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Die übertragende Auflösung

Eine Untersuchung zum Recht der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft

by Mauritz Rogier (Author)
©2022 Thesis 338 Pages

Summary

Die übertragende Auflösung, also die Liquidation einer Gesellschaft unter Veräußerung ihres ganzen Vermögens an den Mehrheitsgesellschafter, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Insbesondere bei der GmbH und der KG ist die übertragende Auflösung nach den gesetzlichen Regelungen das einzige gesellschaftsrechtliche Verfahren, mit dem der Mehrheitsgesellschafter ohne Zustimmung der Minderheitsgesellschafter und ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds das Ziel erreichen kann, das Unternehmen der Gesellschaft allein fortzuführen. Der Autor untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen die übertragende Auflösung der AG, der GmbH und der KG zulässig ist. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der GmbH und der KG, für welche die übertragende Auflösung bisher kaum vertiefend behandelt wurde.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Teil. Einleitung
  • A. Problemstellung
  • B. Praktische Bedeutung
  • C. Ziel der Untersuchung
  • D. Gang der Darstellung
  • 2. Teil. Begriff und Grundlagen der übertragenden Auflösung
  • A. Begriff der übertragenden Auflösung
  • B. Grundlagen der Auflösung der Gesellschaft
  • I. Auflösung der Gesellschaft
  • 1. Voraussetzungen des Auflösungsbeschlusses
  • 2. Wirkung des Auflösungsbeschlusses
  • 3. Zweck der Auflösungsregelungen
  • II. Abwicklung der Gesellschaft
  • III. Beendigung der Gesellschaft
  • C. Grundlagen der Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens
  • I. Aktiengesellschaft (§ 179a AktG)
  • 1. Regelungsinhalt des § 179a AktG
  • a) Zustimmungserfordernis
  • aa) Gegenstand und Bedeutung der Zustimmung
  • bb) Begriff des „ganzen“ Gesellschaftsvermögens
  • cc) Keine Übertragung nach dem Umwandlungsgesetz
  • dd) Änderung des Unternehmensgegenstands unerheblich
  • ee) Erforderliche Mehrheit
  • b) Informationspflichten
  • c) Auflösung aus Anlass der Übertragung
  • 2. Entstehungsgeschichte des § 179a AktG
  • a) § 303 HGB 1897
  • b) § 255 AktG 1937
  • c) § 361 AktG 1965
  • d) § 179a AktG 1994
  • 3. Zweck des § 179a AktG
  • a) Schutz der Dispositionsfreiheit der Aktionäre
  • aa) Gesetzesmaterialien
  • bb) Herrschende Meinung
  • b) Schutz vor unangemessener Vertragsgestaltung
  • aa) Gesetzesmaterialien
  • bb) Teil der Literatur
  • c) Weitere Zwecke
  • II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaft
  • 3. Teil. Zulässigkeit der übertragenden Auflösung
  • A. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
  • I. MotoMeter-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
  • II. Reaktionen im Schrifttum auf die MotoMeter-Entscheidung
  • III. Stellungnahme
  • 1. Aktiengesellschaft
  • 2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • a) Mitgliedschaftliche Stellung
  • aa) Interessen des Mehrheitsgesellschafters
  • bb) Interessen der Minderheitsgesellschafter
  • cc) Ergebnis der Abwägung
  • b) Vermögensrechtliche Position
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Kommanditgesellschaft
  • IV. Ergebnis
  • B. Vereinbarkeit mit einfachem Recht
  • I. Überblick über den Meinungsstand
  • 1. Aktiengesellschaft
  • 2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 3. Kommanditgesellschaft
  • II. Gründe gegen die Zulässigkeit
  • 1. Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
  • a) Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1980
  • b) Sichtweise des Schrifttums
  • c) Stellungnahme
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Rechtsmissbrauch (Unzulässige Rechtsausübung)
  • a) Meinungsstand
  • aa) Teil der Literatur
  • bb) Überwiegende Meinung
  • b) Stellungnahme
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Unvereinbarkeit mit dem Umwandlungsgesetz
  • a) Meinungsstand
  • aa) Aktiengesellschaft
  • (1) Teil der Literatur
  • (2) Herrschende Auffassung
  • bb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaft
  • b) Stellungnahme
  • aa) Umgehung des Umwandlungsgesetzes
  • bb) Entgegenstehende Wertung des Umwandlungsgesetzes
  • c) Zwischenergebnis
