Loading...

Volkmars Vorarbeiten zum Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794

by Xunxiang Wu (Author)
©2022 Thesis 272 Pages

Summary

Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 gilt als eine der wichtigsten Kodifikationen im Zeitalter des Naturrechts. Das Buch konzentriert sich auf die Entstehungsgeschichte des ALR, und zwar auf die sogenannten Vorarbeiten der Materialien aus den römischrechtlichen Quellen für das Gesetzbuch. Der Autor zeigt, wie ein junger Jurist, Volkmar, die Vorarbeiten erledigte. Dabei erörtert der Autor, in welcher Beziehung der Vorentwurf zum ALR mit dem gemein-römischen Recht auf der einer Seite, und mit dem gedruckten Entwurf zum ALR auf der anderen Seite, steht.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Rechtsgeschichtlicher Hintergrund
  • II. Forschungsstand
  • III. Methode, Gang der Arbeit
  • A. Volkmar und die preußische Gesetzesreform
  • I. Biographie
  • 1. Herkunft und Studium
  • 2. Aufenthalt in Berlin und danach
  • II. Volkmars Eintritt in die Gesetzkommission (1780–1782)
  • 1. Die Idee eines Auszugs aus den römischen Rechtsquellen
  • 2. Volkmars Arbeit in der Gesetzkommission
  • a) Die aufgeteilte Hauptaufgabe
  • b) Weitere Arbeit und Entlassung
  • B. Die Grundlage der Volkmarschen Ausarbeitungen
  • I. Einführung
  • II. Grundzüge der Arbeitsmethode: eine Rekonstruktion
  • 1. Die Svarezsche „vorläufige Instruction“
  • a) Grundlinie für die Gesetzesreformarbeit
  • b) Auszug und Schema
  • 2. Volkmars „Ideen“ und „Schema“
  • a) „Ideen über die Einrichtung des Auszugs aus den Römischen Gesetzbüchern“
  • b) „Versuch eines zum Grunde zu legenden Schemas“
  • 3. Svarezsche „Instruction“ und „Schema“ vom 19. Juli 1780
  • a) „Instruction für den Doctorem Juris Volckmar wegen Anfertigung eines Auszugs aus dem römischen Gesetzbuche“
  • b) „Schema, nach welchem der Auszug aus dem Corpore Civilis Romani vom Doctor Volckmar angefertigt werden soll“
  • aa) Die Systematik des „Schemas“
  • bb) Die Einleitung im „Schema“
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Der Volkmarsche Auszug aus den römischrechtlichen Quellen
  • 1. Übersicht
  • 2. Der römischrechtliche Auszug
  • a) Systematik des Auszugs; Abweichungen vom „Schema“
  • aa) „Einleitung“
  • bb) „Anhang: Einige allgemeine Regeln, die Contracte betreffend, ausgezogen aus dem Titel der Pandecten: de Regulis juris“
  • b) Die übergangenen Titel im Vergleich zum „Schema“
  • c) Beispiele aus dem Auszug: D. 6, 2, 1 u.a.
  • 3. Nachweisung über die Vollständigkeit des Auszugs
  • a) Einführung
  • aa) Übersicht über die „Nachweisung“
  • (1) Nachweis für D. 16, 3, 1, 8
  • (2) Nachweis für D. 3, 5, 48
  • (3) Fazit
  • bb) Die Lücken im Auszug
  • b) Gründe für die Auslassung
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Der Volkmarsche Rohentwurf zu einem allgemeinen Gesetzbuch
  • I. Einführung; Grundlage der Materialien
  • II. Grundzüge des Rohentwurfs zum allgemeinen Gesetzbuch
  • 1. Der „Grundriss des Gesetzbuchs“
  • a) Grundlage und Systematik
  • b) Der Grundriss im Einzelnen: ein Vergleich
  • 2. Die Einleitung des Rohentwurfs
  • a) Grundlage und Quelle
  • b) Verhältnis zum römischrechtlichen Auszug
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Ständerecht und Kirchenrecht
  • 1. Grundlage der Quellen
  • 2. Das Ständerecht im Einzelnen
  • a) „Von dem Adel“
  • b) „Von dem Bürgerstand in Städten“
  • c) „Von denen, welche ohne Bürgerrecht in Städten wohnen und nicht zum Adel gehören“
  • d) „Von dem Bauernstand“
  • e) „Vom Soldatenstand“
  • 3. Das Kirchenrecht
  • a) Grundlage des Kirchenrechts im Rohentwurf
  • b) Quellen des Kirchenrechts
  • IV. Der Rohentwurf ex statu familiae
  • 1. Überblick über das Familienrecht
  • 2. Quellen des Familienrechts
  • 3. Das Familienrecht im Einzelnen
  • a) Brautschatz (§§ 141-202)
  • b) Peculium (§§ 556-597)
  • V. Fazit
  • D. Der Volkmarsche Auszug und derjenige Schlossers: ein Vergleich
  • I. Einführung
  • II. Allgemeines zum Vertragsschluss
  • 1. Definition des pactum
  • 2. Fähigkeit zum Vertragsschluss
  • a) Auszug aus D. 2, 14, 4, 1
  • b) Auszug aus D. 50, 17, 5 und C. 2, 3, 3
  • III. Gesetzliches Verbot
  • IV. Zusage und Vertrag
  • 1. Stillschweigender Vertragsschluss
  • 2. Unerlaubte Bedingung
  • 3. Auslegung von Verträgen
  • 4. Vertragsstrafe
  • V. Mängel beim Vertragsschluss
  • 1. Zwang und Furcht
  • 2. Betrug durch Dritte
  • a) Auszug aus D. 4, 3, 2-5
  • b) Auszug aus D. 4, 3, 7 pr.
  • VI. Kaufvertrag
  • 1. Grundsätze des Kaufvertrags
  • a) Verpflichtung des Verkäufers
  • b) Hoffnungskauf
  • 2. Nebenabrede
  • VII. Fazit
  • E. Zusammenfassung und Würdigung
  • Literaturverzeichnis
  • Anhang I. Instruction für den Doctorem Juris Volckmar wegen Anfertigung eines Auszugs aus dem römischen Gesetzbuche
  • Anhang II. Schema, nach welchem der Auszug aus dem Corpore Civilis Romani vom Doctor Volckmar angefertigt werden soll
  • Anhang III. Ideen des Doctoris Volckmar über die Einrichtung des Auszugs aus den Römischen Gesetzbüchern, nebst dem Versuche eines zum Grunde zu legenden Schemas
  • Anhang IV. Der Volkmarsche Auszug für die Einleitung
  • Anhang V. Nachweisung der Vollständigkeit zum 1. Buch der Pandecten
  • Anhang VI. Rohentwurf ex statu familiae

