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Die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB

von Wolfgang Benno Schindler (Autor:in)
©2022 Dissertation 316 Seiten

Zusammenfassung

Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Dabei wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch erstmals der Bauvertrag kodifiziert. Herzstück dieser Kodifizierung sind die Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB. Während die Baupraxis einseitige Änderungsanordnungen bereits aus der VOB/B kennt, betrat der Gesetzgeber mit dem Erlass von § 650c BGB – der Norm zur Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB – Neuland. Die vorliegende Dissertation ergründet den Regelungsgehalt von § 650c BGB und untersucht, inwieweit von der Norm abgewichen werden kann. Zudem wird neben der prozessualen Durchsetzung auch die Frage, ob § 650c BGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, erörtert.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Title
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Regelungsgehalt des § 650c BGB
  • I. § 650c Abs. 1 BGB
  • 1. Bedeutung
  • a) Infolge einer Anordnung des Bestellers gem. § 650b Abs. 2 BGB vermehrter oder verminderter Aufwand
  • aa) Vermehrter oder verminderter Aufwand
  • (1) Baubetriebswirtschaftslehre
  • (2) Zivilrecht
  • (3) Fazit
  • bb) Infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs. 2 BGB [verminderter oder vermehrter Aufwand]
  • (1) Änderung
  • (a) Streit über den geschuldeten Vertragsumfang
  • (b) Bauzeit, Bauumstände
  • (c) Änderung des sonstigen Vertragsinhalts
  • (d) Vollständiger Austausch des Werkerfolgs
  • (e) Entfallene Leistungen
  • (f) Rechtslage, behördliche Vorgaben und technische Regelwerke
  • (2) Textform
  • b) Tatsächlich erforderliche Kosten
  • aa) Auslegung
  • (1) Wortlaut
  • (a) Juristische Fachsprache
  • (b) Betriebswirtschaftliche Sprache
  • (c) Fazit
  • (2) Systematik
  • (a) Innerhalb des § 650c BGB
  • (b) Innerhalb des Werkvertragsrechts
  • (c) Innerhalb des Schadensersatzrechts
  • (d) Zahlungsdienstleistungen
  • (e) Fazit
  • (3) Historie
  • (a) AK I des 4. DBGT
  • (b) Abschlussbericht: Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht 18.06.2013
  • (c) BMJV Referentenentwurf 10.09.2015
  • (d) Gesetzesentwurf der BReg, Stellungnahme des BRat
  • (e) Gesetzesvorlage der BReg, Gesetzesbeschluss im BT
  • (f) Fazit
  • (4) Telos
  • bb) Eigene Definition „tatsächlich erforderlicher Kosten“.
  • c) Angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn
  • aa) Allgemeine Geschäftskosten
  • bb) Wagnis und Gewinn
  • cc) Angemessene Zuschläge
  • (1) Wortlaut
  • (2) Systematik
  • (a) Innerhalb des Werk- und Bauvertragsrechts
  • (b) § 651e Abs. 2 BGB
  • (3) Telos
  • (4) Historie
  • (5) Fazit
  • d) Planungsverantwortung
  • (a) Art der Leistungsbeschreibung
  • (b) Geteilte Planungsverantwortung
  • (c) Lösung: Teleologische Reduktion
  • 2. Berechnung
  • a) Tatsächlich erforderliche Kosten
  • aa) Mehrkosten
  • (1) Methode 1
  • (2) Methode 2
  • bb) Minderkosten
  • (1) Methode 1
  • (2) Methode 2
  • cc) Vergleich
  • (1) Wortlaut
  • (2) Systematik
  • (3) Historie
  • (4) Telos
  • dd) Fazit
  • b) Angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn
  • aa) Marktbezogener Ansatz
  • bb) Branchenbezogener Ansatz
  • cc) Unternehmensbezogener Ansatz
  • dd) Vertragsbezogener Ansatz
  • ee) Positionsbezogener Ansatz
  • ff) Kalkulationsbezogener Ansatz
  • gg) Bauzeitbezogener Ansatz
  • hh) Gesetzesbezogener Ansatz
  • ii) Eigenes Modell: Sog. rahmenbezogener Ansatz
  • (1) Mehrkosten
  • (2) Minderkosten
  • jj) Fazit
  • c) Einzelfragen zur Berechnung
  • aa) Eigenleistungen
  • (1) Lohnkosten
  • (a) Mitarbeiter
  • (b) Unternehmer
  • (c) Sonstige Personen
  • (2) Gerätekosten
  • (a) Baugeräteliste
  • (b) § 287 S. 2 ZPO
  • (c) Selbstkostenerstattung
  • (d) Steuerliche Abschreibungsregelungen
  • (e) Mietkosten
  • (3) Material bzw. Stoffkosten
  • bb) Nachunternehmerleistungen
  • (1) Auflösungsentschädigung
