§ 137l UrhG – gelungene Regelung oder übereilter Kompromiss?
Eine Analyse der Neuregelung über die Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten für Altverträge anlässlich des "Zweiten Korbes</I>
Summary
Excerpt
Table Of Contents
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Inhaltsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- § 1 Einleitung
- § 2 Die Entwicklung des Urheberrechts
- I. Grundlagen
- II. Der urheberrechtliche Schutz nach dem KUG und LUG
- III. Die Einführung des Urheberrechtsgesetzes 1965
- IV. Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
- V. Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (1. Korb)
- VI. Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2. Korb)
- VII. Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Umsetzung der Enforcement-Richtlinie)
- VIII. Dritter Korb?
- § 3 Der Inhalt des Urheberrechts
- I. Die monistische Theorie
- II. Das Urheberpersönlichkeitsrecht
- III. Verwertungsrechte
- § 4 Nutzungsrechte im Urhebervertragsrecht
- I. Die Einräumung von Nutzungsrechten
- 1. Die Nutzungsrechtseinräumung durch den Urheber
- a) Ausschließliche Nutzungsrechte
- b) Einfache Nutzungsrechte
- 2. Die weitere Nutzungsrechtseinräumung durch den Nutzungsrechtsinhaber
- II. Die Beschränkung von Nutzungsrechten
- III. Die Zweckübertragungstheorie
- § 5 Die Unwirksamkeit der Rechtseinräumung für unbekannte Nutzungsarten gemäß § 31 IV UrhG a.F.
- I. Sinn und Zweck der Regelung des § 31 IV UrhG a.F.
- II. Rechtsfolge des § 31 IV UrhG a.F.
- III.Anwendungsbereich des § 31 IV UrhG
- 1. Der Begriff der Nutzungsart in der Literatur
- 2. Der Begriff der „unbekannten/neuen Nutzungsart“ in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- a) „Kassettenfilm“
- b) „GEMA-Vermutung I“
- c) „Taschenbuchlizenz“
- d) „Klimbim“
- e) „Zauberberg“
- f) Ergebnis
- 3. Der Streit um die Begriffsdefinition der „unbekannten Nutzungsart“
- a) Problematik der Einheitlichkeit des Begriffs der Nutzungsart
- b) Die technisch-wirtschaftliche Eigenständigkeit
- aa) Die von der Rechtsprechung entwickelten Ansätze zur Bestimmung einer eigenständigen Nutzungsart
- bb) Die von der Literatur entwickelten Ansätze zur Bestimmung einer eigenständigen Nutzungsart
- cc) Problemerörterung und Ergebnis
- c) Zeitpunkt der Bekanntheit
- aa) Die Ansichten in der Literatur
- bb) Die Ansicht der Rechtsprechung
- cc) Ergebnis
- d) Bezugsgruppe der Kenntnis der Bekanntheit
- 4. Ergebnis
- § 6 Die unbekannte Nutzungsart nach der Reform durch den 2. Korb
- I. Die Kritik an § 31 IV UrhG a.F.
- 1. Befürworter einer Aufhebung des § 31 IV UrhG a.F.
- 2. Gegner der Aufhebung des § 31 IV UrhG a.F.
