Die Unteranknüpfung nach der EuErbVO im Mehrrechtsstaat Spanien
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Karl Felix Oppermann
1. Kapitel: Veränderungen im internationalen Erbrecht Deutschlands und Spaniens seit Inkrafttreten der EuErbVO
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1. Kapitel: Veränderungen im internationalen Erbrecht Deutschlands und Spaniens seit Inkrafttreten der EuErbVO
Voraussetzung einer Anwendung von IPR ist ein internationaler Bezug respektive ein Auslandsbezug. Dabei bezieht sich „international“ nicht auf die Herkunft des Rechts, sondern auf den Sachverhalt. Der Auslandsbezug ist also nicht darin zu suchen, dass es sich um eine internationale Norm bzw. eine international beschlossene Regelung handelt, sondern darin, dass der Gegenstand des Rechtsfalls mehrere Rechtsräume betrifft.31 Der Sachverhalt muss demnach eine Verbindung oder Berührung zu einem ausländischen Staat aufweisen.32
Dies kann sich auf viele Weisen äußern. Zum einen kommt eine Auslandsberührung wegen personenbezogener Merkmale in Betracht. Dies ist beispielsweise bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Beteiligten im Ausland der Fall,33 aber auch bei Rechtsgeschäften mit sich im Ausland befindlichen natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsgeschäften, die im Ausland getätigt wurden.34 Umstritten ist, ob Willenserklärungen, die auf die Einbeziehung ausländischen Rechts gerichtet sind (Rechtswahl), auch bereits für sich alleinstehend einen internationalen Bezug auslösen. Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, da sowohl nach bisherigem deutschem und spanischem IPR als auch nach der EuErbVO für eine Rechtswahl die Staatsangehörigkeit des zu wählenden Rechts nötig ist und diese, wie bereits festgestellt, in einem solchen Fall bereits einen hinreichenden Auslandsbezug des Erbfalls darstellen würde.35
Eine Internationalität kann jedoch auch aufgrund von Umständen und Eigenschaften...
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