Sicherstellung von Besteuerungsansprüchen aus der Online-Vermietung
Bedarf, Möglichkeiten und Grenzen einer Abzugsteuer für Plattformbetreiber
Zusammenfassung
Die Autorin beleuchtet Reformmodelle zur Sicherstellung der Besteuerungsansprüche aus der Online-Vermietung. Sie erörtert dabei die Ausgestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Zulässigkeit der Einführung von Meldepflichten sowie der Einführung eines Abzugsteuersystems. Schließlich arbeitet die Autorin einen konkreten Abzugsteuertatbestand für das Einkommensteuergesetz aus, welcher auch als Umsetzungsgesetz für „DAC 7“ dienen kann.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsübersicht
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Teil 1: Einführung
- Kapitel 1: Untersuchungsgegenstand und Gang der Untersuchung
- A. Problemstellung
- I. Die Sharing Economy
- II. Steuerrechtliche Bedeutung der Sharing-Economy-Plattformen
- B. Untersuchungsgegenstand
- C. Gang der Untersuchung
- Kapitel 2: Sharing-Economy-Plattformen
- A. Entwicklung der Sharing-Economy-Plattformen
- B. Geschäftsmodell der Sharing-Economy-Plattformen
- Kapitel 3: Vermittlungsplattformen zur Kurzzeitvermietung
- A. Vertragsbeziehungen im Rahmen von Unterkunftsvermittlungsplattformen
- B. Anbieterstrukturen beim Wohnraum-Sharing
- C. Rechtliche Zulässigkeit des Wohnraum-Sharing
- I. Ordnungsrechtlicher Rahmen
- II. Bauordnungsrechtlicher Rahmen
- III. Gewerberechtlicher Rahmen
- IV. Zivilrechtlicher Rahmen
- V. Ergebnis
- Teil 2: Einkommensbesteuerung der Online-Vermieter
- Kapitel 1: Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Vermieter
- A. Online-Vermietung als gewerbliche Betätigung nach § 15 EStG
- I. Online-Vermietung als selbständige, nachhaltige Betatätigung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- II. Gewinnerzielungsabsicht
- III. Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
- 1. Hotelmäßiges Angebot
- 2. Darbietung von Sonderleistungen
- 3. Unterkunftsvermietung über Sharing-Economy-Plattformen
- a) Vermietung der selbstgenutzten Wohnung
- b) Vermietung von (Ferien-)Wohnungen
- 4. Ergebnis
- IV. Besonderheiten bei der Gewinnermittlung im Zusammenhang mit Online-Vermietungen
- 1. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG)
- a) Bilanzierungsfähigkeit von Vermietungsobjekten
- b) Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Online-Vermietung
- aa) Unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit zuordenbare Aufwendungen
- bb) Mittelbar dem Gewerbebetrieb zurechenbare (gemischt veranlasste) Aufwendungen
- (1) Aufteilbarkeit gemischt veranlassten Aufwands
- (2) Bestimmung des auslösenden Moments
- (a) Nachträgliche Bildung der Vermietungsabsicht
- (b) Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung
- (3) Trennbarkeit des Aufwands
- (4) Trennungs- und Aufteilungsmaßstab
- 2. Besonderheiten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
- V. Ergebnis
- B. Online-Vermietung als Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 EStG
- I. Einkünfteerzielungsabsicht
- 1. Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von nicht eigengenutztem Wohnraum
- 2. Einkünfteerzielungsabsicht bei selbstgenutzten Ferienwohnungen
- a) Typisierender Prognosezeitraum von 30 Jahren
- b) Totalüberschussprognose
- c) Ergebnis
- 3. Einkünfteerzielungsabsicht beim Home-Sharing
- 4. Ergebnis zur Einkünfteerzielungsabsicht
- II. Einkünfteermittlung
- 1. Einnahmen – Berücksichtigung der 520 Euro-Freigrenze bei Eigennutzung
- 2. Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
- 3. Ergebnis
- Kapitel 2: Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Online-Vermieter
- A. Gewerbliche Online-Vermietung mit inländischer Betriebsstätte oder ständigem Vertreter gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG
- I. Im Inland belegene Betriebsstätte
- II. Im Inland bestellter ständiger Vertreter
- B. Gewerbliche Online-Vermietung von im Inland belegenem Vermögen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f sublit. aa EStG
- C. Online-Vermietung von im Inland belegenem Vermögen als Vermietungseinkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
- D. Ergebnis zur beschränkten Steuerpflicht
- Kapitel 3: Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Auslandssachverhalten
- A. Ermittlung der Einkunftsart nach dem OECD-Musterabkommen
- I. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 DBA-MA)
- II. Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA-MA)
- III. Zwischenergebnis zur Einkünftequalifikation nach dem DBA-MA
- B. Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem OECD-Musterabkommen
- I. Steuerinländer mit Auslandsvermögen
- II. Steuerausländer mit Inlandsvermögen
- C. Ergebnis
- Kapitel 4: Zusammenfassung
- Teil 3: Die Steuervollzugsproblematik bei Online-Vermietungen
- Kapitel 1: Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Online-Vermietungen
- A. Bestehende Verifikationsinstrumente zur Sicherung von Steueransprüchen aus der Online-Vermietung
- I. Außenprüfung
- 1. Umfassender Ermittlungsumfang hinsichtlich der zu prüfenden (aber anonymen) Vermieter
- 2. Begrenzter Prüfungsumfang hinsichtlich der Verhältnisse Dritter
- II. Kontrollmitteilungen
