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Quellen zum Bau- und Enteignungsrecht (1940–1958)

Entwürfe zu einem Reichsbaugesetz (1940/41) – Vorentwurf zu einem Deutschen Baugesetzbuch von 1942 – Entwürfe zu einem Baugesetzbuch (1949/50) – Baulandbeschaffungsgesetz vom 3.8.1953 – Entwurf zu einem Bundesenteignungsgesetz von 1958

von Werner Schubert (Band-Herausgeber:in)
©2016 Andere CIV, 598 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 464

Zusammenfassung

Die Edition macht die Entwürfe des Reichsarbeitsministeriums von 1940/41 zu einem Reichsbaugesetz, den Vorentwurf zu einem Deutschen Baugesetzbuch von 1942 sowie die Entwürfe zu einem Baugesetzbuch für Bayern und die Bundesrepublik Deutschland zu einem Baugesetzbuch sowie die Materialien zum Baulandbeschaffungsgesetz vom 3.8.1953 zugänglich. Die Vorhaben wurden von Beamten des Reichsarbeitsministeriums, die vom Bundesbauministerium 1950 übernommen wurden, sowie der Obersten Baubehörde Bayerns (Wilhelm Dittus, Ludwig Wambsganz und Willy Zinkahn) maßgeblich beeinflusst. Bereits in den Beratungen zum Baulandbeschaffungsgesetz ab Herbst 1950 zeigten sich erhebliche Interessengegensätze zwischen den Verbänden und den Ländern. Auch im Bundesrat sowie im Rechts- und Verfassungsausschuss sowie im Wiederaufbauausschuss des Bundestags bestanden hinsichtlich des Enteignungsrechts erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Nach dreijährigen Vorarbeiten erging am 3.8.1953 das Baulandbeschaffungsgesetz, das zu den wichtigsten sozialpolitischen Gesetzen der frühen Bundesrepublik gehört und dessen Regelungen vom Bundesbaugesetz von 1960 übernommen wurden. Zum Abschluss bringt die Edition den Entwurf zu einem Bundesenteignungsgesetz, das an den Widerständen der Bundesressorts und der Länder scheiterte.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Übersicht über den Inhalt des Bandes
  • II. Die Baugesetzentwürfe Preußens und des Deutschen Reichs (1925–1931)
  • III. Das Baurecht und die Baugesetzentwürfe der NS-Zeit
  • IV. Entwürfe zu Baugesetzen (1949–1950)
  • V. Das Baulandbeschaffungsgesetz vom 3.8.1953
  • VI. Das Landbeschaffungsgesetz vom 23.2.1957
  • VII. Der Entwurf zu einem Bundesenteignungsgesetz von 1958
  • VIII. Das Bundesbaugesetz vom 23.6.1960
  • IX. Kurzbiografien der an der Baugesetzgebung beteiligten Personen
  • 1. Ministerialbeamte
  • 2. Die Bundesminister für Wiederaufbau (ab 1950 Wohnungsbau)
  • 3. Staatssekretär des Wohnungsbauministeriums war von 1949–1959
  • 4. Die Vorsitzenden der für das Baulandbeschaffungsgesetz zuständigen Ausschüsse des Bundestages
  • Quellen zum Bau- und Enteignungsrecht
  • Erster Teil. Arbeiten des Reichsarbeitsministeriums an einem Reichsbaugesetz (1940–1942)
  • I. Entwurf eines Reichsbaugesetzes vom 16.9.1940
  • I. Teil. Allgemeine Vorschriften (§§ 1–17)
  • II. Teil. Die städtebauliche Ordnung des Gemeindegebiets (§§ 18–57)
  • 1. Abschnitt: Die städtebaulichen Pläne
  • 2. Abschnitt: Sonstige Vorschriften zur städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets
  • 3. Abschnitt: Bausperre und Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen
  • III. Teil. Grundstücksübernahme, Entschädigung und Enteignung (§§ 63–84)
  • 1. Abschnitt: Grundstücksübernahme, Entschädigung
  • 2. Abschnitt: Enteignung
  • IV. Teil. Die Bebauung der Grundstücke (§§ 85–94)
  • V. Teil. Rechtsmittel, Zwangsbefugnisse, Strafvorschriften (§§ 95–106)
  • 1. Abschnitt: Rechtsmittel
  • 2. Abschnitt: Zwangsbefugnisse
  • 3. Abschnitt: Strafvorschriften [§§ 103–105, weggelassen]
  • VI. Teil. Schluss- und Übergangsvorschriften [§§ 107–110; weggelassen]
  • Anhang
  • I. Einladungsschreiben des Reichsarbeitsministeriums (Dr. Heilmann) vom 16.9.1940 an die Reichsstatthalter
  • II. Neuer Vorschlag von MinRat Dr. Heilmann zu den §§ 20 ff. des Entwurfs
  • III. Entwurf zu einem Gesetz über Anliegerbeiträge (Juni 1940)
  • IV. Teil-Entwurf zu einer Reichsbauordnung (Dezember 1941)
  • II. Vorbericht des Reichsarbeitsministeriums über die Besprechung in Berlin betr. Entwurf eines Reichsbaugesetzes vom 8.-10.10.1940
  • III. Leitsätze der Deutschen Akademie für Städtebau, Reichs- und Landesplanung für ein künftiges Reichs-Planungs- und Baurecht (Fassung März 1941; Teilabdruck)
  • IV. Entwurf eines Reichsbaugesetzes (Juli 1941)
  • Erster Teil. Allgemeine Vorschriften (§§ 1–18)
  • Zweiter Teil. Die städtebauliche Ordnung des Gemeindegebiets (§§ 19–72)
  • 1. Abschnitt: Die städtebaulichen Pläne
  • 2. Abschnitt: Sonstige Vorschriften zur städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets
  • 3. Abschnitt: Bausperre
  • 4. Abschnitt: Grundstücksverkehr, Wohnsiedlungsgebiete
  • Dritter Teil. Grundstücksübernahme, Entschädigung; Städtebauliche Umlegung und Enteignung (§§ 73–90)
  • 1. Abschnitt: Grundstücksübernahme, Entschädigung
  • 2. Abschnitt: Städtebauliche Umlegung und Enteignung
  • Vierter Teil. Die Bebauung des Grundstücks (§ 91)
  • Fünfter Teil. Rechtsmittel, Zwangsbefugnisse, Strafvorschriften (§§ 92–103)
  • 1. Abschnitt: Rechtsmittel
  • 2. Abschnitt: Zwangsbefugnisse
  • 3. Abschnitt: Strafvorschriften
  • Sechster Teil. Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 104–114)
  • V. Vorentwurf vom 21.3.1942 zu einem Deutschen Baugesetzbuch (Reichsarbeitsministerium)
  • Vorbemerkung
  • Erster Teil: Planungsordnung (§§ 1–21)
  • I. Aufgabe und Mittel der städtebaulichen Planung
  • II. Vorbereitende städtebauliche Pläne
  • III. Der Bebauungsplan
  • IV. Veränderungssperre
  • Zweiter Teil: Umlegungsordnung (§§ 30–49)
  • I. Baulandumlegung
  • II. Grenzregelung
  • Dritter Teil: Baulandbeschaffungsordnung (§§ 50–68)
  • I. Grundsatz
  • II. Einzelerwerbung
  • III. Gebietserwerbung
  • Vierter Teil: Erschließung (§§ 70–98)
  • I. Erschließungspflicht, Träger, Zeit und Grundsätze der Erschließung
  • II. Erwerbung der Flächen
  • III. Aufbringung der Mittel
  • Fünfter Teil: Bauordnung (§§ 101–374)
  • I. Allgemeine Vorschriften
  • II. Der Bau und seine Teile
  • III. Besondere Konstruktionen
  • IV. Bauliche Anlagen und Einrichtungen für besondere Zwecke oder von besonderer Art
  • V. Die Baustelle
  • VI. Bau- und andere Vorhaben und ihre behördliche Behandlung
  • Sechster Teil: Bestehende Bauten und Anlagen (§§ 375–398)
  • I. Unterhaltung, Gebäudeaufsicht
  • II. Anwendung der Bauvorschriften
  • III. Wirkung eines Bebauungsplans auf bestehende Verhältnisse
  • IV. Planmäßige Ortsverschönerung
  • V. Sanierung
  • Siebenter Teil: Gemeinsame Bestimmungen (§§ 400–450)
  • I. Behörden
  • II. Verfahren
  • III. Ortsbauvorschrift
  • IV. Baurechtsbücher
  • V. Entschädigung
  • VI. Vollzug
  • VII. Strafvorschriften
  • VIII. Gebühren
  • IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  • Anhang: Die bis jetzt entworfenen Ausführungsbestimmungen
  • Erster Teil
  • Zweiter Teil
  • Dritter Teil
  • Vierter Teil
  • Fünfter Teil
  • Sechster Teil
  • Siebenter Teil
  • Anhang: Schreiben der Vertretung Hamburgs in Berlin vom 9.10.1942 über die Arbeiten von Wilhelm Dittus
  • Zweiter Teil. Projekte zu einem Baugesetzbuch (1949–1950)
  • I. Entwurf zu einem Bau-Gesetz für Berlin der Abteilung für Bau- und Wohnungswesen des Magistrats von Berlin als ein das gesamte Sachgebiet umfassender Vorschlag zu einem neuen Planungs-, Bau- und Bodenrecht, vorgelegt von Dr. Wilhelm Dittus (April 1949; Inhaltsübersicht)
  • II. Entwurf der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Inneren von 1950 für ein Bayerisches Baugesetz
  • Erster Teil: Planung
  • I. Allgemeine Vorschriften für die Bauleitplanung
  • II. Überörtlicher Bauleitplan
  • III. Örtliche Bauleitpläne
  • IV. Wirkungen des Bebauungsplanes
  • V. Die Veränderungssperre
  • Zweiter Teil: Baulandumlegung
  • I. Notwendigkeit, Wesen und Anordnung der Baulandumlegung
  • II. Vereinigung und Neuzuteilung der Grundstücke
  • III. Geldentschädigungen
  • IV. Der Umlegungsplan
  • V. Grenzregelung
  • Dritter Teil: Baulandzusammenlegung [Art. 46–82; weggelassen]
  • Vierter Teil: Baulandbeschaffung
  • I. Grundsatz
  • II. Einzelbeschaffung
  • III. Gebietsbeschaffung
  • IV. Sonstige Fälle der Beschaffung und der Eigentumsbeschränkung
  • V. Gebühren und Kosten. Art. 108. [weggelassen]
  • Fünfter Teil: Bodenbewertung und Bodenverkehr
  • Sechster Teil: Erschließung
  • I. Ausführung der Erschließung
  • II. Erwerbung der Flächen
  • III. Aufbringung der Mittel
  • Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
  • I. Bauordnungsbehörden und ihre Aufgaben [Art. 147–151; weggelassen]
  • II. Rechtsschutz
  • III. Ortsbauvorschriften [Art. 157; weggelassen]
  • IV. Bauausschüsse [Art. 158–161; weggelassen]
  • V. Entschädigungsansprüche [Art. 162; weggelassen]
  • VI. Zwangsbefugnisse [Art. 163; weggelassen]
  • VII. Strafbestimmungen [Art. 164–165; weggelassen]
  • VIII. Überleitungs- und Schlussvorschriften [Art. 166–171; weggelassen]
  • III. Wilhelm Dittus: Entwurf zu einem Baugesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1950)
  • Erster Teil: Die Planung
  • I. Allgemeine Vorschriften für die Bauleitplanung
  • II. Vorbereitende Bauleitpläne
  • III. Endgültiger Bauleitplan: Der Bebauungsplan
  • IV. Entschädigungen
  • Vierter Teil: Die Landbeschaffung
  • I. Zweck und Zulässigkeit der Baulandbeschaffung
  • II. Einzelbeschaffung
  • III. Gebietsbeschaffung
  • IV. Sonstige Fälle der Landbeschaffung und der Eigentumsbeschränkung
  • V. Gebühren und Steuern
  • Fünfter Teil: Bodenbewertung und Bodenverkehr
  • I. Grundsatz
  • Sechster Teil: Erschließung
  • I. Ausführung der Erschließung
  • II. Erwerbung der Flächen
  • III. Aufbringung der Mittel
  • Siebenter Teil: Die Bebauung
  • I. Einfluss der Bauleitplanung auf die Bebauung
  • II. Baugestaltung
  • III. Anforderungen an Bauwerke
  • IV. Baugenehmigung
  • V. Bauausführung
  • VI. Bestehende Bauten
  • VII. Bauordnung
  • Neunter Teil: Gemeinsame Vorschriften
  • I. Behörden
  • II. Verfahren und Rechtsschutz
  • III. Baulastenbuch
  • IV. Einfluss der Eigentumsverhältnisse
  • Dritter Teil. Quellen zum Baulandbeschaffungsgesetz vom 3.8.1953
  • I. Enteignungsvorschriften im Entwurf vom 10.12.1949 zum (1.) Wohnungsbaugesetz
  • II. Entwurf zu einem Gesetz über die vorläufige Regelung der Baulandbeschaffung (August 1950)
  • I. Zulässigkeit der Beschaffung
  • II. Entschädigung
  • III. Verfahren vor dem Landbeschaffungsamt
  • IV. Rechtsmittel
  • V. Inkraftsetzungsbescheid
  • VI. Hinterlegung und Verteilungsverfahren
  • VII. Schlussbestimmungen
  • III. Protokoll der Sitzung der kleinen Ministerialkommission im Bundeswohnungsbauministerium vom 6.9.1950
  • IV. Protokoll der Sitzung der näher interessierten Bundesministerien vom 8.9.1950 im Bundeswohnungsbauministerium
  • V. Zweiter Entwurf des Bundeswohnungsbauministeriums vom 15.9.1950 zu einem Gesetz über die vorläufige Regelung der Baulandbeschaffung
  • Erster Teil: Baulandumlegung (§§ 1–21, weggelassen)
  • Zweiter Teil: Die Zusammenlegung von Grundstücken (§ 22, weggelassen)
  • Dritter Teil: Die Baulandbeschaffung
  • 1. Aufgaben der Landbeschaffung
  • 2. Zulässigkeit der Enteignung
  • 3. Entschädigung
  • 4. Verfahren vor dem Landbeschaffungsamt
  • 5. Rechtsmittel
  • 6. Inkraftsetzungsbescheid
  • 7. Hinterlegung und Verteilungsverfahren
  • 8. Schlussbestimmungen
  • 2. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
  • VI. Besprechung des Wohnungsbauministeriums mit Vertretern von sechs Bundesministerien und den Länderreferenten am 22.9.1950
  • 1. Niederschrift des Wohnungsbauministeriums über die Besprechung
  • 2. Vermerk des BMJ über die Ressortbesprechung des am 22.9.1950
  • VII. Chefbesprechung vom 27.9.1950
  • 1. Einladungsschreiben des Wohnungsbauministers vom 19.9.1950 an die Bundesminister der Justiz, des Innern und der Finanzen
  • 2. Niederschrift über die Chefbesprechung vom 27.9.1950
  • 3. Vermerk des zuständigen Referats des Bundesministeriums für Wohnungsbau vom 10.10.1950
  • 4. Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 12.10.1950 an den Wohnungsbauminister
  • VIII. Niederschrift über die Besprechung des Wohnungsbauministers mit den Spitzenverbänden am 28.9.1950
  • IX. Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Regelung der Bereitstellung von Bauland (Zweites Wohnungsbaugesetz, 2. Fassung vom 24.1.1951) (Bundesratsvorlage 50/51; Bundestagsdrucksache 1/2281) im Vergleich zur Fassung vom 29.11.1950
  • Erster Abschnitt. Zulässigkeit der Enteignung (§§ 1–5)
  • Zweiter Abschnitt. Entschädigung (§§ 6–12)
  • Dritter Abschnitt. Verfahren vor der Enteignungsbehörde (§§ 13–27)
  • Vierter Abschnitt. Anfechtung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde (§§ 28–39)
  • Fünfter Abschnitt. Ausführung des Enteignungsbeschlusses (§§ 40–48)
  • Anhang: Entwurf zu einem Gesetz zur Änderung des Art. 14 des Grundgesetzes (November 1950)
  • X. Protokoll über die Sitzungen des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 15. und 21.2.1951
  • XI. Vorschläge der vier beteiligten Ausschüsse für das Plenum des Bundesrats (BR-Drucks. 50/2/51)
  • XII. Beschlüsse des Bundesrats vom 2.3.1951 zur Vorlage 50/51
  • Anhang: Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrats
  • XIII. Fassung des Entwurfs zu einem Baulandbeschaffungsgesetz vom 1.3.1952 entsprechend den gemeinsamen Beschlüssen der Ausschüsse des Bundestags für Bau- und Bodenrecht sowie für Wiederaufbau und Wohnungswesen nach der 2. Lesung
  • Erster Abschnitt. Zulässigkeit der Enteignung
  • Zweiter Abschnitt. Entschädigung
  • Dritter Abschnitt. Durchführung der Enteignung
  • Vierter Abschnitt. Anfechtung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde
  • Fünfter Abschnitt Ausführung des Enteignungsbeschlusses
  • XIV. Protokoll der Beratungen des 18. und 36. Bundestagsausschusses vom 3.-6.3.1952 (Besuchsfahrt nach Berlin)
  • XV. Empfehlungen des Ausschusses des Bundestags für Rechtswesen und Verfassungsrecht (20.11.1952)
  • XVI. Beratungen der Ausschüsse des Bundestages für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuss) sowie für Bau- und Bodenrecht (36. Ausschuss) vom Januar 1953
  • 1. Beratungen vom 8.1.1953
  • 2. Beratungen vom 9.1.1953
  • 3. Beratungen vom 13.1.1953
  • 4. Beratungen vom 14.1.1953
  • XVII. Beschlüsse der Ausschüsse für Bau- und Bodenrecht sowie für Wiederaufbau und Wohnungswesen des Bundestags zu den Vorschlägen des Ausschusses für Rechtswesen (12.2.1953)
  • XVIII. Ausschusssitzungen vom 19.3.1953
  • 1. Gemeinsame Sitzung des 18. und 36. Ausschusses des Bundestags mit dem Wiederaufbauausschuss des Bundesrates am 19.3.1953
  • 2. Sitzung des Bundesratsausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen am 19.3.1952 (Vermerk des WoBauMin.)
  • Anhang: Antrag Hamburgs vom 8.10.1952: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BR-Ds. Nr. 402/52)
  • XIX. Protokoll der gemeinsamen Sitzung des 18. und 36. Ausschusses des Bundestages vom 14.4.1953
  • XX. Beratungen des 18. und 36. Ausschusses des Bundestages vom Mai 1953
  • 1. Sitzung vom 20.5.1953 (Vorsitz: Meyer/Bremen)
  • 2. Sitzung vom 21.5.1953
  • XXI. Baulandbeschaffungsgesetz vom 3.8.1953
  • Erster Abschnitt. Zulässigkeit der Enteignung (§§ 1–8)
  • Zweiter Abschnitt. Entschädigung (§§ 9–17)
  • Dritter Abschnitt. Durchführung der Enteignung (§§ 18–31)
  • Vierter Abschnitt. Anfechtung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde (§§ 32–44)
  • Fünfter Abschnitt. Ausführung des Enteignungsbeschlusses (§§ 45–51)
  • Sechster Abschnitt. Zusatz-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 52–59)
  • Vierter Teil. Entwurf des Bundesinnenministeriums zu einem Bundesenteignungsgesetz (Fassung vom Februar/Dezember 1958)
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 1–10 b)
  • Zweiter Abschnitt. Entschädigung (§§ 11–47)
  • 1. Kapitel. Allgemeine Vorschriften
  • 2. Kapitel. Arten der Entschädigung
  • 1. Titel. Entschädigung in Geld
  • 2. Titel. Entschädigung in Land
  • 3. Titel. Entschädigung in anderen Leistungen
  • 3. Kapitel. Ausmaß der Entschädigung
  • 1. Titel. Bestandteile der Entschädigung
  • 2. Titel. Festsetzung der Entschädigung
  • 4. Kapitel. Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
  • Dritter Abschnitt. Verfahren vor der Enteignungsbehörde (§§ 56–95)
  • 1. Kapitel. Enteignungsbehörde
  • 2. Kapitel. Vorverfahren
  • 3. Kapitel. Eröffnung des Enteignungsverfahrens
  • 4. Kapitel. Gütliche Einigung
  • 5. Kapitel. Mündliche Verhandlung
  • 6. Kapitel. Enteignungsbeschluss
  • 7. Kapitel. Vorzeitige Besitzeinweisung
  • 8. Kapitel. Ausführung der Enteignung
  • Vierter Abschnitt. Rückgängigmachung der Enteignung (§§ 103–106 c)
  • Fünfter Abschnitt. Gerichtliches Verfahren (war im Entwurf vom 30.4.1957 das 9. Kapitel des III. Abschnitts) (§§ 107 a–107 p)
  • Sechster Abschnitt. Kosten (§§ 107 q–107 z)
  • 1. Kapitel. Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde
  • 2. Kapitel. Kosten des gerichtlichen Verfahrens
  • Siebenter Abschnitt. Sonstige und Schlussvorschriften (§§ 109–130)
  • Sach- und Personenregister
  • Quellennachweis