  • 4. Unvereinbarkeit mit den §§ 327a ff. AktG (Aktiengesellschaft)
  • a) Meinungsstand
  • aa) Teil der Literatur
  • bb) Herrschende Auffassung
  • b) Stellungnahme
  • c) Zwischenergebnis
  • III. Gründe für die Zulässigkeit
  • 1. Regelungen über die Auflösung der Gesellschaft
  • 2. § 179a AktG (Aktiengesellschaft)
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • c) Zwischenergebnis
  • IV. Ergebnis
  • 4. Teil. Erfordernisse und Grenzen der übertragenden Auflösung
  • A. Erforderliche Gesellschafterbeschlüsse
  • I. Aktiengesellschaft
  • 1. Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
  • 2. Beschluss über die Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens
  • a) Vertragsschluss vor Auflösung der Gesellschaft
  • b) Vertragsschluss nach Auflösung der Gesellschaft
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme
  • cc) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis
  • II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 1. Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
  • 2. Beschluss über die Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens
  • a) Analoge Anwendung des § 179a AktG
  • aa) Bisheriger Meinungsstand im Schrifttum
  • bb) Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019
  • cc) Reaktionen im Schrifttum auf das Urteil des Bundesgerichtshofs
  • dd) Stellungnahme
  • ee) Zwischenergebnis
  • b) Beschlusserfordernis nach allgemeinen Grundsätzen
  • aa) Vertragsschluss vor Auflösung der Gesellschaft
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb) Vertragsschluss nach Auflösung der Gesellschaft
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • (3) Zwischenergebnis
  • c) Außenwirkung des Beschlusses
  • aa) Vertragsschluss vor Auflösung der Gesellschaft
  • (1) Grundlagengeschäft
  • (2) Geschäft mit Gesellschafter
  • (a) Meinungsstand
  • (b) Stellungnahme
  • (c) Zwischenergebnis
  • bb) Vertragsschluss nach Auflösung der Gesellschaft
  • cc) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis
  • III. Kommanditgesellschaft
  • 1. Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
  • 2. Beschluss über die Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens
  • a) Analoge Anwendung des § 179a AktG
  • aa) Meinungsstand
  • (1) Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1995
  • (2) Herrschendes Schrifttum und Auffassung der Instanzgerichte
  • (3) Gegenauffassung
  • bb) Stellungnahme
  • (1) Position des Bundesgerichtshofs
  • (2) Planwidrige Regelungslücke
  • (3) Vergleichbare Interessenlage
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Beschlusserfordernis nach allgemeinen Grundsätzen
  • aa) Vertragsschluss vor Auflösung der Gesellschaft
  • bb) Vertragsschluss nach Auflösung der Gesellschaft
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Außenwirkung des Beschlusses
  • aa) Vertragsschluss vor Auflösung der Gesellschaft
  • (1) Grundlagengeschäft
  • (2) Geschäft mit Gesellschafter
  • (a) Meinungsstand
  • (b) Stellungnahme
  • (c) Zwischenergebnis
  • bb) Vertragsschluss nach Auflösung der Gesellschaft
  • cc) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis
  • B. Beschlussmehrheit und Beteiligungserfordernis
  • I. Aktiengesellschaft
  • 1. Meinungsstand
  • a) Teil des Schrifttums: Beteiligung von 95 Prozent des Grundkapitals
  • b) Vereinzeltes Schrifttum: Beteiligung von 90 Prozent des Grundkapitals
  • c) Mülbert: Kein Minderheitsgesellschafter mit Beteiligung über fünf Prozent des Grundkapitals
  • d) Herrschende Auffassung: Mehrheit von 75 Prozent des vertretenen Grundkapitals
  • 2. Stellungnahme
  • a) Ausgangspunkt: Wortlaut der §§ 179a, 262 AktG
  • b) Beteiligungserfordernis für Squeeze-out und Eingliederung
  • aa) Vergleich zwischen übertragender Auflösung und Squeeze-out
  • bb) Vergleich zwischen übertragender Auflösung und Eingliederung
  • cc) Unterschiedliche gesetzliche Beteiligungserfordernisse
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Mitgliedschaftliche Seite des Aktieneigentums
  • d) Erkenntnisse aus der MotoMeter-Entscheidung
  • e) Abschaffung der Mehrheitsumwandlung
  • 3. Ergebnis
  • II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 1. Vorfrage: Mehrheitserfordernis bei der Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • c) Zwischenergebnis