←12 | 13→

Abkürzungsverzeichnis

ADB

Allgemeine Deutsche Biographie

ALR

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

C.

Codex Iustinianus

CCM

Corpus Constitutionum Marchicarum

D.

Digesta Iustiniani

d.h.

das heißt

EAGB

Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten

Fn.

Fußnote

fol.

folio/folium

fr.

fragmentum

ggf.

gegebenenfalls

GStAPK

Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz

HKK

Historisch-kritischer Kommentar zum BGB

HRG

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte

L.

lex

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NCC

Novum Corpus Constitutionum

Nov.

Novellae Iustiniani

pr.

principio

r. recto

(Vorderseite)

Sp.

Spalte

SZ

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung

v.

verso (Rückseite)

z.E.

zum Exempel

ZRG

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung

←14 | 15→

Einleitung

I. Rechtsgeschichtlicher Hintergrund

Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 gilt als eine der wichtigsten Kodifikationen im Zeitalter des Naturrechts. Im Vergleich zu den ihm folgenden französischen und österreichischen Kodifikationen fällt das Allgemeine Landrecht wegen seiner außerordentlichen Fülle sowie seiner mühseligen Entstehungsgeschichte besonders auf. Mit fast 20.000 Paragraphen erreicht das ALR als das „preußische Naturrecht“1 zwar den Höhepunkt des vernunftrechtlichen Glaubens2, stellt jedoch eine ambivalente Erscheinung im rechtsgeschichtlichen Schrifttum dar3. Sowohl Friedrich der Große als auch die preußischen Gesetzesredaktoren hatten von vornherein nicht vor, eine revolutionäre Gesetzgebung zu schaffen4. Vielmehr sind das rezipierte gemein-römische Recht und die preußischen Landesgesetze als Stoffe gemeinsam in einem vernunftrechtlichen Gerüst anzuordnen.

