Studien V: Entwicklungen des Öffentlichen und Privatrechts II
Wilhelm Brauneder
Die eheliche Gütergemeinschaft im ABGB: ein Nachtrag
Extract
I. Legistik
II. Vertragspraxis
I. Legistik
Im rechtshistorischen Verständnis – also nicht nach späterer Auslegung – regelte das ABGB drei Gütersysteme1: das Heiratsgabensystem (insbesondere Heiratsgut, Widerlage, Witwengehalt: §§ 1218–1232, 1242, 1245), das in letzter Minute eingefügte polnische Advitalitätsrecht (§§ 1255–1258) und die Gütergemeinschaft (§§ 1233–1236). Die unterschiedliche Regelungsdichte ist auffallend: Heiratsgabensystem 17 Paragraphe, Gütergemeinschaft lediglich 4 Paragraphe.
Eine grundsätzliche Erklärung für dieses Verhältnis bietet die legistische Entwicklung2. Dies einmal dahingehend, daß letztlich die eheliche Gütergemeinschaft als ein Sonderfall des vorgehenden 27. Hauptstücks „Vertrag über eine Gemeinschaft der Güter“ galt, was beispielsweise Zeiller durch das von ihm verfasst ursprünglich amtliche Register verdeutlichte: Hier verweist „Gütergemeinschaft“ primär sowohl auf „Gemeinschaft des Eigentums“ (16. Hauptstück) und „Gemeinschaft der Güter“ (27. Hauptstück) und erst sodann auf die Bestimmungen im 28. Hauptstück über die Ehepakte. Die Bestimmungen des 27. und 28. Hauptstücks sind bekanntlich durch Verweisungen verklammert: § 1180 im 27. Hauptstück verweist bezüglich der allgemeinen Gütergemeinschaft, die „gewöhnlich nur von Ehegatten errichtet zu werden pflegt“, auf das Ehepakt-Hauptstück – was aber falsch ist -, dieses in § 1233 auf die §§ 1177 f. des 27. Hauptstücks. Eine vom Codex Theresianus andauernde, zum Teil wechselnde Konstruktion fand hier ihren Niederschlag. Dazu tritt eine weitere Erklärung. Das Heiratsgabensystem stand seit dem 16. Jahrhundert stets im Vordergrund wissenschaftlicher Erörterungen und gesetzlicher Regelungen; es...
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