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Sicherstellung von Besteuerungsansprüchen aus der Online-Vermietung

Bedarf, Möglichkeiten und Grenzen einer Abzugsteuer für Plattformbetreiber

von Bianka Dinger (Autor:in)
©2022 Dissertation 438 Seiten

Zusammenfassung

Die digitale Wirtschaft boomt – auch Vermietungsplattformen werden immer beliebter. Jedoch bleiben Einkünfte aus der Online-Vermietung häufig unversteuert. Europaweit wird versucht, der Problematik mit der am 22. März 2021 beschlossenen Richtlinie „DAC 7“ zu begegnen, wonach die Mitgliedstaaten Meldepflichten für bestimmte Plattformbetreiber einführen müssen.
Die Autorin beleuchtet Reformmodelle zur Sicherstellung der Besteuerungsansprüche aus der Online-Vermietung. Sie erörtert dabei die Ausgestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Zulässigkeit der Einführung von Meldepflichten sowie der Einführung eines Abzugsteuersystems. Schließlich arbeitet die Autorin einen konkreten Abzugsteuertatbestand für das Einkommensteuergesetz aus, welcher auch als Umsetzungsgesetz für „DAC 7“ dienen kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Teil 1: Einführung
  • Kapitel 1: Untersuchungsgegenstand und Gang der Untersuchung
  • A. Problemstellung
  • I. Die Sharing Economy
  • II. Steuerrechtliche Bedeutung der Sharing-Economy-Plattformen
  • B. Untersuchungsgegenstand
  • C. Gang der Untersuchung
  • Kapitel 2: Sharing-Economy-Plattformen
  • A. Entwicklung der Sharing-Economy-Plattformen
  • B. Geschäftsmodell der Sharing-Economy-Plattformen
  • Kapitel 3: Vermittlungsplattformen zur Kurzzeitvermietung
  • A. Vertragsbeziehungen im Rahmen von Unterkunftsvermittlungsplattformen
  • B. Anbieterstrukturen beim Wohnraum-Sharing
  • C. Rechtliche Zulässigkeit des Wohnraum-Sharing
  • I. Ordnungsrechtlicher Rahmen
  • II. Bauordnungsrechtlicher Rahmen
  • III. Gewerberechtlicher Rahmen
  • IV. Zivilrechtlicher Rahmen
  • V. Ergebnis
  • Teil 2: Einkommensbesteuerung der Online-Vermieter
  • Kapitel 1: Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Vermieter
  • A. Online-Vermietung als gewerbliche Betätigung nach § 15 EStG
  • I. Online-Vermietung als selbständige, nachhaltige Betatätigung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • II. Gewinnerzielungsabsicht
  • III. Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
  • 1. Hotelmäßiges Angebot
  • 2. Darbietung von Sonderleistungen
  • 3. Unterkunftsvermietung über Sharing-Economy-Plattformen
  • a) Vermietung der selbstgenutzten Wohnung
  • b) Vermietung von (Ferien-)Wohnungen
  • 4. Ergebnis
  • IV. Besonderheiten bei der Gewinnermittlung im Zusammenhang mit Online-Vermietungen
  • 1. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG)
  • a) Bilanzierungsfähigkeit von Vermietungsobjekten
  • b) Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Online-Vermietung
  • aa) Unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit zuordenbare Aufwendungen
  • bb) Mittelbar dem Gewerbebetrieb zurechenbare (gemischt veranlasste) Aufwendungen
  • (1) Aufteilbarkeit gemischt veranlassten Aufwands
  • (2) Bestimmung des auslösenden Moments
  • (a) Nachträgliche Bildung der Vermietungsabsicht
  • (b) Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung
  • (3) Trennbarkeit des Aufwands
  • (4) Trennungs- und Aufteilungsmaßstab
  • 2. Besonderheiten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
  • V. Ergebnis
  • B. Online-Vermietung als Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 EStG
  • I. Einkünfteerzielungsabsicht
  • 1. Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von nicht eigengenutztem Wohnraum
  • 2. Einkünfteerzielungsabsicht bei selbstgenutzten Ferienwohnungen
  • a) Typisierender Prognosezeitraum von 30 Jahren
  • b) Totalüberschussprognose
  • c) Ergebnis
  • 3. Einkünfteerzielungsabsicht beim Home-Sharing
  • 4. Ergebnis zur Einkünfteerzielungsabsicht
  • II. Einkünfteermittlung
  • 1. Einnahmen – Berücksichtigung der 520 Euro-Freigrenze bei Eigennutzung
  • 2. Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
  • 3. Ergebnis
  • Kapitel 2: Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Online-Vermieter
  • A. Gewerbliche Online-Vermietung mit inländischer Betriebsstätte oder ständigem Vertreter gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG
  • I. Im Inland belegene Betriebsstätte
  • II. Im Inland bestellter ständiger Vertreter
  • B. Gewerbliche Online-Vermietung von im Inland belegenem Vermögen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f sublit. aa EStG
  • C. Online-Vermietung von im Inland belegenem Vermögen als Vermietungseinkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
  • D. Ergebnis zur beschränkten Steuerpflicht
  • Kapitel 3: Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Auslandssachverhalten
  • A. Ermittlung der Einkunftsart nach dem OECD-Musterabkommen
  • I. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 DBA-MA)
  • II. Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA-MA)
  • III. Zwischenergebnis zur Einkünftequalifikation nach dem DBA-MA
  • B. Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem OECD-Musterabkommen
  • I. Steuerinländer mit Auslandsvermögen
  • II. Steuerausländer mit Inlandsvermögen
  • C. Ergebnis
  • Kapitel 4: Zusammenfassung
  • Teil 3: Die Steuervollzugsproblematik bei Online-Vermietungen
  • Kapitel 1: Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Online-Vermietungen
  • A. Bestehende Verifikationsinstrumente zur Sicherung von Steueransprüchen aus der Online-Vermietung
  • I. Außenprüfung
  • 1. Umfassender Ermittlungsumfang hinsichtlich der zu prüfenden (aber anonymen) Vermieter
  • 2. Begrenzter Prüfungsumfang hinsichtlich der Verhältnisse Dritter
  • II. Kontrollmitteilungen
  • III. Auskunftspflichten
  • 1. Einzelauskunftsersuchen
  • 2. Sammelauskunftsersuchen an inländische Plattformbetreiber
  • 3. Sammelauskunftsersuchen an Plattformbetreiber im Ausland
  • 4. Ergebnis und Stellungnahme
  • B. Steuererhebungsdefizit aufgrund des Mangels an Verifikationsinstrumenten bei der Besteuerung von Online-Vermietungen
  • Kapitel 2: Verfassungsmäßigkeit von Steuergesetzen bei Steuererhebungsdefiziten
  • A. Verfassungsrechtliches Grundproblem bei Steuererhebungsdefiziten
  • I. Das Zinsurteil (BVerfGE 84, 239)
  • II. Das Urteil zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen (BVerfGE 110, 94)
  • III. Stellungnahme zu den Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen
  • B. Folgerungen für Steuerrechtsnormen des Einkommensteuergesetzes
  • C. Folgen für die gegenwärtigen Steuerrechtsnormen der Online-Vermietung
  • I. Voraussetzung für ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Online-Vermietung
  • II. Verifikationsinstrumente zur Durchsetzung von Steueransprüchen aus Online-Vermietungseinkünften
  • Kapitel 3: Ursachen der Steuererhebungsdefizite bei Online-Vermietungen
  • A. Motive für die Nichtbefolgung von Steuerpflichten
  • I. Rationale Nutzenabwägung
