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Von der Scharia zum modernen Rechtsstaat

Unter besonderer Berücksichtigung der Haymatlozen

von Alexandra Üner (Autor:in)
©2016 Dissertation 208 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch beschäftigt sich mit der türkischen Rechtsgeschichte, beginnend im Osmanischen Reich bis zur Entstehung des modernen türkischen Rechtswesens. Die Autorin untersucht dabei insbesondere die Mitwirkung emigrierter deutschsprachiger Juristen nach 1933, der sogenannten «Haymatlozen». Dadurch kann sie die Bedeutung der ausländischen Wissenschaftler für die Transformierung des Rechtswesens, die Neugestaltung der Rechtsordnung durch die Übernahme fremden Rechts sowie die Genese des modernen türkischen Rechtsstaates analysieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhalt
  • I. Einleitung
  • II. Aufbau der Arbeit
  • III. Forschungsstand
  • 1 Die Rechtsentwicklung im Osmanischen Reich
  • 1.1 Die Osmanen und das Recht
  • 1.1.1 Das Wesen der Scharia und der islamischen Jurisprudenz
  • 1.2 Die Entstehung des islamischen Rechts
  • 1.2.1 Die primären Rechtsquellen
  • 1.2.1.1 Der Koran
  • 1.2.1.2 Die Sunna
  • 1.2.2 Die sekundären Rechtsquellen
  • 1.2.2.1 Der Gelehrtenkonsens
  • 1.2.2.2 Der Analogieschluss
  • 1.3 Das Sultans-Recht
  • 1.3.1 Die Kanunname
  • 1.4 Der Bündnisvertrag
  • 1.5 Die Tanzimat (1839–1876)
  • 1.5.1 Das Edikt von Gülhane
  • 1.5.2 Das Hatt- i Hümayun
  • 1.5.3 Kodifikation und Rezeption
  • 1.5.3.1 Die Mecelle
  • 1.5.3.2 Die erste Osmanische Verfassung
  • 1.6 Die Jungtürkische Revolution
  • 1.7 Der Niedergang des Osmanischen Reichs – Aufbruch in die Moderne
  • 2 Atatürk und die kemalistischen Reformen
  • 2.1 Der politische Aufstieg Mustafa Kemal Atatürks
  • 2.2 Die Abschaffung des Sultanats
  • 2.3 Die Gründung der Türkischen Republik
  • 2.4 Der Kemalismus
  • 2.4.1 Die Kemalistischen Prinzipien
  • 2.4.1.1 Der Nationalismus
  • 2.4.1.2 Der Republikanismus
  • 2.4.1.3 Der Revolutionismus
  • 2.4.1.4 Der Populismus
  • 2.4.1.5 Der Etatismus
  • 2.4.1.6 Der Laizismus
  • 2.5 Die Kulturrevolution
  • 2.5.1 Die Beseitigung des Kalifats und die Marginalisierung des Islams
  • 2.5.2 Das Hutgesetz
  • 2.5.3 Erneuerung der Sprache
  • 2.5.4 Frauenrechte
  • 2.5.5 Einführung der Familiennamen
  • 2.6 Die Rechtsrevolution
  • 2.6.1 Rechtsrezeption
  • 2.6.2 Übernahme europäischer Gesetze
  • 3 Bildungsreformen und die deutsch-türkische Emigration
  • 3.1 Die deutsch-türkischen Beziehungen nach dem Ersten Weltkrieg
  • 3.2 Der Nationalsozialismus und die deutschen Hochschulen
  • 3.2.1 Das deutsche Hochschulrecht nach 1933
  • 3.2.2 Das deutsche Berufsbeamtengesetz
  • 3.3 Die osmanischen Bildungsanstalten
  • 3.3.1 Die Darülfünun
  • 3.3.1.1 Die Bestandsaufnahme der Darülfünun
  • 3.4 Die Gründung der Universität Istanbul
  • 3.4.1 Die Notgemeinschaft deutscher Wissenschaftler
  • 3.5 Die Ankunft der deutschen Professoren in der Türkei und die Regelung ihrer Beschäftigung
  • 3.5.1 Zahlen und Fakten
  • 3.5.2 Grafische Darstellung
  • 4 Die Haymatlozen
  • 4.1 Ernst E. Hirsch
  • 4.2 Richard Honig
  • 4.3 Andreas B. Schwarz
  • 4.4 Fritz Neumark
  • 4.5 Gerhard Kessler
  • 4.6 Karl Strupp
  • 4.7 Haymatloz – der juristische Erfolg der deutschen Emigranten
  • 5 Türkei, wohin gehst du?
  • 5.1 Schlussbetrachtung
  • Anhang
  • Abbildungen
  • Abkürzungen
  • Bibliografie
  • Abbildungsnachweis
  • Dank

