Die Partizipation Minderjähriger im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Eine Analyse der Beteiligung und der Verfahrensfähigkeit in Familien- und Erbrechtsverfahren
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Carmen Schauberger
C. Die Interessenvertretung des Kindes
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Ausgehend von den oben gewonnenen Erkenntnissen und der Tatsache, dass die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung die Zahl der Pflegschaftsverfahren sprunghaft hat nach oben schnellen lassen,438 stellt sich die im Folgenden zu untersuchende Frage, welche Erkenntnisse sich aus einem Vergleich der Rechtsinstitute des Ergänzungspflegers und des Verfahrensbeistands, die im deutschen Recht grundsätzlich beide mit der Vertretung der Kindesinteressen betraut sein können, gewinnen lassen.
Im Anschluss daran wird schließlich die Ausgestaltung der Interessenvertretung des Kindes in Österreich und in der Schweiz dargestellt und mit der Regelung des deutschen Rechts verglichen, um zu sehen, ob und inwiefern diese Nachbarländer ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Bestreben zeigen, den Kindesinteressen verfahrensrechtlich mehr zur Geltung zu verhelfen.
Zunächst widmet sich die Untersuchung der Frage, wie sich die beiden grundsätzlich zur Interessenvertretung des Kindes berufenen Institute „Ergänzungspflegschaft“ und „Verfahrensbeistandschaft“ voneinander unterscheiden bzw. was ihnen gemeinsam ist.
Grundsätzlich kennt das heutige BGB drei Einrichtungen, die geschaffen wurden, um den Nachteilen vorzubeugen, die fürsorgebedürftigen Personen dadurch entstehen können, dass sie ihre tatsächlichen und/oder rechtlichen Interessen nicht ohne die Gefahr der Entstehung von Nachteilen selbst vertreten können, sei es wegen ihres Alters, einer krankhaften Störung ihres geistigen Zustandes oder eines anderen vergleichbaren Grundes. Bei diesen Instituten handelt es sich um die elterliche Gewalt, die Vormundschaft und die Pflegschaft. Alle drei stehen dabei am Ende einer vielhundertjährigen Tradition. Bereits das römische Recht kannte entsprechende Institute: die tutela und...
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