  • II. Gerechtigkeitsempfinden
  • B. Besonderheiten der Transaktionen über Unterkunftsvermittlungsplattformen
  • I. Unkenntnis über Steuerpflichten
  • II. Nichterkennbarkeit der Online-Transaktionen für Finanzbehörden
  • Kapitel 4: Zusammenfassung und Ergebnis zur Steuervollzugsproblematik
  • Teil 4: Reform zur Sicherstellung der Besteuerungsansprüche aus der kurzfristigen Wohnraumüberlassung über Sharing-Economy-Plattformen
  • Kapitel 1: Reformoptionen
  • A. Reformmaßnahmen und deren Effektivität
  • I. Informative Maßnahmen
  • 1. Ausgestaltung informativer Maßnahmen
  • 2. Effektivität informativer Maßnahmen als Reformoption
  • II. Datenkontrollsysteme
  • 1. Datenkontrollsysteme auf internationaler Ebene
  • 2. Registrierungspflicht der Vermieter für die Nutzung von Unterkunftsvermittlungsplattformen in Berlin
  • 3. Aufzeichnungs- und Haftungspflichten der Plattformbetreiber nach §§ 22f, 25e UStG
  • 4. DAC 7
  • a) Anwendungsbereich von DAC 7
  • b) Ausgestaltung der neuen Meldepflichten nach DAC 7
  • aa) Sorgfaltspflichten der Plattformbetreiber
  • bb) Meldepflichten der Plattformbetreiber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
  • cc) Automatischer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
  • 5. Effektivität von Datenkontrollsystemen zur Sicherstellung von Besteuerungsansprüchen aus der Online-Vermietung
  • a) Registrierungspflichten
  • b) Aufzeichnungs- und Haftungspflichten für Plattformbetreiber
  • III. Quellensteuerabzugsverfahren
  • 1. Bisher eingeführte Quellensteuerabzugsmodelle für Betreiber von Sharing-Economy-Plattformen
  • 2. Konzeptionelle Ausgestaltung eines Abzugsteuersystems für Unterkunftsvermittlungsplattformen im Einkommensteuergesetz
  • 3. Die Abzugsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer
  • a) Ausnahmecharakter der Abzugsteuer
  • b) Entstehung der Abzugsteuer
  • c) Bezugspunkt der Abzugsteuer
  • d) Rechtsfolge der Abzugsteuer: Anrechnungs- oder Abgeltungswirkung
  • 4. Die Ausgestaltung von Haftungsnormen
  • a) Haftung beim Lohnsteuerabzug, § 42d Abs. 1 EStG
  • b) Haftung beim Kapitalertragsteuerabzug, § 44 Abs. 5 EStG
  • c) Anforderungen an ein Verschulden
  • 5. Effektivität eines Steuerabzugsmodells
  • IV. Ergebnis und Stellungnahme
  • B. Verfassungsmäßige sowie unionsrechtliche Anforderungen an die Reformoptionen
  • I. Informative Maßnahmen
  • 1. Rechtliche Einordnung der Inanspruchnahme der Plattformbetreiber
  • 2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Indienstnahme von Plattformbetreibern zur Veröffentlichung von Besteuerungshinweisen auf ihrer Unterkunftsvermittlungsplattform
  • a) (Negative) Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
  • aa) Schutzbereich
  • bb) Ergebnis
  • b) Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
  • aa) Schutzbereich der Berufsfreiheit
  • (1) Persönlicher Schutzbereich der Berufsfreiheit
  • (2) Sachlicher Schutzbereich der Berufsfreiheit
  • bb) Eingriff in die Berufsfreiheit
  • cc) Rechtfertigung
  • (1) Gesetzesvorbehalt
  • (2) Gemeinwohlbelang als legitimer Eingriffszweck
  • (a) Erhöhung der Staatseinnahmen
  • (b) Sicherung des Steueraufkommens zur Besteuerungs- und Wettbewerbsgleichheit
  • (3) Geeignetheit der Hinweispflicht zur Zweckerreichung
  • (4) Erforderlichkeit einer Hinweispflicht als mildeste Maßnahme
  • (5) Angemessenheit und Zumutbarkeit
  • (a) Verantwortungs- und Sachnähe
  • (b) Technischer und finanzieller Aufwand
  • dd) Ergebnis
  • c) Freiheit vom Arbeitszwang, Art. 12 Abs. 2 GG
  • d) Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG
  • aa) Persönlicher Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
  • bb) Sachlicher Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
  • e) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
  • aa) Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
  • bb) Rechtfertigung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit
  • cc) Ergebnis
  • f) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
  • aa) Relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • bb) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • g) Ergebnis
  • 3. Unionsrechtliche Erwägungen zur Veröffentlichungspflicht von Besteuerungshinweisen
  • a) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie
  • b) Vereinbarkeit mit der E-Commerce-Richtlinie
  • c) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit
  • aa) Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit
  • bb) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • cc) Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • dd) Ergebnis
  • d) Vereinbarkeit mit der Europäischen Grundrechtecharta
  • e) Ergebnis
  • 4. Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Online-Vermieter
  • 5. Ergebnis
  • II. Datenkontrollsysteme
  • 1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Plattformbetreibern zur haftungsbewehrten Kontrolle und Übermittlung von Daten
  • a) Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
  • aa) Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit
  • bb) Rechtfertigung
  • (1) Erforderlichkeit der Datenkontrollpflichten
  • (a) Erforderlichkeit der Ausgestaltungsvarianten innerhalb des Datenkontrollsystems
  • (b) Erforderlichkeit im Verhältnis zur Hinweispflicht
  • (c) Erforderlichkeit im Verhältnis zu einem haftungsbewehrten Abzugsteuersystem
  • (2) Angemessenheit der Datenkontrollpflichten
  • (a) Verantwortungs- oder Sachnähe des Plattformbetreibers zur Durchführung der Datenkontrollpflichten
  • (b) Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des technischen und finanziellen Aufwands des Plattformbetreibers zur Umsetzung von Datenkontrollpflichten
  • (aa) Kompensation durch Kostenabwälzung oder besondere Umsatzchancen
  • (bb) Vergütungsanspruch gegen den deutschen Fiskus
  • (cc) Erfordernis einer gesetzlichen Fixierung der Ausgleichsregelung
  • (dd) Bemessung des Ausgleichsanspruchs
  • (ee) Ergebnis zum Ausgleichsanspruch für die Indienstnahme zur Datenkontrolle
  • (3) Verhältnismäßigkeit der das Datenkontrollsystem ergänzenden Haftungspflicht
  • (a) Legitimität des Eingriffsziels und Geeignetheit der Haftungsnorm zur Zielerreichung
  • (b) Erforderlichkeit einer Haftungsnorm
  • (c) Angemessenheit einer Haftung bei Verletzung einer Datenkontrollpflicht
  • cc) Ergebnis
  • b) Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG
  • aa) Persönlicher Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
  • bb) Sachlicher Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
  • cc) Ergebnis
  • c) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
  • aa) Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
  • bb) Rechtfertigung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit
  • cc) Ergebnis
  • d) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
  • 2. Unionsrechtliche Erwägungen zur Indienstnahme von Plattformbetreibern zur Datenkontrolle
  • a) Vereinbarkeit mit europäischem Sekundärrecht
  • b) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit
  • aa) Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit
  • bb) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • cc) Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • c) Ergebnis
  • 3. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Online-Vermieter
  • a) Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • aa) Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • bb) Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • cc) Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • b) Ergebnis
  • 4. Ergebnis zur rechtlichen Zulässigkeit eines Datenaustauschsystems
  • III. Steuerabzugssystem
  • 1. Verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Plattformbetreibern zum Steuerabzug
  • a) Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
  • aa) Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit
  • bb) Rechtfertigung
  • (1) Legitimität des Eingriffszwecks
  • (2) Geeignetheit des Steuerabzugssystems zur Sicherung des Besteuerungsanspruchs
  • (3) Erforderlichkeit eines Steuerabzugssystems
  • (4) Angemessenheit eines Steuerabzugsystems
  • (a) Verantwortungs- oder Sachnähe des Plattformbetreibers zum Steuerabzug
  • (b) Zumutbarkeit des Steuerabzugs
  • (c) Ergebnis und Stellungnahme
  • (5) Verhältnismäßigkeit der zur Steuerabzugspflicht korrespondierenden Haftungsnorm
  • cc) Ergebnis
  • b) Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG
  • c) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
  • aa) Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
  • bb) Rechtfertigung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit
  • cc) Ergebnis
  • d) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
  • e) Unionsrechtliche Erwägungen zur Indienstnahme von Plattformbetreibern zum Steuerabzug
  • aa) Vereinbarkeit mit europäischem Sekundärrecht
  • bb) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit
  • (1) Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit
  • (2) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • (3) Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • cc) Ergebnis
  • f) Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 2. Verfassungs- und unionsrechtliche Würdigung von pauschalierten Vorauszahlungspflichten der Online-Vermieter
  • a) Einführung
  • b) Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
  • aa) Relevante Ungleichbehandlung von Online-Vermietern zu anderen Einkommensteuerpflichtigen
  • (1) Das Leistungsfähigkeitsprinzip
  • (a) Objektives Nettoprinzip
  • (b) Subjektives Nettoprinzip
  • (2) Das Gebot der Folgerichtigkeit
  • (3) Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen
  • bb) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • (1) Legitimität einer pauschalierten Vorauszahlungspflicht für Online-Vermieter
  • (2) Angemessenheit eines objektbezogenen Abzugsteuersystems
  • (a) Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
  • (b) Grenze der Übersicherung bei einem objektbezogenen Steuerabzug
  • (c) Berücksichtigung von Härtefällen durch Schaffung einer Ausnahmeregelung
  • (3) Ergebnis
  • c) Freiheitsgrundrechte
  • aa) Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG
  • (1) Die Abzugsteuer als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG
  • (2) Rechtfertigung
  • (3) Ergebnis
  • bb) Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
  • cc) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
  • d) Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • aa) Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • bb) Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • cc) Ergebnis
  • e) Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV
  • aa) Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit
  • bb) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • cc) Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • dd) Ergebnis
  • f) Zusammenfassung und Ergebnis zur Vorauszahlungswirkung der anrechenbaren Abzugsteuer auf den Online-Vermieter
  • 3. Verfassungsrechtliche Prüfung einer Abgeltungswirkung im Lichte des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG
  • a) Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf eine erhöhte Abgeltungsteuer zulasten der Online-Vermieter
  • aa) Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip bei einer Bruttobesteuerung ohne Veranlagungsoption
  • bb) Rechtfertigung
  • (1) Fiskalische Ziele
  • (2) Wettbewerbsneutralität durch gleichmäßige Besteuerung
  • (a) Anrechnungswirkung als eingriffsmildere Maßnahme gegenüber der Abgeltungswirkung
  • (b) Anrechnungswirkung als relativ mildestes Mittel gegenüber der Abgeltungswirkung
  • (3) Verfahrensvereinfachung
  • cc) Ergebnis
  • b) Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf eine ermäßigte Abgeltungsteuer zugunsten der Online-Vermieter
  • aa) Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip durch ungleiche Begünstigung der Online-Vermieter
  • bb) Rechtfertigung der ungleichen Begünstigung der abzugsteuerpflichtigen Online-Vermieter
  • (1) Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch gleichmäßigen Steuervollzug
  • (2) Verfahrensvereinfachung
  • cc) Ergebnis
  • c) Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Prüfung einer Abgeltungswirkung
  • C. Zusammenfassung und Ergebnis zu den Reformmaßnahmen zur Sicherstellung der Besteuerungsansprüche aus der Online-Vermietung
  • I. Zusammenfassung
  • II. Ergebnis
  • Kapitel 2: Gestaltungsempfehlungen für einen Abzugsteuertatbestand
  • A. Anknüpfung an die Belegenheit des Vermietungsobjekts im Inland
  • B. Definition notwendiger Begriffsmerkmale
  • C. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer
  • I. Zusammensetzung der Preisgestaltung bei Unterkunftsvermittlungsplattformen
  • 1. Vom Online-Vermieter festgelegter Mietpreis
  • 2. Vermittlungsgebühren der Plattform
  • 3. Lokale Steuern
  • 4. Ergebnis
  • II. Gestaltungsempfehlung für die Bemessungsgrundlage eines Abzugsteuertatbestands
  • 1. Berücksichtigung der Angaben aus der konkreten Online-Transaktion
  • 2. Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Vermietungsaufwendungen
  • D. Steuersatz der Abzugsteuer
  • E. Freistellung vom Steuerabzug zur Vermeidung von Härtefällen
  • F. Sonstige Verfahrensregelungen für die Indienstnahme des Plattformbetreibers zum Steuerabzug
  • I. Einbeziehung des Bundeszentralamts für Steuern
  • II. Anmelde- und Bescheinigungsverfahren
  • III. Datenübermittlungspflichten
  • IV. Haftungsregelung
  • G. Zusammenfassung zur Gestaltungsempfehlung für einen Abzugsteuertatbestand
  • H. Beispiel eines Abzugsteuertatbestandes für Online-Vermietungen
  • I. § 1 – Online-Vermietungseinkünfte mit Steuerabzug
  • II. § 2 – Entrichtung der Onlinevermietungsteuer
  • III. § 3 – Abstandnahme vom Steuerabzug
  • IV. § 4 – Anmeldung und Bescheinigung der Onlinevermietungsteuer
  • V. § 5 – Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
  • Teil 5: Thesenhafte Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