- III. Auskunftspflichten
- 1. Einzelauskunftsersuchen
- 2. Sammelauskunftsersuchen an inländische Plattformbetreiber
- 3. Sammelauskunftsersuchen an Plattformbetreiber im Ausland
- 4. Ergebnis und Stellungnahme
- B. Steuererhebungsdefizit aufgrund des Mangels an Verifikationsinstrumenten bei der Besteuerung von Online-Vermietungen
- Kapitel 2: Verfassungsmäßigkeit von Steuergesetzen bei Steuererhebungsdefiziten
- A. Verfassungsrechtliches Grundproblem bei Steuererhebungsdefiziten
- I. Das Zinsurteil (BVerfGE 84, 239)
- II. Das Urteil zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen (BVerfGE 110, 94)
- III. Stellungnahme zu den Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen
- B. Folgerungen für Steuerrechtsnormen des Einkommensteuergesetzes
- C. Folgen für die gegenwärtigen Steuerrechtsnormen der Online-Vermietung
- I. Voraussetzung für ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Online-Vermietung
- II. Verifikationsinstrumente zur Durchsetzung von Steueransprüchen aus Online-Vermietungseinkünften
- Kapitel 3: Ursachen der Steuererhebungsdefizite bei Online-Vermietungen
- A. Motive für die Nichtbefolgung von Steuerpflichten
- I. Rationale Nutzenabwägung
- II. Gerechtigkeitsempfinden
- B. Besonderheiten der Transaktionen über Unterkunftsvermittlungsplattformen
- I. Unkenntnis über Steuerpflichten
- II. Nichterkennbarkeit der Online-Transaktionen für Finanzbehörden
- Kapitel 4: Zusammenfassung und Ergebnis zur Steuervollzugsproblematik
- Teil 4: Reform zur Sicherstellung der Besteuerungsansprüche aus der kurzfristigen Wohnraumüberlassung über Sharing-Economy-Plattformen
- Kapitel 1: Reformoptionen
- A. Reformmaßnahmen und deren Effektivität
- I. Informative Maßnahmen
- 1. Ausgestaltung informativer Maßnahmen
- 2. Effektivität informativer Maßnahmen als Reformoption
- II. Datenkontrollsysteme
- 1. Datenkontrollsysteme auf internationaler Ebene
- 2. Registrierungspflicht der Vermieter für die Nutzung von Unterkunftsvermittlungsplattformen in Berlin
- 3. Aufzeichnungs- und Haftungspflichten der Plattformbetreiber nach §§ 22f, 25e UStG
- 4. DAC 7
- a) Anwendungsbereich von DAC 7
- b) Ausgestaltung der neuen Meldepflichten nach DAC 7
- aa) Sorgfaltspflichten der Plattformbetreiber
- bb) Meldepflichten der Plattformbetreiber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
- cc) Automatischer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
- 5. Effektivität von Datenkontrollsystemen zur Sicherstellung von Besteuerungsansprüchen aus der Online-Vermietung
- a) Registrierungspflichten
- b) Aufzeichnungs- und Haftungspflichten für Plattformbetreiber
- III. Quellensteuerabzugsverfahren
- 1. Bisher eingeführte Quellensteuerabzugsmodelle für Betreiber von Sharing-Economy-Plattformen
- 2. Konzeptionelle Ausgestaltung eines Abzugsteuersystems für Unterkunftsvermittlungsplattformen im Einkommensteuergesetz
- 3. Die Abzugsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer
- a) Ausnahmecharakter der Abzugsteuer
- b) Entstehung der Abzugsteuer
- c) Bezugspunkt der Abzugsteuer
- d) Rechtsfolge der Abzugsteuer: Anrechnungs- oder Abgeltungswirkung
- 4. Die Ausgestaltung von Haftungsnormen
- a) Haftung beim Lohnsteuerabzug, § 42d Abs. 1 EStG
- b) Haftung beim Kapitalertragsteuerabzug, § 44 Abs. 5 EStG
- c) Anforderungen an ein Verschulden
- 5. Effektivität eines Steuerabzugsmodells
- IV. Ergebnis und Stellungnahme
- B. Verfassungsmäßige sowie unionsrechtliche Anforderungen an die Reformoptionen
- I. Informative Maßnahmen
- 1. Rechtliche Einordnung der Inanspruchnahme der Plattformbetreiber
- 2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Indienstnahme von Plattformbetreibern zur Veröffentlichung von Besteuerungshinweisen auf ihrer Unterkunftsvermittlungsplattform
- a) (Negative) Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
- aa) Schutzbereich
- bb) Ergebnis
- b) Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
- aa) Schutzbereich der Berufsfreiheit
- (1) Persönlicher Schutzbereich der Berufsfreiheit
- (2) Sachlicher Schutzbereich der Berufsfreiheit
- bb) Eingriff in die Berufsfreiheit
- cc) Rechtfertigung
- (1) Gesetzesvorbehalt
- (2) Gemeinwohlbelang als legitimer Eingriffszweck
- (a) Erhöhung der Staatseinnahmen
- (b) Sicherung des Steueraufkommens zur Besteuerungs- und Wettbewerbsgleichheit
- (3) Geeignetheit der Hinweispflicht zur Zweckerreichung
- (4) Erforderlichkeit einer Hinweispflicht als mildeste Maßnahme
- (5) Angemessenheit und Zumutbarkeit
- (a) Verantwortungs- und Sachnähe
- (b) Technischer und finanzieller Aufwand
- dd) Ergebnis
- c) Freiheit vom Arbeitszwang, Art. 12 Abs. 2 GG
- d) Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG
- aa) Persönlicher Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
- bb) Sachlicher Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
- e) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
- aa) Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
- bb) Rechtfertigung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit
- cc) Ergebnis
- f) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
- aa) Relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
- bb) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
- g) Ergebnis