← XVIII | XIX →

Einleitung

I.    Übersicht über den Inhalt des Bandes

Der Vorentwurf des Reichsarbeitsministeriums (RAM) vom 21.3.1942 zu einem Deutschen Baugesetzbuch wurde wiederholt als wichtiges Bindeglied zwischen den Bestrebungen zur Reform des Baurechts der späten NS-Zeit und der frühen Bundesrepublik gekennzeichnet. Mit der vorliegenden Edition wird dieser Entwurf zusammen mit weiteren Quellentexten zur Geschichte des Baurechts sowie des Enteignungsrechts erstmals vollständig wiedergegeben. Dem Entwurf von 1942 waren zwei Entwürfe zu einem Reichsbaugesetz vorausgegangen, an denen das Reichsarbeitsministerium sieben Jahre unter dem Ministerialrat Georg Heilmann gearbeitet hatte. Der bisher, soweit ersichtlich, unbeachtet gebliebene Entwurf von 1940 war auf scharfe Kritik insbesondere bei den Ländern gestoßen, die jedoch nur für Hamburg und Bayern überliefert ist. Leider sind Aufzeichnungen über die Besprechungen des RAM mit den Ländern und den Bauverwaltungen der Großstädte nur zum Teil überliefert. Der abgeänderte Entwurf vom Juli 1941 berücksichtigt zu einem großen Teil die zwischenzeitlich geäußerten Wünsche der Länder und Reichsressorts. Wohl als Reaktion auf die Kritik an den Entwürfen von 1940/41 wurde die Gesetzgebungsabteilung des RAM unter Heilmann Ende 1941 reorganisiert und Wilhelm Dittus sowie Ludwig Wambsganz (unter Mitarbeit von Zinkahn)1 mit den Arbeiten zu einem Reichsbaugesetz beauftragt. Hierbei wurden die Entwürfe 1940/41 ebenso berücksichtigt wie die hier erstmals wiedergegebenen Teile zu einer Reichsbauordnung vom Dezember 1941.

Der Vorentwurf zu einem Deutschen Baugesetzbuch vom März 1942 war Ausgangspunkt und Vorbild für die Baugesetzentwürfe für Berlin, Bayern und den Bund (1949/50), die von Dittus und teilweise auch von Wambsganz stammen. Der Berliner Entwurf liegt bereits im Druck vor; mitgeteilt wird die Inhaltsübersicht über diesen Entwurf. ← XIX | XX → Der unveröffentlichte bayerische Entwurf von 1950 ist als Arbeit von Wambsganz und Dittus nicht ohne Interesse, so dass es gerechtfertigt erscheint, die Kernbestimmungen dieses Entwurfs wiederzugeben. Das Gleiche gilt auch für den Entwurf von Dittus zu einem Baugesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der die Entwürfe zum Bundesbaugesetz von 1960 beeinflusst haben dürfte. Für alle Entwürfe ist kennzeichnend, dass für das Baurecht ein „organisches Gesamtsystem“ geschaffen werden sollte2. Insbesondere sollten Städtebau und Baupolizei zur „einheitlichen Angelegenheit“ zusammengefasst werden. Während das Bauordnungsrecht im Entwurf von 1942 noch vollständig enthalten sein sollte, beschränkten sich die Entwürfe für Berlin und den Bund auf Bestimmungen für die Baugestaltung, die Anforderungen an Bauwerke, die Bauleitung und die bestehenden Bauten, während der bayerische Entwurf in dieser Beziehung unvollständig ist.

Ein umfassendes Baurecht brachte erst das Bundesbaugesetz von 1960, allerdings ohne eine Bauordnung, die in Anlehnung an die Musterbauordnung von 1959 der Gesetzgebung der Bundesländer unterfällt. Eine Teilregelung des Baurechts erfolgte durch das Baulandbeschaffungsgesetz vom 3.8.1953, das dem Mangel an geeignetem Bauland abhelfen sollte und damit nach Dittus „mit einer der allerwichtigsten sozialen Fragen zu tun habe, so dass man vielleicht auch aus der Bestimmung des Art. 20 GG: ‚Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat‘ einige Konsequenzen ableiten müsse“3. In Teil 3 der Edition werden die wichtigsten Quellen zu diesem Gesetz wiedergegeben, das mit der Regelung des Enteignungsrechts aus damaliger Sicht als grundlegend für den Aufbau und für den Städtebau überhaupt angesehen werden kann. Ediert werden zunächst die Vorentwürfe und die Materialien über die Beratungen unter den beteiligten Bundes- und Länderministerien sowie mit den Interessenverbänden (September-Dezember 1950). Es folgen dann der ← XX | XXI → Regierungsentwurf von 1949/50 und die wichtigsten Quellen zu den Verhandlungen des Bundesrats. Nicht wiedergegeben werden aus Platzgründen die Protokolle über die erste und zweite Lesung der vereinigten Bundestagsausschüsse für Bau- und Bodenrecht sowie für Wiederaufbau und Wohnungswesen (2.7.1941–29.2.1952) und des Ausschusses für Rechtsfragen und Verfassungsrecht (7.3.-11.11.1952; 9 Sitzungen)4. Das umfangreiche Protokoll der Tagung des Bau- und Bodenrechtsausschusses in Berlin vom 3.-6.3.1952 gibt einen umfassenden Überblick über die Wiederaufbauprobleme Berlins. Wiedergegeben werden sodann die Beschlüsse der vereinigten baurechtlichen Ausschüsse sowie des Rechtsausschusses, gefolgt von den fast vollständig wiedergegebenen Protokollen der abschließenden Beratung in den vereinigten baurechtlichen Ausschüssen zwischen dem 8.1. und dem 21.5.1953. Eine Zusammenstellung vom 12.2.1953 gibt die Beschlüsse der baurechtlichen Ausschüsse zu den Vorschlägen des Rechtsausschusses wieder. Die Beratungen dieser Ausschüsse mit dem Wiederaufbauausschuss des Bundesrates werden durch ein Protokoll vom 19.3.1953 erschlossen. Abgeschlossen wird der dritte Quellenteil mit dem Text des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3.8.1953, aus dessen Vergleich mit dem Regierungsentwurf und den weiteren Zwischenfassungen sich die Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage ergeben.

Als letztes bringt die Edition den Entwurf des BMI zu einem Bundesenteignungsgesetz (Fassung vom Februar/Dezember 1958), das grundsätzlich auf alle nach Reichs- oder Bundesrecht zulässigen Enteignungen (u.a. nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Flurbereinigungsgesetz, der Wasserverbandsordnung, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Postverwaltungsgesetzes, des Baulandbeschaffungsgesetzes bzw. des Baugesetzbuchs), nicht jedoch auf Enteignungen nach dem Landbeschaffungsgesetz Anwendung finden sollte. Nicht wiedergegeben werden die Vorentwürfe (insbesondere der Entwurf ← XXI | XXII → BMI vom 27.10.1955), die Niederschriften über die Beratungen des Unterausschusses „Enteignungsrecht“ des Arbeitskreises I der Innenminister der Länder von 1956/57, und über die Ressortbesprechungen des BMI sowie die umfangreiche Begründung zum Entwurf von 1958.

Die Einleitung wird abgeschlossen mit biografischen Daten über Dittus, Wambsganz und Zinkahn, über die Bundesminister für Wohnungsbau und über die wichtigsten Parlamentarier, die am Zustandekommen des Baulandbeschaffungsgesetzes beigetragen haben. Am ausführlichsten wird auf die Biografie von Wilhelm Dittus eingegangen, des maßgeblichen Autors bzw. Mitautors der Baugesetzentwürfe von 1942 sowie von 1949/50 sowie des Baulandbeschaffungsgesetzes. Wiedergegeben werden auch Auszüge aus einem Schreiben von Dittus vom 18.6.1962 an den damaligen Minister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung, das für die Persönlichkeit von Dittus überaus kennzeichnend ist.

II.   Die Baugesetzentwürfe Preußens und des Deutschen Reichs (1925–1931)

Das Vorhaben eines Reichsbaugesetzes (Reichsstädtebaugesetz, Reichsbaugesetzbuch) lässt sich bis in die Kaiserzeit zurückverfolgen5. Erst 1930 erschien im Reichsarbeitsblatt der Referentenentwurf eines „Gesetzes über die Erschließung und Beschaffung von Baugelände (Baulandgesetz)“, an dessen Stelle 1931 der Referentenentwurf des Reichsarbeitsministeriums für ein Reichsstädtebaugesetz trat. Von den Ländern verfügte nur Sachsen über „eine geschlossene Kodifikation“ des Baurechts mit dem „Allgemeinen Baugesetz“ vom 1.7.19006.

Das preußische Baurecht7, dessen Aufgaben teils durch die Gemeinden, teils durch die staatliche Baupolizei wahrgenommen wurde, ← XXII | XXIII → war zersplittert und in mehreren Einzelgesetzen geregelt, insbesondere im Fluchtliniengesetz vom 2.7.1875, in der sog. lex Adickes vom 28.7.19028, im Wohnungsgesetz vom 28.3.1918 und in der Einheitsbauordnung der Städte von 1919. Preußen bereitete im Wohlfahrtsministerium ab 1922 ein Städtebaugesetz vor9, dessen 1. Entwurf 1925 erschien und in überarbeiteter Fassung dem Staatsrat und dem Preußischen Landtag 1926 vorgelegt wurde. Der 118 Bestimmungen umfassende Entwurf von 1925 hat folgende Gliederung: I. Zustandekommen der Pläne und ihr Einfluss auf die bauliche Ausnutzbarkeit des Plangebietes (Flächenaufteilungs-, Baustufen-, Baufluchtlinienpläne, zwischengemeindliche Regelung), II. Bauvorschriften (Baulastenbücher, Bauvorschriften für die äußere Gestaltung des Straßen-, Platz, Orts- und Landschaftsbildes, Baudispense), III. Enteignung, Grenzberichtigung, Umlegung von Grundstücken, IV. Entschädigung u. Anliegerbeiträge.

Nach der Begründung waren es zwei „Gesichtspunkte“, die sich durchzusetzen beginnen10: „Grüngebiete müssen in die Städte eingeführt werden.“ – „Feldbau und Wiesenkultur sowie Kleingärten muss im Weichbild der Stadt und in den Wirtschaftszentren erhalten werden“. Nach den Leitsätzen des Arbeitsausschusses des Internationalen Städtebaukongresses in Amsterdam (1924) waren „Überlandplanungen“ in der Umgebung von Großstädten besonders notwendig; die Überlandpläne sollten keine „einheitlichen Bebauungspläne sein, sondern vielmehr die Überdeckung ganzer Bezirke mit zusammenhängenden Bebauungsplänen verhindern“11. Derartige Pläne bezeichnete der Entwurf von 1925 als Flächenaufteilungsprobleme, die es den Gemeinden ermöglichen sollten, „sich ein Bild davon zu machen, wie ← XXIII | XXIV → sich die Erschließung ihrer Feldmark für die Besiedlung vollziehen wird“. Daneben sollte es weiterhin Baufluchtlinienpläne (Baupläne) geben, die auch Erholungsflächen umfassen sollten. § 65 des Entwurfs regelte das Recht der Gemeinde, Grundflächen nach Maßgabe des Bebauungsplans zu enteignen. Auch zur Befriedigung des Bedürfnisses „nach Mittel- und Kleinwohnungen und zur Gesundung von Wohnvierteln und Häuserblocks“ konnte der „erforderliche Grund und Boden im Enteignungswege in Anspruch genommen werden“ (§ 66). Die Entschädigungen sollten sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Baufluchtliniengesetzes von 1875 (i.V.m. dem Wohnungsgesetz 1918) richten.

Der aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen umgearbeitete Entwurf wurde am 11.6.1926 dem Staatsrat und am 4.11.1926 dem Landtag vorgelegt. Der neue Entwurf behielt die Grundzüge der Vorlage von 1925 im Wesentlichen bei. Neu war der Abschnitt über „Zuständigkeiten und Verfahren“ (§§ 141–147). Nach der „Begründung“ des Entwurfs müsse die jetzige Generation den Standpunkt des Baufluchtliniengesetzes in zweifacher Hinsicht verlassen12: „Erstens müssen wir in der Erkenntnis, dass richtiger Städtebau die Voraussetzung für das Wohlergehen unseres ganzen Volkes ist, mehr als bisher betonen, dass er eine Aufgabe der öffentlichen Hand ist, und dass die Arbeit der Privatunternehmer sich in ihrem Plane unter allen Umständen einzugliedern hat. Zweitens dürfen wir uns dem nicht verschließen, dass es notwendig ist, bevor man das Bauen gestattet, sich zunächst klarzuwerden, welche Flächen unbebaut zu bleiben haben. Die Festsetzung der Fluchtlinien ist auf den zweiten Platz gedrängt; für die Planung im Großen hat sie keine maßgebliche Bedeutung mehr.“ In dritter Hinsicht war zu berücksichtigen, dass es in manchen Gegenden „kaum eine isoliert liegende Gemeinde“ mehr gab13. Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit einer „zwischengemeindlichen Planung nach vielen Richtungen, und es erweist sich auch gleichzeitig, von welcher Bedeutung der Städtebau im modernen Sinne ← XXIV | XXV → für das Gesamtproblem der menschlichen Siedlung ist, an dem nicht nur die Gemeinde in ihrer Verwaltung und Vertretung, sondern auch die Wirtschaft in allen ihren Zweigen und letzten Endes der Staat Preußen und das Reich in vollem Umfange interessiert sind“. Für die Enteignungsentschädigung sollten die Grundsätze des Enteignungsgesetzes von 1874 gelten mit der Maßgabe, dass die „Enteignung gegen eine angemessene Entschädigung“ erfolgen sollte (§ 120 Abs. 1 des Entwurfs): „Als angemessene Entschädigung gilt diejenige Summe, die der letzten Einschätzung nach dem Reichsbewertungsgesetz entspricht, soweit sie auf dem gemeinen Werte beruht“.

Nach der gutachtlichen Äußerung des Staatsrats vom 8.10.1926 erschien die für die Flächenaufteilungspläne vorgesehene Regelung nicht geeignet, zu dem gewünschten Ziel zu führen14: „Sie schränkt den Einfluss der Gemeinde, die in erster Linie Trägerin der städtebaulichen Entwicklung im Interesse der Sache sein muss, auf ein Minimum ein; sie verhindert dadurch auch eine verständige Bodenpolitik der Gemeinden, ohne die eine städtebauliche Entwicklung überhaupt nicht möglich ist“. Nach Meinung des Staatsrats war die Anwendung der §§ 1 ff. auf die Gemeinden zu beschränken, „für die sie nötig und bestimmt ist, nämlich auf die größeren und die in lebhafter Entwicklung befindlichen“. Für die Festsetzung des Flächenaufteilungsplanes sollte ein Gemeindebeschluss (nicht Ortssatzung) genügen. Die Aufstellung von Flächenaufteilungsplänen über die Grenzen einer oder mehrerer Gemeinden sollte nicht der Bezirksausschuss entscheiden, sondern ein neues Kollegium mit drei Personen. Die Baulastenbücher sollten anders als nach dem Entwurf vollständig sein. Abgelehnt wurde die Erteilung der Enteignungsbefugnis an gemeinnützige Unternehmen zum Zweck der Schaffung von Bau- und Gartenland für Mittel- und Kleinwohnungen. Für die Wertbemessung und die Höhe der Entschädigung sollte der Tag der Offenlegung des Planes maßgebend sein; Zukunftswerte sollten nicht berücksichtigt werden.

Die dem preußischen Landtag überwiesene Vorlage wurde dem 29. Ausschuss (Städtebau) überwiesen und dort von Dezember 1926 ← XXV | XXVI → bis Februar 1928 in über 70 Sitzungen in zwei Lesungen beraten. In den Beratungen waren zwei Fragen vorrangig zu entscheiden15. Die Freiheit, Flächenaufteilungspläne aufzustellen, sollte eingeschränkt werden. Nach den Anträgen der DVP sollte dies nur möglich sein, soweit dies das Staatsministerium mit Zweidrittelmehrheit anerkannt hatte. Im Übrigen sollte der Flächennutzungsplan nach Meinung der DVP mit einem Wertzonenplan verbunden werden, der für eine evtl. Entschädigung maßgeblich sein sollte. Durchsetzen konnte sich der Zentrumsantrag, wonach ein Flächenaufteilungsplan nur festgesetzt werden sollte, wenn dies „zur Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses“ notwendig war16; ein solches Bedürfnis sollte nur anerkannt werden „bei Großstädten und Gemeinden und Gemeindeverbänden, wo eine starke industrielle oder bauliche Entwicklung vorliegt oder in Kürze erwartet wird“. Der Flächenaufteilungsplan sollte – anders als nach dem Entwurf – entsprechend einem Antrag der DNVP einer Genehmigung oder Überprüfung nicht mehr unterliegen. Kamen zwischengemeindliche Flächenaufteilungspläne auf freiwilliger Basis nicht zustande, so setzte der Ausschuss auf Antrag der DNVP ein gegenüber der Vorlage geändertes Verfahren durch, das die Selbstverwaltung der Kommunen stärker berücksichtigte (vgl. § 11, 2. Lesung).

Die Fluchtlinienpläne sollten nach den Wünschen mehrerer Ausschussmitglieder auch sog. Verkehrsbänder umfassen. Die Bestimmungen über Umlegung von Grundstücken (§§ 69 ff. des Entwurfs) wurden gestrichen, da es sich insoweit um eine Übereignung i.S. der Reichsverfassung handelte und deshalb der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden konnte, der nach dem Entwurf nicht gegeben sein sollte. Ein Reichsgesetz hierzu war geplant, ist jedoch nicht zustande gekommen.

Nach § 62 des Entwurfs sollten durch den Gemeindevorstand „im Bedürfnisfalle“ Baulastenbücher geführt werden, die bereits in Württemberg, Baden und Sachsen existierten. Baulasten waren nach dem Entwurf „vom Eigentümer eines Baugrundstücks der Baupolizei ← XXVI | XXVII → gegenüber“ übernommene dingliche, öffentlich-rechtliche, dauernd oder zeitlich begrenzte Beschränkungen des Rechts, „sein Baugrundstück insbesondere zu Bauzwecken, aber auch zu anderen Zwecken in dem Umfang voll auszunutzen, wie ihm dies nach dem Gesetzesbestimmungen und nach den Vorschriften der Bauordnungen gestattet sein würde“17. Die Eintragungen sollten konstitutive Wirkung haben. In der langen Debatte über das Baulastenbuch wurde von einem Ausschussmitglied gefordert, dessen Führung entweder dem Grundbuchamt oder dem Katasteramt zu übertragen. Beides wurde abgelehnt und im Übrigen die Notwendigkeit von Baulastenbüchern auch im Hinblick auf § 426 BGB a.F.18 bestritten. Gleichwohl wurde die Regelung des Entwurfs trotz zahlreicher Bedenken im Wesentlichen gebilligt. Sehr umstritten waren auch die Details des Abschnitts über die Enteignungen (§§ 112 ff.). Abgelehnt wurde die Möglichkeit einer Enteignung unmittelbar zugunsten eines gemeinnützigen Unternehmens für den Fall, dass für Klein- und Mittelwohnungen „Bau- und Gartenland in passender Lage zu angemessenem Preise“ nicht zur Verfügung stand (§ 116 des Entwurfs). Der Ausschuss machte die Enteignung in diesem Fall von einem Beschluss des Staatsministeriums abhängig und ließ die Übertragung der enteigneten Grundstücke an Dritte zu (§ 116). Neu war die Regelung des § 117 Abs. 3: „Ist das Land nach 5 Jahren nach der Enteignung dem Enteignungszweck nicht zugeführt, so ist es … demjenigen zu überlassen, welcher bereit und in der Lage ist, es dem Enteignungszwecke entsprechend zu verwenden.“

Soweit durch das Städtebaugesetz eine Einschränkung der Bau- und Benutzungsfreiheit eintrat, sollte „eine Entschädigung nur insoweit“19 gewährt werden, als sie in diesem Gesetze vorgesehen war. Für die Entziehung des Eigentums sollte Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt werden. Hinsichtlich der Entschädigungsgrundsätze verwies die Vorlage auf die Gesetze vom ← XXVII | XXVIII → 11.6.1874 und vom 26.7.1922 (GS 1922, 211: Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren) mit der Abweichung, dass die Enteignung „gegen eine angemessene Entschädigung“ erfolgen sollte. Die Anträge mehrerer Abgeordneter, volle Entschädigung zu gewähren, wurden abgelehnt. Der abgeänderte Entwurf, der vom Ausschuss unter dem 15.3.1928 zur Annahme empfohlen wurde, wurde im Abgeordnetenhaus nicht mehr beraten.

Der Entwurf zu einem Städtebaugesetz wurde in abgeänderter und verkürzter Fassung am 17.7.1929 zusammen mit einer Stellungnahme des Staatsrats im Abgeordnetenhaus wieder eingebracht20, nachdem die Vorlage mit den Interessentengruppen eingehend besprochen worden war. Ein Flächenaufteilungsplan sollte nur dann erfolgen, „wenn in der betreffenden Gemeinde oder in ihrer Umgebung eine industrielle oder bauliche Entwicklung vorliegt oder in Kürze erwartet wird oder der Verkehr die Festsetzung des Planes oder Planteiles erfordert“ (§ 4 Abs. 1). Hinsichtlich der Aufstellung von zwischengemeindlichen Flächenaufteilungsplänen wurde die vom Ausschuss beanstandete Dominanz der großen Städte vermieden. Nicht erweitert wurde entgegen den Wünschen des Ausschusses die Erwerbspflicht der Gemeinden hinsichtlich der einem Flächenaufteilungsplan unterliegenden Grundstücke. Nicht übernommen wurden auch die im Ausschuss geäußerten Wünsche zur Einrichtung eines Baulastenbuches. Die Enteignungen zum Zweck des Baues von Klein- und Mittelwohnungen wurden entsprechend den Beschlüssen des Ausschusses geregelt (§ 79 des Entwurfs)21. Offen blieb die Frage, inwieweit Baubeschränkungen durch einen Flächenaufteilungsplan entschädigungspflichtig waren. Die Begründung der Vorlage war im Ganzen präziser und ausführlicher als diejenige von 1926. Für den Staatsrat waren die Flächenaufteilungspläne weiterhin „unannehmbar“ vor allem vom Standpunkt des Städtebaus und der Selbstverwaltung22. In der 1. Lesung des Entwurfs im Landtag am 26. und ← XXVIII | XXIX → 27.11.192923 sprachen sich die Fraktionen des Zentrums, der SPD und der DDP für den Entwurf aus. Abgeordnete der DVP bezweifelten die Notwendigkeit der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und die mit diesen verbundene entschädigungslose Einschränkung des Nutzungsrechts. Lüdecke (DNVP) forderte, dass die Baulastenbücher vollständig und mit der Führung des Grundbuchs verbunden sein sollten.

Die Beratungen über den preußischen Entwurf wurden nicht weitergeführt, da das Reichsarbeitsministerium bereits im August 1930 einen Referentenentwurf zu einem Baulandgesetz und in erweiterter Fassung im November 1931 als Referentenentwurf für ein Reichsstädtebaugesetz veröffentlichte24. Der Entwurf von 1931 entsprach hinsichtlich der Regelungsmaterie in etwa der preußischen Vorlage. Der „Wirtschaftsplan“ des Entwurfs entsprach dem Flächenaufteilungsplan des preußischen Entwurfs: „Der Wirtschaftsplan hat die Grundzüge der Geländenutzung darzustellen; er grenzt entsprechend dem wirtschaftlichen Bedürfnis für die Zwecke des Verkehrs, der Industrie, der Bebauung und der Erholung zu bestimmenden Flächen von den Flächen ab, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind“ (§ 2 des Entwurfs). Was der preußische Entwurf als „Fluchtlinienplan“ bezeichnete, ist im Entwurf des RAM der Bebauungsplan: „Der Bebauungsplan hat die Grenzen der Verkehrs- und Grünflächen, der sonstigen Straßen, Wege und Plätze sowie der Bebaubarkeit der Grundstücke rechtsverbindlich durch Fluchtlinien mit der Wirkung festzusetzen, dass die Nutzung der Grundstücke nur gemäß dem Bebauungsplan erfolgen darf.“ (§ 13 Abs. 1 S. 1). Grundstücke, die im Bereich eines Bebauungsplans lagen, konnten für die im Plan bestimmten Zwecke enteignet werden (§ 43). Für Beschränkungen des Eigentums konnte nach § 20 eine Entschädigung nur verlangt werden, „soweit eine bei Eintritt der Beschränkung des Eigentums tatsächlich ausgeübte oder nach Lage der Verhältnisse ← XXIX | XXX → mögliche und zulässige Nutzungsart eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeschränkt oder unmöglich“ gemacht wurde. Bis zu einer reichsrechtlichen Regelung sollten die landesrechtlichten Vorschriften über die Enteignung von Grundstücken maßgebend sein. Bei Streit über die Höhe der Entschädigung für eine Enteignung sollten die Verwaltungsgerichte entscheiden; eine Ausschließung des obersten Verwaltungsgerichts eines Landes sollte nicht zulässig sein. Nach § 84 war für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder sonstiger Rechte eine angemessene Entschädigung zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung durfte jedoch die „Möglichkeit eines Spekulationsgewinns oder eine Wertsteigerung, die durch die Aussicht auf die Durchführung von Maßnahmen i.S. dieses Gesetzes begründet“ war, nicht berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücks für die Festsetzung der Entschädigung war der Wert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes zugrunde zu legen. – Der Entwurf wurde vom RAM nicht weiter verfolgt, jedoch im VI. und VII. Reichstag (1932) von der Reichstagsfraktion der SPD als Vorlage eingebracht, jedoch nicht mehr beraten25. Eine Verordnung des Reichspräsidenten vom 5.6.1931 sah für die Ausweisung von Grundstücken zum „Zweck des öffentlichen Gebrauchs vorwiegend aus Gründen der Volksgesundheit oder Volkserholung“ eine Entschädigung nach Art. 153 WRV vor, eine Regelung, die ausdrücklich erst durch das Bundesbaugesetz außer Kraft gesetzt wurde (§ 186)26.

III.   Das Baurecht und die Baugesetzentwürfe der NS-Zeit

In der NS-Zeit begnügte man sich mit Einzelmaßnahmen, denen ein System von festen Grundsätzen und Regeln nicht zugrunde lag27. Zunächst erging am 22.9.1933 das Gesetz über die Aufschließung von ← XXX | XXXI → Wohnsiedlungsgebieten28. Hiernach konnte die oberste Landesbehörde oder der Reichsarbeitsminister Gebiete, in denen eine starke Wohnsiedlungstätigkeit bestand oder zu erwarten war, zu Wohnsiedlungsgebieten erklären. In diesem Fall musste ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden, der als ein „teilweiser Ersatz für den Planungsteil des Entwurfs“29 von 1931 angesehen werden kann. Das Gesetz über „einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens“ vom 3.7.1934 (RGBl. I 568) ermächtigte den Reichsarbeitsminister, „bis zur reichsrechtlichen Regelung des Planungs-, Siedlungs- und öffentlichen Baurechts alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das deutsche Siedlungswesen zu überwachen und zu ordnen“; mit dem Erlass über das Wohnungs- und Siedlungswesen vom 4.12.1934 (RGBl. I 1225) gingen die Befugnisse des Reichsinnenministers auf den Reichsarbeitsminister über. Die auf das Gesetz von 1934 gestützte Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1936 (RGBl. I 104) brachte als eine „das bisherige Landesrecht ergänzende Regelung über die Ausweisung von Baugebieten, die Möglichkeit der Beschränkung der Geschosszahl und die Festsetzung einer Mindestgröße von Baugrundstücken, vor allem aber über die Ordnung der Bebauung in den sog. Außengebieten“30. Von Wichtigkeit war ferner die Verordnung vom 15.11.1936 über die „Regelung der Bebauung“ (RGBl. I 104), wonach durch Landespolizeiverordnung Kleinsiedlungsgebiete, Wohngebiete, Geschäftsgebiete und Gewerbegebiete als Baugebiete ausgewiesen werden konnten31. Nach der Verordnung über Baugestaltung vom 10.11.1936 (RGBl. I 938) waren bauliche Anlagen und Änderungen „so auszuführen, dass sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung einwandfrei einfügen“32. Auf die „Eigenart oder beabsichtigte Gestaltung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, auf Denkmale und bemerkenswerte ← XXXI | XXXII → Naturgesetze“ war Rücksicht zu nehmen. Weitgehende Eingriffsbefugnisse brachte das Gesetz vom 4.10.1937 über die Neugestaltung deutscher Städte (RGBl. I 1054), das jedoch kein allgemeines Städtebaugesetz darstellte.

Im Reichsarbeitsministerium (RAM) wurde zwischen 1933 und Mitte 1940 unter dem Ministerialrat Georg Heilmann ein Entwurf zu einem Reichsbaugesetz ausgearbeitet, der am 16.9.1940 an die Länderverwaltungen übersandt wurde33. Gleichzeitig lud das RAM zu einer Besprechung für die Zeit vom 8.-10.10.1940 in Berlin ein. Der Entwurf regelte im I. Teil die Baubehörden, das Baulastenbuch, im II. die städtebauliche Ordnung des Gemeindegebiets. Im 1. Abschnitt ging es um die städtebaulichen Pläne (Flächennutzungspläne, Bebauungsvorschriften, Fluchtlinienpläne), im 2. Abschnitt um sonstige Vorschriften zur städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets und im 3. Abschnitt um Bausperre und Genehmigung von Grundstücksteilungen. Der III. Teil befasste sich mit der Grundstücksübernahme, der Entschädigung und der Enteignung. Es folgten noch Teile über die Bebauung der Grundstücke, über Rechtsmittel, Zwangsbefugnisse und Strafvorschriften. Der Entwurf ist zwar nicht wesentlich umfangreicher als die Vorlage von 1931, enthält aber einen größeren Regelungsbereich, der sich aus der umfassenden Gesetzgebungszuständigkeit des Reichs ergab.

An der Berliner Besprechung vom 8.-10.10.1940 nahmen Vertreter der Länder Bayern, Württemberg, Baden, Sachsen, Thüringen, Hamburg, der Stadt Wien und der Präsident des Ruhrsiedlungsverbandes teil34. Von Seiten des RAM nahmen teil Ministerialrat Heilmann und Oberregierungsrat Goldammer sowie zeitweise Ministerialrat Scholz, ← XXXII | XXXIII → Oberregierungsrat Kuhn und Oberregierungsrat Dittus (Mitglieder der Abt. IV b des RAM). Im bayerischen Sitzungsvermerk35 wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf von der Abteilung Verwaltung und Recht im RAM angefertigt worden sei: „Wie sich gegen Ende der Verhandlungen herausstellte, war die Bauabteilung (Abt. IV b) bei der Aufstellung des Entwurfs nicht weiter beteiligt und bekam den Entwurf erst zu dem Zeitpunkt, als die Ländervertreter zu der Besprechung eingeladen wurden.“ Von dem in der Hauptsache fertiggestellten Entwurf einer Reichsbauordnung hatte die Abt. Verwaltung und Recht bislang keine Kenntnis erhalten. Der württembergische Vertreter fragte, „ob es eigentlich notwendig sei, zwei Gesetze, nämlich ein Reichsbaugesetz und eine Reichsbauordnung, nebeneinander zu erlassen und ob es sich nicht aus praktischen Gründen empfehle, beide Materien in ein Gesetz zu verschmelzen“. Aus der Antwort des RAM war zu entnehmen36, dass diese Zweiteilung auf einem äußerlichen Grund, nämlich dass beide Materien von verschiedenen Abteilungen vorbereitet würden, beruhe.

In der Besprechung wurden nicht näher erörtert das Enteignungsrecht, das in einem Reichsenteignungsgesetz geregelt werden sollte, und die Grundzüge des Bebauungsrechts, das der Bauordnung vorbehalten bleiben sollte. Von Hamburg wurde zu § 42 auf die Notwendigkeit hingewiesen37, „dass das Verbot des Anbaues an unfertigen Straßen nicht fallen dürfe und es ist dies eine Forderung, welche von Hamburg aus nochmal mit allem Nachdrucke gestellt werden muss.“ Anderenfalls werde man keine Handhabe besitzen, „die so unheilvollen Streusiedlungen zu vermeiden, wie sie in den früher preußischen Gebieten üblich waren und die eine Ordnung in den Baugebieten so außerordentlich erschweren“. § 62 (Grundstücksteilungen) enthielt nach Hamburg nur „letzten harmlosen Rest des Wohnsiedlungsgesetzes“. Es sollte § 4 dieses Gesetzes38 beibehalten werden, der die ← XXXIII | XXXIV → Genehmigungspflicht in bester Weise regele und dessen Wegfall „zum schweren Verhängnis für die Städte“ werde müsse. Es sei ganz „unverständlich, wie man den Städten diese wertvolle Handhabe nehmen kann“. Gleiches sollte für § 7 des Wohnsiedlungsgesetzes gelten, der nicht entbehrt werden könnte. Für Hamburg würde der Wegfall dieser Norm „insofern sehr schwerwiegend sein, als schon nach dem vorzüglichen hambg. Bebauungsplangesetz von 1923 Auflagen gemacht werden könnten, namentlich Landabtretungen gefordert werden konnten“. Ferner wurde von Hamburg vergeblich der Wegfall des § 69 Ziff. 1 gefordert; § 71 Ziff. 2 wurde als „völlig untragbar“ bezeichnet.

Von Hamburger Seite (Senator Toepffer, Konstanty Gutschow) fanden Besprechungen in Berlin am 13.12.1940 und am 12.2.1941 über den Entwurf statt39. Am 13.12.1940 wurden folgende Wünsche geäußert40: Erhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, insbesondere auch der Vorschriften über die unentgeltliche Abtretung von Gelände für öffentliche Zwecke, Untersagungsmöglichkeit für das Bauen an unfertigen Straßen, Erweiterung der Bestimmung über die Schließung von Baulücken und Stärkung der Verantwortung größerer Stadtverwaltungen (§§ 5, 8, 12, ← XXXIV | XXXV → 14 Abs. 2, 23, 33, 39, 44, 54 f., 60, 74 f., 81, 83 und 95). Am Tage vor der Besprechung am 12.2.1941 hatte die Hamburger Durchführungsstelle für die Neugestaltung der Hansestadt Hamburg an Toepffer geschrieben41, der Versuch, ein Reichsbaurecht zu schaffen, das in gleicher Weise für die Großstädte wie für das flache Land gelte, sei ein „unmögliches Beginnen“. Der Entwurf räume „ganz im Gegenteil“ dem Grundstückseigentümer erhebliche und größere Rechte ein, als ihm bisher zugestanden hätten. In seinem offensichtlichen Bestreben, das Grundeigentum zu schützen, sei der Entwurf kein Fortschritt. Außerdem bedeuteten die Bestimmungen über die Entschädigungspflicht und über die Verpflichtungen der Übernahme von Grundstücken durch die Gemeinde „finanziell eine erhebliche Mehrbelastung“. Die Verfasser des Entwurfs seien offensichtlich der Ansicht, die Fluchtlinienfestsetzung begründe ein Recht zum Ausbau (§§ 41, 42) und der Grundeigentümer könne die Aufschließung des Grundstücks verlangen (§ 64). Es bestehe offensichtlich die Gefahr einer erheblichen Beschneidung der gemeindlichen Selbstverwaltung durch Schaffung eines Reichsbauministeriums.

Aus einem Vermerk über die Besprechung am 12.2.1941 ist zu entnehmen, dass das RAM sich entschieden hatte, das Wohnsiedlungsgesetz „im Wesentlichen“ aufrecht zu erhalten. Ferner wollte das RAM auf die Hamburger Anregung eingehen, „wonach an einer Straße nur gebaut werden darf, wenn die Gemeinde diese Straße für den Anbau freigegeben hat“. Diese Bestimmung sollte nicht, wie von Hamburg vorgesehen, beschränkt sein auf Gebiete mit starker Wohnsiedlungstätigkeit, sondern ganz allgemein gelten. Einen breiten Raum in der Besprechung nahm die Frage ein, „ob die sog. Baufreiheit völlig zu beseitigen ist“. Die Vertreter des RAM waren der Ansicht, „dass man dem nicht entsprechen kann, weil man jegliche private Initiative ertöten würde“. Sie erkannten aber an, „dass sich jedes Bauvorhaben den städtebaulichen Planungen unterzuordnen hat“ und waren bereit, „die demnach erforderlichen Bestimmungen zu schaffen“. ← XXXV | XXXVI →

Der Deutsche Gemeindetag, mit dem Toepffer in Verbindung getreten war, hatte diesem nach einer Besprechung mit den Sachbearbeitern des RAM unter dem 24.1.1941 geschrieben, dass insbesondere „die als zu weitgehende Einschaltung der höheren Baubehörde in zahlreichen Paragraphen des Gesetzentwurfs auf ein annehmbares Maß zurückgeführt“ würden42. Ebenso werde sich der Gesetzgeber der „Notwendigkeit einer Erhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufschließung von Siedlungsgebieten in dem Reichsbaugesetz nicht verschließen“. Insbesondere solle auch die Möglichkeit, „die Wohnsiedlungsgenehmigung von Auflagen über die Abtretung des zur Anlegung von Straßen und zur Schaffung von Freiflächen erforderlichen Geländes abhängig zu machen, aufrecht erhalten werden“. Bei der Umarbeitung in dem Gesetzentwurf solle „noch stärker der Gedanke niedergelegt werden, dass es keine allgemeine Baufreiheit mehr gibt, dass vielmehr jedes Bauvorhaben sich den städtebaulichen Planungen der Gemeinde unterordnen muss“. Bei der Regelung der Baulücken im Rahmen des Reichsbaugesetzes wolle der Gesetzgeber den Begriff „Baulücken“ weit ausgelegt wissen. Man werde aber nicht soweit gehen können, die gleichen Bestimmungen, die für die Inanspruchnahme von Baulücken gelten sollen, für alle baureifen Grundstücke einzuführen. Am 11.2.1941 teilte der Deutsche Gemeindetag Toepffer mit, auch der Präsident des Gemeindetages Fiehler sei gegen eine allgemeine Baufreiheit. Vielmehr solle sich jedes Bauvorhaben den städtebaulichen Belangen der Gemeinde unterordnen. Eine „straffe Lenkung“, nicht aber eine „Entmündigung oder Drosselung der Baufreudigkeit durch ein absolutes Bauverbot“ liege „nationalsozialistisch gesehen im öffentlichen Interesse“. Ein absolutes Bauverbot sei nicht geboten.

Nach mehreren Umarbeitungen lag im Juli 1941 eine Neufassung des Entwurfs zu einem Reichsbaugesetz vor43. Im Übersendungsschreiben ← XXXVI | XXXVII → vom 18.7.1941 an den Reichskommissar für den sozialen Wohnungsbau heißt es: „Die Neuregelung der außerordentlich umfangreichen und schwierigen baurechtlichen Materie wird von mir … in mehreren selbständigen Gesetzentwürfen (Reichsbaugesetz, Reichsbauordnung, Gesetz über Anliegerbeiträge, städtebauliches Enteignungsgesetz, städtebauliches Umlegungsgesetz usw.) vorbereitet, da eine gleichzeitige Aufstellung und Verabschiedung des gesamten Gesetzgebungswerks, besonders in der Form eines Gesetzes, jetzt im Kriege nicht möglich ist. Ich beabsichtige aber die verschiedenen Einzelgesetze am Ende zu einem einheitlichen Gesetz dem Deutschen Baugesetzbuch zusammenzufassen, das nicht nur eine lose Zusammenfügung der einzelnen Teilentwürfe, sondern auch eine zweckmäßigere, für die Praxis leicht zu handhabende Verbindung des gesamten, in den einzelnen Entwürfen geregelten Stoffes nach einheitlichen zusammenfassenden Gesichtspunkten bringen soll.“ Neben dem Gesetzentwurf über Anliegerbeiträge44 sei der anliegende Entwurf eines Reichsbaugesetzes als „zunächst erster Teil des geplanten Reichsbaugesetzes“ fertiggestellt worden.

In der Präambel zum Gesetzentwurf heißt es, mit der Verantwortlichkeit des Einzelnen gegenüber der Volksgemeinschaft sei eine Anschauung, „wie sie ein überwundenes Zeitalter in dem Begriff der Baufreiheit für den Einzelnen entwickelte, unvereinbar“. Es gehe darum, die „städtebauliche Entwicklung und Gestaltung der deutschen Städte und Dörfer unter der Führung und Aufsicht des Reichs planvoll, zweckmäßig und großzügig zu ordnen und zu fördern und hierbei die Belange der Gemeinschaft mit den Interessen des Einzelnen soweit als möglich in Einklang zu bringen“. Nach § 19 Abs. 2 sollten die Städte und Dörfer „Ausdruck deutschen Gemeinsinns und deutscher Baugesinnung sein“, nach § 91 die Bebauung der Grundstücke „allen Erfordernissen deutscher Städtebaukunst und deutscher Baukultur entsprechen“. Die Bestimmungen über die Baugenehmigung und die Beaufsichtigung der Bauten sowie über Teile des Enteignungsrechts waren im Entwurf nicht mehr enthalten. Geregelt ← XXXVII | XXXVIII → war nur noch die Grundstücksübernahme und die damit verbundene Entschädigung (§§ 73 ff.). Neu gefasst wurde die Bestimmung des § 42 des Entwurfs von 1940 durch § 44 n.F., wonach „die Errichtung baulicher Anlagen an einer für den Anbau bestimmten, jedoch noch nicht hergestellten Straße erst erfolgen darf, wenn die Straße für den Ausbau freigegeben ist“. Die Freigabe sollte erst erfolgen, „wenn die Straße mindestens vorläufig fertiggestellt ist und die Anlagen für die Wasserversorgung sowie die Entwässerung hergestellt sind“. Eine Erweiterung der Bestimmungen über die Schließung von Baulücken wurde nicht auf alle baureifen Grundstücke, die an einer ausgebauten Straße lagen, erweitert. Dagegen wurde in den §§ 66 ff. das Wohnsiedlungsrecht weitgehend eingearbeitet.

Neu eingefügt wurde die Regelung des § 72, wonach, wenn die Parzellierung einer Fläche zum Zwecke künftiger Bebauung beabsichtigt war, die Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks davon abhängig gemacht werden konnte, „dass der Grundstückseigentümer die für öffentliche Straßen, Plätze, Wege, Freiflächen oder den sonstigen öffentlichen Bedarf erforderlichen Flächen in angemessenem Umfang, jedoch höchstens bis zu 20 v.H. der Gesamtfläche des Grundstücks bei offener, bis zu 30 v.H. bei geschlossener Bauweise, schulden-, lasten- und kostenfrei an die Gemeinde“ zu übereignen hatte. Hinsichtlich der Entschädigungsregelung (§§ 78 ff.) wurde in § 80 Abs. 1 Nr. 1 nicht die restriktivere Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des preuß. Fluchtliniengesetzes übernommen. Die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der höheren Verwaltungsbehörde war in Streitigkeiten über die Übernahme eines Grundstücks oder die zu zahlende Entschädigung nach den §§ 73–82 und in Streitigkeiten über die Rückübertragung eines Baulückengrundstücks (§ 94 Abs. 1) die Klage vor dem Reichsverwaltungsgericht gegeben, das im ersten und letzten Rechtszug entscheiden sollte (§ 94 Abs. 2). Gegen eine mit der Klage im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht anfechtbare Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde sollte der Reichsarbeitsminister „zur grundsätzlichen Entscheidung“ angerufen werden können, wenn die höhere Baubehörde die Anrufung des Reichsarbeitsministers wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur ← XXXVIII | XXXIX → Entscheidung stehenden Frage zugelassen hatte. Dies sollte nicht gelten für Beschwerdeentscheidungen im Fluchtlinienverfahren. Nach Jörg-Detlev Kühne brachte der Entwurf eine erhebliche Verstärkung des Pflichtgedankens gegenüber der Gemeinschaft und „mündete konkret in ein Siedlungsprogramm, das jedenfalls zunächst als ein Herzstück nationalsozialistischer Anliegen gelten kann und baupolitisch in mehrere Stoßrichtungen wies: Neusiedlung zur Verstärkung des Bauerntums, bevölkerungspolitisch begründete Auflockerung der Großstädte verbunden mit Volkswohnungs- und ländlichem Kleinsiedlungsbau sowie nach der Annexion von Gebieten nichtdeutscher Zunge Ansiedlung zwecks sog. Eindeutschung“45.

Der Entwurf vom Juli 1941 wurde in der Folgezeit nicht mehr weiter verfolgt, wie einer Mitteilung der Hamburger Vertretung in Berlin vom 10.12.1941 zu entnehmen ist46. Heilmann sei „in diesen Tagen“ ausgeschieden. Die Gesetzgebung werde in andere Bahnen gehen, als bisher beabsichtigt gewesen sei. Weiteren Aufschluss – am 21.3.1942 lag bereits ein „Vorentwurf“ zu einem „Deutschen Baugesetzbuch“47 vor – bringt ein vertrauliches Schreiben der Hamburger Vertretung über eine „Unterredung“ mit dem „neuen Referenten“ Dittus. ← XXXIX | XL → Hiernach war die frühere Gesetzgebungsabteilung unter Heilmann „vollständig aufgehoben“ worden48. Der „alte Entwurf“ sei „von zahlreichen hohen Stellen stark kritisiert und beanstandet worden, und zwar besonders nach der Richtung hin, dass das Prinzip der Planung und die Durchführung der Planung von oben nach unten nicht in Ordnung gewesen sei. Ferner seien im Widerspruch zur Präambel die Rechte und besonders auch die Pflichten des Einzelnen der Allgemeinheit gegenüber nicht klar herausgestellt gewesen“. Hierin liege also der Vorwurf einer „allzu individualistischen Regelung“. Er, Dittus, habe den Auftrag erhalten, zusammen mit einem Techniker einen neuen Entwurf aufzustellen.

Der Entwurf ist mit 550 Bestimmungen fast dreimal so umfangreich wie die Vorlage von 1941, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Entwurf von 1942 auch die Bauordnung enthält. Die Vorlage umfasste mithin nahezu alle Materien des Baurechts einschließlich der noch nicht formulierten Bestimmungen über den Bau und seine Teile. Als Mittel der „städtebaulichen Planung“ waren nach dem Entwurf vorgesehen der Flächennutzungsplan, der Ortsbauvorbereitungsplan (Vorplan für größere Gemeinden) und der Bebauungsplan, vor dessen Aufstellung eine „Veränderungssperre“ sollte angeordnet werden können. Ausführlich geregelt werden die Baulandumlegung (einschließlich evtl. Geldentschädigung), die Grenzregelung und die Baulandbeschaffung (unter Vermeidung des Ausdrucks „Enteignung“; §§ 52 ff.) sowie die Erschließung. Neu gegenüber dem bisherigen Entwurf war der Vorschlag, die Erschließungskosten durch eine Baukosten-, Bauland- und Wertsteigerungsabgabe zu finanzieren, ein Vorschlag, den Dittus bereits im Dezember 1941 in einem Gutachten erwogen hatte. Der Entwurf von 1942 enthielt auch Regelungen über das Nachbarrecht und vor allem eine Bauordnung, deren besondere Teile (Bau und seine Teile, besondere Baukonstruktionen, bauliche Anlagen und Einrichtungen für besondere Zwecke, Baustelle, Einrichtung und Betrieb, Gerüstbau) noch nicht ausformuliert waren. ← XL | XLI → Im Abschnitt über die „behördliche Behandlung der Bauvorhaben“ waren geregelt die Genehmigungspflicht der Bauvorhaben, der Bauantrag, die vorläufige Baugenehmigung und die Befreiung von den nicht zwingenden Bauvorschriften und die Bauüberwachung. Ein weiterer Abschnitt befasste sich mit den bestehenden Bauten und Anlagen (Unterhaltung, Gebäudeaufsicht, planmäßige Ortsverschönerung und Sanierung). Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde oder der höheren Behörde über Beschwerden waren nach § 414 Abs. 2 des Entwurfs „endgültig, es sei denn, dass die Behörde die Anrufung des Reichsarbeitsministers wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer zur Entscheidung stehenden Frage oder wegen sonstiger Umstände des Einzelfalles die Zulassung der Anrufung für geboten erachtete.

Der federführend von Dittus bearbeitete Entwurf ist nicht ganz leicht einzuordnen. Insgesamt ist der Entwurf ideologisch weniger festgelegt als die Vorlage von 1941. § 1 spricht von „kulturell und weltanschaulich deutscher Gesamthaltung“. Nüchterner ist auch § 101 über den Bau in der Landschaft formuliert. In § 103 ist von „anständiger und würdiger Baugesinnung“, in § 105 ist von einem „Ausdruck deutscher Städtebaukunst“ und einem „geordneten Gemeinschaftsleben“ die Rede. Er sollte den „unteren Behörden“ weitgehende Ermessensfreiheit“ gewährleisten, auf der anderen Seite sollte aber auch „starke Aufsicht über die unteren Behörden eingeführt werden“. Das Ziel sei – so Dittus „die Schaffung einer lebendigen Organisation von oben nach unten“ [unten S. 174 f.]. Die Baulandbeschaffungsmöglichkeit sollte „großzügig“ gestaltet werden und damit das „Enteignungsverfahren in der bisherigen Form“ beseitigt werden. Man brauche „keine Enteignungsbehörde und gerichtliche Entscheidungen“. Die Enteignung müsse „wesentlich einfacher gestaltet werden und auch in der Einspruchsinstanz von Sachverständigen entschieden werden“. Die letzteren Vorschläge zeigen, dass eine solche Regelung, wenn überhaupt, nur unter dem Nationalsozialismus hätte ergehen können, wenn auch Dittus sich wohl nicht von ideologischen Gesichtspunkten leiten ließ, sondern ihm primär an einen schnellen und geordneten Wiederaufbau der zerstörten Städte gelegen war. Auf Widerstand wären wohl auch ← XLI | XLII → die vorgesehenen hohen Erschließungsabgaben und die geplante unentgeltliche und lastenfreie Abgabe von bis zu 35% der bebaubaren Grundstücke gestoßen. Inwieweit der Entwurf bis Kriegsende intern noch diskutiert und weitergeführt worden ist, lässt sich nicht mehr feststellen.

Anfang 1944 wies Dittus im Reichsarbeitsblatt (Teil V) darauf hin49, dass den „im vorletzten Jahrzehnt gemachten Anläufen Preußens und des Reichs zu einer städtebaugesetzlichen Kodifikation“ kein Erfolg beschieden gewesen sei. Dies beweise „zur Genüge die Erkenntnis der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme, die leider auch im letzten Jahrzehnt trotz der dahingehenden Erwartungen keine Verwirklichung gefunden hat“: „Das Wohnsiedlungsgesetz vom 22. September 1933, das auf städtebaulichem Gebiet den Bruch mit dem vorausgegangenen liberalistischen Bau- und Bodenrecht anbahnte, ist wegen der in ihm enthaltenen Möglichkeiten zur Betätigung einer städtebaulichen Gestaltung und Lenkung mit Beifall aufgenommen worden“. Es habe bestimmt viele Schäden verhindern geholfen und damit segensreich gewirkt. Es sei jedoch nur ein Anfang gewesen. Es liege aber auf der Hand, „dass man damit allein nicht wesentlich weiter kommen und vor allem die Aufgaben der Zukunft damit nicht wird meistern können“. Vielmehr bedürfe es „vor allem einmal einer reichseinheitlichen umfassenden und erschöpfenden Regelung der städtebaulichen Planung, worin angefangen von den programmatischen Allgemeinplänen bis zum verbindlichen Detailplan mit den ihn zukommenden Rechtsfolgen alle wichtigen einschlägigen Fragen behandelt sind. Eine solche Regelung würde die späteren großen städtebaulichen Planungen nicht nur in keiner Weise behindern, sondern im Gegenteil unter weitgehender Freilassung der konkreten Gestaltungsmöglichkeiten die Wege zu ihrer Ausführung und Verwirklichung überhaupt erst in genügend wirkungsvoller Weise eröffnen. Man müsste sodann dieser Planung gemäß die Grundstücksgrößen und Grundstücksgrenzen in einem rechtlich geordneten, aber zügig verlaufenden Verfahren neugestalten können; Behandlungsarten für ← XLII | XLIII → diese Aufgaben, deren Durchführung 10 bis 15 Jahre in Anspruch nimmt, scheiden natürlich für eine praktische Anwendung aus. Für kleinere Grenzberichtigungen wird ein vereinfachtes Verfahren bei genügender Wahrung der Belange der Beteiligten vorzusehen sein.“

Auch die „Überführung des Baugeländes in die Hand der Baubewerber, die Aufbringung der für den Gemeinbedarf nötigen Flächen, die von den Grundeigentümern zu bewirkenden Leistungen (sog. Anliegerrecht) und das gesamte Erschließungswesen dürften, um bloß einige wichtige Punkte zu nennen, bei einer solchen Regelung nicht übergangen werden“. Das dabei die vom Wohnsiedlungsgesetz „eingeleitete Abkehrung von einer mit vielen Schäden behafteten Anschauungsweise einer zurückliegenden überwundenen Zeit zugrunde gelegt werden muss, und dass bei der neuen Ordnung auf ein organisches, in sich geschlossenes und umfassendes bau- und bauordnungsmäßiges Gesamtsystem aufgebaut“ werden müsse, werde wohl als „selbstverständlich betrachtet werden können“. Für die „nach dem Krieg folgende Zeit“ werde es „Aufgabe der dann nicht mehr länger aufzuschiebenden Gesetzgebung sein, durch eine Rechtsordnung der städtebaulichen Verwaltung das für ein wirkungs- und sinnvolles bauliches Schaffen unentbehrliche Rüstzeug zu geben, ohne das die kommenden umfangreichen Aufgaben, vor allem auch die mit dem Wiederaufbau verbundenen bodenordnungsmäßigen Schwierigkeiten wohl kaum zu bewältigen wären“.

Der Entwurf von 1942 ist sehr positiv beurteilt worden. Albert Buff stellte 1970 in seiner Dissertation fest50, erstmalig für das deutsche Reichsgebiet werde „der Bebauungsplan als hauptsächliches Mittel städtebaulicher Planung festgelegt. Er ist von der Gemeinde aufzustellen. Vorbereitende Flächennutzungspläne sind als Voraussetzung für eine geordnete Nutzung des Bodens und die bauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde und – bis heute ← XLIII | XLIV → noch nicht allgemein durchgesetzt – benachbarter Grundstücke. Beide Planungsbegriffe sind inzwischen feste Bestandteile der Gesetzgebung in beiden Teilen Deutschlands geworden“. Ferner hebt Buff die Regelung einer Veränderungssperre, eine Umlegungsordnung, Grundsätze über die Baulandbeschaffung und Erschließung hervor. Als „kühnen, ja revolutionären Gedanken“ bezeichnet Buff die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Abtretung von bis zu 35% der Fläche der Baugrundstücke. Mit „viel Phantasie“ habe der Entwurf zur Deckung der städtebaulichen Aufgaben eine Baukostenabgabe sowie weitere Abgaben vorgesehen. Anders als alle anderen Baurechtskodifikationen enthielt nach Buff der Entwurf einen technischen und formalen Bauordnungsteil, die Sanierung sei ebenso wie die Gebäudeaufsicht berücksichtigt worden.

Nach Bernhard Schulte war der Entwurf „nahezu frei von nationalsozialistischem Gedankengut51. Er neige allerdings bisweilen zu Deutschtümeleien: „Das ‚Deutsche Baugesetzbuch‘ ist – soweit es für den vorliegenden Untersuchungszusammenhang [Bauordnungsrecht] von Interesse ist – ein Musterbeispiel moderner Baugesetzgebung. Es verbindet bauplanerische, bodenordnende und bauordnende Regelungen zu einer organischen Einheit, die das Bauen in all seinen Voraussetzungen und Einzelheiten lenkt. Die Qualität des Gesetzes gewinnt sichtlich dadurch, dass zusammengehörige Materien gemeinsam geregelt und nicht auseinandergerissen werden, weil vermeintlich der eine Teil der Wohlfahrtspflege, der andere Teil der Abwehr von Gefahren dient, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.“

Nach ausführlichen Hinweisen auf die Entwürfe von 1941 und 1942 durch Fred Magin in seiner Dissertation von 2006 befasste sich zuletzt Ekke Feldmann mit dem Entwurf von 1942 besonders im Hinblick auf die von dieser Vorlage stark beeinflussten Baugesetzentwürfe von Berlin, Bayern und des Bundesministeriums für Wohnungsbau, bei ← XLIV | XLV → denen Dittus und Wamsganz die Vorlage aus dem Reichsarbeitsministerium benutzten52.

Exkurs: Anfang 1941 versandte der Reichsarbeitsminister Teile einer geplanten Reichsbauordnung (3. Abschnitt I: Allgemeine Sicherheits- und Schutzbestimmungen, u.a. Feuerschutz, Schallschutz. – 2. Baustoffe und Bauarten. Gründung der Bauwerke; Wände; Decken) an den Ausschuss für einheitliche technische Baubestimmungen – DIN-Ausschuss (ETB-Ausschuss) – mit der Bitte um Stellungnahme53. Dieser Entwurf wurde zwischen April und Oktober 1941 ausführlich beraten. Das Reichsarbeitsministerium war durch Bernhard Wedler vertreten. Im Dezember 1941 übersandte der DIN-Ausschuss eine aufgrund der Beratung abgeänderte, in diesem Band wiedergegebene Fassung des Teilentwurfs, über dessen weiteres Schicksal nichts Näheres bekannt ist. Die in diesem Teilentwurf behandelten Materien sollten im Deutschen Baugesetzbuch geregelt werden (vgl. den Entwurf von 1942, §§ 151 ff.).

Nach 1945 forderten Städtebauer zumindest die Einbeziehung des Bauwerkrechts in seinen Grundzügen und Leitsätzen in ein Baugesetz, wie es der Entwurf von 1942 vorgesehen hatte54. Bereits seit dem Frühjahr 1950 arbeitete der sog. Bauordnungsausschuss (bis Januar 1955 25 ein- bis dreitägige Sitzungen) mit der Erstellung einer neuen einheitlichen Bauordnung. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in einem Gutachten vom 16.6.1954 festgestellt hatte, dass das Bauaufsichtsrecht „überwiegend“ in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder“ fällt, kamen der Bund und die Länder am 21.10.195555 in Bad Dürkheim überein, „zur Vereinheitlichung und Neugestaltung des Bauaufsichtsrechts unter Abstimmung mit dem neuen Städtebaurecht eine Musterbauordnung auszuarbeiten, die als Unterlage für die Neufassung der Landesbauordnungen dienen soll“. Die sog. ← XLV | XLVI → „Musterbauordnungskommission“ arbeitete bis Oktober 1959 eine „Musterbauordnung für die Länder des Bundesgebietes einschließlich des Landes Berlin“56 aus, die den Ländern als Grundlage für ihre Bauordnungen diente. Vorsitzender war der Hamburger Senatssyndikus Andrew W. Grapengeter (1889–1976) und der stellv. Vorsitzende Wedler (zuletzt Ministerialdirigent im Wohnungsbauministerium, gest. 1989). Vom Wohnungsbauministerium nahm an den Beratungen teil Ministerialrat Zinkahn, während Bayern durch Wamsganz vertreten wurde, der auch den Arbeitsausschuss und den „Begründungsausschuss“ der Kommission leitete. Im Vorwort zur Musterbauordnung 1959 war festgestellt, dass „wesentliche Vorarbeiten für den technischen Teil einer Bauordnung“ bereits „während des zweiten Weltkrieges im Zusammenhang mit dem damals beabsichtigten Erlass eines Deutschen Baugesetzes der Ausschuss für Einheitliche Technische Baubestimmungen (ETB-Ausschuss)“ geleistet habe.

IV.   Entwürfe zu Baugesetzen (1949–1950)

Seit 1946 setzte sich eine Vielzahl von Baurechtlern für ein möglichst einheitliches Wiederaufbaurecht und umfassende Baugesetze57 ein. Schon im Juli 1946 forderte Dittus ein umfassendes einheitliches Baurecht58, das auf „alle vorkommenden Verhältnisse (z. B. zerstörte Gebiete, Neubaugebiete, Instandsetzung oder dgl.) anwendbar“ sein sollte. Es sollte „eine Erreichung der angestrebten städtebaulichen Ziele gewährleisten und auf alle neuzeitlichen Bedürfnisse, technischen Bedingtheiten, Rationalisierungsnotwendigkeiten u.a.m. zugeschnitten sein“. Das neue Baurecht sollte „ferner alle zum Planen, Bauen und zum städtebaulichen Grundstückswesen gehörigen Sachgebiete in einer erschöpfenden Abrundung in sich schließen, so ← XLVI | XLVII → dass die aus einem Guss zu schaffende Neukodifikation an die Stelle der unzähligen, unübersehbaren und untereinander nicht im nötigen Einklang stehenden bisherigen Teil- und Splittergesetze treten kann“. Das neue Baurecht sollte schließlich „nicht bloß eine Summe von Bestimmungen sein, sondern ein logisches, nach zwingenden Gesichtspunkten gegliedertes, in sich abgestimmtes Rechtssystem darstellen, in dem alle sich ergebenden Zusammenhänge, Verpflichtungen und Rückwirkungen so berücksichtigt sind, dass keine Widersprüche verbleiben und damit die Grundvoraussetzungen für ein leichtes Verständnis, für eine reibungslose Anwendung und für die Auslegung der Rechtsordnung für die in ihr nicht besonders erwähnten Einzelfälle geschaffen werden“. Nach Wambsganz59 war das Reichssiedlungsgesetz 1933 ein „hoffnungsvoller Anfang“, im Übrigen aber die Teilgesetzgebung ein „fragwürdiges Flicksystem“ gewesen. Alle Enteignungsrechte, so Dittus 194960, seien „im Grunde nichts anderes als ein Mittel zur Verlegung und zum Austausch, zur Vereinigung der Grundstücke oder, sagen wir richtig und allgemein, zur Überführung des Bodens in die Hand dessen, der ihn zur Verwirklichung einer der behördlichen Planung entsprechenden Benutzung erhalten muss“. Hier liege „der Schlüssel zum Aufbau und zum Städtebau überhaupt“.

Nach 1945 setzten die Besatzungsmächte die Trennung von Polizei- und Verwaltungsaufgaben durch61. Dies bedeutete für das Baurecht, dass die Aufgaben der bisherigen Baupolizei Verwaltungsbehörden übertragen wurden. Von den westdeutschen Ländern wurden zunächst Trümmergesetze erlassen62, welche die Räumung, Beseitigung und Verwertung von Trümmern regelten. Im April 1946 lag bereits der von Johannes Luhbahn und weiteren Baurechtlern aufgestellte Entwurf zu einem „Gesetz zur Schaffung billigen Bodens und zur Schaffung von Volksheimstätten“ vor63. Der Entwurf wurde von dem „Süddeutschen Länderrat“ unter dem bayerischen ← XLVII | XLVIII → Ministerpräsidenten Hoegner angenommen, fand jedoch nicht die Billigung der Militärregierung. Für die Britische Zone stellte 1947 ein Sachverständigenausschuss des Deutschen Städtetags den Entwurf zu einem Aufbaugesetz auf64, der nach Überarbeitung durch das Zentralamt für Arbeit in Lemgo den westdeutschen Ländern die Möglichkeit geben sollte, „auf dem Wege der Koordination zu einer Baurechtseinheit zu kommen“65, ein Wunsch, der nur teilweise in Erfüllung ging. Hessen und Württemberg-Baden benutzten den Entwurf nur in geringem Maße, während ihn die Aufbaugesetze von Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein berücksichtigten. Der sog. Lemgoer Entwurf von 1947 eines Gesetzes über den Aufbau der deutschen Gemeinden (Aufbaugesetz)66 ist gegliedert in die Teile: Planung des Aufbaus (Aufbaugebiete, Durchführungspläne), die „Ordnung des Grund und Bodens“ (Grenzausgleich, Gemeinbedarf, Umlegung, Zusammenlegung, Entziehung und Beschränkung von Grundeigentum, Entschädigung und „Ordnung der Bebauung“), gleichzeitige Bebauung (Baugebote, Bauverbote, Sondermaßnahmen). In der Folgezeit erließen fast alle Länder sog. Aufbaugesetze, die das Instrumentarium für den Wiederaufbau der zerstörten Städte bereitstellten. Relativ eng an diesen Entwurf hielt sich das niedersächsische Gesetz vom 9.5.1949 „zur Durchführung der Ortsplanung und des Aufbaues in den Gemeinden (Aufbaugesetz)67“. Der „Aufbauplan“ des Entwurfs wurde als „Erklärung zum Aufbaugebiet“, der Durchführungsplan als „Flächennutzungsplan“ bezeichnet. Die weiteren Bestimmungen folgten im Wesentlichen dem Lemgoer Entwurf, wobei für Klagen gegen die Feststellung der Höhe von Entschädigungen, Abfindungen, Ablösungsbeträgen und Beiträgen sowie gegen die Regelung der Rechte an den einbezogenen Grundstücken im Umlegungs-, Zusammenlegungs- und Enteignungsverfahren die Verwaltungsgerichte ausschließlich zuständig waren. ← XLVIII | XLIX →

Dittus, der ebenso wie Wamsganz, bereits Mitte 1945 bei der Stadt Berlin, Abt. für Bau- und Wohnungswesen, als Referent für Städtebau- und Baupolizeirecht beschäftigt war, veröffentlichte im April 1949 den „Entwurf zu einem Bau-Gesetz für Berlin. Der Abteilung für Bau- und Wohnungswesen des Magistrats von Berlin als einen das gesamte Fachgebiet umfassenden Vorschlag zu einem neuen Planungs-, Bau- und Bodenrecht vorgelegt“68. Der Entwurf wies zahlreiche Übereinstimmungen mit dem Entwurf von 1942 auf. Der erste Teil über „Planung“ umfasst mit terminologischen Änderungen als Stufen der „Bauleitplanung“ den Gebietsplan als vorbereitenden überörtlichen Plan, den Flächennutzungsplan, den Generalbebauungsplan als vorbereitende örtliche Pläne und den Bebauungsplan als endgültigen örtlichen Plan. Neu gegenüber dem E 1942 sind die §§ 19, 20 über „Entschädigung“. Der zweite Teil über die „Baulandumlegung“ sah in Erweiterung des E 1942 einen „Umlegungsplan“ vor. Neu war der Abschnitt über die „Zusammenlegung von Grundstücken“, der die Schaffung von Grundstücksverbänden vorsah: „Das Bezirksamt kann das Verfahren zur Errichtung eines Grundstücksverbands auf Antrag einzelner Beteiligter oder von Amts wegen einleiten, wenn für mehrere nebeneinanderliegende Baugrundstücke im Bebauungsplan eine Bebauung festgesetzt ist, die zweckmäßig nur von einem einzigen Bauherrn ausgeführt werden kann, oder wenn überwiegende Gründe anderer Art für eine Zusammenlegung vorliegen“ (§ 43 Abs. 1). Die Errichtung eines Grundstücksverbands war beschlossen, „wenn mindestens die Hälfte der Grundeigentümer, denen zugleich mindestens die Hälfte der für den Grundstücksverband nötigen Grundfläche gehörte, der Errichtung des Verbandes zugestimmt hat“ (§ 43 Abs. 7). Der Grundstücksverband sollte eine juristische Person des Privatrechts sein.

Im dritten Teil des Entwurfs war die Landbeschaffung (Enteignung) geregelt. Neu war der Abschnitt über „Bodenbewertung und ← XLIX | L → Bodenverkehr“ (§§ 101 ff.). Im Abschnitt über die „Erschließung“ war wie im E 1942 eine Baukosten- und Wertsteigerungsabgabe vorgesehen. Der Abschnitt über die „Bebauung“ umfasst wie im E 1942 Bestimmungen über die Baugestaltung, die Anforderung an Bauwerke, die Bauausführung und über bestehende Bauten und Anlagen. Eine ausführliche Regelung hierzu war in einer Bauordnung vorgesehen (im Entwurf 1942 durch Paragraphenüberschriften zu den geplanten §§ 152–329 ausgefüllt). Ferner war in dem Abschnitt „Bebauung“ noch die Baugenehmigung behandelt. Wie im Entwurf 1942 war im Berliner Entwurf auch das bauliche Nachbarrecht und die Verfahrensregelung enthalten. Nicht vergessen worden sind Abschnitte über Beschwerden (§§ 181 ff.) und über die Baulastenbücher (§§ 78 ff.); nicht übernommen wurden Bestimmungen über die Sanierung. Anders als nach dem E 1942 sollte „gegen nicht weiter anfechtbare Entscheidungen“ der Verwaltungsbehörden die Klage bei den Verwaltungsgerichten zulässig sein. Für Klagen auf Anfechtung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen sollten besondere Kammern gebildet werden mit zwei Beisitzern. Der eine Beisitzer sollte „Erfahrung im höheren bautechnischen Verwaltungsdienst“ besitzen, während der andere Beisitzer „aus dem Kreise besonders erfahrener Sachverständiger auf dem Gebiete des Bauwesens oder der Grundstücksbewertung“ entnommen werden sollte.

In der Präambel zum Entwurf heißt es69, Aufgabe „einer neuen, umfassenden, in sich ausgeglichenen und wirksamen Rechtsordnung des Planens, des Bauens und der baulichen Bodenbenutzung“ sei es, „von dem obersten Grundsatz des Gemeinwohl geleitet, eine planvolle Gestaltung der baulichen Entwicklung zu gewährleisten, um die später nicht mehr wieder gutzumachenden, mit einer planlosen Bautätigkeit verbundenen Schäden zu verhüten, die in einer Zeit noch lange anhaltender Armut und Not am wenigsten zu rechtfertigen wären“. Die „überlieferte Einrichtung des Privateigentums an Bau und Boden“ bleibe aufrecht erhalten: „Der Grundeigentümer muss sich aber mit den Einschränkungen abfinden, die aus sozialen Gründen ← L | LI → und zur Ermöglichung eines planvollen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Bauens unabweisbar sind. Die Möglichkeit unverdienten Bodengewinns ist zu beseitigen. Die Lasten für den städtebaulichen Aufwand sind gerechter und einfacher als bisher, dabei außerdem auf breitere Schultern zu verteilen.“

Der Abschnitt über die „Landbeschaffung“ verfolgte nach Dittus das Ziel70, „der von der bestehenden Grundeigentumsverteilung ausgehenden Behinderung einer bebauungsplanmäßigen Bebauung entgegenzuwirken, eine vor allem für den Wiederaufbau unentbehrliche Umsetzung der Grundeigentümer und die Ausschaltung nichtbauwilliger Grundeigentümer zu ermöglichen, den Bauwilligen den Zugang zu dem für die Bebauung oder Wiederbebauung bestimmten Boden zu eröffnen und eine aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wie der Baugestaltung gleichermaßen wichtige, stärkere räumliche und zeitlichen Zusammenfassung des Baugeschehens zu erreichen“. Hingewiesen sei noch auf die Landabgabe (§ 126). Durch ein Berliner Gesetz vom 20.9.1948 wurden die Bestimmungen des Entwurfs über die Bauleitplanung (§§ 1–17) und über den Einfluss der Bauleitplanung auf die Bebauung (§§ 141 ff. des Entwurfs) in Kraft gesetzt71. Das Berliner „Bauumlegungsgesetz“ vom 3.3.1950 setzte die §§ 21–40 des Entwurfs von 1949 in Kraft.

Im Januar 1950 lag der Entwurf zu einem Baugesetz aus dem Bayerischen Staatsministerium des Innern (Oberste Baubehörde)72 vor, der von Wambsganz unter Mitwirkung von Dittus ausgearbeitet worden war. Der 211 Bestimmungen umfassende Entwurf entspricht – unter Anpassung an die bayerischen Gegebenheiten – dem Berliner Entwurf. Nicht enthalten war ein Abschnitt über die Bebauung und das Bauliche Nachbarrecht. Wie im Berliner Entwurf war auch ein Abschnitt über Grundstücksverbände vorgesehen (Art. 37 ff.). Über die Beschwerde gegen baurechtliche Entscheidungen sollten die bei den Regierungen gebildeten Baugerichte (besondere Verwaltungsgerichte) entscheiden, die bestehen sollten aus einem Vorsitzenden ← LI | LII → und zwei weiteren Beamten, die aus den „planmäßigen höheren Verwaltungsbeamten mit juristischer oder technischer Vorbildung“ kommen sollten, sowie mit zwei ehrenamtlichen Mitgliedern aus dem Kreise „besonders erfahrener Sachverständiger auf dem Gebiete des Bauwesens oder der Grundstücksbewertung“ (Art. 155 des E.). Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erhöhung oder Herabsetzung einer Entschädigung war nach Ausschöpfung der Beschwerdemöglichkeiten Klage vor den ordentlichen Gerichten zulässig.

Nach den Plänen des Innenministeriums sollte der Entwurf eine „umfassende und endgültige Regelung“ bringen73, „mit der der viele Jahre beanspruchende Wiederaufbau und das sonstige Bauen tatsächlich durchgeführt werden können, ohne dass in kurzer Zeit noch einmal eine wesentliche Änderung der Rechtsgrundlagen notwendig werde“. Man war der Überzeugung, „dass sowohl die aus dem bestehenden Recht übernommenen Regelungen, wie z. B. die unentgeltliche Grundabtretung, als auch die neuen Vorschläge, wie z. B. für die Baulandzusammenlegung oder für die Erfassung der städtebaulichen Wertsteigerung durchaus mit der Bayer. Verfassung und mit dem Grundgesetz vereinbar sind“. Es bestand allerdings keine Aussicht, dass der bayer. Landtag den Entwurf innerhalb der bald ablaufenden Legislaturperiode noch behandeln werde. Deshalb wurde auf Drängen der Städte München, Nürnberg, Augsburg und Würzburg ein Gesetzentwurf74 ausgearbeitet, der vor allem die für die Gemeinden wichtige Bodenbeschaffung für die Straßen und öffentlichen Grünflächen ermöglichen sollte. Das Gesetz scheiterte bereits im Oktober 1950 im Ministerrat, der die vorgesehene unentgeltliche Grundabtretung für nicht vereinbar mit Art. 14 GG hielt. Auch ein vom Innenministerium vorgelegter Entwurf zu einem Gesetz über die Enteignung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken (Grundenteignungsgesetz) scheiterte aus den gleichen Gründen im Oktober 1950 im Ministerrat. ← LII | LIII →

Schon im Sommer 1950 lag der (Referenten-)Entwurf zu einem „Baugesetz für die Bundesrepublik Deutschland“75 vor, den Dittus (seit Anfang 1950 Oberregierungsrat, seit Herbst 1953 Ministerialrat) im Bonner Wohnungsbauministerium ausgearbeitet hatte. Der Entwurf entsprach unter Anpassung an die Erfordernisse eines von den Ländern durchzuführenden Gesetzes in der Gliederung und inhaltlich dem an der Vorlage von 1942 ausgerichteten Berliner Entwurf. Wie in diesem und im Bayerischen Entwurf vorgesehen, war eine Grundstücksabgabepflicht bis zu 35% von nach Maßgabe des Bebauungsplans bebaubaren Grundstücken (§ 126), eine Baukostenabgabe (§ 131) und eine Wertsteigerungsabgabe von 80% der Steigerung des Bodenwertes, die dadurch eintrat, dass durch Festsetzung des Bebauungsplanes „Art und Maß der baulichen Nutzung erstmalig bestimmt oder zugunsten des Eigentümers verändert“ wurden (§ 135 Abs. 1 des Entwurfs). Die Entscheidungen der Baubehörden sollten der Berufung an die „Bauberufungskammer“ unterliegen (§ 190 Abs. 1), die aus fünf Mitgliedern bestehen sollte (Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und zwei weitere Mitglieder, von denen eines den Kreisen des Haus- und Grundbesitzes zu entnehmen war, § 193 Abs. 2). Gegen die Entscheidungen der Bauberufungskammern sollte die Revision an den (Bundes-) Baugerichtshof zulässig sein, für den die Vorschriften über das Bundesverwaltungsgericht maßgebend sein sollten. Die Schaffung der von Dittus vorgesehenen Sondergerichtsbarkeit für Bausachen machte eine Änderung des Art. 14 GG notwendig, wozu er einen Gesetzentwurf beifügte.

Nach Dittus war ein in sich geschlossenes, einheitliches (Städte-)Baurecht notwendig, welches das ganze Planungs-, Bau- und Bodenrecht enthielt. Für ein einheitliches Städtebaurecht führte Dittus folgende Gründe an76: ← LIII | LIV →

„a) Alles grundlegende Recht […] muss um der Rechts- und Wirtschaftseinheit willen und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gleich sein.

b) Das Städtebaurecht ist in so starkem Maße mit dem bürgerlichen Recht, mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht verwachsen, dass partikulare Regelungen ungünstig sind. Allein die Fragen des Inhalts des Eigentumsrechts fordern eine gleiche Behandlung.

c) Nur ein gleiches Städtebaurecht ergibt die nötige Freizügigkeit in der Bauwirtschaft und mit Bezug auf die Fachkräfte.

d) Es darf nicht übersehen werden, dass Vergleiche, Meinungs- und Erfahrungsaustausche, die Auswertung von Statistiken und dgl. mehr über Ländergrenzen hinweg mehr oder minder in Frage gestellt sind, wenn man über die Landesdifferenzen in der grundlegenden Rechtsgestaltung nicht hinwegkommt.

e) Das Bodenrecht, das mit dem Städtebaurecht sich weithin deckt, kann keinen Unterschied nach Ländern ertragen.

f) Die Landesgesetzgebung hat sich bis jetzt den überaus schwierigen Problemen des Städtebaurechts und des damit zusammenhängenden städtischen Bodenrechts gegenüber nicht gewachsen gezeigt.

g) Die Vereinbarkeit des Baurechts, namentlich des Enteignungsrechts, mit dem Grundgesetz wird besser in einfacher, als in 12facher Auflage beraten und erledigt.

h) Vor allem aber wird eine einheitliche Praxis und Judikatur, eine einheitliche Auslegung und Weiterbildung des Städtebaurechts benötigt, die ein einheitliches Recht voraussetzt.

Details

Seiten
CIV, 598
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653034882
ISBN (ePUB)
9783653995527
ISBN (MOBI)
9783653995510
ISBN (Hardcover)
9783631643907
DOI
10.3726/978-3-653-03488-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Februar)
Schlagworte
Städtebaurecht Enteignungsrecht Baulandbeschaffungsgesetz (1953) Bundesbaugesetz von 1960
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. CIV, 598 S.

Biographische Angaben

Werner Schubert (Band-Herausgeber:in)

Werner Schubert war bis 2001 Inhaber eines Lehrstuhls für Römisches Recht, Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsgeschichte der Neuzeit an der Universität zu Kiel. Er ist Herausgeber diverser rechtshistorischer Quellen- und Nachschlagewerke.

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Titel: Quellen zum Bau- und Enteignungsrecht (1940–1958)
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