a. A. andere /anderer Ansicht; andere Ansichten

ABl. Amtsblatt

ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union

Abs. Absatz / Absätze

AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a. F. alte Fassung

AfA Aufwand für Abnutzung

AG Amtsgericht

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alt. Alternative

AO Abgabenordnung

AöR Archiv des öffentlichen Rechts

Art. Artikel

AStG Außensteuergesetz

Aufl. Auflage

BauNVO Baunutzungsverordnung

BB Betriebs-Berater

BeckOK Beck’sche Online-Kommentare

Begr. Begründer, -innen

BEPS Base Erosion and Profit Shifting

BFH Bundesfinanzhof

BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BFHE Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BIT Bulletin for International Taxation

BMF Bundesministerium der Finanzen

BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

BpO Betriebsprüfungsordnung

BRD Bundesrepublik Deutschland

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BR-Drs. Bundesratsdrucksache

BStBl. Bundessteuerblatt

BT-Drs. Bundestagsdrucksache

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungen der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Entscheidungen der amtlichen Sammlung des Bundesverwaltungsgerichts

BW Baden-Württemberg

bzw. beziehungsweise

CMR California Management Review

COM Dokumente der Europäischen Kommission

CR Computer und Recht

DB Der Betrieb

DBA Doppelbesteuerungsabkommen

DBA-MA OECD-Musterabkommen

DÖV Die Öffentliche Verwaltung

DStJG Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft

DStR Deutsches Steuerrecht

DStR-Beih Beihefter zu Deutsches Steuerrecht

DStZ Deutsche Steuer-Zeitung

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt

ECLI European Case Law Identifier (Europäischer Urteilsidentifikator)

E-Commerce-Richtlinie Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

EFG Entscheidungen der Finanzgerichte

EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

EL Ergänzungslieferung

EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung

EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuerrichtlinien

EU Europäische Union

EUAHiG Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EuCML Journal of European Consumer and Market Law

EuGH Europäischer Gerichtshof

←30 |
 31→

EU-GR-Charta Charta der Grundrechte der Europäischen Union

EUV Vertrag über die Europäische Union

EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EY Ernst & Young

f. folgender

ff. folgende

FG Finanzgericht

Fn. Fußnote

FR Finanz-Rundschau

FVG Finanzverwaltungsgesetz

GewO Gewerbeordnung

GewStG Gewerbesteuergesetz

GG Grundgesetz

ggfs. gegebenenfalls

GmbHR GmbH-Rundschau

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt

HBR Harvard Business Review

HGB Handelsgesetzbuch

HmbWoSchG Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz

HmbWoSchVO Hamburgische Wohnraumschutzverordnung

hrsg. herausgegeben

Hs. Halbsatz

i. d. F. in der Fassung

i. Erg. im Ergebnis

ifst Institut Finanzen und Steuern

i. H. v. in Höhe von

IJBSS International Journal of Business and Social Science

Int. VAT Monitor International VAT Monitor

ISR Internationale Steuerrundschau

IStR Internationales Steuerrecht

i. V. m. in Verbindung mit

IWR Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht

JA Juristische Arbeitsblätter

jM juris – Die Monatszeitschrift

JÖR Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart

JuS Juristische Schulung

JZ Juristenzeitung

KStG Körperschaftsteuergesetz

LBO Landesbauordnung

←31 |
 32→

LG Landgericht

lit. Litera

LKV Landes- und Kommunalverwaltung

LStDV Lohnsteuerdurchführungsverordnung

m. w. H. mit weiteren Hinweisen

m. w. N. mit weiteren Nachweisen

MwSt Mehrwertsteuer

MwStR Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht

m. W. v. mit Wirkung vom

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NK Neue Kriminalpolitik

No. Nummer

Nr. Nummer / Nummern

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NWB Neue Wirtschafts-Briefe

NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

OECD Organisation for Economic Co-Operation and Development

OLG Oberlandesgericht

PWP Perspektiven der Wirtschaftspolitik

S. Seite / Seiten; Satz / Sätze

s. o. siehe oben

sog. sogenannte / sogenannter / sogenanntes / sogenannten

StB Der Steuerberater

Stbg Die Steuerberatung

StuB Steuer- und Bilanzpraxis

StuW Steuer und Wirtschaft

sublit. Sublitera

SWD Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

TCLR Tsinghua China Law Review

u. a. unter anderem

UR Umsatzsteuer-Rundschau

UStB Der Umsatzsteuer-Berater

UStG Umsatzsteuergesetz

v. vom

Var. Variante

VerwArch Verwaltungsarchiv

vgl. vergleiche

VO Verordnung

Vorb. Vorbemerkung

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 33→

VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer

WTJ World Tax Journal

z. B. zum Beispiel

ZD Zeitschrift für Datenschutz

ZeS München Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

ZEW Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung

ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

ZPO Zivilprozessordnung

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

ZWE Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht

ZwEVS Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

ZwEWG Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

ZwVbG Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung

ZwVbVO Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung

←36 | 37→

Kapitel 1: Untersuchungsgegenstand und Gang der Untersuchung

A. Problemstellung

I. Die Sharing Economy

Entgegen vieler umweltpolitischer Bestrebungen wächst die Autodichte in Großstädten ungebremst weiter.1 Dabei stellt sich in der heutigen Zeit die Frage: Braucht man in einer Großstadt noch ein eigenes Auto? Eine Befragung junger Großstadtbewohner im Alter von 18 bis 25 Jahren ergab, dass für sie der eigene Pkw keine wichtige Rolle mehr für die eigene Mobilitätssituation darstellt.2 Ab und an mag ein Auto von Nutzen sein – muss es aber notwendigerweise das eigene sein? Die Straßen sind gefüllt mit parkenden Autos und ausreichend wäre, wenn man sich per App kurzfristig ein Auto von einem Dritten gegen Entgelt mieten kann. Dieses Konzept liegt der Sharing Economy zugrunde.

Das Teilen von Werkzeugen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, von Fahrtkosten im Rahmen einer gemeinsamen Fahrt zum Arbeitsplatz mit den Kollegen oder von Räumlichkeiten und Personal im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ist althergebracht.3 Gleichwohl hat das Zeitalter der ←37 | 38→Digitalisierung dieser Art des Teilens zu einer neuen Dimension verholfen, indem die Transaktion ins Internet verlagert wurde.4 Auf elektronischen Marktplätzen offerieren Anbieter ihre Leistungen, die dann von einer Vielzahl von Konsumenten weder orts- noch zeitgebunden eingesehen und gebucht werden können.5 Autofahrten, Kleidung, Arbeitsleistungen oder gar das eigene Zuhause werden der „Community“ zur kurzfristigen Nutzung zur Verfügung gestellt, um mit diesen Wirtschaftsgütern, die gerade nicht benötigt werden, Einnahmen zu erzielen.6 Anbieter und Interessenten können über die breit zugänglichen Vermittlungsplattformen mit geringen Transaktionskosten zusammenfinden.7 Durch die unkomplizierte Nutzung und die oftmals günstigeren Preise im Vergleich zu Angeboten über traditionelle Geschäftswege erfreut sich dieses neue digitale Geschäftsmodell einer stetig zunehmenden Beliebtheit.8 Es hat sich ein neuer, ökonomisch immer mehr an Bedeutung gewinnender Wirtschaftszweig herausgebildet,9 der der Sharing-Economy- ←38 | 39→Plattformen.10

Die Sharing Economy hat einige der erfolgreichsten Plattformunternehmen hervorgebracht.11 Prominente Beispiele für Plattformmodelle, die den Weiterverkauf gebrauchter Güter ermöglichen, sind eBay,12 Amazon,13 Shpock14 oder Kleiderkreisel.15 Unterkünfte können über Airbnb,16 Autos über SHARE NOW gemietet werden.17 Über Plattformen wie TaskRabbit ist der entgeltliche Erwerb verschiedener Dienstleistungen wie Handwerkerleistungen oder Umzugshilfen möglich.18 Die Formen sind mithin vielfältig. Gemeinsam ist ihnen die gemeinschaftliche Nutzung von Ressourcen, die durch Online-Transaktionen über Plattformen oder über Applikationen des Smartphones initiiert werden. Der Plattformbetreiber nimmt dabei eine Vermittlungsfunktion zwischen den Anbietern und Endkunden ein. Er tritt als Intermediär – als Betreiber eines digitalen Marktplatzes – auf, um Anbieter und Nachfrager zusammen zu bringen, die dann untereinander Transaktionen abwickeln.19 Für ←39 | 40→seine Vermittlungsleistung verlangt der Plattformbetreiber üblicherweise ein Entgelt.20

Der Sektor der Sharing-Economy-Plattformen wuchs in den letzten Jahren rapide und gewann in einigen Branchen in bedeutendem Maße an Marktanteilen. Die Europäische Kommission schätzte den Bruttoumsatz der Plattformbetreiber und der auf den Plattformen aktiven Leistungsanbieter in der Europäischen Union bereits für das Jahr 2015 auf 28 Milliarden Euro.21 Besonders auffällig an der Entwicklung ist das rasant ansteigende Wachstum des Geschäftsmodells. Nach der für 2015 durchgeführten Untersuchung hat sich der Umsatz in den Schlüsselbranchen der Sharing Economy (Kurzzeitvermietungen, Personenbeförderungen, Dienstleistungen für private Haushalte, freiberufliche und technische Dienstleistungen sowie Crowdfunding) im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt.22 Schätzungen zufolge soll der Umsatz der EU-Wirtschaft durch die Sharing Economy um bis zu 572 Milliarden Euro zunehmen.23 Studien ergaben weiterhin, dass im Jahr 2017 etwa 40 Prozent aller Deutschen Dienstleistungen aus dem Bereich der Sharing Economy nutzen.24 21 Prozent der Deutschen haben schon selbst eine Leistung über Sharing Economy Plattformen angeboten.25 Mit der steigenden Nutzung internetfähiger Smartphones26 werden immer ←40 | 41→mehr Verträge über das Internet geschlossen27 und somit wird prognostiziert, dass auch Sharing-Economy-Plattformen künftig stetig mehr Zulauf bekommen werden.28

II. Steuerrechtliche Bedeutung der Sharing-Economy-Plattformen

Anders als die Bezeichnung „Sharing“ in „Sharing Economy“ auf den ersten Blick vermuten lassen mag, steht bei der Sharing Economy nicht immer ein sozialer Aspekt des Teilens im Vordergrund. Vielmehr werden die geteilten Gegenstände und Leistungen regelmäßig gegen Entgelt überlassen.29 Ziel ist es, mit der Überlassung vorhandener Wirtschaftsgüter einen (zusätzlichen) Gewinn zu erwirtschaften. Daher erfüllt das entgeltliche Teilen regelmäßig auch keinen sozialen und förderungswürdigen, steuerbegünstigenden Tatbestand, sondern führt je nach Leistungsart – entsprechend der Leistungen über traditionelle Geschäftswege – regelmäßig zu steuerpflichtigen Einnahmen.

In diesem Zusammenhang wird allerdings vermutet, dass eine Vielzahl der Nutzer von Sharing-Economy-Plattformen ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen.30 Dieses Problem hat in der Vergangenheit bereits zu einer Reform des Umsatzsteuergesetzes geführt, wonach Plattformbetreiber zu haftungsbewehrten Aufzeichnungspflichten verpflichtet wurden, um den vermuteten Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren über das Internet ←41 | 42→entgegenzuwirken.31 Jüngst wurde zudem auf internationaler Ebene die sog. DAC-7-Richtlinie beschlossen, die digitale Geschäftsmodelle transparenter gestalten und Steuervollzugsdefizite vermeiden soll.32 Durch die internationale Zusammenarbeit der Staaten wird das Ziel verfolgt, nationale Steuerbehörden durch möglichst digitale, automatisiert durchführbare Maßnahmen zur Nutzung vorhandener Daten und eines effizienten Datenaustausches beim Vollzug bestehender Steuervorschriften zu unterstützen.33

Der Verdacht von systematischer Steuerhinterziehung im Bereich der Unterkunftsvermittlung über das Internet führte in den letzten Jahren zu einer vermehrten Kritik an der Unterkunftsvermittlungsplattform Airbnb.34 Das 2008 gegründete US-amerikanische Unternehmen – mit europäischem Sitz in Dublin (und „lediglich“ deutscher Niederlassung in Berlin)35 – ist die derzeit weltweit ←42 | 43→wohl bekannteste Service-Plattform, die Anbietern eine Möglichkeit zur kurzfristigen Vermietung von Wohnungen oder Zimmern bietet.36 Nach eigenen Angaben von Airbnb hat der Umsatz im zweiten Quartal von 2019 erstmals die Marke von einer Milliarde US-Dollar überschritten.37 Die Vermieter haben seit Bestehen der Plattform bis Mitte September 2019 Einnahmen von über 80 Milliarden US-Dollar generiert und es bestehen mehr als sieben Millionen Inserate für über 100.000 Städte weltweit.38 Während in 2011 nur zwölf Städte mehr als 1.000 Airbnb-Inserate für ihre Stadt verzeichnen konnten, stieg die Anzahl 2019 auf knapp 1.000 Städte.39

Auch in Deutschland erfreut sich Airbnb zunehmender Beliebtheit und stellt insbesondere in Großstädten eine ernstzunehmende Konkurrenz für das Hotelgewerbe dar.40 Es werden inzwischen 150.000 Unterkünfte in Deutschland über ←43 | 44→Airbnb angeboten.41 Nach einer aktuellen Studie des Leibniz Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim (ZEW) wird der Jahresumsatz von Airbnb-Unterkünften für das Jahr 2018 bei den im Rahmen der Studie untersuchten 20 deutschen Großstädten auf über 683 Millionen Euro geschätzt.42 Der Umsatz der Airbnb-Unterkünfte ist damit mit dem namhafter Hotelketten vergleichbar: Die Hotelkette Accor konnte beispielsweise 2018 einen Jahresumsatz in Höhe von ca. 1.310 Millionen Euro verzeichnen, bei Best Western Hotel lag der Jahresumsatz um die 705 Millionen Euro, bei der Kette Steigenberger bei ca. 517 Millionen Euro und Hilton konnte etwa 356 Millionen Euro umsetzen.43 Weltweit dürfte Airbnb inzwischen mehr Übernachtungen vermitteln als die fünf größten Hotelketten zusammen.44 Allein in den Monaten September bis November 2018 wurden in den 20 untersuchten Städten in Deutschland über 40.000 Unterkünfte auf Airbnb angeboten und der mittlere Preis für eine Übernachtung lag im Median bei 55 Euro. Darüber hinaus kommt die Studie zu der Erkenntnis, dass einzelne Airbnb-Nutzer weit über 100 Unterkünfte anbieten, was die Annahme einer kommerziellen, steuerlich nicht unbedeutenden Einkunftsquelle nahelegt.45 Dem deutschen Fiskus entgeht jährlich allein aus den Airbnb-Vermietungen Einkommensteuer in Höhe von geschätzt 87 Millionen Euro und Umsatzsteuer von geschätzt 121 Millionen Euro.46

