,Konversion‘ letztwilliger Verfügungen im klassischen römischen Recht
Testamentsrecht im Spannungsfeld zwischen Formstrenge und Pragmatismus
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Abdeckung
- Titelseite
- Impressum
- Widmung
- Inhalt
- Vorwort
- Abkürzungen
- I. Einleitung
- 1. Untersuchungsgegenstand und Forschungsstand
- a. Konversion …
- b. … letztwilliger Verfügungen …
- c. … im klassischen römischen Recht.
- 2. Begriffsbestimmungen
- a. Konversion
- b. Favor testamenti
- c. Unwirksamkeit
- 3. Zielsetzung und Aufbau der Untersuchung
- II. Römische Testamente in der Praxis
- 1. Originale: Holztäfelchen
- a. Ägypten
- b. Britannien
- c. Nordafrika
- 2. Kopie: Inschrift
- 3. Musterformular, Entwürfe, Abschriften, Eröffnungsprotokolle: Papyri
- III. Rechtliche Formalvorgaben
- 1. Unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzungen
- 2. Bedeutung der Rechtsschichten
- 3. Vergleich zu Rechtsgeschäften unter Lebenden
- 4. Notwendigkeit einer bestimmten Abfolge von Testamentsklauseln
- IV. Testamentsentwurf und unvollendetes Testament
- V. Anfangsformeln und sonstige mögliche Bestimmungen vor der heredis institutio
- 1. Testamentserrichtungsformel
- 2. Generelle Umdeutungsklausel (,Kodizillarklausel‘ I)
- 3. Enterbung
- 4. Einzelverfügungen
- a. Vormundbestellungen
- b. Freilassungen
- c. Fideikommisse
- VI. Heredis institutio
- 1. Fehlende Erbeinsetzung und plus nuncupatum, minus scriptum
- a. Völliges Fehlen der Erbeinsetzung
- b. Abweichungen zwischen nuncupatio und scriptura
- 2. Erben für abgegrenzte Vermögenskomplexe: Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest
- 3. Fehlerhafte Bestimmung der Quote
- a. Heredis institutio ex re certa
- b. Falsche Quotenbenennung/-berechnung bzw. fehlerhafter Quotenumfang
- 4. Unzutreffende Begründung bei der Erbeinsetzung
- 5. Irrtum über den status des heres scriptus
- 6. Fictio legis Corneliae
- 7. Testamenti factio und capacitas des Erben
- a. Beurteilungszeitpunkt
- b. Sonderbehandlung von Soldatentestamenten
- c. Bedeutung der lex Voconia für Einsetzungs- und Erwerbsfähigkeit
- 8. Sukzession des ausschlagenden Testamentserben als Intestaterbe
- 9. Erbeinsetzung in einem Kodizill
- 10. Befristete oder bedingte Erbeinsetzungen
- a. Erbeinsetzung mit zeitlicher Beschränkung
- b. Von vornherein unmögliche Suspensivbedingung
- c. Unmögliche condicio in faciendo
- d. Bedingungsausfall bei einer zunächst möglichen Suspensivbedingung
- e. Abgrenzungsfragen zwischen unmöglicher und ausgefallener Bedingung
- f. (Unmögliche) negative Bedingung
- g. Bedingung der Eidesleistung
- h. Condicio nominis ferendi
- i. Einsetzung eines eigenen Sklaven unter Beifügung von Bedingungen für Erbenstellung und/oder Freilassung
- 11. Einsetzung unter Auflage
- a. Verstärkung einer Auflage
- b. Auflage, einen Dritten zum Erben einzusetzen
- 12. Verbote (und Gebote)
- 13. Überlegungen zum Prozess
- a. Umgedeutete Erbenstellung
- b. Die Umsetzung einer Umdeutung im Rahmen der actio familiae erciscundae
- c. Umdeutung und Nachlassbesitz
- VII. Praeteritio und exheredatio
- 1. Umdeutung testamentarischer Bestimmungen bei praeteritio
- 2. Praeteritio durch Frauen
- 3. Exheredatio
- a. Inter ceteros/nominatim
- b. Abhängigkeit vom Verhalten einer anderen Person
