Ist das geltende Friedhofs- und Bestattungsrecht noch zeitgemäß?
Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben - Unter besonderer Berücksichtigung gewandelter Ansichten in der Bevölkerung sowie integrationspolitischer Herausforderungen
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Florian P. Schrems
Kapitel 11 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
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Es ist festzustellen, dass das Friedhofs- und Bestattungsrecht durch die landes- gesetzliche Kompetenz nach wie vor recht unterschiedlich geregelt ist. Gerade die Zulassung neuer Bestattungsmethoden ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich weit vorangeschritten. Zur Vermeidung eines „Bestattungs- tourismus“ wäre hier eine Angleichung wünschenswert. Dabei ist auch der eu- ropäische Kontext nicht aus den Augen zu verlieren. Ein Mustergesetz für das Friedhofs- und Bestattungswesen, auf das sich die Bundesländer verständigten, wäre zu begrüßen – vergleichbar der Synchrongesetzgebung hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensgesetze. Insgesamt wäre eine Liberalisierung der Bestattungsgesetze anzustreben. Gerade im Rahmen der Feuerbestattung steht hinsichtlich der Beisetzungspflicht von Aschenresten Verstorbener jenseits der vollständigen Freigabe ein weites Spektrum rechtlicher Lösungen zur Verfügung. Der Urnen- und Friedhofszwang ist für die Beisetzung von Aschenresten Verstorbener nicht gerechtfertigt. Im Einzelnen hat die vorliegende Untersuchung zur Zeitgemäßheit des gel- tenden Friedhofs- und Bestattungsrechts zu folgenden wesentlichen Ergebnissen geführt: 1) Postmortaler Grundrechtsschutz für Tote Entgegen der herrschenden Ansicht steht auch dem Toten der Menschenwürde- schutz aus Art. 1 Abs. 1 Satz 11 GG unmittelbar zu, nicht allein vermittelt durch die objektive Schutzpflicht nach Art. 1 Abs. 2 GG. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mit zahl- reichen Stimmen in der Literatur ein postmortales Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG anzuerkennen. Nur so können systemati- sche Inkonsequenzen vermieden werden. Darüber hinaus ist ein postmortaler Schutz jedenfalls für folgende Grund- rechte...
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