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I.   Einleitung

Mit dem Ende des Ersten Weltkrieges wurde im Zuge der Umsetzung des Vertrages von Lausanne am 24. Juli 19231 – als Gegenleistung für die Aufhebung der Kapitulationen – die Türkei völkerrechtlich dazu verpflichtet, die durchdringende Neuordnung der Rechtsordnung vorzunehmen.2

Als Folge dieser Entwicklung fand ein dynamischer Prozess der Transformierung vom islamischen Sultanat in eine laizistische Demokratie statt, initiiert durch den ersten Präsidenten der jungen Republik, Mustafa Kemal Atatürk (1881–1938)3.

Um das Land „dem Ideal des Zeitalters“4 entsprechend in einen modernen Nationalstaat zu verwandeln, musste unter anderem das Rechts- und Justizwesen des Osmanischen Reiches, welches jahrhundertelang durch das islamische Recht geprägt worden war, in Kürze durch eine moderne Gesetzgebung ersetzt werden. Da dieses System sowohl als Religion als auch als Gesellschaftsordnung bzw. Staatsform eine besondere Rolle inne hatte,5 gestaltete sich die Orientierung an westlichen Vorbildern, als Kraftakt.

Mit der Rezeption fremden weltlichen Rechts wurde ein Spagat zwischen alten theologischen Werten und einer europäischen Rechtsordnung unternommen, der nur durch das Schaffen eines neuen Rechtsbewusstseins erfolgreich umgesetzt werden konnte. Dieser Wandel – von der Scharia zum modernen Rechtsstaat – setzte im Land neben einer Rechtsrevolution auch eine Kulturrevolution6 voraus.

Erste intensive Reformbewegungen fanden im Osmanischen Reich bereits zu Beginn der Tanzimat Ära (1839–1876) statt. Sultan Abdulmecid I. (1823–1861) ← 11 | 12 → erließ ein Reformprogramm mit dem richtungweisenden Namen Tanzimat, d. h. Neue Ordnung.7

Fast Tausend Jahre waren die Osmanen der Auffassung, dass das Recht auf dem Willen Gottes beruhe. Da die Quellen des islamischen Rechts aber für die Staatsorganisation nicht ausreichend bestimmt waren und zudem den Bedürfnissen der wachsenden Gesellschaft bald nicht mehr gerecht werden konnten, mussten auf den Gebieten der Verwaltung, der Justiz und des Militärwesens neue Gesetze und Regelungen erlassen werden. Auf die Osmanen wartete daher das „längste Jahrhundert des Imperiums“.8

In dieser entscheidenden Periode ist auch die erste osmanische Verfassung von 1867 (türk. Kanun- i Esasi) entstanden, welche eine Rezeption der belgischen Verfassung von 1831 und der preußischen Verfassung von 1850 darstellte. Auf dem Gebiet des Zivilrechts wurde mit der Mecelle, „dem Buch der gesetzlichen Bestimmungen“, in den Jahren zwischen 1869 und 1876 der erste Versuch unternommen das islamische Recht zu kodifizieren.9

Die Tanzimat, so betont Mumcu, sei entscheidend gewesen, für die Rechtsrevolution nach der Gründung der Türkischen Republik.10 Der Unterschied zwischen den Reformbewegungen im Osmanischen Reich und der Rezeption nach der Republikgründung, sei allerdings jener, dass letztere ein Werk darstellt, welches innerhalb von zehn Jahren durchgeführt wurde, während die Reformbewegungen im Osmanischen Reich über mehrere Jahrhunderte fortdauerten.11

Atatürks Visionen setzten auf Grund der rasanten Bewegung eine tiefgreifende Bewusstseinsänderung der Gesellschaft voraus, die es faktisch noch nicht gab, da die Kultur und Traditionen bis zu diesem Zeitpunkt mit den islamischen Grundwerten im Einklang standen. Erstmals wurde mit der Abschaffung des Sultanats 1922 und des Kalifats 1924 mit den traditionellen Prinzipien gebrochen ← 12 | 13 → und eine neue Richtung eingeschlagen.12 Dieser Richtungswechsel wird mit Inkrafttreten der ersten modernen Verfassung am 20. April 1924 fortgesetzt. Ihre Ausarbeitung bildete die Basis für die Europäisierungsidee und einen Versuch für die politische und gesellschaftliche Stabilisierung des Staates.13

Zwar blieb der Islam zunächst als Staatsreligion14 bis 1928 in der Verfassung erhalten, die kemalistischen Prinzipien des Nationalismus, des Laizismus, des Republikanismus, des Etatismus, des Revolutionismus und des Populismus wurden aber zu tragenden Säulen der neuen Verfassungsordnung.15

Neben der Einführung neuer Gesetze beschloss die türkische Regierung auch Reformen im gesellschaftlichen und politischen Bereich durchzuführen. So wurde etwa im Jahre 1925 im Zuge der kemalistischen Ära eine Hutreform erlassen, die den Fes, die traditionelle osmanische Kopfbedeckung der Männer, verbot. Mustafa Kemals Streben war es, den „orientalischen“ Lebensstil zurückzudrängen und die Türkei auf die Augenhöhe der „europäischen Zivilisation“ zu heben.

„Die neue Türkei entstand im Kampf gegen den Westen, gegen seine Kapitulationen, seine Annexionsansichten, seine imperialistischen Wirtschaftsinteressen und gegen einen Teil der alten Oberschicht des Sultanats und Kalifats – gestützt nur auf den von dem eisernen Willen Atatürks organisierten Selbsterhaltungs- und Opferwillen des türkischen Volkes. Nur auf dieser Basis war die spätere Kulturrevolution möglich […].“16

Daher geht man bei der Gründung der Türkischen Republik auch davon aus, dass sie das Werk eines revolutionären Umbruches darstellte.17

Ein weiterer Schritt zur Verwirklichung des Modernisierungsvorhabens wurde mit der Abschaffung der islamischen Zeitrechnung und des parallel verwendeten Rumi-Kalenders getätigt. Die Sprachreformen und die „Säuberung“ der ← 13 | 14 → türkischen Sprache von alten persischen und arabischen Wörtern sollten zudem das Nationalgefühl der jungen Republik stärken.18

Knapp zehn Jahre nach Beginn der Rechtsumwandlung wurde mit der Erneuerung des Schul-, Erziehungs- und Bildungswesens in der Türkei begonnen. Der damalige Justizminister Mahmud Esad Bozkurt (1892–1943) betonte ausdrücklich, dass in der neuen Hauptstadt Ankara, auch „das neue Recht gelehrt werden solle“. Als Lehrende sollten Professoren angestellt werden, „welche in Europa ihr Studium beendet haben.“19

Unabhängig von der politischen Entwicklung der Türkei, welche sich dank des „Durchbruchs der kemalistischen Wende“20 in einer Hochblüte befand, stellte das Jahr 1933 in Deutschland mit der Machterlangung der Nationalsozialisten, für viele aus politischen oder ethnischen Gründen diffamierte und verfolgte Wissenschaftler21 ein Schicksalsjahr dar. Der Ungeist der Zeit forderte unter der Führung der Nationalsozialisten die Säuberung der „Reichsuniversitäten“, an ← 14 | 15 → deren Stelle eine „völkisch-politische Universität“ treten sollte.22 Mit der Einführung des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Beamtentums“ vom 7. April 1933 sollten nach

§ 3 „Beamte die nicht arischer Abstammung sind, in den Ruhestand (§§ 8 ff.) versetzt…“ und nach

§ 4 „Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit zurückhaltlos für den nationalen Staat eintreten…“

aus dem Dienst entlassen werden.23

Diese Entwicklung führte zur Vertreibung von schätzungsweise 1200–1500 Wissenschaftlern aus dem Deutschen Reich.24 Hauptziel der ersten Fluchtwelle im Jahre 1933 waren die europäischen Nachbarländer, in erster Linie Frankreich, die Tschechoslowakei, Belgien und die Niederlande. In geringem Ausmaße auch die Schweiz, Dänemark und Großbritannien.25 Im Folgejahr waren Palästina und ab 1936 die USA, Südamerika, Südafrika und Australien die wichtigsten Aufnahmeländer.26

Für den türkischen Staat ergab sich auf Grund der politischen Ereignisse in Europa auf diese Weise die einmalige Gelegenheit, mit Hilfe einer ausländischen Wissenschaftselite im Inland eine neue Generation von Juristen, Naturwissenschaftlern, Ärzten, Architekten und Künstlern ausbilden zu lassen.

