Die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses
Die Stellung der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG im System des Kündigungsschutzrechts
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Charlotte Sander
Dritter Teil: Prüfung der Beendigungsmöglichkeiten im geltenden Kündigungsschutzrecht anhand des obigen Maßstabs
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Aufgrund der Bindung des Privatrechtsgesetzgebers an die Grundrechte durch Art. 1 Abs. 3 GG muss sich jede Privatrechtsvorschrift an den Grundrechten und den der Verfassung immanenten Prinzipien, die aus den Grundrechten erwachsen, messen lassen.160 Das gilt vor allem für diejenigen Vorschriften des Privatrechts, die zwingendes Recht enthalten und damit der Privatautonomie Schranken setzen.161 Fraglich ist, ob der Gesetzgeber die oben herausgearbeiteten Beendigungsprinzipien mit Verfassungsrang bei der Schaffung der einfachgesetzlichen Beendigungsnormen im Arbeitsverhältnis umfassend beachtet hat, so dass es den Arbeitsvertragsparteien in hinreichendem Umfang ermöglicht wird, ihr Arbeitsverhältnis im Einklang mit ihren verfassungsrechtlich, insbesondere in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten, Rechten zu beenden. Zur Beantwortung dieser Frage werden im Folgenden die Umsetzung des Prinzips der Vertragsbeendigungsfreiheit und des Prinzips der sachlichen Rechtfertigung der Vertragsbeendigung im Arbeitsrechtsrecht herausgearbeitet und bestehende Lücken der einseitigen Beendigungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien aufgezeigt.
A. Umsetzung des Prinzips der einseitigen Vertragsbeendigungsfreiheit durch den Gesetzgeber
Legt man die Idee einer einseitigen Beendigungsfreiheit zu Grunde, wäre es denkbar, für unbefristete Dauerschuldverhältnisse eine generelle und uneingeschränkte, von jeglichen normativen Beschränkungen entbundene Lösungsmöglichkeit anzuerkennen. Eine so umfassende Beendigungsfreiheit ist jedoch gerade im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners an der Vertragskontinuität und Vertragstreue zur Aufrechterhaltung der Selbstbestimmung nicht erforderlich und angemessen. Vielmehr erfordern die von den Vertragspartnern auf den Fortbestand der Vertragsbeziehungen getroffenen schutzwürdigen Dispositionen die Einbettung der einseitigen Beendigungsfreiheit in einen legislativen Rahmen.162 ← 33 | 34 →
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