Lade Inhalt...

Die virtuelle Haupt- und Gesellschafterversammlung

Rechtsfragen de lege lata und Überlegungen de lege ferenda

von Christopher Finn Walter (Autor:in)
©2021 Dissertation 308 Seiten
Reihe: Zivilrechtliche Schriften, Band 79

Zusammenfassung

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie haben rein virtuelle Haupt- und Gesellschafterversammlungen eine neue Aktualität erfahren. Der Autor zeigt auf, dass rein virtuelle Hauptversammlungen – vorbehaltlich der befristeten Maßnahmengesetzgebung – aktienrechtlich unzulässig sind. Er arbeitet den Mehrwert rein virtueller Hauptversammlungen heraus und setzt sich kritisch mit teilweise vorgebrachten Einwänden auseinander. Hierbei lässt er rechtsvergleichende Erwägungen einfließen. Im Ergebnis plädiert er für die gesetzliche Zulassung der virtuellen Hauptversammlung im AktG und entwirft konkrete Gesetzesvorschläge. Zudem untersucht der Autor die rechtliche Zulässigkeit virtueller GmbH-Gesellschafterversammlungen. Er ordnet diese in die Systematik des GmbHG ein und schlägt Anpassungen des GmbHG vor.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort und Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung und Grundlagen
  • I. Relevante Begriffsbestimmungen/​Definitionen
  • II. Gang der Untersuchung
  • 1. Zur Hauptversammlung
  • 2. Zur Gesellschafterversammlung der GmbH
  • B. Die Hauptversammlung der AG: Status quo de lege lata
  • I. Unzulässigkeit der virtuellen Hauptversammlung unter Außerachtlassung des COVID-​19-​GesellRG
  • II. Befristete Zulässigkeit der virtuellen Hauptversammlung nach dem COVID-​19-​GesellRG
  • 1. Geltungsdauer und Anwendungszeitraum
  • 2. Übergangsregelungen zur virtuellen Hauptversammlung
  • a) Erfordernis einer Restpräsenz
  • aa) Aufsichtsrat und Vorstand
  • bb) Versammlungsleiter
  • cc) Notar und Abschlussprüfer
  • dd) Zusammenfassung
  • b) Bild-​ und Tonübertragung der Versammlung
  • c) Stimmrechtsausübung
  • d) Möglichkeit des Widerspruchs
  • e) Fragemöglichkeit
  • f) Weitere Aktionärsrechte und Teilnehmerverzeichnis
  • g) Anfechtungsausschluss
  • h) Zusammenfassung bestehender Rechtsunsicherheiten
  • III. Überblick zur Online-​Hauptversammlung gem. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG
  • 1. Regelung des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG
  • 2. Befristete Änderungen zur Online-​Hauptversammlung
  • 3. Rechtsstellung des Online-​Teilnehmers und gesetzliche Wertungen
  • IV. Rechtstatsächliche Bedeutung
  • 1. Die geringe Bedeutung der Online-​Hauptversammlung in der Praxis
  • 2. Mögliche Ursachen für die Zurückhaltung
  • V. Änderungen im Lichte des ARUG II
  • VI. Zusammenfassung
  • C. Überlegungen de lege ferenda: Die virtuelle Hauptversammlung
  • I. Ausgangslage und Grundausrichtung der Untersuchung
  • II. Mehrwert der virtuellen Hauptversammlung
  • 1. Ökonomische und ökologische Erwägungen
  • 2. Gleichbehandlung aller Teilnehmer
  • 3. Präsenzsteigerung
  • 4. Zeitliche Ersparnisse im Kontext außerordentlicher Hauptversammlungen
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Rechtsvergleichende Erwägungen
  • 1. Die virtuelle Hauptversammlung in den USA
  • a) Rechtsgrundlagen zur virtuellen Hauptversammlung in den USA
  • b) Rechtliche Ausgestaltungen
  • aa) Verbreitete rechtliche Grundstrukturen
  • bb) Einzelstaatliche Regelungen
  • c) Rechtstatsächliche Bedeutung und Erfahrungen
  • d) Zusammenfassung und Bewertung
