Ist das geltende Friedhofs- und Bestattungsrecht noch zeitgemäß?
Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben - Unter besonderer Berücksichtigung gewandelter Ansichten in der Bevölkerung sowie integrationspolitischer Herausforderungen
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Florian P. Schrems
Kapitel 8 Die Vereinbarkeit des Benutzungszwangs für gemeindliche Einrichtungen mithöherrangigem Recht
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B:\USB 20080707 NICHT LÖSCHEN\neue Diss\Bestattungswesen\final\Redaktion\Schrems_Bestattungswesen_FN_3 bis FN ENDE2_Inhalt_FINAL_20120623_2a.docx 267 Kapitel 8 Die Vereinbarkeit des Benutzungs- zwangs für gemeindliche Einrichtungen mit höherrangigem Recht Immer wieder1121 diskutiert wird die Frage, ob und für welche von der Gemeinde betriebene Bestattungseinrichtungen ein Benutzungszwang vorgeschrieben wer- den kann. Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist in Bayern Art. 24 Abs.1 Nr. 2 GO i. V. m. Art. 30 Abs. 3 Nr. 3 BayBestG. Bestattungseinrichtungen sind in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO explizit als insoweit regelungsfähige Einrichtungen genannt. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Benutzungszwang hinsicht- lich des Friedhofs selbst und hinsichtlich der übrigen Bestattungseinrichtungen. A. Der Benutzungszwang hinsichtlich des Friedhofs In Bezug auf die Einführung eines Benutzungszwangs für den Friedhof ist zu- nächst schon Art. 24 Abs. 4 GO zu beachten, der einen Benutzungszwang zum Nachteil der Kirchen ausschließt. Soweit also in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof besteht, schließt dies einen Benutzungszwang bezüglich des gemeind- lichen Friedhofs aus.1122 Demzufolge laufen die Fragestellungen regelmäßig pa- rallel zu denen des generellen Friedhofszwangs: Besteht neben dem gemeindli- chen Friedhof ein weiterer kirchlicher Friedhof, wird Art. 24 Abs. 4 GO rele- vant. Besteht dagegen nur der gemeindliche Friedhof, so kann zwar ein Benut- zungszwang geregelt werden – allerdings ergibt sich ein Zwang faktisch ohnehin schon aus der Friedhofs- und Bestattungspflicht gemäß Art. 1 Abs. 1 BayBestG. Mit dem Benutzungszwang kann allerdings nicht verhindert werden, dass die...
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