  • 2. Mehrheits- und Beteiligungserfordernis bei der übertragenden Auflösung
  • a) Meinungsstand
  • aa) von Morgen: Beteiligung von 95 Prozent des Stammkapitals
  • bb) Teil des Schrifttums: Kein Beteiligungserfordernis
  • b) Stellungnahme
  • aa) Ausgangspunkt: Wortlaut des § 60 GmbHG
  • bb) Vergleich zwischen übertragender Auflösung und Squeeze-out
  • cc) Mitgliedschaftliche Seite des Anteilseigentums
  • c) Ergebnis
  • III. Kommanditgesellschaft
  • 1. Grundlagen: Grenzen von Mehrheitsentscheidungen im KG-Recht
  • a) Erste Stufe: Formelle Legitimation
  • b) Zweite Stufe: Materielle Legitimation
  • aa) Eingriff in unverzichtbare oder relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte
  • bb) Weitere inhaltliche Wirksamkeitsprüfung
  • 2. Übertragende Auflösung aufgrund Mehrheitsentscheidung
  • a) Erste Stufe: Formelle Legitimation
  • aa) Allgemeine Mehrheitsklausel
  • bb) Ausdrückliche Mehrheitsklausel
  • cc) Mehrheitsklausel für vergleichbaren Fall
  • b) Zweite Stufe: Materielle Legitimation
  • aa) Eingriff in unverzichtbare oder unentziehbare Mitgliedschaftsrechte
  • (1) Eingriff in unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte
  • (2) Eingriff in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte
  • (a) Meinungsstand
  • (b) Stellungnahme
  • (c) Zwischenergebnis
  • bb) Weitere inhaltliche Wirksamkeitsprüfung
  • cc) Qualifiziertes Mehrheitserfordernis
  • 3. Zustimmungspflicht
  • 4. Ergebnis
  • C. Stimmrecht des Mehrheitsgesellschafters
  • I. Aktiengesellschaft
  • II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 1. Meinungsstand: Einschränkung des Stimmverbots im Allgemeinen
  • a) Traditionelle Auffassung
  • b) Neues Schrifttum
  • 2. Meinungsstand: Einschränkung des Stimmverbots bei Gesamtvermögensveräußerung
  • 3. Stellungnahme
  • 4. Ergebnis
  • III. Kommanditgesellschaft
  • D. Wichtiger Grund als Zulässigkeitserfordernis
  • I. Ausschluss aus wichtigem Grund
  • II. Meinungsstand
  • III. Stellungnahme
  • IV. Ergebnis
  • E. Schranken aus Treuepflicht und Gleichbehandlungsgebot
  • I. Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
  • 1. Bedingungen des Kaufvertrags
  • 2. Erwerbsmöglichkeit der Minderheitsgesellschafter
  • 3. Angebot durch einen Minderheitsgesellschafter oder Dritten
  • 4. Vorbereitungsmaßnahmen
  • a) Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1980
  • b) Sichtweise des Schrifttums
  • c) Stellungnahme
  • d) Zwischenergebnis
  • 5. Vorabsprachen
  • a) Meinungsstand
  • aa) Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1988 – Linotype
  • bb) Urteil des OLG Stuttgart vom 21. Dezember 1993 – MotoMeter I
  • cc) Sichtweise des Schrifttums
  • b) Stellungnahme
  • aa) Unzulässigkeit von Vorabsprachen
  • bb) Zulässigkeit des Kaufvertragsabschlusses vor Auflösung der Gesellschaft
  • (1) Aktiengesellschaft
  • (a) Zustimmungsbeschluss nach Auflösungsbeschluss
  • (b) Zustimmungsbeschluss vor Auflösungsbeschluss
  • (2) Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaft
  • (a) Keine aufschiebende Bedingung
  • (b) Aufschiebende Bedingung
  • c) Zwischenergebnis
  • 6. Zusammenfassung
  • II. Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • a) Veräußerung an Mehrheitsgesellschafter
  • b) Bedingungen des Kaufvertrags
  • c) Angebot an Minderheitsgesellschafter oder Dritten
  • 3. Ergebnis
  • III. Sachliche Rechtfertigung (Treuepflicht)
  • 1. Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • a) Meinungsstand
  • aa) Auflösungsbeschluss
  • (1) Martens und Wiedemann
  • (2) Ganz herrschende Meinung
  • bb) Zustimmungsbeschluss
  • (1) Teil des Schrifttums
  • (2) Überwiegende Meinung
  • cc) Übertragende Auflösung
  • b) Stellungnahme
  • aa) Auflösungsbeschluss
  • bb) Zustimmungsbeschluss
  • cc) Übertragende Auflösung
  • c) Ergebnis
  • 2. Kommanditgesellschaft
  • F. Vereinbarkeit mit Kapitalerhaltungsgeboten
  • I. Aktiengesellschaft
  • 1. Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG)
  • a) Verbotene Einlagenrückgewähr
  • b) Auswirkungen auf den Kaufvertrag
  • c) Auswirkungen auf die Hauptversammlungsbeschlüsse
  • 2. Verteilungsverbot (§§ 271 f. AktG)
  • II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 1. Auszahlungsverbot (§ 30 GmbHG)
  • a) Verbotene Auszahlung
  • b) Auswirkungen auf den Kaufvertrag
  • c) Auswirkungen auf die Gesellschafterbeschlüsse
  • 2. Verteilungsverbot (§ 73 GmbHG)
  • III. Kommanditgesellschaft
  • IV. Zusammenfassung
  • 5. Teil. Vermögensschutz der Minderheitsgesellschafter
  • A. Präventiver Schutz der Minderheitsgesellschafter
  • I. Präventiver Schutz bei anderen Strukturmaßnahmen
  • 1. Bericht des Vertretungsorgans der Gesellschaft
  • 2. Prüfungsbericht eines sachverständigen Prüfers
  • 3. Offenlegung von Unterlagen
  • II. Aktiengesellschaft
  • 1. Bestehende Informationspflichten
  • a) Gesetzliche Vorgaben
  • b) Würdigung
  • 2. Meinungsstand
  • a) Teil des Schrifttums: Besondere Berichts- und Prüfungspflichten
  • aa) Analoge Anwendung umwandlungsrechtlicher Regelungen aufgrund Gesetzesumgehung
  • bb) Gesamtanaloge Anwendung umwandlungs- und aktienrechtlicher Regelungen
  • cc) Einzelanalogie umwandlungsrechtlicher Vorschriften
  • dd) Ausstrahlungswirkung umwandlungs- und aktienrechtlicher Regelungen
  • ee) Analoge Anwendung der §§ 327b ff. AktG
  • b) Anderer Teil des Schrifttums: Keine besonderen verfahrensrechtlichen Erfordernisse
  • 3. Stellungnahme
  • a) Analogie wegen einer Gesetzesumgehung
  • b) Gesamtanalogie
  • aa) Berichtspflicht
  • bb) Prüfungspflicht
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) „Ausstrahlungswirkung“
  • d) Einzelanalogie
  • aa) Voraussetzungen einer analogen Normanwendung
  • bb) Planwidrige Regelungslücke
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc) Analoge Anwendung der §§ 8 ff. UmwG
  • (1) Umwandlungsrechtliches „Analogieverbot“
  • (a) Meinungsstand
  • (b) Stellungnahme
  • (c) Zwischenergebnis
  • (2) Wortlaut des § 179a AktG
  • (3) Vergleichbare Interessenlage
  • (a) Berichtspflicht
  • (b) Prüfungspflicht
  • (c) Zwischenergebnis
  • dd) Folgen der analogen Anwendung der §§ 8 ff. UmwG
  • (1) Bericht
  • (2) Prüfung
  • (3) Offenlegung von Unterlagen
  • 4. Ergebnis
  • III. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 1. Bestehende Informationspflichten
  • a) Gesetzliche Vorgaben
  • b) Würdigung
  • 2. Analoge Anwendung der §§ 8 ff. UmwG
  • a) Planwidrige Regelungslücke
  • b) Vergleichbare Interessenlage
  • aa) Berichtspflicht
  • bb) Prüfungspflicht
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Folgen der analogen Anwendung der §§ 8 ff. UmwG
  • 4. Ergebnis
  • IV. Kommanditgesellschaft
  • 1. Bestehende Informationspflichten
  • a) Gesetzliche Vorgaben
  • b) Würdigung
  • 2. Analoge Anwendung der §§ 8 ff. UmwG
  • a) Planwidrige Regelungslücke
  • b) Vergleichbare Interessenlage
  • aa) Berichtspflicht
  • bb) Prüfungspflicht
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Folgen der analogen Anwendung der §§ 8 ff. UmwG
  • 4. Ergebnis
  • B. Rechtsschutz der Minderheitsgesellschafter
  • I. Anwendbarkeit des Spruchverfahrens
  • 1. Überblick über das Spruchverfahren
  • 2. Meinungsstand
  • a) Aktiengesellschaft
  • aa) Teil der Instanzgerichte und der Literatur: Keine analoge Anwendung der Regelungen des Spruchverfahrens
  • bb) Überwiegendes Schrifttum: Analoge Anwendung der Regelungen des Spruchverfahrens
  • (1) Anspruch auf Kaufpreiszahlung als Gegenstand des Spruchverfahrens
  • (2) Anspruch auf anteiligen Liquidationserlös als Gegenstand des Spruchverfahrens
  • (3) Eigener Abfindungsanspruch als Gegenstand des Spruchverfahrens
  • b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaft
  • 3. Stellungnahme
  • a) Gegenstand des Spruchverfahrens
  • aa) Anspruch auf Kaufpreiszahlung
  • bb) Anspruch auf anteiligen Liquidationserlös
  • cc) Eigener Abfindungsanspruch
  • dd) Anspruch auf Zuzahlung
  • b) Analoge Anwendung des § 15 UmwG
  • aa) Grundsätzliche Analogiefähigkeit
  • bb) Planwidrige Regelungslücke
  • cc) Vergleichbare Interessenlage
  • c) Zwischenergebnis
  • 4. Folgen der analogen Anwendung des § 15 UmwG
  • a) Inhalt des Zuzahlungsanspruchs
  • b) Entstehung des Zuzahlungsanspruchs
  • c) Bestimmung der Zuzahlung im Spruchverfahren
  • d) Einschränkung des Klagerechts der Gesellschafter
  • e) Besonderheiten des Zuzahlungsanspruchs
  • 5. Ergebnis
  • II. Klageverfahren (Beschlussmängel)
  • III. Schadenersatzansprüche
  • 6. Teil. Ergebnisse in Thesen
  • Literaturverzeichnis