  • 2. Die virtuelle Generalversammlung in der Schweiz
  • a) Entwicklung: Öffnung des Obligationenrechts für elektronische Medien
  • b) Aktueller Stand
  • c) Zusammenfassung und Bewertung
  • 3. European Model Company Act (EMCA)
  • a) Regelungen
  • b) Bewertung/​Rückschlüsse
  • IV. Wertungen des Gesetzes/​Wille des Gesetzgebers
  • V. Grundlegende gesetzliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung
  • 1. Erfordernis einer Satzungsgrundlage
  • a) Kein Erfordernis von „Einstimmigkeit“ oder einer „Vollversammlung“
  • b) Erforderlichkeit einer Satzungsgrundlage
  • aa) Argumente gegen eine Satzungsgrundlage
  • bb) Argumente für eine Satzungsgrundlage
  • cc) Stellungnahme
  • c) Satzungsermächtigung an den Vorstand
  • d) Ermessensentscheidung des Vorstandes im Rahmen der Satzungsermächtigung
  • e) Zusammenfassung
  • 2. Erfordernis einer Bild-​ und Tonübertragung des Versammlungsablaufs
  • 3. Elektronische Ausübung sämtlicher Aktionärsrechte
  • 4. Elektronische Ausübung der Aktionärsrechte im Einzelnen
  • a) Auskunfts-​ und Rederecht
  • aa) Zweck des Auskunfts-​ und Rederechts
  • bb) Das virtuelle Auskunfts-​ und Rederecht
  • (1) Rechtliche Anforderungen an das Rederecht
  • (2) Rechtliche Anforderungen an das Auskunftsrecht
  • (a) Herkömmliche rechtliche Anforderungen
  • (b) Übertragung auf das virtuelle Auskunftsrecht
  • cc) Handhabung des elektronischen Auskunfts-​ und Rederechts
  • (1) Praktischer Ablauf des Auskunfts-​ und Redeverlangens
  • (2) Frage-​ und Redezeitbeschränkung
  • (3) Schließung der Rednerliste und Ende der Debatte
  • dd) Zusammenfassung zum virtuellen Auskunfts-​ und Rederecht
  • b) Stimmrechtsausübung
  • c) Widerspruch zur Niederschrift
  • d) Zwischenergebnis zur elektronischen Rechtsausübung
  • 5. Keine verpflichtende Restpräsenz
  • 6. Mitwirkung des Notars
  • a) Überblick zur virtuellen Erstellung des notariellen Hauptversammlungsprotokolls
  • b) Absehbare Änderungen zum virtuellen Beurkundungsprozess (DigiRL)
  • 7. Schaffung technischer Infrastruktur und Kostenverteilung
  • a) Anforderung an die technische Ausgestaltung
  • aa) Benutzerfreundlichkeit
  • bb) Umsetzungsmöglichkeit nach dem Stand der Technik
  • b) Kostenverteilung
  • 8. Authentifizierung
  • a) Bewertung von Schwierigkeiten der Authentifizierung
  • b) Vorstandspflichten
  • aa) Vergleich zum Online-​Banking
  • bb) Vorstandsanforderungen im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
  • 9. Zusammenfassung und Vorschlag für eine gesetzliche Grundlage
  • VI. Einwände und gesetzliche Reaktionsmöglichkeiten
  • 1. Unzulänglicher Minderheitenschutz
  • a) Verfassungsrechtlicher Rahmen
  • aa) Aktienrechtliches Anteilseigentum im Schutzbereich von Art. 14 GG
  • (1) Schutz der Teilnahme
  • (2) Schutz einer physischen Teilnahme
  • bb) Eingriff durch Gestattung einer virtuellen Hauptversammlung
  • (1) „Mittelbare“ Wirkung
  • (2) Eingriff durch faktischen Ausschluss einzelner Aktionäre
  • cc) Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Würdigung
  • b) Lösungsvorschläge zum Schutz von Minderheitsinteressen
  • aa) Austrittsrecht gegen Abfindung
  • (1) Bedürfnis bei der börsennotierten AG
  • (2) Bedürfnis bei der nichtbörsennotierten AG
  • (a) Vergleich zum Ausgleichsanspruch gem. § 304 AktG
  • (b) Vergleich zum Abfindungsanspruch gem. § 305 Abs. 1 AktG
  • (c) Zusammenfassende Stellungnahme
  • (3) Vergleich zu §§ 29, 125, 122i, 207 UmwG
  • (4) Abschließende Stellungnahme zum Austrittsrecht