- VIII. Cretio-Klausel und Erbschaftsantritt
- 1. Ausgestaltung der cretio-Klausel
- 2. Notwendige Mitwirkung Dritter beim Erbschaftsantritt
- IX. Substitution
- 1. Causa Curiana
- 2. Pupillarsubstitution als Vulgarsubstitution
- 3. Vulgarsubstitution als Pupillarsubstitution
- 4. Substitutionstyp bei wechselseitiger substitutio
- 5. Errichtung eines Pupillartestaments durch Frauen
- 6. Bestellung von Sklaven als Substituten
- 7. Pupillarsubstitution im Kodizill
- 8. Formfehler im väterlichen Testament bei Vorliegen eines Pupillartestaments (und umgekehrt)
- 9. Quotenregelungen im Falle der substitutio reciproca
- 10. Umkehr von institutio und substitutio
- 11. ,Indirekte‘ Substitution: Universalfideikommiss
- a. Heres fiduciarius
- b. Prozessuale Besonderheiten
- X. Verstärkungsklausel (,Kodizillarklausel‘ II)
- XI. Exkurs: Selbstzuschreibung
- XII. Legate
- 1. Vindikationslegat
- a. Fremde Sachen als Vermächtnisgegenstand
- b. Dingliche Vermächtnisse von Provinzialgrund; Sachen in bonis ; testamentarische Pfandrechtsbestellung
- c. Vindikationslegat zukünftiger Erträgnisse
- d. Vindikationslegat an Forderungen
- e. Umgestaltung des Vermächtnisgegenstandes
- 2. Legatum per praeceptionem und Verwandtes
- 3. Damnationslegat
- 4. Duldungslegat
- 5. Legatum partitionis
- 6. Ac si in testamento scripta essent
- 7. Repetitio legatorum
- 8. Mehrfachlegat desselben Gegenstandes
- 9. Legatum debiti
- 10. Legat einer nicht klagbaren Forderung oder von von Dritten zu wählenden Gegenständen
- 11. Abänderung des Verwendungszwecks von vermachtem Geld
- 12. Probleme der Bestimmtheit
- a. Begünstigter
- b. Inhalt und Umfang
- 13. Sonderprobleme von Legaten unter einer Bedingung oder Auflage
- a. Zuwendung unter Hinzusetzung eines Heiratsverbots oder -gebots
- b. ,Überflüssige‘ Bedingungen
- c. Legatum sub modo
- 14. Falsche Begründung oder unrichtige zusätzliche Bezeichnung von begünstigter Person oder betroffenem Gegenstand: Der Ursprung von falsa demonstratio non nocet
- 15. Umdeutung der Person des Begünstigten
- 16. Regula Catoniana
- 17. Dies-cedens-Verschiebung als Instrument der ,Rettung‘ unwirksamer Legate
- 18. Überlegungen zum Prozess
- a. Das Vorgehen des (vermeintlich) Begünstigten als Nichtbesitzer
- b. Das Vorgehen gegen den (vermeintlich) Begünstigten als Besitzer
- XIII. Fideikommisse
- 1. Sprache
- 2. Verba fideicommissi
- 3. Fideicommissum a debitore relictum
- 4. Veräußerungsverbote, unbestimmte Begünstigte und Familienfideikommisse
- 5. Widersprüchliche Fideikommisse
- 6. Das Schicksal von Fideikommissen bei Scheitern des Erwerbs durch den Belasteten
- 7. Fehlende capacitas des Begünstigten
- 8. Prozessuale Besonderheiten bei der Durchsetzung von (umgedeuteten) Fideikommissen
- XIV. Freilassungsanordnungen
- 1. Bedingte testamentarische Freilassung
- 2. Die Bedingung für die Freilassung als Vermächtnis…
- a. …zugunsten des Freigelassenen
- b. …zugunsten eines Dritten
- 3. Beurteilungszeitpunkt für die Gültigkeit einer manumissio im testamentarisch bestätigten Kodizill
- 4. Testamentarische Freilassung verpfändeter Sklaven
- 5. Umdeutung einer falschen Bezeichnung in eine Anordnung
- 6. Fiktive repetitio libertatis
- 7. Bedingte Erbeinsetzung mit den Wirkungen einer manumissio testamentaria sowie fideicommissaria
- 8. Fideikommissarische Freilassung im ungültigen Testament
- 9. Prozessuale Umsetzung der Umdeutung bei fideikommissarischer Freilassung
- 10. Addictio bonorum libertatis causa
- XV. Bestellung von Tutoren und Verwaltern
- 1. Hinzufingieren der Freilassung bei Bestellung von Sklaven
- 2. Fideikommisse zulasten des unwirksam bestellten Vormunds
- XVI. Strafklauseln
- XVII. Begräbnis- und Grabkultklauseln
- XVIII. Bestätigungsklausel (,Kodizillarklausel‘ III)
- 1. Bestätigungsklausel im Testamentsentwurf
- 2. Fehlende Bestätigungsklausel und Rechtsirrtum eines minor
- XIX. Schlussformeln
- 1. Dolus-malus-Klausel
- 2. Manzipationsklausel
- Exkurs: Vergleich zu Geschäften unter Lebenden
- 3. Ort und Datum
- 4. Unterschrift des Testators
- 5. Die Außenseiten der Urkunde
- XX. Widerruf und nächträgliche Änderungen
- 1. Entsiegelte oder zerstörte Urkunde
- 2. Ausgestrichene Erben
- 3. Translatio legati und translatio fideicommissi
- XXI. Intestatfideikommisse
- XXII. Exkurs: Schenkungen unter Lebenden und Umdeutung in letztwillige Verfügungen
- 1. Donatio mortis causa
- 2. Schenkung unter Ehegatten
- XXIII. Verbindlichkeit des Unverbindlichen
- XXIV. Conclusio
- XXV. Zusammenfassung
- Verzeichnisse
- 1. Literaturverzeichnis
- 2. Quellenverzeichnis
- a. Vorjustinianische Quellen
- b. Corpus iuris civilis
- c. Byzantinische und mittelalterliche Quellen
- d. Literarische Quellen
- e. Dokumentarische Quellen (Inschriften, Papyri, Wachstäfelchen)
- f. Moderne Gesetzbücher
- 3. Stichwortverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit stellt die gekürzte und in einigen Punkten überarbeitete Fassung meiner Habilitationsschrift dar, welche 2024 mit einem Kardinal-Innitzer-Förderungspreis ausgezeichnet wurde.
Das Habilitationsvorhaben wurde 2015 am Institut für Römisches Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz begonnen, wo traditionell erbrechtliche Forschungsschwerpunkte gepflegt wurden. Im Rahmen des ,Forum Junge Rechtshistoriker‘ am Rechtshistorikertag in Saarbrücken 2016 konnten der Plan der Darstellung sowie allererste Ergebnisse zur Diskussion gestellt werden, was eine wesentliche Bestärkung darin war, einerseits das gewählte Thema weiter zu bearbeiten und sich andererseits der Fragestellung auf die dafür entwickelte Weise zu nähern. Für die Einladung danke ich Thorsten Keiser (Gießen) sehr herzlich.
Dank der vom österreichischen Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) gewährten Förderung1 konnte im Sommersemester 2021 ein vorläufiger Abschluss dieses Projekts erfolgen. Als Habilitationsschrift an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien eingereicht wurde das Manuskript jedoch erst im Sommersemester 2023, nach Fertigstellung einer zwischenzeitlich verfassten zusätzlichen Monographie zum geltenden österreichischen Zivilrecht2, um in diesem Verfahren die venia xvidocendi für Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Historische Rechtsvergleichung erfolgreich beantragen zu können. Den Gutachern und der Gutachterin – Martin Avenarius (Köln), Iole Fargnoli (Mailand/Bern) sowie Fabian Klinck (Bochum) – danke ich für die zügige Erstellung der Gutachten, welche ebenso förderlich für das Verfahren wie inhaltlich wertvoll waren.
Meinem Mentor Franz-Stefan Meissel (Wien) danke ich für seine stete Unterstützung sowie seinen immer wertvollen Rat. Zugleich sei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, wo das Forschungsprojekt zum Großteil entstand, für die positive Arbeitsatmosphäre gedankt, welche Motivation und Ansporn war; namentlich möchte ich Nikolaus Benke für die Aufnahme in die von ihm herausgegebene Reihe sowie Verena Halbwachs und Johanna Zitterer für ein äußerst zügiges Lektorat des Manuskripts besonders danken.
Persönliche Umstände wie auch mehrfache berufliche Standortwechsel haben verschiedentlich Verzögerungen verursacht. So erfolgte nach der Zeit als Universitätsassistentin (Postdoc) an der JKU Linz, während derer meine beiden Töchter zur Welt kamen, ein Wechsel an die Universität Wien für eine Stelle als Leiterin eines Drittmittelprojekts (Senior-Postdoc). Ein weiterer Wechsel führte mich noch vor Abschluss der Habilitation an die Karl Franzens Universität Graz, um eine befristete Universitätsprofessur für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte wahrzunehmen. Nach einer längeren Erkrankung im Studienjahr 2023/24 erfolgte schließlich im Oktober 2024 die Rückkehr an die Universität Wien auf eine Tenure-Track-Professur für Romanistische Fundamente Europäischer Privatrechte.
An dieser Stelle ist auch für familiären Rückhalt Dank abzustatten: Rainer Isola (dem ich außerdem für ein Lektorat der vorliegenden Schrift in einer früheren Fassung zu danken habe), Andrea Embacher und Hermann Riepl danke ich für die umfassende Unterstützung bei der Kinderbetreuung insbesondere während der Ferien und Kongresszeiten; Ulrike und Georg Scheibelreiter für ihren unermüdlichen Einsatz, der unseren Alltag in dieser Form über weite Strecken überhaupt erst bewältigbar gemacht hat; Hilde Di Bora für die zahlreichen Hilfseinsätze und das oft spontane Einspringen. Meinen Töchtern Sophia und Anna Isola-Scheibelreiter habe ich dafür zu danken, dass sie mein Leben so unsagbar bereichern, vieles relativieren und mir immer wieder aufs Neue wertvolle Lektionen in xviiSachen Zeitmanagement und Effizienz erteilen. Meinem Mann Philipp Scheibelreiter danke ich besonders dafür, mir stets ein aufmerksamer Gesprächspartner zu sein und seinem Verständnis für die Belastungen in der Habilitationsphase sowie nach dem Antritt neuer Stellen Taten in Form einer Entlastung hinsichtlich der gerade in dieser arbeitsreichen Lebensphase zugleich auch besonders intensiven familiären Verpflichtungen folgen zu lassen und mir auch in schweren Zeiten unerschütterlich zur Seite zu stehen.
Gedruckt wurde die Arbeit mit freundlicher Unterstützung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften aus den Mitteln der Karriereförderung für Mitglieder der Jungen Akademie.
Wien, im März 2025
Lisa Isola
Abkürzungen
Außer den allgemein üblichen und den bei Max Kaser, Das römische Privatrecht, 1. Abschnitt, 2. Aufl. 1971, XIX–XXX angeführten.
AAP |
Atti dell’Accademia Pontaniana |
AC |
Archaeologia Cambrensis |
AE |
L’Année épigraphique |
AI |
(Kaser) Das altrömische ius (1949) |
Ann.Cam. |
Annali della Facoltà Giuridica dell’Università di Camerino |
ARC |
Atti dell’Accademia Romanistica Costantiniana |
AUPA |
Annali del Seminario Giuridico dell’Università degli Studi di Palermo |
ANRW |
Aufstieg und Niedergang der Römischen Welt |
BIDR |
Bullettino dell’Istituto di Diritto Romano |
B/K/K/S |
Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler, Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung, Band 2 (1995) und Band 3 (1999) |
Cl.Phil. |
Classical Philology |
CRRS |
Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei |
CW |
The Classical World |
DNP |
Der Neue Pauly |
Gl. |
Glossa ordinaria |
HAS |
Handwörterbuch der antiken Sklaverei |
HLL |
Handbuch der lateinischen Literatur der Antike |
HQL |
Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte |
IAH |
Ivris Antiqvi Historia. An international Journal on Ancient Law |
IVRA |
Rivista internazionale di diritto romano e antico |
JhJ |
Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts |
JRS |
The Journal of Roman Studies |
K/K/L/R |
Knütel/Kupisch/Lohsse/Rüfner, Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung, Band 1 4(2013) und Band 6 (2024) |
K/K/R/S |
Knütel/Kupisch/Rüfner/Seiler, Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung, Band 5 (2012) |
K/K/S/B |
Knütel/Kupisch/Seiler/Behrends, Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung, Band 4 (2005) |
LI |
Lisa Isola |
MBAH |
Münstersche Beiträge zur Antiken Handelsgeschichte |
| xix
OIR |
Orbis Iuris Romani |
O/S/S |
Otto/Schilling/Sintenis (Hg.), Corpus Juris Civilis in’s Deutsche übersetzt von einem Vereine Rechtsgelehrter, 7 Bde. (1830–1833) |
PR I |
(Kaser) Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und das klassische Recht, 2. Aufl. (1971) |
PR II |
(Kaser) Das Römische Privatrecht. Zweiter Abschnitt: Die nachklassischen Entwicklungen, 2. Aufl. (1975) |
QL |
Quaderni Lupiensi di Storia e Diritto |
RDR |
Rivista di Diritto Romano |
REHJ |
Revista de estudios histórico-juridícos |
RGD |
Revue générale du droit, de la législation et de la jurisprudence en France et à l’étranger |
RLT |
Roman Legal Tradition |
SDHI |
Studia et Documenta Historiae et Iuris |
TAPA |
Transactions and Proceedings of the American Philological Association |
TLR |
Tulane Law Review |
VLR |
University of Vienna Law Review |
ZPR |
(Kaser/Hackl) Das römische Zivilprozessrecht, 2. Aufl. (1996) |
ZRG RA |
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung |
I. Einleitung
1. Untersuchungsgegenstand und Forschungsstand
a. Konversion …
„Eine neuere Gesamtdarstellung fehlt“, bemerkte Baldus 20123 zum Phänomen der Konversion im römischen Recht. Schon Giuffrè, dessen 19654 publizierte Darstellung die bislang einzige monographische Behandlung des Themas gebildet hat, beklagte den Mangel an Vorarbeiten, auf die er hätte zurückgreifen können5. Zuvor war namentlich Betti an unterschiedlichen Stellen seiner Gesamtdarstellungen zum römischen Recht darauf zu sprechen gekommen6 und hatte Gandolfi sich in einer methodologischen Einführung7 sowie mehreren einschlägigen Artikeln8 der Thematik gewidmet. Einige Anwendungsfälle 2 hatte überdies Reinholz in seiner 1956 vorgelegten Dissertation beschrieben9. In diesem Zusammenhang ist zudem – wie in allen mit dem Testamentsrecht zusammenhängenden Fragen – immer noch die umfassende Darstellung von Voci besonders hervorzuheben, der im Rahmen seines Handbuches zum römischen Erbrecht auch wiederholt auf Fragen der Konversion eingeht10.
Seit Giuffrè hat ein weiterer Romanist der Konversion eine Monographie gewidmet: Krampe11 behandelte in seiner 1980 publizierten Habilitationsschrift auch die Konversion im römischen Recht. Seine Arbeit hat allerdings einen geltendrechtlichen Schwerpunkt, weswegen zum römischen Recht nur Grundzüge skizziert sind. An der Monographie Giuffrès übt er jedoch grundlegende Kritik, worauf im Verlauf der Arbeit noch näher einzugehen sein wird12. In den auf die Veröffentlichung Krampes folgenden Jahren bzw. Jahrzehnten wurden zwar einige weitere Arbeiten zur Konversion im geltenden Recht publiziert13, eine einschlägige Studie zur Konversion im römischen Recht ließ jedoch weiterhin auf sich warten.
b. … letztwilliger Verfügungen …
60–70% aller Rechtsstreitigkeiten der Römer sollen das Erbrecht betroffen haben14. Selbst wenn diese Zahl etwas hoch gegriffen sein mag, nimmt 3es nicht Wunder, dass die Erteilung von Rechtsauskünften zum Erbrecht zu den Hauptaufgaben der Juristen zählte15. Schon allein das quantitative Übergewicht des Erbrechts in den Quellensammlungen des römischen Rechts weist darauf hin, dass seine Bedeutung die der übrigen Rechtsgebiete bei weitem übertraf16: So behandeln in den Institutionen des Gaius ganze 279 Fragmente das Erbrecht, während z.B. das Vertragsrecht in nur 93 Fragmenten besprochen wird, was immerhin ein Verhältnis von drei zu eins ergibt17. Dementsprechend eröffnet auch Longchamps de Bérier seine Darstellung des römischen Erbrechts mit der Feststellung: „The law of succession was the most developed and complex branch of Roman law. It could even be said that it was the most Roman of its branches …“18 und Bourne spricht von einer „obsession that the Roman had for inheritances“19.
Aus dem Erbrecht als Rechtsgebiet sticht das Testamentsrecht seinerseits besonders hervor20. Wie literarische Texte nahelegen, bestand immerhin eine starke moralische Verpflichtung, ein Testament zu hinterlassen und so nicht nur seine Vermögensverhältnisse auch nach dem Tod zu regeln, sondern auch ein persönliches Urteil über Angehörige und Freunde zum Ausdruck zu bringen21. Das Testament eines Römers galt Plinius zufolge als 4wahrer Spiegel seines Charakters22 und Cato maior fürchtete nach Plutarch angeblich nichts mehr, als auch nur einen einzigen Tag ohne Testament zu leben23. Juvenal berichtet angesichts der Gefahren in den Straßen Roms vom Rat eines alten Freundes, niemals des Nachts ohne Testament das Haus zu verlassen24. Das Testament stellte wohl überhaupt den „wichtigsten Rechtsakt eines römischen Bürgers“25 dar. Es wurde erwartet, dass nicht das gesamte Vermögen an die gesetzlichen Erben ging, sondern auch unter Freunden bzw. wichtigen Persönlichkeiten aus Politik und Gesellschaft zumindest so viel verteilt wurde, dass diesen damit Respekt und Anerkennung gezollt wurde26. Gleichzeitig mussten aber im Falle solcher Verfügungen auch die Interessen der Familien27 der Erblasser ausreichend berücksichtigt werden, 5denen das Intestaterbrecht umfassend Rechnung tragen würde; dieses ist daher als Maßstab einer angemessenen Verteilung anzusehen, von welchem nicht beliebig abgewichen werden konnte.
Das römische Testamentsrecht ist dementsprechend eine äußerst komplexe Materie28 und nicht zuletzt aus diesem Grunde bestand ein signifikantes Risiko, dass bei der Errichtung eines Testamentes Fehler unterliefen29. Der in der englischsprachigen Literatur sprichwörtlich gewordene römische ,horror of intestacy‘30 – sei er nun überzeichnend oder nicht31 – führte jedoch zu einem gesteigerten Bedürfnis, defekte Testamente zu retten, wenn irgend möglich. Die Verantwortung lag dabei in den Händen der Juristen32.
Schulz sah die Großzügigkeit bei der Beurteilung testamentarischer Verfügungen als Konsequenz des Umstandes, dass die Römer die „Wichtigkeit solcher höchst individueller Probleme“ völlig überschätzt hätten:
6Die römische Jurisprudenz hat die höchst individuellen Produktionen der römischen Testatoren und ihre oft krausen und wunderlichen Klauseln mit liebevollem Verständnis behandelt.33
Auch Esmarch brachte anschaulich zum Ausdruck, mit welchen Problemen die römischen Juristen sich konfrontiert sahen, wenngleich auch seine Äußerung für die spezifische Tradition der historischen Rechtsschule steht und daher wissenschaftsgeschichtlich vor diesem Hintergrund verstanden sein will:
Die ungeheure Menge der den Juristen in ihrer Eigenschaft als Consulenten, Respondenten, Richter täglich vor Augen kommenden Testamente, in welchen die Laune und die Thorheit des damaligen Volkes alle Zügel schießen ließen, lieferte eine Casuistik ohne Beispiel, und staunenswerth ist die Sicherheit, mit welcher durch dieses trübe chaotische Meer individueller Verkehrtheit und launenhaften Unverstandes die Meister ihr nie irrendes Steuer lenken.34
Avenarius relativierte diese Kritik zuletzt, indem er hervorhob, dass an Testamentstexten vielmehr nicht selten überaus lange ,gefeilt‘ wurde35 und die Juristen die wohlüberlegten Verfügungen ernst nahmen, weswegen das Problem der Auslegung testamentarischer Anordnungen derart intensiv diskutiert wurde36.
Die juristischen Quellen spiegeln die Bedeutung des Testamentsrechts eindrucksvoll wider: Nach Champlins37 Zählung behandeln gerade einmal 15 Texte Probleme des Intestaterbrechts, während 687 mal Testamente im Zentrum der rechtlichen Untersuchung stehen. Diese überragende Rolle erstaunt aus heutiger Sicht, ist aber durchaus römisches Charakteristikum38.
Im Testamentsrecht entwickelten die Juristen häufig Prinzipien, welche sodann auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen wurden39; auch in der 7Praxis der Urkundenschreiber war es „gerade das Testament ..., welches die erste Spezialistengruppe ins Leben gerufen hat“40, wie Amelotti betonte. Die Beschränkung auf das Testamentsrecht für das gewählte Forschungsthema erklärt sich daher daraus, dass auch bei der Konversion von Geschäften unter Lebenden in der Regel Prinzipien (allenfalls angepasst) angewendet wurden, welche zunächst im Testamentsrecht entwickelt worden waren. Diesen Umstand hat bereits Giuffrè für die konkrete Fragestellung dargelegt41. Nicht ohne Grund führt auch Kaser in seinem Handbuch des Römischen Privatrechts als Beispiele einer Konversion mit nur einer einzigen Ausnahme – dem der unwirksamen acceptilatio, welche uns unten III.3. beschäftigen wird – ausschließlich Fälle aus dem Erb-, bzw. genauer: dem Testamentsrecht an42. Die Konversion von Rechtsgeschäften unter Lebenden findet dementsprechend in der folgenden Darstellung dort Erwähnung, wo sie an ein Phänomen der Konversion letztwilliger Verfügungen anknüpft, weswegen die vorgelegte Arbeit trotz der formalen Beschränkung durchaus beanspruchen kann, eine Gesamtdarstellung der Konversion im klassischen römischen Recht zu sein. Vergleichbar wollte etwa Müller-Ehlen die „allgemeinen schuldrechtlichen Fragen“ der „Rechtsfolgen der Leistung auf vermeintlich eigene, tatsächlich aber fremde Schuld“ sowie der „Bereicherungshaftung“ erforschen und verfasste zu diesem Zweck schließlich eine Monographie über die hereditatis petitio43.
Die Arbeit trägt darüber hinaus aber auch zum besseren Verständnis des römischen Erbrechts insgesamt bei, denn neben der gewählten Struktur, welche zahlreiche das klassische Testamentsrecht betreffende Fragestellungen in einem neuen Licht erscheinen lässt, ist die Möglichkeit einer ,Rettung‘ 8von ,an sich‘ unwirksamen letztwilligen Verfügungen eine Frage, welche für alle in Testamenten oder auch etwa in Kodizillen gewählte Formulierungen und den rechtlichen Umgang mit ihnen Relevanz hat.
c. … im klassischen römischen Recht.
Auf das klassische44 Recht der Prinzipatszeit zu fokussieren, drängt sich gerade bei der Frage nach Konversionsmöglichkeiten letztwilliger Verfügungen besonders auf: Dass die Nachfolge von Todes wegen Ausdruck des privatautonomen Willens, der voluntas des Erblassers ist, steht nach Avenarius erst seit der von Julian etablierten ,Willenstheorie‘ im Vordergrund, weswegen erst ab hochklassischer Zeit dieser Aspekt im Zentrum der juristischen Arbeit stehe:
9Um seinen Willen zu verwirklichen, bedient sich der Erblasser der Formen letztwilliger Verfügungen: der Erbeinsetzung, der Substitution, des Vermächtnisses usw. Nachdem das ältere Recht verschiedentlich Rechtsfolgen an bestimmte Formen äußeren Verhaltens geknüpft hatte und erst schrittweise dazu übergegangen war, bei Fehlen einer entsprechenden Absicht korrigierend einzugreifen, bewirkte die Vorstellung von einem kohärent gedachten Willen nun, dass das Testament insgesamt als einheitliches Rechtsgeschäft galt, welches seinen Geltungsgrund im Willen des Testators hatte.45
Die Wahrnehmung des Testaments als privatautonome Verwirklichung des rechtsgeschäftlichen Willens, welchen es nach Möglichkeit zu wahren gilt, ist eine der Voraussetzungen dafür, sich über Formalvorgaben hinwegsetzend für die ,Wirksammachung‘ von Bestimmungen zu entscheiden, welche die entsprechenden Formalvorgaben des Rechts nicht erfüllen. Die vorklassische Jurisprudenz betrachtete, so Avenarius weiter, das Erbrecht vielmehr als primäre Grundlage der „ganzen Stellung des Menschen in der Gesellschaft, seiner Rechte und Verpflichtungen“:
Nicht die Person eines jeden stand im Vordergrund, wie es im klassischen Recht der Fall ist, das, am Grundsatz der Gleichberechtigung orientiert, allen Personen theoretisch gleiche rechtliche Möglichkeiten auf Erwerb und Rechtsschutz zuerkennt, sondern der paterfamilias, auf den jeweils im Wege der Erbfolge eine Vielheit an Rechten und Verantwortung übergegangen war.46
Auch ohne schematischer Unterscheidung zwischen zeitgleich von den verschiedenen Rechtsschulen vertretenem ,klassischen‘ und ,vorklassischen‘ Recht ist ein gesellschaftlicher Wandel, welcher in den Rechtsquellen Niederschlag findet, bemerkbar. Eine unterschiedliche Fokussierung mag es mit sich gebracht haben, dass das, was wir heute als ,Konversion‘ bezeichnen würden, für die Juristen der klassischen Zeit erstrebenswerter erscheint als für die Vorklassiker, welche noch der altrömischen Vorstellung verhaftet gewesen sein mögen, dass die Form des Rechtsgeschäft über den Inhalt bestimme, sodass sie nicht bloß „die äußere Seite des Willens …, den sie transportiert und gesichert hätte“, darstellt, „sondern selbst – und allein – der wahre Geltungsgrund des Rechtsgeschäfts“ ist47.
Kaser war zunächst48 der seit Gradenwitz49 vorherrschenden These gefolgt, wonach der einer Entscheidung in klassischen Texten hinzugefügte Vorbehalt ,nisi contraria voluntas testatoris‘ (o.ä.) als interpoliert zu gelten habe. Er ging von dieser Annahme jedoch ab, nachdem Voci50 einen differenzierenden Blick eingemahnt hatte (aber selbst immer noch zum Teil von Interpolationen 10ausgegangen war) und Gandolfi51 schließlich die Echtheit der betreffenden Passagen verteidigt hatte. In seinem Handbuch vertritt Kaser für die Auslegung von Testamenten sodann:
Darüber hinaus berücksichtigten bereits die Vorklassiker bisweilen den individuellen Willen des Erblassers. Die Klassiker haben diesem subjektiven Maßstab zunehmende Bedeutung beigemessen … Die Tendenz, dem Erblasserwillen zu folgen, … gibt gelegentlich dem römischen Individualismus selbst dann nach, wenn die Testamente verstiegene Anordnungen enthalten.52
Details
- Seiten
- XX, 700
- Erscheinungsjahr
- 2025
- ISBN (PDF)
- 9783631939581
- ISBN (ePUB)
- 9783631939598
- ISBN (Hardcover)
- 9783631939475
- DOI
- 10.3726/b23004
- Open Access
- CC-BY
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2026 (Februar)
- Schlagworte
- pietas fides falsa demonstratio non nocet heredis institutio (ex re certa) senatus consultum Neronianum Auslegung Vermächtnis Fideikommiss Kodizill Bedingung (unmögliche) favor testamenti letztwillige Verfügung Umdeutung Konversion
- Erschienen
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2025. xx, 700 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG