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Ludomanie im Strafrecht

Auswirkungen des Pathologischen Glücksspielens auf die Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB

von Melanie Rüter (Autor:in)
©2022 Dissertation 282 Seiten
Reihe: Bielefelder Rechtsstudien, Band 29

Zusammenfassung

Die Ludomanie beschäftigt die Justiz seit Jahren. Den Strafgerichten obliegt die Entscheidung darüber, ob bei Straftätern eine Pathologische Glücksspielsucht im Einzelfall vorliegt und diese Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit hat. Für diese Beurteilung wird häufig ein psychowissenschaftliches Sachverständigengutachten herangezogen.
Das Werk ist interdisziplinär angelegt. Es werden sowohl psychowissenschaftliche Erkenntnisse und Befunde zum Störungsbild der Ludomanie vermittelt als auch die normativen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB im Hinblick auf Pathologisches Glücksspielen behandelt. Die zahlreichen Kontroversen zwischen Psychowissenschaften und Rechtsprechung werden dargestellt. Auf der Grundlage eigener empirischer Erhebungen werden die unterschiedlichen Einschätzungen zwischen Justiz, Rechtswissenschaft und Psychowissenschaften gewürdigt.
Dazu werden erstinstanzliche Urteile aus der Strafrechtspraxis zum Pathologischen Glücksspiel sowie ferner auch Interviews mit verurteilten Ludomanen ausgewertet. Abschließend werden Lösungsvorschläge erarbeitet und Empfehlungen für die praktische Bewältigung der Ludomanie in der Strafrechtspraxis unterbreitet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Problemstellung
  • II. Schuldstrafrecht
  • 1. Schuldbegriff
  • 2. Schuldfähigkeit
  • III. Wortbedeutung und Prävalenz des Glücksspiels
  • 1. Begrifflichkeit
  • 2. Prävalenz der Glücksspielsucht
  • IV. Erkenntnisinteressen dieser Arbeit
  • V. Bisheriger Stand der Forschung
  • VI. Gang der Darstellung
  • B. Psychowissenschaftliche Grundlagen der Ludomanie
  • I. Im Geflecht der Welt der Süchte
  • 1. Begriff und Bedeutungswandel der Sucht
  • 2. Formen der Sucht
  • 3. Diagnostische Manuale
  • a) Kategorisierung in DSM-5
  • b) Klassifikation in ICD-11 (derzeit ICD-10)
  • II. LUDOMANIE – das Pathologische Glücksspiel
  • 1. Störungsbild des Pathologischen Glücksspiels
  • a) Diagnostische Kriterien
  • aa) Nosologie
  • bb) Klinische Merkmale nach DSM-5
  • cc) Kriterien nach ICD-10
  • b) Differenzialdiagnose
  • c) Komorbidität
  • d) Parallelen zwischen stoffgebundener und stoffungebundener Störung
  • 2. Entstehung von Ludomanie
  • a) Ätiologie
  • b) Verlauf der Spielerkarriere
  • 3. Äußere Kennzeichen
  • III. Ausklang
  • C. Bestimmung der Schuldfähigkeit delinquenter Ludomanen
  • I. Grundlegende Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB
  • II. Normative und psychowissenschaftliche Anforderungen
  • 1. Ludomanie als Eingangsmerkmal
  • a) Eigenständige psychiatrische Erkrankung
  • b) Nosologie der Spielsucht
  • 2. Einordnung der Spielsucht unter die Merkmalskategorien
  • a) Rechtliche Kriterien
  • aa) Normative Voraussetzungen
  • (1) Merkmal „krankhafte seelische Störung“ § 20 Alt. 1 StGB
  • (2) Merkmal „schwere andere seelische Störung“ § 20 Alt. 4 StGB
  • (3) Begriffliche Einordnung
  • bb) Rechtsprechung des BGH
  • (1) Schwere Persönlichkeitsveränderungen
  • (a) BGH Urt. v. 07.11.2013, Az.: 5 StR 377/13
  • (b) BGH Beschl. v. 09.10.2012, Az.: 2 StR 297/12
  • (c) BGH Urt. v. 12.01.2005, Az.: 2 StR 138/04
  • (d) BGH Urt. v. 22.07.2003, Az.: 4 StR 199/03
  • (e) BGH Urt. v. 28.04.1988, Az.: 4 StR 33/88
  • (2) Entzugserscheinungen
  • (3) Ablehnung durch BGH
  • (4) Bestätigung durch BGH
  • (5) Kein Vorliegen von Ludomanie
  • (6) Hinweise des BGH
  • cc) Einordnung seitens des juristischen Schrifttums
  • b) Psychowissenschaftliche Maßstäbe
  • aa) Einordnung gemäß § 20 Alt. 1 StGB