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Auch das Bundeszentralamt für Steuern wurde bereits auf diese „Steuerlücke“ aufmerksam und hat im Mai 2018 ein Auskunftsersuchen an Irland zur Herausgabe der Daten deutscher Airbnb-Vermieter gestellt,47 um die so erhobenen Daten mit den Steuererklärungen und Veranlagungen der Airbnb-Vermieter abgleichen zu können.48 Obwohl das Auskunftsersuchen an Irland große Aufmerksamkeit in den Medien erlangt hat49 und die Kritik an Schwarzvermietungen über Unterkunftsvermittlungsplattformen immer lauter wird,50 wurden gleichwohl Reformvorschläge bisher wenig diskutiert.51 Mit Blick auf die Initiativen anderer Staaten hat die FDP mit ihrem Gesetzesentwurf vom 19.02.2019 ←45 | 46→zur Einführung einer Neuregelung in Form einer „pauschalen abgeltenden Bruttoertragsbesteuerung von geringfügigen Umsätzen in der Sharing Economy“ bereits einen ersten Reformansatz gewagt.52 Zudem wurde im März 2020 von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, die sich vor allem mit den Steuerausfällen im Bereich der „Besteuerung von Einkünften aus kurzfristiger Wohnraumvermietung über Vermittlungsplattformen“ befasst und den gesetzgeberischen Handlungsbedarf reklamiert.53 Die Bundesregierung hat sich jedoch in ihrer Antwort allein auf das Anstreben und Fördern einer einheitlichen Lösung innerhalb der Europäischen Union und auf Ebene der OECD berufen, da dort an der Entwicklung einer standardisierten Meldeverpflichtung gearbeitet werde, nach der Betreiber von Internetplattformen verpflichtet werden sollen, die zur Ertragsbesteuerung zwingend relevanten Angaben zu den von ihnen vermittelten Geschäftsvorfällen an die Steuerbehörden zu melden.54 Die gewonnen Informationen sollen sodann im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr automatisch miteinander ausgetauscht werden.55

Zur Einführung solcher Meldeverpflichtungen hat die OECD Anfang Juli 2020 sogenannte „Musterregelungen“ veröffentlicht, wonach Betreibern von Online-Plattformen Mitteilungspflichten über ihre Nutzer auferlegt werden sollen, wenn die die Nutzung der Plattform u.a. für Verkäufe oder Vermietungen von Wohnraum oder Verkehrsmitteln zur Verfügung stellen.56 Mit diesen Musterregelungen empfiehlt die OECD den Staaten also, ihre nationalen Gesetze durch die Verpflichtung zur Erbringung von Mitteilungspflichten für bestimmte Plattformbetreiber – auch für Betreiber von Unterkunftsvermittlungsplattformen – zu reformieren.

Auf Ebene der Europäische Union wird mit der im März 2021 beschlossenen Richtlinie „DAC 7“ – der siebten Version der Amtshilferichtlinie – die Einführung einer vergleichbaren Meldepflicht für Plattformbetreiber verfolgt.57 Mit der Amtshilferichtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der ←46 | 47→Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der (direkten) Besteuerung (Directive on administrative cooperation in the field of taxation – kurz „DAC“) samt ihrer nachfolgenden Änderungsrichtlinien soll Steuerhinterziehung und Steuervermeidung innerhalb der Europäischen Union gemeinsam bekämpft werden.58 Die Richtlinie wurde durch das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) vom 26.06.2013 in nationales Recht umgesetzt.59 Neben dem Ziel einer vertieften Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten durch gegenseitigen Informationsaustausch steht im Fokus dieser europäischen Initiative, das Besteuerungsverfahren einfacher und fairer zu gestalten sowie sog. „Steuerschlupflöcher“ aufzudecken und grenzüberschreitende, digitale Transaktionen transparenter zu machen.60 Die Instrumente zur Realisierung einer gerechteren (direkten) Besteuerung in der EU wurden dabei über verschiedene Änderungsrichtlinien zur Amtshilferichtlinie stetig auf ihre Effektivität überprüft und reformiert. Die Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten (DAC 2),61 grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung (DAC 3),62 länderbezogene Berichte (DAC 4),63 Informationserhebung zur Bekämpfung der Geldwäsche (DAC 5),64 ←47 | 48→meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC 6)65 und Meldepflichten über Nutzer digitaler Plattformen (DAC 7)66 sowie die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten.67 Aufgrund der DAC-7-Richtlinie, die umfangreiche Prüf- und Meldepflichten für bestimmte Plattformbetreiber vorsieht, muss Deutschland bis zum 31.12.2022 entsprechende Prüf- und Meldepflichten auch für Unterkunftsvermittlungsplattformen einführen.68

Die vermutete Schwarzvermietung über Unterkunftsvermittlungsplattformen sowie der unionsrechtliche Auftrag zur Umsetzung der DAC-7-Richtlinie bedarf dringend eines gesetzgeberischen Handelns im Bereich des Steuervollzugs zur Sicherstellung von Besteuerungsansprüchen aus der Online-Vermietung. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Steuerausfälle nicht nur den Fiskus schädigen, sondern auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen, zu dessen Vermeidung alle Marktteilnehmer den gleichen Regularien ausgesetzt sein müssen.69 Es bedarf somit eines sogenannten „level playing field“, das auch im Hinblick auf Steuern gilt.70 Weiterhin lassen neue, innovative Geschäftsmodelle zudem ein beträchtliches Potenzial zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum erwarten, fördern neue Einkommensquellen sowie ein größeres Leistungsangebot und schaffen neue Arbeitsplätze.71 Die gemeinsame Nutzung von Konsumgütern lohnt sich nicht nur finanziell, sondern schont auch ←48 | 49→Ressourcen und trägt damit zum Umweltschutz bei.72 Aufgrund dieser positiven Effekte sollte die Sharing Economy auf verantwortungsvolle Weise reguliert und gefördert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass neue Reformen nicht zu Verboten oder einer Lähmung dieses Sektors führen dürfen,73 sondern vielmehr das Besteuerungssystem sinnvoll an die digitale Wirtschaft angepasst werden sollte.74

B. Untersuchungsgegenstand

Mit der vorliegenden Arbeit sollen Reformoptionen zur Sicherstellung der Besteuerungsansprüche aus der Sharing Economy herausgearbeitet und analysiert werden. Dabei liegt der Fokus auf einer Reform der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen, die als Leistungsanbieter auf diesen Plattformen auftreten.