- II. Lösungsvorschläge für eine Reform
- 1. Vorschläge für Neufälle
- 2. Vorschläge für Altfälle
- III. Die neuen Regelungen im Überblick
- 1. § 31a UrhG
- 2. § 32c UrhG
- 3. §§ 88, 89 UrhG
- § 7 Die Regelung des § 137 l UrhG
- I. Einführung
- II. Die Rechtsnatur des § 137l UrhG
- III. Der Tatbestand des § 137l I 1 UrhG
- 1. Wesentliche Nutzungsrechte
- 2. Einräumung ausschließlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt
- a) Ausschließliche Einräumung
- b) Räumliche Unbegrenztheit
- c) Zeitliche Unbegrenztheit
- 3. Vereinbarkeit mit der Zweckübertragungslehre
- a) Vereinbarkeit des § 31a UrhG mit der Zweckübertragungslehre
- b) Vereinbarkeit des § 137l UrhG mit der Zweckübertragungslehre
- 4. Ergebnis
- IV. Schriftform
- V. Rechtsfolge/Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte an den neuen Nutzungsarten
- 1. Zeitliche Anknüpfungspunkte der Übertragungsfiktion
- 2. Umfang des Nutzungsrechts
- VI. Das Widerspruchsrecht
- 1. Schutzzweck
- a) § 31a UrhG
- b) § 137l UrhG
- 2. Rechtsnatur des Widerspruchsrechts
- a )§ 31a UrhG
- b)§ 137l UrhG
- 3. Berechtigter
- 4. Adressat, Form und Umfang des Widerspruchs
- a) Adressat
- b) Form und Umfang
- 5. Widerspruchsfrist
- a) Rechtmäßigkeit der Jahresfrist
- b) Verkürzung der Jahresfrist
- c) Die Bekanntheit der Nutzungsart
- 6. Vorrang früherer Rechtseinräumung § 137l I 4 UrhG
- 7. Rechtsfolge
- VII. Erlöschen des Widerspruchsrechts durch Mitteilung, § 137l I 3 UrhG
- 1. Rechtsnatur der gesetzlichen Mitteilungsanordnung
- 2. Fehlende Mitteilungspflicht im Rahmen der Ein-Jahresfrist
- 3. Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung
- 4. Form der Mitteilung
- 5. Adressat der Mitteilung
- 6. Rechtsfolge
- VIII. Entfallen des Widerspruchsrechts durch Vereinbarung gemäß § 137l III UrhG
- 1. Art der Vereinbarung
- 2. Angemessenheit
- 3. Bekannt gewordene Nutzungsart
- 4. Form der Vereinbarung
- 5. Rechtsfolge der Vereinbarung 143
- IX. Kein Erlöschen des Widerspruchsrechts mit dem Tod des Urhebers
- X. Mehrheit von Urhebern gemäß § 137l IV UrhG
- 1. Werke oder Werkbeiträge
- 2. Gesamtheit
- 3. Verwertung in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge
- 4. Ausübung des Widerspruchsrechts nicht wider Treu und Glauben
- 5. Rechtsfolge eines treuwidrigen Widerspruchs
- XI. Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte gemäß § 137l II UrhG
- 1. Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte
- 2. Widerspruchsadressat
- XII. Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung gemäß § 137l V UrhG
- 1. Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs § 137l V 1UrhG
- 2. Anspruchsentstehung
- 3. Verhältnis zu §§ 32, 32a UrhG
- 4. Entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 2 und 4 UrhG
- 5. Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit, § 137l V 3 UrhG
- a) Generelle Vor- und Nachteile einer Verwertungsgesellschaftspflicht
- b) Vor- und Nachteile der Verwertungsgesellschaftspflicht im Falle des § 137l V UrhG
- 6. Fehlende Unterrichtungspflicht
- 7. Haftung des Dritten
- XIII. Unverzichtbarkeit des Anspruchs?
- 1. Verzicht auf den Widerspruch
- 2. Unverzichtbarkeit des Anspruchs auf angemessene Vergütung gem. § 137l V UrhG
- XIV. Verfassungsrechtliche Bedenken
- 1. Nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 14 GG
- a) Legitimer Zweck
- b) Geeignetheit
- c) Erforderlichkeit
- d) Angemessenheit (i.e.S.)
- aa) Das Widerspruchsrecht als Ausgleichskriterium
- bb) Der Anspruch auf gesonderte Vergütung als Ausgleichskriterium
- 2. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
- 3. Verstoß gegen Art.3
- a) Ungleichbehandlung
- b) Rechtfertigung
- § 8 Ergebnis
§ 1 Einleitung
Das am 1.1.2008 in Kraft getretene „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“1, der sogenannte „Zweite Korb“, hat einige Änderungen in der urheberrechtlichen Gesetzeslandschaft mit sich gebracht. Insbesondere das Verbot der Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten, § 31 IV UrhG a.F., war vor der Reform ein steter Quell von Kritik und Diskussionen. Die Regelung wurde im Rahmen der Reform aufgehoben und durch ein kompliziertes System von Normen ersetzt. Die neu eingefügten §§ 31a, 32c UrhG regeln hierbei die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Möglichkeit, Verträge auch über künftige unbekannte Nutzungsarten zu schließen.