- 3. Unionsrechtliche Erwägungen zur Veröffentlichungspflicht von Besteuerungshinweisen
- a) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie
- b) Vereinbarkeit mit der E-Commerce-Richtlinie
- c) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit
- aa) Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit
- bb) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
- cc) Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
- dd) Ergebnis
- d) Vereinbarkeit mit der Europäischen Grundrechtecharta
- e) Ergebnis
- 4. Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Online-Vermieter
- 5. Ergebnis
- II. Datenkontrollsysteme
- 1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Plattformbetreibern zur haftungsbewehrten Kontrolle und Übermittlung von Daten
- a) Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
- aa) Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit
- bb) Rechtfertigung
- (1) Erforderlichkeit der Datenkontrollpflichten
- (a) Erforderlichkeit der Ausgestaltungsvarianten innerhalb des Datenkontrollsystems
- (b) Erforderlichkeit im Verhältnis zur Hinweispflicht
- (c) Erforderlichkeit im Verhältnis zu einem haftungsbewehrten Abzugsteuersystem
- (2) Angemessenheit der Datenkontrollpflichten
- (a) Verantwortungs- oder Sachnähe des Plattformbetreibers zur Durchführung der Datenkontrollpflichten
- (b) Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des technischen und finanziellen Aufwands des Plattformbetreibers zur Umsetzung von Datenkontrollpflichten
- (aa) Kompensation durch Kostenabwälzung oder besondere Umsatzchancen
- (bb) Vergütungsanspruch gegen den deutschen Fiskus
- (cc) Erfordernis einer gesetzlichen Fixierung der Ausgleichsregelung
- (dd) Bemessung des Ausgleichsanspruchs
- (ee) Ergebnis zum Ausgleichsanspruch für die Indienstnahme zur Datenkontrolle
- (3) Verhältnismäßigkeit der das Datenkontrollsystem ergänzenden Haftungspflicht
- (a) Legitimität des Eingriffsziels und Geeignetheit der Haftungsnorm zur Zielerreichung
- (b) Erforderlichkeit einer Haftungsnorm
- (c) Angemessenheit einer Haftung bei Verletzung einer Datenkontrollpflicht
- cc) Ergebnis
- b) Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG
- aa) Persönlicher Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
- bb) Sachlicher Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
- cc) Ergebnis
- c) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
- aa) Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
- bb) Rechtfertigung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit
- cc) Ergebnis
- d) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
- 2. Unionsrechtliche Erwägungen zur Indienstnahme von Plattformbetreibern zur Datenkontrolle
- a) Vereinbarkeit mit europäischem Sekundärrecht
- b) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit
- aa) Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit
- bb) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
- cc) Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
- c) Ergebnis
- 3. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Online-Vermieter
- a) Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
- aa) Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
- bb) Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
- cc) Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- b) Ergebnis
- 4. Ergebnis zur rechtlichen Zulässigkeit eines Datenaustauschsystems
- III. Steuerabzugssystem
- 1. Verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Plattformbetreibern zum Steuerabzug
- a) Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
- aa) Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit
- bb) Rechtfertigung
- (1) Legitimität des Eingriffszwecks
- (2) Geeignetheit des Steuerabzugssystems zur Sicherung des Besteuerungsanspruchs
- (3) Erforderlichkeit eines Steuerabzugssystems
- (4) Angemessenheit eines Steuerabzugsystems
- (a) Verantwortungs- oder Sachnähe des Plattformbetreibers zum Steuerabzug
- (b) Zumutbarkeit des Steuerabzugs
- (c) Ergebnis und Stellungnahme
- (5) Verhältnismäßigkeit der zur Steuerabzugspflicht korrespondierenden Haftungsnorm
- cc) Ergebnis
- b) Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG
- c) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
- aa) Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
- bb) Rechtfertigung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit
- cc) Ergebnis
- d) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
- e) Unionsrechtliche Erwägungen zur Indienstnahme von Plattformbetreibern zum Steuerabzug
- aa) Vereinbarkeit mit europäischem Sekundärrecht
- bb) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit
- (1) Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit
- (2) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
- (3) Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
- cc) Ergebnis
- f) Zusammenfassung der Ergebnisse
- 2. Verfassungs- und unionsrechtliche Würdigung von pauschalierten Vorauszahlungspflichten der Online-Vermieter
- a) Einführung
- b) Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
- aa) Relevante Ungleichbehandlung von Online-Vermietern zu anderen Einkommensteuerpflichtigen
- (1) Das Leistungsfähigkeitsprinzip