  • bb) Minderheitsrecht auf Durchführung einer Präsenzversammlung
  • (1) Spannungsfeld zur praktischen Hauptversammlungsorganisation
  • (2) Lösungsvorschlag für ordentliche Hauptversammlungen
  • (3) Lösungsvorschlag für außerordentliche Hauptversammlungen
  • (4) Ergebnis
  • cc) Technisch unabhängige Stimmrechtsausübung
  • 2. Technisch bedingte Anfechtungsrisiken, eingeschränkte Rechtssicherheit
  • a) Übertragung des bestehenden Regelungskonzepts auf die virtuelle Hauptversammlung
  • aa) Anfechtungsbefugnis bei technischen Störungen
  • bb) Technische Störungen als Anfechtungsgrund und Abgrenzungsschwierigkeiten
  • (1) Verantwortlichkeit der Gesellschaft
  • (2) Reichweite der Verantwortlichkeit
  • cc) Anfechtungsausschluss gem. § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG
  • (1) Positives Tatbestandsmerkmal: Durch technische Störung verursachte Rechtsverletzung
  • (2) Rechtsfolge und Verschuldensvorbehalt
  • (a) Haftung gem. § 31 BGB analog
  • (b) Verschuldenszurechnung gem. § 278 BGB analog
  • (c) Kein Haftungsausschluss für Hilfspersonen
  • (3) Praktische Beweisschwierigkeiten des Anfechtenden
  • (4) Verschuldensunabhängige Unterbrechungs-​ und Beseitigungspflicht
  • (a) Rechtliche Begründung im Rahmen der Online-​Hauptversammlung
  • (b) Stellungnahme
  • dd) Technische Störungen des Stimmrechts
  • ee) Ergebnis zur Reichweite des Anfechtungsausschlusses und zu bestehenden Regelungslücken
  • ff) Technische Angriffe (Cyber-​Angriffe)
  • (1) Erkannte technische Angriffe vor Beschlussfassung
  • (2) Nach der Beschlussfassung erkannte technische Angriffe
  • (a) Allgemeine Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beschlussfeststellung
  • (b) Nichtigkeit
  • (c) Anfechtung durch Aktionäre
  • (d) Anfechtung durch den Vorstand
  • (3) Ergebnis und Stellungnahme zur anfechtungsrechtlichen Behandlung von Cyberangriffen
  • b) Gesetzlicher Anpassungsbedarf zum Umgang mit technischen Störungen
  • aa) Rechtspolitische Kritik an § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG im Rahmen der Online-​Hauptversammlung
  • bb) Anpassungsbedarf des § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
  • (1) Keine Anpassungen zulasten der Aktionäre
  • (2) Keine Anpassungen zulasten des Bestands-​ und Vertrauensschutzes
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc) Zusatzregelung einer Unterbrechungs-​ und Wiederholungspflicht
  • (1) Ansatz des schweizerischen Gesetzentwurfs
  • (2) Stellungnahme zum schweizerischen Gesetzentwurf
  • (3) Lösungs-​ und Gesetzesvorschlag –​ begrenzte Unterbrechungs-​ und Wiederholungspflicht
  • dd) Ergebnis zur Behandlung technischer Störungen
  • c) Zusammenfassende Stellungahme zum Einwand technischer Störungen
  • 3. Geminderte Versammlungsqualität/​Funktionserfüllung
  • a) Gesetzlich ableitbare Funktionen
  • b) Praxis
  • aa) Willensbildung im Vorfeld der Hauptversammlung
  • bb) Informationsfunktion
  • cc) Funktionen außerhalb des Gesetzes
  • dd) Zusammenfassung
  • c) Erfüllung der Hauptversammlungsfunktionen durch die virtuelle Durchführung
  • aa) Beschlussfassung
  • (1) Kein gemindertes Vertrauen
  • (2) Keine rechtlich unerwünschte Unberechenbarkeit von Beschlüssen
  • bb) Willensbildung durch Informationsvermittlung und Kommunikation
  • (1) Allgemeine Versammlungskommunikation
  • (2) Berücksichtigung der Praxis
  • (3) Stellungnahme
  • cc) Präventivfunktion
  • d) Zusammenfassende Stellungnahme zur Funktionserfüllung
  • VII. Abschließende Stellungahme zur Einführung der virtuellen Hauptversammlung
  • VIII. Rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen
  • 1. Schaffung einer Rechtsgrundlage
  • a) Klarstellende Erläuterungen in Gesetzesmaterialien
  • aa) Klarstellung zum Auskunfts-​ und Rederecht
  • bb) Klarstellung zu § 53a AktG
  • b) Keine Unterscheidung anhand Börsennotierung
  • 2. Minderheitsrecht auf Präsenzversammlung
  • a) Mindestquorum, Mindesthaltedauer
  • b) Form und Adressat des Minderheitsverlangens
  • c) Fristbindung
  • d) Verhältnis zur starren Satzungsregelung
  • e) Gesetzesvorschlag
  • 3. Minderheitsrecht auf virtuelle Teilnahme
  • 4. Bereitstellung einer elektronisch unabhängigen Stimmrechtsausübung
  • 5. Informationspflichten im Vorfeld der Hauptversammlung
  • 6. Online-​Protokollierung des Notars
  • 7. Regelung von technischen Störungen –​ Unterbrechungs-​ und Wiederholungspflicht
  • 8. Umwandlungsrechtliche Anpassungen
  • IX. Gesamtergebnis zur Einführung der virtuellen Hauptversammlung
  • D. Die virtuelle Gesellschafterversammlung der GmbH
  • I. Status quo der virtuellen Gesellschafterversammlung de lege lata
  • 1. Keine Zulässigkeit einer virtuellen Versammlung gem. § 48 Abs. 1 GmbHG
  • a) Auslegung des Versammlungsbegriffs gem. § 48 Abs. 1 GmbHG
  • aa) Wortlaut
  • bb) Teleologische Auslegung
  • cc) Systematische und historische Auslegung
  • dd) Binnenrechtsvergleich zum AktG
  • b) Zusammenfassende Stellungnahme
  • c) Keine faktisch (rein) virtuelle Gesellschafterversammlung gem. § 48 Abs. 1 GmbHG
  • 2. § 48 Abs. 2 GmbHG als Grundlage der schriftlich-​elektronischen Beschlussfassung
  • 3. Zulässigkeit der virtuellen Gesellschafterversammlung auf Grundlage einer statutarischen Regelung und rechtliche Einordnung
  • a) Satzungsautonomie als rechtsdogmatische Grundlage und Spezifizierung der Begrifflichkeit
  • b) Rechtliche Einordnung der virtuellen Gesellschafterversammlung de lege lata
  • aa) Argumente für Einordnung als Versammlung im Rechtssinne
  • bb) Argumente gegen eine Anerkennung als Versammlung im Rechtsinne
  • cc) Zusammenfassende Stellungnahme
  • c) Keine Ausnahme vom Satzungserfordernis bei Einstimmigkeit
  • d) Bedenken gegen die virtuelle Gesellschafterversammlung und rechtliche Konsequenzen
  • aa) Erfordernis einer Einstimmigkeit
  • bb) Austrittsrecht gegen Abfindung
  • cc) Mögliche Ausnahmekonstellationen
  • 4. Die virtuelle Gesellschafterversammlung als „versammlungsloses" Beschlussverfahren
  • a) Erfordernis einer Einberufung
  • b) Minderheitsrecht gem. § 50 Abs. 1 GmbHG
  • c) Umwandlungsrechtliche Beschlüsse
  • d) Präsenzversammlungspflicht in Fällen von § 49 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG
  • aa) § 49 Abs. 2 Hs. 1 GmbHG
  • bb) § 49 Abs. 2 Hs. 2 GmbHG
  • cc) § 49 Abs. 3 GmbHG
  • dd) Ergebnis zur Präsenzpflicht gem. § 49 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG
  • e) Mitbestimmte GmbH
  • f) Beschlussfeststellungs-​ und Mitteilungspflicht
  • g) Zusammenfassung
  • II. Überlegungen de lege ferenda
  • 1. Gesetzliche Anerkennung als Versammlung
  • 2. Stärkung des Minderheitenschutzes
  • a) Zustimmung aller Gesellschafter
  • b) Austrittsrecht gegen Abfindung
  • c) Recht auf Präsenzversammlung
  • III. Gesamtergebnis zur virtuellen Gesellschafterversammlung
  • E. Abschließende Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
  • Literaturverzeichnis

←18 | 19→

Abkürzungsverzeichnis

AR-RL I

RL 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Abl. L 184/17.

AR-RL II

RL (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2017 zur Änderung der RL 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (Abl. L 132/1).

ARUG I

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009 (BGBl. I, S. 2479).

ARUG II

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019 (BGBl. I, S. 2637).

BBl

Bundesblatt (Schweiz).

BegrFraktionsE

Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD.

BegrRegE

Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung.

COVID-19-GesellRG

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, BGBl I 2020, S. 570 f.).

COVID-19-MaßnahmenG

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, BGBl I 2020, S. 569 ff.←19 | 20→

DigiRL

RL (EU) 2019/1151 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Änderung der RL 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. L 186/80.

EMCA

European Model Company Act.

E-OR 2007

Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts, (Aktienrecht und Rechnungslegungsgesetz sowie Anpassungen im Recht des Kollektiv- und Kommanditgesellschaftsrecht, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) vom 21.12.2007, BBl 2008, 1789 ff. (Schweiz).

E-OR 2016

Botschaft vom 23.11.2016 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht), BBl 2017, 399 ff. (Schweiz).

E-OR 2020

Schlussabstimmungstext Obligationenrecht Änderung vom 19. Juni 2020, BBl 2020, 5573 ff. (Schweiz).

RefE des BMJV (GesRGenRCOVMVV)

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV).

Hinsichtlich aller weiteren, in dieser Arbeit verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf: Böttcher, Eike, in: Kirchner, Hildebert (Begründer), Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Auflage, Berlin/Bosten 2018.

←20 | 21→

A. Einleitung und Grundlagen

„Digitalisierung“ ist das Thema, welches gegenwärtig in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und daher naturgemäß auch in der juristischen Diskussion eine herausragende Stellung einnimmt und aller Voraussicht nach in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen wird.1 Im Zeitalter einer neuen digitalen Revolution befinden sich viele Unternehmen in einem Umbruch, in dessen Rahmen eine Neuausrichtung auf die Nutzung neuer Technologien erfolgt (Stichwort: Industrie 4.0).2 Massive Verbesserungen der technischen Hard- und Software sowie insgesamt stark gestiegene Rechenleistungen für die Bewältigung der Datenbearbeitung sind Treiber einer neuen Welle der Digitalisierung.3 Im Zuge dessen ist die Anpassung des Rechtssystems an den technischen Fortschritt eine Herausforderung, die mit dieser Entwicklung einhergeht.

Auch für das Gesellschaftsrecht drängt sich bereits länger die Frage auf, ob das bestehende Regelwerk hinreichend flexibel ist, um den Unternehmen die Nutzung neuer technischer Möglichkeiten angemessen und rechtssicher zu ermöglichen.4 Das Internet als eines der zentralen Kommunikationsmittel ←21 | 22→verbindet die Menschen weltweit. Fokussiert auf das Thema der vorliegenden Arbeit stellt sich im Anschluss daran die Frage, ob und inwieweit es einem Aktionär5 einer AG oder einem Gesellschafter einer GmbH derzeit schon möglich ist und darüber hinaus weitergehend möglich sein sollte, seine Teilhaberechte an der herkömmlich versammlungsgebundenen Willensbildung der jeweiligen Gesellschaft mittels moderner Fernkommunikationsmittel auszuüben. In Anbetracht dessen liegt speziell für große Aktiengesellschaften die Überlegung nahe, ob der organisatorische Aufwand für die physische Zusammenkunft einer Vielzahl an Aktionären in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht.

In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, inwieweit ein Verzicht auf physische Zusammenkünfte und die vollständige Verlagerung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen in einen virtuellen Raum zulässig ist oder zulässig sein sollte. Dies gilt für die AG insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Epoche der sogenannten „Schornsteinaktionäre“, die in Sichtweite des Unternehmens wohnten, schon lange der Vergangenheit angehört.6 Vielmehr ist der Aktionärskreis der DAX-Unternehmen heute überwiegend international geprägt.7

Zusätzlich hat die Thematik rund um virtuelle Haupt- und Gesellschafterversammlungen durch das Anfang des Jahres 2020 ausgebrochene Coronavirus (SARS-CoV-2) und die dadurch ausgelöste Pandemie („COVID-19-Pandemie“) eine höchst aktuelle Relevanz erhalten. Unternehmen verschiedener Rechtsformen waren und sind Stand September 2020 in Folge pandemiebedingter Einschränkungen (Versammlungsverbote, Einreisebeschränkungen etc.) nicht in der Lage, Beschlüsse in den gesetzlich vorgesehenen Versammlungen zu fassen. Damit wird insbesondere auch ←22 | 23→die Handlungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften bedroht. Im Zuge dessen hat die Debatte um virtuelle Versammlungen ihren vorläufigen Höhepunkt und Niederschlag in dem befristet geltenden Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: COVID-19-GesellRG)8 gefunden.

Losgelöst von der pandemiebedingten Notlage ist anzunehmen, dass die aktuellen Entwicklungen und die absehbar vermehrt gewonnenen Erfahrungen im Umgang mit elektronischer Kommunikation der Diskussion um virtuelle Versammlungen – berechtigterweise – weiteren Antrieb verleihen werden. Dennoch kann es nicht das Anliegen sein, eine Digitalisierung des Gesellschaftsrechts schranken- und konturenlos voranzutreiben. Stets gilt es zu untersuchen, ob und inwieweit die derzeit in rechtlicher Hinsicht punktuelle Verhaftung in der analogen Welt weiterhin erforderlich bleibt. Es ist stets von zentraler Bedeutung, betroffene Interessen innerhalb der Gesellschaften bei Nutzung neuer Technologien durch rechtliche Rahmenbedingungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Das jüngst erlassene COVID-19-GesellRG hat vor allem mit Blick auf die virtuelle Hauptversammlung der AG Aufsehen erregt.9 Dies steht im Einklang damit, dass die vollkommen virtuelle Gesellschafterversammlung im GmbH-Recht schon zuvor weit weniger thematisiert wurde als die „Digitalisierung der Hauptversammlung“. Dies mag unter anderem darauf gründen, dass das GmbHG in der Vergangenheit keine zum AktG vergleichbaren Anpassungen zur versammlungsbezogenen Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfahren hat. Dies ist Anlass genug, neben der virtuellen Hauptversammlung auch umfassend den rechtlichen Status der virtuellen Gesellschafterversammlung der GmbH sowie einen gesetzlichen Anpassungsbedarf zu untersuchen.

←23 | 24→

I. Relevante Begriffsbestimmungen/Definitionen

In der juristischen Literatur sind die Begrifflichkeiten im Themenkomplex der virtuellen Hauptversammlung nicht einheitlich.10 Losgelöst von der rechtlichen Diskussion kann der Begriff „virtuell“ zunächst derart verstanden werden, dass moderne Telekommunikationsmittel (speziell das Internet) zum Einsatz kommen, um räumliche Entfernungen zu überwinden.11 Die Uneinheitlichkeit des juristischen Begriffsverständnisses im Themenkreis internetgestützter Hauptversammlungen wird exemplarisch daran deutlich, dass Begriffe teilweise als Synonyme verwendet werden. So soll die „virtuelle Hauptversammlung“ gleichbedeutend mit der „Cyber-Hauptversammlung“ als eine Hauptversammlung verstanden werden, die ausschließlich über die Zuschaltung via Internet ohne eine gleichzeitige Präsenz-Versammlung abgehalten wird.12 Zugleich wird der Begriff der „virtuellen Hauptversammlung“ aber teilweise als Oberbegriff für sämtliche Formen des Interneteinsatzes im Rahmen der Hauptversammlung verstanden.13

Um jedweder Verwirrung vorzubeugen: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich thematisch mit zwei Modellen der Hauptversammlung. Einerseits geht es um die Abhaltung einer Präsenzhauptversammlung, an der zugleich Aktionäre aktiv über das Internet teilnehmen können, indem sie Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. Dabei bildet die physische Versammlung zwingend die Basis. Andererseits wird – schwerpunktmäßig – die vollständige Abhaltung der Hauptversammlung über elektronische Kommunikationswege, ohne jegliche physische Zusammenkunft der Aktionäre, behandelt.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009 (nachfolgend: ARUG I) wird für das erstgenannte Hauptversammlungsmodell (Präsenzort mit elektronischer Fernteilnahme von Aktionären) die Begrifflichkeit der „Online-Hauptversammlung“ verwendet.14 Die rein elektronische ←24 | 25→Durchführung einer Hauptversammlung unter Verzicht auf einen physischen Versammlungsort der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten wird nunmehr – befristet – in § 1 Abs. 2 COVID-19-GesellRG als „virtuelle Hauptversammlung“ gesetzlich definiert.15

Im Anschluss daran soll auch in der dieser Arbeit folgende Terminologie zugrunde gelegt werden:

Der Begriff der „Online-Hauptversammlung“ meint, dass sich auf Basis einer Präsenzhauptversammlung die Aktionäre als Teilnehmer im aktienrechtlichen Sinn online zuschalten (in freier Entscheidung) und dabei die aktive, versammlungsgebundene Rechtsausübung über das Internet ermöglicht wird.16

Die Hauptversammlung zu einer bestimmten Zeit ohne Präsenzort (zumindest ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten), bei der Aktionärsrechte ausschließlich elektronisch in Echtzeit wahrgenommen werden können, soll als „virtuelle Hauptversammlung“ bezeichnet werden. Eine physische Teilnahmemöglichkeit der Aktionäre besteht dann nicht. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Online-Hauptversammlung.

Für das GmbH-Recht soll anknüpfend an diese Terminologie eine virtuelle Gesellschafterversammlung als elektronische Zusammenkunft der Gesellschafter verstanden werden, in der der herkömmlich in der physischen Versammlung gewährleistete Meinungsaustausch, eine Abstimmung und damit letztlich die Beschlussfassung ausschließlich unter Einsatz elektronischer Echtzeit-Kommunikation stattfindet.17

II. Gang der Untersuchung

Anhand der behandelten Gesellschaftsformen der AG und der GmbH lässt sich die vorliegende Arbeit inhaltlich in zwei Teile trennen. Aufgrund des bereits erwähnten gesetzlichen Anknüpfungspunktes zur elektronischen Kommunikation im Rahmen der Hauptversammlung (§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG) sowie der ←25 | 26→gesetzlich vorübergehenden Neueinführung der virtuellen Hauptversammlung bietet es sich an, die Untersuchung mit der AG zu beginnen.

1. Zur Hauptversammlung

Ein grundlegender Schritt in Richtung einer Digitalisierung der Hauptversammlung wurde bereits mit der Verabschiedung des ARUG I unternommen. Basierend auf der ersten europäischen Aktionärsrechterichtlinie18 (nachfolgend: AR-RL I) wurde durch § 118 Abs. 1 S. 2 AktG eine gesetzliche Grundlage zur Ermöglichung von Online-Teilnahmen an Hauptversammlungen geschaffen. Folge der Einführung des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG und der damit einhergehenden Lockerung des bis dato strikten Prinzips der Präsenzversammlung war eine breite juristische Diskussion rund um diese zentrale Regelung.19

Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht allerdings nicht die rechtliche Auseinandersetzung mit der seit dem Jahr 2009 in ihren Grundzügen unveränderten Rechtslage zur Online-Hauptversammlung.20 Es wird vielmehr der Blick in die Zukunft – insbesondere auch über die vorübergehende Geltung des COVID-19-GesellRG hinaus – hin zu einer vollständig virtuell ablaufenden Hauptversammlung gerichtet.

Dennoch ist es für diese zukunftsgewandte Betrachtung unabdingbar, den Status quo der Hauptversammlung nach geltendem Recht hinsichtlich seines „Digitalisierungsgrades“ zu beleuchten. Relevant ist hier vornehmlich die Rechtslage, wie sie sich vor Inkrafttreten und entsprechend nach Außerkrafttreten der Übergangsregelungen des COVID-19-GesellRG mit Ablauf des 31. Dezember 202121 darstellte bzw. darstellen wird. Nur wenn die Möglichkeiten und Grenzen dieser Rechtslage deutlich sind, lässt sich die Frage ←26 | 27→nach der Sinnhaftigkeit von dauerhaften gesetzlichen Änderungen beantworten. In diesem Zusammenhang wird die rechtstatsächliche Bedeutung der Online-Hauptversammlungsteilnahme vor der Sondersituation der COVID-19-Pandemie einbezogen. Trotz der in erster Linie relevanten unbefristeten Rechtslage kann selbstverständlich die jüngste gesetzliche Entwicklung des COVID-19-GesellRG zur virtuellen Hauptversammlung nicht außer Acht gelassen werden, die als befristeter Status quo ebenfalls in ihren Grundzügen untersucht wird.

Im Zentrum der daran anschließenden Überlegungen de lege ferenda steht demzufolge die zweistufige Frage nach dem „ob“ und dem „wie“ einer unbefristeten Einführung der virtuellen Hauptversammlung. Trotz dieser zweistufigen Untersuchungsfrage sind gewisse Überschneidungen unausweichlich; es stellt sich die Aufgabe, bereits im Zuge der Frage nach dem „ob“ erste, grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen einer virtuellen Hauptversammlung zu erarbeiten. Denn diese Rahmenbedingungen bilden die notwendige Grundlage und den Maßstab, um die teils gegen das Modell der virtuellen Hauptversammlung erhobenen Einwände auf ihren Gehalt prüfen zu können.

Im Zusammenhang mit den Überlegungen de lege ferenda werden zudem rechtsvergleichende Bezüge hergestellt, die im Zeitalter einer international vernetzten Wirtschaft Aufschluss über den Umgang anderer Rechtsordnungen mit der fortschreitenden Digitalisierung geben.

Es bleibt zu betonen, dass der Untersuchungsgegenstand allein das bestehende Modell der Hauptversammlung als Veranstaltung zur Willensbildung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist. Das Grundprinzip der Hauptversammlung wird nicht in Frage gestellt, sondern allein die vollständige Digitalisierung und damit Verlagerung in den virtuellen Raum untersucht.

2. Zur Gesellschafterversammlung der GmbH

Zur ebenfalls untersuchten virtuellen Gesellschafterversammlung der GmbH unterscheidet sich die rechtliche Ausgangslage aufgrund der dort geltenden gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsfreiheit grundlegend von den aktienrechtlichen Regelungen. Ferner fehlt es an einer dem § 118 Abs. 1 S. 2 AktG vergleichbaren Spezialregelung zur elektronischen Kommunikation. Auch wurde durch das COVID-19-GesellRG keine zur Hauptversammlung vergleichbare Neuregelung zu einer speziellen „virtuellen Gesellschafterversammlung“ getroffen. Notwendig ist daher die Untersuchung der Möglichkeiten und Grenzen der ←27 | 28→virtuellen Gesellschafterversammlung und damit einhergehend eine Verortung im Regelungskomplex des GmbHG.

Hier wird insbesondere relevant, dass die gesetzlichen Regelungen zur Gesellschafterversammlung in ihrer Grundstruktur bereits seit erheblicher Zeit bestehen. Wandeln sich die rechtstatsächlichen Verhältnisse, wie es durch die Digitalisierung der Fall ist, schließt sich naturgemäß die Frage nach einem Wandel der juristischen Begriffsverständnisse an. Entsprechend ist die Problematik zu behandeln, ob auch eine virtuelle Gesellschafterversammlung eine Versammlung im Sinne des GmbHG darstellt. Daran anschließend gilt es die aus der Beantwortung dieser Frage resultierenden Rechtsfolgen zu beleuchten. Letztendlich ist zu untersuchen, ob die geltenden Regelungen zeitgemäß sind und inwieweit ein Änderungsbedarf de lege ferenda besteht.


1 Ersichtlich bereits anhand der vielfältigen Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Digitalisierung, dazu einen Überblick verschaffend: Mitterer/Wiedemann/Thress, BB 2020, 3 ff.; Mitterer/Wiedemann/Zwissler, BB 2019, 3 ff.; Übersichtsweise zur Thematik „Digitalisierung und Gesellschaftsrecht“: Teichmann, ZfPW 2019, 247 ff.; Spindler, ZGR 2018, 17 ff.; Sattler, BB 2018, 2243 ff., Lieder, NZG 2018, 1081 ff.; vgl. auch die einführenden Gedanken von Lieder, in: FS Vetter, S. 419 f.

2 Dazu näher: BMWi, „Industrie 4.0 – Digitale Transformation in der Industrie“, abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/industrie-40.html (zuletzt abgerufen am: 16.04.2020); BMWi, „Digitalisierung, Den digitalen Wandel gestalten“, abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/digitalisierung.html (zuletzt abgerufen am: 16.04.2020); übersichtsweise mit rechtlichen Bezügen: Mitterer/Wiedemann/Thress, BB 2020, 3 ff.; Bräutigam/Klindt, NJW 2015, 1137 ff.; zurückhaltender: Schlinkert, ZRP 2017, 222 ff.

3 Zur „Digitalisierung 2.0“ und Auswirkungen auf das Unternehmensrecht: Noack, ZHR 183 (2019), 105 ff.

4 Zu einer Studie der europäischen Kommission, welche die Auswirkungen der Digitalisierung auf das Gesellschaftsrecht untersuchen sollte: Europäische Kommission, „Assessment of the impacts of using digital tools in the context of cross-border company operations“ 2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/impact_of_use_of_digital_tools_final_report.pdf (zuletzt abgerufen am: 16.04.2020); der tatsächliche Untersuchungsgegenstand war allerdings enger als der Titel vermuten lässt; näher dazu: Omlor, DStR 2019, 2544 ff.

5 In der folgenden Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei gleichermaßen mitgemeint.

Details

Seiten
308
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631861783
ISBN (ePUB)
9783631861790
ISBN (MOBI)
9783631861806
ISBN (Hardcover)
9783631860793
DOI
10.3726/b18667
DOI
10.3726/b18707
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Juli)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 308 S.

Biographische Angaben

Christopher Finn Walter (Autor:in)

Christopher Finn Walter studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau. Er war während der Promotion als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei tätig.

Zurück

Titel: Die virtuelle Haupt- und Gesellschafterversammlung
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
310 Seiten