Gegenstand der Arbeit ist nicht die Besteuerung der global tätigen Plattformbetreiber oder die Einführung einer neuen Steuer, wie beispielsweise die Einführung einer Digitalsteuer.75 Auch umsatzsteuerrechtliche oder ←49 | 50→körperschaftsteuerrechtliche Aspekte werden außer Acht gelassen. Analysiert werden soll vielmehr eine Reform zur Verbesserung der Einkommensbesteuerung der auf Sharing-Economy-Plattformen auftretenden Leistungsanbieter. Exemplarisch wird der Bereich der Unterkunftsvermittlung untersucht und damit Reformmodelle zur Sicherstellung der gegen Online-Vermieter bestehenden Besteuerungsansprüche erörtert. Als Beispiele für Unterkunftsvermittlungsplattformen sind neben Airbnb.de,76 Ferienwohnungen.de,77 Fewo-direkt.de,78 Booking.com,79 Expedia.de80 und Tripadvisor.de81 zu nennen.

C. Gang der Untersuchung

Aufgezeigt wird nach einer Einführung in die Arten und rechtliche Ausgestaltung von Sharing-Economy-Plattformen (Teil 1) zunächst, inwieweit die Einnahmen natürlicher Personen aus Kurzzeitvermietungen über Sharing-Economy-Plattformen der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen (Teil 2). Anschließend sollen die Besonderheiten der digitalen Wirtschaft herausgearbeitet sowie erörtert werden, welche Faktoren im Besteuerungsverfahren die vermutete hohe Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit digitalen Geschäftsmodellen begünstigen (Teil 3). In einem nächsten Schritt wird umfassend analysiert, wie dem Problem der Steuerhinterziehung begegnet werden kann (Teil 4). Dies erfolgt auch durch einen Vergleich mit den Initiativen anderer Länder. Im Fokus steht dabei, ob sich durch die Einschaltung des Mediums Internet und die Digitalisierung der Prozesse neue Möglichkeiten für Reformmaßnahmen anbieten und insbesondere die Einbeziehung der digitalen Plattformbetreiber in die Transaktionsvorgänge für die Besteuerung genutzt werden kann. Abschließend wird in diesem Teil ein Gestaltungsvorschlag für den deutschen Gesetzgeber als konkretes Reformmodell herausgearbeitet.


1 Vgl. Autohaus Online-Beitrag v. 19.06.2020, https://www.autohaus.de/nachrichten/pkw-dichte-in-grossstaedten-jedes-jahr-tausende-autos-mehr-2633022.html (Stand: 09.11.2020).

2 Vgl. Studie des Center of Automotive Management (CAM) im Auftrag des BNP Paribas Cardif: Finanzierung und Absicherung neuer Mobilitätskonzepte, 2018, Folie 58, https://www.bnpparibascardif.de/documents/28628/159881/180321+Studie+-+Finanzierung+und+Absicherung+neuer+Mobilita%CC%88tskonzepte_final.pdf/82178336-40f4-4955-8d1d-2937fe70e1a7 (Stand: 09.11.2020); Zeit Online-Beitrag v. 19.04.2018, https://www.zeit.de/mobilitaet/2018-04/autofahren-bedeutung-junge-menschen-stadt-land-studie (Stand: 09.11.2020).

3 Dittmann/Kuchinke, in: Aufderheide/Dabrowski, Digitale Wirtschaft und Sharing Economy, 2017, S. 11; Empirica: Airbnb im Kontext zentraler quantitativer Einflussfaktoren auf regionale Wohnungsmärkte, 2019, S. 17, https://www.empirica-institut.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen_Referenzen/PDFs/20190806_empirica-Studie-Einflussfaktoren-Wohnungsmarkt.pdf (Stand: 09.11.2020); Lin-Hi, in: Aufderheide/Dabrowski, Digitale Wirtschaft und Sharing Economy, 2017, S. 145, 146; Solmecke/Lengersdorf, MMR 2015, 493.

4 Empirica: Airbnb im Kontext zentraler quantitativer Einflussfaktoren auf regionale Wohnungsmärkte, 2019, S. 17, https://www.empirica-institut.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen_Referenzen/PDFs/20190806_empirica-Studie-Einflussfaktoren-Wohnungsmarkt.pdf (Stand: 09.11.2020); Kußmaul/Kloster, DStR 2016, 1280.

5 Lin-Hi, in: Aufderheide/Dabrowski, Digitale Wirtschaft und Sharing Economy, 2017, S. 145, 147.

6 Bal, BIT 2018 (4a/Special Issue), https://online.ibfd.org/kbase/index.jsp#topic=doc&url=/collections/bit/html/bit_2018_4a_e2_1.html (Stand: 19.12.2019); BMWi, Sharing Economy im Wirtschaftsraum Deutschland, 2018, S. 6; Botsman/Rogers, What’s mine is yours: how collaborative consumption is changing the way we live, 2011, S. 212 ff.

7 Empirica: Airbnb im Kontext zentraler quantitativer Einflussfaktoren auf regionale Wohnungsmärkte, 2019, S. 17, https://www.empirica-institut.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen_Referenzen/PDFs/20190806_empirica-Studie-Einflussfaktoren-Wohnungsmarkt.pdf (Stand: 09.11.2020).

8 EY, Get ready: open to sharing means open for business, 2016, S. 6 ff., https://www.eycom.ch/en/Publications/20151221-Understanding-the-sharing-economy/download (Stand: 09.11.2020).

Details

Seiten
438
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631880241
ISBN (ePUB)
9783631880258
ISBN (MOBI)
9783631880265
ISBN (Hardcover)
9783631851807
DOI
10.3726/b19750
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (Mai)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 438 S.

Biographische Angaben

Bianka Dinger (Autor:in)

Bianka Dinger absolvierte das duale Studium zur Diplomfinanzwirtin in der Finanzverwaltung Baden-Württemberg und studierte Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim sowie der Universität Swansea. Sie war als Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin an der Universität Mannheim am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Steuerrecht von Professor Dr. Thomas Fetzer tätig. Anschließend arbeitete sie als Rechtsanwältin in einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Nunmehr ist sie als Juristin in der Finanzverwaltung Baden-Württemberg beschäftigt und lehrt an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg.

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Titel: Sicherstellung von Besteuerungsansprüchen aus der Online-Vermietung
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