  • bb) Subsumtion nach § 20 Alt. 4 StGB
  • (1) Psychopathologische Entwicklung
  • (2) „Schwere“ Persönlichkeitsveränderung
  • (3) Entzugserscheinungen
  • 3. Auswirkungen der Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
  • a) Völlige Exkulpation gemäß § 20 StGB
  • aa) Rechtsprechung des BGH
  • bb) Psychowissenschaftliche Erkenntnisse
  • b) Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB
  • aa) Rechtswissenschaftliche Kriterien
  • (1) Zusammenhang zwischen Spielverhalten und Straftat
  • (2) Vorverhalten der Tat
  • (3) Verwendung der Beute
  • (4) Taten höchster Schwere
  • (5) Komorbidität
  • bb) Psychowissenschaftliche Anforderungen
  • (1) Motivation
  • (a) Symptomcharakter versus Strukturcharakter
  • (b) Kausalzusammenhang
  • (c) Zwischenergebnis
  • (2) Schwere Persönlichkeitsveränderung
  • III. Konsequenzen und Rechtsfolgen
  • 1. Strafausschließungsgrund und Strafzumessung
  • 2. Sekundäre Rechtsfolgen
  • a) § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • aa) Zustand gemäß § 20 StGB oder nach § 21 StGB
  • bb) Negative Gefährlichkeitsprognose
  • cc) Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB
  • b) § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • aa) Analoge Anwendung des § 64 StGB
  • (1) BGH Urt. v. 25.11.2004, Az.: 5 StR 411/04
  • (a) Garantiebereich des Art. 103 Abs. 2 GG
  • (b) Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke
  • (c) Keine verfassungsrechtlichen Erwägungen
  • (d) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 62 StGB
  • (e) Keine analoge Anwendung des § 64 StGB
  • (2) Reaktionen auf das BGH Urt. v. 25.11.2004, Az.: 5 StR 411
  • (a) Garantiebereich des Art. 103 Abs. 2 GG
  • (b) Planwidrige Regelungslücke
  • (c) Zwischenergebnis
  • bb) Möglicher Wandel der Rechtsprechung
  • cc) Anwendbarkeit nach aktueller Rechtslage
  • c) § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • IV. Hinzuziehung eines Sachverständigen
  • D. Vorläufiges Ergebnis und Fragen
  • E. Empirischer Teil: Realität der Ludomanie im Verfahren
  • I. Klärungsbedürftige empirische Fragen und Ziele
  • II. Dokumentenanalyse der tatgerichtlichen Urteile
  • 1. Datenmaterial der Untersuchung
  • 2. Recherche des Datenmaterials
  • 3. Methode
  • 4. Empirische Befunde
  • a) Inhalt der Urteile und deren Rechtsfolgen
  • b) Daten zur Person
  • aa) Biographische Daten der Angeklagten
  • bb) Sozialisation der Delinquenten
  • cc) Lebenswirklichkeit von Ludomanen
  • (1) Fallbeispiel: 567 Untreuehandlungen
  • (2) Fallbeispiel: Mord
  • (3) Fallbeispiel: Schwere räuberische Erpressung und Betrug
  • (4) Fallbeispiel: Verbotene Prostitution
  • c) Deliktisches Geschehen
  • d) Aktivitäten der Prozessbeteiligten
  • aa) Auftreten des Angeklagten
  • bb) Aktivität des Strafverteidigers
  • cc) Verhalten des Gerichts
  • e) Diskrepanzen zwischen tatgerichtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung
  • aa) Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB
  • (1) AG München, Urt. v. 21.11.1994, Az.: 1129 Ds 465 Js 173 881/91
  • (2) Rechtsmittel
  • (3) LG München, Urt. v. 23.10.1995, Az.: 15 Ns 1129 Ds 465 Js 173881/91
  • bb) Verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB
  • (1) LG Berlin, Urt. v. 12.12.2012, Az.: (540) 234 JS 143/12 KLs (15/12)
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 07.11.2013, Az.: 5 StR 377/13
  • (2) LG Göttingen, Urt.v. 05.09.2012, Az.: 1 KLs 15/12
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 06.03.2013, Az.: 5 StR 597/12
  • (3) LG Frankfurt, Urt. v. 15.12.2006, Az.: 5/30 KLs 3390 Js 233025/00 (8/05)
  • (4) LG Berlin, Urt. v. 09.09.2004, Az.: (503) 34 Js 5199/03 KLs (20/04)
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 16.06.2005, Az.: 5 StR 140/05
