Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln in der Erbschaft- und Schenkungsteuer
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG und § 7 Abs. 7 ErbStG
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsübersicht
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- Kapitel I: Gesellschaftsrechtliche Grundlagen und Rechtsentwicklung
- A. Die zivilrechtliche Ausgangslage
- I. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft und der Abfindungsanspruch
- 1. Personengesellschaft
- 2. Kapitalgesellschaft
- II. Die gesellschaftsvertragliche Beschränkung des Abfindungsanspruchs
- 1. Zulässigkeit
- 2. Sinn und Zweck
- B. Die historische Entwicklung
- I. Die Entwicklung bis zur Erbschaftsteuerreform 1974
- 1. Gesetzliche Grundlagen
- 2. Rechtsprechung
- a. Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs
- b. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
- II. Die Entwicklung nach der Erbschaftsteuerreform 1974 13 Erbschaftsteuerreform 1974
- 1. Gesetzliche Grundlagen
- a. Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 1974
- b. Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
- c. Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2009
- 2. Rechtsprechung
- a. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
- b. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- Kapitel II: Das Ausscheiden gegen Minderabfindung im System der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- A. Die Stellung der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Steuersystem
- I. Erbschaft- und Schenkungsteuer als Leistungsfähigkeitssteuern
- 1. Erbschaftsteuer
- 2. Schenkungsteuer
- II. Die Abgrenzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer gegenüber der Einkommensteuer
- B. Das Ausscheiden gegen Minderabfindung als „unentgeltlicher“ Vermögenserwerb
- I. Die „Unentgeltlichkeit“ beim Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Minderabfindung
- 1. Grundlagen
- a. Die Definition des Merkmals „Unentgeltlichkeit“
- b. Die „Unentgeltlichkeit“ bei Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft
- 2. Übersicht über den Meinungsstand
- a. Das Ausscheiden gegen Minderabfindung als sog. gewagtes Geschäft
- b. Abfindungsbeschränkungen als Abreden gesellschaftsrechtlicher Art
- c. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln als unentgeltliche Abreden der Gesellschafter
- 3. Stellungnahme
- a. Der aleatorische Charakter gesellschaftsvertraglicher Abfindungsklauseln
- b. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln als gesellschaftsrechtliche Beitragspflichten
- c. Die „Unentgeltlichkeit“ gesellschaftsvertraglicher Abfindungsklauseln
- II. Das Ausscheiden gegen Minderabfindung als Anwendungsfall der § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- 1. Die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- a. Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- b. Der objektive Tatbestand
- c. Der subjektive Tatbestand
- aa. Der Wille zur Unentgeltlichkeit
- bb. Der Bereicherungswille
- cc. Der Wille zur schenkweisen Zuwendung
- 2. Übersicht über den Meinungsstand
- a. Verfolgung ausschließlich eigener Interessen schließt eine Schenkung aus
- b. Differenzierung nach Abfindungsausschluss und Abfindungsminderung
- c. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln als Schenkungsabreden
- 3. Stellungnahme
- III. Ergebnis zu B.
- C. Der Zuwendungsgegenstand beim Ausscheiden gegen Minderabfindung
- I. Der Zuwendungsgegenstand im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
- II. Der Zuwendungsgegenstand im Rahmen gesellschaftsvertraglicher Abfindungsklauseln
- 1. Die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes unter Zuhilfenahme bürgerlich-rechtlicher Maßstäbe
- a. Das Verhältnis von Erbschaft- und Schenkungsteuer und Bürgerlichem Recht
- b. Die Folgen für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes
- 2. Auslegung des Parteiwillens
- a. Zuwendung des Gesellschaftsanteils
- aa. Personengesellschaft
- (1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- (2) Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft
- bb. Kapitalgesellschaft
- b. Beschränkung auf den Anteilswert
- c. Zwischenergebnis
- 3. Der Anteilswert als tauglicher Zuwendungsgegenstand
- a. Der Belastungsgrund der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- aa. Die Besteuerung der Zunahme an finanzieller Leistungs-fähigkeit
- bb. Voraussetzung einer substantiellen Vermögensmehrung nur bei Einordnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Verkehrsteuer
- b. Bürgerlich-rechtliche Bereicherung als Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- aa. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
- bb. Zivilrechtliche Literatur
- c. Die Systematik der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Tatbestände
- aa. These: Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Tat-bestände sind überwiegend auf Zuwendungsvorgänge und Vermögensübergänge im Rechtssinne gerichtet
- bb. These: Aus der Ergänzungsfunktion der Schenkungsteuer zur Erbschaftsteuer ergebe sich eine Begrenzung auf Vorgängemit substantieller Vermögensverschiebung
- d. These: Bei Werterhöhungen an einem bereits vorhandenen Vermögensgegenstand fehlt es an einer Bereicherung „auf Kosten des Zuwendenden“
- e. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
- aa. Rechtsprechung zu Werterhöhung/-minderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Zuwendungen in das/aus dem Gesellschaftsvermögen
- bb. Weitere Rechtsprechung
- f. Zwischenergebnis
- 4. Untersuchung der alternativ genannten Zuwendungsgegenstände
- a. Der (Teil)Verzicht auf den Abfindungsanspruch
- b. Die Rechtsposition sui generis
- 5. Die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
- III. Ergebnis zu C.
- D. Die Rechtfertigung der Besteuerung der mit dem Ausscheiden gegen Minderabfindung verbundenen Bereicherung
- I. Rechtfertigungsgrund: Missbrauchsabwehr
- 1. Die Missbrauchsabwehr als verfassungsrechtlicher Auftrag
- 2. Die Besteuerung des Ausscheidens gegen Minderabfindung als Missbrauchstatbestand
- a. Die Merkmale eines Missbrauchstatbestandes
- b. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln als Umgehungsmodelle
- c. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG und § 7 Abs. 7 ErbStG als Schutznormen
- II. Eigenständige Belastungsentscheidung des Gesetzgebers
- III. Ergebnis zu D.
- Kapitel III: Die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG und des § 7 Abs. 7 ErbStG
- A. Überblick über die gesetzlichen Regelungen
- I. Regelungsinhalt
- II. Abgrenzung zu § 7 Abs. 5 ErbStG und § 10 Abs. 10 ErbStG
- 1. § 7 Abs. 5 ErbStG
- 2. § 10 Abs. 10 ErbStG
- B. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG und des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
- I. Der „Übergang des Gesellschaftsanteils“
- 1. Der Gesellschaftsanteil und dessen Schicksal beim Ausscheiden eines Gesellschafters
- a. Der „Gesellschaftsanteil“
- aa. Personengesellschaft
- bb. Kapitalgesellschaft
- b. Die rechtlichen Folgen des Ausscheidens aus der Gesellschaft für den Gesellschaftsanteil
- aa. Personengesellschaft
- (1) Der Anwachsungserwerb
- i. Zivilrecht
- ii. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
- iii. Folgen für die Einordnung des Anwachsungserwerbs
- (2) Die (zwangsweise) Übertragung des Gesellschaftsanteil
- bb. Kapitalgesellschaft
- (1) Die (Zwangs)Übertragung
- (2) Die Einziehung
- (3) Die Kaduzierung
- c. Zwischenergebnis
- 2. Auslegung des Tatbestandsmerkmals
- a. Übersicht über den Meinungsstand
- aa. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
- bb. Schrifttum
- b. Auslegung unter Berücksichtigung der charakteristischen Merkmalen des Anwachsungserwerbes
- c. Auslegung unter Berücksichtigung des Zuwendungsgegen-standes
- d. Auslegung unter Berücksichtigung des Belastungsgrundes der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- e. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
- f. Zwischenergebnis
- 3. Die Folgen für den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG und des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
- a. Personengesellschaft
- b. Kapitalgesellschaft
- II. Der Übergang des Gesellschaftsanteils auf die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft
- III. Der Übergang des Gesellschaftsanteils als Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft
- 1. Der Zusammenhang zwischen Ausscheiden des Gesellschafters und Anteilsübergang
- 2. Die Anteilsreduzierung
- a. Direkte Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
- b. Analoge Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
- 3. Das Ausscheiden aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft
- IV. Gesellschaftsvertragliche Regelung als Grundlage des Anteils-übergangs
- 1. Meinungsstand
- a. Schrifttum
- b. Bundesfinanzhof
- 2. Das Erfordernis eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals
- a. Gesetzgebungshistorie
- b. Sinn und Zweck der Tatbestände
- 3. Der Inhalt eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals
- V. Subjektive Tatbestandsmerkmale
- 1. Überblick über den Meinungsstand
- a. Rechtsprechung
- aa. Bundesfinanzhof
- bb. Bundesverfassungsgericht
- b. Schrifttum
- aa. Tatbestände enthalten kein subjektives Merkmal
- bb. Tatbestände enthalten subjektives Merkmal
- 2. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG enthalten keine sub-jektiven Tatbestandsmerkmale
- a. Wortlaut und Systematik
- b. Gesetzgebungshistorie
- c. Der Wille zur Unentgeltlichkeit und der Bereicherungswille als mögliche Merkmale eines subjektiven Tatbestandes
- aa. Der Bereicherungswille
- bb. Der Wille zur Unentgeltlichkeit
- 3. Zwischenergebnis
- VI. Ergebnis zu B.