- (a) Objektives Nettoprinzip
- (b) Subjektives Nettoprinzip
- (2) Das Gebot der Folgerichtigkeit
- (3) Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen
- bb) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
- (1) Legitimität einer pauschalierten Vorauszahlungspflicht für Online-Vermieter
- (2) Angemessenheit eines objektbezogenen Abzugsteuersystems
- (a) Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
- (b) Grenze der Übersicherung bei einem objektbezogenen Steuerabzug
- (c) Berücksichtigung von Härtefällen durch Schaffung einer Ausnahmeregelung
- (3) Ergebnis
- c) Freiheitsgrundrechte
- aa) Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG
- (1) Die Abzugsteuer als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG
- (2) Rechtfertigung
- (3) Ergebnis
- bb) Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
- cc) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
- d) Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
- aa) Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
- bb) Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- cc) Ergebnis
- e) Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV
- aa) Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit
- bb) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
- cc) Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
- dd) Ergebnis
- f) Zusammenfassung und Ergebnis zur Vorauszahlungswirkung der anrechenbaren Abzugsteuer auf den Online-Vermieter
- 3. Verfassungsrechtliche Prüfung einer Abgeltungswirkung im Lichte des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG
- a) Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf eine erhöhte Abgeltungsteuer zulasten der Online-Vermieter
- aa) Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip bei einer Bruttobesteuerung ohne Veranlagungsoption
- bb) Rechtfertigung
- (1) Fiskalische Ziele
- (2) Wettbewerbsneutralität durch gleichmäßige Besteuerung
- (a) Anrechnungswirkung als eingriffsmildere Maßnahme gegenüber der Abgeltungswirkung
- (b) Anrechnungswirkung als relativ mildestes Mittel gegenüber der Abgeltungswirkung
- (3) Verfahrensvereinfachung
- cc) Ergebnis
- b) Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf eine ermäßigte Abgeltungsteuer zugunsten der Online-Vermieter
- aa) Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip durch ungleiche Begünstigung der Online-Vermieter
- bb) Rechtfertigung der ungleichen Begünstigung der abzugsteuerpflichtigen Online-Vermieter
- (1) Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch gleichmäßigen Steuervollzug
- (2) Verfahrensvereinfachung
- cc) Ergebnis
- c) Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Prüfung einer Abgeltungswirkung
- C. Zusammenfassung und Ergebnis zu den Reformmaßnahmen zur Sicherstellung der Besteuerungsansprüche aus der Online-Vermietung
- I. Zusammenfassung
- II. Ergebnis
- Kapitel 2: Gestaltungsempfehlungen für einen Abzugsteuertatbestand
- A. Anknüpfung an die Belegenheit des Vermietungsobjekts im Inland
- B. Definition notwendiger Begriffsmerkmale
- C. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer
- I. Zusammensetzung der Preisgestaltung bei Unterkunftsvermittlungsplattformen
- 1. Vom Online-Vermieter festgelegter Mietpreis
- 2. Vermittlungsgebühren der Plattform
- 3. Lokale Steuern
- 4. Ergebnis
- II. Gestaltungsempfehlung für die Bemessungsgrundlage eines Abzugsteuertatbestands
- 1. Berücksichtigung der Angaben aus der konkreten Online-Transaktion
- 2. Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Vermietungsaufwendungen
- D. Steuersatz der Abzugsteuer
- E. Freistellung vom Steuerabzug zur Vermeidung von Härtefällen
- F. Sonstige Verfahrensregelungen für die Indienstnahme des Plattformbetreibers zum Steuerabzug
- I. Einbeziehung des Bundeszentralamts für Steuern
- II. Anmelde- und Bescheinigungsverfahren
- III. Datenübermittlungspflichten
- IV. Haftungsregelung
- G. Zusammenfassung zur Gestaltungsempfehlung für einen Abzugsteuertatbestand
- H. Beispiel eines Abzugsteuertatbestandes für Online-Vermietungen
- I. § 1 – Online-Vermietungseinkünfte mit Steuerabzug
- II. § 2 – Entrichtung der Onlinevermietungsteuer
- III. § 3 – Abstandnahme vom Steuerabzug
- IV. § 4 – Anmeldung und Bescheinigung der Onlinevermietungsteuer
- V. § 5 – Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- Teil 5: Thesenhafte Zusammenfassung
- Literaturverzeichnis
- Reihenübersicht

Bianka Dinger
Sicherstellung von
Besteuerungsansprüchen aus der
Online-Vermietung
Bedarf, Möglichkeiten und Grenzen einer Abzugsteuer für
Plattformbetreiber

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation
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Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Zugl.: Mannheim, Univ., Diss., 2021
D 180
ISSN 0944-7659
ISBN 978-3-631-85180-7 (Print)
E-ISBN 978-3-631-88024-1 (E-PDF)
E-ISBN 978-3-631-88025-8 (EPUB)
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Kapitel 4: Zusammenfassung
Aus alledem folgt, dass für die Einkommensbesteuerung der Online-Vermietungseinkünfte einer natürlichen Person nichts anderes gilt als für die Besteuerung von Transaktionen über traditionelle Geschäftswege. Zusammenfassend können die folgenden Erkenntnisse festgehalten werden.