  • (5) LG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2003, Az.: 5/4 KLs 3390 Js 233025/00 (16/2003)
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 12.01.2005, Az.: 2 StR 138/04
  • (6) LG Siegen, Urt. v. 05.02.2003, Az.: KLs 112 Js 921/00 W 2/02
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Beschl. v. 22.07.2003, Az.: BGH 4 StR 199/03
  • (7) LG Bochum, Urt. v. 08.10.2002, Az.: 21 KLs 10 Js 389/01 – 45/02
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Beschl. v. 24.04.2003, Az.: 4 StR 94/03
  • (8) LG München, Urt. v. 09.06.1988 Az.: 1 KLs 114 Js 4123/87
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 25.10.1988, Az.: 1 StR 552/88
  • (9) LG Hannover, Urt. v. 11.09.1987, Az.: KLs 45 Js 3000/87
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 28.04.1988, Az.: 4 StR 33/88
  • cc) Schuldfähigkeit
  • (1) LG Tübingen, Urt. v. 09.10.2015, Az.: 2 KLs 24 Js 10080/06
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 09.08.2016, Az.: 1 StR 121/16
  • (2) LG Berlin, Urt. v. 08.12.2014, Az.: (540) 234 Js 143/12 Ks (12/13)
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 14.10.2015, Az.: 5 StR 273/15
  • (3) LG Hagen, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 46 KLs 9/13
  • (4) LG Tübingen, Urt. v. 10.05.2011, Az.: 1 KLs 24 Js 10080/06
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 23.02.2012, Az.: 1 StR 586/11
  • (5) LG Hamburg, Urt. v. 03.09.2010, Az.: 618 KLs 11/09
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Beschl. v. 08.06.2011, Az.: 1 StR 122/11Urt.
  • (6) LG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2010, Az.: 14 KLs 3/10
  • (7) LG Darmstadt, Urt. v. 20.10.2009, Az.: 1120 Js 67160/07 – 15 KLs
  • (8) LG Darmstadt, Urt. v. 29.08.2008, Az.: 1120 Js 67160/07
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt.. v. 22.04.2009, Az.: 2 StR 43/09
  • (9) LG Aachen, Urt. v. 02.11.2006, Az.: 52 Ks 401 Js 57/06 10/06
  • (10) LG Kiel, Urt. v. 25.05.2005, Az.: 592 Js 19221/05 VII KLs (9/05)
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Beschl. v. 15.09.2005, Az.: 3 StR 299/05
  • (11) LG Lüneburg, Urt. v. 09.07.2001, Az.: 23 Ns 204 Js 10092/00 (14/01)
  • (12) LG Berlin, Urt. v. 22.09.1992, Az.: (519) 90 Js 214/92 KLs (30/92)
  • (13) LG Augsburg, Urt. v. 15.04.1988, Az.: 8 KLs 204 Js 11008/87
  • (a) Rechtsmittel
  • (b) BGH, Urt. v. 08.11.1988, 1 StR 544/88
  • III. Interviews mit straffälligen Ludomanen
  • 1. Methodische Vorbemerkungen: Empirische Sozialforschung und Formen der Befragung
  • 2. Die gewählte Methode: Das Leitfadeninterview
  • 3. Auswahl der Befragten und Kontaktaufnahme
  • a) Kontaktanbahnung
  • b) Durchführung der Interviews
  • c) Biographische Angaben der Befragten
  • d) Charakteristika der Befragten
  • 4. Empirische Befunde
  • a) Entstehung der Ludomanie
  • b) Das Leben mit der Spielsucht
  • c) Vernachlässigung sozialer Kontakte
  • d) Kontrollverlust
  • e) Angegriffenheit beim Spielen
  • f) Abstinenzversuche / Entzug
  • IV. Erkenntnisse der empirischen Untersuchung
  • 1. Untersuchung der tatgerichtlichen Urteile
  • 2. Durchgeführte Interviews
  • F. Zusammenstellung und Konsequenzen der Untersuchungen
  • I. Höchstrichterliche Rechtsprechung
  • 1. Fehlende Merkmalszuordnung
  • 2. Inhaltsleere Begründungen
  • 3. Vergleich zur stofflichen Sucht
  • 4. Zweck des Rechtsmittels
  • II. Psychowissenschaftliche Erkenntnisse
  • III. Sekundäre Rechtsfolgen nach §§ 63 ff. StGB
  • IV. Prozessaktivität der Verfahrensbeteiligten
  • V. Erstinstanzliche Feststellungen zur Wirklichkeit
  • G. Lösungsvorschlag
  • I. Schuldfähigkeit eines Ludomanen nach §§ 20, 21 StGB
  • 1. Transparenz der Rechtsprechung des BGH
  • 2. Großzügige Interpretation des Anwendungsbereiches des § 21 StGB
  • II. § 64 StGB im Fall der Ludomanie
  • III. Gesteigerte Prozessaktivität
  • Literaturverzeichnis