←26 | 27→

Abkürzungsverzeichnis

a. A.

anderer Ansicht

ABl.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union

Abs.

Absatz (Absätze)

a. F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft; Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)

AktG

Aktiengesetz

allg. M.

allgemeine Meinung

Anh.

Anhang

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

BAnz.

Bundesanzeiger

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGZ

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen

BB

Der Betriebs-Berater

Bd.

Band

Begr.

Begründung

Beschl.

Beschluss

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BKR

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

bzw.

beziehungsweise

DB

Der Betrieb

d. h.

das heißt

DiskE

Diskussionsentwurf

DM

Deutsche Mark

DNotZ

Deutsche Notarzeitung

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DZWIR

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht←27 | 28→

E

Entwurf

EG

Europäische Gemeinschaften

Einl.

Einleitung

EWiR

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

f., ff.

folgende

Fn.

Fußnote(n)

FS

Festschrift

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHR

GmbH-Rundschau

Halbs.

Halbsatz

HGB

Handelsgesetzbuch

h. M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

hrsg. v.

herausgegeben von

insbes.

insbesondere

InsO

Insolvenzordnung

i. V. m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter

JR

Juristische Rundschau

JuS

Juristische Schulung

JZ

Juristenzeitung

Kap.

Kapitel

KG

Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

LG

Landgericht

Lief.

Lieferung

Ls.

Leitsatz

LwAnpG

Landwirtschaftsanpassungsgesetz

MittBayNot

Mitteilungen der Bayerischen Notarkammer

MittRhNotK

Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

Nr.

Nummer(n)

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OLG

Oberlandesgericht←28 | 29→

RegE

Regierungsentwurf

RG

Reichsgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rn.

Randnummer(n)

RNotZ

Rheinische Notar-Zeitschrift

S.

Seite(n)

sog.

sogenannt

SpruchG

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

SpTrUG

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

str.

streitig

Syst. Darst.

Systematische Darstellungen

u.

und

u. a.

unter anderem

UmwBerG

Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts

UmwG

Umwandlungsgesetz

v.

von; vom

vgl.

vergleiche

Vorb.

Vorbemerkung(en)

WM

Wertpapier-Mitteilungen

WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

z.

zu, zum, zur

z. B.

zum Beispiel

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

←29 | 30→

←30 | 31→

1. Teil. Einleitung

A. Problemstellung

Ein zentrales Recht der Gesellschafter einer AG, einer GmbH und einer KG besteht darin, die Gesellschaft wieder aufzulösen und die einmal begründeten Rechte und Pflichten als Gesellschafter damit wieder zu beseitigen. Die Ausübung des Auflösungsrechts hat zur Folge, dass die Gesellschaft abgewickelt werden muss. Im Rahmen der Abwicklung muss das Vermögen der Gesellschaft “flüssig gemacht“ werden. Sofern das ganze Gesellschaftsvermögen durch einen gesellschaftsfremden Dritten erworben wird, ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten. Problematisch ist jedoch der Fall, dass das ganze Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft an den Mehrheitsgesellschafter veräußert wird. Dieser Vorgang wird heute gewöhnlich als „übertragende Auflösung“1 bezeichnet.2

Bei einer übertragenden Auflösung besteht die Gefahr, dass die Vermögensinteressen der Minderheitsgesellschafter beeinträchtigt werden. Während bei einer Veräußerung des ganzen Vermögens einer Gesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Liquidation an einen gesellschaftsfremden Dritten die Interessen des Mehrheitsgesellschafters und der Minderheitsgesellschafter typischerweise gleichgerichtet sind, weil auch der Mehrheitsgesellschafter daran interessiert ist, dass der Dritte einen möglichst hohen Kaufpreis für das Gesellschaftsvermögen zahlt, befindet sich der Mehrheitsgesellschafter bei einer übertragenden Auflösung in einem Interessenkonflikt. Bei einer übertragenden Auflösung ist der Mehrheitsgesellschafter nämlich sowohl Käufer des ganzen Gesellschaftsvermögens als auch Gesellschafter der veräußernden Gesellschaft. Er steht damit wirtschaftlich gesehen auf beiden Seiten des Kaufvertrags. Wegen dieses Interessenkonflikts besteht für die Minderheitsgesellschafter die Gefahr, dass der Mehrheitsgesellschafter seinen gesellschaftsfremden Interessen den Vorzug gibt und versucht, zulasten der Gesellschaft einen unangemessenen Kaufpreis für den Erwerb des Vermögens der Gesellschaft durchzusetzen, und die Minderheitsgesellschafter deshalb einen Anteil am Liquidationserlös erhalten, der nicht dem wirklichen Wert ihrer Beteiligung entspricht.3

←31 | 32→

Darüber hinaus wirkt sich die übertragende Auflösung, anders als die Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens an einen gesellschaftsfremden Dritten, auf die mittelbare Beteiligung des Mehrheitsgesellschafters und auf die mittelbare Beteiligung der Minderheitsgesellschafter an dem Unternehmen der Gesellschaft unterschiedlich aus. Zwar verlieren sowohl der Mehrheitsgesellschafter als auch die Minderheitsgesellschafter ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft, weil die Gesellschaft liquidiert wird. Anders als der Mehrheitsgesellschafter büßen die Minderheitsgesellschafter aber auch ihre mittelbare Beteiligung an dem Unternehmen der Gesellschaft ein. Die Minderheitsgesellschafter können damit nicht mehr an den künftigen Erträgen und dem künftigen Werterhöhungspotenzial des Unternehmens der Gesellschaft partizipieren.

Wegen der beschriebenen Unterschiede bei der Veräußerung des ganzen Vermögens einer Gesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Liquidation zum einen an einen gesellschaftsfremden Dritten und zum anderen an ihren Mehrheitsgesellschafter handelt es sich bei der übertragenden Auflösung um einen „Sonderfall“4, der einer besonderen Untersuchung und rechtlichen Behandlung bedarf. Dabei geht es im Kern um die Frage, wie die Interessen der Minderheitsgesellschafter bei einer übertragenden Auflösung geschützt werden können. Konkret geht es zunächst darum, ob eine übertragende Auflösung überhaupt zulässig ist und, sofern man das bejaht, welche Erfordernisse und Grenzen bei der übertragenden Auflösung zu beachten sind. So wird in der Literatur diskutiert, ob die Zulässigkeit der übertragenden Auflösung voraussetzt, dass der Mehrheitsgesellschafter in einem bestimmten Mindestumfang an der Gesellschaft beteiligt ist, wie etwa bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out (vgl. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG).5 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Schutz der Vermögensinteressen der Minderheitsgesellschafter, der nach den bei einer übertragenden Auflösung einschlägigen gesetzlichen Regelungen besteht, ausreichend ist oder im Wege der Rechtsfortbildung angepasst und ergänzt werden muss. Dabei wird etwa erwogen, den Minderheitsgesellschaftern durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Spruchverfahrens die Möglichkeit zu geben, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der mit dem Mehrheitsgesellschafter vereinbarte Kaufpreis angemessen ist.6

Bei der Beantwortung der vorstehend aufgeworfenen Fragen sind jedoch auch die berechtigten Interessen des Mehrheitsgesellschafters zu berücksichtigen. ←32 | 33→Der Mehrheitsgesellschafter kann unterschiedliche Gründe dafür haben, eine übertragende Auflösung anzustreben und durchzuführen. Beispielsweise kann er hiermit eine unternehmerisch gebotene Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns anstreben, bei der die Trennung von den Minderheitsgesellschaftern lediglich mittelbare Folge dieser unternehmerischen Entscheidung und nicht deren eigentliches Ziel ist.

Für den Mehrheitsgesellschafter eröffnet die übertragende Auflösung aber auch die Möglichkeit, sich von den Minderheitsgesellschaftern zu trennen und das Unternehmen der Gesellschaft allein fortzuführen. Auch hieran kann der Mehrheitsgesellschafter ein berechtigtes unternehmerisches Interesse haben. Denn die Beteiligung von Minderheitsgesellschaftern kann für den Mehrheitsgesellschafter mit erheblichen Nachteilen verbunden sein.7

Vor allem können die Minderheitsgesellschafter von der Gesellschafterversammlung8 beschlossene Maßnahmen, die der Mehrheitsgesellschafter für erforderlich oder zweckmäßig hält, zwar nicht verhindern, aber deren Umsetzung erheblich verzögern, insbesondere indem sie gegen die zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse gerichtlich vorgehen. Das kann vor allem dann zu erheblichen Problemen führen, wenn an der Gesellschaft ein „räuberischer Aktionär“ beteiligt ist oder ein „Dauerstreit“ zwischen dem Mehrheitsgesellschafter und einem Minderheitsgesellschafter besteht, weil das Klagerecht in solchen Fällen häufig missbraucht wird. Aber auch dann, wenn der Mehrheitsgesellschafter und ein Minderheitsgesellschafter schlicht unterschiedliche Vorstellungen über die künftige Ausrichtung der Gesellschaft haben, kann es zu nicht begründeten Klagen und einer erheblichen Verzögerung der Durchsetzung von unternehmerischen Entscheidungen des Mehrheitsgesellschafters kommen.

Darüber hinaus ist die Beteiligung von Minderheitsgesellschaftern regelmäßig mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der zum Beispiel durch die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen entsteht. Insbesondere bei einer Beschlussfassung über wichtige Maßnahmen ist es regelmäßig erforderlich, die Minderheitsgesellschafter vor der Beschlussfassung umfassend zu informieren, womit häufig ebenfalls ein großer Aufwand verbunden ist. Mit der Stellung eines Alleingesellschafters sind auch weitere Vorteile verbunden. Beispielsweise muss ein Alleingesellschafter bei Vorliegen eines ←33 | 34→Gewinnabführungsvertrags mit der Gesellschaft keine Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG) leisten.

Vor dem beschriebenen Hintergrund kann es damit unternehmerisch und wirtschaftlich geboten sein, dass der Mehrheitsgesellschafter eine übertragende Auflösung durchführt, um das Unternehmen der Gesellschaft, gegebenenfalls deutlich erfolgreicher, allein fortzuführen.

Die oben aufgeworfenen unterschiedlichen Fragestellungen bei einer übertragenden Auflösung haben vor allem im aktienrechtlichen Schrifttum zu einer regen Diskussion geführt. Anlass hierfür waren unter anderem die Linotype-Entscheidung9 des Bundesgerichtshofs und ein über mehrere Instanzen10 geführter Rechtsstreit wegen der übertragenden Auflösung der MotoMeter AG, der auch zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts11 geführt hat.12 Zur GmbH finden sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Entscheidung13 des Bundesgerichtshofs zur übertragenden Auflösung einer GmbH aus dem Jahr 1980 einige Stellungnahmen in der Literatur. Seitdem wurde die übertragende Auflösung der GmbH aber nur noch vereinzelt vertiefend behandelt. Die übertragende Auflösung der KG war bisher, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand eingehender Erörterungen im Schrifttum.

B. Praktische Bedeutung

Die praktische Bedeutung der übertragenden Auflösung steht außer Frage.14 Das zeigt bereits die Vielzahl der hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen und veröffentlichten Stellungnahmen in der Literatur. Weil viele Einzelfragen der übertragenden Auflösung aber nach wie vor umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, wird der Weg der übertragenden Auflösung in der Praxis häufig nicht beschritten, selbst dann nicht, wenn die übertragende ←34 | 35→Auflösung im Einzelfall das einzig mögliche Verfahren ist, um das gewünschte Ziel zu erreichen, oder wenn die übertragende Auflösung deutliche Vorzüge gegenüber anderen in Betracht kommenden Strukturmaßnahmen bietet.