  • (2) Vereinbarung eines VOB/B-Vertrags mit einem Nachunternehmer
  • (3) Nachlass und Jahresrückvergütungen
  • cc) Nachtragsbearbeitungskosten
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • (a) Wortlaut des § 650c Abs. 1 S. 1 BGB
  • (b) BGH zu Nachtragsbearbeitungskosten in der VOB/B
  • (c) Umfang bei Folgeangeboten
  • dd) Kosten aufgrund der Verhandlungsphase
  • (1) Verhandlungskosten
  • (2) Verzögerungsbedingte Mehrkosten
  • (3) Kosten für Stillstandszeiten
  • (a) § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB
  • (b) § 650b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
  • ee) Kausalität
  • ff) Erforderlichkeit
  • II. § 650c Abs. 2 BGB
  • 1. Bedeutung
  • a) Urkalkulation
  • aa) § 650c Abs. 2 S. 1 BGB („Rückgriff auf die Ansätze in einer Urkalkulation“)
  • bb) § 650c Abs. 2 S. 2 BGB („Vermutungswirkung“)
  • (1) Meinungsstand in der Literatur
  • (2) Stellungnahme
  • (a) Gesetzesbegründung
  • (b) Wortlaut
  • (c) Vergleich mit der VOB/B
  • (3) Fazit
  • b) Vereinbarungsgemäße Hinterlegung
  • aa) Begriffsbestimmungen
  • bb) Zeitpunkt
  • cc) Darlegungs- und Beweislast
  • (1) Streitstand
  • (2) Stellungnahme
  • (a) Erstellen einer eigenen Nachtragsberechnung
  • (b) Überprüfung der auf Urkalkulation basierenden Preisfortschreibung
  • (c) Lösungsansatz: Kombination
  • c) Nachtragswahlrecht
  • aa) Begriff
  • bb) Umfang
  • cc) Fazit
  • 2. Berechnung
  • a) Vorgehen
  • aa) Bezugsposition
  • bb) Vertragspreisniveau
  • cc) Fortschreibung
  • (1) Kostenansätze
  • (2) Aufwandswerte und Leistungsansätze
  • (3) Baustellengemeinkosten
  • (4) Allgemeine Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn
  • b) Einzelfragen zur Berechnung
  • aa) Ausnahmen von der Bindung an den alten Preis
  • (1) Kalkulationsirrtum
  • (2) Mengenmehrungen
  • bb) Behandlung von Skonti und Nachlässen
  • (1) Skonto
  • (2) Nachlass
  • III. § 650c Abs. 3 BGB
  • 1. Bedeutung
  • a) § 650c Abs. 3 S. 1 BGB
  • aa) Vereinbarte oder gemäß § 632a BGB geschuldete Abschlagszahlung
  • bb) Kann-Vorschrift
  • cc) Angebot nach § 650b Abs. 1 S. 2 BGB
  • (1) Mindestinhalt
  • (2) Preisbildung
  • (a) Gesetzessystematik
  • (b) Gesetzeswortlaut
  • (c) Gesetzeszweck
  • (d) Historie
  • (e) Fazit
  • (3) Form und Frist
  • (4) Sonderfälle
  • (a) Überhöhtes Angebot
  • (b) Nachträgliches Angebot
  • (c) Mehrere Angebote
  • dd) 80 %-Regelung
  • (1) Vorläufiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
  • (2) Vorläufige Fiktion
  • (3) Widerlegliche Vermutung
  • (4) Fazit
  • b) § 650c Abs. 3 S. 2 BGB
  • c) § 650c Abs. 3 S. 3, S. 4 BGB
  • aa) Überzahlung
  • bb) Nachtragsbezugspunkt
  • cc) § 288 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB
  • dd) Verzinsungsbeginn
  • ee) Zahlungen nach § 650c Abs. 3 S. 1 BGB
  • 2. Sonderprobleme
  • a) § 650c Abs. 3 S. 1 BGB
  • aa) Wirkung der gerichtlichen Entscheidung
  • bb) Anwendbarkeit des § 650c Abs. 3 BGB bei Architekten- und Ingenieurverträgen
  • (1) Wortlaut
  • (2) Systematik
  • (3) Historie
  • (4) Telos
  • (5) Fazit
  • cc) Zusammenspiel mit dem Leistungsverweigerungsrecht
  • b) § 650c Abs. 3 S. 3, S. 4 BGB
  • aa) Kein Verschulden beim Verzinsungsanspruch
  • bb) Verjährung des Rückzahlungsanspruchs
  • C. Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen
  • I. Individualvereinbarung
  • II. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • 1. Abweichen von § 650c Abs. 1 BGB
  • a) § 650c Abs. 1 S. 1 BGB
  • aa) Begrenzung auf Berechnungsmodell des § 650c Abs. 2 BGB
  • bb) Begrenzung/Erhöhung der Zuschläge
  • cc) Fortschreiben des Gesamtvertragspreisniveaus
  • b) § 650c Abs. 1 S. 2 BGB
  • 2. Abweichen von § 650c Abs. 2 BGB
  • a) Gänzliche Abbedingung
  • b) Abbedingung des § 650c Abs. 2 S. 2 BGB
  • c) Wahlrecht
  • d) Kalkulationsaufschlüsselung
  • 3. Abweichen von § 650c Abs. 3 BGB
  • a) Gänzliche Abbedingung
  • b) Abbedingung des § 650c Abs. 3 S. 2 BGB
  • c) Abbedingung des § 650c Abs. 3 S. 3, S. 4 BGB
  • d) Angebotsbezugnahme
  • e) Änderung der Modalitäten aus § 650c Abs. 3 BGB
  • f) „Alternativ“-Sicherheit
  • 4. Abweichen durch sonstige Regelungen
  • a) Genereller Nachtragsvergütungsausschluss
  • b) Nachlass
  • c) Verjährung
  • d) Mengenänderungen
  • III. VOB/B-Regelungen
  • 1. AGB-Kontrolle von § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B
  • a) Bedeutungsgehalt
  • b) Auslegung
  • aa) Wortlaut
  • (1) § 2 Abs. 5 VOB/B
  • (2) § 2 Abs. 6 VOB/B
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb) Telos
  • cc) Systematik
  • dd) Historie
  • ee) Ergebnis
  • c) Wirksamkeit
  • aa) § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB
  • (1) Berechnungsmethode
  • (a) Standpunkt in der Rechtsprechung
  • (b) Stellungnahme
  • (2) Ankündigungserfordernis
  • bb) Unwirksamkeit wegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 VOB/B
  • (1) Zumutbarkeitskriterium
  • (2) Änderungsgegenstand
  • (3) Anordnungsform
  • (4) Vorgelagerte Verhandlungsphase
  • 2. AGB-Kontrolle der gesamten VOB/B
  • a) Keine bedarfsgerechte Interessenwahrung
  • b) Ungleiche Risikoverteilung
  • 3. Fazit
  • a) Tragweite
  • b) Stellungnahme
  • D. Prozessuales
  • I. Einstweiliger Rechtsschutz
  • 1. Leistungsverfügung
  • a) Zuständiges Gericht
  • aa) Funktional
  • bb) Sachlich
  • cc) Örtlich
  • b) Verfügungsgrund
  • aa) Vermutungswirkung
  • bb) Vermutungsinhalt
  • c) Verfügungsanspruch
  • aa) Zeitlicher Umfang
  • (1) Ab Beginn der Bauausführung
  • (2) Vor Beginn der Bauausführung
  • (3) Nach Abschluss der Bauarbeiten
  • bb) Sachlicher Umfang
  • (1) Vertragstypus
  • (a) Architekten- und Ingenieursvertrag
  • (b) VOB/B-Vertrag
  • (2) Streitigkeit über das Anordnungsrecht (§ 650b BGB) und die Vergütungsanpassung (§ 650c BGB)
  • (a) Anordnungsrecht
  • (b) Vergütungsanpassung
  • 2. Sicherungsverfügung
  • 3. Regelungsverfügung
  • 4. Reaktionsmöglichkeiten
  • a) Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung: Schutzschrift oder Gegenverfügungsantrag?
  • b) Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung: Rechtsbehelfsüberblick
  • 5. Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen
  • a) Individualvereinbarung
  • b) Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • 6. Fazit
  • a) Bauverfügung
  • b) Adjudikation
  • c) Weiterentwicklung
  • II. Hauptsacheverfahren
  • E. Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit des § 650c BGB
  • I. Art. 12 Abs. 1 GG
  • 1. Schutzbereich
  • a) Persönlich
  • b) Sachlich
  • aa) Vertragsfreiheit mitsamt dem Unterfall der Preisfreiheit
  • bb) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • 2. Eingriff
  • a) Eingriff durch § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB
  • b) Eingriff durch § 650c Abs. 3 BGB
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Rechtfertigung
  • a) § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB
  • aa) Durchsetzung des Sozialstaatsprinzips
  • bb) Beseitigung eines strukturellen Ungleichgewichts
  • (1) Generell
  • (2) Individuell
  • cc) Interessenausgleich
  • (1) Fehlende Gesamteinigung
  • (a) Analogie
  • (b) § 632 Abs. 2 BGB
  • (c) Lösung: (Teleologische) Auslegung
  • (2) Mengenänderungen
  • b) § 650c Abs. 3 BGB
  • aa) Durchsetzung des Sozialstaatsprinzips
  • bb) Beseitigung eines strukturellen Ungleichgewichts
  • (1) Generell
  • (2) Individuell
  • cc) Interessenausgleich
  • II. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • 1. Schutzbereich
  • a) Persönlich
  • b) Sachlich
  • 2. Eingriff
  • 3. Rechtfertigung
  • III. Art. 14 Abs. 1 GG
  • IV. Verfassungswidrigkeit des § 650c BGB wegen Verfassungswidrigkeit des § 650b BGB?
  • 1. Schutzbereich
  • 2. Eingriff
  • a) Vertragsfreiheit
  • b) Vertragsgestaltungsfreiheit
  • 3. Rechtfertigung
  • a) Durchsetzung des Sozialstaatsprinzips
  • b) Beseitigung eines strukturellen Ungleichgewichts
  • aa) Generell
  • bb) Individuell
  • c) Interessenausgleich
  • aa) § 650b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB
  • bb) § 650b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB
  • V. Fazit
  • F. Schluss
  • Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