←20 | 21→

A. Einleitung

„Wenn ich spiele, bin ich in einer anderen Welt. Ich muss mit niemandem reden, es weiß keiner, dass ich Straftäter bin, ich bin dann einfach frei. Ich saß immer Stunden am Automaten, Zeitgefühl hatte ich nicht wirklich mehr. Ich habʼ mich wohl gefühlt, es war dunkel in der Zockerbude, ich habe mich quasi verstecken können und habʼ mich sicher gefühlt. Ich habʼ Kette geraucht, nichts gegessen und nur Kaffee getrunken. Wenn ich eine Fünferreihe Diamanten hatte, bin ich ausgeflippt vor Glück. Ich habe gedacht, ich bin ein Held und besiege die Maschinen. Aber wehe, ich habʼ verloren. Da kam Scham auf, es war mir so peinlich, ich habe Schweißausbrüche bekommen und habʼ am ganzen Körper gezittert. Wie im Rausch habe ich dann einfach weitergespielt und gedacht, dir zahlʼ ich es heim. Die Kohle holʼ ich mir wieder.“1

I. Problemstellung

Der Pathologische Spieler ist lediglich Marionette seiner Sucht und richtet seinen kompletten Tagesablauf darauf aus, spielen zu können. Er beschäftigt sich einzig und allein mit den Gedanken rund um das Glücksspiel und um die Beschaffung der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel. Infolge eines solchen Spielrausches vernachlässigt der Betroffene seinen Job, belügt Freunde sowie Familie und überschreitet damit gesellschaftliche und darüber hinaus auch rechtliche Grenzen. Ein derartiger Suchtdruck kann bis hin zu der Begehung von Straftaten führen, nur um das Weiterspielen zu ermöglichen. Glücksspielsucht beinhaltet also häufig eine kriminogene Komponente. Es stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Ahndung eines solchen Verhaltens. Ist ein von der Sucht getriebener Spieler bei Begehung der Tat überhaupt für die inkriminierte Handlung verantwortlich, mithin schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 Strafgesetzbuch?2