Die Einkünfte der Online-Vermieter sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn der Online-Vermieter der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Voraussetzung der sachlichen Steuerpflicht ist zunächst, dass die Online-Vermietung in Abgrenzung zur Liebhaberei mit Gewinnerzielungs- oder Einkünfteerzielungsabsicht erbracht wird. Zu problematisieren ist die Thematik in Zusammenhang mit der Vermietung eigengenutzter Ferienwohnungen, wenn mit der Tätigkeit Verluste erwirtschaftet und steuerlich in Abzug gebracht werden sollen.408
Weiterhin ist die Einkunftsart der Vermietungstätigkeit zu erörtern. Bei der Online-Vermietung kommen gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 EStG oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG in Betracht. Abzugrenzen sind die gewerblichen von den Vermietungseinkünften danach, ob die Tätigkeit als private Vermögensverwaltung einzustufen ist oder ob ihre Ausübung hotelmäßig erfolgt und sie organisatorisch eines eingerichteten Geschäftsbetriebs bedarf.409 Maßgebende Kriterien sind insoweit die Übernachtungs- und Gästezahlen, die Häufigkeit des Mieterwechsels, die jeweilige Dauer der Vermietung sowie eine jederzeitige und kurzfristige Bezugsmöglichkeit der Unterkunft. Werden neben der Vermietung weitere Sonderleistungen dargeboten, kann auch dadurch eine gewerbliche Betätigung begründet werden. Beispiele für solche Zusatzleistungen sind eine tägliche Zimmerreinigung, ein umfassendes Frühstücksangebot, eine ständige Gebäudeüberwachung sowie eine umfassende Betreuung der Gäste. Entscheidend ist letztlich, ob die dargebotenen Leistungen eine unternehmerische Organisation erfordern oder vom Vermieter nebenher miterledigt werden können.
Die Qualifikation der Einkünfte ist maßgebend für die Art der Einkünfteermittlung (Gewinnermittlung oder Einnahmenüberschussrechnung) sowie die Berücksichtigung der Freigrenze von 520 Euro, die gemäß den ←127 | 128→Einkommensteuerrichtlinien für die (Unter)Vermietung selbstgenutzten Wohnraums (lediglich) bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG gilt.410
Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben können im Rahmen der Einkünfteermittlung die unmittelbar durch die Vermietungstätigkeit veranlassten Aufwendungen wie Kosten für das Reinigen der Unterkunft, Plattformgebühren, Aufwendungen für das Waschen der zur Verfügung gestellten Gebrauchsmaterialien wie Handtücher und Bettwäsche, sowie die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie Toilettenpapier, Kaffee oder Spülmittel abgezogen werden. Gemischte Aufwendungen sind allerdings nur in Höhe ihrer Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird beispielsweise der vermietete Wohnraum auch selbst genutzt, dienen die Kosten der Miete beziehungsweise die Anschaffungskosten der Immobilie sowie gegebenenfalls die Schuldzinsen beim Abschluss eines Finanzierungskredits zum einen dem „privaten Wohnen“ und zum anderen der Erzielung von Einnahmen. Diese Aufwendungen sind grundsätzlich entsprechend den einzelnen Nutzungszeiträume aufzuteilen und (nur) in Höhe der erwerbswirtschaftlichen Nutzung abzugsfähig. Ein Abzug ist nach der Rechtsprechung allerdings sogar generell zu versagen, wenn der die Vermietung umfassende Nutzungsanteil nach einer wertenden Betrachtung von „völlig untergeordneter Bedeutung“ ist. Dies wird insbesondere im Bereich der sogenannten Home-Sharer relevant, die den Wohnraum in erster Linie zum Selbstbewohnen anmieten oder kaufen und ihn nur bei Gelegenheit der eigenen Abwesenheit (unter)vermieten. In diesen Fällen kann die Vermietungsleistung im Verhältnis zum eigenen Wohnen derart in den Hintergrund rücken, dass ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug gänzlich abzulehnen ist.411
Der unbeschränkt Steuerpflichtige muss auf die Online-Vermietungseinkünfte, die Teil des zu versteuernden Einkommens bilden, regulär Einkommensteuer nach dem individuellen Einkommensteuersatz zahlen, vorausgesetzt, das zu versteuernde Einkommen überschreitet den Grundfreibetrag, der für den Veranlagungszeitraum 2020 im Fall der Einzelveranlagung 9.408 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2021 9.744 Euro und für den Veranlagungszeitraum 2022 9.984 Euro beträgt (§ 32a Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 EStG).
←128 | 129→Ist der Online-Vermieter nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann sich seine beschränkte Einkommensteuerpflicht der inländischen Einkünfte aus der Anknüpfung des Betreibens einer inländischen Betriebsstätte, der Bestellung eines ständigen Vertreters im Inland oder der Belegenheit des Vermietungsobjekt im Inland ergeben (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, lit. f sublit. aa, Nr. 6 EStG).
