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Das Übergangsmandat des Betriebs- und des Personalrates und die Bedeutung der Richtlinie 2001/23/EG

von Andreas Schlenker-Rehage (Autor:in)
©2010 Dissertation 214 Seiten

Zusammenfassung

Das Übergangsmandat zielt darauf ab, die Beschäftigten in der für sie besonders kritischen Phase im Anschluss an eine Umstrukturierung vor dem Verlust der Beteiligungsrechte zu schützen. Der Gesetzgeber hat dieses Schutzbedürfnis der Beschäftigten anerkannt und seit 1991 in mehreren Einzelvorschriften Regelungen über eine zeitlich begrenzte Fortdauer der Amtszeit des Betriebsrates getroffen, um vertretungslose Zeiträume bis zur Wahl einer neuen kollektiven Interessenvertretung zu vermeiden. Durch das am 28. Juli 2001 in Kraft getretene BetrVerf-Reformgesetz wurde das allgemeine Übergangsmandat des Betriebsrates in § 21a BetrVG verankert. Es ist jedoch festzustellen, dass eine umfassende Ausgestaltung nicht erfolgt ist, weswegen das Übergangsmandat des Betriebsrates nach wie vor Gegenstand der arbeitsrechtlichen Diskussion ist. Problematisch sind z. B. die Fragen, wann eine das Übergangsmandat auslösende Umstrukturierung vorliegt und ob auch anderen kollektiven Gremien ein Übergangsmandat zuzuerkennen ist.

Details

Seiten
214
Erscheinungsjahr
2010
ISBN (PDF)
9783653001860
ISBN (Paperback)
9783631602621
DOI
10.3726/978-3-653-00186-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2010 (November)
Schlagworte
Schwerbehindertenvertretung richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD Übergangsmandat sonstiger kollektiver Gremien
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2010. 213 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Andreas Schlenker-Rehage (Autor:in)

Der Autor: Andreas Schlenker-Rehage, geboren 1976; Studium der Rechtswissenschaften sowie Zusatzstudium Wirtschaftsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg; Referendariat im OLG-Bezirk Braunschweig.

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Titel: Das Übergangsmandat des Betriebs- und des Personalrates und die Bedeutung der Richtlinie 2001/23/EG