←21 | 22→Im Fokus dieser Ausarbeitung steht die Ludomanie (Pathologische Glücksspielsucht) und ihre Bedeutung im Strafrecht. Vornehmlich werden die damit verbundenen rechtlich relevanten Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB des Delinquenten behandelt.3

In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs heißt es stets, „Pathologisches Spielen stellt […] für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit4 dar“.5

Im Zusammenhang mit den Strafbarkeitsfeststellungen bei Delinquenten hingegen, die im Zustand des Drogen- oder Alkoholrausches ihre Taten begangen haben, ist allseits anerkannt, dass dieser toxische Zustand Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB haben kann.6 Dieser Zustand wird durch die Zufuhr von Substanzen in Form von Rauschmitteln, Medikamenten oder sonstigen Giften hervorgerufen.7 Der Einfluss einer substanzbezogenen Sucht auf die intellektuelle und voluntative Willensbildung des Konsumenten steht außer Frage, ist mithin hinreichend belegt und wird von der Rechtsprechung im Sinne der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt.8 Die Ludomanie, welche ←22 | 23→nicht an Substanzen gebunden ist, erfährt hingegen als Verhaltenssucht bislang eine eher zurückhaltende bis gar keine Berücksichtigung im Rahmen der Bestimmung der Schuldfähigkeit.

Es stellt sich die Frage, ob eine Pathologische Glücksspielsucht hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit mit einer substanzbezogenen Sucht vergleichbar ist. Sind der Pathologischen Spielsucht ebenso schuldmindernde oder gar schuldausschließende Wirkungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf die Willensbildung des Betroffenen zuzusprechen?

II. Schuldstrafrecht

Bevor das Konzept dieser Arbeit dargestellt wird, soll zunächst die zur Untersuchung stehende Frage der Schuldfähigkeit als solche im Geflecht des deutschen Strafrechtssystems – dem sogenannten Schuldstrafrecht – genauer positioniert werden. Beginnend werden demgemäß summarisch die Grundlagen des strafrechtlichen Verständnisses der Schuld dargestellt.

1. Schuldbegriff

Das Strafrecht basiert auf dem Schuldprinzip „nulla poena sine culpa“ (Keine Strafe ohne Schuld).9 In der Verfassung findet diese Maxime ihre Verankerung in der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.10 Hiernach scheidet eine Bestrafung eines Menschen allein wegen der Begehung von Unrecht oder wegen der persönlichen Gefährlichkeit aus. Das geltende Strafrecht ist weder Erfolgsstrafrecht noch bloßes Gefährlichkeitsstrafrecht, sondern Schuldstrafrecht.

Zunächst ist zu klären, was unter dem Begriff „Schuld“11 zu verstehen ist. Das Strafgesetzbuch bestimmt den Begriff der Schuld nicht. Vom Grundsatz ←23 | 24→her wird hier fortan der von Frank12 begründete „normative Schuldbegriff“ verwendet, welcher von Rechtsprechung13 und herrschender Lehre14 vertreten wird. Das Wesen der Schuld wird hiernach in der individuellen Vorwerfbarkeit der Willensbildung und -betätigung gesehen.15 Der normative Schuldbegriff bedarf allerdings für seine Verwendung einer Vervollständigung. Die bloße Gleichsetzung der Schuld mit Vorwerfbarkeit ohne etwaige gegenständliche Richtlinien führt zu einem unbestimmten und als Folge dessen zu einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis. Es liegen damit zunächst keine konkreten Maßstäbe vor, von welchen inhaltlichen Voraussetzungen die Vorwerfbarkeit abhängt. Für den Versuch der Beantwortung gibt es ebenfalls umstrittene Herangehensweisen.16 Roxin jedenfalls versteht unter Schuld ein unrechtes Handeln trotz normativer Ansprechbarkeit.17 Die Schuld eines Täters ist danach zu bejahen, „wenn er bei der Tat seiner geistigen und seelischen Verfassung nach für den Anruf der Norm disponiert war, wenn ihm Entscheidungsmöglichkeiten zu norm-orientiertem Verhalten psychisch (noch) zugänglich waren, wenn die (sei es freie, sei es determinierte) psychische Steuerungsmöglichkeit, die dem gesunden Erwachsenen in den meisten Situationen gegeben ist, im konkreten Fall vorhanden war“18. Wenn diese normative Ansprechbarkeit vorliegt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Täter auch die Fähigkeit hat, sich normgemäß zu verhalten, und sich schuldig macht, wenn er keine der ihm psychisch prinzipiell zugänglichen Handlungsalternativen ergreift.19←24 | 25→

2. Schuldfähigkeit

Wesentliche Voraussetzung der Schuld ist demnach die Schuldfähigkeit des Täters.20 Dem Strafgesetzbuch ist auch für die Schuldfähigkeit keine Legaldefinition zu entnehmen. Diese Frage wird in den Strafrechtsnormen nur negativ geregelt. Die Bestimmung der Schuldfähigkeit wird an §§ 20, 21 StGB angelehnt.

§ 20 StGB normiert Fälle der Schuldunfähigkeit; es werden hierzu vier psychopathologische Eingangsmerkmale – krankhafte seelische Störung (1. Merkmal), tiefgreifende Bewusstseinsstörung (2. Merkmal), Schwachsinn (3. Merkmal) und eine schwere andere seelische Störung (4. Merkmal) – aufgezählt. § 20 StGB ist als Strafausschließungsgrund zu charakterisieren.

Ein besonderes Augenmerk ist nachfolgend auf das 4. Merkmal der schweren anderen seelischen Störung21 zu legen. Hierunter sollen seelische Störungen ohne organische Grundlage – also ohne medizinischen Krankheitswert – gefasst werden können.22 Vorweggenommen sei schon an dieser Stelle, dass es im Folgenden vorrangig auf dieses Merkmal ankommen wird.

Vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB sind Personen, deren Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung aus einem in § 20 StGB genannten Grund erheblich vermindert ist. Die Rechtsfolgen des § 21 StGB wirken sich im Rahmen der Strafzumessung, in der Gestalt eines fakultativen Strafmilderungsgrund gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, aus.

Das StGB bringt damit zum Ausdruck, dass es grundsätzlich von der Schuld eines Täters ausgeht. § 20 StGB fordert keine positive Feststellung der Schuld eines Menschen. Die Schuldfähigkeit bedarf nur einer expliziten Überprüfung, wenn Modalitäten behauptet werden oder erkennbar sind, die ihre Verminderung oder ihren Ausschluss möglich erscheinen lassen.23 Bei einem Erwachsenen geht das StGB generell von der Möglichkeit aus, eine Norm zu befolgen, ←25 | 26→und sich im daraus resultierenden Maße handlungs- und motivationsfähig zu geben.24

Für die Bestimmung der Schuldfähigkeit kann entweder im Wege der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO oder aus dem Beweisantragsrecht gemäß § 244 Abs. 4 StPO ein Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO hinzugezogen werden.25

III. Wortbedeutung und Prävalenz des Glücksspiels

Weiterhin bedarf es einer Definition und der genauen Eingrenzung des Begriffs „Glücksspiel“. Sodann wird die Bedeutung der Thematik anhand der Prävalenz der Glücksspielsüchtigen in Deutschland aufgezeigt.

1. Begrifflichkeit

Spielen als solches ist ein menschliches Grundbedürfnis. Jeder Mensch benötigt neben den alltäglichen, ernsthaften Verpflichtungen einen unbeschwerten quasi „spielerischen“ Ausgleich, um existieren zu können.

Details

Seiten
282
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631886311
ISBN (ePUB)
9783631886328
ISBN (MOBI)
9783631886335
ISBN (Hardcover)
9783631866733
DOI
10.3726/b20040
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (November)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 282 S.

Biographische Angaben

Melanie Rüter (Autor:in)

Melanie Rüter wurde 1980 in Kempen geboren. Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld und anschließendem Referendariat arbeitet sie seit 2015 an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld. Dort erfolgte auch im September 2021 die Promotion. Die Autorin ist derzeit Mitarbeiterin am Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld.

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