Stellt sich die Gefahr einer Doppelbesteuerung, da Steuerinländer im Ausland belegene Vermietungsobjekte oder Steuerausländer im Inland belegene Vermietungsobjekte vermieten, wird die Doppelbesteuerung nach dem DBA-MA, auf dem grundlegend alle Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten aufbauen, dadurch vermieden, dass dem Belegenheitsstaat des Vermögens das Besteuerungsrecht zugewiesen wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 DBA-MA).412 Dies gilt für alle Online-Vermietungen, auch wenn sie gewerblich erfolgen, da die Einkünfte abkommensrechtlich (vorrangig) als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (vgl. Art. 6 Abs. 3, 4 und Art. 7 Abs. 4 DBA-MA) qualifiziert werden.
Anknüpfungspunkt für das Besteuerungsrecht der BRD ist mithin sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht stets, dass sich das Vermietungsobjekt im Inland befindet. Denn selbst bei der unbeschränkten Steuerpflicht, bei der grundsätzlich alle Einkünfte der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip unterliegen, sind die Einkünfte dann von der Beteuerung freizustellen oder die auf sie entfallende Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, wenn das Vermietungsobjekt im Ausland belegen ist. Denn dann besteht im Ausland regelmäßig eine der deutschen beschränkten Steuerpflicht entsprechende beschränkte Steuerpflicht, sodass ein DBA anzuwenden ist, das dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zuspricht und die Besteuerung der Online-Vermietungseinkünfte mit deutscher Einkommensteuer letztlich vermeidet.
Im Rahmen einer Reform der Einkommensbesteuerung der Online-Vermietung sollte daher an den Belegenheitsort des Vermietungsobjekts im Inland angeknüpft werden.
←129 | 130→Teil 3: Die Steuervollzugsproblematik bei Online-Vermietungen
Das Problem der Besteuerung der Aktivitäten auf Sharing-Economy-Plattformen im Bereich der kurzfristigen Unterkunftsvermietung liegt also nicht in unklaren Steuergesetzen oder etwa darin begründet, dass die „alten“ Normen im Bereich digitaler Transaktionen nicht mehr angewendet werden können. Vielmehr handelt es sich um ein Vollzugsproblem. Schwierigkeiten bereitet die Durchsetzung der Besteuerungsansprüche aufgrund von unzureichenden Verfahrensvorschriften. In den folgenden Teilen der Arbeit soll untersucht werden, welche Bedeutung Steuerhebungsdefiziten für das Rechtssystem zukommt und auf welche Ursachen die Steuererhebungsdefizite im Bereich der Online-Vermietungen zurückzuführen sind (Teil 3). Darauf aufbauend sollen dann Reformoptionen analysiert und bewertet werden sowie ein Reformmodell in Form eines Gestaltungsvorschlags herausgearbeitet werden (Teil 4).
Kapitel 1: Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Online-Vermietungen
Während auf der einen Seite die Plattformen prosperieren, die das kurzfristige Vermieten von Wohnraum ermöglichen,413 ist auf der anderen Seite keine entsprechende Erklärung von Einnahmen im Zuge der Einkommensteuererklärung der Steuerpflichtigen bei den Finanzämtern zu konstatieren.414 Ursache der unterbliebenen Einkünftedeklaration ist aber nicht etwa, dass die Steuerbarkeit oder die Ermittlung der Höhe des entstandenen Steueranspruchs fraglich ist. Wie in Teil 2 dieser Arbeit gezeigt wurde, ist die Anwendung der materiell-rechtlichen Steuergesetze zur Einkommensbesteuerung der Vermietungstätigkeit natürlicher Personen, die Einkünfte durch Transaktionen über Unterkunftsvermittlungsplattformen erzielen, weitgehend klar und eindeutig: Bei der Vermietung von Wohnraum über Sharing-Economy-Plattformen durch natürliche Personen fällt – jedenfalls beim Übersteigen der Einnahmen von 520 Euro pro Kalenderjahr – Einkommensteuer an. Probleme bereitet in der Praxis vielmehr die Durchsetzung des materiell-rechtlich bestehenden Steueranspruchs. Wann Transaktionen über Sharing-Economy-Plattformen getätigt werden, dürfte für die Finanzbehörden aufgrund der Masse von betragsmäßig kleinen Transaktionen und der im Internet bestehenden Anonymität nur schwer ←133 | 134→nachzuvollziehen sein. Sie sind daher auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 AO besonders angewiesen. Ihre Mitwirkungspflicht erfüllen Steuerpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 S. 2 AO insbesondere dadurch, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Dieser Offenlegungspflicht von steuererheblichen Tatsachen scheinen Steuerpflichtige gemäß den bereits dargestellten Studien systematisch nicht ordnungsgemäß nachzukommen.415
Um durch Online-Vermietungen entstandene Steueransprüche durchzusetzen, müssen die Finanzbehörden den Sachverhalt von Amts wegen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Verifikationsinstrumenten ermitteln (§ 88 Abs. 1 S. 1 AO). Nach dem geltenden Steuererhebungssystem handelt es sich bei den für Einkommensteuererhebung zur Verfügung stehenden behördlichen Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der Abzugsteuern416 nur um „nachträgliche“ Sicherungsinstrumente, da die vorgesehenen Maßnahmen erst beim Festsetzungsverfahren anknüpfen, das üblicherweise mit der Deklaration der Einkünfte in Gang gesetzt wird.417
Die zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen sind im Wesentlichen die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO), das Ausschreiben von Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3 AO) sowie die Anordnung von (Sammel-)Auskunftsersuchen (§ 93 AO), die im Rahmen der Amtshilfe auch an ausländische Behörden gestellt werden können (§ 6 EUAHiG).418 Diese Sicherungsmittel werden im Folgenden dargestellt und auf ihre Tauglichkeit zur Sicherstellung der Steueransprüche, ←134 | 135→die aus Transaktionen über Unterkunftsvermittlungsplattformen resultieren, überprüft.
A. Bestehende Verifikationsinstrumente zur Sicherung von Steueransprüchen aus der Online-Vermietung
I. Außenprüfung
1. Umfassender Ermittlungsumfang hinsichtlich der zu prüfenden (aber anonymen) Vermieter
Eine umfassende Kontrolle der Befolgung von Steuererklärungs- und Steuerentrichtungspflichten ermöglicht die Außenprüfung.419 Eine solche ist bei den gewerblich oder freiberuflich Tätigen oder bei Überschusseinkünften ab einer Summe der Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro gemäß §§ 193 Abs. 1, 147a AO anlasslos zulässig.420 Sie ist ebenso dann möglich, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist, § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (sog. Anlassprüfung).421 Eine Außenprüfung ist demnach bei Online-Vermietern der Sharing Economy jedenfalls dann möglich, wenn der Verdacht besteht, dass Einkünfte erzielt, aber nicht erklärt wurden oder die Vermietungstätigkeit einen gewerblichen Umfang angenommen hat.422 Der Prüfungsumfang einer Außenprüfung ist gemäß § 4 BpO sehr umfassend.423 Es besteht kein Verbot der Ausforschung des Steuerpflichtigen, sodass beliebige Stichproben vorgenommen und Unterlagen angefordert werden können. Ebenso dürfen Geschäftsbeziehungen zu Dritten überprüft werden. ←135 | 136→Die Grenze bildet § 7 BpO, wonach der Prüfungsumfang auf das Wesentliche und die Dauer auf das notwendige Maß zu beschränken ist.424 Zulässig ist eine Außenprüfung auch zur Überprüfung potenzieller Steuerpflichtiger, wenn ihre Steuerpflicht ernstlich in Betracht kommt und konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht sprechen.425 Auch bei Vorliegen des Verdachts einer Steuerstraftat und der damit verbundenen Zuständigkeitsbegründung der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO bleibt eine Außenprüfung (unter Beachtung der für strafrechtliche Ermittlungen geltenden Vorgaben) weiterhin zulässig, da es sich um keine ausschließliche Zuständigkeitszuweisung an die Steuerfahndung handelt.426
Die praktische Durchführung des Sicherungsinstruments der Außenprüfung scheitert jedoch regelmäßig daran, dass die Einkünfte den Finanzbehörden nicht erklärt werden und den Finanzbehörden bereits die Daten des zu überprüfenden Vermieters fehlen.
2. Begrenzter Prüfungsumfang hinsichtlich der Verhältnisse Dritter
Kann eine Außenprüfung – aufgrund der fehlenden Daten über den Online-Vermieter – bei diesem nicht durchgeführt werden, bleibt den Finanzbehörden nur die Möglichkeit der Durchführung von Kontrollen beim Plattformbetreiber, der die Vermietung ermöglicht. Es wurde bereits festgestellt, dass im Rahmen einer Außenprüfung auch Geschäftsbeziehungen zu Dritten überprüft werden dürfen.427 Die Online-Vermieter nutzen die Plattformen über den Geschäftsbetrieb des Plattformbetreibers. Um die Steuerpflichten der Online-Vermieter nachvollziehen zu können, stehen allerdings die Vertragsabschlüsse der Online-Vermieter mit Mietern im Fokus. Es ist daher vorab die Frage zu beantworten, ob eine Außenprüfung beim Plattformbetreiber mit dem Ziel, Daten Dritter zu überprüfen, nach Sinn und Zweck der Außenprüfung vorgenommen werden ←136 | 137→darf. Denn die Außenprüfung beinhaltet strenge formelle Vorgaben, wie die Ankündigung der Außenprüfung unter Bekanntgabe des Prüfungsumfangs, gegen die der Steuerpflichtige Rechtsmittel einlegen kann. Bei der Außenprüfung der Plattformbetreiber wird den zu überprüfenden Online-Vermietern die Außenprüfung nicht mitgeteilt. Gemäß § 194 Abs. 3 AO können zwar „anlässlich“ der Außenprüfung des zu prüfenden Steuerpflichtigen Feststellungen über steuererhebliche Verhältnisse Dritter getroffen und (insbesondere durch das Erstellen von Kontrollmitteilungen) ausgewertet werden, die Außenprüfung darf aber nicht zur Ausforschung von Daten Dritter missbraucht werden.428 Indessen dürfen Kontrollmitteilungen zur Überprüfung der Steuerehrlichkeit Dritter nur sogenannte „Zufallsfunde“ umfassen.429 Unter einer Kontrollmitteilung versteht man eine spontane Mitteilung oder Anzeige einer bestimmten Stelle oder Person über steuererhebliche Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die an eine Finanzbehörde ausgestellt wird, ohne dass diese ein vorangegangenes Ersuchen gestellt hat.430 Inhalt der Mitteilungen können dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sein, die für die Besteuerung einer Person von Bedeutung sein können.431
Das Sicherungsmittel der Außenprüfung eignet sich mithin nicht zur Überprüfung der Daten der Online-Vermieter.432 Eine Außenprüfung des ←137 | 138→Plattformbetreibers allein mit dem Ziel, die Verhältnisse von Dritten – den Online-Vermietern – zu prüfen, ist nicht zulässig.
