Das Kunsthochschullehrernebentätigkeitsrecht
Der Hochschullehrer im Spannungsverhältnis zwischen Dienstrecht und grundrechtlicher Freiheit
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Heidrun M.-L. Meier
5. Kapitel – Zusammenfassende Bewertung
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5. Kapitel – Zusammenfassende Bewertung
Insgesamt ist festzustellen, dass das Nebentätigkeitsrecht der Kunsthochschullehrer einerseits stark von dem Spannungsverhältnis der individuellen Sonderstellung des Hochschullehrers als Staatsdiener und Grundrechtsträger und anderseits von den Besonderheiten künstlerischer Handlungsabläufe selbst geprägt ist. Der Hochschullehrer darf nicht nur als ein den engen dienstrechtlichen Bindungen unterworfener Staatsdiener betrachtet werden, sondern ist primär in seiner Funktion als Grundrechtsträger und damit als aktiver Künstler zu sehen. Die Individualität und Pluralität seiner künstlerischen Tätigkeiten spiegeln sich in der Vielfalt der nebentätigkeitsrechtlichen Abgrenzungsprobleme wider. So wenig wie die Kunst selbst abschließend rechtlich fassbar ist, kann auch eine allumfassende Aussage zu den kunstspezifischen Problemen des Hochschullehrernebentätigkeitsrechts erfolgen.
Zur Klärung nebentätigkeitsrechtlicher Fragestellung können und müssen indes allgemeingültige Grundprinzipien festgelegt werden, an denen sich eine Abgrenzung zu orientieren vermag. Sonst besteht die begründete Gefahr, dass die Behandlung nebentätigkeitsrechtlicher Abgrenzungsfragen in eine unüberschaubare Einzelfallkasuistik mündet, was schlussendlich zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt.
Eine wesentliche Determinante, die bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe stets zu berücksichtigen ist und die den rechtlichen Rahmen vorgibt, ist das bereits normierte Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer selbst. Wenngleich dieses primär auf das Recht der wissenschaftlichen Nebentätigkeit zugeschnitten ist, ergeben sich aus ihm grundlegende Aussagen und Wertentscheidungen des Gesetzgebers, die im Kunsthochschullehrernebentätigkeitsrecht nicht minder zu berücksichtigen sind.
Anders als im sonstigen Beamtenrecht wird die Aus...
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