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Die Verwertung von technischem Know-how

Ein Beitrag zu Begriff und Rechtsnatur des Know-hows sowie zur vertragstypologischen Zuordnung des Know-how-Vertrages

von Dorothee Vlantos (Autor:in)
©2014 Dissertation 226 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit untersucht die vertragstypologische Zuordnung des Know-how-Vertrages zu den Vertragstypen des BGB. Ausgehend von einem Know-how-Begriff, der technische Kenntnisse umfasst, die personenungebunden vermittelt werden können, behandelt sie befristete und unbefristete Know-how-Verträge. Die Analyse widmet sich der begrifflichen Erfassung, dem gesetzlichen Schutz und der Rechtsnatur des Know-hows. Es zeigt sich, dass das Know-how kein Immaterialgüterrecht ist, sondern dem Inhaber faktisch zugeordnet ist. Die vertragstypologische Einordnung ergibt, dass eine Erfassung als Lizenzvertrag ausscheidet. Die unbefristete Know-how-Vergabe ist als Kaufvertrag über einen sonstigen Gegenstand einzuordnen. Der zeitlich befristete Know-how-Vertrag kann dagegen dem Pachtvertrag zugeordnet werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Kapitel 1: Terminologische Grundlagen
  • A. Begriff des Know-hows
  • I. Das Know-How in den gesetzlichen Grundlagen
  • 1. TRIPS-Abkommen
  • 2. Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (TT-GVO)
  • 3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • 4. Bewertung
  • a. TRIPS-Abkommen
  • b. TT-GVO
  • c. UWG
  • 5. Fazit
  • II. Rechtsprechung
  • III. Schrifttum
  • 1. „Enge“ Auslegung des Know-how-Begriffs
  • 2. „Weites“ Verständnis des Know-how-Begriffs
  • IV. Der im Rahmen dieser Arbeit verwendete Know-how-Begriff
  • 1. Know-how als Wissen
  • 2. Arten des Wissens
  • 3. Geheimniserfordernis
  • 4. Verkörperung des Wissens
  • 5. Abschließender Definitionsvorschlag
  • B. Know-how-Vertrag
  • I. Erscheinungs- und Einsatzformen des Know-hows als Vertragsgegenstand
  • 1. Kombinierte Know-how-Verträge
  • 2. Reine Know-how-Verträge
  • 3. Consultingverträge
  • 4. Franchiseverträge
  • II. Know-how-Vertrag im Sinne dieser Arbeit
  • Kapitel 2: Stellung des Know-how Inhabers
  • A. Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur
  • I. Rechtsposition des Know-how-Inhabers nach der Rechtsprechung
  • 1. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.1.1955 – Dücko
  • 2. Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
  • II. Ansichten der Literatur zur Frage nach der Rechtsnatur des Know-hows
  • 1. Know-how als subjektives Recht
  • a. Ansicht Pfister
  • b. Ansicht Forkel
  • c. Weitere Ansichten
  • 2. Know-how als faktisches Wissen
  • B. Rechtsposition des Know-how-Inhabers nach dem Gesetz
  • I. Rechtsposition des Know-how-Inhabers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • 1. Merkmale des Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG
  • a. Tatsachen
  • b. Beziehung zu einem Betrieb
  • c. Fehlende Offenkundigkeit
  • d. Geheimhaltungswille und Geheimhaltungsinteresse
  • 2. Verhältnis zum Know-how-Begriff der vorliegenden Arbeit
  • 3. Schutz gemäß § 17 UWG
  • a. Geheimnisverrat, § 17 Abs. 1 UWG
  • b. Betriebsspionage, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG
  • c. Geheimnisverwertung, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
  • d. Subjektiver Tatbestand
  • e. Rechtswidrigkeit
  • 4. Schutz gemäß § 18 UWG (sog. Vorlagenfreibeuterei)
  • 5. Zivilrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche als Folge des Schutzes nach §§ 17, 18 UWG
  • a. Schadensersatzansprüche
  • b. Unterlassung und Beseitigung
  • c. Aktivlegitimation
  • 6. Charakter des Know-how-Schutzes nach §§ 17, 18 UWG
  • a. Allgemeine Überlegungen
  • b. Normzweck
  • c. Wortlaut
  • aa. Wortlaut der §§ 17, 18 UWG
  • bb. Wortlaut des § 9 PatG
  • cc. Wortlautvergleich
  • dd. Zwischenfazit
  • d. Bedeutungszusammenhang des Gesetzes
  • e. Regelungsabsicht, Zwecke und Normvorstellung des historischen Gesetzgebers
  • 7. Zusammenfassung
  • II. Rechtsposition des Know-how-Inhabers nach § 823 Abs. 1 BGB
  • 1. „Sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB
  • 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • 3. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • 4. Stellungnahme und Einordnung des Know-hows
  • III. Vorbenutzungsrecht nach dem Patentgesetz
  • 1. Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts gemäß § 12 PatG
  • 2. Wirkungen des Vorbenutzungsrechts
  • 3. Rechtsnatur des Vorbenutzungsrechts
  • IV. Technischer Verbesserungsvorschlag im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
  • 1. Allgemeines
  • 2. Rechtsnatur des technischen Verbesserungsvorschlages
  • 3. Fazit
  • V. Zusammenfassung
  • Kapitel 3: Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Know-how-Inhabers im Wege der Rechtsfortbildung
  • A. Vorüberlegungen
  • B. Numerus clausus der Sachenrechte
  • C. Sachenrechtlicher Numerus clausus und Immaterialgüterrechte
  • D. Numerus clausus der Immaterialgüterrechte
  • I. Liberalistisch-individualistische Grundhaltung der Rechtsordnung
  • II. Entwicklung der Immaterialgüterrechte
  • III. „Ersatzausschließlichkeitsrechte“ der Rechtsprechung
  • IV. Zusammenfassung und Fazit
  • E. Möglichkeit der Rechtsfortbildung
  • I. Vorliegen einer Gesetzeslücke
  • II. Wertungen der immaterialgüterrechtlichen Regelungen
  • 1. Schutzvoraussetzungen des Patentgesetzes
  • 2. Motive zum Patentgesetz
  • III. Fazit
  • F. Zusammenfassung der Ergebnisse aus Kapitel 2 und 3
  • Kapitel 4: Die vertragliche Verwertung des Know-hows
  • A. Bisherige vertragstypologische Einordnung des Know-how-Vertrages
  • I. Einordnung des Know-how-Vertrages nach der Rechtsprechung
  • II. Einordnung des Know-how-Vertrages nach der Literatur
  • 1. Dienstvertrag/Werkvertrag
  • 2. Kaufvertrag
  • 3. Pachtvertrag
  • 4. Gesellschaftsrechtliche Betrachtung
  • 5. Vertrag sui generis
  • 6. Lizenzvertragliche Einordnung
  • III. Zusammenfassung
  • B. Charakteristische Merkmale des Know-how-Vertrages
  • I. Vertragszweck
  • 1. Aus Sicht des Know-how-Gebers
  • 2. Aus Sicht des Know-how-Nehmers
  • II. Interessen der Vertragsparteien
  • III. Leistungspflichten
  • 1. Leistungspflicht des Know-how-Gebers der zeitlich unbefristeten Know-how-Vergabe
  • a. Übermittlungspflicht als Hauptleistungspflicht
  • b. Rechtliche Qualität der Know-how-Übermittlung
  • aa. Allgemeine Formen der Verwertung
  • bb. Einordnung der Know-how-Übermittlung in die Verwertungsformen
  • c. Weitere Pflichten
  • 2. Leistungspflicht des Know-how-Gebers bei zeitlich befristeter Know-how-Vergabe
  • 3. Leistungspflichten des Know-how-Nehmers
  • IV. Zusammenfassung der wesentlichen Charakteristika des Know-how-Vertrages
  • C. Einordnung des Know-how-Vertrages in die Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • I. Abgrenzung des Know-how-Vertrages vom Lizenzvertrag über ein Immaterialgüterrecht
  • 1. Grundlagen des Lizenzvertrages
  • 2. Rechtswirkungen der ausschließlichen und einfachen Lizenz am Beispiel der Patentlizenz
  • a. Ausschließliche Lizenz
  • b. Einfache Lizenz
  • 3. Einordnung der Know-how-Vergabe als Lizenzerteilung
  • a. Ausschließliche Lizenz
  • b. Einfache Lizenz
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Kaufvertrag
  • 1. Allgemeine Charakteristika des Kaufvertrages gemäß § 433 BGB
  • 2. Vertragstypische Pflichten
  • 3. Kaufvertrag über sonstige Gegenstände § 453 BGB
  • III. Pachtvertrag
  • 1. Allgemeine Charakteristika des Pachtvertrages gemäß § 581 BGB
  • 2. Vertragstypische Pflichten
  • D. Zusammenfassung Kapitel 4
  • Kapitel 5: Dauerhafte Know-how-Überlassung als Kaufvertrag über sonstige Gegenstände
  • A. Charakteristische Merkmale der dauerhaften Know-how-Überlassung als Erscheinung eines typischen Kaufvertrages
  • I. Erscheinungsbild der dauerhaften Know-how-Überlassung
  • II. Geheimhaltungsverpflichtung als kaufvertragsatypisches Vertragsmerkmal?
  • III. Know-how als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 BGB
  • B. Folgen
  • I. Entsprechende Anwendung der kaufrechtlichen Vorschriften
  • II. Gewährleistungsvorschriften
  • 1. Bestandshaftung
  • 2. Haftung für Rechtsmängel gemäß §§ 453, 433, 435 BGB
  • 3. Haftung für Sachmängel gemäß §§ 453, 433, 434 BGB
  • III. Beurteilung des fehlenden Geheimnischarakters des Know-hows
  • IV. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der Haftungsvorschriften
  • 1. Rechtsmangel
  • 2. Sachmangel
  • C. Zusammenfassung
  • Kapitel 6: Die zeitlich befristete Know-how-Überlassung als Pachtvertrag
  • A. Know-how als Gegenstand im Sinne von § 581 BGB
  • B. Problem: fortwährende Pflichtenanspannung
  • I. Einmalige Handlung des Know-how-Gebers
  • II. Fortlaufende Zahlung des Know-how-Nehmers
  • C. Gewährung des Fruchtgenusses
  • D. Mögliche Einwände gegen eine vertragstypologische Zuordnung zum Pachtvertrag
  • I. Rückabwicklung in tatsächlicher Hinsicht unmöglich
  • II. Schuldrechtliche Wirkung der Pacht
  • III. Möglichkeit der Mehrfachvergabe
  • E. Zwischenfazit
  • F. Entsprechende Anwendung der Gewährleistungsvorschriften der §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535 ff. BGB
  • I. Haftung für anfängliche Mängel gemäß §§ 581 Abs. 2, 536, 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB
  • 1. Sachmangel
  • 2. Rechtsmangel
  • II. Haftung für Mängel, die während der Vertragslaufzeit auftreten, §§ 581 Abs. 2, 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB
  • 1. Sachmangel
  • 2. Rechtsmangel
  • III. Fazit
  • G. Anwendung weiterer Vorschriften, insbesondere bei Vertragsbeendigung
  • H. Zusammenfassung
  • Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