II. Kontrollmitteilungen
Der Begriff der Kontrollmitteilung wird gesetzlich nicht definiert. Von Relevanz sind insoweit die Kontrollmitteilungen, die zur Überprüfung der steuererheblichen Daten der Online-Vermieter beitragen können. Dies sind diejenigen Kontrollmitteilungen, die im Rahmen der Außenprüfung bei den Plattformbetreibern oder den Mietern auf der gesetzlichen Grundlage des § 194 Abs. 3 AO erstellt werden.
Wie soeben bereits festgestellt, wäre es zwar praktisch möglich, über eine Außenprüfung bei einem Plattformbetreiber die Daten der Online-Vermieter zu erhalten und diese über Kontrollmitteilungen an die zuständigen Finanzbehörden der Vermieter auszuwerten. Rechtlich ist dieses Vorgehen aber unzulässig, da die Überprüfung steuererheblicher Daten Dritter und das Fertigen von Kontrollmitteilungen nicht der eigentliche Zweck einer Außenprüfung sein darf.433
Durch die Leistungsabnehmer, also Mieter des Wohnraums, erhält das Finanzamt regelmäßig keine Informationen über die Online-Vermieter, die Anlass für das Fertigen von Kontrollmitteilungen geben. Denn selbst wenn die Mieter in Deutschland steuerpflichtig sind und veranlagt werden und die Mietaufwendungen beispielsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erklärt werden, wird sich daraus regelmäßig nicht ergeben, dass sie sich auf Online-Buchungen über Sharing-Economy-Plattformen beziehen. Erschwert wird dies dadurch, dass im Veranlagungsverfahren grundsätzlich nur noch eine Belegvorhalte- aber keine Belegvorlagepflicht mehr gilt.434 Eine Betriebsprüfung, bei der im Rahmen der Durchsicht der Belege eine Online-Buchung und der entsprechende Online-Vermieter erkennbar oder jedenfalls rückverfolgbar und Kontrollmitteilungen erfolgsversprechend sind, wird einen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Online-Vermietungen überaus geringen Anteil darstellen. Auf dieser Basis werden sich somit keine verlässlichen Sicherungsmittel ergeben, die einen gleichmäßigen Steuervollzug sicherstellen können.
←138 | 139→III. Auskunftspflichten
1. Einzelauskunftsersuchen
Gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AO sind Beteiligte und andere Personen zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte gegenüber den Finanzbehörden auskunftspflichtig. Die Finanzbehörden könnten daher die für die Besteuerung der Online-Vermieter erforderlichen Informationen bei den Plattformbetreibern erfragen. Im Steuerschuldverhältnis zwischen Online-Vermieter und Finanzbehörde ist der Online-Vermieter als Beteiligter und der Plattformbetreiber als Dritter einzuordnen.435
Auch die Auskunftspflichten eines Dritten setzen kein besonderes Vorverhalten voraus.436 Eine Einschränkung gilt aber hinsichtlich der Reihenfolge der Inanspruchnahme: § 93 Abs. 1 S. 3 AO legt fest, dass Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.437 Diese Subsidiaritätsklausel dient einerseits dem Interesse der Beteiligten (dem Schutz ihrer Daten) und andererseits auch den Interessen der Dritten (dem Schutz vor Unannehmlichkeiten aller Art, wie Zeit- und Kostenaufwand).438 Ist die Identität der Beteiligten bekannt, greift die Subsidiaritätsklausel und Auskunftsersuchen sind zunächst an die Beteiligten – die Vermieter – zu stellen. Fehlen den Finanzbehörden diese Daten, hilft allerdings auch das Einzelauskunftsersuchen gemäß § 93 Abs. 1 AO nicht weiter, da mangels Kenntnis der Identität der Vermieter auch keine speziellen Auskünfte über diese bei Dritten erfragt werden können.
Details
- Seiten
- 438
- Erscheinungsjahr
- 2022
- ISBN (PDF)
- 9783631880241
- ISBN (ePUB)
- 9783631880258
- ISBN (MOBI)
- 9783631880265
- ISBN (Hardcover)
- 9783631851807
- DOI
- 10.3726/b19750
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2022 (Mai)
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 438 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG