Lade Inhalt...

Stadionverbote im Lichte der Verfassung

Ein Beitrag zur Diskussion über die Grundrechtswirkung im Privatrecht

von Marius Steinbach (Autor:in)
©2022 Dissertation 324 Seiten

Zusammenfassung

Die Frage der Grundrechtswirkung im Privatrecht ist spätestens seit der Stadionverbot-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Diskussion gerückt. Die Arbeit stellt dem Urteilsspruch aus Karlsruhe einen praktikablen Ratgeber zu den Voraussetzungen von Stadionverboten gegenüber, der zugleich einen wichtigen grundsätzlichen Beitrag zur Lösung der Grundrechtswirkung im Privatrecht über die Schutzpflichtenlehre aufzeigt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • I. Problemaufriss
  • II. Gang der Arbeit
  • § 2 Zur Fanszene
  • I. Fanbegriff
  • 1. Allgemeiner Sprachgebrauch
  • 2. Versuch einer Definition
  • 3. Enger, erweiterter und weiter Fanbegriff
  • 4. Gewaltbereitschaft
  • II. Fankultur
  • 1. Historische Entwicklung
  • 2. Aktuelle Entwicklung
  • III. Gruppierungen
  • 1. Soziologischer Ansatz
  • a) Konsumorientierte Fans
  • b) Erlebnisorientierte Fans
  • c) Fußballzentrierte Fans
  • 2. Sicherheitsbezogener Ansatz
  • a) Friedliche Fans
  • b) Gewaltbereite und -geneigte Fans
  • c) Gewaltsuchende „Fans“
  • 3. Hohes Gewaltpotenzial
  • a) Hooligans
  • b) Ultras
  • IV. Fazit
  • § 3 Zur Fangewalt
  • I. Entwicklung der Fangewalt
  • 1. Historischer Hintergrund
  • 2. Prominente Beispiele
  • 3. Statistische Auswertung
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Ursachen von Fangewalt
  • 1. Theoretische Ansätze
  • 2. Begünstigende Faktoren
  • a) Personenbezogene Faktoren
  • b) Situationsbezogene Faktoren
  • c) Soziologische Faktoren
  • III. Bekämpfungsstrategien
  • 1. Staatliche Maßnahmen
  • 2. Private Maßnahmen
  • IV. Fazit
  • § 4 Grundzüge der Stadionverbote
  • I. Verschiedene Arten von Stadionverboten
  • 1. Zivilrechtliche Stadionverbote
  • 2. Öffentlich-rechtliche Stadionverbote
  • II. Gesellschaftliche Bedeutung
  • 1. Stadionbesuche als essenzielles Lebensbedürfnis
  • 2. Umfangreiche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
  • III. Auswirkungen
  • 1. Fehlende Akzeptanz
  • 2. Gewaltpotenzial
  • 3. Effektivität
  • IV. Fazit
  • § 5 Zivilrechtliche Stadionverbote
  • I. Rechtsgrundlagen
  • 1. Herleitung des Hausrechts
  • a) Veranstalter als Eigentümer
  • b) Veranstalter als Besitzer
  • aa) Possessorischer Besitzschutz
  • bb) Übertragung des Nutzungsrechtes
  • cc) Quasi-negatorischer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
  • dd) Selbsthilferechte
  • 2. Stadionverbotsrichtlinien
  • a) Anwendungsbereich
  • b) Zweckbestimmung
  • c) Bindungswirkung
  • d) Verhältnis zum Hausrecht
  • 3. Zwischenfazit
  • II. Voraussetzungen
  • 1. Rechtmäßigkeit des Hausverbotes
  • a) Beeinträchtigung des Hausrechts
  • b) Störereigenschaft
  • c) Wiederholungsgefahr
  • aa) Allgemeine Gefahrenprognose
  • bb) Ermittlungsverfahren
  • cc) Gruppenzugehörigkeit
  • d) Keine Duldungspflicht
  • 2. Wirksamkeit der Stellvertretung
  • a) Wirksame Vollmacht
  • b) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
  • aa) Minderschwerer, schwerer und besonders schwerer Fall
  • bb) Ermessen
  • cc) Einstellung des Ermittlungsverfahrens
  • dd) Stadion als Tatort
  • ee) Verfahrensanforderungen
  • 3. Zwischenfazit
  • III. Verfassungsrechtlicher Einfluss
  • 1. Grundrechte und Privatrecht
  • a) Lehre zur mittelbaren Drittwirkung
  • aa) Ursprung Lüth-Entscheidung
  • bb) Kritische Bewertung
  • (1) Begrifflichkeiten
  • (2) Entbehrlichkeit der Lehre zur mittelbaren Drittwirkung
  • (3) Generalklausel und unbestimmte Rechtsbegriffe
  • (4) Keine dogmatische Anknüpfung
  • cc) Zwischenfazit
  • b) Unmittelbare Grundrechtsbindung
  • aa) Ursprung im Arbeitsrecht
  • bb) Kritische Bewertung
  • (1) Keine dogmatische Anknüpfung
  • (2) Gesetzesvorbehalte und Privatrecht
  • (3) Historie des Grundgesetzes
  • (4) Gefahr eines Verfassungsprivatrechts
  • cc) Zwischenfazit
  • c) Fortführung einer Grundrechtsbindung Privater
  • aa) Staatsgleiche Grundrechtsbindung in spezifischen Konstellationen
  • (1) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • (2) Befürworter aus der Lehre
  • (3) Die Voraussetzung einer spezifischen Konstellation
  • (4) Kritische Bewertung
  • bb) „Zweistufige Anwendung“
  • cc) Zwischenfazit
  • d) Schutzpflichtenlehre
  • aa) Herleitung
  • bb) Bestehen einer Schutzpflicht
  • cc) Ansätze zum Prüfungsaufbau
  • (1) Prüfungsmaßstab
  • (2) Schutzbereich und Eingriff
  • (3) Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • (4) Kritische Stellungnahme
  • (5) Zur Kongruenzthese
  • dd) Lösungsvorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • (1) Legitimer Zweck
  • (2) Legitimes Mittel
  • (3) Geeignetheit
  • (4) Effektivität
  • (5) Angemessenheit
  • (6) Zwischenfazit
  • ee) Vorteile der Schutzpflichtenlehre
  • ff) Kritik an der Schutzpflichtenlehre
  • gg) Zwischenfazit
  • e) Stellungnahme
  • aa) Schutzpflichtenlehre überzeugt
  • bb) Entbehrlichkeit der staatsgleichen Grundrechtsbindung
  • cc) Kritik an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 2. Grundrechte und Stadionverbot
  • a) Betroffene Grundrechte
  • aa) Grundrechte des Veranstalters
  • bb) Grundrechte des Adressaten
  • (1) Allgemeines Gleichbehandlungsgebot
  • (2) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • (3) Versammlungsfreiheit
  • (aa) Anforderungen an den gemeinsamen Zweck
  • (bb) Friedlichkeit
  • (cc) Versammlungsautonomie
  • (dd) Zwischenfazit
  • (4) Informationsfreiheit
  • (5) Recht auf Freizügigkeit
  • (6) Körperliche Bewegungsfreiheit
  • (7) Allgemeine Handlungsfreiheit
  • (8) Zwischenfazit
  • cc) Grundrechte der friedlichen Fans
  • b) Sachverhalt zur Stadionverbot-Entscheidung
  • c) Lösung des Bundesverfassungsgerichts
  • aa) Rudimentäre Anwendung der Lehre zur mittelbaren Drittwirkung
  • bb) Ansätze zur Schutzpflichtenlehre
  • cc) Tendenzen zur unmittelbaren Bindung
  • dd) Besonderheiten zum Gleichbehandlungsgebot
  • ee) Stellungnahme
  • d) Lösung nach der vorzugswürdigeren Schutzpflichtenlehre
  • aa) Legitimer Zweck
  • bb) Legitimes Mittel
  • (1) Gesetzgeberisches Handeln
  • (aa) Kein Stadionverbotsgesetz
  • (bb) Zivilrechtlicher Kontrahierungszwang
  • (cc) Zwischenfazit
  • (2) Konkretisierung durch Rechtsprechung
  • (aa) Herleitung des allgemeinen Kontrahierungszwangs
  • (bb) Voraussetzungen des allgemeinen Kontrahierungszwangs
  • (cc) Zurückweisung/Aufhebung der Entscheidung
  • cc) Geeignetheit
  • dd) Effektivität
  • ee) Angemessenheit
  • e) Fazit
  • § 6 Öffentlich-rechtliche Stadionverbote
  • I. Rechtsgrundlage
  • 1. Polizeirechtliche Maßnahmen
  • a) Platzverweisung
  • b) Aufenthaltsverbot
  • c) Meldeauflage
  • d) Verbringungsgewahrsam
  • e) Gefährderansprache
  • f) Videoüberwachung
  • 2. Strafrechtliche Maßnahmen
  • a) Strafaussetzung zur Bewährung
  • b) Bewährungsmittel
  • aa) Auflagen, § 56b StGB
  • bb) Weisungen, § 56c StGB
  • (1) Ausreichende Ermächtigungsgrundlage
  • (2) Aufenthaltsverbot
  • (3) Meldepflicht
  • (4) Kontaktverbot
  • 3. Exkurs: Beteiligung an zivilrechtlichen Stadionverboten
  • a) Datenübermittlung
  • aa) Rechtsgrundlage
  • bb) Anforderungen
  • cc) Verhältnismäßigkeit
  • b) Anregung
  • 4. Zwischenfazit
  • II. Voraussetzungen
  • 1. Polizeirechtliche Maßnahmen
  • a) Formelle Voraussetzungen
  • aa) Anhörungspflicht
  • bb) Schriftformerfordernis
  • b) Materielle Voraussetzungen
  • aa) Gefahrenverdacht ausreichend
  • bb) Erheblichkeit der Straftat
  • cc) Gruppenzugehörigkeit
  • 2. Strafrechtliche Maßnahmen
  • a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
  • b) Positive Prognose des Gerichts
  • c) Hilfsbedürftigkeit
  • d) Inhalt der Weisung
  • 3. Zwischenfazit
  • III. Verfassungsrechtlicher Einfluss
  • 1. Grundrechte und Staat
  • a) Abwehrfunktion
  • b) Schutzfunktion
  • c) Konkurrenzen
  • 2. Grundrechte und Stadionverbot
  • a) Betroffene Grundrechte
  • aa) Grundrechte des Veranstalters
  • bb) Grundrechte des Adressaten
  • cc) Grundrechte der friedlichen Fans
  • b) Verfassungsmäßigkeit von Aufenthaltsverboten
  • aa) Sachverhalt zur Stadionverbot-Entscheidung (abgewandelt)
  • bb) Lösung nach klassischer Abwehrfunktion
  • (1) Legitimer Zweck
  • (2) Geeignetheit
  • (3) Erforderlichkeit
  • (4) Angemessenheit
  • c) Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen
  • aa) Sachverhalt zur Stadionverbot-Entscheidung (abgewandelt)
  • bb) Lösung durch klassische Abwehrfunktion der Grundrechte
  • (1) Legitimer Zweck
  • (2) Geeignetheit
  • (3) Erforderlichkeit
  • (4) Angemessenheit
  • d) Fazit
  • § 7 Vergleich und Konkurrenzen
  • I. Vergleich
  • 1. Reichweite des Verbotes
  • a) Zeitlicher Umfang
  • b) Räumlicher Umfang
  • 2. Gefahrenprognose und Tatsachenfeststellungen
  • a) Wahrscheinlichkeitsgrad des Gefahreneintritts
  • b) Kriterium der Gruppenzugehörigkeit
  • 3. Rechtsschutzmöglichkeiten
  • a) Anhörungsmöglichkeiten vor Festsetzung
  • b) Überprüfungsmöglichkeiten nach Festsetzung
  • c) Gerichtlicher Rechtsschutz
  • 4. Verfassungsrechtlicher Einfluss
  • a) Dogmatische Anknüpfung
  • b) Abzuwägende Grundrechte
  • c) Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • 5. Zwischenfazit
  • II. Konkurrenzen
  • 1. Keine Flucht ins Privatrecht
  • a) Kein staatlicher Zwang
  • b) Privatisierung der Gefahrenabwehr
  • 2. Keine Flucht ins Strafrecht
  • III. Fazit
  • § 8 Schlussbetrachtung
  • I. Thesenartige Zusammenfassung
  • 1. Zur Fangewalt im Fußballsport
  • 2. Zur Grundrechtswirkung im Privatrecht
  • 3. Zur Stadionverbot-Entscheidung
  • 4. Zur Übertragbarkeit auf andere Fallgruppen
  • 5. Zum Vergleich
  • II. Ausblick
  • 1. Gestaltungsspielraum bei Schutzpflichten
  • 2. Anregung von Gesetzesentwürfen
  • a) Veranstaltungsgesetz
  • b) Erweiterung des AGG
  • c) § 6 VersG
  • d) Ergänzung des BGB um den allgemeinen Kontrahierungszwang
  • 3. Fazit
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

←18 | 19→

§ 1 Einleitung

I. Problemaufriss

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Stadionverbot (Stadionverbot-Entscheidung)1 hat nicht nur die Stadionverbote, sondern gleichermaßen die Reichweite der Grundrechtswirkung im Privatrecht wieder in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Diskussion gerückt.2 Eine Analyse der Stadionverbot-Entscheidung3, der Folgerechtsprechung4 sowie neu hervorgebrachter Ansätze5 deckt auf, dass die Rechtswissenschaft trotz jahrzehntelang anhaltendem Diskurs noch zu keinem abschließenden Urteil in der Problematik zur Grundrechtswirkung im Privatrecht gelangt ist.6

In der öffentlichen Wahrnehmung sind Stadionverbote überwiegend als zivilrechtliches Hausverbot bekannt und werden von den Vereinen und Verbänden als Veranstalter festgesetzt.7 Dennoch ist nicht zu verkennen, dass gleichermaßen ←19 | 20→öffentlich-rechtliche Maßnahmen wie etwa Aufenthaltsverbote nach § 34 Abs. 2 PolG NRW oder Bewährungsweisungen nach § 56c StGB existieren, die zu einem Stadionverbot im weiteren Sinne führen können.8 Das Nebeneinander von öffentlich- und zivilrechtlichen Stadionverboten ist darauf zurückzuführen, dass neben den privaten Veranstaltern zugleich Gefahrenabwehrbehörden für die Sicherheit der Sportgroßveranstaltungen zuständig sind.9 Behörden und Veranstalter haben in der Vergangenheit ihre Zusammenarbeit im Bereich der Gewaltprävention bei Sportgroßveranstaltungen sogar intensiviert, um möglichst effektiv gegen Gewalttäter im Sport vorgehen zu können.10

Die Maßnahmen verschiedener Rechtsnatur lassen die Frage aufkommen, welches das effektivste und damit vorzugswürdigere Stadionverbot ist. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, welchen Einfluss die Verfassung, insbesondere die Grundrechte, auf die verschiedenen Arten von Stadionverboten nimmt.11 Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zeigt sich die grundrechtsrelevante Wesentlichkeit12 der Entscheidung dadurch, dass Stadionverbote „in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden“.13 Die in diesem Zusammenhang entscheidende Frage, welche Reichweite die ←20 | 21→Grundrechtswirkung im konkreten Fall zivilrechtlicher Stadionverbote hat, ist in dieser Arbeit zu beantworten.

Grundsätzlich ist die Lehre zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht seit der Lüth-Entscheidung14 des Bundesverfassungsgerichts allgemein anerkannt gewesen.15 Nicht erst seit der Stadionverbot-Entscheidung16 des Bundesverfassungsgerichts, aber zunehmend lauter, geriet die Lehre zur mittelbaren Drittwirkung in die Kritik und Diskussion der Literatur.17 Dem Bundesverfassungsgericht wird von nicht wenigen Stimmen vorgeworfen, in der Theorie weiterhin von einer mittelbaren Drittwirkung zu sprechen, praktisch aber die Grundrechte unmittelbar zur Anwendung zu bringen.18 Begriffe aus der zur Stadionverbot-Entscheidung entstandenen Literatur wie „zweistufige Anwendung“,19 „sozialmächtige Private“20 und „situationsbedingte Grundrechtsbindung“21 befeuern die Debatte dramatisch und liefern umfangreichen Diskussionsstoff, der aufzuarbeiten ist. Anhand der Stadionverbotsthematik ist aufzuzeigen, dass mit der zur herrschenden Meinung heranwachsenden Schutzpflichtenlehre22 der Lehre zur unmittelbaren Grundrechtsbindung im Privatrecht eine klare Absage zu erteilen ist.