- C. Die systematische Umsetzung als teilentgeltlicher Vorgang
- I. Die Behandlung teilentgeltlicher Vorgänge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
- 1. Grundlagen
- 2. Auswirkungen der Teilentgeltlichkeit auf den Zuwendungs-gegenstand
- a. Saldo- und Trennungstheorie
- b. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
- c. Stellungnahme
- aa. Die Trennungstheorie führt zu Ungleichbehandlungen
- bb. Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform 2009
- cc. Vermeidung eines überproportionalen Verrechnungseffekts
- II. Systemwidrige Begrenzung auf die Differenz zwischen Steuerwert und Abfindungsanspruch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG und § 7 Abs. 7 ErbStG
- 1. Systemwidrigkeit
- 2. Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
- a. Der Allgemeine Gleichheitssatz im Steuerrecht
- aa. Allgemeine Grundsätze
- bb. Grundsatz der Steuergerechtigkeit
- b. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
- aa. Überblick
- bb. Die Anknüpfung an den Steuerwert des Gesellschaftsanteils
- c. Das Folgerichtigkeitsprinzip
- aa. Überblick
- bb. Die Anknüpfung an den Steuerwert des Gesellschaftsanteils
- III. Ergebnis zu C.
- D. Die Einziehung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- I. Regelungsinhalt der § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG
- II. Bedeutung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG
- 1. Verhältnis zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
- 2. Tatbestandliche Beschränkung auf Geschäftsanteile an einer GmbH?
- a. Verfassungsrechtlicher Konflikt bei Beschränkung auf Geschäftsanteile an einer GmbH
- aa. Rechtsformneutralität im Steuerrecht
- bb. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung auf Geschäftsanteile an einer GmbH
- b. Verfassungskonforme Auslegung
- 3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG als Ausdruck eines allgemein gültigen Prinzips
- III. Ergebnis zu D.
- E. Das Konkurrenzverhältnis zwischen Erwerb von Todes wegen und Erwerb unter Lebenden
- I. Das Tatbestandsmerkmal „bei dessen Tod“
- II. Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ErbStG
- 1. Anwendungsbereich
- a. § 7 Abs. 7 Satz 3 ErbStG i. V. m. § 10 Abs. 10 Satz 1 ErbStG
- b. § 7 Abs. 7 Satz 3 ErbStG i. V. m. § 10 Abs. 10 Satz 2 ErbStG
- 2. Bedeutung
- III. Die Folgen aus der gesetzgeberischen Abgrenzung zwischen Erwerb von Todes wegen und Erwerb unter Lebenden
- 1. Systemwidrige Zuordnung zum Erwerb unter Lebenden
- 2. Folgen für den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG
- a. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG
- b. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG
- c. Bestätigung durch die Erbschaftsteuerreform 2009
- IV. Ergebnis zu E.
- Fazit
- Literaturverzeichnis
← xviii | xix → Abkürzungsverzeichnis
a. A. |
andere Auffassung |
a. F. |
alte Fassung |
Abs. |
Absatz |
AG |
Aktiengesellschaft |
AktG |
Aktiengesetz |
Aufl. |
Auflage |
Begr. |
Begründer |
Beschl. |
Beschluss |
BewG |
Bewertungsgesetz |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHZ |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
BR-Drs. |
Bundesratsdrucksache |
bspw. |
beispielsweise |
BStBl. |
Bundessteuerblatt |
BT-Drs. |
Bundestagsdrucksache |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
bzgl. |
bezüglich |
bzw. |
beziehungsweise |
ders. |
derselbe |
dies. |
dieselbe |
Ent. |
Entscheidung |
ErbStG |
Erbschaftsteuergesetz |
ErbStR |
Erbschaftsteuerrichtlinien |
Erl. |
Erlass |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
FG |
Finanzgericht |
Fn. |
Fußnote |
FS |
Festschrift |
GbR |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
GewStG |
Gewerbesteuergesetz |
GmbH |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG |
Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
Grunderwerbsteuergesetz |
|
Habil. |
Habilitationsschrift |
Hrsg. |
Herausgeber |
HFR |
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung |
HGB |
Handelsgesetzbuch |
insb. |
insbesondere |
InsO |
Insolvenzordnung |
i. S. d. |
im Sinne des |
JStG |
Jahressteuergesetz |
KG |
Kommanditgesellschaft |
KGAA |
Kommanditgesellschaft auf Aktien |
Lfg. |
Lieferung |
m. w. N. |
mit weiteren Nachweisen |
OHG |
Offene Handelsgesellschaft |
PartG |
Partnerschaftsgesellschaft |
PartGG |
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz |
R |
Richtlinie |
RFH |
Reichsfinanzhof |
RGBl. |
Reichsgesetzblatt |
RStBl. |
Reichssteuerblatt |
Rz. |
Randziffer |
s. o. |
siehe oben |
sog. |
sogenannt(e) |
Sp. |
Spalte |
Tz. |
Textziffer |
u. a. |
unter anderem |
UmwG |
Umwandlungsgesetz |
Urt. |
Urteil |
UStG |
Umsatzsteuergesetz |
v. |
vom |
Var. |
Variante |
vgl. |
vergleiche |
Vorbem. |
Vorbemerkung |
Vorbl. |
Vorblatt |
wg. |
wegen |
z. B. |
zum Beispiel |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
← xx | 1 → Einleitung
Die Erbschaftsteuerreform 2009 hat die erbschaft- und schenkungsteuerliche Relevanz gesellschaftsvertraglicher Abfindungsklauseln1 grundlegend verändert.
Beschränken die Gesellschafter ihre Abfindungsansprüche auf einen Wert unterhalb des Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils oder schließen sie die Abfindungsansprüche vollständig aus, erfahren die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst beim Ausscheiden eines Gesellschafters einen Vermögenszuwachs. Die mit diesem Vermögenszuwachs verbundene Bereicherung unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG und nach § 7 Abs. 7 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Obwohl diese Vorschriften – in leicht veränderter – Form bereits mit der Erbschaftsteuerreform 1974 in das Erbschaftsteuergesetz aufgenommen wurden, führten sie bislang ein Schattendasein, da bis zur Erbschaftsteuerreform 2009 die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Werte von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften regelmäßig weit unter deren Verkehrswerten lagen. Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bereicherung des Erwerbers des Gesellschaftsanteils entsprach nicht seiner wirtschaftlich tatsächlichen Bereicherung.
Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen Steuerwert und Verkehrswert sowie der zivilrechtlichen Grenzen, denen gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen unterliegen, vereinbarten die Gesellschafter in der Regel Abfindungen, die dem erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wert entsprachen. Hierdurch konnten die widerstreitenden Interessen zwischen Gesellschaft und ausscheidendem Gesellschafter in Einklang gebracht werden, ohne dass dies erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen auslöste. Abfindungen unterhalb der Steuerwerte wurden nur in Ausnahmefällen vereinbart.2
Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Bewertungsvorschriften neu gefasst. Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung orientiert sich seitdem einheitlich an dem Verkehrswert der Vermögensgegenstände.3 Danach sollte die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bereicherung nunmehr der tatsächlichen Bereicherung entsprechen. Ob durch die Neuformulierung der ← 1 | 2 → Bewertungsvorschriften ein stetiger Gleichklang von erbschaft- und schenkungsteuerlichen Werten und Verkehrswerten erreicht wurde, bedarf allerdings einer genaueren Untersuchung.
Die Belastung der mit dem Ausscheiden gegen Minderabfindung verbundenen Bereicherung wird als systemfremd angesehen.4 Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliege der unentgeltliche Vermögenserwerb. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln seien jedoch eine entgeltliche, gegenseitige Vereinbarung oder eine die Unentgeltlichkeit ausschließende gesellschaftsvertragliche Beitragsmodalität. Der Gesetzgeber geht indessen davon aus, dass es aus Gründen der Steuergerechtigkeit geboten erscheint, die objektive Bereicherung beim Ausscheiden gegen Minderabfindung erbschaft- und schenkungsteuerlich zu erfassen.5
Nach einem Überblick über die gesellschaftsrechtliche Ausgangssituation und der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln in der Vergangenheit wird dieser Grundsatzkritik in einem eigenen Kapitel nachgegangen. Losgelöst von den Tatbeständen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG und des § 7 Abs. 7 ErbStG wird untersucht, inwieweit sich die Besteuerung der mit dem Ausscheiden gegen Minderabfindung verbundenen Bereicherung in das System der Erbschaft- und Schenkungsteuer einfügen lässt. Dabei wird auf die Fragen eingegangen, inwieweit das Ausscheiden gegen Minderabfindung zu einem unentgeltlichen Vermögenserwerb bei den Gesellschaftern und der Gesellschaft führt, worin der Gegenstand des Vermögenserwerbs besteht und womit sich die Besteuerung rechtfertigen lässt.
Kern der Untersuchung bildet das dritte Kapitel. Darin werden die gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG und des § 7 Abs. 7 ErbStG einer genaueren Betrachtung unterzogen. Diese Vorschriften werden im Schrifttum scharf kritisiert. Sie seien konfus und sprachlich missglückt. Insbesondere die Grundtatbestände offenbarten viele Ungereimtheiten.6 Aufbauend auf den im zweiten Kapitel gefundenen Ergebnissen wird analysiert, ob dem Gesetzgeber mit den Tatbeständen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 ErbStG und § 7 Abs. 7 ErbStG eine systemgerechte und widerspruchsfreie ← 2 | 3 → Umsetzung seines gesetzgeberischen Willens gelungen ist. Ausgehend von der geübten Kritik werden bestehende dogmatische Schwächen herausgearbeitet und Lösungsansätze entwickelt.
Exemplarisch wird die Untersuchung stellvertretend für das Ausscheiden gegen Minderabfindung aus einer Personengesellschaft auf die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt. Auf die Rechtslage bei der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft sowie der Partnerschaftsgesellschaft wird eingegangen, wenn sie sich von der Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet und dies Auswirkung auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung hat/haben könnte. Stellvertretend für das Ausscheiden gegen Minderabfindung aus einer Kapitalgesellschaft beschränken sich die Ausführungen auf die Rechtslage bei der GmbH.
___________
1Nach einer empirischen Untersuchung aus dem Jahre 2007 enthalten allein 73 % der Gesellschaftsverträge von Gesellschaften bürgerlichen Rechts Regelungen über den Abfindungsanspruch (C. Wangler/R. Dierkes, DS 2007, 94 (98)).
Details
- Seiten
- XX, 228
- Erscheinungsjahr
- 2014
- ISBN (PDF)
- 9783653044225
- ISBN (MOBI)
- 9783653984415
- ISBN (ePUB)
- 9783653984422
- ISBN (Hardcover)
- 9783631652756
- DOI
- 10.3726/978-3-653-04422-5
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2014 (April)
- Schlagworte
- Ausscheiden eines Gesellschafters Minderabfindung Abfindungsbeschränkung
- Erschienen
- Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XX, 228 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG