Studien V: Entwicklungen des Öffentlichen und Privatrechts II
Wilhelm Brauneder
Der Grundrechtskatalog für Bosnien-Herzegowina 1910
Extract
A. Der institutionelle Rahmen
B. Vorbild 1867
C. Unterschiede zu 1867
D. Einzelne Grundrechtsbeispiele
E. Wesen und Wirkung
F. Ergebnisse
A. Der institutionelle Rahmen
Die Verfassung des cisleithanisch-ungarischen Kondominiums Bosnien Herzegowina1 war diesem Status gemäß von den beiden Reichsteilen gemeinsam zu erlassen. In diesem Sinne beschäftigten sich2 der cisleithanische (österreichische) sowie der ungarische Ministerrat mit einem – offenbar cisleithanischen3 - Entwurf, der 1910 die Zustimmung des ungarischen Ministerrats fand. Am 12. Februar 1910 bildete „die bosnische Verfassung … den Gegenstand von Beratungen zwischen den Mitgliedern der gemeinsamen Regierung und den beiden Ministerpräsidenten“ Österreichs und Ungarns. In dieser Sitzung des sogenannten „gemeinsamen Ministerrats“ kam es zur Einigung in ← 111 | 112 → der bosnischen Verfassungsfrage, so daß der hiefür zuständige k.u.k. Finanzminister die Entwürfe dem Kaiser zur Sanktion vorlegen konnte, welche er am 17. Februar 19104 erteilte. Das „Landesstatut für Bosnien und die Hercegovina“ wurde am 20. Februar 1910 „im ganzen Lande“ Bosnien-Herzegowina proklamiert5, am 22. bzw. 23. Februar 1910 erfolgte die Kundmachung dieser Verfassung in den Amtsblättern von Wien bzw. Budapest.
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