Neben den Sportgroßveranstaltungen stehen auch andere – vergleichbar sozialmächtige – private Akteure wie Facebook im Fokus der Debatte.23 Diese weisen erhebliche Besonderheiten auf, sodass sich die Arbeit im Folgenden ←21 | 22→auf private Sportgroßveranstaltungen beschränkt. Die Verbindung der Themen Stadionverbote und Grundrechtswirkung im Privatrecht soll aufzeigen, welche Auswirkungen die Grundrechte auf das Privatrecht und im konkreten Fall auf die Rechtmäßigkeit von Stadionverboten haben. Im Folgenden wird die Grundrechtswirkung ausschließlich für den Fall der Stadionverbote untersucht und beurteilt. Zudem liegt der Schwerpunkt auf dem Polizeirecht des Landes Nordrhein-Westfalen, das in der Fußballsaison 2018/19 die oberen Ligen mit 14 Vereinen zahlenmäßig dominierte.24 Die daraus entstandenen „Revierderbys“ von räumlich beieinanderliegenden Fußballvereinen führen zu einer hohen Anzahl an sog. Risikospielen mit hohem Gewaltpotenzial (Spielen mit erhöhtem Risiko).25 Andere landesrechtliche Vorschriften sind nur einzubeziehen, sofern Besonderheiten bestehen. Relevante Unterschiede ergeben sich aber regelmäßig nicht, da der verfassungsrechtliche Einfluss im Fokus der Bearbeitung steht.26

II. Gang der Arbeit

In § 1 und § 2 der Arbeit wird das Thema Fanszene und Fangewalt als Ursprung der Stadionverbote vorangestellt. Ohne die wachsende Fanszene und die zunehmende Fangewalt in deutschen Fußballstadien wäre das Verbot eines Stadionbesuchs als Ultima Ratio nicht erforderlich.27 Im Ausgangspunkt werden die Zuschauer und das Phänomen des „Fans“ untersucht: Welche Zuschauer können noch als „Fans“ bezeichnet werden? Wie ist die Fanszene ausgestaltet? Welche Gruppierungen finden sich im Stadion wieder? Neben diesen Fragen bezüglich des Fanbegriffs sind theoretische und faktische Ursachen für die Gewalt in Stadien zu erforschen. Die gewonnenen Erkenntnisse zur Fanszene und Fangewalt können letztlich in § 3 zur Feststellung von Bekämpfungsstrategien durch staatliche und private Akteure zusammengeführt werden.

←22 | 23→

Darauf aufbauend werden in § 4 die Grundzüge von Stadionverboten dargestellt, das heißt es erfolgt die Darstellung verschiedener Arten von Stadionverboten sowie deren gesellschaftlicher Bedeutung. Als klassisches Instrument ist das zivilrechtliche Stadionverbot in § 5 als Maßnahme gegen Fangewalt zu untersuchen. Da dieses auf dem zivilrechtlichen Hausrecht beruht, sind zunächst die einschlägigen Vorschriften aus dem Zivilrecht aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass durch die Stadionverbotsrichtlinien (SVRL) verbandsrechtliche Besonderheiten für die Bevollmächtigung zu einem bundesweiten Stadionverbot bestehen. Schwerpunkt dieses Abschnitts und Gegenstand der Stadionverbot-Entscheidung28 sind aber nicht die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen des Hausrechts selbst, sondern der Einfluss des Verfassungsrechts auf die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Stadionverbote. Die Grundrechtswirkung im Privatrecht ist nicht nur auf Grundlage dieser Entscheidung, sondern auch durch daraus resultierende Stellungnahmen aus der Literatur29 neu zu bewerten. Kritik an den gängigen Lehren sowie neue Ansätze zur Schutzpflichtenlehre im Privatrecht sollen einen wissenschaftlichen Beitrag zur Problematik der Grundrechtswirkung im Privatrecht leisten.

Neben dem zivilrechtlichen Stadionverbot sind in § 6 Maßnahmen zur Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Stadionverboten zu ermitteln. Im Fokus stehen polizeirechtliche Maßnahmen wie Aufenthaltsverbot, Platzverweisung, Meldeauflage, Verbringungsgewahrsam, sowie Gefährderansprache, die zu einem Stadionverbot im weiteren Sinne führen können. Aus strafrechtlicher Perspektive ist die Bewährungsweisung nach § 56c StGB anzuführen, die durch Aufenthaltsverbote, Meldeauflagen oder Kontaktverbote ein Stadionverbot begründen kann. Sowohl im Bereich des Zivil- als auch des Öffentlichen Rechts ist die besondere Rolle der Grundrechte von Bedeutung und aus verfassungsrechtlicher Perspektive hervorzuheben. Zu beachten ist ferner, dass durch die Zusammenarbeit von staatlichen und privaten Akteuren die Grenzen von staatlichem und privatrechtlichem Handeln uferlos erscheinen. Aufzuwerfen ist die ←23 | 24→Frage, wie die staatliche Anregung30 von zivilrechtlichen Stadionverboten juristisch zu bewerten ist.

Abschließend ist in § 7 der Arbeit ein Vergleich zwischen zivil- und öffentlich-rechtlichen Stadionverboten zu ziehen und möglicherweise bestehende Konkurrenzen sind festzustellen. Ein Fazit in § 8 durch thesenartige Zusammenfassung und ein Ausblick auf zukünftige Handlungsformen sowie gegebenenfalls entstandener gesetzgeberischer Handlungsbedarf beschließen die Arbeit.


1 BVerfGE 148, 267; besprochen von: Sachs, JuS 2019, 89 ff.; Muckel, JA 2018, 553 ff.

2 Kainer, NZA 2018, 894 ff.; Hellgardt, JZ 2018, 901 ff. sieht in der Entscheidung „systemsprengendes Potential“; Michl, JZ 2018, 910 ff.; Muckel, in: VVDStRL, 2019, 246 ff.; Schönberger, in: VVDStRL, 2019, 290 ff.; Smets, NVwZ 2019, 34 ff.; Ruffert, JuS 2020, 1 ff.; Jobst, NJW 2020, 11 ff.; Kulick, Horizontalwirkung im Vergleich, 2020, S. 207 ff.; eine nur rudimentäre Behandlung der Grundrechtsbindung im Privatrecht (insb. für das Hausverbot) liefert Bressensdorf, Das private „Hausrecht“, 2020, S. 178 ff.

3 BVerfGE 148, 267.

4 BVerfG, NJW 2019, 1935 (1936); BVerfGE 152, 152 (185 ff.); 153, 182 (245); BGH, NJW 2020, 3382.

5 Michl, JZ 2018, 910 (911 ff.) spricht von einer „situativ staatsgleichen Grundrechtsbindung statt mittelbarer Drittwirkung“; Hellgardt, JZ 2018, 901 (901 ff.) bezeichnet die Stadionverbot-Entscheidung als „Anerkennung der unmittelbaren Drittwirkung“; Smets, NVwZ 2019, 34 ff. nennt die Stadionverbot-Entscheidung eine „Umwälzung der Grundrechtssicherung auf Private“; Jobst, NJW 2020, 11 ff. stellt die Konsequenzen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung dar; Kulick, Horizontalwirkung im Vergleich, 2020, S. 76 ff. liefert einen gänzlich neuen Ansatz, indem er durch eine „zweistufige Anwendung“ für eine unmittelbare Grundrechtsbindung Privater plädiert.

6 Es entstehe der Eindruck, dass wir noch nicht zum Kern der Horitzontalwirkungsproblematik vorgedrungen seien, siehe dazu Kulick, Horizontalwirkung im Vergleich, 2020, S. 212.

7 Walker, in: Gödicke/Hammen u.a., FS Schapp, 2010, 491 (492 f.); Orth/Schiffbauer, RW 2011, 177 (179, 189); Klein, Sicherheit durch Stadionverbote?, 2019, S. 83; Auerbach/Kugelmann, in: Kubera u.a., Fußballgroßveranstaltungen im Spannungsverhältnis, 2019, S. 318, 348.

8 Die folgenden Maßnahmen werden in der Praxis nicht als Stadionverbote benannt, führen aber im Ergebnis zu einem solchen. Aus strafrechtlicher Perspektive siehe AG München, Urt. v. 11.5.2016 – 821 Ds 467 Js 213716/14 (unveröffentlicht); aus polizeirechtlicher Perspektive siehe Hecker, in: Roggan/Kutscha, Recht der Inneren Sicherheit-HdB, 2006, 331 ff.; Siegel, NJW 2013, 1035 ff.; Stoll/Lüers, DÖV 2014, 222 ff.; Finger, DVP 2015, 367 ff.; Hecker, NVwZ 2016, 1301 ff.

9 Böttger, Gewalt, Fankultur und Sicherheit im deutschen Fußball, 2014, S. 36 ff.; Breucker, NJW 2006, 1233 (1234); Siegel, NJW 2013, 1035 (1036).

10 Siehe dazu etwa den Bericht des WDR über die Allianz zwischen Innenminister Reul und den aktuell neun Bundesligaclubs in NRW, um gegen Gewalt im Stadion besser vorgehen zu können, abrufbar unter: <www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/fussball-bvb-allianz-gegen-gewalt-im-stadion-100.html>, zuletzt abgerufen am 01.08.2021.

11 Bislang fehlt es hierzu an einer ausreichenden kritischen Beurteilung, siehe dazu beispielhaft Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990, S. 190 f.; Schmitt, Das bundesweite Fußball-Stadionverbot, 2013, S. 131; Henseler, Die rechtlichen Dimensionen des bundesweiten Stadionverbots, 2016, S. 326 ff.

12 Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 20 Rn. 106.

13 BVerfGE 148, 267 (283 f.).

14 BVerfGE 7, 198 (207).

15 Blomeyer, JZ 1954, 309 ff.; Dürig, in: Maunz, FS Nawiasky, 1956, 157 ff.; Lindner, Theorie der Grundrechtsdogmatik, 2005, S. 441 f.; insbesondere wird sie in Ausbildungszeitschriften als herrschende Lehre angeboten, siehe dazu Schaaf, Jura 2021, 249 (256).

16 BVerfGE 148, 267.

17 Die Folge war eine regelrechte „Flut“ an Zeitschriftenbeiträgen, siehe statt vieler Kainer, NZA 2018, 894 ff.; Michl, JZ 2018, 910 ff.; Hellgardt, JZ 2018, 901 ff.; Smets, NVwZ 2019, 34 ff.; Jobst, NJW 2020, 11 ff.; Neuner, NJW 2020, 1851 ff.; Kulick, AöR 2020, 650 ff.; Ruffert, JuS 2020, 1 ff.; siehe ferner die Werke von Kulick, Horizontalwirkung im Vergleich, 2020, S. 207 ff.; Bressensdorf, Das private „Hausrecht“, 2020, S. 178 ff.

18 Michl, JZ 2018, 910 (916 ff.); Hellgardt, JZ 2018, 901 (908 ff.); Smets, NVwZ 2019, 34 (37); Jobst, NJW 2020, 11 (12 ff.); Neuner, NJW 2020, 1851 (1853).

19 Kulick, Horizontalwirkung im Vergleich, 2020, S. 76 ff.; Kulick, AöR 2020, 650 (675 ff.).

20 Sachs, JuS 2019, 89 (90).

21 Michl, JZ 2018, 910 (915); Jobst, NJW 2020, 12 f.

22 Muckel, in: VVDStRL, 2019, 246 (274); Kulick, Horizontalwirkung im Vergleich, 2020, S. 102 Fn. 310 m. w. N.

23 Ausführlich zu diesem Themenkomplex Knebel, Die Drittwirkung der Grundrechte und -freiheiten gegenüber Privaten, 2018; ferner Muckel, in: VVDStRL, 2019, 246 ff.

24 Durch die besondere Entwicklung der Zuschauerzahlen nach Ausbruch der Corona-Pandemie sind die statistischen Daten in zeitlicher Hinsicht bis zu den Spielen der Saison 2018/19 erfasst, siehe dazu ZIS Jahresbericht Fußball Saison 2018/2019, S. 5.

25 Der Begriff wurde maßgeblich durch verbandsrechtliche Richtlinien des DFB geprägt, siehe dazu § 32 der 3. Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen.

26 Eine Differenzierung entfällt, da die Grundrechte bundesweite Geltung haben.

27 Zumindest lässt sich in den letzten zwanzig Jahren eine zunehmende Tendenz erkennen: 2018/2019 sind 5.627 Strafverfahren eingeleitet worden, waren es 2000/20001 (nur) 2.901, siehe dazu ZIS Jahresbericht Fußball Saison 2000/2001, S. 5 und 2018/2019, S. 14 f.

28 BVerfGE 148, 267.

29 Statt vieler: Kainer, NZA 2018, 894 ff.; Michl, JZ 2018, 910 ff.; Hellgardt, JZ 2018, 901 ff.; Smets, NVwZ 2019, 34 ff.; Jobst, NJW 2020, 11 ff.; Neuner, NJW 2020, 1851 ff.; Kulick, AöR 2020, 650 ff.; Ruffert, JuS 2020, 1 ff.; siehe ferner die Werke von Kulick, Horizontalwirkung im Vergleich, 2020, S. 207 ff.; Bressensdorf, Das private „Hausrecht“, 2020, S. 178 ff.

30 „Die Polizei regt konsequent Stadionverbote an“, siehe dazu NKSS 2012, S. 33; Ruch, JZ 2015, 936 ff.

←24 | 25→

§ 2 Zur Fanszene

I. Fanbegriff

Um die Entstehung und die Existenz von Fangewalt in Fußballstadien einordnen zu können, ist in einem ersten Schritt die Fanszene des Fußballsports genauer zu untersuchen. Dabei kommen der Definition und der Bedeutung des Fanbegriffs tragende Rollen zu, um zu kategorisieren, welche Personen hinter dem Begriff des Fans stehen und welchen Bezug sie zum Sport haben. Im Hinblick auf die Stadionverbote sind die Ergebnisse der Analyse von Fanbegriff und Fanszene entscheidend für die Beurteilung von Reichweite und Intensität der Grundrechtseingriffe.31

1. Allgemeiner Sprachgebrauch

Vorwegzunehmen ist, dass keine homogene Gruppe von Fans existiert, sondern zwischen verschiedenen Fangruppierungen zu differenzieren ist.32 Die im Duden banal als „begeisterter Anhänger“ 33 verwendete Beschreibung des Fans verkennt, dass hinter diesem häufig mehr als nur eine bloße Begeisterung oder Anhängerschaft steckt, sodass eine differenzierte Einteilung erforderlich ist. Während Gelegenheitszuschauer nur von Zeit zu Zeit und zu Unterhaltungszwecken ins Stadion gehen,34 versprechen einige Fans dem Fanobjekt ihre bedingungslose Liebe und bleiben ihm oft trotz wiederholter Enttäuschungen ein Leben lang treu.35 Führt man sich letztere Definition vor Augen, liegt die Bedeutung eines „Fanatikers“, der im Duden als „blinder, rücksichtsloser ←25 | 26→Eiferer“ beschrieben wird,36 nicht mehr fern. Für eine extensive Auslegung des Fanbegriffs sprechen auch ideologische und religiöse Bezüge, die sich in etymologischer Hinsicht ergeben. Untersuchungen nach geht der Fanbegriff auf den lateinischen Begriff „fanum“ zurück, was übersetzt Tempel bedeutet.37 In der Literatur wird vereinzelt nicht nur von einer Verbindung zur Religion gesprochen, sondern die Fangemeinschaft beziehungsweise das Fanobjekt – explizit auch im Fußball – als eine eigene Religion aufgefasst, der die Fans als Mitglieder angehören.38 Völlig fernliegend ist diese These nicht, wenn im allgemeinen Sprachgebrauch Stadien als „Tempel“39, Siege als „Wunder“40 oder Spieler als „Fußballgott“41 bezeichnet werden.42

Konsequenterweise schließen sich die Begriffe nur in eine Richtung aus: Jeder Fanatiker ist ein Fan, aber nicht jeder Fan ein Fanatiker. Es gibt nicht den Fan, der eindeutig anhand von verschiedenen Merkmalen bestimmbar ist. Bislang ist eine solche Abgrenzung in der Literatur auch kaum thematisiert worden, denn oftmals werden Fans oder Stadionbesucher vereinfacht unter dem Oberbegriff des Publikums oder der Zuschauer zusammengefasst, der sowohl Fans als auch Gelegenheitszuschauer umfasst.43

Details

Seiten
324
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631882795
ISBN (ePUB)
9783631882801
ISBN (MOBI)
9783631882818
ISBN (Hardcover)
9783631881002
DOI
10.3726/b19867
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (Mai)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 324 S.

Biographische Angaben

Marius Steinbach (Autor:in)

Marius Steinbach studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen begann er sein Promotionsvorhaben unter Betreuung von Prof. Dr. Bernhard Kempen an der Universität zu Köln. Im Anschluss an die Promotion erfolgt das Referendariat in Köln.

Zurück

Titel: Stadionverbote im Lichte der Verfassung
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
325 Seiten