Die Partizipation Minderjähriger im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Eine Analyse der Beteiligung und der Verfahrensfähigkeit in Familien- und Erbrechtsverfahren
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Carmen Schauberger
D. Zusammenfassung und Ausblick
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Ausgehend von dem einleitenden Gedanken, dass immer mehr Kinder durch die Trennung ihrer Eltern in die missliche Lage geraten, sich in einem Gerichtsverfahren wiederzufinden, wurde zunächst erörtert, wie die Beteiligung Minderjähriger unter Geltung des FamFG ausgestaltet ist.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass Kinder in den sie betreffenden Verfahren mittlerweile zumeist selbst die Stellung eines formell Beteiligten innehaben. Dies ist gem.§ 7 I, II Nr. 1 FamFG jedenfalls immer dann der Fall, wenn das Kind selbst Antragsteller oder zumindest in eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Die Beteiligtenfähigkeit wiederum ergibt sich aus der Eigenschaft als natürliche Person und ist grundsätzlich gem. § 8 Nr. 1 Alt. 1 FamFG gegeben. Allerdings kann im Hinblick auf Unterhaltssachen nach § 112 Nr. 1 i.V.m. § 231 I FamFG sowie auf sonstige Familiensachen nach § 112 Nr. 3 i.V.m. § 266 I Nr. 3 und Nr. 5 FamFG wegen § 113 I 1 FamFG nicht auf diese Regelung zurückgegriffen werden. In diesen Fällen ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit Minderjähriger aus § 113 V FamFG i.V.m. § 50 ZPO.
Die Beteiligtenstellung ist zwangsläufig mit der Gewährung von Rechten, aber auch mit der Auferlegung von Pflichten verbunden. Hervorzugeben sind an dieser Stelle das Recht des Kindes auf Akteneinsicht nach § 13 FamFG, das Recht auf Mandatierung eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 10 FamFG und das Recht auf persönliche Bekanntgabe der Gerichtsbeschlüsse nach § 41 FamFG. Andererseits werden dem Kind aber durch seine Beteiligtenstellung auch Pflichten auferlegt bzw. hat die Beteiligtenstellung bedeutsame Konsequenzen...
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