← 14 | 15 → Einleitung

„Ein Betriebsgeheimnis ist oft wertvoller als ein gewerbliches Schutzrecht und bildet in der Form eines Geheimverfahrens häufig den wesentlichen Wertfaktor des Betriebes.“1

Den besonderen wirtschaftlichen Wert eines Betriebsgeheimnisses betonte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1955, und auch heute bilden Betriebsgeheimnisse in Form von Know-how wertvolle Wirtschaftsgüter. Die wirtschaftliche Bedeutung des Know-hows zeichnet sich zum einen dadurch aus, dass es dem Know-how-Inhaber einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mitbewerbern vermittelt und zum anderen, dass der Know-how-Inhaber einen Dritten an dem Spezialwissen teilhaben lassen kann. Know-how ist in aller Regel geheim, kein anderer kennt und verwendet dieses Spezialwissen. Der Know-how-Erwerber erspart sich auf Grund der Teilhabe an dem fremden Know-how Zeit und Kosten für eigene Entwicklungs- und Forschungsarbeiten. Er kann an den Erkenntnissen eines anderen Betriebes partizipieren und für sich eine besonders moderne und rationelle Betriebsführung erreichen, die er sonst aus eigener Kraft und aus eigenen finanziellen Mitteln nicht herbeiführen könnte. Durch den Erhalt des fremden Spezialwissens kann der Erwerber seinen innerbetrieblichen Stand der Technik verbessern und gegebenenfalls auf den neuesten Stand von Wissenschaft und Forschung bringen. Gleichzeitig kann er gegenüber Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung erlangen. Der Know-how-Geber dagegen kann zusätzliche Einnahmen durch die Gebühren, die der Know-how-Erwerber zu entrichten hat, erzielen. Es lassen sich Forschungs- und Entwicklungskosten, die für das Know-how aufgewendet wurden, auf den Know-how-Nehmer abwälzen.

1. Fragestellung

Die zentrale Frage der vorliegenden Arbeit ist die vertragstypologische Einordnung des Know-how-Vertrages. Ausgehend von einem Know-how-Begriff, ← 15 | 16 → der technische Kenntnisse umfasst, die personenungebunden vermittelt werden können, werden sowohl zeitlich befristete als auch zeitlich unbefristete Know-how-Verträge behandelt (vgl. Kapitel 5 und 6).

Dabei wird insbesondere auf die Frage eingegangen, wie eine wirtschaftliche Verwertung in das System der Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingeordnet werden kann, und es gilt, die Rechte und Pflichten der am Vertrag beteiligten Parteien zu erörtern (Kapitel 4).

Für die Beantwortung der Fragestellung, ob ein solcher Vertrag den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches zugeordnet werden kann, und wenn ja, welchem gesetzlichen Vertragstyp der Know-how-Vertrag entspricht, sind verschiedene Vorfragen zu klären.

In einem ersten Schritt ist der Vertragsgegenstand „Know-how“ einer genauen Untersuchung zuzuführen (siehe Kapitel 1, A.). Da in der Praxis das technische Wissen vielfach im Vordergrund steht und die Vermittlung und Überlassung technischen Wissens, das nicht spezialgesetzlich geschützt ist, einen „Haupteinsatzbereich der Know-how-Verträge“2 bildet, wird dies zum Gegenstand der vorliegenden Untersuchung gemacht. Hiervon zu unterscheiden ist das kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Wissen, das das Wissen um Absatzstrategien oder Organisationskonzepte umfasst und dem administrativen, kommerziellen und finanziellen Bereich entstammt.3 Kaufmännisches oder betriebswirtschaftliches Wissen wird in der vorliegenden Arbeit nicht berücksichtigt. Ferner soll insbesondere nicht das „Erfahrungswissen“ einer Person Gegenstand der hier vorliegenden Untersuchung sein. Der Schwerpunkt dieser Arbeit richtet sich auf ← 16 | 17 → technisches Wissen, das vergleichbar mit der Erfindungslehre, die einem Patent zu Grunde liegt, losgelöst von einer bestimmten Person vermittelt werden kann.

Das begriffliche Verständnis des Know-hows bietet einige Schwierigkeiten. Dies resultiert aus dem Umstand, dass Know-how kein der deutschen Rechtsordnung immanenter Rechtsbegriff ist. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt lediglich „Betriebsgeheimisse“. Im europäischen Gemeinschaftsrecht findet sich zwar der Begriff „Know-how“ in einer Gruppenfreistellungsverordnung.4 Hier ist aber fraglich, ob die dort festgelegte Definition Allgemeingültigkeit besitzt, da die betreffende Verordnung speziell dem Verbot von Kartellen dient (Kapitel 1, A. I.).

Ein zweiter Problemkreis betrifft die Frage, welche Rechtsnatur das Know-how hat, bzw. welche Rechtsposition dem Know-how-Inhaber an dem Know-how zukommt (Kapitel 2). Zur Beantwortung dieser Frage ist der gesetzliche Schutz des Know-hows von entscheidender Bedeutung (Kapitel 2, B.). Aus der Ausgestaltung des gesetzlichen Schutzes lassen sich Rückschlüsse auf die Rechtsposition des Know-how-Inhabers ziehen. So ist zu untersuchen, ob das Know-how dem Inhaber ausschließlich zugeordnet ist, und ob ihm eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten zukommt, die mit der Befugnis des Inhabers eines absoluten Rechts vergleichbar oder gleichzusetzen ist. Das Know-how wird nach keiner gesetzlichen Vorschrift explizit geschützt. Vielmehr wird der Schutz durch wettbewerbsrechtliche Vorschriften flankiert, da das Know-how als Betriebsgeheimnis im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch vermittelt keinen ausdrücklichen Schutz für Know-how oder Betriebsgeheimnisse. Vielfach wird das Know-how aber als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen.5 Diese Bewertung ist einer näheren Betrachtung zu unterziehen, da die rechtliche Einordnung des Know-hows für die vertragliche Verwertung entscheidend ist. Schließlich bemisst sich die Frage, ob der Know-how-Geber im Rahmen der Erfüllung des Know-how-Vertrages über den Vertragsgegenstand Know-how verfügt oder schlichtweg das Wissen, das dem Know-how-Vertrag zu Grunde liegt, vermittelt, an der Rechtsposition des Know-how-Inhabers am Know-how. In diesem Zusammenhang wird zudem überprüft, ob im Wege der Rechtsfortbildung das Know-how als absolutes Recht anerkannt werden kann (Kapitel 3).

← 17 | 18 → Schließlich wird untersucht, ob und wie sich der Know-how-Vertrag in die Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches einordnen lässt, oder ob auf Grund der immateriellen Struktur des Know-hows und der Eigenschaft als rein faktisches Wissen die Subsumtion unter einen gesetzlichen Vertragstyp ausgeschlossen ist (Kapitel 4, 5 und 6). Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, ob die an den gesetzlichen Vertragstyp anknüpfenden Rechtsfolgen hinsichtlich Erfüllung, Gewährleistung und Rückabwicklung sachgerechte Lösungsmöglichkeiten für die Vertragsparteien bieten.

Die Einordnung des Know-how-Vertrages bietet vor dem Hintergrund, dass das Know-how ein immaterielles Gut ist, Schwierigkeiten. Die Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches war zunächst auf körperliche Gegenstände und Rechte ausgerichtet. Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurde jedoch § 453 BGB eingeführt, der die Vorschriften des Kaufrechts auf die entgeltliche Übertragung von sonstigen Gegenständen zur Anwendung kommen lässt. Sonstige Gegenstände im Sinne des § 453 BGB sind insbesondere Vermögensgesamtheiten, wie Unternehmen oder Arztpraxen sowie unkörperliche Gegenstände, an denen keine subjektiven Rechte bestehen, die aber einen eigenständigen Wert verkörpern und daher als verwertbare Güter angesehen werden.6 In der Gesetzesbegründung wird das Know-how ausdrücklich den sonstigen Gegenständen im Sinne des § 453 BGB zugeordnet,7 so dass durch die Einführung des § 453 BGB der Schluss nahe liegt, den Know-how-Vertrag als Kaufvertrag über einen sonstigen Gegenstand anzusehen.

Damit ein solches Ergebnis rechtlich tragbar ist, müssen die Interessen der Vertragsparteien und die von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Folgen betrachtet werden. Die Parteien können einerseits bestrebt sein, das Know-how dauerhaft vom Know-how-Geber auf den Know-how-Nehmer zu transferieren. Dies käme der gesetzlichen Konzeption des Kaufvertrages nahe (Kapitel 5). Aber andererseits können die Parteien das Ziel verfolgen, dass das Know-how zeitlich beschränkt durch den Know-how-Nehmer verwendet werden soll. Dies entspricht eher einem zeitlich befristeten Dauerschuldverhältnis, als dem durch Einaktigkeit und Endgültigkeit geprägten Kaufvertrag (Kapitel 6).

2. Forschungsstand

Die Einordnung des Know-how-Vertrages ist ein diskutiertes Problem; überwiegend wird jedoch die Frage nach dem Vertragstyp im Zusammenhang mit der ← 18 | 19 → Darstellung des Lizenzvertrages über technische Schutzrechte, wie das Patent, erörtert.8 In diesem Kontext wird der Know-how-Vertrag im Wesentlichen den gleichen Regeln wie der Patent-Lizenzvertrag unterworfen,9 ohne dass dabei auf die Besonderheiten des Vertragsgegenstandes Know-how näher eingegangen wird. Auf Grund der nicht sehr zahlreichen Literatur, die sich allein mit den rechtlichen Grundlagen des Know-how-Vertrages befasst, wird der Know-how-Vertrag – gerade wegen seiner Nähe zu den Patentlizenzverträgen10 – als Lizenzvertrag behandelt. Dass dadurch in rechtsdogmatischer Sicht nicht viel gewonnen wird, verkennen die Autoren. Denn schließlich ist der Lizenzvertrag ebenfalls ein Vertragstyp, der allein durch die Praxis geformt und geprägt wurde.11 Die Rechtsunsicherheiten der Parteien, welche rechtlichen Grundlagen anzuwenden sind, können dadurch nicht beseitigt werden.

Literatur, die sich ausschließlich mit der vertraglichen Einordnung des Know-how-Vertrages befasst, ist spärlich. Einerseits gibt es verschiedene Handbücher, die sich vertieft mit dem Schutz des Know-hows auseinandersetzen12 und dabei insbesondere praxisrelevante Erläuterungen zum effektiven Know-how-Schutz vermitteln. Andererseits gibt es Praxishandbücher, die Anleitungen für die Gestaltung von Know-how-Verträgen bieten, ohne dabei vertieft auf die dogmatischen Grundlagen einzugehen.13 Ferner gibt es verschiedene Monografien zum Thema Know-how, die jedoch im Wesentlichen die rechtlichen Fragen des Know-how-Schutzes im nationalen und internationalen Recht behandeln.14 Dogmatische Fragen hinsichtlich der vertragstypologischen Einordnung des ← 19 | 20 → Know-how-Vertrages werden – wenn überhaupt – nur am Rande beleuchtet. Schließlich sind verschiedene Monografien zu erwähnen, die kartellrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Know-how-Vertrag erörtern. Auch hier bilden die dogmatischen Grundlagen des Know-how-Vertrages keinen thematischen Schwerpunkt.15

Das grundlegende Werk, welches am häufigsten bei der Erörterung der Rechtsgrundlagen des Know-how-Vertrages herangezogen wird, ist das aus dem Jahr 1970 stammende Werk von Stumpf, Der Know-how-Vertrag.16 Aktuell gibt es in der Literatur eine Monografie, die sich ausschließlich mit der vertragstypologischen Erfassung des Know-how-Vertrages befasst, und zwar das Werk von Greco, Verwertung von Know-how, aus dem Jahr 2010.17 Bei seiner Untersuchung geht Greco ebenfalls von einem engen, auf das technische Wissen begrenzten Know-how-Begriff aus. Im Unterschied zu der hier vorliegenden Arbeit ist jedoch das Ziel seiner Arbeit, einen „Grundtypus des Know-how-Vertrages herauszuarbeiten und rechtlich einzuordnen“.18 Diese Ermittlung eines „Grundtypus“ soll es ermöglichen, verschiedene tatsächliche Erscheinungsform (sogenannte „erweitere Grundtypen“19) des Know-how-Vertrages einer überwiegend einheitlichen rechtlichen Behandlung zuzuführen. Im Ergebnis wendet Greco die Vorschriften des Kaufs über sonstige Gegenstände im Sinne des § 453 BGB stets auf die Leistungspflicht des Know-how-Gebers an. Dies gilt seiner Ansicht nach sowohl für die zeitlich befristeten als auch die zeitlich unbefristeten Know-how-Verträge.20 ← 20 | 21 → Hinsichtlich der Leistungsverpflichtung des Know-how-Nehmers kommen – je nach vertraglicher Absprache – neben den Vorschriften des Kaufrechts auch diejenigen des Pachtrechts in Betracht, so v.a. wenn die sich die Höhe der Vergütung nach der Laufzeit des Vertrages richtet. Zu dieser Bewertung kommt Greco, da er die „erweiterten Grundtypen“ dahingehend untersucht, ob diese als Typenkombinationsverträge, Typenverschmelzungsverträge, Partiarische Verträge oder Typenfremde Verträge einzuordnen sind. Insofern unterscheidet sich die hier vorliegende Untersuchung von der Arbeit Grecos: Die Leistungen der Vertragsparteien innerhalb der vertraglichen Beziehung werden jeweils einheitlich einem Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches zugeordnet.← 21 | 22 →

__________

1BGH GRUR 1955, 388, 390 – Dücko.

2Martinek, Moderne Vertragstypen Bd. II, S. 214.

3Martinek, Moderne Vertragstypen Bd. II., S. 215; heute wird überwiegend in der Literatur anerkannt, dass nicht-technisches Wissen unter den Begriff des Know-hows fallen kann, vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, Rn. 2545; Böhme, Die Besteuerung von Know-how, S. 20; Friedrich, Der Begriff „Know-how“ im europäischen Kartellrecht, S. 39; Gitter, Gebrauchsüberlassungsverträge, § 13 B. I. 1.; Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, S. 6, 9; Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und know-how-Verträge, S. 24 f.; Kochmann, Schutz des „Know-how“ gegen ausspähende Produktanalysen, S. 24 f.; Kraßer, GRUR 1970, 587, 588; Kreuzer, in: FS v. Caemmerer, S. 705, 707; Pfaff, BB 1974, 565; Saumweber, Der Schutz von Know-How im deutschen und amerikanischen Recht, S. 20; Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 10; Tiedemann, Rechtsnatur und strafrechtliche Bedeutung von technischem know how, in: FS v. Caemmerer, S. 643, 645; auch können die Schutzregeln für das nicht-technische Wissen weitgehend deckungsgleich sein, vgl. Gaul, WRP 1988, 215, 216 f.

4Vgl. hierzu Kap. 1 A. I. 2.

5Sosnitza, in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, Vor §§ 17–19 Rn. 4; Mes, GRUR 1979, 584, 592 ff.; für einen Schutz gemäß § 823 Abs. 1 BGB und somit eine Einordnung als „sonstiges Recht“ vgl. auch Nastelski, GRUR 1957, 1, 4; Krieger, GRUR 1977, 543 und v. Falck, GRUR 1960, 557.

6Haedicke, Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, S. 75.

7BT-Drucks 14/6040, S. 242.

8Vgl. Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, 4. Aufl., 1999; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how Vertrag, 6. Aufl., 2007.

9Vgl. Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, Rn. 88.

Details

Seiten
226
Erscheinungsjahr
2014
ISBN (PDF)
9783653042849
ISBN (MOBI)
9783653987553
ISBN (ePUB)
9783653987560
ISBN (Paperback)
9783631650882
DOI
10.3726/978-3-653-04284-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Mai)
Schlagworte
Know-how-Vertrag Vertragstypologie Vertragsbefristung Rechtsnatur des Know-hows (jur.) Kaufvertrag Pachtvertrag
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 226 S.

Biographische Angaben

Dorothee Vlantos (Autor:in)

Dorothee Vlantos studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim mit Schwerpunkt Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht. Derzeit ist sie als Justiziarin einer Stuttgarter Verlagsgruppe tätig.

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Titel: Die Verwertung von technischem Know-how