnehmerüberlassung im Hinblick auf die Möglichkeit der schnellen ← 2 | 3 → Beendigung des Fremdpersonaleinsatzes ohne Beachtung der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und niedrige Kosten12 für Unternehmen attraktiv.13

Da Leiharbeit insbesondere bis zur Regulierung des AÜG im Jahre 2011 durch die Umsetzung der Arbeitnehmerüberlassungsrichtlinie14 auch als Instrument zur Lohnkostensenkung genutzt wurde,15 waren Folgen des überwiegenden Personaleinsatzes durch Leiharbeit niedrige Löhne16 und der Austausch der Stammbelegschaften.17 Für den entleihenden Betriebsinhaber dient die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur zur Deckung von Auftragsspitzen und zum Ausgleich eines temporär hohen Krankheitsstandes, sondern auch als „Brücke aus der Arbeitslosigkeit hinein in die abhängige Beschäftigung“.18 Die Arbeitnehmerüberlassung gilt als ein wichtiges Instrument zur Schaffung von Arbeitsplätzen.19 Die Arbeitnehmerüberlassung soll dabei einen „Klebeeffekt“ verursachen,20 indem ein Arbeitnehmer zunächst „unverfänglich“, da beim Beschäftigungsgeber ohne vertragliche Verbindung beschäftigt, einen Eintritt in den Arbeitsmarkt erhält.21 Die Übernahmequote von Leiharbeitnehmern in ein anschließendes festes Arbeitsverhältnis wird auf ca. 30 Prozent geschätzt.22 ← 3 | 4 → Außerdem können Leiharbeitnehmer im Rahmen eines weiteren Bewerbungsverfahrens hohe Flexibilität und Erfahrungen auf diversen Arbeitsgebieten durch die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer vorweisen.23 Die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer kann daher auch als Reintegration in den Arbeitsmarkt gesehen werden.24

Der Unternehmer ist beim Einsatz von Fremdpersonal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die durch das AÜG dafür geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen gebunden. Das AÜG bezweckt den Schutz des Arbeitnehmers25 und ist daher in weiten Teilen auch als Schutzgesetz formuliert.26 Das AÜG sieht dabei ein grundsätzliches Verbot der Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnisvorbehalt vor.27

B.   Fremdpersonaleinsatz über Werkverträge

Teils um die hohen Anforderungen des AÜG im Hinblick auf die Beschäftigungsmodalitäten des Leiharbeitnehmers zu umgehen, greifen Unternehmen auf andere Formen des Fremdpersonaleinsatzes zurück.28 Insbesondere, jedoch nicht allein zur Umgehung der besonderen Voraussetzungen des AÜG, ist der Fremdpersonaleinsatz über Werkverträge im Unternehmensbereich unverzichtbar geworden. „Diese arbeitsteilige und damit hoch effiziente Vorgehensweise trägt maßgeblich zur Wertschöpfung bei und ist als solche anerkennenswert.“29 Darüber hinaus ist der Personaleinsatz auf Werkvertragsbasis Teil der grundrechtlich geschützten unternehmerischen Kompetenz.30

Dieser Fremdpersonaleinsatz über Werkverträge hat auch zur Folge, dass Leistungen, die zuvor im Rahmen eines Arbeitsvertrages i. S. d. §§ 611 ff. BGB erbracht wurden, nun vermehrt auf Grundlage von Werkverträgen oder durch (vermeintlich) Selbstständige erbracht werden, beispielsweise Paketfahrer eines großen ← 4 | 5 → Paketkonzerns,31 Regaleinräumer32 oder auch Schlachter33. Der Einsatz von Werkverträgen in Unternehmen sieht sich daher auch immer häufiger dem Vorwurf der Unseriosität ausgesetzt.34

Nachdem zuletzt nicht nur durch die Gesetzgebung, sondern auch durch die Rechtsprechung35 die tariflichen Arbeitsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung gestärkt wurden, reden Gewerkschaften und Politiker von einer feststellbaren „Flucht in den Werkvertrag“.36

C.   Ziel

Ziel dieser Arbeit ist es, die Rechtsqualität und die daraus resultierenden wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerüberlassung bestehenden und im Fall einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung entstehenden schuldrechtlichen Beziehungen zu identifizieren und zu bewerten. Darüber hinaus wird ein Blick auf die (vor-)vertragliche Haftung der beteiligten Parteien in den bestehenden und entstehenden schuldrechtlichen Beziehungen geworfen, um die eingenommene vertragsrechtliche Perspektive der Arbeitnehmerüberlassung abzuschließen.

D.   Gang der Untersuchung

Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Drei-Personen-Verhältnis gekennzeichnet, zwischen denen im Einzelnen zu untersuchende Rechtsbeziehungen bestehen. Die vorliegende Arbeit untergliedert sich insgesamt in vier Teile. Im ersten Teil der ← 5 | 6 → Arbeit werden im Rahmen der Grundlagen die (spezial-)gesetzlich geschaffenen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung aufgezeigt, die für die Betrachtung der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den an der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Parteien von Bedeutung sind. Sodann sind die Arten der Arbeitnehmerüberlassung in einem kurzen Überblick auch in Abgrenzung zur Arbeitsvermittlung näher zu betrachten, um den Fokus der vorliegenden Arbeit dann auf die „unechte“37 Arbeitnehmerüberlassung zu lenken, die dem Geltungsbereich des AÜG38 unterliegt und deren zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen in dieser Arbeit untersucht werden sollen. Im Anschluss werden der territoriale und gegenständliche Geltungsbereich des AÜG und die durch das AÜG geregelten Voraussetzungen dieser zuvor fokussierten, in den Geltungsbereich des AÜG fallenden Arbeitnehmerüberlassung eruiert, um so die Grundlage einer Betrachtung der schuldrechtlichen Beziehungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung und der für die durch das AÜG vorgesehenen Rechtsfolgen einer nicht gesetzmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aus schuldrechtlicher Perspektive am Ende dieser Arbeit schaffen zu können.

Aufbauend auf diesen herausgearbeiteten Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung werden die der Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegenden (Rechts-)Beziehungen auf Primärebene im 2. Teil der Arbeit („Schuldrechtliche Beziehungen“) untersucht. Im Fokus steht dabei zuvorderst der Leiharbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher. Der Leiharbeitsvertrag wird hinsichtlich seiner Rechtsnatur qualifiziert, um dann in einem nächsten Schritt die sich aus dem Vertrag ergebenden auch arbeitnehmerüberlassungsspezifischen wesentlichen Rechte und Pflichten des Leiharbeitnehmers und des Verleihers betrachten zu können und schließlich die Beendigungsmöglichkeiten des Leiharbeitsvertrags näher zu beleuchten.

Im Anschluss an die Betrachtung des Leiharbeitsvertrags wird der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten und die Rechtsnatur des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags eruiert, da dieser im Gesetz im Wesentlichen weder hinsichtlich seiner Rechtsnatur noch der sich ergebenden Rechte und Pflichten für die beteiligten Parteien Niederschlag gefunden hat. Im Rahmen der rechtlichen Qualifikation des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags wird auf die Problematik um die Abgrenzung zwischen Fremdpersonaleinsatz durch Werkverträge einerseits und Arbeitnehmerüberlassung andererseits lediglich in kursorischem Umfang eingegangen, da der Fokus der Arbeit ein anderer sein soll. Hierbei wird ein Überblick über die von der Rechtsprechung und der Literatur geschaffenen Abgrenzungskriterien zwischen dem Fremdpersonaleinsatz über Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge gegeben. ← 6 | 7 →

Außerdem ist zu klären, ob dem Entleiher ein eigenes Forderungsrecht auf die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers zukommt. Daher ist es notwendig, die schuldrechtliche Verbindung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher näher zu beleuchten.

Nachdem vorausgehend im zweiten Teil der Arbeit im Wesentlichen die schuldrechtlichen Beziehungen zur gesetzmäßigen Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung Gegenstand der Untersuchung waren, wechselt die vertragsrechtliche Perspektive der Arbeit im dritten Teil auf die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen der nicht gesetzmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, die ein gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entstehen lassen und die vertraglich begründeten Beziehungen zwischen den an der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Parteien durch Gesetz beenden. In den Fokus der Arbeit rückt damit nicht nur das Schicksal der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bestehenden Rechtsbeziehungen, sondern auch die durch die nicht gesetzmäßige Arbeitnehmerüberlassung entstehenden schuldrechtlichen Beziehungen. Neben den Rechtsfolgen für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und den Leiharbeitsvertrag werden in einem ersten Schritt die Begründung, der Inhalt und die Beendigung des durch die illegale Arbeitnehmerüberlassung entstehenden gesetzlichen Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher betrachtet. In einem weiteren Schritt wird im Rahmen der vorliegenden Bearbeitung deutlich werden, dass das AÜG in seiner nach § 10 AÜG vorgesehenen Rechtsfolge seinem Ziel, dem Arbeitnehmerschutz, noch nicht nahe genug ist und sich bei strengem Wortlautverständnis der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 AÜG eine verfassungswidrige Rechtslage ergeben kann. Denn im Ergebnis wird durch das Entstehen eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 AÜG dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis ohne Willen und sogar ohne Wissen mit dem Entleiher aufgezwungen, ohne dass der Arbeitnehmer, außer durch Kündigung, diese durch das AÜG vorgesehenen Rechtsfolgen verhindern kann. Hierzu werden eine Lösungsmöglichkeit de lege lata im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und eine Lösung de lege ferenda vorgeschlagen.

Zuletzt widmet sich die Arbeit im vierten Teil der Sekundärebene der der Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen, wobei neben der (vor-)vertraglichen Haftung auch die spezialgesetzliche Haftung auf Grundlage des AÜG betrachtet wird. ← 7 | 8 →


1 BAG Urteil v. 30.01.1991 -7 AZR 497/89, NZA 1992, 19.

2 Brauneisen/Ibes, RdA 2014, 213, 216.

3 Mayer-Maly, ZfA 1972, 1, 30.

4 Vgl. Ebel/Thielmann, Rechtsgeschichte, S. 364; Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rn. 2 ff.

5 Seit 2003 bis 2013 verdreifachte sich die Zahl der Leiharbeitnehmer: Schröpfer, Die Intensität der Leiharbeitsnutzung in Deutschland, S. 13; Der Arbeitnehmerüberlassung kommt steigende praktische Relevanz zu: Brötzmann/Musial, NZA 1997, 17; Elghahwagi, Arbeitnehmerüberlassung, S. 40: Seit 1972 bis 2006 hat sich der Bestand an überlassenen Arbeitnehmern verzwölffacht; ErfK/Wank, AÜG Einl. Rn. 1; Boemke/Föhr Rn. 133; auch schon in den 70er Jahren: Becker, DB 1971, 1354, 1356.

6 Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit und Leiharbeit sind synonyme Begriffe: Hamann, Jura 2003, 361; Urban-Crell/Germakowski/Hurst, AÜG Einl. Rn. 3; Dehmel, Leistungsverweigerungsrecht, S. 256; „Arbeitnehmerüberlassung als funktionale Alternative zum befristeten Arbeitsvertrag“: Schüren, FS Däubler, S. 90, 91; http://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/RdSchr_20110921.pdf?__blob=publicationFile S. 4 (abgerufen am 06.10.2014).

7 Urban-Crell/Germakowski/Hurst, AÜG Einl. Rn. 1.

8 Hamann, Erkennungsmerkmale der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, S. 48.

9 BT-Drucks. 14/4220, S. 14; BT-Drucks 17/4804 S.7; Böhm, RdA 2005, 360; Thüsing/Thüsing, AÜG Einf. Rn. 8; Böhm, NZA 2005, 554 f; Hamann, Fremdpersonal im Unternehmen, S. 25; Holst/Nachtwey/Dörre, Funktionswandel von Leiharbeit, S. 4; Kasseler Handb./Düwell, 4.5. Rn. 14; Rieble/Klebeck, NZA 2003, 23: „Leiharbeit als Flexibilitätsreserve“; Ulber/Stang, AuR 2015, 250; Willemsen/Mehrens, NZA 2015, 897.

10 Thüsing/Thüsing, AÜG Einf. Rn. 9.

11 Gerlach, Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, S. 7; Holst/Nachtwey/Dörre, Funktionswandel von Leiharbeit, Neue Nutzungsstrategien und ihre arbeits- und mitbestimmungspolitischen Folgen, S. 4.

12 Feuerborn/Hamann, BB 1994, 1346; Hamann, Fremdpersonal im Unternehmen, S. 24.

13 Aktuelles Beispiel ist ein erhöhter Zugausfall bei der Regiotram in Nordhessen aufgrund eines hohen Krankenstandes der Lokführer. Der Betreiber der Regiotram beabsichtigt, zur Deckung des Personalbedarfs in Zukunft vermehrt auf Leiharbeit zurückzugreifen. http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/personalengpass-viele-zugausfaelle-das-ganze-wochenende-13352830.html (abgerufen am 20.01.2015).

14 Durch Gesetz v. 28.04.2011 BGBl. 642.

15 Hamann, NZA-Beilage 2014, 3.

16 Zu Recht weisen Schüren/Fasholz, NZA 2015, 1473 aber darauf hin, dass es auch sehr gut abgesicherte und bezahlte Leiharbeitnehmer gibt.

17 Hamann, NZA-Beilage 2014, 3; Hamann, NZA 2010, 1211; Düwell, DB 2011, 1520; Thüsing, NZA 2014, 10, 11; Düwell/Dahl, NZA-RR 2011, 1, 2.

18 BT-Drucks. 17/5238 S. 15; BVerfG Beschluss v. 29.12.2004 -1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03 und 1 BvR 2582/03, BB 2005, 495, 497.

19 Freckmann/Gallini, BB 2013, 309, 311; Fuchs, NZA 2009, 57, 59; Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Bericht der Kommission, 2002, S. 148 ff.; „positive Beschäftigungseffekte“, Baeck/Winzer, NZG 2013, 251, 253.

20 BGH Urteil v. 07.12.2006 -III ZR 82/06, NJW 2007, 764, 765 Rn. 14; Greiner, NZA 2014, 284, 288; Schüren, RdA 2007, 231, 233; Geis, Die Auswirkungen der Reform des AÜG im Jahr 2011 auf die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, S. 49; Moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt, Bericht der Kommission, 2002, S. 119; Bei der Leiharbeit ist der Klebeeffekt aber nur schwach, nur sieben bis 17 % der Leiharbeitnehmer wechselten in Deutschland nach der Verleihzeit in ein Normalarbeitsverhältnis beim Entleiher: Gerlach, Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, S. 2, mit Verweis auf die Arbeitsmarkberichterstattung: Der Arbeitsmarkt Deutschland, Zeitarbeit in Deutschland – Aktuelle Entwicklungen, Stand: Juli 2012; Thüsing/Mengel, § 9 AÜG Rn. 55; Neumann, NZS 2003, 113, 114; Kock, BB 2012, 323; Urban-Crell/Schulz, Rn. 121.

21 Thüsing/Thüsing, AÜG Einf. Rn. 12; Pollert/Spieler, Arbeitnehmerüberlassung in der betrieblichen Praxis, S. 1.

22 BT-Drucks. 14/4220 S. 15.

23 Fuchs, NZA 2009, 57, 62; BT-Drucks. 14/4220 S. 15; Thüsing/Thüsing, AÜG Einf. Rn. 6; Leiharbeit als „beschäftigungspolitischer Hoffungsträger“: Böhm, NZA 2005, 554, 556.

24 BT-Drucks. 14/4220 S. 15; BeckOK-Arbeitsrecht/Kock, § 9 AÜG Rn. 9 ff.; Thüsing/Thüsing, AÜG Einf. Rn. 12.

25 Weber, Anm. z. BAG Urteil v. 08.11.1978 -5 AZR 261/77, AP Nr. 2 zu § 1 AÜG; Urban, Anm. zu BAG Urteil v. 15.04.1999 -7 AZR 437/97, AP Nr. 1 zu § 13 AÜG; dieselb. Anm. zu BAG Urteil v. 28.06.2000 -7 AZR 100/99, AP Nr. 3 zu § 13 AÜG; ArbG Köln Urteil v. 09.02.1996,-2 Ca 6262/95, BB 1996, 800 und 802 m. Anm. Liebscher.

26 BT-Drucks. 17/5238, S. 15; Thüsing/Thüsing, AÜG Einf. Rn. 12a.

27 HK-ArbR/Lorenz, § 1 AÜG Rn. 2; Sandmann/Marschall/Schneider, AÜG Art. 1 § 1 Anm. 49; Becker/Wulfgramm, Art. 1 § 1 AÜG Rn. 14; Schubel/Engelbrecht, Rn. 1 zu § 2 AÜG; Küchenhoff, SGB 1971, 453, 459, 460; Kasseler Handb./Düwell, 4.5 Rn. 172.

28 Bauschke, NZA 2000, 1201, 1203 f.

Details

Seiten
XXIII, 309
Erscheinungsjahr
2017
ISBN (PDF)
9783631726860
ISBN (ePUB)
9783631726877
ISBN (MOBI)
9783631726884
ISBN (Hardcover)
9783631722527
DOI
10.3726/b11358
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Mai)
Schlagworte
Leiharbeitsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Vorvertragliches Schuldverhältnis Widerspruchsrech Haftung
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XXIII, 309 S.

Biographische Angaben

Antje Hirsch-Hottes (Autor:in)

Antje Hirsch-Hottes studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main. Nach der Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin und als Rechtsanwältin in einer internationalen Wirtschaftskanzlei arbeitet sie als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) in einem internationalen Unternehmen.

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Titel: Arbeitnehmerüberlassung aus vertragsrechtlicher Perspektive