Nach Beginn der Verfolgungsmaßnahmen in Deutschland hatte sich die 1933 in Zürich geschaffene „Notgemeinschaft deutscher Wissenschaftler im Ausland“, unter der Führung des Frankfurter Pathologen Philipp Schwartz (1894–1977) ← 15 | 16 → zusammengefunden und zum Ziel gesetzt, zunächst 30 deutsche Hochschullehrer in die Türkei zu vermitteln.27

Über die Emigration28 in die Türkei gibt es nur wenig Aufzeichnungen. Erichsen nennt rund 200 Wissenschaftler29, die in die Türkei emigriert sind. Über die rechtswissenschaftliche Emigration in die Türkei gibt es so gut wie keine Literatur.30 Widmann geht von 140 deutschsprachigen Gelehrten aus, die in den Jahren ← 16 | 17 → zwischen 1933 und 1934 in die Türkei gekommen sind, darunter fallen sowohl Ordinarien, Dozenten, als auch wissenschaftliche Mitarbeiter.31

Als „Haymatloze32 wurden diese Spezialisten zur Verwirklichung der Bildungsreformen auf verschiedensten Gebieten in der Türkei eingesetzt. Ihr Erbe trägt bis heute Früchte33 und lässt sich sowohl sehen als auch hören.34 Durch ihre Hilfe wurde die alte osmanische Hochschule, die Darülfünun35 aufgelöst und die Geburtsstunde der İstanbul Üniversitesi eingeleitet.

Hinsichtlich der Verteilung der Lehrstühle ergab sich in der Rechtwissenschaftlichen Fakultät folgende Regelung: Karl Strupp (1886–1940) erhielt den Lehrstuhl für Völkerrecht, Richard Honig (1890–1981) lehrte Rechtsphilosophie und allgemeine Rechtsgeschichte, Fritz Neumark (1900–1991) erhielt den Ordinarius für Finanz- und Steuerrecht, Gerhard Kessler (1883–1963) erhielt den Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Volkswirtschaftslehre und Andreas B. Schwarz (1886–1953) lehrte das Römische Recht und das Zivilrecht.36 Daneben wurde die Universitätsstruktur so gestaltet, dass es zu einer engen Verknüpfung zwischen der Rechtswissenschaftlichen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät kam.37

Besonders hervorzuheben sei an dieser Stelle das Wirken von Ernst E. Hirsch (1902–1985), der den Lehrstuhl für Handelsrecht innehatte und zwischen 1933 und 1952 Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie lehrte. Denn wie Krüger hervorhebt, ← 17 | 18 → hat keiner der anderen deutschen Professoren so sehr in der Türkei, wie auch für die Türkei gewirkt.38

Im Hinblick auf die Reformen der Kulturrevolution unter Atatürk, „der seinem Volk den Prozess der Selbstfindung zu erleichtern für notwendig hielt“39, trugen diese Wissenschaftler im türkischen Exil zur Entwicklung des türkischen Rechts- und Bildungswesens Beachtliches bei. Ihnen ist es zu verdanken, dass die Genese des neuen türkischen Rechtssystems innerhalb kürzester Zeit so erfolgreich war und ein herausragendes Kapitel europäischer Rechtsgeschichte geschrieben wurde.


1 Zum Vertrag von Lausanne: Banken, Roland: Die Verträge von Sèvres 1920 und Lausanne 1923. Geschichte der internationalen Beziehungen im 20. Jahrhundert, Bd. 5, Berlin 2014.

2 Neumayer, Karl H. / Dopffel, Peter: Ein Jahrhundert Türkischer Rezeptionsgeschichte. Versuch einer Würdigung, in: Annales, Bd. 5, Nr. 6, Istanbul 1956, S. 58. Vgl. dazu auch Hirsch, Ernst E.: Vom schweizerischen Gesetz zum türkischen Recht, in: Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F. 95, Halbband 1, Basel 1976, S. 225.

Details

Seiten
208
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631712085
ISBN (PDF)
9783653072402
ISBN (MOBI)
9783631712092
ISBN (Paperback)
9783631681176
DOI
10.3726/978-3-653-07240-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (November)
Schlagworte
Scharia Rechtsentwicklung Türkei Exil Türkei Gründung der Istanbul Universität Rechtsrezeption
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. 208 S., 9 s/w Abb., 3 s/w Graf.

Biographische Angaben

Alexandra Üner (Autor:in)

Alexandra Üner studierte Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck. Sie war als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer privaten Universität in Istanbul beschäftigt und arbeitet als Juristin beim Österreichischen Integrationsfonds in Wien.

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