Um die römischrechtlichen Materien, d.h. die Quellen im Corpus Iuris Justinians, in kurzer Zeit möglichst vollständig zu begreifen, verfolgen die Gesetzesredaktoren einen kühnen Ansatz, nämlich vor der Gesetzgebungsarbeit zunächst einen Auszug aus den römischrechtlichen Quellen zu erstellen. Die Idee eines Auszugs geht ursprünglich auf den Oberamtsmann in Emmendingen Schlosser5 zurück, sie wird von den Gesetzesredaktoren, vor allem Carmer6 und ←15 | 16→Svarez7, für durchführbar erachtet. Nachdem Schlosser selbst nach einiger Arbeit daran im Sommer 1780 indes scheitert, übernimmt schließlich der junge Breslauer Jurist Friedrich Nathanael Volkmar (1758–1794) die Exzerpierungsarbeit8.

Obwohl Volkmar den umfangreichen Auszug in großer Eile anfertigt und seine Aufgabe dafür durchaus vollständig erfüllt9, wird er vom Großkanzler Carmer als unzufriedenstellend aus seinem Amt entlassen.

Drei Jahrzehnte später erregt die Arbeit Volkmars einmal die Aufmerksamkeit Savignys10, danach gerät sein Beitrag zur Entstehung des ALR jedoch in der Literatur in Vergessenheit. Seine Arbeitsmethode, wie ein Auszug aus dem umfangreichen Corpus Iuris erstellt werden könnte, wird in den bisherigen Untersuchungen der Redaktionsgeschichte des ALR wenig beachtet. Hinzu kommt, dass die Bedeutung des Auszugs für die dogmatische Entwicklung, insbesondere Volkmars Vorstellung vom Verhältnis zwischen der gemeinrechtlichen Lehre und den römischen Quellen, oft geringgeschätzt wird. Vor diesem Hintergrund versucht die vorliegende Arbeit, das Arbeitsvorfahren Volkmars zu untersuchen und einen Überblick über seine Ausarbeitungen zu bieten.

II. Forschungsstand

Das Preußische Landrecht hat anhaltende Aufmerksamkeit erlangt, besonders nachdem sein 200. Jubiläum im Jahr 1994 gefeiert wurde11. Seine Redaktionsgeschichte wurde aus vielfältigen Aspekten erforscht, dazu haben namentlich Peter ←16 | 17→Krause und seine Schüler mit beträchtlichen Leistungen beigetragen. Die von Krause herausgegebenen „Gesammelten Schriften“ von Svarez12 nebst der vom Herausgeber verfassten „Geschichte der Gesetzgebung“ bieten einen Gesamtüberblick über die Redaktionsgeschichte des ALR. Die von Krause betreuten Dissertationen von Barzen13 und Gärtner14 gehen von verschiedenen Standpunkten aus und bringen die Rekonstruktion und Analyse der Entstehungsgeschichte des ALR weiter voran.

Zur Forschung der Redaktionsgeschichte gehören auch die eingehenden Untersuchungen von Schwennicke15 und Finkenauer16, die jeweils von der Entstehung der Einleitung zum ALR und von der Suspension des Allgemeinen Gesetzbuchs zwischen 1792 und 1794 handeln. Neuer-dings widmen sich Kuhli17 und Stegmaier18 in ihren verfassungs- und ideengeschichtlichen Monographien zwar auch teils dem Redaktionsverfahren des ALR, dabei spielen die Arbeit Volkmars sowie die „Vorarbeiten“ zum Gesetzbuch insgesamt jedoch keine wichtige Rolle.

Der Volkmarsche Auszug einschließlich seines Rohentwurfs zum Gesetzbuch wurde in Untersuchungen der Redaktionsgeschichte des ALR bisher nur kurz erwähnt. Eine gründliche Darstellung der Ausarbeitungen Volkmars sowie seines Beitrags ist ein Desiderat, auch über seine persönliche Biographie ist bis heute wenig bekannt. Ein Ziel der vorliegenden Arbeit liegt deshalb darin, diese Lücken zu schließen.

←17 | 18→

III. Methode, Gang der Arbeit

Indem sie Volkmars Methode sowie sein Arbeitsverfahren zu rekonstruieren sucht, verfolgt die Arbeit einen rechtshistorischen Ansatz, d.h. einen auf den Akten basierenden, rekonstruierenden Forschungsweg. Da Volkmar in seinen Auszug und Rohentwurf zum Gesetzbuch auf einzelne Fallkonstellationen eingegangen ist, werden die entsprechenden Äußerungen auch dogmatisch gewürdigt.

Bei der rechtsgeschichtlichen Untersuchung sind vor allem die ungedruckten Materialien und Akten zu betrachten, welche in der Repositur 84 (Justizministerium) Abteilung XVI (Gesetzkommission) des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem aufbewahrt werden19. Die für die vorliegenden Arbeit besonders relevanten Akten sind die Nr. 3: „Akten betreffend das Allgemeine Landrecht“ und Nr. 7: „Materialien zum Preußischen Allgemeinen Landrecht“. Die letztere umfasst 91 Bände, darunter beziehen sich die ersten 7 Bände auf die „Vorarbeiten“ zum Gesetzbuch, die Bände 2-4 werden ausschließlich von den Ausarbeitungen Volkmars ausgemacht. In dieser Arbeit werden die Akten als „Nr. … Bd. …fol. …“ zitiert, beispielsweise findet sich die Fundstelle 07.04.002r. unter Nr. 7, in Band 4 auf Blatt 2, und zwar auf der Vorderseite.

Als Ergänzung der ungedruckten Materialien sind auch die preußischen Landesgesetze und Verordnungen usw. heranzuziehen, welche bereits in den 1760er Jahren im Corpus Constitutionum Marchicarum (CCM)20 und Novum Corpus Constitutionum Prussico Brandenburgensium praeque Marchicarum (NCC)21 gesammelt und gedruckt wurden.

Die dogmatische Betrachtung konzentriert sich auf Volkmars Arbeitsmethode für den römischrechtlichen Auszug und für den Rohentwurf. Dabei ist insbesondere die exegetische Methode anzuwenden, also die dogmatische Untersuchung über einzelnen römischrechtlichen Quellen, und zwar vor allem mit Hilfe der Literatur aus 18 und 19 Jahrhunderten. Weil die deutsche Rechtswissenschaft im ausgehenden 18. Jahrhundert noch überwiegend im Rahmen des ius commune stattfindet22, sind die gemeinrechtlichen Autoren wie Lauterbach23, ←18 | 19→Heineccius24, Glück25 u.a. besonders zu berücksichtigen. Die naturrechtlichen Schriften von Pufendorf26, Wolff27 und Darjes28 sind in Bezug auf die vom römischen Recht abweichenden Materialien ebenfalls nützlich. Diejenigen Vorschläge Volkmars, die bei der weiteren Redaktion von den Gesetzesredaktoren aufgenommen und im ALR beibehaltenen wurden, werden mit Hilfe der später erscheinenden Lehrbücher des preußischen Privatrechts von Bornemann29, Dernburg30, Förster und Eccius31 u.a. beleuchtet.

Die vorliegende Arbeit beginnt mit einer kurzen Biographie Volkmars. Diese Biographie will allerdings sein Leben nicht ausführlich nacherzählen, sondern konzentriert sich auf seine Arbeit in der Gesetzkommission sowie seine Beteiligung an der Gesetzgebungsarbeit. In den darauffolgenden zwei Teilen werden die Volkmarschen Arbeiten im Detail betrachtet, indem zuerst die Grundlage seiner Ausarbeitungen im Teil B rekonstruiert wird. Danach handelt das Kapitel C von seinen Rohentwurf zum allgemeinen Gesetzbuch. Der letzte Teil D widmet sich einer vergleichenden Untersuchung der beiden römischrechtlichen Auszüge von Volkmar und Schlosser.

←19 | 20→

1 Dilthey, S. 152.

2 Wieacker, S. 333.

3 Vgl. nur Merten, S. 109 f.

4 Vgl. die Kabinettsorder vom 14. April 1780, abgedruckt in: NCC, Bd. VI, 1780, Nr. 13, Sp. 1935–1944, hier: Sp. 1940; Svarez, Vorträge, S. 227.

5 Johann Georg Schlosser (1739–1799) studierte in Gießen und Jena, wurde im Jahr 1762 an der Universität Altdorf mit der Dissertation über die Vormundschaft nach dem Recht seiner Vaterstadt („de officio tutorum et curatorum circa lites pupillorum ex minorum, ad illustrandam reformat. Francofurtensem“) promoviert. Danach betätigte er sich als Amtmann in Emmendingen. Vgl. Jung, Rudolf, „Schlosser, Johann Georg“, in: ADB, Bd. 31, S. 544 ff.; Barzen, S. 61 in Fn. 9.

6 Johann Heinrich Casimir von Carmer (1720–1801) wurde 1768 Chefpräsident und Justizminister in Schlesien. Er übernahm im Dezember 1779 das Amt des preußischen Großkanzlers und Justizministers in Berlin. Carmer gilt als einer der wichtigsten Befürworter der preußischen Justizreform im ausgehenden 18. Jahrhundert. Vgl. Schwennicke, S. 14 in Fn. 6; Barzen, S. 15 in Fn. 59 m.w.N.

7 Carl Gottlieb Svarez (1746–1798), studierte Rechtswissenschaft 1762–1765 an der Universität Frankfurt an der Oder. Er betätigte sich ab 1771 als Oberamtsregierungsrat in Breslau und war damals bereits Mitarbeiter von Carmer. Svarez wurde im 1780 zur Assistenz bei der Gesetzesreformarbeit nach Berlin berufen. Er ist längst als der eigentlichen Schöpfer des ALR gewürdigt. Vgl. Schwennicke, S. 14 in Fn. 5; Finkenauer, ZRG 113 (1996), S. 49 in Fn. 20; Kleinheyer/Schröder, S. 441 ff.

8 In der Literatur findet sich sein Name manchmal der alten Schreibweise folgend auch als Volckmar.

9 So überwiegend in der modernen Literatur; vgl. Barzen, S. 76.

10 Savigny, Beruf, S. 85 ff.

11 Barbara Dölemeyer und Heinz Mohnhaupt (Hrsg.), 200 Jahre Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, Frankfurt am Main 1995; Jörg Wolff (Hrsg.), Das Preußische Allgemeine Landrecht. Politische, rechtliche und soziale Wechsel- und Fortwirkungen, Heidelberg 1995; Friedrich Ebel (Hrsg.), Gemeinwohl-Freiheit-Vernunft-Rechtsstaat. 200 Jahre Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Berlin/New York 1995; Günter Birtsch und Dietmar Willoweit (Hrsg.), Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft, Berlin 1998.

12 Carl Gottlieb Svarez, Gesammelte Schriften, Stuttgart/Bad-Cannstatt 1996–2004.

13 Carola Barzen, Die Entstehung des „Entwurf(s) eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten“ von 1780 bis 1788, Konstanz 1999.

14 Florian Gärtner, Joachim Georg Darjes und die preußische Gesetzesreform. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des ALR, Berlin 2007.

15 Andreas Schwennicke, Die Entstehung der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794, Frankfurt am Main 1993.

16 Thomas Finkenauer, Vom Allgemeinen Gesetzbuch zum Allgemeinen Landrecht: Preußische Gesetzgebung in der Krise, in: ZRG 113 (1996), 40–216.

17 Milan Kuhli, Carl Gottlieb Svarez und das Verhältnis von Herrschaft und Recht im aufgeklärten Absolutismus, Frankfurt am Main 2012.

Details

Pages
272
Year
2022
ISBN (PDF)
9783631858134
ISBN (ePUB)
9783631858141
ISBN (Hardcover)
9783631851319
DOI
10.3726/b19426
DOI
10.3726/b19425
Language
German
Publication date
2021 (December)
Keywords
Rechtsgeschichte Preußen Volkmar, Friedrich Preußisches Landrecht Gemein-römisches Recht Rezeption Naturrecht
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 272 S., 14 Tab.

Biographical notes

Xunxiang Wu (Author)

Xunxiang Wu studierte Rechtswissenschaft an der Universität für Politikwissenschaft und Recht Südwestchinas (SWUPL) in Chongqing und der Peking Universität. Seine Promotion erfolgte 2020 an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Seit März 2021 ist er als Postdoktorand an der Peking Universität tätig.

Previous

Title: Volkmars Vorarbeiten zum Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794