Mit § 137l UrhG wurde eine besonders problematische Regelung für solche Verträge getroffen, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Insofern scheint § 137l UrhG zwar größtenteils den §§ 31a, 32c UrhG zu entsprechen, jedoch zeigen sich bei näherer Betrachtung zahlreiche Divergenzen, die in dieser Arbeit behandelt werden sollen. Interessant ist, dass zwar eine mannigfaltige Literatur zu den §§ 31a, 32c UrhG existiert, die Regelung des § 137l UrhG jedoch kaum Beachtung fand. Dies mag dem Umstand zu verdanken sein, dass es sich hierbei lediglich um eine Übergangsregelung handelt, lässt jedoch außer Betracht, dass die Regelung eine Vielzahl von problematischen Punkten aufweist und selbst auf verfassungsrechtlicher Ebene kritisch betrachtet werden muss.
Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf eine Analyse des § 137l UrhG, wobei aufgrund der in vielen Bereichen bestehenden Vergleichbarkeit mit den Bestimmungen der § 31a, 32c UrhG diese im Rahmen einer inzidenten Prüfung mit einbezogen werden.
Der erste Teil gibt zunächst einen Überblick über die Entwicklung des Urheberrechts bis zur jetzigen Fassung des Gesetzes. Zum besseren Verständnis folgt eine Darstellung der Grundsätze des Urhebervertragsrechts. Sodann wird die Regelung der unbekannten Nutzungsarten hinsichtlich der Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform dargestellt, da bestimmte Merkmale für Auslegungsfragen nach wie vor von Relevanz sind. Die Erörterung umfasst hierbei auch die maßgebliche ← 1 | 2 → Rechtsprechung, denn die Entwicklung der Merkmale der unbekannten Nutzungsarten ist im Wesentlichen der Judikative überlassen worden. Im Anschluss werden die Kritik an der Neuregelung und die hierfür vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten erörtert.
Der Hauptteil schließlich beschäftigt sich mit der Regelung des § 137l UrhG und ihren einzelnen Bestandteilen. Es werden eine kritische Evaluation der neuen Regelungen vorgenommen und mögliche Schwachstellen herausgearbeitet, die der Gesetzgeber bei künftigen Reformen beachten sollte. ← 2 | 3 →
___________________
1. BGBL. Teil I Nr. 54, 2007, S. 2513–2522.
§ 2 Die Entwicklung des Urheberrechts
I. Grundlagen
Das Urheberrecht ist das Recht zum Schutz der Urheber schöpferischer Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst.2 Einerseits regelt es objektiv den Schutz von sogenannten Werken, also bestimmten kulturellen Geistesschöpfungen einer natürlichen Person.3 Andererseits gewährleistet es subjektiv die Berechtigung des Werkschöpfers an seinem Geisteswerk.4 Das Urheberrecht kann somit in einer Gesamtschau als Schutzrecht qualifizierter menschlicher Kommunikation und Recht der Kulturwirtschaft angesehen werden.5
Schon in diesen Leitsätzen zeigt sich das Dilemma des Urheberrechts, denn es steht zwischen den Fronten der verschiedenen Interessengruppen. Anders als im Idealfall einer Parität der Vertragsparteien besteht hier ein faktisch subordinatives Verhältnis zwischen den Parteien.
Auf der einen Seite befinden sich die Urheber, deren Schutz sich das deutsche Urheberrecht im Besonderen und das kontinentaleuropäische Urheberrecht im Allgemeinen verschrieben haben. Bereits bei oberflächlicher Betrachtung der einschlägigen Literatur ist dabei erkennbar, dass das deutsche Urheberrecht den Fokus auf das Urheberpersönlichkeitsrecht legt und die Einordnung als Immaterialgüterrecht zu vernachlässigen ist.
Dem gegenüber steht die Gruppe der Verwerter und die Allgemeinheit, deren Interessen traditionell im anglo-amerikanischen Rechtskreis durch den Fokus auf das „Copyright“ vertreten werden. Dies äußert sich vor allem in der Möglichkeit, auch für schöpferisch nicht beteiligte Hersteller von Werken ein originäres Urheberrecht zu erwerben.6
← 3 | 4 →
Das Machtgefälle zwischen den Parteien ist aufgrund der wirtschaftlichen Dominanz der Verwertungsgesellschaften und der dazu beinahe irrelevanten Wirtschaftsmacht der meisten Urheber derart groß, dass sich die seit jeher bestehende Ausrichtung des deutschen Urheberrechts auf einen stärkeren Schutz der Urheber historisch und teleologisch nachvollziehen lässt.
Die rasante technische Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat es jedoch erforderlich gemacht, sich auch in Deutschland den neuen Gegebenheiten und ihren Anforderungen zu stellen, um nicht zuletzt international wettbewerbsfähig bleiben zu können.
Die ständige Überholung bestehender Medienformen droht permanent auch die gesetzlichen Regelungen zu überholen.
Die Entstehung des Begriffs „Multimedia“ ist ein wesentlicher Ausfluss dieses technischen Fortschritts, denn darin werden Begriffe wie Digitalisierung, Kombination und Interaktivität miteinander verbunden. Insbesondere die digitale Technik hat dabei zu einer Revolution in der Nutzung von Werken geführt. Sie macht es möglich, Daten aus einem analogen in ein digitales Datenformat zu transformieren und gleichzeitig komprimiert auf einem Datenträger zu speichern. Diese Entwicklung erlaubt es, beinahe in Vergessenheit geratene Werke wie alte Filme oder Musikstücke neu aufzubereiten und einer breiter gefächerten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Breiter gefächert deshalb, da durch die Technologisierung der gesamten Gesellschaft es nicht mehr den Ausnahmefall darstellt, ein Medium wie die DVD in der heimischen Sozialsphäre nutzen zu können.
Diese auf den ersten Blick durchwegs positive Entwicklung hat bei genauerer Betrachtung jedoch auch ihre Tücken. Zwangsläufig sind durch die verbesserten Nutzungsmöglichkeiten und die Erschließung breiterer Märkte Konflikte mit den Urhebern vorprogrammiert. Der ständige Kampf um die Sicherung eigener Interessen ist dem Urheberrecht mehr als anderen Rechtsgebieten inhärent. Daher war und ist es unabdingbar, nach neuen Strategien sowohl für eine verbesserte Fruchtbarmachung von Werken zu suchen als auch neue Strategien für den Schutz und die Förderung kreativer Leistungen zu entwickeln.
Insofern lohnt sich ein Blick auf die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts, um die vorliegend in Frage stehende Reform der Regelungen über unbekannte Nutzungsarten in den historischen Gesamtkontext einordnen zu können. ← 4 | 5 →
II. Der urheberrechtliche Schutz nach dem KUG und LUG
Die Entdeckung neuer Reproduktions- und Wiedergabetechniken und der stetige Wandel der Geschäftspraktiken Anfang des 20. Jahrhunderts verlangten nach einer neuen Regelung, welche die Gesetze von 1870/1876 ersetzen sollten.7 Dem wurde durch die Einführung des „Gesetzes vom 19. Juni 1901“ (LUG), des Verlagsgesetzes und des „Gesetzes vom 9. Januar 1907“ (KUG) Rechnung getragen.
Weiterer Schritt in Richtung des modernen Urheberrechts war die „Novelle vom 22. Mai 1910, in welcher unter anderem das Verfilmungsrecht (§ 12 II Nr. 6 LUG) und das Filmurheberrecht, einschließlich der Befugnisse zur öffentlichen Vorführung, Vervielfältigung und Verbreitung des Filmwerks, sowie zugunsten des ausübenden Künstlers ein fiktives Bearbeiterurheberrecht (§ 2 II LUG) in das Gesetz aufgenommen wurde. Eine Verlängerung der Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre post mortem auctoris wurde erst im Jahre 1934 durchgeführt.
III. Die Einführung des Urheberrechtsgesetzes 1965
Bis zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 war es, auch wegen der kriegsbedingten Unterbrechung der Reformdiskussion8, größtenteils der Rechtsprechung überlassen, den Forderungen nach einer Regelung des Urheberrechts nachzukommen. Die Rechtsprechung rekurrierte hierzu teilweise auf natur- und verfassungsrechtliche Grundprinzipien, die das Fundament des Urheberrechts bildeten, und teilweise auf eine restriktive Auslegung weitreichender Rechtsübertragungen.9 Dies führte zur höchstrichterlichen Anerkennung der ← 5 | 6 → Zweckübertragungstheorie. Danach ist dem Urheberrecht die Tendenz immanent, soweit wie möglich beim Urheber zu bleiben.10
Die Reformdiskussionen wurden nach 1945 wieder aufgenommen und führten zum Beschluss des Urheberrechtsgesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, welches die Grundlage des modernen Urheberrechtsgesetzes bildet. Im Zuge dieser großen Urheberrechtsreform von 1965 gingen dabei das LUG und das KUG weitestgehend im Urheberrechtsgesetz auf. Nur noch ein kleiner Teil des KUG ist heute noch neben dem UrhG zu finden, namentlich die §§ 22–24 und 33–50 KUG, die das Recht am eigenen Bild regeln.
Das neue Urheberrecht gewährte dem Urheber umfassende Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte, welche auf Art 1, 2 I und 14 GG gestützt wurden.11 Hierfür übernahm das Gesetz eine Vielzahl der vorher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (beispielsweise die Zweckübertragungstheorie).
IV. Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
Der Gesetzgeber sah sich durch die exponentielle Weiterentwicklung der Technik – und dem folgend auch der Märkte – veranlasst, in der Folgezeit eine Vielzahl an Novellierungen zu erlassen. Der Einführung des Urheberrechtsgesetzes folgten eine Urheberrechtsnovelle im Jahre 197312 und eine zweite Novelle 198513. Die sich im Laufe der Jahre anschließenden Änderungen waren zwar vor allem geprägt vom Gemeinschaftsrecht und dem internationalen Recht, der Hauptaugenmerk lag bei den Gesetzesänderungen jedoch immer auf einer Verbesserung des urheberrechtlichen Schutzes.14 Das Urhebervertragsrecht, welches das vertragliche ← 6 | 7 → Verhältnis zwischen den Urhebern und den Nutzern regelt, fand dagegen keine Beachtung und bis zum Jahr 2002 blieb es somit bei dem anlässlich der Schaffung des UrhG angekündigten Plans zur Ausarbeitung eines Urhebervertragsgesetzes.15
Am 1.7.2002 trat das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ in Kraft. Schon dem Titel ist der Anlass für die Reform zu entnehmen, die Rechtsstellung der Urheber und ausübenden Künstler zu verbessern.16 Dem lag die Erkenntnis zugrunde, dass die kreativen Urheber und Künstler gegenüber den Verwertern in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht unterlegen sind.17 Ziel des Gesetzes war die Herbeiführung einer „Vertragsparität“ zwischen Urhebern und Verwertern, denn kritische Stimmen hatten moniert, dass das wirtschaftliche Ungleichgewicht dazu führe, dass erstere regelmäßig die schwächere Verhandlungsposition innehaben und damit die Gefahr einseitig begünstigender Verträge einherginge18. Diese Stärkung der wirtschaftlichen Position von Urhebern und ausübenden Künstlern sollte in wesentlichen Punkten in Normen gegossen werden, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen und Abläufen angepasst sind.19
Die wesentlichen Neuerungen waren im Bereich der Honorierung der Urheber und Künstler zu finden. So lag der Kern der neuen Regelungen in dem neuen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und dem Recht auf weitere Beteiligung an den Erträgen der Werknutzung (§ 32a UrhG). § 32 UrhG stellte dabei den Kern der neuen Regelungen dar, denn hiermit wurde ein gesetzlicher und damit durchsetzbarer Anspruch auf angemessene Vergütung für alle freiberuflichen Kreativen geschaffen.20
V. Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (1. Korb)
Mit dem „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ vom 11.04.200321, welches die „EG-Richtlinie22 über die Harmonisierung ← 7 | 8 → bestimmter Aspekte des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ umsetzte, wurde eine Antwort auf die Entwicklungen im Bereich der digitalen Technologie gegeben. Schon lange war erkannt worden, dass rein nationale Regelungen in einer hoch technologisierten und globalisierten Welt nicht mehr ausreichen, um den Anforderungen an den Schutz des Urhebers und seiner Rechte zu genügen.23 Die zu diesem Zeitpunkt neue Richtlinie war die Siebte auf dem Gebiet des Urheberrechts und baute ihrerseits auf den vorher erlassenen Richtlinien auf.24
Wesentliche Punkte der neuen Regelungen waren das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), der Schutz technischer Maßnahmen (§ 95a UrhG) und der Schutz der zur Rechteverwahrung erforderlichen Informationen (§ 95c UrhG).25 Weiterhin wurden die Schrankenregelungen an die neuen Formen der Werknutzung angepasst und das Recht der ausübenden Künstler neu geordnet. Letzteres wirkte sich dabei nicht nur auf den materiell-rechtlichen Gehalt aus, sondern auch auf die Nummerierung der einzelnen Normen. Es wurde die Definition des ausübenden Künstlers in § 73 UrhG a.F. erweitert und die bis dato in § 83 UrhG a.F. nur hinsichtlich des Integritätsschutzes geregelten persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse inhaltlich erweitert und als neue §§ 74–76 UrhG an den Anfang des Abschnitts über den Schutz der ausübenden Künstler gestellt. Weiterhin wurden die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden Künstler in den §§ 77–83 UrhG normiert. Die bis dahin als Einwilligungsrechte ausgestalteten verwertungsrechtlichen Befugnisse wurden dem ausübenden Künstler durch die neu geregelten §§ 77–79 UrhG als ausschließliche Rechte gewährt. Ziel war es, die Position des ausübenden Künstlers der des Urhebers anzunähern, ohne das Primat des Urhebers zu tangieren.26
VI. Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2. Korb)
Anknüpfend an den 1. Korb folgte das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ vom 26.10.2007. Dieser sog. „Zweite ← 8 | 9 → Korb“ enthielt zahlreiche Änderungen, welche in der ersten Reform aufgrund des Zeitdrucks der Umsetzungsfrist nicht umgesetzt werden konnten.27
Einer der Schwerpunkte der Reform lag auf der Aufhebung des Verbots der Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten gem. § 31 IV UrhG. Dieser schränkte die Vertragsfreiheit von Urhebern und Verwertern derart ein, dass letztere oft vollkommen von einer Verwertung in neuen Nutzungsarten ausgeschlossen waren. Daraus resultierte, dass die Verwerter, wenn sie ein Werk auf eine ehemals unbekannte Nutzungsart auswerten wollten, die entsprechenden Rechte einzelvertraglich nacherwerben mussten. Die hiermit verbundenen Schwierigkeiten führten zur Aufhebung des § 31 IV UrhG und der Schaffung der §§ 31a, 32c und 137l UrhG.
VII. Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Umsetzung der Enforcement-Richtlinie)
Das Urheberrechtsgesetz wurde durch die Umsetzung der sog. Enforcement-Richtlinie28 durch das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ vom 7.7.2008 weiter reformiert29. Laut Art. 1 der Enforcement-Richtlinie sollen Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, harmonisiert werden. Hierbei wurde § 97 UrhG umformuliert, welcher nun insbesondere ← 9 | 10 → die drei lange anerkannten Berechnungsarten für den Schadensersatz ausdrücklich normiert. Es kam ferner zur Einführung einer Vorschrift über die Abmahnung (§ 97a UrhG), eines Vorlage- und Berichtigungsanspruchs (§ 101a) und einer Vorlagepflicht für Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zur Sicherung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen (§ 101b UrhG) sowie der Neufassung der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (§ 101 UrhG). Weiterhin wurde die in § 10 UrhG geregelte Vermutung für die Urheber- und Rechtsinhaberschaft erweitert. Sie gilt gem. Absatz 1 nunmehr nicht nur für den Urheber, sondern gem. Absatz 3 auch für Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte. Letztere können jedoch nur im einstweiligen Verfahren oder im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen auf diese Vermutung zurückgreifen.30 Im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts gilt die Vermutung nicht.31
Details
- Pages
- XXXIX, 198
- Publication Year
- 2014
- ISBN (Softcover)
- 9783631648155
- ISBN (PDF)
- 9783653036961
- ISBN (MOBI)
- 9783653988406
- ISBN (ePUB)
- 9783653988413
- DOI
- 10.3726/978-3-653-03696-1
- Language
- German
- Publication date
- 2014 (May)
- Keywords
- Übertragungsfiktion Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit Widerspruchsrecht Urheberrecht
- Published
- Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XL, 198 S.
- Product Safety
- Peter Lang Group AG