Am 01.01.1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Seitdem wurde den Vertragsparteien die rechtliche Ausgestaltung eines Bauvertrages selbst überlassen. Gesetzliche Regelungen – klammert man die allgemeinen Werkvertragsvorschriften aus – fehlten. Hilfestellung bot lediglich die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete und fortwährend aktualisierte VOB/B. Dass der DVA dabei als stellvertretender Gesetzgeber fungierte, wurde zwar akzeptiert, angesichts des damit einhergehenden, demokratischen Legitimationsdefizits aber kritisch beäugt. Vor allem auch die gesetzlich nicht eingefasste Gestaltungsmacht der Justiz befeuerte die Forderungen nach Veränderung; denn den Richtern fehlten bauvertragliche Leitbilder zur Orientierung. Notgedrungen mussten sie über Jahre hinweg die bauvertragliche Materie fortentwickeln.

Bisher enthielt das Werkvertragsrecht keine Regelungen zur Herstellungsphase des Bauwerks. Üblicherweise wurde daher in der Baupraxis wegen des potenziellen Änderungsbedarfs die VOB/B mit ihren Anordnungs- und Vergütungsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B vereinbart. Gleichwohl gab es größere Bauvorhaben, denen kein VOB/B-Vertrag zugrunde lag, die jedoch ebenso das Bedürfnis und die Notwendigkeit des Bestellers für nachträgliche Änderungsanordnungen samt Vergütungsanpassung aufwiesen.

Erst dem Deutschen Baugerichtstag (DBGT) gelang es, diesen Missstand zum Thema zu machen. Die seit 2006 fortlaufenden bauvertraglichen Regelungsempfehlungen bewegten das Justizministerium 2010 dazu, einen mit Experten besetzten Arbeitskreis (AK) Bauvertragsrecht zu gründen. Nach dem Abschlussbericht dieses Gremiums vom 18.06.2013 wurde vonseiten des Justizministeriums 2015 ein Referentenentwurf erarbeitet, dem am 02.03.2016 ein Regierungsentwurf folgte. Dieser erfuhr noch einige Änderungen, wurde aber schließlich am 08.03.2017 in den Bundestag (BT) eingebracht und beschlossen. Zum 01.01.2018 trat schließlich das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Erstmals wurde der Bauvertrag kodifiziert.

Das Herzstück der Bauvertragsrechtsreform bilden die Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB. Während die Baupraxis einseitige Änderungsanordnungen – jedoch ohne eine vorgelagerte Verhandlungsphase – bereits aus der VOB/B kennt, betritt der Gesetzgeber mit der Nachtragsvergütungsvorschrift – klammert man § 650c Abs. 2 BGB einmal aus – Neuland. Vorgängerregelungen, auf die zur Ergründung des § 650c BGB zurückgegriffen werden könnte, existieren nicht. Es gilt deshalb, den Diskurs, der über zahlreiche Einzelfragen entbrannt ist, aufzuarbeiten. Die vorliegende Dissertation möchte sich dieser Aufgabe annehmen; denn die Exegese der bauvertraglichen Preisanpassungsvorschrift ist von immenser praktischer Relevanz.

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Zum einen bildet die Norm die neue Richtmarke der Nachtragsvergütungsberechnung. Ihr praktisches Ausmaß ist deshalb so groß, weil nahezu kein größeres Bauvorhaben ohne einen Nachtrag auskommt. Ändert sich die ausführende Bauleistung durch Anordnung des Bestellers, muss sich auch die dem Unternehmer zustehende Vergütung ändern. Das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Vergütung, ist zwingend auch bei Anpassungen des Leistungssolls zu wahren. Der Vergütungsanpassungsregelung § 650c BGB soll dieser adäquate, finanzielle Ausgleich gelingen. Baubeteiligte müssen sich daher zwangsläufig mit der Neuregelung auseinandersetzen, insbesondere in Zeiten, in denen eine Zunahme unvollkommener Ausschreibungen aufgrund nachlassender Planungsvorleistungen zu beobachten ist.

Zum anderen beeinflusst § 650c BGB als gesetzliches Leitbild maßgeblich das Verständnis der parallel gelagerten Preisanpassungsvorschriften der VOB/B. Bislang wurde die Nachtragsvergütung in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B – unstreitig – im Wege vorkalkulatorischer Preisfortschreibung ermittelt.

Seit der Bauvertragsrechtsreform tobt über diesen Berechnungsansatz ein kontroverser Diskurs. Ursächlich dafür ist § 650c Abs. 1 S. 1 BGB. Die Norm legt fest, dass sich die Vergütung für nachträglich angeordnete Leistungen nach den „tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“ bestimmt. Dies entspricht einem Paradigmenwechsel. Schließlich verabschiedet sich das neue Bauvertragsrecht damit bewusst von dem in der VOB/B etablierten Credo der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung. Nach gesetzgeberischer Auffassung befeuerte diese Berechnungsart jedoch nicht nur Parteistreitigkeiten, da viel von den Zufälligkeiten des Verständnisniveaus der jeweils betroffenen Akteure abhing, sondern schürte auch Spekulationsanreize. Mit der Einführung des § 650c Abs. 1 S. 1 BGB wird damit sehr direkt die inhaltliche Adäquanz der § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B beanstandet. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben und wie die Vorschriften künftig zueinanderstehen, bedarf einer gründlichen Aufarbeitung.

Die Untersuchung gliedert sich in vier Teile. Zunächst ist der Bedeutungsgehalt der Norm eingehender zu untersuchen (Abschnitt B). Ist dieser elaboriert, stellt sich die Frage, ob und wie von der Nachtragsvergütungsvorschrift abgewichen werden kann (Abschnitt C) und wie die prozessuale Durchsetzung erfolgt (Abschnitt D). Abschließend gilt es zu klären, ob § 650c BGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (Abschnitt E). Im Einzelnen:

Der Anfangsteil versteht sich als Hauptteil der Dissertation. Dabei wird zunächst im Rahmen einer Grundlagenbetrachtung die Bedeutung der jeweiligen Normabsätze des § 650c BGB erarbeitet, um sodann anhand der gewonnenen Erkenntnisse die im Zuge der Bauvertragsrechtsreform aufgeworfenen Nachtragsvergütungsfragen zu beantworten. Aus Gründen der Übersicht erfolgt die Abhandlung dem Normaufbau entsprechend strukturiert. Ihr Schwerpunkt liegt im Ergründen der neuen Ermittlungsmethode zur Berechnung der Nachtragsvergütung (§ 650c Abs. 1 S. 1 BGB). Indes werden auch die Modalitäten des alternativen Rechenwegs in § 650c Abs. 2 BGB – der vorkalkulatorischen ←28 | 29→Preisfortschreibung – eruiert. Abschließend erfolgt eine nähere Begutachtung des vorläufig pauschalierten Abschlagszahlungsanspruchs (§ 650c Abs. 3 BGB).

Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit der Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen. Dabei richtet sich das Hauptaugenmerk auf die – für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und gestellten – Vertragsbedingungen. Zunächst werden die brisantesten, allgemeinen Abweichungsklauseln überprüft. Anschließend erfolgt eine Auseinandersetzung mit den besonderen Abweichungsklauseln – konkret den Regelungen der VOB/B. Dies erfordert einen unter dogmatischen Gesichtspunkten kritischen Blick auf die aktuelle Rechtsprechung. Schließlich entschärft eine Rechtsfolgenbetrachtung etwaige Untergangsprophezeiungen der VOB/B.

Im dritten Teil steht die Abhandlung prozessualer Fragen im Fokus. Da sich die künftigen, bauvertraglichen Nachtragsvergütungskonflikte vor allem im einstweiligen Rechtsschutz abspielen sollen – zumindest suggeriert dies die Neueinführung des § 650d BGB –, werden die vordringlichsten Einzelfragen anhand der – nunmehr an Bedeutung gewinnenden – Leistungsverfügung beispielhaft erörtert. Neben dem Aufzeigen von Reaktionsmöglichkeiten vor und nach Erlass einer einstweiligen Verfügung werden sodann denkbare Abweichungen von diesem neuen prozessualen Regelungskorsett auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.

Der Schluss befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des § 650c BGB. Von den neuen Nachtragsvergütungsvorgaben sind die Berufsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Eigentumsrecht grundrechtlich betroffen. Dabei ausgemachte Eingriffe werden einer Rechtfertigungsüberprüfung unterzogen.

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B. Regelungsgehalt des § 650c BGB

I. § 650c Abs. 1 BGB

1. Bedeutung

§ 650c Abs. 1 S. 1 BGB ist kein selbstständiger Anspruch. Vielmehr passt die Norm den gegen den Besteller gerichteten, vertraglichen Vergütungsanspruch des Unternehmers aus §§ 631 Abs. 1 i. V. m. 632 BGB an. Deutlich wird dies an der amtlichen Überschrift „Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Abs. 2“. Da der Wortlaut der Norm aufgrund seiner unklaren Formulierung zahlreiche Folgefragen aufwirft, wird für deren Beantwortung zunächst die Bedeutung der einzelnen Satzbausteine ergründet.

a) Infolge einer Anordnung des Bestellers gem. § 650b Abs. 2 BGB vermehrter oder verminderter Aufwand

aa) Vermehrter oder verminderter Aufwand

Als Erstes ist zu klären, was unter dem Begriff des „Aufwand[s]‌“, nach dem sich die tatsächlich erforderlichen Kosten samt angemessener Zuschläge bestimmen sollen, zu verstehen ist.

(1) Baubetriebswirtschaftslehre

Aus der Baubetriebswirtschaftslehre lassen sich hierfür keine Schlüsse ziehen, denn die dort zwingend vorzunehmende begriffliche Differenzierung zwischen Aufwand1 und Kosten2 spielt für die Ermittlung der Vergütungshöhe im Rahmen des § 650c Abs. 1 BGB keine Rolle.3 Für das Begriffsverständnis ist vielmehr der Sprachgebrauch innerhalb des Zivilrechts sowie der konkrete Regelungszweck des § 650c BGB maßgeblich.4

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(2) Zivilrecht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch taucht die Formulierung des Aufwands nur in den § 275 Abs. 2 S. 1 BGB, § 558c Abs. 4 S. 1 BGB und in § 1835a BGB auf. Es stellt sich daher die Frage, welche Bedeutung der Bezeichnung in der jeweiligen Norm zukommt und ob aus diesen Erkenntnissen eine Parallelwertung für § 650c BGB gezogen werden kann.

Gemäß § 275 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Schuldner eine Leistung verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. § 275 Abs. 2 S. 1 BGB meint daher mit Aufwand den für die Beschaffung oder Herstellung des geschuldeten Gegenstandes erforderlichen Aufwand, der in erster Linie wirtschaftlicher Natur ist. Jedoch können auch Zeitaufwand und zur Erfüllung notwendig in Kauf zu nehmende Gefahren darunter fallen.5

Gemäß § 558c Abs. 4 S. 1 BGB sollen die Gemeinden einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Erstellt die Gemeinde trotz vertretbaren Aufwands keinen Mietspiegel, bleibt dies sanktionslos.6 Was unter vertretbarem Aufwand zu verstehen ist, bleibt offen. Neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann dies ebenso bürokratische Aspekte oder schlichten Zeitaufwand betreffen. Da jedoch weder Vermieter noch Mieter einen Anspruch auf Erstellung eines Mietspiegels haben, entpuppt sich § 558c Abs. 4 S. 1 BGB letztlich als „zahnloser Tiger“.7 Der Formulierung des „vertretbaren Aufwand[s]‌“ ist daher – mangels Praxisrelevanz – keine für den vorliegenden Fall hilfreiche Bedeutung beizumessen.

In § 1835a BGB kann der Vormund eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz verlangen. Mit der Pauschale werden sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen8 nach § 1835 BGB abgegolten.9 Unter der Aufwandsentschädigung i. S. d. § 1835a BGB ist demnach eine rein wirtschaftliche Kompensation zu verstehen.

Es lässt sich daher zunächst festhalten, dass alle oben genannten Normen unter den Begriff des Aufwands zumindest wirtschaftlich messbare Bemühungen subsumieren. Dies deckt sich mit dem Verständnis des Aufwandsbegriffs in § 650c Abs. 1 S. 1 BGB. Auch dort ist der Aufwand wirtschaftlich, anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten, samt Zuschläge zu ermitteln. Dennoch lässt sich ←32 | 33→anhand dieser Erkenntnis noch keine konkrete Begriffsdefinition ausmachen. Denn auch wenn klar wird, dass der Aufwand wirtschaftlich bezifferbar sein muss, bleibt weiterhin offen, was von ihm umfasst wird und dementsprechend, welche die Bewertungsgrundlage ist.

Hilfestellung bietet jedoch die Gesetzesbegründung des Gesetzesentwurfs zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung:

Hiernach umfasst der Begriff des Aufwands neben den Materialkosten u. a. auch die zu vergütende Zahl der Arbeitsstunden.

Althaus/Kattenbusch ziehen daher aus § 635 Abs. 2 BGB – zu Recht – die Wertung, dass der Gesetzgeber inhaltlich offenbar den Begriff des Aufwands mit dem der Aufwendungen11 gleichsetzen wollte.12 Denn die erforderlichen Aufwendungen in § 635 Abs. 2 BGB erfassen – ebenso wie der Aufwand in der Gesetzesbegründung – u. a. die Arbeits- und Materialkosten.

Obendrein lassen sich Aufwendungen auf eine Stufe mit Kosten stellen.13 Zumindest zeigt dies ein Vergleich der Vorschrift des § 648 S. 2 BGB mit der parallel gelagerten Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VOB/B. Bei ansonsten identischem Tatbestand spricht § 648 S. 2 BGB von Aufwendungen, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VOB/B14 hingegen von Kosten.

(3) Fazit

Unter Zugrundelegung obiger Erkenntnisse lässt sich für den Aufwand daher folgende Definition aufstellen:

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bb) Infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs. 2 BGB [verminderter oder vermehrter Aufwand]

§ 650c Abs. 1 S. 1 BGB regelt die Höhe des Vergütungsanspruchs für den „infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs. 2 BGB“ vermehrten oder verminderten Aufwand. § 650c Abs. 1 S. 1 BGB verweist dementsprechend auf § 650b Abs. 2 BGB.

Nach § 650b Abs. 2 BGB kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf der 30-tägigen Verhandlungsphase eine Änderung (1) in Textform (2) anordnen, welcher der Unternehmer nachzukommen hat.

Details

Seiten
316
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631872109
ISBN (ePUB)
9783631872116
ISBN (MOBI)
9783631872123
ISBN (Hardcover)
9783631870938
DOI
10.3726/b19373
DOI
10.3726/b19430
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (Februar)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 316 S.

Biographische Angaben

Wolfgang Benno Schindler (Autor:in)

Wolfgang Schindler studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Sein Rechtsreferendariat absolvierte er in München und Kapstadt (Südafrika). Im Jahr 2019 erfolgte die Zulassung als Rechtsanwalt, 2021 die Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität. Wolfgang Schindler ist in München als Rechtsanwalt im privaten Baurecht tätig.

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Titel: Die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB
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320 Seiten