Ist das geltende Friedhofs- und Bestattungsrecht noch zeitgemäß?
Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben - Unter besonderer Berücksichtigung gewandelter Ansichten in der Bevölkerung sowie integrationspolitischer Herausforderungen
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Florian P. Schrems
Kapitel 2 Klärung wichtiger Begriffe für die vorliegende Arbeit
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Nachdem im vorangegangenen Kapitel die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das Bestattungsrecht geklärt wurden, sollen im Folgenden die Begriffe erläutert werden, die für das Bestattungsrecht relevant sind. Dieses zeichnet sich durch eine enge Verflechtung unterschiedlicher Verpflichtungen aus. So kann etwa die Frage nach dem Bestattungszwang nicht ohne Einbeziehung des Beisetzungs- und des Friedhofszwangs diskutiert werden. Primäres Ziel wird daher sein, jene Begriffe für die weitere Erörterung und Diskussion vorzustellen und einzugren- zen. Dabei wird bereits auf einige strittige Punkte hinzuweisen sein. Zahlreiche Begriffe sind, da sie aus der Gesetzgebungskompetenz der Län- der resultieren, auch landesrechtlich zu interpretieren. Einige werden in den Be- stattungsgesetzen der Länder legaldefiniert, andere wiederum offenbar schlicht vorausgesetzt. Festzustellen ist, dass eine Definition in vielen Landesgesetzen oft nur im jeweiligen Kontext und dadurch oftmals an versteckter Stelle erfolgt. Dagegen nimmt das noch jüngere Bestattungsgesetz Schleswig-Holsteins421 eine Vorbildfunktion ein: Dort wurden im Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“ des § 2 die wichtigsten im Gesetz verwendeten Begriffe übersichtlich definiert, was im Übrigen in neueren Gesetzen, insbesondere im öffentlichen Recht, häufig der Fall ist. Wenngleich aufgrund der Gesetzgebungshoheit der Länder gewisse Un- terschiede im Begriffsverständnis möglich sind, kann das schleswig- holsteinische Bestattungsgesetz zumindest als Ausgangs- und Anhaltspunkt für das Begriffsverständnis bei der Gesetzgebung anderer Bundesländer herangezo- gen werden. A. Der Verstorbene und der Tote Diese Begriffe mussten bereits im Rahmen der Diskussion über den postmorta- len Grundrechtsschutz geklärt werden. Aus Vollständigkeitsgründen seien sie an...
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