Bei der AG hat die praktische Bedeutung der übertragenden Auflösung in den letzten Jahren zudem abgenommen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Squeeze-out-Regelungen (§§ 327a ff. AktG, § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 39a ff. WpÜG) gesetzliche Verfahren geschaffen, mit denen der Mehrheitsaktionär ebenfalls das Ziel erreichen kann, sich von den Minderheitsaktionären zu trennen und das Unternehmen der Gesellschaft allein fortzuführen. Allerdings setzen diese Verfahren nach den gesetzlichen Regelungen voraus, dass der Mehrheitsaktionär mindestens 90 bzw. 95 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft hält. Ein solches Beteiligungserfordernis besteht nach den gesetzlichen Regelungen für die übertragende Auflösung der AG nicht.15

Für die GmbH und die KG sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Squeeze-out nicht vor. Damit ist die übertragende Auflösung bei der GmbH und der KG nach den gesetzlichen Regelungen das einzige Verfahren, mit dem der Mehrheitsgesellschafter ohne Zustimmung der Minderheitsgesellschafter und ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds16 das Ziel erreichen kann, das Unternehmen der Gesellschaft allein fortzuführen.17 Bei der KG hat eine übertragende Auflösung darüber hinaus den Vorteil, dass der Ablauf eines Sperrjahrs nicht abgewartet werden muss, bevor der Liquidationserlös an die Gesellschafter verteilt und die Gesellschaft beendet werden kann, wie dies bei der AG und der GmbH erforderlich ist (vgl. § 272 Abs. 1 AktG, § 73 Abs. 1 GmbHG).18

C. Ziel der Untersuchung

Die übertragende Auflösung berührt, wie bereits ausgeführt,19 sowohl die Interessen der Minderheitsgesellschafter als auch die Interessen des Mehrheitsgesellschafters. Einerseits werden die Vermögensinteressen der Minderheitsgesellschafter bei einer übertragenden Auflösung in einem besonderen ←35 | 36→Maße gefährdet. Die Minderheitsgesellschafter bedürfen deshalb eines angemessenen Schutzes. Andererseits hat der Mehrheitsgesellschafter ein berechtigtes Interesse an einer übertragenden Auflösung. In der vorliegenden Untersuchung sollen deshalb die Voraussetzungen herausgearbeitet werden, unter denen es unter Abwägung der Interessen der Minderheitsgesellschafter auf der einen und der Interessen des Mehrheitsgesellschafters auf der anderen Seite gerechtfertigt ist, eine übertragende Auflösung durchzuführen.

Ein besonderes Augenmerk soll hierbei auf die GmbH und die KG gelegt werden, für die die übertragende Auflösung bisher kaum vertiefend behandelt wurde. Durch die gemeinsame Untersuchung der übertragenden Auflösung der AG, der GmbH und der KG soll versucht werden, Erkenntnisse, die bei der einen oder der anderen Gesellschaftsform gewonnen werden, für die anderen Gesellschaftsformen fruchtbar zu machen.

D. Gang der Darstellung

Der nachfolgende zweite Teil der Untersuchung beschäftigt sich mit dem Begriff und den gesetzlichen Grundlagen der übertragenden Auflösung. Im dritten Teil wird untersucht, ob die übertragende Auflösung grundsätzlich zulässig ist. Der vierte Teil beschäftigt sich sodann mit den Erfordernissen und den Grenzen der Zulässigkeit der übertragenden Auflösung. Im fünften Teil wird die Frage behandelt, wie der Schutz der Vermögensinteressen der Minderheitsgesellschafter bei der übertragenden Auflösung sichergestellt werden kann. Schließlich werden die gewonnenen Ergebnisse im sechsten Teil der Arbeit in Thesen zusammengefasst.

Details

Pages
338
Year
2022
ISBN (PDF)
9783631873885
ISBN (ePUB)
9783631873892
ISBN (MOBI)
9783631873908
ISBN (Hardcover)
9783631864180
DOI
10.3726/b19478
Language
German
Publication date
2022 (January)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 338 S.

Biographical notes

Mauritz Rogier (Author)

Mauritz Rogier studierte Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Unternehmensrecht an der Universität zu Köln. Er ist als Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf tätig.

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Title: Die übertragende Auflösung