Die Stiftung
Jahreshefte zum Stiftungswesen- 2. Jahrgang / 2008
Series:
Edited By Bernd Andrick, Gerd Hellmig, Axel Janitzki and Markus Schewe
Die Anerkennung der Stiftung
Extract
G eorg W ö ch ner * I. Allgemeines II. Stiftungszweck III. Stiftungsvermögen IV. Stiftungsorganisation I. Allgemeines Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist eine rechtsfähige juristi sche Person, die durch ein Stiftungsgeschäft auf Dauer festgelegte Zwecke mit Hilfe eines ihr übertragenen Vermögens im Rahmen einer verselbständigten Or ganisation verfolgt. Die Stiftung entsteht als rechtsfähige juristische Person erst mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben wird (§ 80 I BGB). Eine Vorstiftung existiert - anders als bei den Kapitalgesellschaften - nicht, da es bei der Stiftung keinen Perso nenverband gibt, dem die Wirkungen des Stiftungsgeschäfts vor Anerkennung zugerechnet werden könnten1. Die noch nicht anerkannte Stiftung ist aber partei- und prozessfahig im Antragsverfahren. Die Erben oder der Testamentsvollstre cker, hilfsweise das Nachlassgericht, haben nach dem Tod des Erblassers die Anerkennung der Stiftung zu beantragen (§ 83 BGB). Für Zuwendungen des Erblassers an eine Stiftung von Todes wegen wird fingiert, dass die Stiftung schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden ist, selbst wenn sie erst nach des sen Tod genehmigt wird (§ 84 BGB). Damit wird die Einsetzung der Stiftung als Nacherbe gem. § 2101 II BGB vermieden. Der Stifter hat einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die folgenden Voraus setzungen vorliegen (§ 80 II BGB): - das Vorliegen eines wirksamen Stiftungsgeschäfts; - eine verbindliche Erklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen zu widmen; - die Erfüllung des Anforderungskatalogs des § 81 I BGB; - die dauernde und nachhaltige...
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